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UE250203

Einstellung

Zürich OG · 2025-11-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 und diversen Ergänzungen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten gegen B._____ und weitere Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 1-5) wegen Veruntreuung etc. (Urk. 16/20101001 ff.). Der Beschwerdeführer war offenbar Geschäftsführer und bis April 2021 Vizepräsident des Verwaltungsra- tes der G._____ H._____ GmbH, die Software im Bereich der künstlichen Intelli- genz entwickelte, und hatte 40 % der Aktien inne. Der Beschwerdegegner 1 war offenbar Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft. Ab 2021 soll es zwischen diesen beiden zu Unstimmigkeiten gekommen sein. Im Au- gust 2021 ging die Schweizer Holding, die G._____ AG, offenbar in Konkurs. Im Kern wirft der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern vor, der G._____ H._____ GmbH die Source Codes der Software der G._____-Gruppe sowie ihren Mitarbeitenden alle Administratorenrechte entzogen zu haben. Die Source Codes sollen in der Folge zusammen mit der Software von der durch den Beschwerde- gegner 1 neu gegründeten Beschwerdegegnerin 5 genutzt worden sein. Sodann wirft der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1 - 4 die Manipulation von Buchhaltungseinträgen und das Einbringen einer fingierten Rechnung vor (vgl. Urk. 4).

E. 2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegner geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 4).

E. 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Be- troffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Inter- essen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künfti- ges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Ent- scheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m. w. H.).

E. 2.2 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde

- 5 - gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2011, N 216). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Inter- esse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich ge- geben ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 und 7B_112/2022 vom 22. November 2023; je m. w. H.). Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Parteien (Urteile des Bundesge- richts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 m. w. H.; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; OGer/ZH, Beschluss UH180386 vom 12. April 2019 E. II/2.2, publ. in: ZR 118/2019 Nr. 41).

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Vernehmlassung die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bezüglich aller beanzeigten Delikte (Urk. 14).

E. 3 Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 fristge- recht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und der Staatsanwaltschaft sei aufzutragen, das Strafverfahren fortzufüh- ren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner (Urk. 2).

- 4 -

E. 4 Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leis- ten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 6; Urk. 10). Hernach wurde die Be- schwerdeschrift den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft zur (freige- stellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 15. Juli 2025 vernehmen und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 15; Urk. 16). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegner 1-4 datiert vom

16. Juli 2025 (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin 5 liess sich nicht vernehmen. Da- nach replizierte der Beschwerdeführer am 8. August 2025 (Urk. 23). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2.

E. 4.1 Es steht dem Beschwerdeführer frei, im Rahmen seiner Replik auf die Vor- bringen der Gegenparteien in ihren Beschwerdeantworten Bezug zu nehmen, so- weit diese zu weiteren Äusserungen Anlass geben. Er hat in diesem Rahmen An- spruch darauf, zu relevanten Noven, mithin von der Gegenseite neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln, Stellung zu nehmen. Indes besteht der Sinn und Zweck dieser Rechtsschrift nicht darin, Ausführungen (etwa zu den Eintretensvor- aussetzungen) zu machen, welche bereits in der Beschwerdeschrift hätten getätigt werden können und müssen. Wie erwähnt, bildet die Begründung der Beschwerde- legitimation notwendigen Bestandteil der Beschwerdebegründung, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist, weshalb es nicht angeht, hierzu erstmals in der Replik substantiierte Ausführungen zu machen. Dass die Beschwerdelegitimation von An- fang an offensichtlich gegeben war, kann vorliegend klar nicht gesagt werden:

E. 4.2 Im Strafverfahren Partei ist der Geschädigte, der sich als Privatkläger konsti- tuiert hat (Art. 104 Abs. i lit. b StPO). Als Geschädigter im Sinne des Strafprozess- rechts gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Straftaten zum Nachteil des Vermögens einer juristi- schen Person wie der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung er- leidet grundsätzlich nur diese einen (direkten) Schaden bzw. wird unmittelbar ver-

- 6 - letzt, weshalb nur sie die Geschädigtenstellung beanspruchen kann, nicht aber die Aktionäre und Gläubiger derselben (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1, Urteile des Bundes- gerichts 7B_622/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 4.2.2 und 7B_21/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 10.2). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in ers- ter Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit und Zuver- lässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1, je m.H.). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fäl- schungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weiter- gehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungs- handlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 m.H.). Mithin war hinsichtlich dieser zur Anzeige gebrachten Delikte von vornherein fraglich, ob der Beschwerdeführer persönlich Geschädigter ist.

E. 4.3 Mit Bezug auf die weiteren gegenüber den Beschwerdegegnern erhobenen Vorwürfe (Verstoss gegen das URG und UWG sowie Verletzung von Art. 162 StGB) präsentiert sich der Sachverhalt sodann sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht einigermassen komplex und es stellen sich mannigfaltige nicht nur straf-, sondern namentlich auch zivilrechtliche (Vor-)Fragen, welche hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation von Bedeutung sind. Auch insoweit erschliesst sich mithin nicht ohne Weiteres, wer (die Unternehmen der G._____-Gruppe oder aber der Beschwerdeführer persönlich) zur Geltendmachung der betreffenden, rechtlich geschützten Interessen und somit zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist. Bezüg- lich der UWG-Vorwürfe ist sodann unklar, inwiefern der Beschwerdeführer als Teil- nehmer im Wettbewerb geschädigt sein soll.

E. 5 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde zur Frage der Legitimation ausführen, er habe sich mit der Strafanzeige vom 11. Mai 2021 als Privatkläger konstituiert, womit ihm Parteirechte, darunter das Recht auf Beschwerdeführung, zukämen. Er sei durch die angefochtene Verfügung beschwert, weil dadurch sein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der StPO, insb. der Art. 5-7 und Art. 104

- 7 - StPO, sein Interesse an der Aufklärung der Straftat, an der Bestrafung der straf- rechtlich verantwortlichen Personen, der Anordnung von Sicherungsmassnahmen und des Zuspruchs zivilrechtlicher Ansprüche verletzt werde. Somit habe er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ein Ausschlussgrund nach Art. 394 StPO liege nicht vor. Jedoch würde er durch die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, da durch die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung der angezeigten Delikte in der Schweiz endgültig eingestellt würde, was zum Erfolg der Veruntreuung des AI- Software Source Codes und der anderen Delikte führen würde. Dies umso mehr, als der betreffende Source Code einfach elektronisch und dezentral, mithin in kur- zer Zeit und ohne Beteiligung GWG-pflichtiger Finanzdienstleister, transferiert wer- den könne, was die Veruntreuung und anschliessende Geldwäscherei von vornher- ein begünstige. Durch die Einstellung trete der Taterfolg für die Beschwerdegegner endgültig ein und werde der Täterschaft ermöglicht, den entwendeten Source Code nunmehr kommerziell zu verwenden und die Herkunft dieses Vermögenswerts durch Geldwäscherei zu verschleiern (Urk. 2 Rz. 5 ff.).

E. 6 Mit diesen rudimentären Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermag der Be- schwerdeführer seine Beschwerdelegitimation unter den hier gegebenen Umstän- den nicht (rechtsgenügend) darzutun. Insofern ist er seiner Begründungspflicht of- fenkundig nicht nachgekommen. Weder seine Konstituierung als Privatkläger noch der Umstand, dass er im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht, legitimieren ihn per se zur Beschwerdeerhebung, wenn ihm die Rechtsstellung eines Geschä- digten fehlt. Dasselbe gilt für den von ihm behaupteten nicht wieder gutzumachen- den Nachteil, welchen er im Fall der Nichtaufhebung der angefochtenen Verfügung erleiden würde, sowie für die Argumentation, wonach durch die Einstellung der Strafuntersuchung sein Recht auf Einhaltung diverser Bestimmungen der Strafpro- zessordnung verletzt worden sei. Unbehelflich ist auch sein Verweis auf die sog. "Star-Praxis" des Bundesgerichts (vgl. Urk. 23 Rz. 5), zumal er nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern die Staatsanwaltschaft eine formelle Rechtsverweigerung be- gangen haben soll, welche sich von der Prüfung der Sache getrennt beurteilen liesse. Substantiierte Ausführungen dazu, aus welchen Gründen er mit Bezug auf die einzelnen zur Anzeige gebrachten Delikte persönlich unmittelbar geschädigt

- 8 - bzw. in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Be- schwerde legitimiert sein soll, bleibt der Beschwerdeführer sodann gänzlich schul- dig. Auch aus den materiellen Vorbringen der Beschwerde kann nicht auf eine Ge- schädigtenstellung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 115 StPO und eine Beschwerdelegitimation geschlossen werden. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vortragen, das alleinige Verfügungsrecht über die betreffende KI-Software liege bei der G._____ AG und es sei nachweisbar, dass die Beschwer- degegner diese widerrechtlich geschädigt hätten (Urk. 2 Rz. 41, 62). Der Beschwer- degegner 1 habe als Verwaltungsrat der G._____-Gruppe geistiges Eigentum, kon- kret den AI-Software-Source Code und damit ein wesentliches Geschäftsgeheimnis der G._____-Gruppe, zum Nachteil der Aktionäre, zu welchen auch er selber ge- höre, veruntreut (Urk. 2 Rz. 28). Eine Entziehung der Software sei ausschliesslich gegenüber der G._____ AG möglich, da sie sowohl das geistige Eigentum an der Software als auch das exklusive Nutzungsrecht an den Entwicklungen gehabt habe (Urk. 2 Rz. 42). Hinsichtlich der beanzeigten Delikte sei sodann entscheidend, dass ein Unternehmen aus dem Umfeld des Beschwerdegegners 1 nun über die Soft- ware verfügen könne und dafür lediglich Fr. 160'000.– bezahlt habe, während die G._____ AG insolvent und damit faktisch wertlos sei, wodurch er (der Beschwer- deführer) einen Vermögensschaden durch die Wertlosigkeit seiner Beteiligung er- litten habe. Mithin sei das Unternehmen seines zentralen Vermögenswerts beraubt worden. Die Veräusserung des Source Codes an die CHP sei ein wirtschaftliches Scheingeschäft, mit welchem das Kerneigentum der G._____-Gruppe de facto auf die CHP übertragen worden sei (Urk. 2 Rz. 24 f., 47, 50). Durch die fingierte Millio- nenforderung der Schweizer AG gegen ihre deutsche Tochter seien die Bilanzen beider Gesellschaften manipuliert, Dritte über die Vermögenslage getäuscht und die GmbH geschädigt worden. Mithin liege ein System planmässiger Vermögens- verschiebungen vor, mit welchem der Beschwerdegegner 1 die G._____ AG un- rechtmässig bereichert und gleichzeitig die operative Tochtergesellschaft destabili- siert habe (Urk. 2 Rz. 38 f.). Diese Ausführungen sprechen nicht für, sondern vielmehr klar gegen eine di- rekte Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Inter- essen, erwecken sie doch den Eindruck, dass in erster Linie – wenn nicht aussch-

- 9 - liesslich – den Unternehmen der G._____-Gruppe die Geschädigteneigenschaft hinsichtlich der angeblich strafbaren Verhaltensweisen der Beschwerdegegner zu- kommen dürfte, während der Beschwerdeführer als Aktionär und Gesellschafter höchstens einen mittelbaren Schaden erlitten haben dürfte. Dass es sich offensicht- lich anders verhielte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht er- sichtlich. Mit Vorbringen zur Legitimation erst in der Replik ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (oben Ziff. 4) sodann nicht zu hören, da er diese Vorbringen ohne weiteres mit der Beschwerde hätte vorbringen können und sich substanziierte Vorbringen dazu auch von Anfang an aufgedrängt hätten.

E. 7 Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Prozesskaution nach Ablauf der Rechtsmittel- frist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. Ebenso sind die Beschwerdegegner nicht zu entschädigen, die Beschwerdegeg- ner 1-4 mangels entsprechenden Antrages (vgl. Urk. 17), die Beschwerdegegne- rin 5 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 10 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Im Restbetrag wird die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurücker- stattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, fünffach, für sich und die  Beschwerdegegner 1-4 (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 5 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad B-3/2021/10016522  (gegen Empfangsbestätigung).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250203-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 27. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____AG,

6. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Einstellung

- 2 - Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Mai 2025

- 3 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 und diversen Ergänzungen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten gegen B._____ und weitere Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 1-5) wegen Veruntreuung etc. (Urk. 16/20101001 ff.). Der Beschwerdeführer war offenbar Geschäftsführer und bis April 2021 Vizepräsident des Verwaltungsra- tes der G._____ H._____ GmbH, die Software im Bereich der künstlichen Intelli- genz entwickelte, und hatte 40 % der Aktien inne. Der Beschwerdegegner 1 war offenbar Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft. Ab 2021 soll es zwischen diesen beiden zu Unstimmigkeiten gekommen sein. Im Au- gust 2021 ging die Schweizer Holding, die G._____ AG, offenbar in Konkurs. Im Kern wirft der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern vor, der G._____ H._____ GmbH die Source Codes der Software der G._____-Gruppe sowie ihren Mitarbeitenden alle Administratorenrechte entzogen zu haben. Die Source Codes sollen in der Folge zusammen mit der Software von der durch den Beschwerde- gegner 1 neu gegründeten Beschwerdegegnerin 5 genutzt worden sein. Sodann wirft der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1 - 4 die Manipulation von Buchhaltungseinträgen und das Einbringen einer fingierten Rechnung vor (vgl. Urk. 4).

2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegner geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 4).

3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 fristge- recht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und der Staatsanwaltschaft sei aufzutragen, das Strafverfahren fortzufüh- ren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner (Urk. 2).

- 4 -

4. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leis- ten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 6; Urk. 10). Hernach wurde die Be- schwerdeschrift den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft zur (freige- stellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 15. Juli 2025 vernehmen und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 15; Urk. 16). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegner 1-4 datiert vom

16. Juli 2025 (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin 5 liess sich nicht vernehmen. Da- nach replizierte der Beschwerdeführer am 8. August 2025 (Urk. 23). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Be- troffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Inter- essen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künfti- ges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Ent- scheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m. w. H.). 2.2 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde

- 5 - gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2011, N 216). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Inter- esse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich ge- geben ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 und 7B_112/2022 vom 22. November 2023; je m. w. H.). Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Parteien (Urteile des Bundesge- richts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 m. w. H.; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; OGer/ZH, Beschluss UH180386 vom 12. April 2019 E. II/2.2, publ. in: ZR 118/2019 Nr. 41).

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Vernehmlassung die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bezüglich aller beanzeigten Delikte (Urk. 14). 4. 4.1. Es steht dem Beschwerdeführer frei, im Rahmen seiner Replik auf die Vor- bringen der Gegenparteien in ihren Beschwerdeantworten Bezug zu nehmen, so- weit diese zu weiteren Äusserungen Anlass geben. Er hat in diesem Rahmen An- spruch darauf, zu relevanten Noven, mithin von der Gegenseite neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln, Stellung zu nehmen. Indes besteht der Sinn und Zweck dieser Rechtsschrift nicht darin, Ausführungen (etwa zu den Eintretensvor- aussetzungen) zu machen, welche bereits in der Beschwerdeschrift hätten getätigt werden können und müssen. Wie erwähnt, bildet die Begründung der Beschwerde- legitimation notwendigen Bestandteil der Beschwerdebegründung, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist, weshalb es nicht angeht, hierzu erstmals in der Replik substantiierte Ausführungen zu machen. Dass die Beschwerdelegitimation von An- fang an offensichtlich gegeben war, kann vorliegend klar nicht gesagt werden: 4.2. Im Strafverfahren Partei ist der Geschädigte, der sich als Privatkläger konsti- tuiert hat (Art. 104 Abs. i lit. b StPO). Als Geschädigter im Sinne des Strafprozess- rechts gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Straftaten zum Nachteil des Vermögens einer juristi- schen Person wie der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung er- leidet grundsätzlich nur diese einen (direkten) Schaden bzw. wird unmittelbar ver-

- 6 - letzt, weshalb nur sie die Geschädigtenstellung beanspruchen kann, nicht aber die Aktionäre und Gläubiger derselben (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1, Urteile des Bundes- gerichts 7B_622/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 4.2.2 und 7B_21/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 10.2). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in ers- ter Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit und Zuver- lässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1, je m.H.). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fäl- schungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weiter- gehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungs- handlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 m.H.). Mithin war hinsichtlich dieser zur Anzeige gebrachten Delikte von vornherein fraglich, ob der Beschwerdeführer persönlich Geschädigter ist. 4.3. Mit Bezug auf die weiteren gegenüber den Beschwerdegegnern erhobenen Vorwürfe (Verstoss gegen das URG und UWG sowie Verletzung von Art. 162 StGB) präsentiert sich der Sachverhalt sodann sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht einigermassen komplex und es stellen sich mannigfaltige nicht nur straf-, sondern namentlich auch zivilrechtliche (Vor-)Fragen, welche hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation von Bedeutung sind. Auch insoweit erschliesst sich mithin nicht ohne Weiteres, wer (die Unternehmen der G._____-Gruppe oder aber der Beschwerdeführer persönlich) zur Geltendmachung der betreffenden, rechtlich geschützten Interessen und somit zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist. Bezüg- lich der UWG-Vorwürfe ist sodann unklar, inwiefern der Beschwerdeführer als Teil- nehmer im Wettbewerb geschädigt sein soll.

5. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde zur Frage der Legitimation ausführen, er habe sich mit der Strafanzeige vom 11. Mai 2021 als Privatkläger konstituiert, womit ihm Parteirechte, darunter das Recht auf Beschwerdeführung, zukämen. Er sei durch die angefochtene Verfügung beschwert, weil dadurch sein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der StPO, insb. der Art. 5-7 und Art. 104

- 7 - StPO, sein Interesse an der Aufklärung der Straftat, an der Bestrafung der straf- rechtlich verantwortlichen Personen, der Anordnung von Sicherungsmassnahmen und des Zuspruchs zivilrechtlicher Ansprüche verletzt werde. Somit habe er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ein Ausschlussgrund nach Art. 394 StPO liege nicht vor. Jedoch würde er durch die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, da durch die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung der angezeigten Delikte in der Schweiz endgültig eingestellt würde, was zum Erfolg der Veruntreuung des AI- Software Source Codes und der anderen Delikte führen würde. Dies umso mehr, als der betreffende Source Code einfach elektronisch und dezentral, mithin in kur- zer Zeit und ohne Beteiligung GWG-pflichtiger Finanzdienstleister, transferiert wer- den könne, was die Veruntreuung und anschliessende Geldwäscherei von vornher- ein begünstige. Durch die Einstellung trete der Taterfolg für die Beschwerdegegner endgültig ein und werde der Täterschaft ermöglicht, den entwendeten Source Code nunmehr kommerziell zu verwenden und die Herkunft dieses Vermögenswerts durch Geldwäscherei zu verschleiern (Urk. 2 Rz. 5 ff.).

6. Mit diesen rudimentären Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermag der Be- schwerdeführer seine Beschwerdelegitimation unter den hier gegebenen Umstän- den nicht (rechtsgenügend) darzutun. Insofern ist er seiner Begründungspflicht of- fenkundig nicht nachgekommen. Weder seine Konstituierung als Privatkläger noch der Umstand, dass er im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht, legitimieren ihn per se zur Beschwerdeerhebung, wenn ihm die Rechtsstellung eines Geschä- digten fehlt. Dasselbe gilt für den von ihm behaupteten nicht wieder gutzumachen- den Nachteil, welchen er im Fall der Nichtaufhebung der angefochtenen Verfügung erleiden würde, sowie für die Argumentation, wonach durch die Einstellung der Strafuntersuchung sein Recht auf Einhaltung diverser Bestimmungen der Strafpro- zessordnung verletzt worden sei. Unbehelflich ist auch sein Verweis auf die sog. "Star-Praxis" des Bundesgerichts (vgl. Urk. 23 Rz. 5), zumal er nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern die Staatsanwaltschaft eine formelle Rechtsverweigerung be- gangen haben soll, welche sich von der Prüfung der Sache getrennt beurteilen liesse. Substantiierte Ausführungen dazu, aus welchen Gründen er mit Bezug auf die einzelnen zur Anzeige gebrachten Delikte persönlich unmittelbar geschädigt

- 8 - bzw. in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Be- schwerde legitimiert sein soll, bleibt der Beschwerdeführer sodann gänzlich schul- dig. Auch aus den materiellen Vorbringen der Beschwerde kann nicht auf eine Ge- schädigtenstellung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 115 StPO und eine Beschwerdelegitimation geschlossen werden. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vortragen, das alleinige Verfügungsrecht über die betreffende KI-Software liege bei der G._____ AG und es sei nachweisbar, dass die Beschwer- degegner diese widerrechtlich geschädigt hätten (Urk. 2 Rz. 41, 62). Der Beschwer- degegner 1 habe als Verwaltungsrat der G._____-Gruppe geistiges Eigentum, kon- kret den AI-Software-Source Code und damit ein wesentliches Geschäftsgeheimnis der G._____-Gruppe, zum Nachteil der Aktionäre, zu welchen auch er selber ge- höre, veruntreut (Urk. 2 Rz. 28). Eine Entziehung der Software sei ausschliesslich gegenüber der G._____ AG möglich, da sie sowohl das geistige Eigentum an der Software als auch das exklusive Nutzungsrecht an den Entwicklungen gehabt habe (Urk. 2 Rz. 42). Hinsichtlich der beanzeigten Delikte sei sodann entscheidend, dass ein Unternehmen aus dem Umfeld des Beschwerdegegners 1 nun über die Soft- ware verfügen könne und dafür lediglich Fr. 160'000.– bezahlt habe, während die G._____ AG insolvent und damit faktisch wertlos sei, wodurch er (der Beschwer- deführer) einen Vermögensschaden durch die Wertlosigkeit seiner Beteiligung er- litten habe. Mithin sei das Unternehmen seines zentralen Vermögenswerts beraubt worden. Die Veräusserung des Source Codes an die CHP sei ein wirtschaftliches Scheingeschäft, mit welchem das Kerneigentum der G._____-Gruppe de facto auf die CHP übertragen worden sei (Urk. 2 Rz. 24 f., 47, 50). Durch die fingierte Millio- nenforderung der Schweizer AG gegen ihre deutsche Tochter seien die Bilanzen beider Gesellschaften manipuliert, Dritte über die Vermögenslage getäuscht und die GmbH geschädigt worden. Mithin liege ein System planmässiger Vermögens- verschiebungen vor, mit welchem der Beschwerdegegner 1 die G._____ AG un- rechtmässig bereichert und gleichzeitig die operative Tochtergesellschaft destabili- siert habe (Urk. 2 Rz. 38 f.). Diese Ausführungen sprechen nicht für, sondern vielmehr klar gegen eine di- rekte Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Inter- essen, erwecken sie doch den Eindruck, dass in erster Linie – wenn nicht aussch-

- 9 - liesslich – den Unternehmen der G._____-Gruppe die Geschädigteneigenschaft hinsichtlich der angeblich strafbaren Verhaltensweisen der Beschwerdegegner zu- kommen dürfte, während der Beschwerdeführer als Aktionär und Gesellschafter höchstens einen mittelbaren Schaden erlitten haben dürfte. Dass es sich offensicht- lich anders verhielte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht er- sichtlich. Mit Vorbringen zur Legitimation erst in der Replik ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (oben Ziff. 4) sodann nicht zu hören, da er diese Vorbringen ohne weiteres mit der Beschwerde hätte vorbringen können und sich substanziierte Vorbringen dazu auch von Anfang an aufgedrängt hätten.

7. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Prozesskaution nach Ablauf der Rechtsmittel- frist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. Ebenso sind die Beschwerdegegner nicht zu entschädigen, die Beschwerdegeg- ner 1-4 mangels entsprechenden Antrages (vgl. Urk. 17), die Beschwerdegegne- rin 5 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 10 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Im Restbetrag wird die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurücker- stattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, fünffach, für sich und die  Beschwerdegegner 1-4 (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 5 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad B-3/2021/10016522  (gegen Empfangsbestätigung).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte