Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 29. November 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige und stellte hernach Strafantrag gegen seine Nachbarn C._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen übler Nachrede etc. Gemäss Strafanzeige habe die Beschwerdegegnerin 2 meh- rere E-Mails und Schreiben verfasst, u.a. an die zuständige Liegenschaftsverwal- tung und die Stadtverwaltung D._____ mit Äusserungen, welche den Beschwerde- führer und seine Wohnpartnerin E._____ in ihrer Ehre verletzt hätten (vgl. Urk. 15).
E. 2 Mit je separaten Verfügungen vom 6. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die beiden Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/1 und 3/2).
E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2025 fristge- recht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzu- heben und es sei der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu erteilen; unter Kostenfolge zu- lasten der Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 13). Gleichzeitig erhob auch die Wohn- partnerin des Beschwerdeführers, E._____, Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen (vgl. Parallelverfahren UE250188-O).
E. 4 Die Beschwerdegegnerin 2 brachte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, sämtliche beanstandeten E-Mails und Schreiben seien von ihr verfasst und versendet worden, da der Beschwerdegegner 1 über unzureichende Deutschkennt-
- 6 - nisse verfüge. Er kenne weder den Inhalt der Briefe noch jenen der E-Mails ganz genau. In der Mehrzahl der Fälle hätten sie sich lediglich gegen die falschen Be- hauptungen des Beschwerdeführers und von E._____ verteidigt. Wenn sie fortlau- fend durch die Verwaltung oder deren Rechtsanwalt abgemahnt würden, dann des- halb, weil diese beiden angebliche Verstösse gegen die Hausordnung gemeldet hätten. Sie habe keine ehrverletzenden Aussagen getätigt, zumal ihre Hinweise an die Verwaltung in den meisten Fällen mit Beweismaterial (z.B. Fotos) unterlegt ge- wesen seien. Zudem könnten auch Nachbarn ihre Darstellung bestätigen. Sie habe in ihrer E-Mail lediglich auf einen möglichen Online-Handel hingewiesen, nicht aber eine Tatsachenbehauptung aufgestellt. Bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls von Wäsche sei darauf hinzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer mehrfach in der Waschküche angetroffen habe an Tagen, an welchen er dort nichts zu suchen ge- habt habe, da es ihr eigener Waschtag gewesen sei. Es treffe zu, dass sie die E- Mail vom 29. Februar 2024 geschrieben habe. Diese stehe jedoch in keinem Zu- sammenhang mit dem gegen ihren Vater erhobenen Vorwurf. Die betreffenden Be- weise und Bilder habe sie bereits deutlich früher gesammelt und dokumentiert (Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 brachte ergänzend vor, weder er noch seine Toch- ter hätten ein Interesse oder gar die Möglichkeit, auf das Mietverhältnis anderer Mieter Einfluss zu nehmen. Sämtliche vom Beschwerdeführer und von E._____ an- geführten E-Mails habe seine Tochter verfasst und verschickt. Die Inhalte, auf die sich die vorliegende Beschwerde stütze, stammten mithin nicht von ihm, sondern seien fälschlicherweise ihm zugerechnet worden. Die Beschwerde diene aussch- liesslich der Eskalation eines persönlichen Konflikts und beruhe auf unbelegten An- nahmen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien entweder nachweislich falsch oder ihm fälschlicherweise zugeschrieben worden. Zudem treffe es nicht zu, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 verfassten E-Mails eine Reaktion auf den Zwi- schenfall vom 27. Februar 2024 gewesen seien, datiere doch ein grosser Teil davon deutlich vor dem genannten Datum (Urk. 21).
E. 5 In seiner weitschweifigen Replik, welche in grossen Teilen an der Sache vor- beigeht, wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner 1 sei mit Si-
- 7 - cherheit über den Inhalt der von der Beschwerdegegnerin 2 verfassten E-Mails und Schreiben in Kenntnis gesetzt worden oder sogar beim Versand der E-Mails zuge- gen gewesen, sei er doch der Hauptmieter der Wohnung. Alle von ihm beigelegten Schreiben entsprächen den Tatsachen. Die Beschwerdegegner hätten diese aus- schliesslich verfasst, um Einfluss auf die Liegenschaftsverwaltung bzw. die Rechts- vertretung der Vermieterschaft/Eigentümerschaft zu nehmen, um ihn und E._____ zu diskreditieren. Abmahnungen der Liegenschaftsverwaltung an die Beschwerde- gegner habe es nur aufgrund von Meldungen gegeben, welche den Tatsachen ent- sprochen hätten. Der von der Beschwerdegegnerin 2 erneut untermauerte Ver- dacht der Entwendung von Kleidern sei unzutreffend, zumal er und E._____ gar nichts mit Kleidern dieser Grösse anfangen könnten. Auch der angeführte Möbel- verkauf bzw. die vielen Personen im Treppenhaus seien frei erfunden. Zudem wi- derspreche sich die Beschwerdegegnerin 2, denn man könne nicht an einem Ort (Steueramt/Sozialamt) einen Verdacht hegen und sich am anderen Ort (Liegen- schaftsverwaltung) der Sache sicher sein, dass jemand etwas bewusst tue (Urk. 25).
E. 6 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November
- 8 - 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
E. 7 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt so- wie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, nament- lich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Erfasst werden somit u.a. Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien (reine Werturteile). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RI- KLIN, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 1 und N 4). Objektiv ist dabei erforderlich, dass der Täter dem Betroffenen seine Verachtung kundtut, ihn "der Schimpf und der Schande" preisgibt. Bloss unhöfliches Verhalten stellt noch keine Beschimpfung dar (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018 , S. 413; vgl. auch TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 177 N 2 f.). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein un- befangener Adressat der Äusserung unter den konkreten Umständen beimisst (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei reinen Werturteilen muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist (DONATSCH, a.a.O., S. 393; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 177 N 6). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, wel- che jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusst-
- 9 - sein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, je- manden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Po- litiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehr- verletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3
m. H.). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die indivi- duellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein unbefangener Adressat der Äusserung unter den konkreten Umständen bei- misst (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2. m.w.H.).
E. 8 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, der Beschwerdegegner 1 sei von der Staatsanwaltschaft gar nie zu den Vorwürfen befragt worden (vgl. Urk. 2 S. 2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Staatsanwaltschaft war nicht verpflichtet, unter den gegebenen Umständen vor Er- lass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen auch den Beschwerde- gegner 1 einzuvernehmen, was umso mehr gilt, als die beanstandeten E-Mails und Schreiben unstreitig von der Beschwerdegegnerin 2 verfasst wurden. Somit kann in der fehlenden Befragung des Beschwerdegegners 1 kein Verfahrensfehler er- blickt werden. Fehl geht auch die Kritik des Beschwerdeführers, wenn er moniert, es gehe nicht an, dass in den beiden identischen Nichtanhandnahmeverfügungen diverse Punkte bzw. Eingaben/Ausführungen enthalten seien, welche nur seine Wohnpartnerin E._____, nicht aber ihn selber beträfen. Dadurch entstehe der Ein- druck, dass der Sache nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet worden sei (vgl. Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich die beiden Nichtanhand- nahmeverfügungen nicht auf zwei separate Geschädigte, sondern auf zwei sepa- rate beschuldigte Personen beziehen, wobei bei beiden selbstredend sämtliche im Raum stehenden Vorwürfe abgehandelt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass sich nicht zwingend sämtliche Ausführungen in einer Nichtanhandnahmeverfügung
- 10 - auf sämtliche Geschädigten beziehen müssen. Dass die Staatsanwaltschaft der Sache nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hätte, lässt sich daraus somit offensichtlich nicht ableiten, sondern das entsprechende Vorgehen entspricht der Praxis und ist nicht zu beanstanden.
E. 9 Vorab sind die Umstände zu würdigen, unter welchen die inkriminierten Äus- serungen erfolgten: Die Parteien sind im selben Mehrfamilienhaus wohnhaft. Wie sich aus ihren Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren (und auch bereits aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers) in aller Deutlichkeit ergibt, bestehen zwi- schen ihnen bereits seit mehreren Jahren erhebliche Spannungen und es kam in diesem Zusammenhang offenbar auch zu Polizeieinsätzen. Offensichtlich stören sich beide Seiten an diversen Verhaltensweisen der andern Mieterschaft, wobei es namentlich um angebliche Verstösse gegen die Hausordnung geht, welche wieder- holte Beschwerden bei der zuständigen Liegenschaftsverwaltung nach sich gezo- gen haben. Dass der Konflikt wechselseitig geführt wird, zeigt sich auch daran, dass offenbar durch die zuständige Liegenschaftsverwaltung gegenüber beiden Parteien aufgrund von Beschwerden der jeweiligen Gegenseite schon mehrfach Abmahnungen bzw. ausserordentliche Kündigungsandrohungen erfolgt sind. Mit- hin liegen die beiden Parteien bereits seit Jahren im Zwist, wobei sie offenbar je- weils aus objektiv betrachtet relativ geringem Anlass (erneut) aneinander geraten (etwa wegen angeblichen Verstössen gegen die Waschordnung, dem Empfangen zahlreicher externer Besucher und dem Verursachen von Lärm in den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten). Es darf unter diesen Umständen bei lebensnaher Be- trachtung davon ausgegangen werden, dass beide Parteien das Ihrige dazu beige- tragen haben, dass der Konflikt immer wieder aufflammt und sie nicht in der Lage sind, die Streitigkeiten beizulegen. Ebenso liegt es auf der Hand, dass im Rahmen eines derart langandauernden und tiefgreifenden Konflikts zuweilen auch verbal mit harten Bandagen gekämpft wird. Welche der beiden Parteien an ebendiesen Aus- einandersetzungen inwieweit ein Verschulden trifft, kann und muss an dieser Stelle indes nicht beurteilt werden.
E. 10 - 11 - 10.1.Die beanstandeten Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 in ihren E-Mails vom 11. Juli 2022 (Urk. 3/11), 14. März 2023 (Urk. 3/12), 31. Januar 2024 (Urk. 3/15) und 5. März 2024 (Urk. 3/16) an die zuständige Liegenschaftsverwal- tung (G._____ AG, hernach H._____ AG) mögen – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – zwar nicht gerade schmeichelhaft sein und diesen als Nachbarn nicht im besten Licht erscheinen lassen. Eine grobe sprachliche Entgleisung, mit welcher dem Beschwerdeführer oder seiner Wohnpartnerin die Achtung versagt bzw. ihm die Geltung, sich wie ein ehrbarer und charakterlich anständiger Mensch zu verhalten, abgesprochen worden wäre, ist indes nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. So kann nicht gesagt werden, die Be- schwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer und E._____ mit den darin ent- haltenen Ausführungen, wonach sie unangenehme Nachbarn seien und wiederholt gegen die Hausordnung verstossen hätten, "der Schimpf und der Schande" preis- gegeben. Mithin wurde sie nicht als charakterlich minderwertig hingestellt und da- durch in ihrer persönlichen Ehre herabgewürdigt. Zudem hat die Beschwerdegeg- nerin 2 den Beschwerdeführer und seine Wohnpartnerin in ihrer E-Mail vom 14. März 2023 nicht des Diebstahls von Wäsche aus der Waschküche bezichtigt, führte sie doch lediglich aus, sie habe es schon mehrmals erlebt, dass ihre Wäsche ent- wendet worden sei (Urk. 3/12). Wenn die Beschwerdegegnerin 2 sodann im Schrei- ben vom 18. März 2024 an die Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft fest- hielt "Sie halten sich in der Waschküche auf, wenn es nicht Ihr Waschtag ist (plötz- lich fehlen Kleider?)" (Urk. 3/17 S. 2), ist diesen Ausführungen ebenfalls kein genü- gend konkreter Vorwurf an die Adresse der Beschwerdeführerin oder ihres Wohn- partners zu entnehmen, wonach die betreffenden Kleidungsstücke entwendet wor- den sein sollen. Vielmehr bleibt offen, was mit diesen geschehen sein könnte. Ein konkreter Vorwurf strafbaren Verhaltens an die Adresse des Beschwerdeführers oder seiner Wohnpartnerin ist diesem Passus nicht zu entnehmen. Dass dieser Vorwurf anlässlich der mietgerichtlichen Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien erneut thematisiert worden sein soll, wie der Beschwerdeführer moniert, ändert daran nichts. Ein Vorwurf strafbaren Verhalten ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Beschwerdegegnerin 2 vom 29. Februar 2024 an die Sozialberatung D._____ und weitere Stellen. Darin äussert sie ihre Besorgnis über eine mögliche
- 12 - Steuerhinterziehung durch den Beschwerdeführer und seine Wohnpartnerin, wobei sie klar offenlegt, dass es sich dabei um einen blossen Verdacht handelt (Urk. 3/13). 10.2.Pointierter hat sich die Beschwerdegegnerin 2 diesbezüglich in ihrer E-Mail vom 14. März 2023 an die zuständige Liegenschaftsverwaltung geäussert, wo sie sich über den mutmasslichen Online-Handel mit diversen Waren durch den Be- schwerdeführer und dessen Wohnpartnerin beschwerte. Darin führte sie u.a. Fol- gendes aus:"[…] und die beiden sind auch bekannt für Ihren Steuerfreien Möbel und Kleider Handel in unserem Block bekannt." (Urk. 3/12). In ihrem Schreiben an die F'._____ AG Rechtsanwälte, die Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft, vom 18. März 2024 listete die Beschwerdegegnerin 2 diverse Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Wohnpartnerin auf. So führte sie u.a. aus "Sie und Ihr Partner haben auch schon unsere Post gestohlen, was andere Mieter be- stätigen können." und "Sie und Herr A._____ haben in der ganzen Siedlung 4 ge- mietete Lagerräume, in denen Sie Ware, Gegenstände, Möbel etc. kaufen, lagern, verkaufen (Natürlich versteuern Sie dieses Einkommen nicht)." 10.3.Die Angaben zu steuerfreien Möbeln und Kleidern scheinen insgesamt zu we- nig klar, um daraus den Vorwurf einer Steuerhinterziehung abzuleiten. Ohnehin sind die unter Ziff. 10.2. genannten Äusserungen im Kontext des bereits seit meh- reren Jahren andauernden und von beiden Seiten immer wieder befeuerten Nach- barschaftskonflikts mit gegenseitigen Vorwürfen und Beschwerden bei der zustän- digen Liegenschaftsverwaltung zu sehen, wobei es wie erwähnt in der Natur der Sache liegt, dass von beiden Seiten zuweilen verbal mit harten Bandagen gekämpft wird. Dass dabei auch der Beschwerdeführer und dessen Wohnpartnerin offen- sichtlich kein Blatt vor den Mund nehmen, macht im Übrigen auch der Tonfall der Replik vom 23. Juni 2025 (Urk. 25) deutlich. Entsprechend ist in einem Kontext wie dem vorliegenden nicht leichthin anzunehmen, dass eine ehrenrührige Äusserung die Grenze für die Annahme einer strafbaren Ehrverletzung erreicht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem beanstandeten Schreiben vom 18. März 2024 auf die zuvor seitens der Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft ausge- sprochene Abmahnung bzw. Kündigungsandrohung reagierte. In diesem Zusam-
- 13 - menhang muss ihr zugestanden werden, dass sie – um einer aus ihrer Sicht unge- rechtfertigten Auflösung des Mietverhältnisses entgegenzuwirken – ihre eigene Sicht der Dinge darlegen und auch auf allfälliges Fehlverhalten der Gegenseite auf- merksam machen kann. Dazu gehört auch, dass sie die Dinge beim Namen nennen bzw. auf die Vorgeschichte mit angeblichem Fehlverhalten ihrer Nachbarschaft Be- zug nehmen darf. Dass die Beschwerdegegnerin 2 offenbar nur zur Untermiete in der betreffenden Liegenschaft wohnt, während ihr Vater (der Beschwerdegegner
1) der Hauptmieter ist, ändert daran nichts. Die Adressatin des Schreibens, die Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft, wird in Kenntnis des jahrelangen Konflikts zwischen den verschiedenen Mietparteien diese Äusserung naheliegen- derweise auch vor diesem Hintergrund verstanden und entsprechend mit Vorsicht zu würdigen gewusst haben. 10.4.Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist – wie erwähnt – nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein unbefangener Adressat der Äusserung unter den konkreten Um- ständen beimisst. Für den unbefangenen Dritten, welcher die beanstandeten Äus- serungen im Gesamtkontext zur Kenntnis nimmt, entsteht unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht der Eindruck, beim Beschwerdeführer und seiner Wohnpartnerin handle es sich um Personen, die sich nicht wie charakterlich an- ständige bzw. integre Menschen zu verhalten pflegten. Vielmehr machen die getä- tigten Ausführungen im Kontext des jahrelangen und von beiden Seiten intensiv geführten Nachbarschaftsstreits deutlich, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 je- weils über ein vorgängiges (allenfalls vermeintliches) Fehlverhalten des Beschwer- deführers und von dessen Wohnpartnerin geärgert und dieses sodann der Liegen- schaftsverwaltung und der Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft zur Kennt- nis gebracht hat, nicht zuletzt um zu verhindern, dass ihr selber bzw. dem Be- schwerdegegner 1 als Hauptmieter das Mietverhältnis gekündigt wird. Insgesamt ist damit die Schwelle einer strafbaren Ehrverletzung nicht erreicht, weshalb die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung insoweit nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch der Eingabe der Beschwerdeführe- rin an die Staatsanwaltschaft vom 22. April 2025 samt Beilagen (Urk. 3/20 und 3/21)
- 14 - nicht ansatzweise eine ehrverletzender Äusserung der Beschwerdegegnerin 2 zu entnehmen ist.
E. 11 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. III. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung des Paral- lelverfahrens UE250188-O ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Ebenso ist den Beschwerdegeg- nern mangels Antrag und entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrech- nungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - 15 - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … (gegen Empfangs- bestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250190-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 1. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Mai 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 29. November 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige und stellte hernach Strafantrag gegen seine Nachbarn C._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen übler Nachrede etc. Gemäss Strafanzeige habe die Beschwerdegegnerin 2 meh- rere E-Mails und Schreiben verfasst, u.a. an die zuständige Liegenschaftsverwal- tung und die Stadtverwaltung D._____ mit Äusserungen, welche den Beschwerde- führer und seine Wohnpartnerin E._____ in ihrer Ehre verletzt hätten (vgl. Urk. 15).
2. Mit je separaten Verfügungen vom 6. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die beiden Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/1 und 3/2).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2025 fristge- recht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzu- heben und es sei der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu erteilen; unter Kostenfolge zu- lasten der Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 13). Gleichzeitig erhob auch die Wohn- partnerin des Beschwerdeführers, E._____, Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen (vgl. Parallelverfahren UE250188-O).
4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leis- ten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 6; Urk. 9). Sodann wurde die Be- schwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern zur (freige- stellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf die angefochtenen Verfügungen auf Äusserung (Urk. 14). Die Beschwerdegegner liessen sich mit Eingaben vom 14. bzw. 15. Juni 2025 verneh- men (Urk. 18; Urk. 21). In der Folge replizierte der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 (Urk. 25). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 15). Das Ver- fahren ist spruchreif.
- 3 - II.
1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Die Staatsanwaltschaft gab in den beiden gleichlautenden angefochtenen Verfügungen zunächst die im Raum stehenden Vorwürfe sowie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wieder und erwog sodann im Wesentlichen, den diversen E-Mails, welche die Beschwerdegegnerin 2 (allenfalls durch den Beschwerdegeg- ner 1 unterstützt oder von ihm mitgetragen) eingestandenermassen verfasst und an die Liegenschaftsverwaltung des gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhauses gerichtet habe, liessen sich keine ehrverletzenden Äusserungen im Sinne des Strafrechts entnehmen. Insbesondere seien Äusserungen, wonach sich die Ge- schädigten "in private Angelegenheiten einmischen" oder "für Unruhe sorgen" wür- den oder "unangenehme Nachbarn" sowie "laut und unfreundlich" seien, noch nicht ehrverletzend. Damit würden die Geschädigten keines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein oder Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft be- zichtigt, die geeignet wäre, sie verächtlich zu machen oder ihren Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Bezüglich der Passage betreffend "steuerfreie Möbel" bzw. "versteuern sie dieses Einkommen nicht" sowie betreffend die Entwendung von Wäsche sei festzuhalten, dass damit den Geschädigten nicht konkret ein straf- bares Verhalten vorgeworfen werde. So habe die Beschwerdegegnerin 2 lediglich geschrieben, dass sie es "mehrmals erlebt" habe, dass "Wäsche entwendet wird", nicht, dass die Geschädigten konkret Wäsche entwendet hätten. Sodann seien die Aussagen im Gesamtkontext des bereits lange andauernden Nachbarschaftsstreits zu würdigen, wobei es dabei naturgemäss zu verbalen Entgleisungen komme, wel- che mit Vorsicht zu würdigen seien. Zwar befinde sich eine solche Aussage am Rande einer ehrverletzenden Äusserung. Allerdings sei hierzu zu beachten, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 und deren Familie offenbar daran störten, dass die Geschädigten relativ viel Besuch von Drittpersonen erhielten und sie in diesem Rahmen eine etwas unangebrachte Aussage getätigt habe.
- 4 - In der Eingabe vom 22. April 2025 fänden sich überhaupt keine ehrverletzen- den Aussagen, zumal nicht einmal E-Mails der Beschwerdegegnerin 2 enthalten seien. Keine ehrverletzenden Äusserungen fänden sich auch in der Eingabe vom
2. Mai 2025 bzw. dem mitgelieferten Protokoll der Gerichtsverhandlung. Insbeson- dere seien Aussagen, wonach die Geschädigten "Probleme haben mit drei Nach- barn" oder "viel Lärm machen" oder "Ich weiss, dass sie viele Nachbarn provoziert [haben]", noch nicht ehrverletzend im Sinne der Art. 173 ff. StGB. Schliesslich sei zur Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach die Beschwerdeführerin "bereits psychische Probleme vor dem Treffen am Briefkasten hatte" festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren geltend gemacht habe, aufgrund einer (tät- lichen) Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 1 nun an psychischen Problemen zu leiden. Sie habe dort auch einen entsprechenden Arztbericht einer Psychiaterin eingereicht. Damit habe sie selber geltend gemacht, an psychischen Problemen zu leiden. Der Beschwerdegegner 1 habe hierzu – noch dazu in einem Gerichtsverfahren, in dem er beschuldigte Person gewesen sei und naturgemäss ein Interesse daran habe, entsprechende Aussagen der Beschwerdeführerin zu wi- derlegen – lediglich angegeben, dass die psychischen Probleme bereits davor be- standen hätten. Ihm könne nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe ehrverlet- zende Äusserungen über die Beschwerdeführerin tätigen wollen und von sich aus und ohne Grundlagen behauptet, dass sie "psychische Probleme" habe oder "psy- chisch angeschlagen sei." Er habe lediglich auf die Frage, ob die psychischen Pro- bleme der Beschwerdeführerin nicht vom besagten Vorfall stammten, angegeben, dass diese Probleme nicht neu seien und bereits vorbestanden hätten. Eine Ehr- verletzung im Sinne der Art. 173 ff. StGB sei darin nicht zu erblicken (Urk. 3/1 und 3/2).
3. Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, aufgrund der beanzeig- ten, von den Beschwerdegegnern in diversen E-Mails getätigten, frei erfundenen Äusserungen hätten er und E._____ von der Rechtsvertretung des Hauseigentü- mers, der Anwaltskanzlei F._____ AG, drei Abmahnungen/ausserordentliche Kün- digungsandrohungen erhalten, und zwar ohne vorgängige Möglichkeit zur Stellung- nahme. Anlässlich einer Mietschlichtungsverhandlung am 14. März 2024 sei sei- tens der Rechtsvertretung des Eigentümers/Vermieters mehrfach erwähnt worden,
- 5 - dass die Beschwerdegegner ständig und seit Jahren die Liegenschaftsverwaltung mit Reklamationsmails und Anschuldigungen gegen ihn und seine Wohnpartnerin eindeckten. Die Verkettung zwischen den von ihm mit seiner Strafanzeige einge- reichten E-Mails der Beschwerdegegnerin 2 mit den erwähnten Abmahnungs- schreiben sei nicht von der Hand zu weisen. Die Staatsanwaltschaft habe in den angefochtenen Verfügungen ganze Passagen aus den E-Mails der Beschwerde- gegnerin 2 total vergessen und ignoriert. Mit ihren frei erfundenen Vorwürfen habe diese ihn und seine Wohnpartnerin bei der Liegenschaftsverwaltung in Misskredit bringen wollen, was denn auch in eine Abmahnung/ausserordentliche Kündigungs- androhung gemündet habe. Wenn die E-Mail vom 14. März 2023 und das Schreiben vom 18. März 2024 ihm und seiner Wohnpartnerin den Diebstahl von Wäsche und den Aufenthalt in der Waschküche zum Vorwurf mache und ihnen dies anlässlich der Mietschlich- tungsverhandlung erneut mündlich unterstellt werde, könne keine Rede davon sein, dass diese Beschuldigung nur indirekt erfolgt sei. Dies sei denn auch einer der Punkte, welche zur Abmahnung/ausserordentlichen Kündigungsandrohung geführt hätten. Zudem hätten die Beschwerdegegner den Vorwurf der Nicht-Versteuerung des Verkaufs von Möbeln etc. im Schreiben an die Anwaltskanzlei F._____ AG vom
18. März 2024 nochmals bekräftigt. Die Beschwerdegegner würden sie seit Jahren regelrecht überwachen, mit frei erfundenen Geschichten denunzieren und in ein schlechtes Licht rücken, was zum Verlust ihrer Wohnung hätte führen können. Die E-Mail der Beschwerdegegnerin 2 an die Sozialberatung D._____, das Steueramt D._____ sowie den Leiter der Sozialberatung und des Steueramtes gleiche eher einer Retorsion, weil zwei Tage zuvor der Beschwerdegegner 1 E._____ tätlich an- gegriffen habe. Zudem treffe es nicht zu, dass er vier Lagerräume gemietet habe. Vielmehr habe er zwei Bastelräume, welche er selbst bezahle, und er betreibe kei- nen Online-Handel. Auch hierzu hätten die Beschwerdegegner Lügengeschichten verbreitet (Urk. 2).
4. Die Beschwerdegegnerin 2 brachte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, sämtliche beanstandeten E-Mails und Schreiben seien von ihr verfasst und versendet worden, da der Beschwerdegegner 1 über unzureichende Deutschkennt-
- 6 - nisse verfüge. Er kenne weder den Inhalt der Briefe noch jenen der E-Mails ganz genau. In der Mehrzahl der Fälle hätten sie sich lediglich gegen die falschen Be- hauptungen des Beschwerdeführers und von E._____ verteidigt. Wenn sie fortlau- fend durch die Verwaltung oder deren Rechtsanwalt abgemahnt würden, dann des- halb, weil diese beiden angebliche Verstösse gegen die Hausordnung gemeldet hätten. Sie habe keine ehrverletzenden Aussagen getätigt, zumal ihre Hinweise an die Verwaltung in den meisten Fällen mit Beweismaterial (z.B. Fotos) unterlegt ge- wesen seien. Zudem könnten auch Nachbarn ihre Darstellung bestätigen. Sie habe in ihrer E-Mail lediglich auf einen möglichen Online-Handel hingewiesen, nicht aber eine Tatsachenbehauptung aufgestellt. Bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls von Wäsche sei darauf hinzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer mehrfach in der Waschküche angetroffen habe an Tagen, an welchen er dort nichts zu suchen ge- habt habe, da es ihr eigener Waschtag gewesen sei. Es treffe zu, dass sie die E- Mail vom 29. Februar 2024 geschrieben habe. Diese stehe jedoch in keinem Zu- sammenhang mit dem gegen ihren Vater erhobenen Vorwurf. Die betreffenden Be- weise und Bilder habe sie bereits deutlich früher gesammelt und dokumentiert (Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 brachte ergänzend vor, weder er noch seine Toch- ter hätten ein Interesse oder gar die Möglichkeit, auf das Mietverhältnis anderer Mieter Einfluss zu nehmen. Sämtliche vom Beschwerdeführer und von E._____ an- geführten E-Mails habe seine Tochter verfasst und verschickt. Die Inhalte, auf die sich die vorliegende Beschwerde stütze, stammten mithin nicht von ihm, sondern seien fälschlicherweise ihm zugerechnet worden. Die Beschwerde diene aussch- liesslich der Eskalation eines persönlichen Konflikts und beruhe auf unbelegten An- nahmen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien entweder nachweislich falsch oder ihm fälschlicherweise zugeschrieben worden. Zudem treffe es nicht zu, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 verfassten E-Mails eine Reaktion auf den Zwi- schenfall vom 27. Februar 2024 gewesen seien, datiere doch ein grosser Teil davon deutlich vor dem genannten Datum (Urk. 21).
5. In seiner weitschweifigen Replik, welche in grossen Teilen an der Sache vor- beigeht, wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner 1 sei mit Si-
- 7 - cherheit über den Inhalt der von der Beschwerdegegnerin 2 verfassten E-Mails und Schreiben in Kenntnis gesetzt worden oder sogar beim Versand der E-Mails zuge- gen gewesen, sei er doch der Hauptmieter der Wohnung. Alle von ihm beigelegten Schreiben entsprächen den Tatsachen. Die Beschwerdegegner hätten diese aus- schliesslich verfasst, um Einfluss auf die Liegenschaftsverwaltung bzw. die Rechts- vertretung der Vermieterschaft/Eigentümerschaft zu nehmen, um ihn und E._____ zu diskreditieren. Abmahnungen der Liegenschaftsverwaltung an die Beschwerde- gegner habe es nur aufgrund von Meldungen gegeben, welche den Tatsachen ent- sprochen hätten. Der von der Beschwerdegegnerin 2 erneut untermauerte Ver- dacht der Entwendung von Kleidern sei unzutreffend, zumal er und E._____ gar nichts mit Kleidern dieser Grösse anfangen könnten. Auch der angeführte Möbel- verkauf bzw. die vielen Personen im Treppenhaus seien frei erfunden. Zudem wi- derspreche sich die Beschwerdegegnerin 2, denn man könne nicht an einem Ort (Steueramt/Sozialamt) einen Verdacht hegen und sich am anderen Ort (Liegen- schaftsverwaltung) der Sache sicher sein, dass jemand etwas bewusst tue (Urk. 25).
6. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November
- 8 - 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
7. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt so- wie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, nament- lich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Erfasst werden somit u.a. Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien (reine Werturteile). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RI- KLIN, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 1 und N 4). Objektiv ist dabei erforderlich, dass der Täter dem Betroffenen seine Verachtung kundtut, ihn "der Schimpf und der Schande" preisgibt. Bloss unhöfliches Verhalten stellt noch keine Beschimpfung dar (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018 , S. 413; vgl. auch TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 177 N 2 f.). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein un- befangener Adressat der Äusserung unter den konkreten Umständen beimisst (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei reinen Werturteilen muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist (DONATSCH, a.a.O., S. 393; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 177 N 6). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, wel- che jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusst-
- 9 - sein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, je- manden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Po- litiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehr- verletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3
m. H.). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die indivi- duellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein unbefangener Adressat der Äusserung unter den konkreten Umständen bei- misst (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2. m.w.H.).
8. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, der Beschwerdegegner 1 sei von der Staatsanwaltschaft gar nie zu den Vorwürfen befragt worden (vgl. Urk. 2 S. 2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Staatsanwaltschaft war nicht verpflichtet, unter den gegebenen Umständen vor Er- lass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen auch den Beschwerde- gegner 1 einzuvernehmen, was umso mehr gilt, als die beanstandeten E-Mails und Schreiben unstreitig von der Beschwerdegegnerin 2 verfasst wurden. Somit kann in der fehlenden Befragung des Beschwerdegegners 1 kein Verfahrensfehler er- blickt werden. Fehl geht auch die Kritik des Beschwerdeführers, wenn er moniert, es gehe nicht an, dass in den beiden identischen Nichtanhandnahmeverfügungen diverse Punkte bzw. Eingaben/Ausführungen enthalten seien, welche nur seine Wohnpartnerin E._____, nicht aber ihn selber beträfen. Dadurch entstehe der Ein- druck, dass der Sache nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet worden sei (vgl. Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich die beiden Nichtanhand- nahmeverfügungen nicht auf zwei separate Geschädigte, sondern auf zwei sepa- rate beschuldigte Personen beziehen, wobei bei beiden selbstredend sämtliche im Raum stehenden Vorwürfe abgehandelt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass sich nicht zwingend sämtliche Ausführungen in einer Nichtanhandnahmeverfügung
- 10 - auf sämtliche Geschädigten beziehen müssen. Dass die Staatsanwaltschaft der Sache nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hätte, lässt sich daraus somit offensichtlich nicht ableiten, sondern das entsprechende Vorgehen entspricht der Praxis und ist nicht zu beanstanden.
9. Vorab sind die Umstände zu würdigen, unter welchen die inkriminierten Äus- serungen erfolgten: Die Parteien sind im selben Mehrfamilienhaus wohnhaft. Wie sich aus ihren Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren (und auch bereits aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers) in aller Deutlichkeit ergibt, bestehen zwi- schen ihnen bereits seit mehreren Jahren erhebliche Spannungen und es kam in diesem Zusammenhang offenbar auch zu Polizeieinsätzen. Offensichtlich stören sich beide Seiten an diversen Verhaltensweisen der andern Mieterschaft, wobei es namentlich um angebliche Verstösse gegen die Hausordnung geht, welche wieder- holte Beschwerden bei der zuständigen Liegenschaftsverwaltung nach sich gezo- gen haben. Dass der Konflikt wechselseitig geführt wird, zeigt sich auch daran, dass offenbar durch die zuständige Liegenschaftsverwaltung gegenüber beiden Parteien aufgrund von Beschwerden der jeweiligen Gegenseite schon mehrfach Abmahnungen bzw. ausserordentliche Kündigungsandrohungen erfolgt sind. Mit- hin liegen die beiden Parteien bereits seit Jahren im Zwist, wobei sie offenbar je- weils aus objektiv betrachtet relativ geringem Anlass (erneut) aneinander geraten (etwa wegen angeblichen Verstössen gegen die Waschordnung, dem Empfangen zahlreicher externer Besucher und dem Verursachen von Lärm in den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten). Es darf unter diesen Umständen bei lebensnaher Be- trachtung davon ausgegangen werden, dass beide Parteien das Ihrige dazu beige- tragen haben, dass der Konflikt immer wieder aufflammt und sie nicht in der Lage sind, die Streitigkeiten beizulegen. Ebenso liegt es auf der Hand, dass im Rahmen eines derart langandauernden und tiefgreifenden Konflikts zuweilen auch verbal mit harten Bandagen gekämpft wird. Welche der beiden Parteien an ebendiesen Aus- einandersetzungen inwieweit ein Verschulden trifft, kann und muss an dieser Stelle indes nicht beurteilt werden. 10.
- 11 - 10.1.Die beanstandeten Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 in ihren E-Mails vom 11. Juli 2022 (Urk. 3/11), 14. März 2023 (Urk. 3/12), 31. Januar 2024 (Urk. 3/15) und 5. März 2024 (Urk. 3/16) an die zuständige Liegenschaftsverwal- tung (G._____ AG, hernach H._____ AG) mögen – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – zwar nicht gerade schmeichelhaft sein und diesen als Nachbarn nicht im besten Licht erscheinen lassen. Eine grobe sprachliche Entgleisung, mit welcher dem Beschwerdeführer oder seiner Wohnpartnerin die Achtung versagt bzw. ihm die Geltung, sich wie ein ehrbarer und charakterlich anständiger Mensch zu verhalten, abgesprochen worden wäre, ist indes nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. So kann nicht gesagt werden, die Be- schwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer und E._____ mit den darin ent- haltenen Ausführungen, wonach sie unangenehme Nachbarn seien und wiederholt gegen die Hausordnung verstossen hätten, "der Schimpf und der Schande" preis- gegeben. Mithin wurde sie nicht als charakterlich minderwertig hingestellt und da- durch in ihrer persönlichen Ehre herabgewürdigt. Zudem hat die Beschwerdegeg- nerin 2 den Beschwerdeführer und seine Wohnpartnerin in ihrer E-Mail vom 14. März 2023 nicht des Diebstahls von Wäsche aus der Waschküche bezichtigt, führte sie doch lediglich aus, sie habe es schon mehrmals erlebt, dass ihre Wäsche ent- wendet worden sei (Urk. 3/12). Wenn die Beschwerdegegnerin 2 sodann im Schrei- ben vom 18. März 2024 an die Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft fest- hielt "Sie halten sich in der Waschküche auf, wenn es nicht Ihr Waschtag ist (plötz- lich fehlen Kleider?)" (Urk. 3/17 S. 2), ist diesen Ausführungen ebenfalls kein genü- gend konkreter Vorwurf an die Adresse der Beschwerdeführerin oder ihres Wohn- partners zu entnehmen, wonach die betreffenden Kleidungsstücke entwendet wor- den sein sollen. Vielmehr bleibt offen, was mit diesen geschehen sein könnte. Ein konkreter Vorwurf strafbaren Verhaltens an die Adresse des Beschwerdeführers oder seiner Wohnpartnerin ist diesem Passus nicht zu entnehmen. Dass dieser Vorwurf anlässlich der mietgerichtlichen Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien erneut thematisiert worden sein soll, wie der Beschwerdeführer moniert, ändert daran nichts. Ein Vorwurf strafbaren Verhalten ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Beschwerdegegnerin 2 vom 29. Februar 2024 an die Sozialberatung D._____ und weitere Stellen. Darin äussert sie ihre Besorgnis über eine mögliche
- 12 - Steuerhinterziehung durch den Beschwerdeführer und seine Wohnpartnerin, wobei sie klar offenlegt, dass es sich dabei um einen blossen Verdacht handelt (Urk. 3/13). 10.2.Pointierter hat sich die Beschwerdegegnerin 2 diesbezüglich in ihrer E-Mail vom 14. März 2023 an die zuständige Liegenschaftsverwaltung geäussert, wo sie sich über den mutmasslichen Online-Handel mit diversen Waren durch den Be- schwerdeführer und dessen Wohnpartnerin beschwerte. Darin führte sie u.a. Fol- gendes aus:"[…] und die beiden sind auch bekannt für Ihren Steuerfreien Möbel und Kleider Handel in unserem Block bekannt." (Urk. 3/12). In ihrem Schreiben an die F'._____ AG Rechtsanwälte, die Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft, vom 18. März 2024 listete die Beschwerdegegnerin 2 diverse Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Wohnpartnerin auf. So führte sie u.a. aus "Sie und Ihr Partner haben auch schon unsere Post gestohlen, was andere Mieter be- stätigen können." und "Sie und Herr A._____ haben in der ganzen Siedlung 4 ge- mietete Lagerräume, in denen Sie Ware, Gegenstände, Möbel etc. kaufen, lagern, verkaufen (Natürlich versteuern Sie dieses Einkommen nicht)." 10.3.Die Angaben zu steuerfreien Möbeln und Kleidern scheinen insgesamt zu we- nig klar, um daraus den Vorwurf einer Steuerhinterziehung abzuleiten. Ohnehin sind die unter Ziff. 10.2. genannten Äusserungen im Kontext des bereits seit meh- reren Jahren andauernden und von beiden Seiten immer wieder befeuerten Nach- barschaftskonflikts mit gegenseitigen Vorwürfen und Beschwerden bei der zustän- digen Liegenschaftsverwaltung zu sehen, wobei es wie erwähnt in der Natur der Sache liegt, dass von beiden Seiten zuweilen verbal mit harten Bandagen gekämpft wird. Dass dabei auch der Beschwerdeführer und dessen Wohnpartnerin offen- sichtlich kein Blatt vor den Mund nehmen, macht im Übrigen auch der Tonfall der Replik vom 23. Juni 2025 (Urk. 25) deutlich. Entsprechend ist in einem Kontext wie dem vorliegenden nicht leichthin anzunehmen, dass eine ehrenrührige Äusserung die Grenze für die Annahme einer strafbaren Ehrverletzung erreicht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem beanstandeten Schreiben vom 18. März 2024 auf die zuvor seitens der Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft ausge- sprochene Abmahnung bzw. Kündigungsandrohung reagierte. In diesem Zusam-
- 13 - menhang muss ihr zugestanden werden, dass sie – um einer aus ihrer Sicht unge- rechtfertigten Auflösung des Mietverhältnisses entgegenzuwirken – ihre eigene Sicht der Dinge darlegen und auch auf allfälliges Fehlverhalten der Gegenseite auf- merksam machen kann. Dazu gehört auch, dass sie die Dinge beim Namen nennen bzw. auf die Vorgeschichte mit angeblichem Fehlverhalten ihrer Nachbarschaft Be- zug nehmen darf. Dass die Beschwerdegegnerin 2 offenbar nur zur Untermiete in der betreffenden Liegenschaft wohnt, während ihr Vater (der Beschwerdegegner
1) der Hauptmieter ist, ändert daran nichts. Die Adressatin des Schreibens, die Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft, wird in Kenntnis des jahrelangen Konflikts zwischen den verschiedenen Mietparteien diese Äusserung naheliegen- derweise auch vor diesem Hintergrund verstanden und entsprechend mit Vorsicht zu würdigen gewusst haben. 10.4.Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist – wie erwähnt – nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein unbefangener Adressat der Äusserung unter den konkreten Um- ständen beimisst. Für den unbefangenen Dritten, welcher die beanstandeten Äus- serungen im Gesamtkontext zur Kenntnis nimmt, entsteht unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht der Eindruck, beim Beschwerdeführer und seiner Wohnpartnerin handle es sich um Personen, die sich nicht wie charakterlich an- ständige bzw. integre Menschen zu verhalten pflegten. Vielmehr machen die getä- tigten Ausführungen im Kontext des jahrelangen und von beiden Seiten intensiv geführten Nachbarschaftsstreits deutlich, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 je- weils über ein vorgängiges (allenfalls vermeintliches) Fehlverhalten des Beschwer- deführers und von dessen Wohnpartnerin geärgert und dieses sodann der Liegen- schaftsverwaltung und der Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft zur Kennt- nis gebracht hat, nicht zuletzt um zu verhindern, dass ihr selber bzw. dem Be- schwerdegegner 1 als Hauptmieter das Mietverhältnis gekündigt wird. Insgesamt ist damit die Schwelle einer strafbaren Ehrverletzung nicht erreicht, weshalb die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung insoweit nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch der Eingabe der Beschwerdeführe- rin an die Staatsanwaltschaft vom 22. April 2025 samt Beilagen (Urk. 3/20 und 3/21)
- 14 - nicht ansatzweise eine ehrverletzender Äusserung der Beschwerdegegnerin 2 zu entnehmen ist.
11. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. III. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung des Paral- lelverfahrens UE250188-O ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Ebenso ist den Beschwerdegeg- nern mangels Antrag und entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrech- nungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer
- 15 - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … (gegen Empfangs- bestätigung).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte