Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe vom
14. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige "gegen B._____ AG ZH wegen Verdacht auf Schädigung der Inhaber ihrer Call-Warrants sowie Falschangaben in ihrer offiziel- len Mitteilung vom tt.mm.2024" (Urk. 13/02/01/01/001 ff.).
E. 2 Der Strafanzeige liegt dem Beschwerdeführer zufolge im Wesentlichen fol- gender Sachverhalt zugrunde: Er habe bei der Bank B._____ 300'000 Call-War- rants [= Kaufoptionen] auf den Basistitel der C._____ [Unternehmen] erworben. Da- mit habe er das Recht erhalten, gegen Zahlung des Strike 150'000 Aktien der C._____ zu erwerben. Dabei habe der Strike Fr. 2.00 (bzgl. Call-Warrant ISIN: CH
1) bzw. Fr. 2.25 (bzgl. Call-Warrant ISIN: CH 2) betragen. Gemäss Mitteilung der C._____ AG vom tt.mm.2024 habe die C._____ AG beschlossen, einen Reverse Split, also eine Aktienzusammenlegung, im Verhältnis von 10:1 durchzuführen. Dies bedeute 10 alte Aktien zu einer neuen Aktie. Anstelle der 150'000 alten, nicht mehr handelbaren Aktien, erhalte er nun gestützt darauf nur noch 15'000 der neuen C._____ Aktien. In der Folge habe die Bank B._____ ihm die Ausübung der Optio- nen [zufolge Wertlosigkeit] verweigert, was nicht rechtens sei. Die offizielle Mittei- lung der Bank B._____ [tt.mm.2024, Urk. 13/02/01/01/007-008] sowie deren Ant- wortschreiben [vom tt.mm.2025, Urk. 13/02/01/01/003-006] hätten falsche und irre- führende Angaben enthalten. Auch die Antwort der D._____ [Finanzunternehmen] [vom tt.mm.2025, Urk. 13/02/01/01/021] lasse Fragen offen. Die D._____ behaupte fälschlicherweise, dass sie die Daten der C._____ Call-Warrants bereits am tt.mm.2024 auf ihrer Seite publiziert habe, was nicht zutreffe (Urk. 13/02/01/01/001 f.).
E. 3 Mit Verfügung vom 29. April 2025 (Urk. 5 = Urk. 3/1) nahm die Staatsanwalt- schaft die Strafuntersuchung gegen unbekannt und die Bank B._____ AG als be- teiligte Person gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand.
- 3 -
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, der Beschwerdeführer sei mit den durch die Bank B._____ AG getroffenen Anpas- sungen des laufenden Warrants, die aufgrund des Aktiensplits erfolgt seien, mit den Darstellungen des Sachverhalts durch die B._____ AG und mit den von ihm bei der D._____ AG eingeholten Auskünften nicht einverstanden. Er tue indessen in seiner Strafanzeige keinen Sachverhalt dar, der zu einem Verdacht auf ein straf- bares Verhalten führe. Es handle sich eher um zivilrechtliche Fragestellungen. Es
- 5 - fehle somit für die Eröffnung einer Strafuntersuchung an einem hinreichenden Tat- verdacht, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 1).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in seiner Beschwerdeschrift vor, dass am tt.mm.2024 auf der Aktie von C._____ ein Reverse Split erfolgt sei. Im Norma- lfall verringere sich in einem solchen Fall die Zahl der im Umlauf befindlichen Aktien ohne Veränderung des Eigenkapitals oder des Gesamtmarktwerts, und der Aktien- kurs und der Nennwert würden entsprechend steigen. Im Fall von C._____ sei die Gesellschaft zwecks Kapitalmassnahmen gezwungen gewesen, einen Reverse Split durchzuführen, was ganz andere Folgen gehabt habe. Der Aktienkurs sei nach dem Reverse Split regelrecht eingebrochen (Tiefkurs Fr. 5.41). Deshalb habe sei- ner Meinung nach keinerlei Berechtigung bestanden, am Strike der Option etwas zu ändern. Am 5. Februar 2025 habe er von seiner Hausbank die Mitteilung erhal- ten, dass der Strike nicht mehr 2.25/2.00 betrage, sondern 22.50/20.00. Zu diesem Zeitpunkt seien aber auf der D._____-Plattform und der Handelsplattform von E._____ immer noch Strikes von 2.25/2.00 aufgeführt gewesen. Mit dem neu vom Emittenten geforderten Strike von 22.50/20 habe dieser die Warrants [die Kaufop- tionen] komplett ausgehebelt und wertlos gemacht, zum Schaden aller Besitzer die- ses Wertpapiers. Er frage sich, ob es nach der schweizerischen Rechtsprechung legitim sei, bei einem Reverse Split das Bezugsverhältnis und den Ausübungspreis zu erhöhen, wenn der Aktienkurs nicht steige, sondern sinke. Falls nein, wäre dies gemäss den obligationenrechtlichen Bestimmungen eine ungerechtfertigte Berei- cherung seitens des Emittenten (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Stand- punkt, dass auch aus der Beschwerdebegründung kein Tatverdacht bezüglich einer strafbaren Handlung hervorgehe. Es treffe zu, dass die den streitigen Optionen als Basistitel unterliegenden Aktien einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) un- terzogen worden seien. Dabei hätten die Aktionäre für 10 bestehende Aktien eine neue Aktie erhalten. Es sei schlüssig, dass deshalb der Ausübungspreis der neuen Aktie um den Faktor 10 habe angehoben werden müssen, und zwar bei einem War- rant von Fr. 2.25 auf Fr. 22.50 und beim anderen Warrant von Fr. 2.00 auf
- 6 - Fr. 20.00. Die Meinung des Beschwerdeführers hierzu sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht zutreffend, dass der Emittent den Warrant ausgehebelt und wertlos ge- macht habe. Wertlos sei der Warrant zufolge der Kursentwicklung des Basistitels geworden und nicht zufolge der die Aktienzusammenlegung nachvollziehenden, rein rechnerischen (und richtigen) Anpassung des Ausübungspreises (Strike Price) (Urk. 12 S. 2 f.).
E. 3.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, dass der Tatverdacht ge- geben sei, wenn ein Emittent eine offizielle Mitteilung gemäss Art. 53 des Kotie- rungsreglements mit falschen Angaben publiziere (ZH, tt.mm.2024, Strike neu Fr. 22.50, alt Fr. 2.25), ohne dass sich die Kapitalbasis verändere. Für die gleiche Wertschrift den zehnfachen Preis zu verlangen sei mehr als Wucher. Die Annahme, dass der Aktienkurs nach einem Reverse Split steige, sei in diesem Fall nicht ein- getreten. Dies wiederum bestätige, dass die Erhöhung des Strikes nicht gerecht- fertigt gewesen sei. Durch die Erhöhung des Strikes auf Fr. 22.50 sei der Warrant komplett wertlos gemacht worden (Urk. 18). 4.
E. 4 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Urk. 2) samt Beilagen (Urk. 3/1–6) rechtzeitig (vgl. Urk. 15) Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (Urk. 6) wurde dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– angesetzt. Nach rechtzeitigem Eingang der Prozesskaution (vgl. Urk. 8 und Urk. 9) wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (Urk. 10) die Beschwerdeschrift samt Bei- lagen der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, ihre Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort (Urk. 12) und reichte ihre (physischen) Akten (Urk. 13) ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Urk. 18). Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 4.1 Des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteils- vermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Lei- stung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen.
E. 4.2 Unbestritten und aktenkundig ist, dass die den streitigen Optionen als Basis- titel unterliegenden C._____-Aktien im mm. 2024 einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) im Verhältnis von 10:1 unterzogen wurden. Dies bedeutet, dass die Aktionäre für 10 bestehende Aktien eine neue Aktie erhielten. Rein rechnerisch be- trachtet, erhöht sich durch diesen Vorgang der Aktienkurs um den Faktor 10. Bei einem Reverse Split im Verhältnis von 10:1 werden die mit den Aktien zusammen- hängenden Optionen durch die D._____ bzw. den jeweiligen Options-Clearing-Me- chanismus automatisch angepasst, sodass der wirtschaftliche Wert für die Options- inhaber unverändert bleibt. Konkret ist es bei einem Reverse Split von 10:1 richtig und rechnerisch korrekt, dass dabei der Strike Preis mit dem Faktor 10 (Split-Fak-
- 7 - tor) multipliziert wird, während die Kontraktgrösse (Anzahl Aktien pro Kontrakt) durch den Split-Faktor (10) geteilt wird. Beispiel Kontraktgrösse (Recht, eine be- Strike (Preis Kurs (rech- Gesamthaft stimmte Anzahl Aktien zu kau- pro Aktie) nerisch) fen) Vor Split 1 Call auf 100 Aktien Fr. 10.– Fr. 10.– Fr. 1'000.– (100 x Fr. 10.–) Nach 1 Call auf 10 Aktien (100:10) Fr. 100.– (10 Fr. 100.– Fr. 1'000.– (10 x 10:1 x Fr. 10) Fr. 100.–) Split
E. 4.3 Es ist nach dem Erwogenen also folgerichtig, dass sich der Strike Preis der Optionen des Beschwerdeführers nach dem Split von Fr. 2.– auf Fr. 20.– sowie von Fr. 2.25 auf Fr. 22.50 erhöht hat. Sollte sich der Aktienkurs – wie der Beschwerde- führer dies behauptet – nach dem Split nicht (dauerhaft) verzehnfacht haben, son- dern in der Folge gesunken sein, kann dies verschiedene Gründe haben. Möglich ist zum Beispiel, dass die Aktie bzw. das Unternehmen schon vor dem Split schwach war, was sich in einem sinkenden Aktienkurs widerspiegelte, der auch nach dem Split weiterhin sank. Denkbar ist auch, dass der Reverse Split eine ne- gative Signalwirkung auf den Markt hatte und die Anleger darin ein Zeichen finan- zieller Schwäche (Verschuldung, Liquiditätsprobleme etc.) sahen, was wiederum zu einer (weiteren) Abwertung der Aktie geführt haben könnte. Es kommt in der Praxis jedenfalls nicht selten vor, dass der Kurs nach einem kurzen Anstieg (rein rechnerisch durch den Split) bald wieder fällt, zumal das Vertrauen der Investoren gelitten hat. Diese Möglichkeiten der negativen Kursentwicklung liegen indes im Risikobereich des Optionsinhabers, wobei der Handel mit Optionen auch im Allge- meinen als riskant beschrieben wird. Hinzu kommt, dass im Allgemeinen Chartdar- stellungen, wie jene, die der Beschwerdeführer eingereicht hat (Urk. 13/02/01/01/026 und Urk. 3/6), nach einem Split rückwirkend bereinigt wer- den. Dabei wird der Kursverlauf vor dem Split rückwirkend an das neue Verhältnis
- 8 - angepasst, um die Kontinuität des Charts zu erhalten, und die Darstellung zeigt den Aktienkurs nicht als Sprung, sondern als fliessende Linie. Dies würde vorliegend bedeuten, dass die aus dem Chart vor dem Split abzulesenden Kurse in Wahrheit bedeutend tiefer (dividiert durch 10) gewesen sein müssten, was dazu führen würde, dass die Aktien bereits vor dem Split einen Kurs von unter Fr. 2.– aufgewie- sen hätten und der Beschwerdeführer bereits damals mit seinen Optionen mit den Strikes Fr. 2.25 und Fr. 2.50 "out of the money" gewesen wäre. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer in einer Zwangslage, in einer Abhängigkeit oder in einem anderweitigen Schwächezustand befunden hätte, die durch irgendeine Person im Sinne des Straftatbestands des Wuchers (Art. 157 StGB) ausgebeutet worden wären. Auch ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret dargetan, dass weitere Straftatbestände des Vermögens- bzw. Urkundenstrafrechts erfüllt worden sein könnten. Die Tatsache, dass die neuen Strike Preise auf gewissen Portalen, so z. B. auf der D._____, of- fenbar nicht sofort publiziert wurden, sondern dort eine Zeit lang fälschlicherweise noch die alten, nicht mehr geltenden Strike Preise aufgeführt wurden, ist auf ein (zivilrechtliches) internes Problem mit dem Datenfluss zurückzuführen (vgl. Urk. 13/02/01/01/005) und nicht auf ein strafbares Verhalten der D._____, der Bank B._____ AG oder einer andern Person. Immerhin ist aktenkundig, dass die Bank B._____ AG am tt.mm.2024 eine entsprechende offizielle Mitteilungen machte, mit denen u. a. die Optionsinhaber über die Veränderung der Strike Preise (von Fr. 2.– auf Fr. 20.– und von Fr. 2.25 auf Fr. 22.5) informiert wurden (Urk. 13/02/01/01/005– 008). Auch die D._____ AG (D._____) publizierte die Meldung über die vorliegen- den Anpassungen der Strikes am tt.mm.2024 im Internet (Urk. 13/02/01/01/021 mit dem Hinweis auf den Link … [Weblink], wo die entsprechende Mitteilung vom tt.mm.2024 an die Inhaber von Warrants & strukturierten Produkten auf C._____ AG abgerufen werden kann).
E. 4.4 Zusammenfassend liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von irgendeiner Person vor. Es fehlt damit an einem für die Eröffnung einer Straf- untersuchung notwendigen hinreichenden Tatverdacht. Nicht zu beanstanden ist folglich, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an Hand genom- men hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 9 - III.
1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– geleistet. Die ihm auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihm die Kaution nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben allfällige staatliche Verrech- nungsansprüche.
2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfäl- lige staatliche Verrechnungsansprüche.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung)
- 10 -
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw U. Zanoni
E. 5 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündi- gung, vgl. Urk. 6 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsiden- ten gefällt. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei durch die Erfüllung von Tatbeständen des Vermögens- bzw. Urkun- denstrafrechts sowie konkret durch den Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB direkt geschädigt worden (Urk. 13/02/01/01/001 f.; Urk. 2; Urk. 18 S. 1). Insofern hat er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Abänderung des Nichtanhandnahmeentscheids. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die fraglichen Tatbe- stände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhan- dene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom
E. 7 März 2016 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Im Zweifelsfall ist – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend
– ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.
Dispositiv
- Unbekannt,
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürichs vom 29. April 2025 - 2 - Erwägungen: I.
- A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe vom
- März 2025 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige "gegen B._____ AG ZH wegen Verdacht auf Schädigung der Inhaber ihrer Call-Warrants sowie Falschangaben in ihrer offiziel- len Mitteilung vom tt.mm.2024" (Urk. 13/02/01/01/001 ff.).
- Der Strafanzeige liegt dem Beschwerdeführer zufolge im Wesentlichen fol- gender Sachverhalt zugrunde: Er habe bei der Bank B._____ 300'000 Call-War- rants [= Kaufoptionen] auf den Basistitel der C._____ [Unternehmen] erworben. Da- mit habe er das Recht erhalten, gegen Zahlung des Strike 150'000 Aktien der C._____ zu erwerben. Dabei habe der Strike Fr. 2.00 (bzgl. Call-Warrant ISIN: CH 1) bzw. Fr. 2.25 (bzgl. Call-Warrant ISIN: CH 2) betragen. Gemäss Mitteilung der C._____ AG vom tt.mm.2024 habe die C._____ AG beschlossen, einen Reverse Split, also eine Aktienzusammenlegung, im Verhältnis von 10:1 durchzuführen. Dies bedeute 10 alte Aktien zu einer neuen Aktie. Anstelle der 150'000 alten, nicht mehr handelbaren Aktien, erhalte er nun gestützt darauf nur noch 15'000 der neuen C._____ Aktien. In der Folge habe die Bank B._____ ihm die Ausübung der Optio- nen [zufolge Wertlosigkeit] verweigert, was nicht rechtens sei. Die offizielle Mittei- lung der Bank B._____ [tt.mm.2024, Urk. 13/02/01/01/007-008] sowie deren Ant- wortschreiben [vom tt.mm.2025, Urk. 13/02/01/01/003-006] hätten falsche und irre- führende Angaben enthalten. Auch die Antwort der D._____ [Finanzunternehmen] [vom tt.mm.2025, Urk. 13/02/01/01/021] lasse Fragen offen. Die D._____ behaupte fälschlicherweise, dass sie die Daten der C._____ Call-Warrants bereits am tt.mm.2024 auf ihrer Seite publiziert habe, was nicht zutreffe (Urk. 13/02/01/01/001 f.).
- Mit Verfügung vom 29. April 2025 (Urk. 5 = Urk. 3/1) nahm die Staatsanwalt- schaft die Strafuntersuchung gegen unbekannt und die Bank B._____ AG als be- teiligte Person gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand. - 3 -
- Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Urk. 2) samt Beilagen (Urk. 3/1–6) rechtzeitig (vgl. Urk. 15) Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (Urk. 6) wurde dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– angesetzt. Nach rechtzeitigem Eingang der Prozesskaution (vgl. Urk. 8 und Urk. 9) wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (Urk. 10) die Beschwerdeschrift samt Bei- lagen der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, ihre Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort (Urk. 12) und reichte ihre (physischen) Akten (Urk. 13) ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Urk. 18). Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels verzichtet werden.
- Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündi- gung, vgl. Urk. 6 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsiden- ten gefällt. II.
- Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei durch die Erfüllung von Tatbeständen des Vermögens- bzw. Urkun- denstrafrechts sowie konkret durch den Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB direkt geschädigt worden (Urk. 13/02/01/01/001 f.; Urk. 2; Urk. 18 S. 1). Insofern hat er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Abänderung des Nichtanhandnahmeentscheids. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. - 4 -
- Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die fraglichen Tatbe- stände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhan- dene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom
- März 2016 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Im Zweifelsfall ist – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 3.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, der Beschwerdeführer sei mit den durch die Bank B._____ AG getroffenen Anpas- sungen des laufenden Warrants, die aufgrund des Aktiensplits erfolgt seien, mit den Darstellungen des Sachverhalts durch die B._____ AG und mit den von ihm bei der D._____ AG eingeholten Auskünften nicht einverstanden. Er tue indessen in seiner Strafanzeige keinen Sachverhalt dar, der zu einem Verdacht auf ein straf- bares Verhalten führe. Es handle sich eher um zivilrechtliche Fragestellungen. Es - 5 - fehle somit für die Eröffnung einer Strafuntersuchung an einem hinreichenden Tat- verdacht, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 1). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in seiner Beschwerdeschrift vor, dass am tt.mm.2024 auf der Aktie von C._____ ein Reverse Split erfolgt sei. Im Norma- lfall verringere sich in einem solchen Fall die Zahl der im Umlauf befindlichen Aktien ohne Veränderung des Eigenkapitals oder des Gesamtmarktwerts, und der Aktien- kurs und der Nennwert würden entsprechend steigen. Im Fall von C._____ sei die Gesellschaft zwecks Kapitalmassnahmen gezwungen gewesen, einen Reverse Split durchzuführen, was ganz andere Folgen gehabt habe. Der Aktienkurs sei nach dem Reverse Split regelrecht eingebrochen (Tiefkurs Fr. 5.41). Deshalb habe sei- ner Meinung nach keinerlei Berechtigung bestanden, am Strike der Option etwas zu ändern. Am 5. Februar 2025 habe er von seiner Hausbank die Mitteilung erhal- ten, dass der Strike nicht mehr 2.25/2.00 betrage, sondern 22.50/20.00. Zu diesem Zeitpunkt seien aber auf der D._____-Plattform und der Handelsplattform von E._____ immer noch Strikes von 2.25/2.00 aufgeführt gewesen. Mit dem neu vom Emittenten geforderten Strike von 22.50/20 habe dieser die Warrants [die Kaufop- tionen] komplett ausgehebelt und wertlos gemacht, zum Schaden aller Besitzer die- ses Wertpapiers. Er frage sich, ob es nach der schweizerischen Rechtsprechung legitim sei, bei einem Reverse Split das Bezugsverhältnis und den Ausübungspreis zu erhöhen, wenn der Aktienkurs nicht steige, sondern sinke. Falls nein, wäre dies gemäss den obligationenrechtlichen Bestimmungen eine ungerechtfertigte Berei- cherung seitens des Emittenten (Urk. 2 S. 1 f.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Stand- punkt, dass auch aus der Beschwerdebegründung kein Tatverdacht bezüglich einer strafbaren Handlung hervorgehe. Es treffe zu, dass die den streitigen Optionen als Basistitel unterliegenden Aktien einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) un- terzogen worden seien. Dabei hätten die Aktionäre für 10 bestehende Aktien eine neue Aktie erhalten. Es sei schlüssig, dass deshalb der Ausübungspreis der neuen Aktie um den Faktor 10 habe angehoben werden müssen, und zwar bei einem War- rant von Fr. 2.25 auf Fr. 22.50 und beim anderen Warrant von Fr. 2.00 auf - 6 - Fr. 20.00. Die Meinung des Beschwerdeführers hierzu sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht zutreffend, dass der Emittent den Warrant ausgehebelt und wertlos ge- macht habe. Wertlos sei der Warrant zufolge der Kursentwicklung des Basistitels geworden und nicht zufolge der die Aktienzusammenlegung nachvollziehenden, rein rechnerischen (und richtigen) Anpassung des Ausübungspreises (Strike Price) (Urk. 12 S. 2 f.). 3.4. In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, dass der Tatverdacht ge- geben sei, wenn ein Emittent eine offizielle Mitteilung gemäss Art. 53 des Kotie- rungsreglements mit falschen Angaben publiziere (ZH, tt.mm.2024, Strike neu Fr. 22.50, alt Fr. 2.25), ohne dass sich die Kapitalbasis verändere. Für die gleiche Wertschrift den zehnfachen Preis zu verlangen sei mehr als Wucher. Die Annahme, dass der Aktienkurs nach einem Reverse Split steige, sei in diesem Fall nicht ein- getreten. Dies wiederum bestätige, dass die Erhöhung des Strikes nicht gerecht- fertigt gewesen sei. Durch die Erhöhung des Strikes auf Fr. 22.50 sei der Warrant komplett wertlos gemacht worden (Urk. 18).
- 4.1. Des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteils- vermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Lei- stung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. 4.2. Unbestritten und aktenkundig ist, dass die den streitigen Optionen als Basis- titel unterliegenden C._____-Aktien im mm. 2024 einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) im Verhältnis von 10:1 unterzogen wurden. Dies bedeutet, dass die Aktionäre für 10 bestehende Aktien eine neue Aktie erhielten. Rein rechnerisch be- trachtet, erhöht sich durch diesen Vorgang der Aktienkurs um den Faktor 10. Bei einem Reverse Split im Verhältnis von 10:1 werden die mit den Aktien zusammen- hängenden Optionen durch die D._____ bzw. den jeweiligen Options-Clearing-Me- chanismus automatisch angepasst, sodass der wirtschaftliche Wert für die Options- inhaber unverändert bleibt. Konkret ist es bei einem Reverse Split von 10:1 richtig und rechnerisch korrekt, dass dabei der Strike Preis mit dem Faktor 10 (Split-Fak- - 7 - tor) multipliziert wird, während die Kontraktgrösse (Anzahl Aktien pro Kontrakt) durch den Split-Faktor (10) geteilt wird. Beispiel Kontraktgrösse (Recht, eine be- Strike (Preis Kurs (rech- Gesamthaft stimmte Anzahl Aktien zu kau- pro Aktie) nerisch) fen) Vor Split 1 Call auf 100 Aktien Fr. 10.– Fr. 10.– Fr. 1'000.– (100 x Fr. 10.–) Nach 1 Call auf 10 Aktien (100:10) Fr. 100.– (10 Fr. 100.– Fr. 1'000.– (10 x 10:1 x Fr. 10) Fr. 100.–) Split 4.3. Es ist nach dem Erwogenen also folgerichtig, dass sich der Strike Preis der Optionen des Beschwerdeführers nach dem Split von Fr. 2.– auf Fr. 20.– sowie von Fr. 2.25 auf Fr. 22.50 erhöht hat. Sollte sich der Aktienkurs – wie der Beschwerde- führer dies behauptet – nach dem Split nicht (dauerhaft) verzehnfacht haben, son- dern in der Folge gesunken sein, kann dies verschiedene Gründe haben. Möglich ist zum Beispiel, dass die Aktie bzw. das Unternehmen schon vor dem Split schwach war, was sich in einem sinkenden Aktienkurs widerspiegelte, der auch nach dem Split weiterhin sank. Denkbar ist auch, dass der Reverse Split eine ne- gative Signalwirkung auf den Markt hatte und die Anleger darin ein Zeichen finan- zieller Schwäche (Verschuldung, Liquiditätsprobleme etc.) sahen, was wiederum zu einer (weiteren) Abwertung der Aktie geführt haben könnte. Es kommt in der Praxis jedenfalls nicht selten vor, dass der Kurs nach einem kurzen Anstieg (rein rechnerisch durch den Split) bald wieder fällt, zumal das Vertrauen der Investoren gelitten hat. Diese Möglichkeiten der negativen Kursentwicklung liegen indes im Risikobereich des Optionsinhabers, wobei der Handel mit Optionen auch im Allge- meinen als riskant beschrieben wird. Hinzu kommt, dass im Allgemeinen Chartdar- stellungen, wie jene, die der Beschwerdeführer eingereicht hat (Urk. 13/02/01/01/026 und Urk. 3/6), nach einem Split rückwirkend bereinigt wer- den. Dabei wird der Kursverlauf vor dem Split rückwirkend an das neue Verhältnis - 8 - angepasst, um die Kontinuität des Charts zu erhalten, und die Darstellung zeigt den Aktienkurs nicht als Sprung, sondern als fliessende Linie. Dies würde vorliegend bedeuten, dass die aus dem Chart vor dem Split abzulesenden Kurse in Wahrheit bedeutend tiefer (dividiert durch 10) gewesen sein müssten, was dazu führen würde, dass die Aktien bereits vor dem Split einen Kurs von unter Fr. 2.– aufgewie- sen hätten und der Beschwerdeführer bereits damals mit seinen Optionen mit den Strikes Fr. 2.25 und Fr. 2.50 "out of the money" gewesen wäre. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer in einer Zwangslage, in einer Abhängigkeit oder in einem anderweitigen Schwächezustand befunden hätte, die durch irgendeine Person im Sinne des Straftatbestands des Wuchers (Art. 157 StGB) ausgebeutet worden wären. Auch ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret dargetan, dass weitere Straftatbestände des Vermögens- bzw. Urkundenstrafrechts erfüllt worden sein könnten. Die Tatsache, dass die neuen Strike Preise auf gewissen Portalen, so z. B. auf der D._____, of- fenbar nicht sofort publiziert wurden, sondern dort eine Zeit lang fälschlicherweise noch die alten, nicht mehr geltenden Strike Preise aufgeführt wurden, ist auf ein (zivilrechtliches) internes Problem mit dem Datenfluss zurückzuführen (vgl. Urk. 13/02/01/01/005) und nicht auf ein strafbares Verhalten der D._____, der Bank B._____ AG oder einer andern Person. Immerhin ist aktenkundig, dass die Bank B._____ AG am tt.mm.2024 eine entsprechende offizielle Mitteilungen machte, mit denen u. a. die Optionsinhaber über die Veränderung der Strike Preise (von Fr. 2.– auf Fr. 20.– und von Fr. 2.25 auf Fr. 22.5) informiert wurden (Urk. 13/02/01/01/005– 008). Auch die D._____ AG (D._____) publizierte die Meldung über die vorliegen- den Anpassungen der Strikes am tt.mm.2024 im Internet (Urk. 13/02/01/01/021 mit dem Hinweis auf den Link … [Weblink], wo die entsprechende Mitteilung vom tt.mm.2024 an die Inhaber von Warrants & strukturierten Produkten auf C._____ AG abgerufen werden kann). 4.4. Zusammenfassend liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von irgendeiner Person vor. Es fehlt damit an einem für die Eröffnung einer Straf- untersuchung notwendigen hinreichenden Tatverdacht. Nicht zu beanstanden ist folglich, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an Hand genom- men hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. - 9 - III.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– geleistet. Die ihm auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihm die Kaution nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben allfällige staatliche Verrech- nungsansprüche.
- Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfäl- lige staatliche Verrechnungsansprüche.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) - 10 -
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250180-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw U. Zanoni Beschluss vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürichs vom 29. April 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe vom
14. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige "gegen B._____ AG ZH wegen Verdacht auf Schädigung der Inhaber ihrer Call-Warrants sowie Falschangaben in ihrer offiziel- len Mitteilung vom tt.mm.2024" (Urk. 13/02/01/01/001 ff.).
2. Der Strafanzeige liegt dem Beschwerdeführer zufolge im Wesentlichen fol- gender Sachverhalt zugrunde: Er habe bei der Bank B._____ 300'000 Call-War- rants [= Kaufoptionen] auf den Basistitel der C._____ [Unternehmen] erworben. Da- mit habe er das Recht erhalten, gegen Zahlung des Strike 150'000 Aktien der C._____ zu erwerben. Dabei habe der Strike Fr. 2.00 (bzgl. Call-Warrant ISIN: CH
1) bzw. Fr. 2.25 (bzgl. Call-Warrant ISIN: CH 2) betragen. Gemäss Mitteilung der C._____ AG vom tt.mm.2024 habe die C._____ AG beschlossen, einen Reverse Split, also eine Aktienzusammenlegung, im Verhältnis von 10:1 durchzuführen. Dies bedeute 10 alte Aktien zu einer neuen Aktie. Anstelle der 150'000 alten, nicht mehr handelbaren Aktien, erhalte er nun gestützt darauf nur noch 15'000 der neuen C._____ Aktien. In der Folge habe die Bank B._____ ihm die Ausübung der Optio- nen [zufolge Wertlosigkeit] verweigert, was nicht rechtens sei. Die offizielle Mittei- lung der Bank B._____ [tt.mm.2024, Urk. 13/02/01/01/007-008] sowie deren Ant- wortschreiben [vom tt.mm.2025, Urk. 13/02/01/01/003-006] hätten falsche und irre- führende Angaben enthalten. Auch die Antwort der D._____ [Finanzunternehmen] [vom tt.mm.2025, Urk. 13/02/01/01/021] lasse Fragen offen. Die D._____ behaupte fälschlicherweise, dass sie die Daten der C._____ Call-Warrants bereits am tt.mm.2024 auf ihrer Seite publiziert habe, was nicht zutreffe (Urk. 13/02/01/01/001 f.).
3. Mit Verfügung vom 29. April 2025 (Urk. 5 = Urk. 3/1) nahm die Staatsanwalt- schaft die Strafuntersuchung gegen unbekannt und die Bank B._____ AG als be- teiligte Person gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand.
- 3 -
4. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Urk. 2) samt Beilagen (Urk. 3/1–6) rechtzeitig (vgl. Urk. 15) Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (Urk. 6) wurde dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– angesetzt. Nach rechtzeitigem Eingang der Prozesskaution (vgl. Urk. 8 und Urk. 9) wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (Urk. 10) die Beschwerdeschrift samt Bei- lagen der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, ihre Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort (Urk. 12) und reichte ihre (physischen) Akten (Urk. 13) ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Urk. 18). Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels verzichtet werden.
5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündi- gung, vgl. Urk. 6 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsiden- ten gefällt. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei durch die Erfüllung von Tatbeständen des Vermögens- bzw. Urkun- denstrafrechts sowie konkret durch den Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB direkt geschädigt worden (Urk. 13/02/01/01/001 f.; Urk. 2; Urk. 18 S. 1). Insofern hat er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Abänderung des Nichtanhandnahmeentscheids. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die fraglichen Tatbe- stände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhan- dene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom
7. März 2016 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Im Zweifelsfall ist – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend
– ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, der Beschwerdeführer sei mit den durch die Bank B._____ AG getroffenen Anpas- sungen des laufenden Warrants, die aufgrund des Aktiensplits erfolgt seien, mit den Darstellungen des Sachverhalts durch die B._____ AG und mit den von ihm bei der D._____ AG eingeholten Auskünften nicht einverstanden. Er tue indessen in seiner Strafanzeige keinen Sachverhalt dar, der zu einem Verdacht auf ein straf- bares Verhalten führe. Es handle sich eher um zivilrechtliche Fragestellungen. Es
- 5 - fehle somit für die Eröffnung einer Strafuntersuchung an einem hinreichenden Tat- verdacht, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 1). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in seiner Beschwerdeschrift vor, dass am tt.mm.2024 auf der Aktie von C._____ ein Reverse Split erfolgt sei. Im Norma- lfall verringere sich in einem solchen Fall die Zahl der im Umlauf befindlichen Aktien ohne Veränderung des Eigenkapitals oder des Gesamtmarktwerts, und der Aktien- kurs und der Nennwert würden entsprechend steigen. Im Fall von C._____ sei die Gesellschaft zwecks Kapitalmassnahmen gezwungen gewesen, einen Reverse Split durchzuführen, was ganz andere Folgen gehabt habe. Der Aktienkurs sei nach dem Reverse Split regelrecht eingebrochen (Tiefkurs Fr. 5.41). Deshalb habe sei- ner Meinung nach keinerlei Berechtigung bestanden, am Strike der Option etwas zu ändern. Am 5. Februar 2025 habe er von seiner Hausbank die Mitteilung erhal- ten, dass der Strike nicht mehr 2.25/2.00 betrage, sondern 22.50/20.00. Zu diesem Zeitpunkt seien aber auf der D._____-Plattform und der Handelsplattform von E._____ immer noch Strikes von 2.25/2.00 aufgeführt gewesen. Mit dem neu vom Emittenten geforderten Strike von 22.50/20 habe dieser die Warrants [die Kaufop- tionen] komplett ausgehebelt und wertlos gemacht, zum Schaden aller Besitzer die- ses Wertpapiers. Er frage sich, ob es nach der schweizerischen Rechtsprechung legitim sei, bei einem Reverse Split das Bezugsverhältnis und den Ausübungspreis zu erhöhen, wenn der Aktienkurs nicht steige, sondern sinke. Falls nein, wäre dies gemäss den obligationenrechtlichen Bestimmungen eine ungerechtfertigte Berei- cherung seitens des Emittenten (Urk. 2 S. 1 f.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Stand- punkt, dass auch aus der Beschwerdebegründung kein Tatverdacht bezüglich einer strafbaren Handlung hervorgehe. Es treffe zu, dass die den streitigen Optionen als Basistitel unterliegenden Aktien einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) un- terzogen worden seien. Dabei hätten die Aktionäre für 10 bestehende Aktien eine neue Aktie erhalten. Es sei schlüssig, dass deshalb der Ausübungspreis der neuen Aktie um den Faktor 10 habe angehoben werden müssen, und zwar bei einem War- rant von Fr. 2.25 auf Fr. 22.50 und beim anderen Warrant von Fr. 2.00 auf
- 6 - Fr. 20.00. Die Meinung des Beschwerdeführers hierzu sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht zutreffend, dass der Emittent den Warrant ausgehebelt und wertlos ge- macht habe. Wertlos sei der Warrant zufolge der Kursentwicklung des Basistitels geworden und nicht zufolge der die Aktienzusammenlegung nachvollziehenden, rein rechnerischen (und richtigen) Anpassung des Ausübungspreises (Strike Price) (Urk. 12 S. 2 f.). 3.4. In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, dass der Tatverdacht ge- geben sei, wenn ein Emittent eine offizielle Mitteilung gemäss Art. 53 des Kotie- rungsreglements mit falschen Angaben publiziere (ZH, tt.mm.2024, Strike neu Fr. 22.50, alt Fr. 2.25), ohne dass sich die Kapitalbasis verändere. Für die gleiche Wertschrift den zehnfachen Preis zu verlangen sei mehr als Wucher. Die Annahme, dass der Aktienkurs nach einem Reverse Split steige, sei in diesem Fall nicht ein- getreten. Dies wiederum bestätige, dass die Erhöhung des Strikes nicht gerecht- fertigt gewesen sei. Durch die Erhöhung des Strikes auf Fr. 22.50 sei der Warrant komplett wertlos gemacht worden (Urk. 18). 4. 4.1. Des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteils- vermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Lei- stung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. 4.2. Unbestritten und aktenkundig ist, dass die den streitigen Optionen als Basis- titel unterliegenden C._____-Aktien im mm. 2024 einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) im Verhältnis von 10:1 unterzogen wurden. Dies bedeutet, dass die Aktionäre für 10 bestehende Aktien eine neue Aktie erhielten. Rein rechnerisch be- trachtet, erhöht sich durch diesen Vorgang der Aktienkurs um den Faktor 10. Bei einem Reverse Split im Verhältnis von 10:1 werden die mit den Aktien zusammen- hängenden Optionen durch die D._____ bzw. den jeweiligen Options-Clearing-Me- chanismus automatisch angepasst, sodass der wirtschaftliche Wert für die Options- inhaber unverändert bleibt. Konkret ist es bei einem Reverse Split von 10:1 richtig und rechnerisch korrekt, dass dabei der Strike Preis mit dem Faktor 10 (Split-Fak-
- 7 - tor) multipliziert wird, während die Kontraktgrösse (Anzahl Aktien pro Kontrakt) durch den Split-Faktor (10) geteilt wird. Beispiel Kontraktgrösse (Recht, eine be- Strike (Preis Kurs (rech- Gesamthaft stimmte Anzahl Aktien zu kau- pro Aktie) nerisch) fen) Vor Split 1 Call auf 100 Aktien Fr. 10.– Fr. 10.– Fr. 1'000.– (100 x Fr. 10.–) Nach 1 Call auf 10 Aktien (100:10) Fr. 100.– (10 Fr. 100.– Fr. 1'000.– (10 x 10:1 x Fr. 10) Fr. 100.–) Split 4.3. Es ist nach dem Erwogenen also folgerichtig, dass sich der Strike Preis der Optionen des Beschwerdeführers nach dem Split von Fr. 2.– auf Fr. 20.– sowie von Fr. 2.25 auf Fr. 22.50 erhöht hat. Sollte sich der Aktienkurs – wie der Beschwerde- führer dies behauptet – nach dem Split nicht (dauerhaft) verzehnfacht haben, son- dern in der Folge gesunken sein, kann dies verschiedene Gründe haben. Möglich ist zum Beispiel, dass die Aktie bzw. das Unternehmen schon vor dem Split schwach war, was sich in einem sinkenden Aktienkurs widerspiegelte, der auch nach dem Split weiterhin sank. Denkbar ist auch, dass der Reverse Split eine ne- gative Signalwirkung auf den Markt hatte und die Anleger darin ein Zeichen finan- zieller Schwäche (Verschuldung, Liquiditätsprobleme etc.) sahen, was wiederum zu einer (weiteren) Abwertung der Aktie geführt haben könnte. Es kommt in der Praxis jedenfalls nicht selten vor, dass der Kurs nach einem kurzen Anstieg (rein rechnerisch durch den Split) bald wieder fällt, zumal das Vertrauen der Investoren gelitten hat. Diese Möglichkeiten der negativen Kursentwicklung liegen indes im Risikobereich des Optionsinhabers, wobei der Handel mit Optionen auch im Allge- meinen als riskant beschrieben wird. Hinzu kommt, dass im Allgemeinen Chartdar- stellungen, wie jene, die der Beschwerdeführer eingereicht hat (Urk. 13/02/01/01/026 und Urk. 3/6), nach einem Split rückwirkend bereinigt wer- den. Dabei wird der Kursverlauf vor dem Split rückwirkend an das neue Verhältnis
- 8 - angepasst, um die Kontinuität des Charts zu erhalten, und die Darstellung zeigt den Aktienkurs nicht als Sprung, sondern als fliessende Linie. Dies würde vorliegend bedeuten, dass die aus dem Chart vor dem Split abzulesenden Kurse in Wahrheit bedeutend tiefer (dividiert durch 10) gewesen sein müssten, was dazu führen würde, dass die Aktien bereits vor dem Split einen Kurs von unter Fr. 2.– aufgewie- sen hätten und der Beschwerdeführer bereits damals mit seinen Optionen mit den Strikes Fr. 2.25 und Fr. 2.50 "out of the money" gewesen wäre. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer in einer Zwangslage, in einer Abhängigkeit oder in einem anderweitigen Schwächezustand befunden hätte, die durch irgendeine Person im Sinne des Straftatbestands des Wuchers (Art. 157 StGB) ausgebeutet worden wären. Auch ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret dargetan, dass weitere Straftatbestände des Vermögens- bzw. Urkundenstrafrechts erfüllt worden sein könnten. Die Tatsache, dass die neuen Strike Preise auf gewissen Portalen, so z. B. auf der D._____, of- fenbar nicht sofort publiziert wurden, sondern dort eine Zeit lang fälschlicherweise noch die alten, nicht mehr geltenden Strike Preise aufgeführt wurden, ist auf ein (zivilrechtliches) internes Problem mit dem Datenfluss zurückzuführen (vgl. Urk. 13/02/01/01/005) und nicht auf ein strafbares Verhalten der D._____, der Bank B._____ AG oder einer andern Person. Immerhin ist aktenkundig, dass die Bank B._____ AG am tt.mm.2024 eine entsprechende offizielle Mitteilungen machte, mit denen u. a. die Optionsinhaber über die Veränderung der Strike Preise (von Fr. 2.– auf Fr. 20.– und von Fr. 2.25 auf Fr. 22.5) informiert wurden (Urk. 13/02/01/01/005– 008). Auch die D._____ AG (D._____) publizierte die Meldung über die vorliegen- den Anpassungen der Strikes am tt.mm.2024 im Internet (Urk. 13/02/01/01/021 mit dem Hinweis auf den Link … [Weblink], wo die entsprechende Mitteilung vom tt.mm.2024 an die Inhaber von Warrants & strukturierten Produkten auf C._____ AG abgerufen werden kann). 4.4. Zusammenfassend liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von irgendeiner Person vor. Es fehlt damit an einem für die Eröffnung einer Straf- untersuchung notwendigen hinreichenden Tatverdacht. Nicht zu beanstanden ist folglich, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an Hand genom- men hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 9 - III.
1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– geleistet. Die ihm auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihm die Kaution nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben allfällige staatliche Verrech- nungsansprüche.
2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfäl- lige staatliche Verrechnungsansprüche.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung)
- 10 -
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw U. Zanoni