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UE250188

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-09-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 29. November 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige und stellte hernach Strafantrag ge- gen ihre Nachbarn C._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) we- gen übler Nachrede etc. Gemäss Strafanzeige habe die Beschwerdegegnerin 2 mehrere E-Mails und Schreiben verfasst, u.a. an die zuständige Liegenschaftsver- waltung und die Stadtverwaltung D._____ mit Äusserungen, welche die Beschwer- deführerin und ihren Wohnpartner E._____ in ihrer Ehre verletzt hätten (vgl. Urk. 15).

E. 2 Mit je separaten Verfügungen vom 6. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die beiden Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/1 und 3/2).

E. 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2025 frist- gerecht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien auf- zuheben und es sei der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Durchführung ei- ner Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu erteilen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 17). Gleichzeitig erhob auch der Wohn- partner der Beschwerdeführerin, E._____, Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen (vgl. Parallelverfahren UE250190-O).

E. 4 Die Beschwerdegegnerin 2 brachte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, auch sie und ihr Vater hätten bereits mehrfach Abmahnungen und Kündigungs- androhungen seitens der Hausverwaltung erhalten, ausschliesslich basierend auf Aussagen und Behauptungen der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner. Es sei korrekt, dass sie in der E-Mail vom 11. Juli 2022 die Lautstärke, mit welcher die Beschwerdeführerin im Treppenhaus spreche, beanstandet habe. Diese Mitteilung an die Hausverwaltung sei mit dem Ziel erfolgt, auf wiederholte störende Handlun- gen und mögliche Verstösse gegen die Hausordnung hinzuweisen. Sie sehe ihre Mitteilung als eine berechtigte Meldung, nicht als eine ehrverletzende oder ver- leumderische Äusserung. Auch bei den in der E-Mail vom 14. März 2023 getätigten Äusserungen handle es sich nicht um eine unbegründete Behauptung. Die anwalt- liche Abmahnung, welche die Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner erhalten hätten, stehe ihres Erachtens in keinem Zusammenhang mit ihrer E-Mail an das Sozialamt, in welcher sie eine persönliche Vermutung geäussert habe. Diese sei weder ehrverletzend noch als falsche Anschuldigung zu werten, da sie im Rahmen eines berechtigten Anliegens erfolgt sei und auf ihrem subjektiven Eindruck basiert habe. Sie habe keine handfesten Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin La- gerräume für gewerbliche Zwecke (Kauf und Verkauf von Waren) nutze. Diese Ver- mutung basiere auf einem Vorfall, bei welchem die Beschwerdeführerin versucht habe, ihr einen Mantel zu verkaufen, und geäussert habe, dass sie weitere Waren an einem anderen Ort lagere. Zudem seien in ihrem Kellerraum Regale mit zahlrei- chen etikettierten Schuhen sichtbar. Weiter habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie in einer benachbarten Liegenschaft ebenfalls einen Lagerraum gemietet habe und daher die Verwaltung persönlich kenne. Ihre Aussagen und Beschwerden

- 7 - seien in der Regel durch Fotos und andere Nachweise belegt, wohingegen sich die Beschwerdeführerin vorwiegend auf ihren Wohnpartner als Zeugen stütze, ohne weitere objektive Beweismittel vorzulegen. Die Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen die Beschwerdeführerin sei nicht durch eine Meldung von ihr oder ihrem Vater veranlasst worden. Aber selbst wenn dem so wäre, müsse es in einem Rechtsstaat zulässig sein, mögliche Unregelmässigkeiten mitzuteilen. In ihrer E-Mail vom 31. Januar 2024 habe sie geäussert, dass viele Mieter kein gutes Verhältnis zur Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner pflegten, was ihrer ehrlichen Wahrnehmung entspreche. Diese E-Mail beziehe sich auf kon- krete Verstösse gegen die Hausordnung. Ihre E-Mail vom 29. Februar 2024 an die Sozialberatung D._____ und weitere Empfänger stehe in keinem Zusammenhang mit dem gegen ihren Vater erhobenen Vorwurf. Die in der E-Mail vom 5. März 2024 getätigten Äusserungen entsprächen allesamt der Wahrheit und es sei kürzlich zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen. Es sei zu keinem Zeitpunkt ihr Ziel gewe- sen, die Beschwerdeführerin und ihren Wohnpartner aus dem Mietverhältnis zu drängen. Vielmehr habe sie die Verwaltung wiederholt gebeten, mit den beiden das Gespräch zu suchen, um eine Lösung für das angespannte Zusammenleben zu finden. Sie habe aber nie gefordert, dass den beiden die Wohnung gekündigt wer- den solle. Sodann sei auch der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Wohnpartner ihnen Postsendungen entwendet hätten, wahr. Auch sei vom Steuer- amt, mithin von offizieller Seite, bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin zu- mindest zwei Lagerräume gemietet habe. Schliesslich seien die Aussagen ihres Vaters zum körperlichen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin nicht frei erfunden, sondern beruhten auf Informationen, welche diese selber in einem früheren Gespräch geäussert habe. Andernfalls hätte ihr Vater gar keine Kenntnis von diesen Informationen haben können (Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 brachte ergänzend vor, zumindest ein Teil der von der Beschwerdeführerin beanstandeten E-Mails und Schreiben sei zeitlich deutlich vor den Abmahnungen und Kündigungsandrohungen durch die Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft entstanden. Im Schreiben vom 18. März 2024 an die F._____ AG sei seines Erachtens kein Vorwurf eines Diebstahls geäussert worden.

- 8 - Der überwiegende Teil der E-Mail-Korrespondenz stamme nachweislich von seiner Tochter. Diese habe ihn jeweils erst im Nachhinein darüber informiert. Die Gerichts- verhandlung vom 22. April 2025 habe nach der Strafanzeige der Beschwerdefüh- rerin stattgefunden und habe keinen direkten Bezug zu den angefochtenen Verfü- gungen. Ohnehin stellten die beanstandeten Aussagen keine strafbare Beleidigung dar, sondern eine Tatsachenbehauptung, die sich auf real beobachtete Vorgänge beziehe. Betreffend den Vorwurf des Möbelverkaufs existierten mehrere Fotos und Screenshots von Online-Inseraten, welche die Verkaufsaktivitäten der Beschwer- deführerin und von deren Wohnpartner dokumentierten. Die Aussagen zum körper- lichen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsan- waltschaft beruhten auf von dieser selber in einem Gespräch mitgeteilten Informa- tionen. Eine andere Informationsquelle sei ihm nie zur Verfügung gestanden. Zu- dem sei es dabei um die Sachverhaltsaufklärung gegangen und nicht darum, die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre, Würde oder Integrität zu verletzen (Urk. 21).

E. 5 In ihrer weitschweifigen und repetitiven Replik moniert die Beschwerdeführe- rin, die Ausführungen der Beschwerdegegner gingen teilweise an der Sache vorbei und seien allesamt unzutreffend. Sodann führt sie diverse weitere angebliche Vor- fälle mit den Beschwerdegegnern an, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen bilden (Urk. 26) und worauf deshalb nachstehend nicht näher einzu- gehen ist.

E. 6 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013

- 9 - E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

E. 7 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt so- wie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, nament- lich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Erfasst werden somit u.a. Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien (reine Werturteile). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RI- KLIN, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 1 und N 4). Objektiv ist dabei erforderlich, dass der Täter dem Betroffenen seine Verachtung kundtut, ihn "der Schimpf und der Schande" preisgibt. Bloss unhöfliches Verhalten stellt noch keine Beschimpfung dar (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018 , S. 413; vgl. auch TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 177 N 2 f.). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein un- befangener Adressat der Äusserung unter den konkreten Umständen beimisst (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei reinen Werturteilen muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist (DONATSCH, a.a.O., S. 393; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 177 N 6).

- 10 - Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut der Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verant- wortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich le- diglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Be- rufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzuset- zen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom

5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein unbefangener Adressat der Äusserung unter den konkre- ten Umständen beimisst (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2. m.w.H.).

E. 8 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, der Beschwerdegegner 1 sei von der Staatsanwaltschaft gar nie zu den im Raum stehenden Vorwürfen befragt worden (vgl. Urk. 2 S. 2), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Die Staatsanwaltschaft war unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, vor Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen auch den Beschwerdegegner 1 einzuvernehmen, was umso mehr gilt, als die be- anstandeten E-Mails und Schreiben unstreitig von der Beschwerdegegnerin 2 ver- fasst wurden. Somit kann in der unterbliebenen Befragung des Beschwerdegeg- ners 1 kein Verfahrensfehler erblickt werden.

E. 9 Vorab sind die Umstände zu würdigen, unter welchen die beanstandeten Äus- serungen erfolgten: Die Parteien sind im selben Mehrfamilienhaus wohnhaft. Wie

- 11 - sich aus ihren Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren (und auch bereits aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin) in aller Deutlichkeit ergibt, bestehen zwi- schen ihnen bereits seit mehreren Jahren erhebliche Spannungen und es kam in diesem Zusammenhang offenbar auch zu Polizeieinsätzen. Offensichtlich stören sich beide Seiten an diversen Verhaltensweisen der jeweils anderen Mieterschaft, wobei es namentlich um angebliche Verstösse gegen die Hausordnung geht, wel- che wiederholte Beschwerden bei der zuständigen Liegenschaftsverwaltung nach sich gezogen haben. Dass der Konflikt wechselseitig geführt wird, zeigt sich auch daran, dass offenbar durch die zuständige Liegenschaftsverwaltung gegenüber beiden Parteien aufgrund von Beschwerden der jeweiligen Gegenseite schon mehrfach Abmahnungen bzw. ausserordentliche Kündigungsandrohungen erfolgt sind. Mithin liegen die beiden Parteien bereits seit Jahren im Zwist, wobei sie of- fenbar jeweils aus objektiv betrachtet relativ geringem Anlass (erneut) aneinander geraten (etwa wegen angeblichen Verstössen gegen die Waschordnung, dem Empfangen zahlreicher externer Besucher und dem Verursachen von Lärm in den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten). Es darf unter diesen Umständen bei le- bensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass beide Parteien das Ih- rige dazu beigetragen haben, dass der Konflikt immer wieder aufflammt und sie nicht in der Lage sind, die Streitigkeiten beizulegen. Ebenso liegt es auf der Hand, dass im Rahmen eines derart langandauernden und tiefgreifenden Konflikts zuwei- len auch verbal mit harten Bandagen gekämpft wird. Welche der beiden Parteien an ebendiesen Auseinandersetzungen inwieweit ein Verschulden trifft, kann und muss an dieser Stelle indes nicht beurteilt werden.

- 12 -

E. 10 10.1.Die beanstandeten Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 in ihren E-Mails vom 11. Juli 2022 (Urk. 3/11), 14. März 2023 (Urk. 3/12), 31. Januar 2024 (Urk. 3/15) und 5. März 2024 (Urk. 3/16) an die zuständige Liegenschaftsverwal- tung (G._____ AG, hernach G'._____ AG) mögen – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – zwar nicht gerade schmeichelhaft sein und diese als Nachbarin nicht im besten Licht erscheinen lassen. Eine grobe sprachliche Entgleisung, mit welcher der Beschwerdeführerin oder ihrem Wohnpartner die Achtung versagt bzw. ihr die Geltung, sich wie ein ehrbarer und charakterlich anständiger Mensch zu ver- halten, abgesprochen worden wäre, ist indes nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. So kann nicht gesagt werden, die Be- schwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin und ihren Wohnpartner mit den darin enthaltenen Ausführungen, wonach sie unangenehme Nachbarn seien und wiederholt gegen die Hausordnung verstossen hätten, "der Schimpf und der Schande" preisgegeben. Mithin wurde sie nicht als charakterlich minderwertig hin- gestellt und dadurch in ihrer persönlichen Ehre herabgewürdigt. Zudem hat die Be- schwerdegegnerin 2 die Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner in ihrer E- Mail vom 14. März 2023 nicht des Diebstahls von Wäsche aus der Waschküche bezichtigt, führte sie doch lediglich aus, sie habe es schon mehrmals erlebt, dass ihre Wäsche entwendet worden sei (Urk. 3/12). Wenn die Beschwerdegegnerin 2 sodann im Schreiben vom 18. März 2024 an die Rechtsvertretung der Hauseigen- tümerschaft festhielt "Sie halten sich in der Waschküche auf, wenn es nicht Ihr Waschtag ist (plötzlich fehlen Kleider?)" (Urk. 3/17 S. 2), ist diesen Ausführungen ebenfalls kein genügend konkreter Vorwurf an die Adresse der Beschwerdeführerin oder ihres Wohnpartners zu entnehmen, wonach die betreffenden Kleidungsstücke entwendet worden sein sollen. Vielmehr lässt die Beschwerdegegnerin 2 offen, was mit diesen geschehen sein könnte. Dass dieser Vorwurf anlässlich der mietgericht- lichen Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien erneut thematisiert worden sein soll, wie die Beschwerdeführerin moniert, ändert daran nichts. Ein Vorwurf strafbaren Verhaltens ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Beschwerdegegne- rin 2 vom 29. Februar 2024 an die Sozialberatung D._____ und weitere Stellen. Darin äussert sie ihre Besorgnis über eine mögliche Steuerhinterziehung durch die

- 13 - Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner, wobei sie klar offenlegt, dass es sich dabei um einen blossen Verdacht handelt (Urk. 3/13). 10.2.Pointierter hat sich die Beschwerdegegnerin 2 diesbezüglich in ihrer E-Mail vom 14. März 2023 an die zuständige Liegenschaftsverwaltung geäussert, wo sie sich über den mutmasslichen Online-Handel mit diversen Waren durch die Be- schwerdeführerin und ihren Wohnpartner beschwerte. Darin führte sie u.a. Folgen- des aus: "[…] und die beiden sind auch bekannt für Ihren Steuerfreien Möbel und Kleider Handel in unserem Block bekannt." (Urk. 3/12). In ihrem Schreiben an die F._____ AG, die Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft, vom 18. März 2024 listete die Beschwerdegegnerin 2 diverse Vorwürfe gegenüber der Beschwerdefüh- rerin und deren Wohnpartner auf. So führte sie u.a. aus "Sie und Ihr Partner haben auch schon unsere Post gestohlen, was andere Mieter bestätigen können." und "Sie und Herr E._____ haben in der ganzen Siedlung 4 gemietete Lagerräume, in denen Sie Ware, Gegenstände, Möbel etc. kaufen, lagern, verkaufen (Natürlich ver- steuern Sie dieses Einkommen nicht)." 10.3.Die Angaben zu steuerfreien Möbeln und Kleidern scheinen insgesamt zu we- nig klar, um daraus den Vorwurf einer Steuerhinterziehung abzuleiten. Ohnehin sind die unter Ziff. 10.2. genannten Äusserungen im Kontext des bereits seit meh- reren Jahren andauernden und von beiden Seiten immer wieder befeuerten Nach- barschaftskonflikts mit gegenseitigen Vorwürfen und Beschwerden bei der zustän- digen Liegenschaftsverwaltung zu sehen, wobei es wie erwähnt in der Natur der Sache liegt, dass von beiden Seiten zuweilen verbal mit harten Bandagen gekämpft wird. Dass dabei auch die Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner offensicht- lich kein Blatt vor den Mund nehmen, macht im Übrigen auch der Tonfall der Replik vom 27. Juni 2025 (Urk. 26) deutlich. Entsprechend ist in einem Kontext wie dem vorliegenden nicht leichthin anzunehmen, dass eine ehrenrührige Äusserung die Grenze für die Annahme einer strafbaren Ehrverletzung erreicht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem beanstandeten Schreiben vom 18. März 2024 auf die zuvor seitens der Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft ausge- sprochene Abmahnung bzw. Kündigungsandrohung gegenüber ihr bzw. dem Be- schwerdegegner 1 als Hauptmieter reagierte. In diesem Zusammenhang muss ihr

- 14 - zugestanden werden, dass sie – um einer aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Auflö- sung des Mietverhältnisses entgegenzuwirken – ihre eigene Sicht der Dinge darle- gen und auch auf allfälliges Fehlverhalten der Gegenseite aufmerksam machen kann. Dazu gehört auch, dass sie die Dinge beim Namen nennen bzw. auf die Vor- geschichte mit angeblichem Fehlverhalten ihrer Nachbarschaft Bezug nehmen darf. Dass die Beschwerdegegnerin 2 offenbar nur zur Untermiete in der betreffen- den Liegenschaft wohnt, während ihr Vater (der Beschwerdegegner 1) der Haupt- mieter ist, ändert daran nichts. Die Adressatin des Schreibens, die Rechtsvertre- tung der Hauseigentümerschaft, wird in Kenntnis des jahrelangen Konflikts zwi- schen den verschiedenen Mietparteien diese Äusserung naheliegenderweise auch vor diesem Hintergrund verstanden und entsprechend mit Vorsicht zu würdigen ge- wusst haben. 10.4.Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist – wie erwähnt – nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein unbefangener Adressat der Äusserung unter den konkreten Um- ständen beimisst. Für den unbefangenen Dritten, welcher die beanstandeten Äus- serungen im Gesamtkontext zur Kenntnis nimmt, entsteht unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht der Eindruck, bei der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner handle es sich um Personen, die sich nicht wie charakterlich anstän- dige bzw. integre Menschen zu verhalten pflegten. Vielmehr machen die getätigten Ausführungen im Kontext des jahrelangen und von beiden Seiten intensiv geführten Nachbarschaftsstreits deutlich, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 jeweils über ein vorgängiges (allenfalls vermeintliches) Fehlverhalten der Beschwerdeführerin geärgert und dieses sodann der Liegenschaftsverwaltung und der Rechtsvertre- tung der Hauseigentümerschaft zur Kenntnis gebracht hat, nicht zuletzt um zu ver- hindern, dass ihr selber bzw. dem Beschwerdegegner 1 das Mietverhältnis gekün- digt wird. Insgesamt ist damit die Schwelle einer strafbaren Ehrverletzung nicht er- reicht, weshalb die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung insoweit nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch der Eingabe der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 22. April 2025 samt Beila- gen (Urk. 3/20 und 3/21) nicht ansatzweise eine ehrverletzende Äusserung der Be- schwerdegegnerin 2 zu entnehmen ist.

- 15 -

E. 11 Weiter kam die Staatsanwaltschaft auch mit Bezug auf die vom Beschwerde- gegner 1 im Rahmen der Gerichtsverhandlung vom 22. April 2025 am Bezirksge- richt Bülach getätigten Aussagen betreffend die nachbarschaftlichen Probleme mit der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner sowie die angeblich bereits zuvor bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (Urk. 3/23 S. 20 ff.) zu Recht zum Schluss, dass darin keine strafbare Ehrverletzung zu erblicken ist. Der Beschwerdegegner 1, welcher in jenem Verfahren beschuldigte Person war, hat selbstredend das Recht, sich gegen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen und seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Dabei muss ihm auch zugestanden werden, Ausführungen zur Vorgeschichte des betref- fenden Vorfalls zu machen bzw. diesen in den Kontext des schon länger anhalten- den Nachbarschaftsstreits zu setzen. Dies gilt umso mehr, als der in Frage ste- hende Vorfall untrennbar mit den langjährigen nachbarschaftlichen Streitigkeiten zusammenhängt. Nachdem sodann die Beschwerdeführerin in jenem Strafverfah- ren offenbar selber geltend gemacht hat, sie leide aufgrund ebendieses Vorfalls an psychischen Problemen, kann dem Beschwerdegegner 1 nicht zum Nachteil gerei- chen, dass er im Rahmen dieser Verhandlung von bereits zuvor bestehenden psy- chischen Problemen der Beschwerdeführerin sprach. Auch insoweit fehlt es somit klar an einer Ehrverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin.

E. 12 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. III. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung des Paral- lelverfahrens UE250190-O ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin nicht zu entschädigen. Ebenso ist den Beschwerdegeg- nern mangels Antrag und entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.

- 16 - Die Gerichtsgebühr ist aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozess- kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) ist die Kaution der Beschwerde- führerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechts- mittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … (gegen Empfangs-  bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … unter Rücksendung  der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des - 17 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250188-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 1. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Mai 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 29. November 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige und stellte hernach Strafantrag ge- gen ihre Nachbarn C._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) we- gen übler Nachrede etc. Gemäss Strafanzeige habe die Beschwerdegegnerin 2 mehrere E-Mails und Schreiben verfasst, u.a. an die zuständige Liegenschaftsver- waltung und die Stadtverwaltung D._____ mit Äusserungen, welche die Beschwer- deführerin und ihren Wohnpartner E._____ in ihrer Ehre verletzt hätten (vgl. Urk. 15).

2. Mit je separaten Verfügungen vom 6. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die beiden Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/1 und 3/2).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2025 frist- gerecht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien auf- zuheben und es sei der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Durchführung ei- ner Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu erteilen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 17). Gleichzeitig erhob auch der Wohn- partner der Beschwerdeführerin, E._____, Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen (vgl. Parallelverfahren UE250190-O).

4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, zur Deckung der sie allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leis- ten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 6; Urk. 9). Sodann wurde die Be- schwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern zur (freige- stellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf die angefochtenen Verfügungen auf Äusserung (Urk. 14). Die Beschwerdegegner liessen sich mit Eingaben vom 14. bzw. 15. Juni 2025 verneh- men (Urk. 18; Urk. 21). In der Folge replizierte die Beschwerdeführerin am 27. Juni

- 3 - 2025 (Urk. 26). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 15). Das Ver- fahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2. Die Staatsanwaltschaft gab in den beiden gleichlautenden angefochtenen Verfügungen zunächst die im Raum stehenden Vorwürfe sowie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wieder und erwog sodann im Wesentlichen, den diversen E-Mails, welche die Beschwerdegegnerin 2 (allenfalls durch den Beschwerdegeg- ner 1 unterstützt oder von ihm mitgetragen) eingestandenermassen verfasst und an die Liegenschaftsverwaltung des gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhauses gerichtet habe, liessen sich keine ehrverletzenden Äusserungen im Sinne des Strafrechts entnehmen. Insbesondere seien Äusserungen, wonach sich die Ge- schädigten "in private Angelegenheiten einmischen" oder "für Unruhe sorgen" wür- den oder "unangenehme Nachbarn" sowie "laut und unfreundlich" seien, noch nicht ehrverletzend. Damit würden die Geschädigten keines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein oder Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft be- zichtigt, die geeignet wäre, sie verächtlich zu machen oder ihren Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Bezüglich der Passage betreffend "steuerfreie Möbel" bzw. "versteuern sie dieses Einkommen nicht" sowie betreffend die Entwendung von Wäsche sei festzuhalten, dass damit den Geschädigten nicht konkret ein straf- bares Verhalten vorgeworfen werde. So habe die Beschwerdegegnerin 2 lediglich geschrieben, dass sie es "mehrmals erlebt" habe, dass "Wäsche entwendet wird", nicht, dass die Geschädigten konkret Wäsche entwendet hätten. Sodann seien die Aussagen im Gesamtkontext des bereits lange andauernden Nachbarschaftsstreits zu würdigen, wobei es dabei naturgemäss zu verbalen Entgleisungen komme, wel- che mit Vorsicht zu würdigen seien. Zwar befinde sich eine solche Aussage am Rande einer ehrverletzenden Äusserung. Allerdings sei hierzu zu beachten, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 und deren Familie offenbar daran störten, dass die

- 4 - Geschädigten relativ viel Besuch von Drittpersonen erhielten und sie in diesem Rahmen eine etwas unangebrachte Aussage getätigt habe. In der Eingabe vom 22. April 2025 fänden sich überhaupt keine ehrverletzen- den Aussagen, zumal nicht einmal E-Mails der Beschwerdegegnerin 2 enthalten seien. Keine ehrverletzenden Äusserungen fänden sich auch in der Eingabe vom

2. Mai 2025 bzw. dem mitgelieferten Protokoll der Gerichtsverhandlung. Insbeson- dere seien Aussagen, wonach die Geschädigten "Probleme haben mit drei Nach- barn" oder "viel Lärm machen" oder "Ich weiss, dass sie viele Nachbarn provoziert [haben]", noch nicht ehrverletzend im Sinne der Art. 173 ff. StGB. Schliesslich sei zur Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach die Beschwerdeführerin "bereits psychische Probleme vor dem Treffen am Briefkasten hatte" festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren geltend gemacht habe, aufgrund einer (tät- lichen) Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 1 an psychischen Proble- men zu leiden. Sie habe dort auch einen entsprechenden Arztbericht einer Psych- iaterin eingereicht. Damit habe sie selber geltend gemacht, an psychischen Proble- men zu leiden. Der Beschwerdegegner 1 habe hierzu – noch dazu in einem Ge- richtsverfahren, in dem er beschuldigte Person gewesen sei und naturgemäss ein Interesse daran habe, entsprechende Aussagen der Beschwerdeführerin zu wider- legen – lediglich angegeben, dass die psychischen Probleme bereits davor bestan- den hätten. Ihm könne nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe ehrverletzende Äusserungen über die Beschwerdeführerin tätigen wollen und von sich aus und ohne Grundlagen behauptet, dass sie "psychische Probleme" habe oder "psychisch angeschlagen sei." Er habe lediglich auf die Frage, ob die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht vom besagten Vorfall stammten, angegeben, dass diese Probleme nicht neu seien und bereits vorbestanden hätten. Eine Ehrverlet- zung im Sinne der Art. 173 ff. StGB sei darin nicht zu erblicken, so die Staatsan- waltschaft (Urk. 3/1 und 3/2).

3. Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, aufgrund der bean- zeigten, von den Beschwerdegegnern in diversen E-Mails getätigten, frei erfunde- nen Äusserungen habe sie von der Rechtsvertretung des Hauseigentümers, der Anwaltskanzlei F._____ AG, drei Abmahnungen/ausserordentliche Kündigungsan-

- 5 - drohungen erhalten, und zwar ohne vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme. Anlässlich einer Mietschlichtungsverhandlung am 14. März 2024 sei seitens der Rechtsvertretung des Eigentümers/Vermieters mehrfach erwähnt worden, dass die Beschwerdegegner ständig und seit Jahren die Liegenschaftsverwaltung mit Re- klamationsmails und Anschuldigungen gegen sie (die Beschwerdeführerin) und ih- ren Wohnpartner eindeckten. Die Verkettung zwischen den von ihr mit ihrer Straf- anzeige eingereichten E-Mails der Beschwerdegegnerin 2 mit den erwähnten Ab- mahnungsschreiben sei nicht von der Hand zu weisen. Die Staatsanwaltschaft habe in den angefochtenen Verfügungen ganze Passagen aus den betreffenden E-Mails der Beschwerdegegnerin 2 total vergessen und ignoriert. Mit ihren frei er- fundenen Vorwürfen habe die Beschwerdegegnerin 2 sie (die Beschwerdeführerin) und ihren Wohnpartner bei der Liegenschaftsverwaltung in Misskredit bringen wol- len, was denn auch in eine Abmahnung/ausserordentliche Kündigungsandrohung gemündet habe. Wenn die E-Mail vom 14. März 2023 und das Schreiben vom 18. März 2024 ihr und ihrem Wohnpartner den Diebstahl von Wäsche und den Aufenthalt in der Waschküche zum Vorwurf mache und ihnen dies anlässlich der Mietschlichtungs- verhandlung erneut mündlich unterstellt werde, könne keine Rede davon sein, dass diese Beschuldigung nur indirekt erfolgt sei. Dies sei denn auch einer der Punkte, welche zur Abmahnung/ausserordentlichen Kündigungsandrohung geführt hätten. Zudem hätten die Beschwerdegegner den Vorwurf der Nicht-Versteuerung des Verkaufs von Möbeln etc. im Schreiben an die Anwaltskanzlei F._____ AG vom 18. März 2024 nochmals bekräftigt. Die Beschwerdegegner würden sie seit Jahren re- gelrecht überwachen, mit frei erfundenen Geschichten denunzieren und in ein schlechtes Licht rücken, was zum Verlust ihrer Wohnung hätte führen können. Die E-Mail der Beschwerdegegnerin 2 an die Sozialberatung D._____, das Steueramt D._____ sowie den Leiter der Sozialberatung und des Steueramtes gleiche eher einer Retorsion, weil zwei Tage zuvor der Beschwerdegegner 1 sie (die Beschwer- deführerin) tätlich angegriffen habe. Sodann habe die Staatsanwaltschaft die E- Mail an die Liegenschaftsverwaltung vom 5. März 2024 völlig ausgeklammert, ebenso Teile eines Schreibens der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Mai 2024. Es könne nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft keine strafbaren Handlungen sehe,

- 6 - wenn die Beschwerdegegner ihr und ihrem Wohnpartner vorwürfen, sie hätten Post entwendet und würden die Wäsche der Beschwerdegegner stehlen. Weiter komme die Staatsanwaltschaft zu Unrecht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 1 sie anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 22. April 2025 nicht in ihrer Ehre angegrif- fen habe, zumal genau die dort geäusserten verleumderischen Aussagen zu einer Abmahnung/ausserordentlichen Kündigungsandrohung geführt hätten. Sie habe mit den Beschwerdegegnern zuvor nie über ihre gesundheitlichen Probleme ge- sprochen, weshalb solche Aussagen ehrverletzend und erlogen seien (Urk. 2).

4. Die Beschwerdegegnerin 2 brachte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, auch sie und ihr Vater hätten bereits mehrfach Abmahnungen und Kündigungs- androhungen seitens der Hausverwaltung erhalten, ausschliesslich basierend auf Aussagen und Behauptungen der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner. Es sei korrekt, dass sie in der E-Mail vom 11. Juli 2022 die Lautstärke, mit welcher die Beschwerdeführerin im Treppenhaus spreche, beanstandet habe. Diese Mitteilung an die Hausverwaltung sei mit dem Ziel erfolgt, auf wiederholte störende Handlun- gen und mögliche Verstösse gegen die Hausordnung hinzuweisen. Sie sehe ihre Mitteilung als eine berechtigte Meldung, nicht als eine ehrverletzende oder ver- leumderische Äusserung. Auch bei den in der E-Mail vom 14. März 2023 getätigten Äusserungen handle es sich nicht um eine unbegründete Behauptung. Die anwalt- liche Abmahnung, welche die Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner erhalten hätten, stehe ihres Erachtens in keinem Zusammenhang mit ihrer E-Mail an das Sozialamt, in welcher sie eine persönliche Vermutung geäussert habe. Diese sei weder ehrverletzend noch als falsche Anschuldigung zu werten, da sie im Rahmen eines berechtigten Anliegens erfolgt sei und auf ihrem subjektiven Eindruck basiert habe. Sie habe keine handfesten Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin La- gerräume für gewerbliche Zwecke (Kauf und Verkauf von Waren) nutze. Diese Ver- mutung basiere auf einem Vorfall, bei welchem die Beschwerdeführerin versucht habe, ihr einen Mantel zu verkaufen, und geäussert habe, dass sie weitere Waren an einem anderen Ort lagere. Zudem seien in ihrem Kellerraum Regale mit zahlrei- chen etikettierten Schuhen sichtbar. Weiter habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie in einer benachbarten Liegenschaft ebenfalls einen Lagerraum gemietet habe und daher die Verwaltung persönlich kenne. Ihre Aussagen und Beschwerden

- 7 - seien in der Regel durch Fotos und andere Nachweise belegt, wohingegen sich die Beschwerdeführerin vorwiegend auf ihren Wohnpartner als Zeugen stütze, ohne weitere objektive Beweismittel vorzulegen. Die Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen die Beschwerdeführerin sei nicht durch eine Meldung von ihr oder ihrem Vater veranlasst worden. Aber selbst wenn dem so wäre, müsse es in einem Rechtsstaat zulässig sein, mögliche Unregelmässigkeiten mitzuteilen. In ihrer E-Mail vom 31. Januar 2024 habe sie geäussert, dass viele Mieter kein gutes Verhältnis zur Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner pflegten, was ihrer ehrlichen Wahrnehmung entspreche. Diese E-Mail beziehe sich auf kon- krete Verstösse gegen die Hausordnung. Ihre E-Mail vom 29. Februar 2024 an die Sozialberatung D._____ und weitere Empfänger stehe in keinem Zusammenhang mit dem gegen ihren Vater erhobenen Vorwurf. Die in der E-Mail vom 5. März 2024 getätigten Äusserungen entsprächen allesamt der Wahrheit und es sei kürzlich zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen. Es sei zu keinem Zeitpunkt ihr Ziel gewe- sen, die Beschwerdeführerin und ihren Wohnpartner aus dem Mietverhältnis zu drängen. Vielmehr habe sie die Verwaltung wiederholt gebeten, mit den beiden das Gespräch zu suchen, um eine Lösung für das angespannte Zusammenleben zu finden. Sie habe aber nie gefordert, dass den beiden die Wohnung gekündigt wer- den solle. Sodann sei auch der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Wohnpartner ihnen Postsendungen entwendet hätten, wahr. Auch sei vom Steuer- amt, mithin von offizieller Seite, bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin zu- mindest zwei Lagerräume gemietet habe. Schliesslich seien die Aussagen ihres Vaters zum körperlichen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin nicht frei erfunden, sondern beruhten auf Informationen, welche diese selber in einem früheren Gespräch geäussert habe. Andernfalls hätte ihr Vater gar keine Kenntnis von diesen Informationen haben können (Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 brachte ergänzend vor, zumindest ein Teil der von der Beschwerdeführerin beanstandeten E-Mails und Schreiben sei zeitlich deutlich vor den Abmahnungen und Kündigungsandrohungen durch die Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft entstanden. Im Schreiben vom 18. März 2024 an die F._____ AG sei seines Erachtens kein Vorwurf eines Diebstahls geäussert worden.

- 8 - Der überwiegende Teil der E-Mail-Korrespondenz stamme nachweislich von seiner Tochter. Diese habe ihn jeweils erst im Nachhinein darüber informiert. Die Gerichts- verhandlung vom 22. April 2025 habe nach der Strafanzeige der Beschwerdefüh- rerin stattgefunden und habe keinen direkten Bezug zu den angefochtenen Verfü- gungen. Ohnehin stellten die beanstandeten Aussagen keine strafbare Beleidigung dar, sondern eine Tatsachenbehauptung, die sich auf real beobachtete Vorgänge beziehe. Betreffend den Vorwurf des Möbelverkaufs existierten mehrere Fotos und Screenshots von Online-Inseraten, welche die Verkaufsaktivitäten der Beschwer- deführerin und von deren Wohnpartner dokumentierten. Die Aussagen zum körper- lichen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsan- waltschaft beruhten auf von dieser selber in einem Gespräch mitgeteilten Informa- tionen. Eine andere Informationsquelle sei ihm nie zur Verfügung gestanden. Zu- dem sei es dabei um die Sachverhaltsaufklärung gegangen und nicht darum, die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre, Würde oder Integrität zu verletzen (Urk. 21).

5. In ihrer weitschweifigen und repetitiven Replik moniert die Beschwerdeführe- rin, die Ausführungen der Beschwerdegegner gingen teilweise an der Sache vorbei und seien allesamt unzutreffend. Sodann führt sie diverse weitere angebliche Vor- fälle mit den Beschwerdegegnern an, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen bilden (Urk. 26) und worauf deshalb nachstehend nicht näher einzu- gehen ist.

6. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013

- 9 - E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

7. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt so- wie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, nament- lich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Erfasst werden somit u.a. Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien (reine Werturteile). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RI- KLIN, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 1 und N 4). Objektiv ist dabei erforderlich, dass der Täter dem Betroffenen seine Verachtung kundtut, ihn "der Schimpf und der Schande" preisgibt. Bloss unhöfliches Verhalten stellt noch keine Beschimpfung dar (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018 , S. 413; vgl. auch TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 177 N 2 f.). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein un- befangener Adressat der Äusserung unter den konkreten Umständen beimisst (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei reinen Werturteilen muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist (DONATSCH, a.a.O., S. 393; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 177 N 6).

- 10 - Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut der Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verant- wortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich le- diglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Be- rufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzuset- zen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom

5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein unbefangener Adressat der Äusserung unter den konkre- ten Umständen beimisst (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2. m.w.H.).

8. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, der Beschwerdegegner 1 sei von der Staatsanwaltschaft gar nie zu den im Raum stehenden Vorwürfen befragt worden (vgl. Urk. 2 S. 2), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Die Staatsanwaltschaft war unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, vor Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen auch den Beschwerdegegner 1 einzuvernehmen, was umso mehr gilt, als die be- anstandeten E-Mails und Schreiben unstreitig von der Beschwerdegegnerin 2 ver- fasst wurden. Somit kann in der unterbliebenen Befragung des Beschwerdegeg- ners 1 kein Verfahrensfehler erblickt werden.

9. Vorab sind die Umstände zu würdigen, unter welchen die beanstandeten Äus- serungen erfolgten: Die Parteien sind im selben Mehrfamilienhaus wohnhaft. Wie

- 11 - sich aus ihren Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren (und auch bereits aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin) in aller Deutlichkeit ergibt, bestehen zwi- schen ihnen bereits seit mehreren Jahren erhebliche Spannungen und es kam in diesem Zusammenhang offenbar auch zu Polizeieinsätzen. Offensichtlich stören sich beide Seiten an diversen Verhaltensweisen der jeweils anderen Mieterschaft, wobei es namentlich um angebliche Verstösse gegen die Hausordnung geht, wel- che wiederholte Beschwerden bei der zuständigen Liegenschaftsverwaltung nach sich gezogen haben. Dass der Konflikt wechselseitig geführt wird, zeigt sich auch daran, dass offenbar durch die zuständige Liegenschaftsverwaltung gegenüber beiden Parteien aufgrund von Beschwerden der jeweiligen Gegenseite schon mehrfach Abmahnungen bzw. ausserordentliche Kündigungsandrohungen erfolgt sind. Mithin liegen die beiden Parteien bereits seit Jahren im Zwist, wobei sie of- fenbar jeweils aus objektiv betrachtet relativ geringem Anlass (erneut) aneinander geraten (etwa wegen angeblichen Verstössen gegen die Waschordnung, dem Empfangen zahlreicher externer Besucher und dem Verursachen von Lärm in den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten). Es darf unter diesen Umständen bei le- bensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass beide Parteien das Ih- rige dazu beigetragen haben, dass der Konflikt immer wieder aufflammt und sie nicht in der Lage sind, die Streitigkeiten beizulegen. Ebenso liegt es auf der Hand, dass im Rahmen eines derart langandauernden und tiefgreifenden Konflikts zuwei- len auch verbal mit harten Bandagen gekämpft wird. Welche der beiden Parteien an ebendiesen Auseinandersetzungen inwieweit ein Verschulden trifft, kann und muss an dieser Stelle indes nicht beurteilt werden.

- 12 - 10. 10.1.Die beanstandeten Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 in ihren E-Mails vom 11. Juli 2022 (Urk. 3/11), 14. März 2023 (Urk. 3/12), 31. Januar 2024 (Urk. 3/15) und 5. März 2024 (Urk. 3/16) an die zuständige Liegenschaftsverwal- tung (G._____ AG, hernach G'._____ AG) mögen – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – zwar nicht gerade schmeichelhaft sein und diese als Nachbarin nicht im besten Licht erscheinen lassen. Eine grobe sprachliche Entgleisung, mit welcher der Beschwerdeführerin oder ihrem Wohnpartner die Achtung versagt bzw. ihr die Geltung, sich wie ein ehrbarer und charakterlich anständiger Mensch zu ver- halten, abgesprochen worden wäre, ist indes nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. So kann nicht gesagt werden, die Be- schwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin und ihren Wohnpartner mit den darin enthaltenen Ausführungen, wonach sie unangenehme Nachbarn seien und wiederholt gegen die Hausordnung verstossen hätten, "der Schimpf und der Schande" preisgegeben. Mithin wurde sie nicht als charakterlich minderwertig hin- gestellt und dadurch in ihrer persönlichen Ehre herabgewürdigt. Zudem hat die Be- schwerdegegnerin 2 die Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner in ihrer E- Mail vom 14. März 2023 nicht des Diebstahls von Wäsche aus der Waschküche bezichtigt, führte sie doch lediglich aus, sie habe es schon mehrmals erlebt, dass ihre Wäsche entwendet worden sei (Urk. 3/12). Wenn die Beschwerdegegnerin 2 sodann im Schreiben vom 18. März 2024 an die Rechtsvertretung der Hauseigen- tümerschaft festhielt "Sie halten sich in der Waschküche auf, wenn es nicht Ihr Waschtag ist (plötzlich fehlen Kleider?)" (Urk. 3/17 S. 2), ist diesen Ausführungen ebenfalls kein genügend konkreter Vorwurf an die Adresse der Beschwerdeführerin oder ihres Wohnpartners zu entnehmen, wonach die betreffenden Kleidungsstücke entwendet worden sein sollen. Vielmehr lässt die Beschwerdegegnerin 2 offen, was mit diesen geschehen sein könnte. Dass dieser Vorwurf anlässlich der mietgericht- lichen Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien erneut thematisiert worden sein soll, wie die Beschwerdeführerin moniert, ändert daran nichts. Ein Vorwurf strafbaren Verhaltens ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Beschwerdegegne- rin 2 vom 29. Februar 2024 an die Sozialberatung D._____ und weitere Stellen. Darin äussert sie ihre Besorgnis über eine mögliche Steuerhinterziehung durch die

- 13 - Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner, wobei sie klar offenlegt, dass es sich dabei um einen blossen Verdacht handelt (Urk. 3/13). 10.2.Pointierter hat sich die Beschwerdegegnerin 2 diesbezüglich in ihrer E-Mail vom 14. März 2023 an die zuständige Liegenschaftsverwaltung geäussert, wo sie sich über den mutmasslichen Online-Handel mit diversen Waren durch die Be- schwerdeführerin und ihren Wohnpartner beschwerte. Darin führte sie u.a. Folgen- des aus: "[…] und die beiden sind auch bekannt für Ihren Steuerfreien Möbel und Kleider Handel in unserem Block bekannt." (Urk. 3/12). In ihrem Schreiben an die F._____ AG, die Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft, vom 18. März 2024 listete die Beschwerdegegnerin 2 diverse Vorwürfe gegenüber der Beschwerdefüh- rerin und deren Wohnpartner auf. So führte sie u.a. aus "Sie und Ihr Partner haben auch schon unsere Post gestohlen, was andere Mieter bestätigen können." und "Sie und Herr E._____ haben in der ganzen Siedlung 4 gemietete Lagerräume, in denen Sie Ware, Gegenstände, Möbel etc. kaufen, lagern, verkaufen (Natürlich ver- steuern Sie dieses Einkommen nicht)." 10.3.Die Angaben zu steuerfreien Möbeln und Kleidern scheinen insgesamt zu we- nig klar, um daraus den Vorwurf einer Steuerhinterziehung abzuleiten. Ohnehin sind die unter Ziff. 10.2. genannten Äusserungen im Kontext des bereits seit meh- reren Jahren andauernden und von beiden Seiten immer wieder befeuerten Nach- barschaftskonflikts mit gegenseitigen Vorwürfen und Beschwerden bei der zustän- digen Liegenschaftsverwaltung zu sehen, wobei es wie erwähnt in der Natur der Sache liegt, dass von beiden Seiten zuweilen verbal mit harten Bandagen gekämpft wird. Dass dabei auch die Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner offensicht- lich kein Blatt vor den Mund nehmen, macht im Übrigen auch der Tonfall der Replik vom 27. Juni 2025 (Urk. 26) deutlich. Entsprechend ist in einem Kontext wie dem vorliegenden nicht leichthin anzunehmen, dass eine ehrenrührige Äusserung die Grenze für die Annahme einer strafbaren Ehrverletzung erreicht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem beanstandeten Schreiben vom 18. März 2024 auf die zuvor seitens der Rechtsvertretung der Hauseigentümerschaft ausge- sprochene Abmahnung bzw. Kündigungsandrohung gegenüber ihr bzw. dem Be- schwerdegegner 1 als Hauptmieter reagierte. In diesem Zusammenhang muss ihr

- 14 - zugestanden werden, dass sie – um einer aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Auflö- sung des Mietverhältnisses entgegenzuwirken – ihre eigene Sicht der Dinge darle- gen und auch auf allfälliges Fehlverhalten der Gegenseite aufmerksam machen kann. Dazu gehört auch, dass sie die Dinge beim Namen nennen bzw. auf die Vor- geschichte mit angeblichem Fehlverhalten ihrer Nachbarschaft Bezug nehmen darf. Dass die Beschwerdegegnerin 2 offenbar nur zur Untermiete in der betreffen- den Liegenschaft wohnt, während ihr Vater (der Beschwerdegegner 1) der Haupt- mieter ist, ändert daran nichts. Die Adressatin des Schreibens, die Rechtsvertre- tung der Hauseigentümerschaft, wird in Kenntnis des jahrelangen Konflikts zwi- schen den verschiedenen Mietparteien diese Äusserung naheliegenderweise auch vor diesem Hintergrund verstanden und entsprechend mit Vorsicht zu würdigen ge- wusst haben. 10.4.Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist – wie erwähnt – nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ein unbefangener Adressat der Äusserung unter den konkreten Um- ständen beimisst. Für den unbefangenen Dritten, welcher die beanstandeten Äus- serungen im Gesamtkontext zur Kenntnis nimmt, entsteht unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht der Eindruck, bei der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner handle es sich um Personen, die sich nicht wie charakterlich anstän- dige bzw. integre Menschen zu verhalten pflegten. Vielmehr machen die getätigten Ausführungen im Kontext des jahrelangen und von beiden Seiten intensiv geführten Nachbarschaftsstreits deutlich, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 jeweils über ein vorgängiges (allenfalls vermeintliches) Fehlverhalten der Beschwerdeführerin geärgert und dieses sodann der Liegenschaftsverwaltung und der Rechtsvertre- tung der Hauseigentümerschaft zur Kenntnis gebracht hat, nicht zuletzt um zu ver- hindern, dass ihr selber bzw. dem Beschwerdegegner 1 das Mietverhältnis gekün- digt wird. Insgesamt ist damit die Schwelle einer strafbaren Ehrverletzung nicht er- reicht, weshalb die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung insoweit nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch der Eingabe der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 22. April 2025 samt Beila- gen (Urk. 3/20 und 3/21) nicht ansatzweise eine ehrverletzende Äusserung der Be- schwerdegegnerin 2 zu entnehmen ist.

- 15 -

11. Weiter kam die Staatsanwaltschaft auch mit Bezug auf die vom Beschwerde- gegner 1 im Rahmen der Gerichtsverhandlung vom 22. April 2025 am Bezirksge- richt Bülach getätigten Aussagen betreffend die nachbarschaftlichen Probleme mit der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner sowie die angeblich bereits zuvor bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (Urk. 3/23 S. 20 ff.) zu Recht zum Schluss, dass darin keine strafbare Ehrverletzung zu erblicken ist. Der Beschwerdegegner 1, welcher in jenem Verfahren beschuldigte Person war, hat selbstredend das Recht, sich gegen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen und seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Dabei muss ihm auch zugestanden werden, Ausführungen zur Vorgeschichte des betref- fenden Vorfalls zu machen bzw. diesen in den Kontext des schon länger anhalten- den Nachbarschaftsstreits zu setzen. Dies gilt umso mehr, als der in Frage ste- hende Vorfall untrennbar mit den langjährigen nachbarschaftlichen Streitigkeiten zusammenhängt. Nachdem sodann die Beschwerdeführerin in jenem Strafverfah- ren offenbar selber geltend gemacht hat, sie leide aufgrund ebendieses Vorfalls an psychischen Problemen, kann dem Beschwerdegegner 1 nicht zum Nachteil gerei- chen, dass er im Rahmen dieser Verhandlung von bereits zuvor bestehenden psy- chischen Problemen der Beschwerdeführerin sprach. Auch insoweit fehlt es somit klar an einer Ehrverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin.

12. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. III. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung des Paral- lelverfahrens UE250190-O ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin nicht zu entschädigen. Ebenso ist den Beschwerdegeg- nern mangels Antrag und entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.

- 16 - Die Gerichtsgebühr ist aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozess- kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) ist die Kaution der Beschwerde- führerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechts- mittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … (gegen Empfangs-  bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … unter Rücksendung  der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des

- 17 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte