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UE250236

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-08-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 liess der Verein A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) durch seine Rechtsvertreterin bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) erstatten wegen Körperverletzung. Der Vorwurf lautet, der Beschwerdegegner 1 biete gemäss Angaben auf seiner Ho- mepage ohne medizinische Notwendigkeit Vorhautamputationen an gesunden männlichen Kindern an, welche er offensichtlich im Auftrag und Einverständnis der Eltern in seiner Praxis in C._____ durchführe (Urk. 3/2).

E. 2 Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 5). Diese Verfü- gung wurde dem Beschwerdeführer nicht eröffnet, jedoch wurde er (als Anzeigeer- statter) mit Schreiben vom 9. Juni 2025 über die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung in Kenntnis gesetzt (Urk. 3/1; Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 4).

E. 3 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer am

16. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Sach- verhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Straf- anzeige vom 5. Mai 2025 zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2).

E. 4 Der Beschwerdeführer lässt zu seiner Beschwerdelegitimation ausführen, nachdem jedermann gestützt auf Art. 301 Abs. 1 StPO eine Strafanzeige einreichen könne und die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gezwungen sei, eine solche an- hand zu nehmen und rechtsgenügend abzuklären, habe er als Anzeigeerstatter ei- nen Anspruch, dass im Entscheid über die (Nicht-)Anhandnahme seiner Strafan- zeige in formeller Hinsicht korrekt verfahren und entschieden werde. Die angefoch- tene Verfügung verstosse in mehreren Punkten offensichtlich gegen das Gesetz. Er sei im vorliegenden Strafverfahren Partei und von der angefochtenen Nichtan- handnahme direkt betroffen. Gestützt auf Art. 105 lit. b StPO sei er Verfahrensbe- teiligter und könne gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel ergreifen. Ungeachtet seiner Legitimation in der Sache könne er eine Verletzung seiner Par- teirechte geltend machen bzw. Rügen vorbringen, die formeller Natur seien und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Durch die formell rechtswidrige Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, wel- che einer Rechtsverweigerung gleichkomme, sei er direkt berührt (Urk. 2 S. 2 ff.).

E. 5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_10/2012 vom 29. März 2012 beruft, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Das Bundesgericht hielt darin fest, die Beschwerdeführerin könne ungeachtet ihrer Le- gitimation in der Sache im bundesgerichtlichen Verfahren eine Verletzung ihrer Par- teirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfas- sung oder der EMRK zustünden und deren Missachtung auf eine formelle Rechts- verweigerung hinauslaufe. Zulässig seien Rügen, die formeller Natur seien und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin moniere, die Vorinstanz habe ihre Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint, sei sie zur Beschwerde berechtigt (E. 1.2.1). Demgegenüber ist vorliegend nicht er- sichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft die Parteirechte des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, hat sie ihm doch die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung mit Schreiben vom 9. Juni 2025 mitgeteilt (Urk. 3/1). Weitergehende Verfah- rensrechte stehen dem Anzeigeerstatter, welcher weder Geschädigter noch Privat- kläger ist, wie erwähnt nicht zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Sodann will der Beschwer- deführer seine Beschwerdelegitimation daraus ableiten, dass die Staatsanwalt- schaft eine Strafuntersuchung zu Unrecht (bzw. obschon die entsprechenden Vor-

- 6 - aussetzungen nicht erfüllt gewesen seien) nicht an die Hand genommen habe. Diese Rüge kann – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 3) – offensichtlich nicht von der Sache getrennt werden. Im Gegenteil geht es dem Beschwerdeführer im Ergebnis gerade um eine materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung, stellt er sich doch auf den Standpunkt, es liege sehr wohl ein hinreichender Verdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 vor und die Offizialmaxime stehe einer Nichtanhandnahme der Strafunter- suchung entgegen (Urk. 2 S. 4 ff.). Insoweit fehlt dem Beschwerdeführer indes mangels direkter Betroffenheit von der zur Anzeige gebrachten Straftat ein rechtlich geschütztes Interesse und seine Rüge ist nicht zulässig (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 128 I 218 E. 1.1 und BGE 126 I 81 E. 7b). Dass der Beschwer- deführer unmittelbar in seinen Rechten tangiert worden wäre, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, zumal in der Strafanzeige nicht auf konkrete geschädigte Personen Bezug genommen sondern vielmehr ausgeführt wird, es sei zunächst festzustellen, um wen es sich bei den Opfern (Kinder) der letzten 15 Jahre nament- lich handle (Urk. 3/2 S. 2).

E. 6 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer – wie ihm im Übrigen bereits aus dem Verfahren UV220012-O bzw. dem entsprechenden bundesgerichtlichen Verfahren 7B_12/2023, Urteil vom 4. September 2023, hinlänglich bekannt ist – nicht zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung legi- timiert. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Infolge seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 7 -
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-1/2025/10018132 (gegen  Empfangsbestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250236-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreibe- rin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 7. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Mai 2025, C-1/2025/10018132

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 liess der Verein A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) durch seine Rechtsvertreterin bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) erstatten wegen Körperverletzung. Der Vorwurf lautet, der Beschwerdegegner 1 biete gemäss Angaben auf seiner Ho- mepage ohne medizinische Notwendigkeit Vorhautamputationen an gesunden männlichen Kindern an, welche er offensichtlich im Auftrag und Einverständnis der Eltern in seiner Praxis in C._____ durchführe (Urk. 3/2).

2. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 5). Diese Verfü- gung wurde dem Beschwerdeführer nicht eröffnet, jedoch wurde er (als Anzeigeer- statter) mit Schreiben vom 9. Juni 2025 über die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung in Kenntnis gesetzt (Urk. 3/1; Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 4).

3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer am

16. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Sach- verhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Straf- anzeige vom 5. Mai 2025 zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2).

4. Wie zu zeigen sein wird, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzu- treten, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann. Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

- 3 -

2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2011, N 216). Die Beschwerde ist als Rechtsmittel prinzipiell darauf gerichtet, anstelle eines für den Betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizufüh- ren (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458). Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, mithin beschwert sein muss, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der recht- suchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Dies trifft auf die geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als durch die Straftat unmittelbar verletzt gilt diejenige Person, die Trägerin des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.2). Keine Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung (nur) für andere nachteilig ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. Septem- ber 2017 E. 2.3; GUIDON, a. a. O., Rz. 232 ff. m. H.; JOSITSCH/SCHMID, a. a. O., Rz. 1458). Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person auch dann einzuräumen,

- 4 - wenn sie – wie im Falle einer frühen Verfahrenseinstellung – noch keine Gelegen- heit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 m.w.H. auf die Literatur; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Keine Partei ist der Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Diesem ste- hen – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privat- kläger am Strafverfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_139/2019, 6B_140/2019, 6B_141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1 f. m.H.). Insbesondere ist die anzeigende Person nicht berechtigt, Nichtan- handnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kanto- nale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1; 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2).

3. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Strafanzeige weder als Pri- vatkläger konstituiert noch ist er als geschädigte Person der behaupteten Delikte zu sehen, was er auch nicht geltend macht. Vielmehr hielt er explizit fest, als An- zeigeerstatter wünsche er gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO über den Fortgang der Strafuntersuchung informiert zu werden (vgl. Urk. 3/2 S. 6). Somit ist der Beschwer- deführer als blosser Anzeigeerstatter ein anderer Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, welcher über keine eigentlichen Verfahrensrechte ver- fügt, sofern er nicht unmittelbar in seinen Rechten tangiert worden ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Eine solche unmittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in Grund- rechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 105 StPO N 12; BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2013 vom

4. April 2013 E. 1.2 und 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.1).

- 5 -

4. Der Beschwerdeführer lässt zu seiner Beschwerdelegitimation ausführen, nachdem jedermann gestützt auf Art. 301 Abs. 1 StPO eine Strafanzeige einreichen könne und die Staatsanwaltschaft grundsätzlich gezwungen sei, eine solche an- hand zu nehmen und rechtsgenügend abzuklären, habe er als Anzeigeerstatter ei- nen Anspruch, dass im Entscheid über die (Nicht-)Anhandnahme seiner Strafan- zeige in formeller Hinsicht korrekt verfahren und entschieden werde. Die angefoch- tene Verfügung verstosse in mehreren Punkten offensichtlich gegen das Gesetz. Er sei im vorliegenden Strafverfahren Partei und von der angefochtenen Nichtan- handnahme direkt betroffen. Gestützt auf Art. 105 lit. b StPO sei er Verfahrensbe- teiligter und könne gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel ergreifen. Ungeachtet seiner Legitimation in der Sache könne er eine Verletzung seiner Par- teirechte geltend machen bzw. Rügen vorbringen, die formeller Natur seien und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Durch die formell rechtswidrige Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, wel- che einer Rechtsverweigerung gleichkomme, sei er direkt berührt (Urk. 2 S. 2 ff.).

5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_10/2012 vom 29. März 2012 beruft, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Das Bundesgericht hielt darin fest, die Beschwerdeführerin könne ungeachtet ihrer Le- gitimation in der Sache im bundesgerichtlichen Verfahren eine Verletzung ihrer Par- teirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfas- sung oder der EMRK zustünden und deren Missachtung auf eine formelle Rechts- verweigerung hinauslaufe. Zulässig seien Rügen, die formeller Natur seien und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin moniere, die Vorinstanz habe ihre Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint, sei sie zur Beschwerde berechtigt (E. 1.2.1). Demgegenüber ist vorliegend nicht er- sichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft die Parteirechte des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, hat sie ihm doch die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung mit Schreiben vom 9. Juni 2025 mitgeteilt (Urk. 3/1). Weitergehende Verfah- rensrechte stehen dem Anzeigeerstatter, welcher weder Geschädigter noch Privat- kläger ist, wie erwähnt nicht zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Sodann will der Beschwer- deführer seine Beschwerdelegitimation daraus ableiten, dass die Staatsanwalt- schaft eine Strafuntersuchung zu Unrecht (bzw. obschon die entsprechenden Vor-

- 6 - aussetzungen nicht erfüllt gewesen seien) nicht an die Hand genommen habe. Diese Rüge kann – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 3) – offensichtlich nicht von der Sache getrennt werden. Im Gegenteil geht es dem Beschwerdeführer im Ergebnis gerade um eine materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung, stellt er sich doch auf den Standpunkt, es liege sehr wohl ein hinreichender Verdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 vor und die Offizialmaxime stehe einer Nichtanhandnahme der Strafunter- suchung entgegen (Urk. 2 S. 4 ff.). Insoweit fehlt dem Beschwerdeführer indes mangels direkter Betroffenheit von der zur Anzeige gebrachten Straftat ein rechtlich geschütztes Interesse und seine Rüge ist nicht zulässig (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 128 I 218 E. 1.1 und BGE 126 I 81 E. 7b). Dass der Beschwer- deführer unmittelbar in seinen Rechten tangiert worden wäre, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, zumal in der Strafanzeige nicht auf konkrete geschädigte Personen Bezug genommen sondern vielmehr ausgeführt wird, es sei zunächst festzustellen, um wen es sich bei den Opfern (Kinder) der letzten 15 Jahre nament- lich handle (Urk. 3/2 S. 2).

6. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer – wie ihm im Übrigen bereits aus dem Verfahren UV220012-O bzw. dem entsprechenden bundesgerichtlichen Verfahren 7B_12/2023, Urteil vom 4. September 2023, hinlänglich bekannt ist – nicht zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung legi- timiert. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Infolge seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-1/2025/10018132 (gegen  Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte