opencaselaw.ch

UE250214

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2026-01-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 20. Juni 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich persönlich Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbei- tende der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) sowie gegen unbekannte Mitarbeitende der Gemeinde D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Urk. 9/1 S. 2). Er erhob den Vor- wurf, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten unrechtmässig sein Waschhäuschen an der F._____-strasse 1 in D._____ betreten und den dortigen Stromzähler bzw. das dortige Elektrotableau umgebaut bzw. zumindest die Aufträge dazu erteilt (Urk. 9/3 F/A 4 ff.).

E. 2 Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht an Hand (Urk. 9/6 = Urk. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben (Urk. 2).

E. 3 Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist (vgl. Urk. 5 und Urk. 7). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und direkt zu entscheiden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

E. 4 Mangels Zustellnachweis in den Untersuchungsakten (vgl. Urk. 9) ist von ei- ner rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen. Die weiteren Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 5 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin-

- 3 - zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).

E. 6 Wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt. Hausfriedensbruch ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich verübt wird. Vorsätzlich verübt ist nach Art. 12 Abs. 2 StGB die mit Wissen und Willen ausgeführte Tat. Zum Wissen, das neben dem Willen zur Tat erforderlich ist, ge- hört im Falle des Hausfriedensbruchs das Bewusstsein, dass das Eindringen ge- gen den Willen des Berechtigten erfolgt (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 38 f.; BGE 90 IV 74 E. 3). Der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 7.1. Gemäss dem vom Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Zürich einge- reichten Teilauszug aus dem Grundbuch ist er Eigentümer des fraglichen Grund- stücks (Kat. Nr. 2), auf welchem sich als Nebengebäude das besagte Wasch- häuschen an der F._____-strasse 1 befindet (Urk. 9/2/4 S. 1). Wie sich daraus und dem weiter eingereichten Dienstbarkeitsvertrag ergibt, lastet auf diesem Grundstück eine seit dem Jahr 1975 bestehende Dienstbarkeit zugunsten der Ge- meinde D._____. Dieses räumt ihr u.a. das Recht ein, ins Grundstück eine Kanali- sationsleitung sowie die notwendigen Schächte und Anschlussleitungen zu verle- gen, zu unterhalten und dauernd beizubehalten. Weiter wurde im Dienstbarkeits- vertrag vereinbart, dass der Grundeigentümer des belasteten Grundstücks nichts vornehmen darf, was zu einer Gefährdung, Beschädigung oder Betriebsstörung der Anlage führen könnte (Urk. 9/2/3 S. 1 und Urk. 9/2/4 S. 1 f.). Wie der Be-

- 4 - schwerdeführer gegenüber der Polizei selbst ausführte, ist das Waschhäuschen offen zugänglich und befindet sich darin auch das Elektrotableau, mit welchem u.a. auch die Kanalisationspumpe der Gemeinde D._____ gesteuert wird (Urk. 9/3 F/A 5, vgl. auch Urk. 2). Unter diesen Umständen ist mit der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gemeinde D._____ bzw. die von ihr beauftragten Beschwerdegegner 1 und 2 das Waschhäuschen betreten durften, um die Kanalisationsleitung und das Elektrotableau zu warten und dort z.B. auch einen Zählerumbau vorzunehmen. Eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs kommt daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2) – bereits in objektiver Hinsicht mangels Unrechtmässigkeit nicht in Betracht. Betreffend die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten angebli- chen Unklarheiten mit der Gemeinde D._____ (u.a. Strombezug durch die Ge- meinde D._____, Eigentum am Elektrotableau etc., vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/3 F/A 4 ff.) hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sodann zutref- fend fest, dass es sich dabei um zivilrechtliche bzw. verwaltungsrechtliche Ange- legenheiten handelt (vgl. Urk. 4 S. 3). Die Klärung solcher Fragen sowie des "all- gemeinen Rechtsverhältnisses" mit der Gemeinde D._____ (vgl. Urk. 9/3 F/A 5) ist ebenso wenig Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden wie, ihm im Rahmen ei- ner Strafuntersuchung zur offenbar angestrebten Durchsetzung eines "Mietver- trags zur Nutzung seiner Installation" zulasten der Gemeinde D._____ (vgl. Urk. 9/3 F/A 4) zu verhelfen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, das Strafverfahren zu zivilrechtlichen Zwecken zu instrumentalisieren (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2). 7.2. Sodann wäre der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs auch in subjekti- ver Hinsicht offensichtlich nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei u.a. an, dass man beim Zählerumbau den gemeinsamen Zähler der Wärme und der Kanalisationspumpe aufgeteilt habe, was auch Sinn mache; nun werde jeder Verbraucher korrekt abgerechnet. Er habe bis anhin immer toleriert, dass die Gemeinde D._____ das Waschhäuschen betreten habe. Obwohl er den Umbau geeignet und sinnvoll finde, wolle er wegen dem Zählerumbau und dem Betreten "seiner Liegenschaft" Strafanzeige erstatten (Urk. 9/3 F/A 7, 15 und 17).

- 5 - Damit räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er das Betreten des Wasch- häuschens durch die Gemeinde D._____ bzw. die Beschwerdegegner 1 und 2 in der Vergangenheit über Jahre hinweg tolerierte und der Zählerumbau auch in sei- nem Sinne war. Unter diesen Umständen durften die Beschwerdegegner 1 und 2

– gestützt auf die auf dem Grundstück zugunsten der Gemeinde D._____ las- tende Dienstbarkeit – ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie berechtigt waren, das Waschhäuschen zur Durchführung des Zählerumbaus zu betreten. Nachdem der Beschwerdeführer den Zählerumbau gemäss eigenen Angaben als "geeignet und sinnvoll" bezeichnete, um jeden Verbraucher korrekt abzubuchen, erweist sich ferner auch der Vorwurf der Sachbeschädigung als offensichtlich unbegrün- det. Diesbezüglich hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Zähler bei den Arbeiten weder beschädigt noch zerstört oder unbrauchbar gemacht wurde, womit auch eine Strafbarkeit nach Art. 144 Abs. 1 StGB entfällt. Dem Beschwerdeführer scheint es auch bei diesem Vorwurf darum zu gehen, die Schlussrechnung der B._____ zu beanstanden (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f.) und weitere pauschale, in strafrechtlicher Hinsicht offensichtlich unbegrün- dete Vorwürfe gegen u.a. die Gemeinde D._____ zu erheben (vgl. Urk. 2), was keinen Rechtsschutz verdient. Er ist abermals darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, das Strafverfahren zu zivilrechtlichen Zwecken zu instrumentalisieren. Eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ist ausgeschlossen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Stra- funtersuchung seien nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'400.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdever- fahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 7). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'400.–) ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen und ihm deren Rest (all- fällige Verrechnungsansprüche vorbehalten) zurückzuerstatten. Aufgrund seines

- 6 - Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist mangels Umtrieben (es wurde kein Schriften- wechsel durchgeführt) keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) wird dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss zurückerstat- tet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
  3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … (gegen Empfangs-  bestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 7 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250214-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschrei- ber MLaw E. Egger Beschluss vom 23. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannt (Mitarbeiter der B._____), vertreten durch C._____

2. Unbekannt (Mitarbeiter der Gemeinde D._____), vertreten durch E._____

3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 14. Mai 2025

- 2 - Erwägungen:

1. Am 20. Juni 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich persönlich Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbei- tende der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) sowie gegen unbekannte Mitarbeitende der Gemeinde D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Urk. 9/1 S. 2). Er erhob den Vor- wurf, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten unrechtmässig sein Waschhäuschen an der F._____-strasse 1 in D._____ betreten und den dortigen Stromzähler bzw. das dortige Elektrotableau umgebaut bzw. zumindest die Aufträge dazu erteilt (Urk. 9/3 F/A 4 ff.).

2. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht an Hand (Urk. 9/6 = Urk. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben (Urk. 2).

3. Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist (vgl. Urk. 5 und Urk. 7). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und direkt zu entscheiden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

4. Mangels Zustellnachweis in den Untersuchungsakten (vgl. Urk. 9) ist von ei- ner rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen. Die weiteren Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

5. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin-

- 3 - zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).

6. Wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt. Hausfriedensbruch ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich verübt wird. Vorsätzlich verübt ist nach Art. 12 Abs. 2 StGB die mit Wissen und Willen ausgeführte Tat. Zum Wissen, das neben dem Willen zur Tat erforderlich ist, ge- hört im Falle des Hausfriedensbruchs das Bewusstsein, dass das Eindringen ge- gen den Willen des Berechtigten erfolgt (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 38 f.; BGE 90 IV 74 E. 3). Der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 7.1. Gemäss dem vom Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Zürich einge- reichten Teilauszug aus dem Grundbuch ist er Eigentümer des fraglichen Grund- stücks (Kat. Nr. 2), auf welchem sich als Nebengebäude das besagte Wasch- häuschen an der F._____-strasse 1 befindet (Urk. 9/2/4 S. 1). Wie sich daraus und dem weiter eingereichten Dienstbarkeitsvertrag ergibt, lastet auf diesem Grundstück eine seit dem Jahr 1975 bestehende Dienstbarkeit zugunsten der Ge- meinde D._____. Dieses räumt ihr u.a. das Recht ein, ins Grundstück eine Kanali- sationsleitung sowie die notwendigen Schächte und Anschlussleitungen zu verle- gen, zu unterhalten und dauernd beizubehalten. Weiter wurde im Dienstbarkeits- vertrag vereinbart, dass der Grundeigentümer des belasteten Grundstücks nichts vornehmen darf, was zu einer Gefährdung, Beschädigung oder Betriebsstörung der Anlage führen könnte (Urk. 9/2/3 S. 1 und Urk. 9/2/4 S. 1 f.). Wie der Be-

- 4 - schwerdeführer gegenüber der Polizei selbst ausführte, ist das Waschhäuschen offen zugänglich und befindet sich darin auch das Elektrotableau, mit welchem u.a. auch die Kanalisationspumpe der Gemeinde D._____ gesteuert wird (Urk. 9/3 F/A 5, vgl. auch Urk. 2). Unter diesen Umständen ist mit der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gemeinde D._____ bzw. die von ihr beauftragten Beschwerdegegner 1 und 2 das Waschhäuschen betreten durften, um die Kanalisationsleitung und das Elektrotableau zu warten und dort z.B. auch einen Zählerumbau vorzunehmen. Eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs kommt daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2) – bereits in objektiver Hinsicht mangels Unrechtmässigkeit nicht in Betracht. Betreffend die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten angebli- chen Unklarheiten mit der Gemeinde D._____ (u.a. Strombezug durch die Ge- meinde D._____, Eigentum am Elektrotableau etc., vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/3 F/A 4 ff.) hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sodann zutref- fend fest, dass es sich dabei um zivilrechtliche bzw. verwaltungsrechtliche Ange- legenheiten handelt (vgl. Urk. 4 S. 3). Die Klärung solcher Fragen sowie des "all- gemeinen Rechtsverhältnisses" mit der Gemeinde D._____ (vgl. Urk. 9/3 F/A 5) ist ebenso wenig Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden wie, ihm im Rahmen ei- ner Strafuntersuchung zur offenbar angestrebten Durchsetzung eines "Mietver- trags zur Nutzung seiner Installation" zulasten der Gemeinde D._____ (vgl. Urk. 9/3 F/A 4) zu verhelfen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, das Strafverfahren zu zivilrechtlichen Zwecken zu instrumentalisieren (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2). 7.2. Sodann wäre der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs auch in subjekti- ver Hinsicht offensichtlich nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei u.a. an, dass man beim Zählerumbau den gemeinsamen Zähler der Wärme und der Kanalisationspumpe aufgeteilt habe, was auch Sinn mache; nun werde jeder Verbraucher korrekt abgerechnet. Er habe bis anhin immer toleriert, dass die Gemeinde D._____ das Waschhäuschen betreten habe. Obwohl er den Umbau geeignet und sinnvoll finde, wolle er wegen dem Zählerumbau und dem Betreten "seiner Liegenschaft" Strafanzeige erstatten (Urk. 9/3 F/A 7, 15 und 17).

- 5 - Damit räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er das Betreten des Wasch- häuschens durch die Gemeinde D._____ bzw. die Beschwerdegegner 1 und 2 in der Vergangenheit über Jahre hinweg tolerierte und der Zählerumbau auch in sei- nem Sinne war. Unter diesen Umständen durften die Beschwerdegegner 1 und 2

– gestützt auf die auf dem Grundstück zugunsten der Gemeinde D._____ las- tende Dienstbarkeit – ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie berechtigt waren, das Waschhäuschen zur Durchführung des Zählerumbaus zu betreten. Nachdem der Beschwerdeführer den Zählerumbau gemäss eigenen Angaben als "geeignet und sinnvoll" bezeichnete, um jeden Verbraucher korrekt abzubuchen, erweist sich ferner auch der Vorwurf der Sachbeschädigung als offensichtlich unbegrün- det. Diesbezüglich hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Zähler bei den Arbeiten weder beschädigt noch zerstört oder unbrauchbar gemacht wurde, womit auch eine Strafbarkeit nach Art. 144 Abs. 1 StGB entfällt. Dem Beschwerdeführer scheint es auch bei diesem Vorwurf darum zu gehen, die Schlussrechnung der B._____ zu beanstanden (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f.) und weitere pauschale, in strafrechtlicher Hinsicht offensichtlich unbegrün- dete Vorwürfe gegen u.a. die Gemeinde D._____ zu erheben (vgl. Urk. 2), was keinen Rechtsschutz verdient. Er ist abermals darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, das Strafverfahren zu zivilrechtlichen Zwecken zu instrumentalisieren. Eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ist ausgeschlossen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Stra- funtersuchung seien nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'400.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdever- fahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 7). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'400.–) ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen und ihm deren Rest (all- fällige Verrechnungsansprüche vorbehalten) zurückzuerstatten. Aufgrund seines

- 6 - Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist mangels Umtrieben (es wurde kein Schriften- wechsel durchgeführt) keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) wird dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss zurückerstat- tet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.

3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … (gegen Empfangs-  bestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 7 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw E. Egger