Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Am 9. Mai 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Straf- anzeige gegen ihre Tochter B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), wegen Irreführung der Rechtspflege «wider besseres Wissens» (Urk. 7/1).
E. 2 Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 7/6). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragte in der Sache, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben, diese an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen und C._____ einzuvernehmen. Eventualiter beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur in der Sache … [Büronummer]. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unent- geltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1).
E. 3 Die in der Strafanzeige vorgebrachten Vorwürfe betreffend der Anmeldung von C._____ in der Gemeinde D._____ und dem Untermietvertrag (vgl. Urk. 7/1 S. 2) wurden von der Staatsanwaltschaft mangels erkennbarer strafbarer Handlungen ebenfalls nicht an Hand genommen (Urk. 3/1 S. 2). In der Beschwerde äussert sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht mehr (Urk. 2), weshalb sich weitere Aus- führungen hierzu erübrigen.
E. 3.1 Die von der Beschwerdeführerin monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorab zu prüfen (BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 142 I 93 E. 8.3).
E. 3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet. Die Staatsanwaltschaft hat gegen sie kein Strafverfahren eröffnet und C._____ – eine potenzielle Zeugin bzw. Auskunftsperson – gemäss ihren eigenen Ausführungen aber dennoch tele- fonisch kontaktiert und informell befragt, ohne dies zu protokollieren, angeblich aber nach Rechtsbelehrung (vgl. Urk. 3/1 S. 2; Urk. 7). Eine staatsanwaltschaftli- che Einvernahme einer Zeugin bzw. Auskunftsperson vor Eröffnung eines Straf-
- 5 - verfahrens ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. Art. 162 ff. StPO) – eine telefoni- sche Einvernahme ohnehin nicht (vgl. Art. 144 StPO). Jedenfalls wurden durch dieses Vorgehen die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin nach Art. 147 StPO verletzt, und das entsprechende Telefonat hätte nicht zu Ungunsten der Be- schwerdeführerin verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dementspre- chend hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör bzw. die daraus abgeleite- ten (vgl. SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 147 StPO) Teilnahmerechte verletzt.
E. 3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt zwar grundsätz- lich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Vorausset- zungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfah- rensverzögerung führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 106 [2017] Nr. 2.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
E. 3.4 Dies ist vorliegend der Fall: Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens umfassend Gelegenheit, sich zu äussern, und die III. Straf- kammer verfügt über umfassende Kognition (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III./4), hält die angefoch- tene Verfügung auch ohne die telefonischen Angaben von C._____ vor dem Recht stand. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde damit zu ei- nem formalistischen Leerlauf führen, weshalb die Gehörsverletzung im vorliegen- den Beschwerdeverfahren geheilt wird. Der Gehörsverletzung ist indes bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen.
E. 4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten. III.
1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, das vorliegende Verfahren bilde die Gegenanzeige zum separat geführten Verfah- ren wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin, das am 13. Mai 2025 beim Bezirksgericht Winterthur zur Anklage gebracht worden sei. Dies habe bereits zu einer Gegenanzeige der Beschwerdeführerin in einem separat geführten Verfahren betreffend Nötigung geführt. Dieses Verfahren sei ebenfalls nicht an Hand genommen worden, und die Beschwerde dagegen habe die III. Strafkammer mit Beschluss vom 30. April 2025 abgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nun Irreführung der Rechtspflege vorwerfe, so sei der Straftatbestand nach Art. 304 Ziff. 1 StGB von vornherein nicht erfüllt, da sich die Anzeige gegen eine konkrete Person – die Be- schwerdeführerin – gerichtet habe. In Frage komme vielmehr der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB. Diesbezüglich gehe aus den Akten aber nicht hervor, dass die er- stattete Gegenanzeige der Beschwerdegegnerin haltlos oder gar wider besseres Wissen erfolgt sei. Daran vermöge auch das eingereichte Schreiben vom
- 4 -
12. März 2025 von C._____ – der Mutter der Beschwerdeführerin – nichts zu än- dern. Diese habe das besagte Schreiben gegenüber der Staatsanwaltschaft am
25. April 2025 nach entsprechender Rechtsbelehrung telefonisch relativiert und (sinngemäss) angegeben, dieses Schreiben nur auf expliziten Wunsch der Be- schwerdeführerin unterzeichnet zu haben, um endlich von ihr in Ruhe gelassen zu werden und damit die ständigen Rechtsstreitigkeiten endlich ein Ende nehmen würden (Urk. 3/1 S. 1 f.).
2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie am 25. April 2025 eine «telefoni- sche Einvernahme» mit C._____ durchgeführt habe. Die angerufene Person sei nicht verifiziert worden und möglicherweise sei die Beschwerdegegnerin neben ihr gestanden, und habe sie zu einer falschen Aussage gezwungen bzw. «Ein- schüchterungspraktiken» angewandt. Dadurch seien zumindest ihre Teilnahme- rechte als Privatklägerin und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die geltend gemachten telefonischen Aussagen von C._____ würden schliesslich auch schlicht keinen Sinn ergeben, zumal die Beschwerdeführerin mit ihr am
30. April 2025 einen «schönen und friedlichen» Nachmittag verbracht habe. Sie halte deshalb daran fest, dass die Beschwerdegegnerin sie wider besseres Wis- sen angezeigt und so die Kantonspolizei Zürich in die Irre geführt habe (Urk. 2 S. 1 f.). 3.
E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde auf dem Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB beharrt (Urk. 2 S. 2), setzt sie sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft aus-
- 6 - einander (Urk. 3/1 S. 2), die korrekt festhält, dass bei einer Anzeige gegen eine konkrete Person der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB als lex specialis vorgeht (vgl. zur Abgrenzung: DELNON/RÜDY, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 303 StGB).
E. 4.2 Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer eine nichtschuldige Per- son wider besseres Wissen bei einer Behörde wegen eines Verbrechens oder ei- nes Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen diese her- beizuführen (Art. 303 StGB).
E. 4.3 Am Ursprung des vorliegenden Verfahrens stand eine Anzeige der Be- schwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin wegen Nötigung. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin eine Gegenanzeige wegen falscher Anschuldi- gung ein. Diese Anzeige führte wiederum zur vorliegend interessierenden Gegen- anzeige wegen Irreführung der Rechtspflege gegen die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen Nötigung wurde am 21. November 2024 nicht an Hand genommen, wobei die hiergegen er- hobene Beschwerde von der III. Strafkammer mit Beschluss vom 30. April 2025 (rechtskräftig) abgewiesen wurde (vgl. das separate Verfahren UE240467-O). Die Anzeige wegen falscher Anschuldigung gegen die Beschwerdeführerin führte zu einer Anklage am Bezirksgericht Winterthur (vgl. Urk. 3/1 S. 1).
E. 4.4 Vor diesem Hintergrund führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht aus (Urk. 3/1 S. 2), dass sich den Akten und der Anzeige nichts entnehmen lasse, was darauf hindeuten könnte, dass die Anzeige durch die Beschwerdegegnerin haltlos oder gar wider besseres Wissen erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Anzeige bzw. Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass ihre Mutter C._____ die im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend Nötigung bei der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen, wo- nach die Behauptungen der Beschwerdeführerin unwahr gewesen seien, zurück- ziehe (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 7/1 S. 1 f.). Bei den Akten findet sich tatsächlich ein Schreiben von C._____, in welchem sie festhält, sie ziehe die Aussagen vom
- 7 -
22. August 2024 zurück (Urk. 7/2/2). Darüberhinausgehende konkrete und straf- rechtlich relevante Vorwürfe macht die Beschwerdeführerin der Beschwerdegeg- nerin nicht (vgl. Urk. 7/1). Aus dem Rückzug der Aussagen von C._____ lassen sich indes noch keine (genügenden) Hinweise auf eine Anschuldigung wider bes- seres Wissen entnehmen. Nur weil eine Zeugin die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht (mehr) unterstützt, spricht dies für sich alleine noch nicht dafür, dass diese falsch ist und insbesondere nicht dafür, dass damit eine Anschuldigung wider besseres Wissen erfolgt ist.
E. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass angebliche Falschaussagen der Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2024 unter Art. 306 StGB (Falsche Beweisaussage der Partei) und Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung) ohnehin nicht strafbar wären, zumal sie in diesem Verfahren als Auskunftsperson befragt wurde (vgl. Urk. 7/2/1; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 306 StGB mit Verweis auf Art. 181 Abs. 2 StPO).
E. 5 Nach dem Dargelegten bestehen keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschul- digung durch die Beschwerdegegnerin, und die Staatsanwaltschaft hat das Ver- fahren zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an Hand genommen.
E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter eine Sistierung des Strafverfahrens beantragt (Urk. 2 S. 2), erübrigt sich dies mit den obigen Erwägungen. Da bereits keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung wider besseres Wissen be- stehen, ändert ein Freispruch gegenüber der Beschwerdeführerin im Verfahren ihr gegenüber wegen falscher Anschuldigung nichts am Ergebnis.
E. 7 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. IV. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, würde sie grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Gehörsverletzung fällt eine Kostenauflage jedoch ausser Betracht. Die Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423
- 8 - StPO). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 2 S. 1) wird damit gegenstandslos. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250207-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner Verfügung und Beschluss vom 18. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 15. Mai 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 9. Mai 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Straf- anzeige gegen ihre Tochter B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), wegen Irreführung der Rechtspflege «wider besseres Wissens» (Urk. 7/1).
2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 7/6). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragte in der Sache, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben, diese an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen und C._____ einzuvernehmen. Eventualiter beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur in der Sache … [Büronummer]. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unent- geltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1).
3. Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 7). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Nachfolgend werden die gegen- über der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe geprüft, soweit sie sich aus den vorliegenden Akten ergeben. Soweit sich die Beschwerde auf andere Perso- nen und Sachverhalte bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht von der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung erfasst werden und damit auch nicht
- 3 - Gegenstand einer dagegen gerichteten Beschwerde sein können. Dies gilt insbe- sondere für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, in welchen sie die Kan- tonspolizei Zürich mit Verweis auf Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich generell des Amtsmissbrauchs verdächtigt (Urk. 2 S. 1–2).
3. Die in der Strafanzeige vorgebrachten Vorwürfe betreffend der Anmeldung von C._____ in der Gemeinde D._____ und dem Untermietvertrag (vgl. Urk. 7/1 S. 2) wurden von der Staatsanwaltschaft mangels erkennbarer strafbarer Handlungen ebenfalls nicht an Hand genommen (Urk. 3/1 S. 2). In der Beschwerde äussert sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht mehr (Urk. 2), weshalb sich weitere Aus- führungen hierzu erübrigen.
4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten. III.
1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, das vorliegende Verfahren bilde die Gegenanzeige zum separat geführten Verfah- ren wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin, das am 13. Mai 2025 beim Bezirksgericht Winterthur zur Anklage gebracht worden sei. Dies habe bereits zu einer Gegenanzeige der Beschwerdeführerin in einem separat geführten Verfahren betreffend Nötigung geführt. Dieses Verfahren sei ebenfalls nicht an Hand genommen worden, und die Beschwerde dagegen habe die III. Strafkammer mit Beschluss vom 30. April 2025 abgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nun Irreführung der Rechtspflege vorwerfe, so sei der Straftatbestand nach Art. 304 Ziff. 1 StGB von vornherein nicht erfüllt, da sich die Anzeige gegen eine konkrete Person – die Be- schwerdeführerin – gerichtet habe. In Frage komme vielmehr der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB. Diesbezüglich gehe aus den Akten aber nicht hervor, dass die er- stattete Gegenanzeige der Beschwerdegegnerin haltlos oder gar wider besseres Wissen erfolgt sei. Daran vermöge auch das eingereichte Schreiben vom
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12. März 2025 von C._____ – der Mutter der Beschwerdeführerin – nichts zu än- dern. Diese habe das besagte Schreiben gegenüber der Staatsanwaltschaft am
25. April 2025 nach entsprechender Rechtsbelehrung telefonisch relativiert und (sinngemäss) angegeben, dieses Schreiben nur auf expliziten Wunsch der Be- schwerdeführerin unterzeichnet zu haben, um endlich von ihr in Ruhe gelassen zu werden und damit die ständigen Rechtsstreitigkeiten endlich ein Ende nehmen würden (Urk. 3/1 S. 1 f.).
2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie am 25. April 2025 eine «telefoni- sche Einvernahme» mit C._____ durchgeführt habe. Die angerufene Person sei nicht verifiziert worden und möglicherweise sei die Beschwerdegegnerin neben ihr gestanden, und habe sie zu einer falschen Aussage gezwungen bzw. «Ein- schüchterungspraktiken» angewandt. Dadurch seien zumindest ihre Teilnahme- rechte als Privatklägerin und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die geltend gemachten telefonischen Aussagen von C._____ würden schliesslich auch schlicht keinen Sinn ergeben, zumal die Beschwerdeführerin mit ihr am
30. April 2025 einen «schönen und friedlichen» Nachmittag verbracht habe. Sie halte deshalb daran fest, dass die Beschwerdegegnerin sie wider besseres Wis- sen angezeigt und so die Kantonspolizei Zürich in die Irre geführt habe (Urk. 2 S. 1 f.). 3. 3.1. Die von der Beschwerdeführerin monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorab zu prüfen (BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 142 I 93 E. 8.3). 3.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet. Die Staatsanwaltschaft hat gegen sie kein Strafverfahren eröffnet und C._____ – eine potenzielle Zeugin bzw. Auskunftsperson – gemäss ihren eigenen Ausführungen aber dennoch tele- fonisch kontaktiert und informell befragt, ohne dies zu protokollieren, angeblich aber nach Rechtsbelehrung (vgl. Urk. 3/1 S. 2; Urk. 7). Eine staatsanwaltschaftli- che Einvernahme einer Zeugin bzw. Auskunftsperson vor Eröffnung eines Straf-
- 5 - verfahrens ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. Art. 162 ff. StPO) – eine telefoni- sche Einvernahme ohnehin nicht (vgl. Art. 144 StPO). Jedenfalls wurden durch dieses Vorgehen die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin nach Art. 147 StPO verletzt, und das entsprechende Telefonat hätte nicht zu Ungunsten der Be- schwerdeführerin verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dementspre- chend hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör bzw. die daraus abgeleite- ten (vgl. SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 147 StPO) Teilnahmerechte verletzt. 3.3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt zwar grundsätz- lich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Vorausset- zungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfah- rensverzögerung führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 106 [2017] Nr. 2.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 3.4. Dies ist vorliegend der Fall: Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens umfassend Gelegenheit, sich zu äussern, und die III. Straf- kammer verfügt über umfassende Kognition (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III./4), hält die angefoch- tene Verfügung auch ohne die telefonischen Angaben von C._____ vor dem Recht stand. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde damit zu ei- nem formalistischen Leerlauf führen, weshalb die Gehörsverletzung im vorliegen- den Beschwerdeverfahren geheilt wird. Der Gehörsverletzung ist indes bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen. 4. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde auf dem Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB beharrt (Urk. 2 S. 2), setzt sie sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft aus-
- 6 - einander (Urk. 3/1 S. 2), die korrekt festhält, dass bei einer Anzeige gegen eine konkrete Person der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB als lex specialis vorgeht (vgl. zur Abgrenzung: DELNON/RÜDY, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 303 StGB). 4.2. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer eine nichtschuldige Per- son wider besseres Wissen bei einer Behörde wegen eines Verbrechens oder ei- nes Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen diese her- beizuführen (Art. 303 StGB). 4.3. Am Ursprung des vorliegenden Verfahrens stand eine Anzeige der Be- schwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin wegen Nötigung. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin eine Gegenanzeige wegen falscher Anschuldi- gung ein. Diese Anzeige führte wiederum zur vorliegend interessierenden Gegen- anzeige wegen Irreführung der Rechtspflege gegen die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen Nötigung wurde am 21. November 2024 nicht an Hand genommen, wobei die hiergegen er- hobene Beschwerde von der III. Strafkammer mit Beschluss vom 30. April 2025 (rechtskräftig) abgewiesen wurde (vgl. das separate Verfahren UE240467-O). Die Anzeige wegen falscher Anschuldigung gegen die Beschwerdeführerin führte zu einer Anklage am Bezirksgericht Winterthur (vgl. Urk. 3/1 S. 1). 4.4. Vor diesem Hintergrund führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht aus (Urk. 3/1 S. 2), dass sich den Akten und der Anzeige nichts entnehmen lasse, was darauf hindeuten könnte, dass die Anzeige durch die Beschwerdegegnerin haltlos oder gar wider besseres Wissen erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Anzeige bzw. Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass ihre Mutter C._____ die im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend Nötigung bei der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen, wo- nach die Behauptungen der Beschwerdeführerin unwahr gewesen seien, zurück- ziehe (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 7/1 S. 1 f.). Bei den Akten findet sich tatsächlich ein Schreiben von C._____, in welchem sie festhält, sie ziehe die Aussagen vom
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22. August 2024 zurück (Urk. 7/2/2). Darüberhinausgehende konkrete und straf- rechtlich relevante Vorwürfe macht die Beschwerdeführerin der Beschwerdegeg- nerin nicht (vgl. Urk. 7/1). Aus dem Rückzug der Aussagen von C._____ lassen sich indes noch keine (genügenden) Hinweise auf eine Anschuldigung wider bes- seres Wissen entnehmen. Nur weil eine Zeugin die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht (mehr) unterstützt, spricht dies für sich alleine noch nicht dafür, dass diese falsch ist und insbesondere nicht dafür, dass damit eine Anschuldigung wider besseres Wissen erfolgt ist. 4.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass angebliche Falschaussagen der Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2024 unter Art. 306 StGB (Falsche Beweisaussage der Partei) und Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung) ohnehin nicht strafbar wären, zumal sie in diesem Verfahren als Auskunftsperson befragt wurde (vgl. Urk. 7/2/1; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 306 StGB mit Verweis auf Art. 181 Abs. 2 StPO).
5. Nach dem Dargelegten bestehen keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschul- digung durch die Beschwerdegegnerin, und die Staatsanwaltschaft hat das Ver- fahren zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an Hand genommen.
6. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter eine Sistierung des Strafverfahrens beantragt (Urk. 2 S. 2), erübrigt sich dies mit den obigen Erwägungen. Da bereits keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung wider besseres Wissen be- stehen, ändert ein Freispruch gegenüber der Beschwerdeführerin im Verfahren ihr gegenüber wegen falscher Anschuldigung nichts am Ergebnis.
7. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. IV. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, würde sie grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Gehörsverletzung fällt eine Kostenauflage jedoch ausser Betracht. Die Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423
- 8 - StPO). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 2 S. 1) wird damit gegenstandslos. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger M.A. HSG F. Niessner