Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 28. August 2025 erstattete die A._____ Versicherungen AG (fortan Beschwer- deführerin) zuhanden der Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. Der unbe- kannten Täterschaft wird vorgeworfen, mindestens elf Prämienrechnungen ge- fälscht zu haben, welche den Anschein erwecken würden, die Beschwerdeführe- rin hätte diese ausgestellt und sich oder einem anderen damit einen unrechtmäs- sigen Vorteil verschafft. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge festgestellt, dass die gefälschten Rechnungen mit einer Referenznummer versehen seien, die einer Prämienrechnung vom 5. März 2023 einer (anderen) versicherten Person – namentlich B._____ – entspreche. Ebenso entsprächen die durch die gefälschten Prämienrechnungen ausgelösten Zahlungen in der Höhe von je Fr. 437.10 der ge- nannten Prämienrechnung vom 5. März 2023. Die auf die gefälschten Rechnun- gen hin einbezahlten Beträge seien von aktuell oder ehemals bei der A._____ krankenversicherten Personen einbezahlt worden. Auffällig sei sodann gewesen, dass auf dem Kundenkonto von B._____ ein hohes Guthaben vorhanden gewe- sen sei. Alle (zu Unrecht in Rechnung gestellten) Beträge seien den betroffenen Personen wieder zurückerstattet worden (vgl. Urk. 3/1–2).
E. 2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersu- chung gegen Unbekannt nicht anhand und begründete dies im Wesentlichen da- mit, dass hinsichtlich der fraglichen Prämienrechnungen nach ständiger Recht- sprechung nicht von Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB auszugehen sei, weshalb der Tatbestand der beanzeigten Urkundenfälschung nicht erfüllt sei (Urk. 3/1 S. 2). Ebenso seien die Voraussetzungen für einen strafrechtlich rele- vanten Betrug nicht erfüllt, da es den betroffenen Personen möglich gewesen sei, die fraglichen Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Damit fehle es am Tatbestandsmerkmal der Arglist (Urk. 3/1 S. 3).
- 3 -
E. 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2025 fristwah- rend Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2025 sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung anhandzunehmen; unter Kosten- folgen zulasten der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2). Dabei wurde die Begründung der Nichtanhandnahme hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung nicht beanstandet (Urk. 2 S. 6). Beim Tatbestand des Betrugs sei hingegen weder sachverhaltsmässig noch rechtlich von einem klaren Fall von Straflosigkeit auszu- gehen. Insbesondere sei es den Versicherten nicht zumutbar gewesen, die Rech- nungen jeweils auf ihren Grund hin zu prüfen. Den getäuschten Personen könne dabei auch keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden (Urk. 2 S. 7 f.). Hinsichtlich des beanzeigten Sachverhalts ergäben sich durchaus Hinweise auf ein strafbares Verhalten (Urk. 2 S. 8).
E. 4 Abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) stehen der Beschwer- deführerin als (lediglich) Anzeigeerstatterin folglich keine weiteren Verfahrens- rechte zu; insbesondere ist sie mangels direkter Betroffenheit in eigenen, rechtlich geschützten Interessen nicht berechtigt, die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens mittels StPO-Beschwerde anzufechten. Welche anderen Delikte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Strafanzeige zu- dem noch hätte prüfen sollen, hat die Beschwerdeführerin weder dargetan (vgl. Urk. 2 S. 8) noch ergibt sich dies anhand der Akten. Mit der Beschwerde kann auch nur überprüft werden, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist bzw. war. Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. III. Folglich unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Be-
- 7 - schwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführe- rin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel- verfahren vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzu- erstatten. Für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss keine Entschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau C._____, Leiterin Legal (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) - 8 -
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. R. Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250201-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 17. September 2025 in Sachen A._____ Versicherungen AG, Beschwerdeführerin gegen
1. Unbekannte Täterschaft,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 9. Mai 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 28. August 2025 erstattete die A._____ Versicherungen AG (fortan Beschwer- deführerin) zuhanden der Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. Der unbe- kannten Täterschaft wird vorgeworfen, mindestens elf Prämienrechnungen ge- fälscht zu haben, welche den Anschein erwecken würden, die Beschwerdeführe- rin hätte diese ausgestellt und sich oder einem anderen damit einen unrechtmäs- sigen Vorteil verschafft. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge festgestellt, dass die gefälschten Rechnungen mit einer Referenznummer versehen seien, die einer Prämienrechnung vom 5. März 2023 einer (anderen) versicherten Person – namentlich B._____ – entspreche. Ebenso entsprächen die durch die gefälschten Prämienrechnungen ausgelösten Zahlungen in der Höhe von je Fr. 437.10 der ge- nannten Prämienrechnung vom 5. März 2023. Die auf die gefälschten Rechnun- gen hin einbezahlten Beträge seien von aktuell oder ehemals bei der A._____ krankenversicherten Personen einbezahlt worden. Auffällig sei sodann gewesen, dass auf dem Kundenkonto von B._____ ein hohes Guthaben vorhanden gewe- sen sei. Alle (zu Unrecht in Rechnung gestellten) Beträge seien den betroffenen Personen wieder zurückerstattet worden (vgl. Urk. 3/1–2). 2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersu- chung gegen Unbekannt nicht anhand und begründete dies im Wesentlichen da- mit, dass hinsichtlich der fraglichen Prämienrechnungen nach ständiger Recht- sprechung nicht von Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB auszugehen sei, weshalb der Tatbestand der beanzeigten Urkundenfälschung nicht erfüllt sei (Urk. 3/1 S. 2). Ebenso seien die Voraussetzungen für einen strafrechtlich rele- vanten Betrug nicht erfüllt, da es den betroffenen Personen möglich gewesen sei, die fraglichen Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Damit fehle es am Tatbestandsmerkmal der Arglist (Urk. 3/1 S. 3).
- 3 - 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2025 fristwah- rend Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2025 sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung anhandzunehmen; unter Kosten- folgen zulasten der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2). Dabei wurde die Begründung der Nichtanhandnahme hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung nicht beanstandet (Urk. 2 S. 6). Beim Tatbestand des Betrugs sei hingegen weder sachverhaltsmässig noch rechtlich von einem klaren Fall von Straflosigkeit auszu- gehen. Insbesondere sei es den Versicherten nicht zumutbar gewesen, die Rech- nungen jeweils auf ihren Grund hin zu prüfen. Den getäuschten Personen könne dabei auch keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden (Urk. 2 S. 7 f.). Hinsichtlich des beanzeigten Sachverhalts ergäben sich durchaus Hinweise auf ein strafbares Verhalten (Urk. 2 S. 8). 4. Am 16. Juni 2025 leistete die Beschwerdeführerin innert Frist die ihr aufgegebene Prozesskaution im Betrag von Fr. 1'800.– (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft über- mittelt die Akten in elektronischer Form (Urk. 10). Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wurden keine Stellungnahmen eingeholt. II. 1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
- 4 - Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Anzeige erstattenden Person, ste- hen die zur Wahrung ihrer Interessen die Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). In eigenen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schützt allein den Wert des Vermögens; die tatbestandsmässige Täuschung ist lediglich Angriffsmittel auf das Rechtsgut des Vermögens und nicht (auch) der Ehrlichkeit (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 11 ff. zu Art. 146 StGB). Als geschä- digte Person gilt die Inhaberin des geschädigten Vermögens (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Für die Stellung der geschädigten Person ist dabei entscheidend, dass sie hinsichtlich eigener Vermögenswerte direkt geschädigt wurde. Wer (hingegen) durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt ist, da zur Trägerin des verletzten Rechtsguts eine besondere Beziehung besteht – wer demnach bloss einen Reflexschaden erlitten hat –, hat keine Geschädigtenstellung. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Eintretensfrage insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben bzw. von Vornherein erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_851/2024 vom
30. Januar 2025 E. 3.2.1 mit Hinweis auf Urteil 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1). Diese Substantiierungspflicht trifft insbesondere juristisch versierte, allenfalls anwaltlich vertretene Rechtssuchende. 2. Die A._____ Versicherungen AG hat allein im Namen der Gesellschaft, mithin für sich Beschwerde erhoben und nicht etwa stellvertretend für natürliche Personen, die bei ihr aktuell versichert sind oder ehemals waren (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Dabei ist die Beschwerdeführerin vom eigenen Legal vertreten, mithin einer internen juristi- schen Fachstelle, die für rechtliche Angelegenheiten der Versicherungsgesell- schaft verantwortlich ist. Zur Frage der Beschwerdelegitimation hat sie lediglich
- 5 - festgehalten, als Privatklägerin käme ihr Parteistellung im Verfahren zu; sie habe darüber hinaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (Urk. 2 S. 2). Inwiefern ihr jedoch tatsächlich ein entspre- chendes Interesse oder eine eigentliche Parteistellung zukommen soll, hat sie nicht dargetan. Den Akten (vgl. Urk. 10) kann nicht entnommen werden, dass sich die Beschwer- deführerin im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert hätte. Sie ist von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auch we- der als Privatklägerin oder Geschädigte bezeichnet bzw. aufgeführt (sondern ohne formelle Parteibezeichnung «A._____» genannt; Urk. 3/1 S. 1). Lediglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Anzeige erstattet hat, hat nicht zur Folge, dass ihr im Strafverfahren auch Parteistellung zukommt. Es wurde soeben dargetan, dass der Tatbestand des Betrugs einzig das Rechts- gut des Vermögens schützt und zur Beschwerdelegitimation eine direkte Betrof- fenheit in eigenen Rechten erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, durch die beanzeigten Betrugshandlungen in eigenen vermögens- rechtlichen Interessen tangiert zu sein, sondern die betroffenen Versicherten hät- ten die zu Unrecht in Rechnung gestellten Beträge jeweils beglichen, weshalb bei diesen ein entsprechender Schaden in deren Vermögen entstanden sei. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebefugnis implizit – da eine eigent- liche Begründung diesbezüglich fehlt – aus Interessen allenfalls geschädigter, bei ihr (ehemals) versicherter Kunden herleiten will, macht sie damit gerade keine ei- genen rechtlich geschützten Interessen geltend. 3. Die Beschwerde erfolgt (wie erwähnt) auch nicht im Namen der betroffenen Versi- cherten bzw. stellvertretend für diese. Die Beschwerdeführerin weist zudem dar- auf hin, dass die zu Unrecht bezahlten Beträge den betroffenen Personen bereits wieder zurückerstattet worden seien (Urk. 2 S. 4). Sollten diese Rückerstattungen aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin erfolgt sein, was zwar nicht darge- tan, aber dennoch zu vermuten ist, wäre allenfalls von einem sog. Reflexschaden
- 6 - der Versicherung auszugehen; aber auch dies würde keine direkte Geschädigten- stellung – wie es für die Beschwerdelegitimation erforderlich ist – begründen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Die zu Unrecht einbezahlten Gelder seien zudem nicht direkt der Täterschaft zu- gegangen, sondern auf ein Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden; auf- grund der Referenznummer seien die Beträge hernach dem Kundenkonto von B._____ gutgeschrieben worden, und sein Guthaben bei der Versicherung habe sich damit erhöht. Dies kann zwar als unrechtmässige Bereicherung der mut- masslichen Täterschaft betrachtet werden (so gem. Urk. 2 S. 4); dennoch ist auch hier keine direkte (wenn überhaupt eine) Schädigung der Beschwerdeführerin ge- geben, denn eine allfällige Bereicherung erfolgte aus Einzahlungen der betroffe- nen Kunden. Sie hat zudem künftige Rechnungen an B._____ nicht mit diesem al- lenfalls unrechtmässig geäufneten Guthaben verrechnet (Urk. 2 S. 4) und damit auch weiteren (allenfalls indirekten) Schaden verhindert. 4. Abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) stehen der Beschwer- deführerin als (lediglich) Anzeigeerstatterin folglich keine weiteren Verfahrens- rechte zu; insbesondere ist sie mangels direkter Betroffenheit in eigenen, rechtlich geschützten Interessen nicht berechtigt, die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens mittels StPO-Beschwerde anzufechten. Welche anderen Delikte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Strafanzeige zu- dem noch hätte prüfen sollen, hat die Beschwerdeführerin weder dargetan (vgl. Urk. 2 S. 8) noch ergibt sich dies anhand der Akten. Mit der Beschwerde kann auch nur überprüft werden, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist bzw. war. Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. III. Folglich unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Be-
- 7 - schwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführe- rin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel- verfahren vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzu- erstatten. Für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss keine Entschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau C._____, Leiterin Legal (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad … (gegen Empfangsbestäti- gung)
- 8 -
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. R. Linder