Sachverhalt
mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. w. H.). Eine Nicht- anhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts er- lassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt er- achtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig ent- kräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom
10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.). 2.2. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Damit der Straftatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt ist, muss der Täter arglistig vorgehen. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit ge-
- 7 - täuscht wird, der Täter namentlich ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfül- len das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonde- rer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täu- schung nicht arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1 m. H.).
3. Die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen zeigen auf, dass im Vorder- grund eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter einerseits sowie den Beschwerdegegnern andererseits steht (vgl. Urk. 3/1 [Konvolut]). Darauf wies die Staatsanwaltschaft mit Fug hin (vgl. E. III.1.1 sowie Urk. 4 S. 2). Im Recht liegen mehrere von der Beschwerdegegne- rin 2 der Beschwerdeführerin gestellte Rechnungen, diverse Schreiben von D._____ an die Beschwerdegegnerin 2 und ein Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an D._____. All diese Dokumente betreffen die Instandstellung des Fahrzeugs und deren Kosten. Dies gilt auch für die im Amtsblatt des Kantons Aargau publizierte Pfändungsanzeige/-urkunde (Publ.-Nr. …). Aus dieser ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 D._____ für eine Forderung in der Höhe von Fr. 23'779.60 nebst Zins für die Reparatur/Teilrevision des Fahrzeugs betrieb und diesem durch das Betreibungsamt E._____ zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Pfändung des Fahrzeugs am 15. Dezember 2023 vollzogen würde. So- weit die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde monieren liess, dass das Be- treibungsamt E._____ im Betreibungsverfahren fälschlicherweise von der Eigen- tümerschaft von D._____ ausgegangen und dadurch das Eigentum einer Drittper- son gepfändet worden sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe und Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden ist, Entscheide der Betreibungsämter zu überprüfen. Zutreffend wies die Staatsanwaltschaft darauf hin (Urk. 4 S. 2), dass das Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher An- sprüche verwendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom
- 8 -
24. Mai 2023 E. 3.4 m. w. H.). Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung eines Vertrags wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung stellen rein zivilrechtliche Angelegenheiten dar, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (vgl. etwa Urteile des Bundesge- richts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3 und 6B_582/2014 vom 7. Janu- ar 2015 E. 2.8). Konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Be- schwerdeführerin auch nicht dargelegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin zu Täuschungen betreffend die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug be- schränken sich auf nicht substantiierte Mutmassungen. Auch die eingereichten Beilagen zur Beschwerdeschrift vermögen keine plausible Tatsachengrundlage zu schaffen, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Straftat ergibt.
4. Im Ergebnis ist kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Straf- verfahrens ersichtlich, so dass die Staatsanwaltschaft ein solches zu Recht nicht an die Hand nahm. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1
i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG).
2. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner wurden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, liessen sich nicht vernehmen und beantragten keine Ent- schädigung. Obwohl sie obsiegen, ist ihnen für das Beschwerdeverfahren somit keine Entschädigung zuzusprechen.
3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'000.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 7). Die der Beschwerdefüh- rerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Mehr-
- 9 - betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. Es wird beschlossen:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 13. November 2024 erstattete D._____ als einzelzeich- nungsberechtigter Vertreter der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in deren Namen bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und die Autogarage "C._____ AG" (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen Betrugs, Diebstahls, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und diversen weiteren Begrifflichkeiten, bei welchen es sich nicht um Straftatbestände handelt. Er machte Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin habe im Januar 2022 (von ihm persönlich, vgl. Urk. 2 S. 3) ein Fahrzeug "Dodge Challenger Convertible" (nachfolgend: Fahrzeug) erworben. Im Sommer 2022 habe er (D._____) die Be- schwerdegegnerin 2 aufgesucht und sich erkundigt, ob dieses von ihr instand ge- stellt werden könnte. Im September 2022 habe der Beschwerdegegner 1 (als Ver- treter der Beschwerdegegnerin 2) das Fahrzeug abgeholt, um eine Offerte zu er- stellen. Die Beschwerdeführerin habe dann ein Angebot erhalten. In der Folge habe er mehrfach eine angepasste Kostenzusammenstellung verlangt, jedoch keine erhalten. Er habe eine Schlussrechnung erhalten, obschon der Auftrag nicht komplett ausgeführt worden sei. Danach habe keine Korrespondenz mehr stattge- funden, seinerseits aufgrund von Abwesenheiten und aus medizinischen/gesund- heitlichen Gründen. Am 25. Juni 2024 habe er sich beim Beschwerdegegner 1 ge- meldet, aber keine klare Antwort erhalten. Aus seiner Sicht seien die Kosten (für die Instandstellung) massiv überschritten worden, ohne ihn darüber zu informie- ren oder seine Zustimmung einzuholen. Wie es dann zu einer Pfändung "auf seine Person" gekommen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Beschwerdegeg- ner hätten gegenüber dem Amt (gemeint: das Betreibungsamt E._____) falsche Angaben zur Eigentümerschaft und zum Zustand des Fahrzeugs gemacht (Urk. 3/1[Konvolut]; Urk. 16/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 2. Juni 2025 ohne Weiterungen die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Urk. 3/2 = Urk. 4).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst fest, dass angesichts der Ausführungen in der Strafanzeige und der einge- reichten Beilagen von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit zwischen den Be- teiligten auszugehen sei. Dem Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom
14. August 2024 lasse sich entnehmen, dass D._____ im März 2023 mehrfach gemahnt worden sei, ausstehende Reparaturkosten zu bezahlen. Da er sich nicht um das laufende Betreibungs- und Pfändungsverfahren gekümmert habe, sei die Pfändungsanzeige zum Fahrzeug am 15. Dezember 2023 im Amtsblatt des Kan- tons Aargau veröffentlicht worden (Urk. 3/1 [Konvolut]; Urk. 16/2 [Konvolut]). Da diese Pfändungsurkunde rechtskräftig geworden sei, sei das Fahrzeug als Faust- pfand verwertet und rechtsgültig verkauft worden. Insgesamt sei somit festzuhal- ten, dass die vorliegenden Differenzen allenfalls (weiterer) zivilrechtlicher Klärung bedürfen, nicht aber strafrechtlicher Ahndung (Urk. 3/2 S. 2 f.).
E. 1.2 In der Beschwerdeschrift warf D._____ den Beschwerdegegnern im Namen der Beschwerdeführerin vor, sie hätten eine amtliche Stelle "hinters Licht geführt" und machte geltend, dass diese Verfehlungen entgegen der Staatsanwaltschaft deutlich über zivilrechtliche Pflichtwidrigkeiten hinausgingen. Die Behauptung im Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im März 2023 seien die Ausstände für Reparaturen am Fahrzeug mehrmals gemahnt worden, sei falsch und frei er- funden. Zudem sei er als Privatperson gemahnt worden, obwohl zu diesem Zeit- punkt bereits die Beschwerdeführerin im Besitz des Fahrzeugs gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 Vertragspartnerinnen für die Instandstellung des Fahrzeugs gewesen seien, sei er als Privatperson somit zu Unrecht an seinem Wohnsitz in E._____ betrieben worden. Das Betreibungs- amt E._____ sei diesbezüglich offensichtlich getäuscht worden. Es sei absolut schleierhaft, wie diesem glaubhaft gemacht worden sei, dass sich das Fahrzeug in seinem Besitz befinde (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.
- 6 -
E. 2 Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 liess die Beschwerdeführerin dagegen frist- gerecht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü-
- 3 - gung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragen (Urk. 2).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, be- urteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. w. H.). Eine Nicht- anhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts er- lassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt er- achtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig ent- kräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom
10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.).
E. 2.2 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Damit der Straftatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt ist, muss der Täter arglistig vorgehen. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit ge-
- 7 - täuscht wird, der Täter namentlich ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfül- len das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonde- rer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täu- schung nicht arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1 m. H.).
E. 3 Die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen zeigen auf, dass im Vorder- grund eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter einerseits sowie den Beschwerdegegnern andererseits steht (vgl. Urk. 3/1 [Konvolut]). Darauf wies die Staatsanwaltschaft mit Fug hin (vgl. E. III.1.1 sowie Urk. 4 S. 2). Im Recht liegen mehrere von der Beschwerdegegne- rin 2 der Beschwerdeführerin gestellte Rechnungen, diverse Schreiben von D._____ an die Beschwerdegegnerin 2 und ein Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an D._____. All diese Dokumente betreffen die Instandstellung des Fahrzeugs und deren Kosten. Dies gilt auch für die im Amtsblatt des Kantons Aargau publizierte Pfändungsanzeige/-urkunde (Publ.-Nr. …). Aus dieser ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 D._____ für eine Forderung in der Höhe von Fr. 23'779.60 nebst Zins für die Reparatur/Teilrevision des Fahrzeugs betrieb und diesem durch das Betreibungsamt E._____ zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Pfändung des Fahrzeugs am 15. Dezember 2023 vollzogen würde. So- weit die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde monieren liess, dass das Be- treibungsamt E._____ im Betreibungsverfahren fälschlicherweise von der Eigen- tümerschaft von D._____ ausgegangen und dadurch das Eigentum einer Drittper- son gepfändet worden sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe und Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden ist, Entscheide der Betreibungsämter zu überprüfen. Zutreffend wies die Staatsanwaltschaft darauf hin (Urk. 4 S. 2), dass das Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher An- sprüche verwendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom
- 8 -
24. Mai 2023 E. 3.4 m. w. H.). Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung eines Vertrags wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung stellen rein zivilrechtliche Angelegenheiten dar, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (vgl. etwa Urteile des Bundesge- richts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3 und 6B_582/2014 vom 7. Janu- ar 2015 E. 2.8). Konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Be- schwerdeführerin auch nicht dargelegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin zu Täuschungen betreffend die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug be- schränken sich auf nicht substantiierte Mutmassungen. Auch die eingereichten Beilagen zur Beschwerdeschrift vermögen keine plausible Tatsachengrundlage zu schaffen, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Straftat ergibt.
E. 4 Im Ergebnis ist kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Straf- verfahrens ersichtlich, so dass die Staatsanwaltschaft ein solches zu Recht nicht an die Hand nahm. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1
i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG).
2. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner wurden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, liessen sich nicht vernehmen und beantragten keine Ent- schädigung. Obwohl sie obsiegen, ist ihnen für das Beschwerdeverfahren somit keine Entschädigung zuzusprechen.
3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'000.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 7). Die der Beschwerdefüh- rerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Mehr-
- 9 - betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Mehrbetrag (Fr. 500.–) wird der Beschwerdeführerin die Kaution zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vor- behalten.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … [Verfahrensnummer] (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw R. Baur
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250233-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Baur Beschluss vom 23. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____ AG,
3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 2. Juni 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 13. November 2024 erstattete D._____ als einzelzeich- nungsberechtigter Vertreter der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in deren Namen bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und die Autogarage "C._____ AG" (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen Betrugs, Diebstahls, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und diversen weiteren Begrifflichkeiten, bei welchen es sich nicht um Straftatbestände handelt. Er machte Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin habe im Januar 2022 (von ihm persönlich, vgl. Urk. 2 S. 3) ein Fahrzeug "Dodge Challenger Convertible" (nachfolgend: Fahrzeug) erworben. Im Sommer 2022 habe er (D._____) die Be- schwerdegegnerin 2 aufgesucht und sich erkundigt, ob dieses von ihr instand ge- stellt werden könnte. Im September 2022 habe der Beschwerdegegner 1 (als Ver- treter der Beschwerdegegnerin 2) das Fahrzeug abgeholt, um eine Offerte zu er- stellen. Die Beschwerdeführerin habe dann ein Angebot erhalten. In der Folge habe er mehrfach eine angepasste Kostenzusammenstellung verlangt, jedoch keine erhalten. Er habe eine Schlussrechnung erhalten, obschon der Auftrag nicht komplett ausgeführt worden sei. Danach habe keine Korrespondenz mehr stattge- funden, seinerseits aufgrund von Abwesenheiten und aus medizinischen/gesund- heitlichen Gründen. Am 25. Juni 2024 habe er sich beim Beschwerdegegner 1 ge- meldet, aber keine klare Antwort erhalten. Aus seiner Sicht seien die Kosten (für die Instandstellung) massiv überschritten worden, ohne ihn darüber zu informie- ren oder seine Zustimmung einzuholen. Wie es dann zu einer Pfändung "auf seine Person" gekommen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Beschwerdegeg- ner hätten gegenüber dem Amt (gemeint: das Betreibungsamt E._____) falsche Angaben zur Eigentümerschaft und zum Zustand des Fahrzeugs gemacht (Urk. 3/1[Konvolut]; Urk. 16/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 2. Juni 2025 ohne Weiterungen die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Urk. 3/2 = Urk. 4).
2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 liess die Beschwerdeführerin dagegen frist- gerecht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü-
- 3 - gung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragen (Urk. 2).
3. Die einverlangte Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.– ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 8-10). Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme über- mittelt (Urk. 11). Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Die Untersu- chungsakten sind beigezogen (Urk. 16). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Wie aufgezeigt, liess die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige mehrere Straftatbestände auflisten (vgl. E. I.1). In der Beschwerdeschrift liess sie sodann nur geltend machen, durch falsche Angaben der Beschwerdegegner gegenüber dem Betreibungsamt E._____ in ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein (vgl. dazu näher sogleich E. III.1.2). Dadurch machte sie zumindest sinngemäss einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB geltend. Ausführungen zu den weiteren Tatbeständen fehlen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in Bezug auf die übrigen in der Strafanzeige aufgeführten Tatbestände anfechten wollte, ist darauf nicht einzutre- ten.
3. Zur Beschwerde legitimiert ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrü- cklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger kon- stituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung
- 4 - mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch gar keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Dies ist der Fall, wenn eine Nichtan- handnahmeverfügung zu Beginn des Vorverfahrens ergeht bzw. es im Zeitpunkt ihres Erlasses noch gar nicht zu einem Vorverfahren gekommen ist (vgl. Art. 300 Abs. 1 i. V. m. Art. 309 Abs. 4 StPO). In diesen Fällen sind der geschädigten Per- son dennoch Parteirechte und insbesondere das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018 vom
20. November 2018 E. 4.3 m. w. H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Vermögensdelikten ist dies der Inhaber (natürliche oder juristi- sche Person) des geschädigten Vermögens (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend falsche Angaben der Beschwerdegegner zur Eigentümerschaft des Fahrzeugs gegenüber dem Betrei- bungsamt (vgl. dazu näher sogleich E. III.1.2) kann sie für das Beschwerdeverfah- ren als in ihren Rechten unmittelbar verletzt gelten, und damit als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da die Beschwerdeführerin als Ge- schädigte bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatklägerin zu äussern, genügt ihre Eigenschaft als Geschädigte für ihre Legitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung. Dies gilt hingegen nicht, soweit sie den Beschwerdegegnern vorwirft, im genannten Betreibungsver- fahren falsche Angaben zum Kilometerstand, zur Strassentauglichkeit und zum letzten Aufbewahrungsort des Fahrzeugs gemacht zu haben. Dies Vorwürfe be- treffen im Ergebnis den Verwertungserlös des Fahrzeugs. Wie den nachfolgenden Erwägungen (vgl. nachfolgend E. III.3) entnommen werden kann, erfolgte die Pfändung bzw. Verwertung des Fahrzeugs aufgrund einer Forderung gegen D._____. Diese angeblich falschen Angaben tangierten somit höchstens dessen Vermögen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 5 - III. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst fest, dass angesichts der Ausführungen in der Strafanzeige und der einge- reichten Beilagen von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit zwischen den Be- teiligten auszugehen sei. Dem Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom
14. August 2024 lasse sich entnehmen, dass D._____ im März 2023 mehrfach gemahnt worden sei, ausstehende Reparaturkosten zu bezahlen. Da er sich nicht um das laufende Betreibungs- und Pfändungsverfahren gekümmert habe, sei die Pfändungsanzeige zum Fahrzeug am 15. Dezember 2023 im Amtsblatt des Kan- tons Aargau veröffentlicht worden (Urk. 3/1 [Konvolut]; Urk. 16/2 [Konvolut]). Da diese Pfändungsurkunde rechtskräftig geworden sei, sei das Fahrzeug als Faust- pfand verwertet und rechtsgültig verkauft worden. Insgesamt sei somit festzuhal- ten, dass die vorliegenden Differenzen allenfalls (weiterer) zivilrechtlicher Klärung bedürfen, nicht aber strafrechtlicher Ahndung (Urk. 3/2 S. 2 f.). 1.2. In der Beschwerdeschrift warf D._____ den Beschwerdegegnern im Namen der Beschwerdeführerin vor, sie hätten eine amtliche Stelle "hinters Licht geführt" und machte geltend, dass diese Verfehlungen entgegen der Staatsanwaltschaft deutlich über zivilrechtliche Pflichtwidrigkeiten hinausgingen. Die Behauptung im Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im März 2023 seien die Ausstände für Reparaturen am Fahrzeug mehrmals gemahnt worden, sei falsch und frei er- funden. Zudem sei er als Privatperson gemahnt worden, obwohl zu diesem Zeit- punkt bereits die Beschwerdeführerin im Besitz des Fahrzeugs gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 Vertragspartnerinnen für die Instandstellung des Fahrzeugs gewesen seien, sei er als Privatperson somit zu Unrecht an seinem Wohnsitz in E._____ betrieben worden. Das Betreibungs- amt E._____ sei diesbezüglich offensichtlich getäuscht worden. Es sei absolut schleierhaft, wie diesem glaubhaft gemacht worden sei, dass sich das Fahrzeug in seinem Besitz befinde (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.
- 6 - 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, be- urteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. w. H.). Eine Nicht- anhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts er- lassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt er- achtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig ent- kräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom
10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.). 2.2. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Damit der Straftatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt ist, muss der Täter arglistig vorgehen. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit ge-
- 7 - täuscht wird, der Täter namentlich ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfül- len das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonde- rer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täu- schung nicht arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1 m. H.).
3. Die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen zeigen auf, dass im Vorder- grund eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter einerseits sowie den Beschwerdegegnern andererseits steht (vgl. Urk. 3/1 [Konvolut]). Darauf wies die Staatsanwaltschaft mit Fug hin (vgl. E. III.1.1 sowie Urk. 4 S. 2). Im Recht liegen mehrere von der Beschwerdegegne- rin 2 der Beschwerdeführerin gestellte Rechnungen, diverse Schreiben von D._____ an die Beschwerdegegnerin 2 und ein Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an D._____. All diese Dokumente betreffen die Instandstellung des Fahrzeugs und deren Kosten. Dies gilt auch für die im Amtsblatt des Kantons Aargau publizierte Pfändungsanzeige/-urkunde (Publ.-Nr. …). Aus dieser ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 D._____ für eine Forderung in der Höhe von Fr. 23'779.60 nebst Zins für die Reparatur/Teilrevision des Fahrzeugs betrieb und diesem durch das Betreibungsamt E._____ zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Pfändung des Fahrzeugs am 15. Dezember 2023 vollzogen würde. So- weit die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde monieren liess, dass das Be- treibungsamt E._____ im Betreibungsverfahren fälschlicherweise von der Eigen- tümerschaft von D._____ ausgegangen und dadurch das Eigentum einer Drittper- son gepfändet worden sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe und Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden ist, Entscheide der Betreibungsämter zu überprüfen. Zutreffend wies die Staatsanwaltschaft darauf hin (Urk. 4 S. 2), dass das Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher An- sprüche verwendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom
- 8 -
24. Mai 2023 E. 3.4 m. w. H.). Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung eines Vertrags wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung stellen rein zivilrechtliche Angelegenheiten dar, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (vgl. etwa Urteile des Bundesge- richts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3 und 6B_582/2014 vom 7. Janu- ar 2015 E. 2.8). Konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Be- schwerdeführerin auch nicht dargelegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin zu Täuschungen betreffend die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug be- schränken sich auf nicht substantiierte Mutmassungen. Auch die eingereichten Beilagen zur Beschwerdeschrift vermögen keine plausible Tatsachengrundlage zu schaffen, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Straftat ergibt.
4. Im Ergebnis ist kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Straf- verfahrens ersichtlich, so dass die Staatsanwaltschaft ein solches zu Recht nicht an die Hand nahm. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1
i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG).
2. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner wurden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, liessen sich nicht vernehmen und beantragten keine Ent- schädigung. Obwohl sie obsiegen, ist ihnen für das Beschwerdeverfahren somit keine Entschädigung zuzusprechen.
3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'000.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 7). Die der Beschwerdefüh- rerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Mehr-
- 9 - betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Mehrbetrag (Fr. 500.–) wird der Beschwerdeführerin die Kaution zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vor- behalten.
5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … [Verfahrensnummer] (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung).
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw R. Baur