opencaselaw.ch

UE250192

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-11-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 20. Januar 2025 erstattete Dr. sc. techn. et dipl. Inf. Ing. ETH A._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen Dr. med. B._____. Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige und dem dieser beigelegten Schreiben an die Direktion des D._____ [Spital] habe er seit früher Kindheit mit einem kleinen Kunststoffteil zu leben, das sich im linken Augenraum befinde und nasenseitig an- gewachsen sei. Der voranschreitende Abbau des Polystryrol-/Polyphenol-Kunst- stoffes setze teilweise hochtoxische Phenylamine frei, was unter anderem zu dau- erhaftem Brennen im Mund-/Kieferbereich führe. Wegen einer unfachmännisch ausgewählten Linse habe sich die Situation im linken Auge dramatisch ver- schlechtert. Schliesslich sei die schädliche Linse wieder entfernt worden, jedoch sei das linke Auge seither unbrauchbar. Von Prof. Dr. med. E._____, einem Ophthalmologen der F._____ [Klinik], sei er an B._____ überwiesen worden. Bei diesem habe er am 8. Januar 2025 in der Sprechstunde im Ambulatorium für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie des D._____ im G._____ am H._____ [Ort] einen Termin gehabt. Trotz umfangrei- chen Vorabklärungen habe bei B._____ praktisch kein Vorwissen vorgelegen. Vermutlich hätten es ihm interne Weisungen (Fallpauschale) verunmöglicht, sich in einen komplexen Fall adäquat einzulesen. Er habe sich geweigert, den Fremd- körper zu ertasten, und stattdessen direkt behauptet, er könne diesen nicht ope- rieren. Er habe sich «erblödet» zu sagen, er operiere nicht im Weichgewebe. Er habe es nicht ertragen können, als quasi dämlicher Laie blossgestellt zu werden. Da es ihm (A._____) klar gewesen sei, dass er von dieser jämmerlichen Figur nicht mehr habe erwarten können, habe er B._____ erklärt, dass er im Ernstfall den Fremdkörper selber lösen werde, was zu einer marginalen Blutung führen könnte. Er habe B._____ zweimal gebeten, ihm zu sagen, an welchen Wochenta- gen kompetentes Personal im D._____-Notfall an der I._____-strasse sei, um sein Risiko zu minimieren, worauf dieser den Raum panikartig verlassen habe. Er (A._____) habe gut eine Stunde im Behandlungszimmer gewartet, weil er gehofft habe, dass B._____ wenigstens mit E._____ Kontakt aufnehme. Dass B._____

- 3 - eine ärztliche Gewaltanwendung geplant habe, sei ihm erst klar geworden, als Schutz und Rettung mit einer Trage im Vorzimmer gestanden sei. Dass mangel- haft ausgebildete Ärzte bei jeder Gelegenheit Patienten in die Psychiatrie ab- schieben wollten, sei ihm schon mehrfach vorgekommen. Er habe dann der bei- gezogenen Polizei erklärt, dass er freiwillig mitgehe, da es ihm längst klar gewe- sen sei, dass alles eine vorgeplante Farce gewesen sei. A._____ macht in seiner Strafanzeige geltend, eine Zwangseinweisung dürfe im Kanton Zürich nur von vorbestimmten Ärzten auf dem vom Kanton vorgeschriebe- nen Formular angeordnet werden. Es müsse zudem eine akute, unmittelbare Ge- fahr vorhanden sein. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben gewesen. Eine akute Gefährdung habe einzig durch das Nichthandeln des Arztes bestanden und sei als unterlassene Hilfeleistung zu werten. Die willkürlich angeordnete Zwangs- einweisung sei ein klarer Fall von missbräuchlicher Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB). Es sei auch ein Fall von Amtsanmassung (nicht designierter Arzt) zu prü- fen. Die von B._____ im Einweisungsschreiben aufgeführte Geschichte sei frei er- funden. Damit sei der Tatbestand von Art. 252 StGB erfüllt. Die in der Sprech- stunde am 8. Januar 2025 anwesende Gesundheitsfachfrau sei einzuvernehmen (Urk. 15/1).

E. 2 Sodann erstattete A._____ am 24. März 2024 Strafanzeige gegen die Telefo- nistin, die bei Schutz und Rettung (die kommunale Rettungsorganisation der Stadt Zürich) am 8. Januar 2025 den Anruf vom Ambulatorium für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie mit dem Ersuchen um einen Transport von A._____ vom G._____ ins J._____ entgegennahm (vgl. die von A._____ eingereichte Audioauf- nahme, Urk. 15/4), bzw. deren Vorgesetzte/n sowie gegen lic. iur. C._____, Justi- ziarin von Schutz und Rettung. Er macht darin geltend, Schutz und Rettung dürfe delegierte fürsorgerische Unterbringungen nur durchführen, wenn ein rechtsgülti- ger Auftrag vorliege. Dies sei jedoch mit der Anordnung durch Zuruf per Telefon nicht der Fall gewesen. Es habe Schutz und Rettung kein rechtsgültiger Beleg für eine fürsorgerische Unterbringung vorgelegen. Die Unterbringung sei nicht von ei- nem befugten Arzt angeordnet worden. Im Kanton Zürich dürften nur klar bezeich- nete Ärzte, die auf einer Liste aufgeführt seien, eine fürsorgerische Unterbringung

- 4 - anordnen. Am Telefon sei der Name des anordnenden Arztes nicht erfragt wor- den. Zudem habe die Anordnung mittels eines kantonal vorgegeben Formulars zu erfolgen. Weiter bestehe lic. iur. C._____ auf der Bezahlung des missbräuchlichen Einsatzes von Schutz und Rettung, was eine vorsätzliche Rechtsbeugung und eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB darstelle (Urk. 15/2).

E. 2.1 Die schriftliche Anordnung der Unterbringung durch den Beschwerdegeg- ner 1 hat der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Strafanzeige mit E-Mail vom 20. Januar 2025 bei der Oberstaatsanwaltschaft eingereicht. Darin wird fest- gehalten, der Patient habe in der Sprechstunde berichtet, er werde sich selbst am Auge behandeln, wenn der Arzt das nicht mache. Nach mehrmaliger Diskussion der klinischen Befunde und nachdem der Arzt ihn nicht akut behandelt habe, habe sich der Patient sehr aufgebracht gezeigt und mehrfach gedroht, sich am Auge zu verletzen («Dann ramme ich mir einen Gegenstand ins Auge und berge den Fremdkörper. Anschliessend komme ich auf den Notfall des D._____ und dann müssen sie mich weiterbehandeln.»). Der Patient könne sich von dieser Drohung nicht klar distanzieren, sodass eine Selbstgefährdung nicht auszuschliessen sei (Urk. 15/2). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe hier einen Vorfall frei erfunden (Urk. 2 S. 3 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin 3 (Urk. 3/1 E. 2) zutreffend darlegt, weicht diese Schilde- rung nicht substantiell von jener des Beschwerdeführers selbst ab. Wie dieser so- wohl in seinem Schreiben an die Direktion des D._____ als auch in seiner Straf- anzeige festhält, gab er gegenüber dem Beschwerdegegner 1 an, die durch die-

- 6 - sen abgelehnte Entfernung des Fremdkörpers selbst vornehmen zu wollen (Urk. 15/1, siehe Wiedergabe oben in E. I./1). Mit welchem Wortlaut er das nun genau tat, ist nicht entscheidend. Es ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerde- gegner 1 aus dieser Ankündigung auf eine mögliche Selbstgefährdung schloss, dies zumal der Beschwerdeführer selbst (auch nach seiner Darstellung) gleichzei- tig auf eine möglicherweise anschliessend notwendige Behandlung auf dem Not- fall Bezug nahm. Wenn er dies nachträglich als «minimales Restrisiko» zu baga- tellisieren versucht (vgl. Urk. 15/1 S. 3), mutet dies widersprüchlich an. Es ist of- fenkundig, dass es gerade seine Absicht war, nach der von ihm gewünschten, vom Beschwerdegegner 1 aber mangels medizinischer Indikation verweigerten Operation, auf diesen Druck auszuüben. Vor diesem Hintergrund ist der vom Be- schwerdeführer zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht geeignet, den Tatbe- stand eines (sowohl nach Art. 251 ff. als auch nach Art. 318 StGB nur bei vorsätz- licher Begehung strafbaren) Urkundendelikts zu erfüllen.

E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Unterbringung dürfe im Kanton Zürich nur von vorbestimmten Ärzten angeordnet werden, die auf einer Liste auffindbar sein müssten, und daraus eine Amtsanmassung ableitet, trifft dies nicht zu. Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone Ärztinnen und Ärzte be- zeichnen, die (neben der Erwachsenenschutzbehörde) eine Unterbringung anord- nend dürfen. Gestützt hierauf erklärt der Kanton Zürich in seinem Einführungsge- setz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR; LS 232.3 [vgl. zhlex.zh.ch]) sämtliche Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer Unterbringung kompetent, die (a) über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom verfügen und (b) über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz verfügen oder unter der Verantwortung einer Ärz- tin oder eines Arztes mit einer entsprechenden Bewilligung arbeiten (§ 27 Abs. 1 EG KESR). Zwar verfügt der Beschwerdegegner 1 nicht über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung (vgl. healthreg-public.admin.ch/medreg) und darf dementsprechend fachlich nicht eigenverantwortlich tätig sein (Art. 34 Medizinal- berufegesetz [Systematische Rechtssammlung 811.11; vgl. fedlex.ch]), doch sind an der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des D._____ mehrere Lei- tende Ärzte, Oberärztinnen und Oberärzte mit Bewilligung tätig, unter deren Ver-

- 7 - antwortung er arbeiten darf. Er ist somit kompetent, fürsorgerische Unterbringun- gen anzuordnen. Eine «Amtsanmassung» liegt nicht vor. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass für die Anord- nung der Unterbringung nicht ein bestimmtes Formular verwendet worden sei (vgl. Urk. 2 S. 5). Weder das Zivilgesetzbuch noch das kantonale Einführungsge- setz sehen eine solche Formularpflicht vor. Formvorschriften für den ärztlichen Unterbringungsentscheid enthält Art. 430 Abs. 2 ZGB. Danach muss der Unter- bringungsentscheid Ort und Datum der Untersuchung, den Namen der Ärztin oder des Arztes, Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung sowie eine Rechtsmit- telbelehrung enthalten. Den vorliegenden Akten lässt sich nicht abschliessend entnehmen, in welcher Form die Unterbringungsanordnung dem Beschwerdefüh- rer eröffnet wurde. Jedenfalls im Nachgang erhielt er auch den schriftlichen Ent- scheid, den er den Strafverfolgungsbehörden nachreichte. Allfällige Mängel in der Eröffnung würden nicht dazu führen, dass die Unterbringung an sich als rechts- widrig bzw. als unrechtmässige Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB zu qualifizieren wäre. Soweit der Beschwerdeführer sodann der Meinung ist, die inhaltlichen Vorausset- zungen einer fürsorgerischen Unterbringung (dass eine Person an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und die nötige Behandlung und Betreuung nicht anders erfolgen kann, Art. 426 Abs. 1 ZGB) seien nicht gegeben gewesen, verweist ihn die Beschwerdegegne- rin 3 (Urk. 3/1 E. 2) zu Recht auf die erwachsenenschutzrechtlichen Rechtsbe- helfe. Nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Betroffene gegen die ärztlich an- geordnete Unterbringung innert zehn Tagen ab Mitteilung des Entscheids das Ge- richt (im Kanton Zürich das bezirksgerichtliche Einzelgericht am Ort der Unterbrin- gung, § 62 EG KESR) anrufen. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens ist hingegen einzig zu beurteilen, ob Anhaltspunkt für eine Freiheitsberaubung oder ein anderweitig strafbares Verhalten vorliegen. Tatbestandsmässig im Sinne von Art. 183 StGB ist ein Freiheitsentzug nur, wenn er «unrechtmässig» erfolgt, wor- auf sich auch der Vorsatz des Täters beziehen muss (Art.12 Abs. 1 und 2 StGB). Die hier strittige Unterbringung ist nicht alleine deshalb unrechtmässig in diesem

- 8 - Sinne, weil der Beschwerdeführer deren Voraussetzungen nicht als erfüllt be- trachtet. Bei der Frage, ob sich eine Person selbst gefährdet und die deshalb nö- tige Behandlung nur gegen ihren Willen durch ihre Unterbringung in einer geeig- neten Einrichtung erfolgen kann, handelt es sich um eine Prognose- bzw. Risi- koentscheidung, die häufig keine durch objektiv feststehende Tatsachen eindeutig determinierte Antwort kennt. Der den konkreten Fall beurteilende Arzt muss bei nur beschränkt zur Verfügung stehenden Informationen und Zeit eine Entschei- dung treffen, die in Zweifelsfällen mit guten Gründen so oder anders ausfallen kann. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der «Rechtmässigkeit» im Sinne von Art. 183 StGB keine Prüfung à fond der materiellen Voraussetzungen der für- sorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ZGB vorzunehmen. Von einer den Tat- bestand von Art. 183 StGB erfüllenden fürsorgerischen Unterbringung ist vielmehr nur bei qualifiziert fehlerhaften Entscheiden auszugehen, etwa wenn der Arzt be- wusst von den anerkannten Regeln der Kunst abweicht oder sich von sachfrem- den Motiven leiten lässt. Für letzteres bestehen beim Beschwerdegegner 1 keine Anhaltspunkte. Wie bereits unter E. II./2.1 dargelegt, ist es nachvollziehbar, dass dieser aufgrund der Äusserung des Beschwerdeführers, die ihm verweigerte Operation selbst vornehmen zu wollen, eine Selbstgefährdung erkannte. Daran ändert auch nichts, dass er gemäss seinen Angaben von der J._____ kurz nach der Einlieferung entlassen worden sei (vgl. Urk. 35 Rz. 18). Dass die psychiatri- schen Fachärzte dort zu einer anderen Einschätzung kamen als der Beschwerde- gegner 1 als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg, lässt nicht darauf schliessen, dass dieser den Beschwerdeführer vorsätzlich ohne oder aus einem sachfremden Grund hätte unterbringen wollen (zur Problematik der im Kanton Zürich sämtli- chen Ärzten zustehenden Kompetenz, fürsorgerische Unterbringungen anordnen, und der damit einhergehenden vergleichsweise hohen Zahl von Unterbringungen vgl. den Schlussbericht des Amts mit der Bezeichnung Justizvollzug und Wieder- eingliederung über die Evaluation des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht im Kanton Zürich vom 24. Juni 2020). Anhaltspunkte für eine im strafrechtlichen Sinn unrechtsmässige Freiheitsberaubung fehlen somit.

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darin eine «unterlassene Hilfeleis- tung» sehen will, dass er vom Beschwerdegegner 1 entgegen seinem Wunsch

- 9 - nicht operiert wurde (vgl. Urk. 2 S. 7 und Urk. 15/1 S. 4 f.), erfüllt dies keinen Straftatbestand. Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB setzt eine unmittelbare Lebensgefahr voraus (das Leben des andern muss bereits «an einem seidenen Faden hängen»; Stratenwerth/Bommer, Schweizeri- sches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Auflage 2022, S. 87 § 4 Rz. 68; BGE 121 IV 18 E. 2.a), die, wie schon die Beschwerdegegnerin 3 in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwägt (Urk. 3/1 E. 2), beim Beschwerdeführer nicht be- stand. Die von ihm beschriebene fortschreitende chronische Vergiftung aufgrund des Kunststoffteils ist nicht als unmittelbare Lebensgefahr in diesem Sinne zu qualifizieren. Der von ihm zitierte Art. 11 StGB umschreibt sodann nicht einen be- stimmten unter Strafe gestellten Tatbestand, sondern die allgemeinen Vorausset- zungen, unter denen ein Untätigbleiben als pflichtwidrig zu qualifizieren ist und die im besonderen Teil des Strafgesetzbuches umschriebenen Delikte durch passives Verhalten erfüllt werden können.

3. Nach dem Erwogenen ist auch der Strafanzeige vom 24. März 2025 gegen Schutz und Rettung bzw. die Beschwerdegegnerin 2 die Grundlage entzogen. Wie gesehen hatte der Beschwerdegegner 1 als gestützt auf § 27 EG KESR zu- ständiger Arzt die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeord- net. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6) durfte Schutz und Rettung den telefonischen Auftrag zum Transport entgegennehmen und ausfüh- ren. Ob eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden war, wurde aus- drücklich erfragt (Urk. 15/4). Auf diese Auskunft des zur Anordnung zuständigen Arztes bzw. seiner Hilfsperson durfte Schutz und Rettung abstellen und hatte keine Pflicht, sich den schriftlichen Anordnungsentscheid vorlegen zu lassen. So- dann stellt die Einforderung der Kosten für den Transport keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer diese For- derung bestreitet. Wenn er der Meinung ist, für diese Kosten nicht aufkommen zu müssen, steht es ihm frei, den entsprechenden Rechtsweg zu beschreiten. Wie er diesbezüglich vorzugehen hat, hat ihm die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem E-Mail vom 4. März 2025 dargelegt (Urk. 15/3/Anhang). Die Beschwerdegegnerin 2 hat den Beschwerdeführer somit keineswegs zur Zahlung genötigt, sondern ihm viel- mehr die Möglichkeit aufgezeigt, allenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.

- 10 -

E. 3 Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung gegen B._____ sowie lic. iur. C._____ nicht an die Hand genom- men (Urk. 15/6 = Urk. 3/1).

E. 4 Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass es an Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 fehlt, die einen die Eröffnung einer Untersuchungen rechtfertigen hinreichenden Tatverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) begründen oder Anlass für ergänzende Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO) geben würden. Die Beschwerdegegnerin 3 hat zu Recht eine Untersu- chung nicht an die Hand genommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des an- wendbaren Gebührenrahmens (300 bis 12 000 Franken, § 17 Abs. 1 GebV OG) und in Beachtung der massgeblichen Bemessungskriterien (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts, § 2 Abs. 1 GebV OG) auf 800 Franken festzusetzen. Zu beziehen ist sie aus der vom Beschwerdeführer ge- leisteten Sicherheit. Im nicht beanspruchten Umfang ist diese dem Beschwerde- führer (unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts) zurückzuerstatten. Parteientschädigung sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind nicht (anwaltlich) vertreten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf 800 Franken festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im nicht beanspruchten Umfang wird die Sicherheitsleistung dem Beschwer- deführer (unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts) zurückerstat- tet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur.X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde - 11 - den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 35 in Kopie, persön-  lich/vertraulich gegen Empfangsschein die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Urk. 28 und 35 in Kopie,  persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein die Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 28 und 35 in Kopie,  gegen Empfangsbestätigung.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250192-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 20. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Mai 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 20. Januar 2025 erstattete Dr. sc. techn. et dipl. Inf. Ing. ETH A._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen Dr. med. B._____. Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige und dem dieser beigelegten Schreiben an die Direktion des D._____ [Spital] habe er seit früher Kindheit mit einem kleinen Kunststoffteil zu leben, das sich im linken Augenraum befinde und nasenseitig an- gewachsen sei. Der voranschreitende Abbau des Polystryrol-/Polyphenol-Kunst- stoffes setze teilweise hochtoxische Phenylamine frei, was unter anderem zu dau- erhaftem Brennen im Mund-/Kieferbereich führe. Wegen einer unfachmännisch ausgewählten Linse habe sich die Situation im linken Auge dramatisch ver- schlechtert. Schliesslich sei die schädliche Linse wieder entfernt worden, jedoch sei das linke Auge seither unbrauchbar. Von Prof. Dr. med. E._____, einem Ophthalmologen der F._____ [Klinik], sei er an B._____ überwiesen worden. Bei diesem habe er am 8. Januar 2025 in der Sprechstunde im Ambulatorium für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie des D._____ im G._____ am H._____ [Ort] einen Termin gehabt. Trotz umfangrei- chen Vorabklärungen habe bei B._____ praktisch kein Vorwissen vorgelegen. Vermutlich hätten es ihm interne Weisungen (Fallpauschale) verunmöglicht, sich in einen komplexen Fall adäquat einzulesen. Er habe sich geweigert, den Fremd- körper zu ertasten, und stattdessen direkt behauptet, er könne diesen nicht ope- rieren. Er habe sich «erblödet» zu sagen, er operiere nicht im Weichgewebe. Er habe es nicht ertragen können, als quasi dämlicher Laie blossgestellt zu werden. Da es ihm (A._____) klar gewesen sei, dass er von dieser jämmerlichen Figur nicht mehr habe erwarten können, habe er B._____ erklärt, dass er im Ernstfall den Fremdkörper selber lösen werde, was zu einer marginalen Blutung führen könnte. Er habe B._____ zweimal gebeten, ihm zu sagen, an welchen Wochenta- gen kompetentes Personal im D._____-Notfall an der I._____-strasse sei, um sein Risiko zu minimieren, worauf dieser den Raum panikartig verlassen habe. Er (A._____) habe gut eine Stunde im Behandlungszimmer gewartet, weil er gehofft habe, dass B._____ wenigstens mit E._____ Kontakt aufnehme. Dass B._____

- 3 - eine ärztliche Gewaltanwendung geplant habe, sei ihm erst klar geworden, als Schutz und Rettung mit einer Trage im Vorzimmer gestanden sei. Dass mangel- haft ausgebildete Ärzte bei jeder Gelegenheit Patienten in die Psychiatrie ab- schieben wollten, sei ihm schon mehrfach vorgekommen. Er habe dann der bei- gezogenen Polizei erklärt, dass er freiwillig mitgehe, da es ihm längst klar gewe- sen sei, dass alles eine vorgeplante Farce gewesen sei. A._____ macht in seiner Strafanzeige geltend, eine Zwangseinweisung dürfe im Kanton Zürich nur von vorbestimmten Ärzten auf dem vom Kanton vorgeschriebe- nen Formular angeordnet werden. Es müsse zudem eine akute, unmittelbare Ge- fahr vorhanden sein. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben gewesen. Eine akute Gefährdung habe einzig durch das Nichthandeln des Arztes bestanden und sei als unterlassene Hilfeleistung zu werten. Die willkürlich angeordnete Zwangs- einweisung sei ein klarer Fall von missbräuchlicher Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB). Es sei auch ein Fall von Amtsanmassung (nicht designierter Arzt) zu prü- fen. Die von B._____ im Einweisungsschreiben aufgeführte Geschichte sei frei er- funden. Damit sei der Tatbestand von Art. 252 StGB erfüllt. Die in der Sprech- stunde am 8. Januar 2025 anwesende Gesundheitsfachfrau sei einzuvernehmen (Urk. 15/1).

2. Sodann erstattete A._____ am 24. März 2024 Strafanzeige gegen die Telefo- nistin, die bei Schutz und Rettung (die kommunale Rettungsorganisation der Stadt Zürich) am 8. Januar 2025 den Anruf vom Ambulatorium für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie mit dem Ersuchen um einen Transport von A._____ vom G._____ ins J._____ entgegennahm (vgl. die von A._____ eingereichte Audioauf- nahme, Urk. 15/4), bzw. deren Vorgesetzte/n sowie gegen lic. iur. C._____, Justi- ziarin von Schutz und Rettung. Er macht darin geltend, Schutz und Rettung dürfe delegierte fürsorgerische Unterbringungen nur durchführen, wenn ein rechtsgülti- ger Auftrag vorliege. Dies sei jedoch mit der Anordnung durch Zuruf per Telefon nicht der Fall gewesen. Es habe Schutz und Rettung kein rechtsgültiger Beleg für eine fürsorgerische Unterbringung vorgelegen. Die Unterbringung sei nicht von ei- nem befugten Arzt angeordnet worden. Im Kanton Zürich dürften nur klar bezeich- nete Ärzte, die auf einer Liste aufgeführt seien, eine fürsorgerische Unterbringung

- 4 - anordnen. Am Telefon sei der Name des anordnenden Arztes nicht erfragt wor- den. Zudem habe die Anordnung mittels eines kantonal vorgegeben Formulars zu erfolgen. Weiter bestehe lic. iur. C._____ auf der Bezahlung des missbräuchlichen Einsatzes von Schutz und Rettung, was eine vorsätzliche Rechtsbeugung und eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB darstelle (Urk. 15/2).

3. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung gegen B._____ sowie lic. iur. C._____ nicht an die Hand genom- men (Urk. 15/6 = Urk. 3/1).

4. Gegen die ihm am 13. Mai 2025 zugstellte (Urk. 16) Nichtanhandnahmeverfü- gung erhebt A._____ mit Eingabe vom 21. Mai 2025 (gleichentags zur Post gege- ben) «Einsprache» bzw. Beschwerde (Art. 385 Abs. 3 StPO). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anordnung einer beschleu- nigten Untersuchung des Vorfalles (Urk. 2). Am 28. Mai 2025 hat er die ihm mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (Urk. 5) aufer- legte Sicherheit für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens geleistet (Urk. 8). B._____ (Beschwerdegegner 1) beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom

18. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 3) hat ausdrücklich auf Stellungnahme ver- zichtet (Urk. 12); lic. iur. C._____ (Beschwerdegegnerin 2) hat sich innert der ihr bis zum 23. Juni 2025 laufenden Frist (vgl. Urk. 10/2) nicht vernehmen lassen. Der (zwischenzeitlich anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hat am 21. Juli 2025 replizieren lassen (Urk. 35). II.

1. Replicando rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei unge- nügend begründet. Es ergebe sich aus ihr nicht, weshalb die fraglichen Straftatbe- stände nicht erfüllt seien. Die Beschwerdegegnerin 3 habe nicht aufgezeigt, von welchem Sachverhalt sie wieso klarerweise ausgehe und wieso dieser keinen Tatbestand erfülle (Urk. 35 Rz. 27). Diese Rüge ist unbegründet. In der Nichtan-

- 5 - handnahmeverfügung legt die Beschwerdegegnerin (in der gebotenen Kürze) dar, von welchem Sachverhalt sie ausgeht (unter Bezugnahme nicht nur auf die Dar- stellung des Beschwerdegegners 1, sondern auch des Beschwerdeführers) und weshalb sie die angerufenen Tatbestände klarerweise nicht als erfüllt erachtet (vgl. Urk. 3/1 E. 2). Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde gewahrt.

2. Anlass für die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 war dessen An- ordnung einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers am 8. Ja- nuar 2025. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Unterbringungsanordnung sei in formeller und materieller Hinsicht nicht rechtskonform gewesen und stelle eine Freiheitsberaubung und Amtsanmassung dar. Die Begründung im Anord- nungsentscheid sei frei erfunden und als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 252 StGB zu werten. Ferner wirft er dem Beschwerdegegner 1 eine unterlas- sene Hilfeleistung vor (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.). 2.1. Die schriftliche Anordnung der Unterbringung durch den Beschwerdegeg- ner 1 hat der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Strafanzeige mit E-Mail vom 20. Januar 2025 bei der Oberstaatsanwaltschaft eingereicht. Darin wird fest- gehalten, der Patient habe in der Sprechstunde berichtet, er werde sich selbst am Auge behandeln, wenn der Arzt das nicht mache. Nach mehrmaliger Diskussion der klinischen Befunde und nachdem der Arzt ihn nicht akut behandelt habe, habe sich der Patient sehr aufgebracht gezeigt und mehrfach gedroht, sich am Auge zu verletzen («Dann ramme ich mir einen Gegenstand ins Auge und berge den Fremdkörper. Anschliessend komme ich auf den Notfall des D._____ und dann müssen sie mich weiterbehandeln.»). Der Patient könne sich von dieser Drohung nicht klar distanzieren, sodass eine Selbstgefährdung nicht auszuschliessen sei (Urk. 15/2). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe hier einen Vorfall frei erfunden (Urk. 2 S. 3 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin 3 (Urk. 3/1 E. 2) zutreffend darlegt, weicht diese Schilde- rung nicht substantiell von jener des Beschwerdeführers selbst ab. Wie dieser so- wohl in seinem Schreiben an die Direktion des D._____ als auch in seiner Straf- anzeige festhält, gab er gegenüber dem Beschwerdegegner 1 an, die durch die-

- 6 - sen abgelehnte Entfernung des Fremdkörpers selbst vornehmen zu wollen (Urk. 15/1, siehe Wiedergabe oben in E. I./1). Mit welchem Wortlaut er das nun genau tat, ist nicht entscheidend. Es ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerde- gegner 1 aus dieser Ankündigung auf eine mögliche Selbstgefährdung schloss, dies zumal der Beschwerdeführer selbst (auch nach seiner Darstellung) gleichzei- tig auf eine möglicherweise anschliessend notwendige Behandlung auf dem Not- fall Bezug nahm. Wenn er dies nachträglich als «minimales Restrisiko» zu baga- tellisieren versucht (vgl. Urk. 15/1 S. 3), mutet dies widersprüchlich an. Es ist of- fenkundig, dass es gerade seine Absicht war, nach der von ihm gewünschten, vom Beschwerdegegner 1 aber mangels medizinischer Indikation verweigerten Operation, auf diesen Druck auszuüben. Vor diesem Hintergrund ist der vom Be- schwerdeführer zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht geeignet, den Tatbe- stand eines (sowohl nach Art. 251 ff. als auch nach Art. 318 StGB nur bei vorsätz- licher Begehung strafbaren) Urkundendelikts zu erfüllen. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Unterbringung dürfe im Kanton Zürich nur von vorbestimmten Ärzten angeordnet werden, die auf einer Liste auffindbar sein müssten, und daraus eine Amtsanmassung ableitet, trifft dies nicht zu. Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone Ärztinnen und Ärzte be- zeichnen, die (neben der Erwachsenenschutzbehörde) eine Unterbringung anord- nend dürfen. Gestützt hierauf erklärt der Kanton Zürich in seinem Einführungsge- setz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR; LS 232.3 [vgl. zhlex.zh.ch]) sämtliche Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer Unterbringung kompetent, die (a) über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom verfügen und (b) über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz verfügen oder unter der Verantwortung einer Ärz- tin oder eines Arztes mit einer entsprechenden Bewilligung arbeiten (§ 27 Abs. 1 EG KESR). Zwar verfügt der Beschwerdegegner 1 nicht über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung (vgl. healthreg-public.admin.ch/medreg) und darf dementsprechend fachlich nicht eigenverantwortlich tätig sein (Art. 34 Medizinal- berufegesetz [Systematische Rechtssammlung 811.11; vgl. fedlex.ch]), doch sind an der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des D._____ mehrere Lei- tende Ärzte, Oberärztinnen und Oberärzte mit Bewilligung tätig, unter deren Ver-

- 7 - antwortung er arbeiten darf. Er ist somit kompetent, fürsorgerische Unterbringun- gen anzuordnen. Eine «Amtsanmassung» liegt nicht vor. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass für die Anord- nung der Unterbringung nicht ein bestimmtes Formular verwendet worden sei (vgl. Urk. 2 S. 5). Weder das Zivilgesetzbuch noch das kantonale Einführungsge- setz sehen eine solche Formularpflicht vor. Formvorschriften für den ärztlichen Unterbringungsentscheid enthält Art. 430 Abs. 2 ZGB. Danach muss der Unter- bringungsentscheid Ort und Datum der Untersuchung, den Namen der Ärztin oder des Arztes, Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung sowie eine Rechtsmit- telbelehrung enthalten. Den vorliegenden Akten lässt sich nicht abschliessend entnehmen, in welcher Form die Unterbringungsanordnung dem Beschwerdefüh- rer eröffnet wurde. Jedenfalls im Nachgang erhielt er auch den schriftlichen Ent- scheid, den er den Strafverfolgungsbehörden nachreichte. Allfällige Mängel in der Eröffnung würden nicht dazu führen, dass die Unterbringung an sich als rechts- widrig bzw. als unrechtmässige Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB zu qualifizieren wäre. Soweit der Beschwerdeführer sodann der Meinung ist, die inhaltlichen Vorausset- zungen einer fürsorgerischen Unterbringung (dass eine Person an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und die nötige Behandlung und Betreuung nicht anders erfolgen kann, Art. 426 Abs. 1 ZGB) seien nicht gegeben gewesen, verweist ihn die Beschwerdegegne- rin 3 (Urk. 3/1 E. 2) zu Recht auf die erwachsenenschutzrechtlichen Rechtsbe- helfe. Nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Betroffene gegen die ärztlich an- geordnete Unterbringung innert zehn Tagen ab Mitteilung des Entscheids das Ge- richt (im Kanton Zürich das bezirksgerichtliche Einzelgericht am Ort der Unterbrin- gung, § 62 EG KESR) anrufen. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens ist hingegen einzig zu beurteilen, ob Anhaltspunkt für eine Freiheitsberaubung oder ein anderweitig strafbares Verhalten vorliegen. Tatbestandsmässig im Sinne von Art. 183 StGB ist ein Freiheitsentzug nur, wenn er «unrechtmässig» erfolgt, wor- auf sich auch der Vorsatz des Täters beziehen muss (Art.12 Abs. 1 und 2 StGB). Die hier strittige Unterbringung ist nicht alleine deshalb unrechtmässig in diesem

- 8 - Sinne, weil der Beschwerdeführer deren Voraussetzungen nicht als erfüllt be- trachtet. Bei der Frage, ob sich eine Person selbst gefährdet und die deshalb nö- tige Behandlung nur gegen ihren Willen durch ihre Unterbringung in einer geeig- neten Einrichtung erfolgen kann, handelt es sich um eine Prognose- bzw. Risi- koentscheidung, die häufig keine durch objektiv feststehende Tatsachen eindeutig determinierte Antwort kennt. Der den konkreten Fall beurteilende Arzt muss bei nur beschränkt zur Verfügung stehenden Informationen und Zeit eine Entschei- dung treffen, die in Zweifelsfällen mit guten Gründen so oder anders ausfallen kann. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der «Rechtmässigkeit» im Sinne von Art. 183 StGB keine Prüfung à fond der materiellen Voraussetzungen der für- sorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ZGB vorzunehmen. Von einer den Tat- bestand von Art. 183 StGB erfüllenden fürsorgerischen Unterbringung ist vielmehr nur bei qualifiziert fehlerhaften Entscheiden auszugehen, etwa wenn der Arzt be- wusst von den anerkannten Regeln der Kunst abweicht oder sich von sachfrem- den Motiven leiten lässt. Für letzteres bestehen beim Beschwerdegegner 1 keine Anhaltspunkte. Wie bereits unter E. II./2.1 dargelegt, ist es nachvollziehbar, dass dieser aufgrund der Äusserung des Beschwerdeführers, die ihm verweigerte Operation selbst vornehmen zu wollen, eine Selbstgefährdung erkannte. Daran ändert auch nichts, dass er gemäss seinen Angaben von der J._____ kurz nach der Einlieferung entlassen worden sei (vgl. Urk. 35 Rz. 18). Dass die psychiatri- schen Fachärzte dort zu einer anderen Einschätzung kamen als der Beschwerde- gegner 1 als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg, lässt nicht darauf schliessen, dass dieser den Beschwerdeführer vorsätzlich ohne oder aus einem sachfremden Grund hätte unterbringen wollen (zur Problematik der im Kanton Zürich sämtli- chen Ärzten zustehenden Kompetenz, fürsorgerische Unterbringungen anordnen, und der damit einhergehenden vergleichsweise hohen Zahl von Unterbringungen vgl. den Schlussbericht des Amts mit der Bezeichnung Justizvollzug und Wieder- eingliederung über die Evaluation des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht im Kanton Zürich vom 24. Juni 2020). Anhaltspunkte für eine im strafrechtlichen Sinn unrechtsmässige Freiheitsberaubung fehlen somit. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darin eine «unterlassene Hilfeleis- tung» sehen will, dass er vom Beschwerdegegner 1 entgegen seinem Wunsch

- 9 - nicht operiert wurde (vgl. Urk. 2 S. 7 und Urk. 15/1 S. 4 f.), erfüllt dies keinen Straftatbestand. Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB setzt eine unmittelbare Lebensgefahr voraus (das Leben des andern muss bereits «an einem seidenen Faden hängen»; Stratenwerth/Bommer, Schweizeri- sches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Auflage 2022, S. 87 § 4 Rz. 68; BGE 121 IV 18 E. 2.a), die, wie schon die Beschwerdegegnerin 3 in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwägt (Urk. 3/1 E. 2), beim Beschwerdeführer nicht be- stand. Die von ihm beschriebene fortschreitende chronische Vergiftung aufgrund des Kunststoffteils ist nicht als unmittelbare Lebensgefahr in diesem Sinne zu qualifizieren. Der von ihm zitierte Art. 11 StGB umschreibt sodann nicht einen be- stimmten unter Strafe gestellten Tatbestand, sondern die allgemeinen Vorausset- zungen, unter denen ein Untätigbleiben als pflichtwidrig zu qualifizieren ist und die im besonderen Teil des Strafgesetzbuches umschriebenen Delikte durch passives Verhalten erfüllt werden können.

3. Nach dem Erwogenen ist auch der Strafanzeige vom 24. März 2025 gegen Schutz und Rettung bzw. die Beschwerdegegnerin 2 die Grundlage entzogen. Wie gesehen hatte der Beschwerdegegner 1 als gestützt auf § 27 EG KESR zu- ständiger Arzt die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeord- net. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6) durfte Schutz und Rettung den telefonischen Auftrag zum Transport entgegennehmen und ausfüh- ren. Ob eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden war, wurde aus- drücklich erfragt (Urk. 15/4). Auf diese Auskunft des zur Anordnung zuständigen Arztes bzw. seiner Hilfsperson durfte Schutz und Rettung abstellen und hatte keine Pflicht, sich den schriftlichen Anordnungsentscheid vorlegen zu lassen. So- dann stellt die Einforderung der Kosten für den Transport keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer diese For- derung bestreitet. Wenn er der Meinung ist, für diese Kosten nicht aufkommen zu müssen, steht es ihm frei, den entsprechenden Rechtsweg zu beschreiten. Wie er diesbezüglich vorzugehen hat, hat ihm die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem E-Mail vom 4. März 2025 dargelegt (Urk. 15/3/Anhang). Die Beschwerdegegnerin 2 hat den Beschwerdeführer somit keineswegs zur Zahlung genötigt, sondern ihm viel- mehr die Möglichkeit aufgezeigt, allenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.

- 10 -

4. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass es an Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 fehlt, die einen die Eröffnung einer Untersuchungen rechtfertigen hinreichenden Tatverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) begründen oder Anlass für ergänzende Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO) geben würden. Die Beschwerdegegnerin 3 hat zu Recht eine Untersu- chung nicht an die Hand genommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ab- zuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des an- wendbaren Gebührenrahmens (300 bis 12 000 Franken, § 17 Abs. 1 GebV OG) und in Beachtung der massgeblichen Bemessungskriterien (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts, § 2 Abs. 1 GebV OG) auf 800 Franken festzusetzen. Zu beziehen ist sie aus der vom Beschwerdeführer ge- leisteten Sicherheit. Im nicht beanspruchten Umfang ist diese dem Beschwerde- führer (unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts) zurückzuerstatten. Parteientschädigung sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind nicht (anwaltlich) vertreten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf 800 Franken festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im nicht beanspruchten Umfang wird die Sicherheitsleistung dem Beschwer- deführer (unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts) zurückerstat- tet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur.X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

- 11 - den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 35 in Kopie, persön-  lich/vertraulich gegen Empfangsschein die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Urk. 28 und 35 in Kopie,  persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein die Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 28 und 35 in Kopie,  gegen Empfangsbestätigung.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber