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UE250185

Einstellung

Zürich OG · 2025-08-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Am 5. April 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Straf- anzeige gegen Unbekannt (Urk. 12/1 S. 1). Am 12. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Sistierung der Strafuntersuchung betreffend Körperverletzung (Urk. 12/9). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess die III. Strafkam- mer mit Beschluss vom 14. November 2024 gut, hob die angefochtene Sistie- rungsverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe entweder darzulegen, welche Ermitt- lungsansätze zur Eruierung der unbekannten Täterschaft sie in naher Zukunft noch erwarte, und in der Konsequenz eine periodische Überprüfung der sistierten Strafuntersuchung vorzusehen oder das Strafverfahren zum Abschluss zu bringen (Urk. 12/14). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundes- gericht; mit Urteil vom 4. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf die Be- schwerde nicht ein (Urk. 12/16). Am 28. April 2025 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 5).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen den Tatbestand anzupassen (Schwere Körperverletzung, ggf. wei- tere).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen die unbekannte Täterschaft (zusätzlich) von Amtes wegen zu ermit- teln.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass sich aus den polizeilichen Ermittlungen, den Aus- sagen des Beschwerdeführers und seinen Angaben in seiner Eingabe vom

9. März 2025 keine zielführenden Hinweise auf die unbekannte Täterschaft ent- nehmen liessen. Es seien auch keine weiteren Ermittlungsansätze vorhanden, um die unbekannte Täterschaft zu identifizieren (Urk. 5).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner 19-seitigen Beschwerdeschrift zu- sammengefasst dagegen ein, dass durchaus Ermittlungsansätze vorhanden seien, insbesondere wenn das Vorgehen der unbekannten Täterschaft unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung oder allfällige weitere Tatbestände subsumiert würde (Urk. 2).

E. 4 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen die Ermittlungsbemühungen auszudehnen bzw. wie in meiner Be- schwerde vom 22.08.2024 und 20.12.2024 dargelegt (bspw. Mo- bilfunk und Video Auswertung).

- 3 -

E. 4.1 Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass keine weiteren Ermitt- lungsansätze ersichtlich sind, um die unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Die

- 7 - vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen vermögen hieran – wie sogleich aufzuzeigen ist – nichts zu ändern.

E. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht seine Täterbeschrei- bung für die Identifizierung der unbekannten Täterschaft nicht aus. Aus seiner po- lizeilichen Befragung konnten keine Informationen gewonnen werden, mit wel- chen diese identifiziert werden könnte. Seine Umschreibung des unbekannten Tä- ters war vage und wies keine markanten wiedererkennbaren Merkmale auf (Urk. 12/8 S. 2 F/A 6 f.). Der Beschwerdeführer war sich anlässlich der Befragung bzw. in seiner Strafanzeige gemäss seinen Ausführungen nicht einmal zu 100% sicher, ob der Täter männlich ist (Urk. 12/8 S. 2 F/A 6 "tendenziell männlich"; Urk. 12/1, im Anhang "ich glaube männlich"). Dass er nunmehr geltend macht, mit seiner Aussage "ich glaube männlich" eine "wohl männliche Person mit androgy- nem Erscheinungsbild" gemeint zu haben (Urk. 2 S. 4 N 1.2.2), vermag an der für eine Identifizierung unzureichenden Täterbeschreibung nichts zu ändern. Auch die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Beschreibung des Täters enthält keine Informationen, die der Identifizierung der Täterschaft dienen könnten, sind diese doch nach wie vor vage gehalten und hielt der Beschwerdeführer selbst be- züglich seiner vagen Äusserungen fest, dass die Angaben bezüglich Grösse, Kör- perbau, Haarfarbe etc. mit einer "gewissen Unsicherheit" behaftet seien (Urk. 2 S. 4 N 1.2.2). Die Anfertigung eines Phantombildes (Urk. 2 S. 17 N 3.8.3.2), wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorschlägt, wäre dementspre- chend nicht erfolgsversprechend. Die von ihm angeführte Ähnlichkeit des Erschei- nungsbildes des Täters mit einem früheren Schulfreund (Urk. 2 S. 5 N 1.2.2) ver- mag hieran nichts zu ändern.

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hielt des Weiteren – wie bereits in der Sistierungs- verfügung – erneut zutreffend fest (Urk. 5 S. 1 f.), dass die Videoüberwachung des B._____ keine Hinweise zur Täterschaft erbringen konnte bzw. kann. So gab die Zentrale der SBB Transportpolizei auf entsprechende Anfrage der Stadtpolizei an, dass am 4. April 2024 am B._____ keine Videodaten gesichert worden seien. Aufgrund der Speicherfrist von 120 Stunden seien diese Daten nun nicht mehr er- hältlich (Urk. 12/3 S. 2). Auch hatte die SBB dem Beschwerdeführer selbst bereits

- 8 - mitgeteilt, dass der Tatortbereich (Sektor E und Personenunterführung) nicht vi- deoüberwacht sei (Urk. 12/7). Es besteht demnach – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 16 N 3.8.3.1) – keine Veranlassung, erneut zu überprüfen, ob Videoaufnahmen existieren. Was Kameras allfälliger Bankomaten und ein- oder durchfahrender Züge anbelangt (Urk. 2 S. 13 N 3.4), so ist nicht da- von auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt, d.h. über ein Jahr nach der Tat, allfällige Videoaufzeichnungen hierzu noch vorliegen. Diese werden aus daten- schutzrechtlichen Gründen nur für kurze Zeit gesichert. Ohnehin lieferte der Be- schwerdeführer – wie bereits erwogen und entgegen seiner Ansicht (Urk. 2 S. 12 N 3.4) – keine genaue Beschreibung des Täters, geschweige denn von dessen Kleidung, weshalb denn auch eine gezielte Sichtung des Videomaterials durch die Strafverfolgungsbehörde nicht möglich gewesen wäre. Ausserdem ist nicht einmal bekannt, ob der unbekannte Täter überhaupt einen Bankomaten aufgesucht hatte bzw. brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme nicht vor, dass zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe ein Zug ein- bzw. durchgefahren war.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer stellte sich ferner bereits im Rahmen seiner polizeili- chen Befragung auf den Standpunkt, dass die Täterschaft wohl mittels Auswer- tung der Handydaten eruiert werden könnte (Urk. 12/8 S. 3 F/A 25 f.). Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte er geltend, dass die Mobilfunkdaten herangezogen werden könnten, um den Täter zu eruieren (Urk. 2 S. 13 N 3.4). Damit beantragt er sinngemäss die Durchführung eines Antennensuchlaufs. Eine solche umfasst die rückwirkende Überwachung aller Kommunikationen, Kommu- nikationsversuche und Netzzugänge, welche über eine bestimmte Mobilfunkzelle beziehungsweise über einen bestimmten öffentlichen WLAN-Zugang während ei- nes Zeitraumes von ein bis zu zwei Stunden stattgefunden haben (Art. 66 Abs. 1 VÜPF). Ein solcher Antennensuchlauf ist jedoch lediglich sechs Monate rückwir- kend möglich (Art. 273 Abs. 3 StPO). Selbst wenn die Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen gewesen wäre, käme im Übrigen ein Antennensuchlauf nicht in Betracht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Antennensuchlauf ist streng. Voraussetzung ist im Rahmen einer Rasterfahndung gegen Unbekannt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts eines Verbrechens. Zudem müssen bei noch unbekannter Täterschaft die Gesuchten grundsätzlich individualisierbar

- 9 - sein, und die angepeilte verdächtige Schnittmenge der abgeglichenen Verkehrs- und Rechnungsdaten muss voraussichtlich klein sein (BGE 137 IV 340 E. 6.1). Wie bei einem Antennensuchlauf am B._____ an einem Nachmittag wochentags eine kleine Schnittmenge der Daten hätte resultieren sollen, ist schlichtweg nicht ersichtlich. Es bedürfte z.B. mehrerer bekannter Standorte, an welchen sich die Täterschaft zu bekannten Uhrzeiten befunden hätte. Der Beschwerdeführer hin- gegen ist sich nicht einmal sicher, um welche genaue Uhrzeit er sich selbst auf dem Bahnsteig befand, geschweige denn, dass noch weitere Standorte der Täter- schaft bekannt wären. Ausführungen zur Schwere der Tat bzw. zu deren Qualifi- zierung können daher unterbleiben.

E. 4.5 Was schliesslich die Ermittlung ähnlicher Vorfälle anbelangt (Urk. 2 S. 14 N 3.5), so ist davon auszugehen, dass der Strafverfolgungsbehörde keine derarti- gen bekannt sind. Andernfalls hätte die Stadtpolizei Winterthur, welche mit den Ermittlungen zur Identifizierung der Täterschaft beauftragt worden war (Urk. 12/2), dies in ihrem Rapport festgehalten.

5. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft mangels weiterer er- sichtlicher Ermittlungshandlungen zur Identifizierung der unbekannten Täterschaft zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung. Angesicht dessen hatte sie sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 14 ff. N 3.6, N 3.7 und N 3.8.2) – auch nicht mit der Frage zu befassen, ob die ursprünglich als einfache bzw. fahrlässige Körperverletzung beanzeigte Tat (vgl. Urk. 12/1, Urk. 5 S. 1) nicht allenfalls unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung (vgl. Urk. 2 S. 9 N 3.2.1) zu subsumieren wäre. Auch Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 17 N 3.8.3.3) hatte sie dementsprechend nicht vorzunehmen. Eine Rechtsverweigerung liegt folglich nicht vor. Dass die Staats- anwaltschaft im Übrigen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2025 (Urk. 12/17) in der angefochtenen Einstellungsverfügung einzig pauschal festhielt, aus dieser ergäben sich keine zielführenden Hinweise auf die Täterschaft (Urk. 5 S. 2), ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ergibt sich hieraus nicht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Staatsanwalt-

- 10 - schaft die Einstellungsverfügung gestützt auf § 54a Abs. 1 PolG der Kantonspoli- zei Zürich zukommen lassen wird, was einzig der Nachführung der polizeilichen Datenbearbeitungssysteme dient (vgl. Urk. 2 S. 14 N 3.5). III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicher- heitsleistung zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rest der Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer – vorbehältlich eines allfälliges Verrechnungsrechts des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist dem Beschwer- deführer keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 5 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen die Ermittlungsbemühungen fortzuführen und/oder von der Polizei fortführen zu lassen, bis der Täter gefunden bzw. ermittelt ist.

E. 6 Durch das Obergericht des Kantons Zürich sei festzustellen, dass [es sich] bei einem Tinnitus in Folge eines Angriffes um eine schwere Körperverletzung handelt (oder mindestens handeln kann; allenfalls sei zu dieser grundsätzlichen Frage ein Gutachten in Auftrag zu geben).

E. 7 Es sei zudem durch das Obergericht des Kantons Zürich festzu- stellen, ob eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vorliege.

E. 8 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei bezüglich der Versäumnisse in den bisherigen Ermittlungen/im bisherigen Ver- fahren zu rügen.

E. 9 Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (bzw., falls zutreffend, zulasten der Vorinstanzen zu verrechnen).

E. 10 Ein etwaiger Kostenvorschuss für die vorliegende Beschwerde, sei, falls möglich, mit dem bereits für meine Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung geleisteten (und von mir nach der teil- weisen Gutheissung meiner Beschwerde noch nicht zurückgefor- derten) Kostenvorschuss zu verrechnen."

3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt, um eine Sicherheit in Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten, wobei festgehalten wurde, dass die Rückerstattung der im Verfahren UH240274-O geleisteten Si- cherheit mit rechtskräftigem Beschluss der III. Strafkammer vom 14. November 2024 entschieden worden sei, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren un- abhängig davon eine neue Sicherheit zu leisten sei (Urk. 7). Innert der angesetz- ten Frist ging die Sicherheitsleistung ein (Urk. 10). In der Folge wurden antragsge- mäss (Urk. 2 S. 6) die Untersuchungsakten (Urk. 12) sowie die Akten des Be- schwerdeverfahrens betreffend die Sistierungsverfügung (Urk. 13) beigezogen. Hernach wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht gewährt (Urk. 17). Hinsichtlich seines darüber hinausgehenden Ersuchens um Zustellung von Bundesgerichtsentscheiden (Urk. 2 S. 6 N 2 und S. 18 N 4) wurde er auf die entsprechende Webseite des Bundesgerichts verwiesen (Urk. 14). Am 21. Juli 2025 erging unaufgefordert eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 19, Urk. 20/1-4).

- 4 -

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

5. Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen die unbekannte Täterschaft und konstituierte sich hierdurch als Privatkläger (Urk. 12/8 S. 4 F/A 28; Art. 118 Abs. 2 StPO). Dementsprechend ist er beschwerdelegitimiert. Allerdings ist die III. Strafkammer nicht die Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 8 betreffend die Erteilung von Rügen ist dementsprechend nicht einzutreten.

6. Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwalt- schaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die pauschalen Verweise des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift auf frü- here Eingaben gegenüber anderen Behörden bzw. im vorangegangenen Be- schwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügung oder die Akten (Urk. 2 S. 3 N 1.2 und S. 19 N 4) unbeachtlich sind, da die Begründung in der Beschwer- deschrift selbst enthalten sein muss (BGE 143 IV 122 E. 3.3). Ebenso ist die nach gewährter Akteneinsicht unaufgefordert eingereichte weitere Eingabe (Urk. 19) grundsätzlich unbeachtlich. Die Möglichkeit jederzeitiger Eingaben an die Verfah- rensleitung gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO besteht nämlich dort nicht, wo Verfah- renshandlungen fristgebunden sind, wie dies bei Rechtsmitteln der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 in fine und 6B_1007/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.3). Aus der Natur der Beschwerde als or- dentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eigenem freien Novenrecht ergibt sich kein Recht, Eingabefristen zu missachten bzw. eine Pflicht des Gerichts, Einga- ben unabhängig von der Einhaltung der dafür angesetzten richterlichen Fristen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hätte bereits vor der Beschwerdeerhebung bzw. während laufender Beschwerdefrist (bzw. während des laufenden Strafverfahrens) Akten- einsicht nehmen können. Gegenteiliges macht er denn auch nicht geltend. Mit Ausnahme des nachträglich erhältlich gemachten und mit der Eingabe eingereich- ten Arztberichtes (Urk. 20/1) erweist sich die Eingabe somit als unbeachtlich. Der

- 5 - Arztbericht datiert vom 27. Mai 2025 (Urk. 20/1); der Beschwerdeführer erhielt diesen somit erst nach der Beschwerdeerhebung. Ob dies eine erst am 21. Juli 2025 erfolgte Nachreichung bei der III. Strafkammer rechtfertigt, kann dahinge- stellt bleiben, da dieser für das Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn die Voraussetzungen für eine weitere Ein- gabe vorgelegen hätten und diese somit zu berücksichtigen gewesen wäre, diese nichts am Verfahrensausgang zu ändern vermocht hätte, da diese keine wesentli- chen neuen Argumente enthält.

7. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 7 S. 4) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel-

- 6 - len Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Sachverhaltsfest- stellungen sind jedoch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar beziehungsweise zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlich- keit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfü- gen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Er- messensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1).

2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentli- chen wie folgt dar: Der Beschwerdeführer wirft einer unbekannten Täterschaft vor, sich ihm am 4. April 2024 am B._____ [Bahnhof] von hinten genähert und ihm ein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät an das rechte Ohr gehalten zu haben, wobei dieses einen sehr lauten, tiefen Ton von sich gegeben habe, was bei ihm einen leichten Schmerz und einen Tinnitus im rechten Ohr verursacht habe (Urk. 5 S. 1; siehe auch Urk. 2 S. 3 f. N 1.2.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der Sicher- heitsleistung wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vor- behalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.
  3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung). - 11 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250185-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 14. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 28. April 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 5. April 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Straf- anzeige gegen Unbekannt (Urk. 12/1 S. 1). Am 12. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Sistierung der Strafuntersuchung betreffend Körperverletzung (Urk. 12/9). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess die III. Strafkam- mer mit Beschluss vom 14. November 2024 gut, hob die angefochtene Sistie- rungsverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe entweder darzulegen, welche Ermitt- lungsansätze zur Eruierung der unbekannten Täterschaft sie in naher Zukunft noch erwarte, und in der Konsequenz eine periodische Überprüfung der sistierten Strafuntersuchung vorzusehen oder das Strafverfahren zum Abschluss zu bringen (Urk. 12/14). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundes- gericht; mit Urteil vom 4. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf die Be- schwerde nicht ein (Urk. 12/16). Am 28. April 2025 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 5).

2. Gegen die ihm am 6. Mai 2025 zugestellte Verfügung (Urk. 6) erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 5 f.): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland vom 28.04.2025 sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen den Tatbestand anzupassen (Schwere Körperverletzung, ggf. wei- tere).

3. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen die unbekannte Täterschaft (zusätzlich) von Amtes wegen zu ermit- teln.

4. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen die Ermittlungsbemühungen auszudehnen bzw. wie in meiner Be- schwerde vom 22.08.2024 und 20.12.2024 dargelegt (bspw. Mo- bilfunk und Video Auswertung).

- 3 -

5. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen die Ermittlungsbemühungen fortzuführen und/oder von der Polizei fortführen zu lassen, bis der Täter gefunden bzw. ermittelt ist.

6. Durch das Obergericht des Kantons Zürich sei festzustellen, dass [es sich] bei einem Tinnitus in Folge eines Angriffes um eine schwere Körperverletzung handelt (oder mindestens handeln kann; allenfalls sei zu dieser grundsätzlichen Frage ein Gutachten in Auftrag zu geben).

7. Es sei zudem durch das Obergericht des Kantons Zürich festzu- stellen, ob eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vorliege.

8. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei bezüglich der Versäumnisse in den bisherigen Ermittlungen/im bisherigen Ver- fahren zu rügen.

9. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (bzw., falls zutreffend, zulasten der Vorinstanzen zu verrechnen).

10. Ein etwaiger Kostenvorschuss für die vorliegende Beschwerde, sei, falls möglich, mit dem bereits für meine Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung geleisteten (und von mir nach der teil- weisen Gutheissung meiner Beschwerde noch nicht zurückgefor- derten) Kostenvorschuss zu verrechnen."

3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt, um eine Sicherheit in Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten, wobei festgehalten wurde, dass die Rückerstattung der im Verfahren UH240274-O geleisteten Si- cherheit mit rechtskräftigem Beschluss der III. Strafkammer vom 14. November 2024 entschieden worden sei, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren un- abhängig davon eine neue Sicherheit zu leisten sei (Urk. 7). Innert der angesetz- ten Frist ging die Sicherheitsleistung ein (Urk. 10). In der Folge wurden antragsge- mäss (Urk. 2 S. 6) die Untersuchungsakten (Urk. 12) sowie die Akten des Be- schwerdeverfahrens betreffend die Sistierungsverfügung (Urk. 13) beigezogen. Hernach wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht gewährt (Urk. 17). Hinsichtlich seines darüber hinausgehenden Ersuchens um Zustellung von Bundesgerichtsentscheiden (Urk. 2 S. 6 N 2 und S. 18 N 4) wurde er auf die entsprechende Webseite des Bundesgerichts verwiesen (Urk. 14). Am 21. Juli 2025 erging unaufgefordert eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 19, Urk. 20/1-4).

- 4 -

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

5. Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen die unbekannte Täterschaft und konstituierte sich hierdurch als Privatkläger (Urk. 12/8 S. 4 F/A 28; Art. 118 Abs. 2 StPO). Dementsprechend ist er beschwerdelegitimiert. Allerdings ist die III. Strafkammer nicht die Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 8 betreffend die Erteilung von Rügen ist dementsprechend nicht einzutreten.

6. Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwalt- schaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die pauschalen Verweise des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift auf frü- here Eingaben gegenüber anderen Behörden bzw. im vorangegangenen Be- schwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügung oder die Akten (Urk. 2 S. 3 N 1.2 und S. 19 N 4) unbeachtlich sind, da die Begründung in der Beschwer- deschrift selbst enthalten sein muss (BGE 143 IV 122 E. 3.3). Ebenso ist die nach gewährter Akteneinsicht unaufgefordert eingereichte weitere Eingabe (Urk. 19) grundsätzlich unbeachtlich. Die Möglichkeit jederzeitiger Eingaben an die Verfah- rensleitung gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO besteht nämlich dort nicht, wo Verfah- renshandlungen fristgebunden sind, wie dies bei Rechtsmitteln der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 in fine und 6B_1007/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.3). Aus der Natur der Beschwerde als or- dentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eigenem freien Novenrecht ergibt sich kein Recht, Eingabefristen zu missachten bzw. eine Pflicht des Gerichts, Einga- ben unabhängig von der Einhaltung der dafür angesetzten richterlichen Fristen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hätte bereits vor der Beschwerdeerhebung bzw. während laufender Beschwerdefrist (bzw. während des laufenden Strafverfahrens) Akten- einsicht nehmen können. Gegenteiliges macht er denn auch nicht geltend. Mit Ausnahme des nachträglich erhältlich gemachten und mit der Eingabe eingereich- ten Arztberichtes (Urk. 20/1) erweist sich die Eingabe somit als unbeachtlich. Der

- 5 - Arztbericht datiert vom 27. Mai 2025 (Urk. 20/1); der Beschwerdeführer erhielt diesen somit erst nach der Beschwerdeerhebung. Ob dies eine erst am 21. Juli 2025 erfolgte Nachreichung bei der III. Strafkammer rechtfertigt, kann dahinge- stellt bleiben, da dieser für das Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn die Voraussetzungen für eine weitere Ein- gabe vorgelegen hätten und diese somit zu berücksichtigen gewesen wäre, diese nichts am Verfahrensausgang zu ändern vermocht hätte, da diese keine wesentli- chen neuen Argumente enthält.

7. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 7 S. 4) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel-

- 6 - len Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Sachverhaltsfest- stellungen sind jedoch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar beziehungsweise zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlich- keit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfü- gen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Er- messensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1).

2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentli- chen wie folgt dar: Der Beschwerdeführer wirft einer unbekannten Täterschaft vor, sich ihm am 4. April 2024 am B._____ [Bahnhof] von hinten genähert und ihm ein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät an das rechte Ohr gehalten zu haben, wobei dieses einen sehr lauten, tiefen Ton von sich gegeben habe, was bei ihm einen leichten Schmerz und einen Tinnitus im rechten Ohr verursacht habe (Urk. 5 S. 1; siehe auch Urk. 2 S. 3 f. N 1.2.1). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass sich aus den polizeilichen Ermittlungen, den Aus- sagen des Beschwerdeführers und seinen Angaben in seiner Eingabe vom

9. März 2025 keine zielführenden Hinweise auf die unbekannte Täterschaft ent- nehmen liessen. Es seien auch keine weiteren Ermittlungsansätze vorhanden, um die unbekannte Täterschaft zu identifizieren (Urk. 5). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner 19-seitigen Beschwerdeschrift zu- sammengefasst dagegen ein, dass durchaus Ermittlungsansätze vorhanden seien, insbesondere wenn das Vorgehen der unbekannten Täterschaft unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung oder allfällige weitere Tatbestände subsumiert würde (Urk. 2). 4.1. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass keine weiteren Ermitt- lungsansätze ersichtlich sind, um die unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Die

- 7 - vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen vermögen hieran – wie sogleich aufzuzeigen ist – nichts zu ändern. 4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht seine Täterbeschrei- bung für die Identifizierung der unbekannten Täterschaft nicht aus. Aus seiner po- lizeilichen Befragung konnten keine Informationen gewonnen werden, mit wel- chen diese identifiziert werden könnte. Seine Umschreibung des unbekannten Tä- ters war vage und wies keine markanten wiedererkennbaren Merkmale auf (Urk. 12/8 S. 2 F/A 6 f.). Der Beschwerdeführer war sich anlässlich der Befragung bzw. in seiner Strafanzeige gemäss seinen Ausführungen nicht einmal zu 100% sicher, ob der Täter männlich ist (Urk. 12/8 S. 2 F/A 6 "tendenziell männlich"; Urk. 12/1, im Anhang "ich glaube männlich"). Dass er nunmehr geltend macht, mit seiner Aussage "ich glaube männlich" eine "wohl männliche Person mit androgy- nem Erscheinungsbild" gemeint zu haben (Urk. 2 S. 4 N 1.2.2), vermag an der für eine Identifizierung unzureichenden Täterbeschreibung nichts zu ändern. Auch die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Beschreibung des Täters enthält keine Informationen, die der Identifizierung der Täterschaft dienen könnten, sind diese doch nach wie vor vage gehalten und hielt der Beschwerdeführer selbst be- züglich seiner vagen Äusserungen fest, dass die Angaben bezüglich Grösse, Kör- perbau, Haarfarbe etc. mit einer "gewissen Unsicherheit" behaftet seien (Urk. 2 S. 4 N 1.2.2). Die Anfertigung eines Phantombildes (Urk. 2 S. 17 N 3.8.3.2), wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorschlägt, wäre dementspre- chend nicht erfolgsversprechend. Die von ihm angeführte Ähnlichkeit des Erschei- nungsbildes des Täters mit einem früheren Schulfreund (Urk. 2 S. 5 N 1.2.2) ver- mag hieran nichts zu ändern. 4.3. Die Staatsanwaltschaft hielt des Weiteren – wie bereits in der Sistierungs- verfügung – erneut zutreffend fest (Urk. 5 S. 1 f.), dass die Videoüberwachung des B._____ keine Hinweise zur Täterschaft erbringen konnte bzw. kann. So gab die Zentrale der SBB Transportpolizei auf entsprechende Anfrage der Stadtpolizei an, dass am 4. April 2024 am B._____ keine Videodaten gesichert worden seien. Aufgrund der Speicherfrist von 120 Stunden seien diese Daten nun nicht mehr er- hältlich (Urk. 12/3 S. 2). Auch hatte die SBB dem Beschwerdeführer selbst bereits

- 8 - mitgeteilt, dass der Tatortbereich (Sektor E und Personenunterführung) nicht vi- deoüberwacht sei (Urk. 12/7). Es besteht demnach – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 16 N 3.8.3.1) – keine Veranlassung, erneut zu überprüfen, ob Videoaufnahmen existieren. Was Kameras allfälliger Bankomaten und ein- oder durchfahrender Züge anbelangt (Urk. 2 S. 13 N 3.4), so ist nicht da- von auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt, d.h. über ein Jahr nach der Tat, allfällige Videoaufzeichnungen hierzu noch vorliegen. Diese werden aus daten- schutzrechtlichen Gründen nur für kurze Zeit gesichert. Ohnehin lieferte der Be- schwerdeführer – wie bereits erwogen und entgegen seiner Ansicht (Urk. 2 S. 12 N 3.4) – keine genaue Beschreibung des Täters, geschweige denn von dessen Kleidung, weshalb denn auch eine gezielte Sichtung des Videomaterials durch die Strafverfolgungsbehörde nicht möglich gewesen wäre. Ausserdem ist nicht einmal bekannt, ob der unbekannte Täter überhaupt einen Bankomaten aufgesucht hatte bzw. brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme nicht vor, dass zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe ein Zug ein- bzw. durchgefahren war. 4.4. Der Beschwerdeführer stellte sich ferner bereits im Rahmen seiner polizeili- chen Befragung auf den Standpunkt, dass die Täterschaft wohl mittels Auswer- tung der Handydaten eruiert werden könnte (Urk. 12/8 S. 3 F/A 25 f.). Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte er geltend, dass die Mobilfunkdaten herangezogen werden könnten, um den Täter zu eruieren (Urk. 2 S. 13 N 3.4). Damit beantragt er sinngemäss die Durchführung eines Antennensuchlaufs. Eine solche umfasst die rückwirkende Überwachung aller Kommunikationen, Kommu- nikationsversuche und Netzzugänge, welche über eine bestimmte Mobilfunkzelle beziehungsweise über einen bestimmten öffentlichen WLAN-Zugang während ei- nes Zeitraumes von ein bis zu zwei Stunden stattgefunden haben (Art. 66 Abs. 1 VÜPF). Ein solcher Antennensuchlauf ist jedoch lediglich sechs Monate rückwir- kend möglich (Art. 273 Abs. 3 StPO). Selbst wenn die Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen gewesen wäre, käme im Übrigen ein Antennensuchlauf nicht in Betracht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Antennensuchlauf ist streng. Voraussetzung ist im Rahmen einer Rasterfahndung gegen Unbekannt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts eines Verbrechens. Zudem müssen bei noch unbekannter Täterschaft die Gesuchten grundsätzlich individualisierbar

- 9 - sein, und die angepeilte verdächtige Schnittmenge der abgeglichenen Verkehrs- und Rechnungsdaten muss voraussichtlich klein sein (BGE 137 IV 340 E. 6.1). Wie bei einem Antennensuchlauf am B._____ an einem Nachmittag wochentags eine kleine Schnittmenge der Daten hätte resultieren sollen, ist schlichtweg nicht ersichtlich. Es bedürfte z.B. mehrerer bekannter Standorte, an welchen sich die Täterschaft zu bekannten Uhrzeiten befunden hätte. Der Beschwerdeführer hin- gegen ist sich nicht einmal sicher, um welche genaue Uhrzeit er sich selbst auf dem Bahnsteig befand, geschweige denn, dass noch weitere Standorte der Täter- schaft bekannt wären. Ausführungen zur Schwere der Tat bzw. zu deren Qualifi- zierung können daher unterbleiben. 4.5. Was schliesslich die Ermittlung ähnlicher Vorfälle anbelangt (Urk. 2 S. 14 N 3.5), so ist davon auszugehen, dass der Strafverfolgungsbehörde keine derarti- gen bekannt sind. Andernfalls hätte die Stadtpolizei Winterthur, welche mit den Ermittlungen zur Identifizierung der Täterschaft beauftragt worden war (Urk. 12/2), dies in ihrem Rapport festgehalten.

5. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft mangels weiterer er- sichtlicher Ermittlungshandlungen zur Identifizierung der unbekannten Täterschaft zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung. Angesicht dessen hatte sie sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 14 ff. N 3.6, N 3.7 und N 3.8.2) – auch nicht mit der Frage zu befassen, ob die ursprünglich als einfache bzw. fahrlässige Körperverletzung beanzeigte Tat (vgl. Urk. 12/1, Urk. 5 S. 1) nicht allenfalls unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung (vgl. Urk. 2 S. 9 N 3.2.1) zu subsumieren wäre. Auch Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 17 N 3.8.3.3) hatte sie dementsprechend nicht vorzunehmen. Eine Rechtsverweigerung liegt folglich nicht vor. Dass die Staats- anwaltschaft im Übrigen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2025 (Urk. 12/17) in der angefochtenen Einstellungsverfügung einzig pauschal festhielt, aus dieser ergäben sich keine zielführenden Hinweise auf die Täterschaft (Urk. 5 S. 2), ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ergibt sich hieraus nicht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Staatsanwalt-

- 10 - schaft die Einstellungsverfügung gestützt auf § 54a Abs. 1 PolG der Kantonspoli- zei Zürich zukommen lassen wird, was einzig der Nachführung der polizeilichen Datenbearbeitungssysteme dient (vgl. Urk. 2 S. 14 N 3.5). III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicher- heitsleistung zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rest der Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer – vorbehältlich eines allfälliges Verrechnungsrechts des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist dem Beschwer- deführer keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der Sicher- heitsleistung wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vor- behalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.

3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).

- 11 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann