Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 9 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 3. 3.1 Der Strafanzeige liegt folgende (gekürzte) Sachverhaltsschilderung der Be- schwerdeführerin zugrunde: Der Beschwerdegegner soll sie im Zeitraum vom
20. November 2023 bis zum 4. Oktober 2024 mit mehreren Nachrichten psychisch unter Druck gesetzt und sie wissentlich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt haben. Sodann habe er ihr an ihrem damaligen Wohnort an der E._____-strasse 2 in F._____ Alkohol angeboten und sie dabei am Körper berührt und versucht, mit seinem Glied in sie einzudringen. Schliesslich habe er den Garten an ihrem dama- ligen Wohnort gegen ihren Willen betreten (Urk. 11/1).
- 5 - 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst, die Beschwerdeführerin habe in den polizeilichen Einvernahmen weder an- gegeben, vom Beschwerdegegner unter Druck gesetzt worden zu sein, noch, dass dieser Gewalt angewendet oder Drohungen ausgesprochen hätte. Sie habe zudem erklärt, an jenem Abend Gesellschaft gewollt zu haben, und nicht dargelegt, dass sie die sexuellen Handlungen nicht gewollt oder dies dem Beschwerdegegner mit- geteilt habe. Auch Hinweise auf eine Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit infolge Alkoholkonsums lägen nicht vor, weshalb die Tatbestände der sexuellen Nötigung sowie des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Per- son zu verneinen seien. Bezüglich der behaupteten Ansteckung mit einer Ge- schlechtskrankheit hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Infektion vor jener des Beschwerdegegners festgestellt habe, womit dieser sie nicht wissentlich habe anstecken können. Da zudem unklar bleibe, von wem die Ansteckung tatsächlich ausgegangen sei, sei auch der Tatbestand der Körperver- letzung nicht erfüllt. Weiter sei nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin aus Bosheit oder Mutwillen kontaktiert habe, vielmehr sprächen seine Liebesbriefe für eine emotionale Motivation, weshalb der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage entfalle. Auch der Hausfriedensbruch sei zu verneinen, da unklar bleibe, ob der Beschwerdegegner den Garten gegen den Wil- len der Beschwerdeführerin betreten habe. Schliesslich habe er weder Gewalt an- gewandt noch ernstliche Nachteile angedroht, und sein Verhalten überschreite das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung nicht, weshalb auch der Tatbe- stand der Nötigung nicht erfüllt sei (Urk. 9 S. 2 ff.). 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie sei über den Stand des Strafverfahrens nicht ordnungsgemäss informiert worden. Trotz mehrfacher Nach- frage bei der Polizei – zuletzt am 22. März 2025 – habe sie weder eine Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens noch eine Einladung zur Abgabe weiterer Aus- sagen oder zur Einreichung von Beweismitteln erhalten. Auch sei sie nicht über ihr Recht auf unentgeltliche Rechtsvertretung informiert worden. Das Verfahren sei ohne ihre Mitwirkung eröffnet und rasch abgeschlossen worden. Erst am 23. April 2025 habe sie aus dem Archiv erfahren, dass bereits am 10. April 2025 eine Ein- stellungsverfügung erlassen worden sei. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches
- 6 - Gehör verletzt und ihr die Möglichkeit genommen worden, entscheidende Beweise
– insbesondere Videoaufnahmen und Zeugenaussagen, die den vom Beschuldig- ten ausgeübten psychischen Druck belegen würden – einzureichen. Der leitende Staatsanwalt und die zuständige Staatsanwältin hätten es unterlassen, sie ord- nungsgemäss zu informieren und das Verfahren fair durchzuführen. Die "Einstel- lung" des Verfahrens sei daher rechtswidrig, und sie beantrage die Wiederherstel- lung der Fristen, die erneute Durchführung des Verfahrens unter Wahrung ihrer Verfahrensrechte sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung und die Zuweisung eines Rechtsanwalts. Die Beschwerdeführerin brachte weiter zusam- mengefasst vor, Gegenstand des Verfahrens seien schwerwiegende Straftaten, darunter erzwungener Geschlechtsverkehr und Zwangsarbeit in der Sexindustrie, Stalking, psychische Traumatisierung, mit daraus resultierendem Verlust der Ar- beitsfähigkeit, versuchte Ansteckung mit Herpes Typ 1 und Hepatitis B, tatsächli- che Ansteckung mit Ureaplasma, ständiger psychischer Druck sowie Verleumdung durch falsche Behauptungen über eine angebliche Liebesbeziehung und Ge- schenke. Schliesslich sei aufgrund der geltend gemachten Verfahrensmängel die Objektivität des zuständigen staatsanwaltschaftlichen Büros zweifelhaft (Urk. 4 S. 1 f., Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 6 S. 1 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht diverse Verletzungen ih- rer Verfahrensrechte. Sie rügt insbesondere die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die "Einstellungsverfügung" ergangen sei, ohne dass die Staatsanwaltschaft vorab weitere Abklärungen vorgenommen oder ihr die Möglich- keit zur Stellungnahme eingeräumt hätte (Urk. 4 S. 1 f., Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 6 S. 1). 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Eingang ihrer Strafanzeige vom 17. September 2024 zwei Mal polizeilich einvernommen wurde, nämlich am 9. Oktober 2024 und am 19. Dezember 2024 (Urk. 11/3/1 und Urk. 11/ 3/2). Bereits am 2. Oktober 2024 hatte der zuständige Polizeibeamte der Stadtpo- lizei Zürich ihr drei Terminvorschläge unterbreitet, um eine Einvernahme unter Bei- zug eines Russisch Übersetzers durchzuführen (Urk. 7/3 S. 1). Nach der ersten
- 7 - Einvernahme wurde sie am 21. Oktober 2024 erneut kontaktiert und um einen wei- teren Termin ersucht (Urk. 7/3 S. 3), woraufhin am 19. Dezember 2024 die zweite Einvernahme stattfand (Urk. 11/3/2). Damit wurde der Beschwerdeführerin hinrei- chend Gelegenheit gewährt, zur Verdeutlichung ihrer Strafanzeige ihre Sicht der Dinge ausführlich darzulegen. Bereits ihrer Strafanzeige hatte sie verschiedene Un- terlagen beigefügt (Urk. 11/4/1-17). Es wäre ihr unbenommen gewesen, zusätzli- che Beweismittel einzureichen oder Beweisanträge zu stellen bzw. solche zumin- dest in der Strafanzeige oder im Rahmen ihrer Befragungen zu erwähnen. Solches ist jedoch weder aktenkundig noch legt sie im Beschwerdeverfahren konkret dar, welche weiteren Erhebungen angezeigt gewesen wären. Zwar verweist sie in der Beschwerde auf "wichtige Videoaufnahmen und Zeugenaussagen" sowie "ent- scheidende Beweismittel", ohne jedoch deren Inhalt, Herkunft oder Beweistauglich- keit zu benennen oder entsprechende Nachweise beizulegen. Unter diesen Um- ständen war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, für die Beurteilung der Frage, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei, noch weitere Abklärungen vorzuneh- men. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht nach Art. 6 StPO kann nicht gesprochen werden. Der Vorwurf der Beweisvereitelung oder unvollständigen Er- mittlung ist damit unbegründet. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich mehrfach erfolg- los nach dem Stand der Untersuchung erkundigt (Urk. 5 S. 1), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen zeigen vielmehr, dass sie am 6. März 2025 bei der Polizei nach dem Stand des Verfahrens fragte und am 22. März 2025 die Auskunft erhielt, dass der Fall bei der Staatsanwaltschaft Zürich liege (Urk. 7/3 S. 4 f.). Entgegen ihrem Vorbringen fin- den sich auch keine Hinweise darauf, dass sie sich mehrfach erfolglos an die Be- hörden gewandt hätte oder ihr keine Auskünfte erteilt worden wären. Nach der Ak- tenlage sind über die genannte Anfrage hinaus keine weiteren Kontaktaufnahmen ersichtlich. Auch dieser Vorwurf ist damit unbegründet. 4.4 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend ge- rade keine Einstellungsverfügung erliess, mithin eine Einstellung des Verfahrens nach dessen Eröffnung verfügte, sondern vielmehr eine Nichtanhandnahmeverfü-
- 8 - gung erging, die Staatsanwaltschaft mithin gar keine Strafuntersuchung eröffnet hat, weil sie gestützt auf die Strafanzeige und die Befragungen der Beschwerde- führerin die Erfüllung von Straftatbeständen von vorneherein ausschloss. Entgegen ihrem Dafürhalten war die Staatsanwaltschaft deshalb nicht gehalten, ihr die beab- sichtigte Nichtanhandnahme vorgängig mitzuteilen und ihr vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Ankündigung des bevor- stehenden Abschlusses der Untersuchung mit Fristansetzung zur Stellung allfälli- ger Beweisanträge sieht das Gesetz lediglich für den Fall einer beabsichtigten An- klageerhebung oder Einstellung des Verfahren vor (vgl. Art. 318 Abs. 1 und Abs. 1bis StPO), d. h. wenn bereits eine Untersuchung eröffnet worden ist. Hinge- gen besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, eine Nichtan- handnahmeverfügung vorgängig anzukündigen. Vor deren Erlass muss den Par- teien kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der Möglichkeit einer allfälligen Beschwerdeerhebung genügend Nachachtung verschafft wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4). 4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass das Verfahren vom zustän- digen staatsanwaltschaftlichen Büro unsachlich und voreingenommen geführt wor- den sei. Sie äussert Zweifel an der Objektivität und ersucht um Übertragung des Falles an eine andere Abteilung. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Straf- behörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv ge- eignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesge- richts 1B_228/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2). Die Befangenheit eines staatsanwalt- lichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorlie- gen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflich- ten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind allerdings primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ge- gen die beanstandeten Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteil des Bundes-
- 9 - gerichts 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist es nicht Sache des mit dem Ausstand befassten Gerichts, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf-prozessordnung,
3. Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 56 StPO) oder in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_129/2014 vom 16. Mai 2014 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in den Beschwerden kei- nen Ausstandsgrund im vorerwähnten Sinne darzutun. Aus den eingereichten Un- terlagen ergibt sich schlicht nicht, dass die zuständige Staatsanwältin oder ihr Vor- gesetzter voreingenommen gewesen sein könnten. Die entsprechenden Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin finden in den Akten keine Stütze. Es fehlen insgesamt jegliche Anhaltspunkte für qualifizierte Fehlleistungen, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen, oder andere Umstände, die eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren oder nahelegen würden. Die Beschwerdeführerin verweist lediglich allgemein auf das Ergebnis des Verfahrens und die angeblich unterlassene Kommunikation, was für sich allein nicht genügt und abgesehen davon dieser letztere Vorwurf gemäss dem bereits Erwogenen (Erw. II.4.– 4.4) auch gar nicht zutrifft. Da somit keine Hinweise darauf bestehen, dass die zuständige Staatsanwältin oder ihr Vorgesetzter unsachlich oder pflicht- widrig gehandelt hätten, ist der Vorwurf der Befangenheit unbegründet. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe sie nicht über ihr Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand informiert, ist sie nicht zu hören. Nach Art. 127 Abs. 1 StPO steht es jeder Partei grundsätzlich frei, sich jederzeit durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO kann das Opfer ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung stellen, sofern es nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Be- hörden sind nicht gehalten, ohne entsprechenden Antrag einer Partei von sich aus eine Rechtsvertretung beizuordnen bzw. auf diese Möglichkeit hinzuwiesen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen der Einvernahmen bei der Stadtpolizei
- 10 - Zürich noch bei der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Gesuch gestellt. Der Staatsanwaltschaft ist damit keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. 4.7 Soweit die Beschwerdeführerin neben der Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung auch die Wiederaufnahme des durch Nichtanhandnahme- verfügung erledigten Verfahrens beantragt (Urk. 5), ist darauf hinzuweisen, dass über eine solche Wiederaufnahme nicht die Beschwerdeinstanz, sondern gegebe- nenfalls die Staatsanwaltschaft zu befinden hätte. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO
i. V. m. Art. 310 Abs. 2 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrecht- liche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Da die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren Verfahren – wie bereits erwogen – keine neuen Tatsachen oder Beweismittel eingebracht oder konkret genannt hat, welche den früheren Sachver- halt zu verändern vermöchten, erübrigt sich ein Weiterleiten ihres Begehrens an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Wiederaufnahme. Es bleibt der Beschwer- deführerin unbenommen, solche Beweise – so denn vorhanden – bei der Staats- anwaltschaft im Rahmen eines neuen Wiedererwägungsgesuchs einzubringen. 4.8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorverfahrens die Möglichkeit zur Mitwirkung gewährt wurde und ihr keine wesent- lichen Verfahrensrechte verwehrt blieben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich, soweit sie überhaupt genügend substantiiert sind, als nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger verfahrensrechtlicher Ga- rantien zu begründen.
5. In materieller Hinsicht setzt die Beschwerdeführerin sich nicht mit der Begrün- dung in der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie listet lediglich diverse "Straftaten" auf (Urk. 6 S. 1) und macht pauschal geltend, sie habe infolge des Ver- haltens des Beschwerdegegners erhebliche psychische Schäden erlitten, sei in psychotherapeutischer Behandlung und zeitweise arbeitsunfähig gewesen (Urk. 5 S. 1). Dazu reichte sie jedoch weder ärztliche Atteste, Therapieberichte noch sons-
- 11 - tige Nachweise ein, welche ihre Behauptungen stützen und einen adäquaten Kau- salzusammenhang zu den von ihr angerufenen Tatbeständen glaubhaft machen könnten, noch bezeichnete sie solche konkret. Zudem vermögen selbst nachge- wiesene psychische Belastungen für sich allein keine strafbare Handlung des Be- schwerdegegners zu begründen, wenn die zugrunde liegenden Tatbestände (se- xuelle Nötigung, Körperverletzung etc.) nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt umfassend geprüft und die rechtliche Würdigung in der Nichtan- handnahmeverfügung nachvollziehbar begründet. Sie hat gestützt auf die Aussa- gen der Beteiligten sowie die Aktenlage sodann nachvollziehbar dargelegt, dass kein Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin angerufenen Tatbestände besteht. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich neue Tatsachen oder Beweismittel, welche eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen würden. Nachdem ein Anfangsverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben ist, hat die Staatanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist damit unbegründet und abzuweisen. III.
1. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gestellt (Urk. 6). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung fällt jedoch bereits deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gar nicht anwaltlich vertreten ist. Soweit sie damit sinnge- mäss auch um unentgeltliche Prozessführung ersuchen wollte, hat gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vorn- herein aussichtslos. Dementsprechend wäre der Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ohnehin abzuweisen. Folglich erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist.
2. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des
- 12 - Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf moderate Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
3. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe ist dem Be- schwerdegegner –er wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert –ebenfalls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO
i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 17. September 2024 bei der Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen sexueller Nötigung etc. (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 8. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen; dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 7/1 = 9).
E. 2 Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung und Zuweisung ei- nes Rechtsanwalts gemäss Artikel 136 der Strafprozessordnung (StPO) sowie Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV);
E. 3 Nach Weiterleitung der genannten Schreiben durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 2-3) zog die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Akten der Staatsanwaltschaft bei (Urk. 10–11) und orientierte die Parteien mit Schreiben vom 26. Mai 2025 über den Eingang vorerwähnter Schreiben beim Obergericht (Urk. 13). Trotz mehrfacher Zustellversuche konnte dieses der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden (Urk. 14/1-2, Urk. 15 und Urk. 17). Abklärungen beim Per- sonenmeldeamt in Zürich ergaben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an der am Obergericht bekannten Adresse gemeldet ist (vgl. Urk. 18). Auf das Einholen von Stellungnahmen wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3.1 Der Strafanzeige liegt folgende (gekürzte) Sachverhaltsschilderung der Be- schwerdeführerin zugrunde: Der Beschwerdegegner soll sie im Zeitraum vom
20. November 2023 bis zum 4. Oktober 2024 mit mehreren Nachrichten psychisch unter Druck gesetzt und sie wissentlich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt haben. Sodann habe er ihr an ihrem damaligen Wohnort an der E._____-strasse 2 in F._____ Alkohol angeboten und sie dabei am Körper berührt und versucht, mit seinem Glied in sie einzudringen. Schliesslich habe er den Garten an ihrem dama- ligen Wohnort gegen ihren Willen betreten (Urk. 11/1).
- 5 -
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst, die Beschwerdeführerin habe in den polizeilichen Einvernahmen weder an- gegeben, vom Beschwerdegegner unter Druck gesetzt worden zu sein, noch, dass dieser Gewalt angewendet oder Drohungen ausgesprochen hätte. Sie habe zudem erklärt, an jenem Abend Gesellschaft gewollt zu haben, und nicht dargelegt, dass sie die sexuellen Handlungen nicht gewollt oder dies dem Beschwerdegegner mit- geteilt habe. Auch Hinweise auf eine Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit infolge Alkoholkonsums lägen nicht vor, weshalb die Tatbestände der sexuellen Nötigung sowie des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Per- son zu verneinen seien. Bezüglich der behaupteten Ansteckung mit einer Ge- schlechtskrankheit hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Infektion vor jener des Beschwerdegegners festgestellt habe, womit dieser sie nicht wissentlich habe anstecken können. Da zudem unklar bleibe, von wem die Ansteckung tatsächlich ausgegangen sei, sei auch der Tatbestand der Körperver- letzung nicht erfüllt. Weiter sei nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin aus Bosheit oder Mutwillen kontaktiert habe, vielmehr sprächen seine Liebesbriefe für eine emotionale Motivation, weshalb der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage entfalle. Auch der Hausfriedensbruch sei zu verneinen, da unklar bleibe, ob der Beschwerdegegner den Garten gegen den Wil- len der Beschwerdeführerin betreten habe. Schliesslich habe er weder Gewalt an- gewandt noch ernstliche Nachteile angedroht, und sein Verhalten überschreite das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung nicht, weshalb auch der Tatbe- stand der Nötigung nicht erfüllt sei (Urk. 9 S. 2 ff.).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie sei über den Stand des Strafverfahrens nicht ordnungsgemäss informiert worden. Trotz mehrfacher Nach- frage bei der Polizei – zuletzt am 22. März 2025 – habe sie weder eine Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens noch eine Einladung zur Abgabe weiterer Aus- sagen oder zur Einreichung von Beweismitteln erhalten. Auch sei sie nicht über ihr Recht auf unentgeltliche Rechtsvertretung informiert worden. Das Verfahren sei ohne ihre Mitwirkung eröffnet und rasch abgeschlossen worden. Erst am 23. April 2025 habe sie aus dem Archiv erfahren, dass bereits am 10. April 2025 eine Ein- stellungsverfügung erlassen worden sei. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches
- 6 - Gehör verletzt und ihr die Möglichkeit genommen worden, entscheidende Beweise
– insbesondere Videoaufnahmen und Zeugenaussagen, die den vom Beschuldig- ten ausgeübten psychischen Druck belegen würden – einzureichen. Der leitende Staatsanwalt und die zuständige Staatsanwältin hätten es unterlassen, sie ord- nungsgemäss zu informieren und das Verfahren fair durchzuführen. Die "Einstel- lung" des Verfahrens sei daher rechtswidrig, und sie beantrage die Wiederherstel- lung der Fristen, die erneute Durchführung des Verfahrens unter Wahrung ihrer Verfahrensrechte sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung und die Zuweisung eines Rechtsanwalts. Die Beschwerdeführerin brachte weiter zusam- mengefasst vor, Gegenstand des Verfahrens seien schwerwiegende Straftaten, darunter erzwungener Geschlechtsverkehr und Zwangsarbeit in der Sexindustrie, Stalking, psychische Traumatisierung, mit daraus resultierendem Verlust der Ar- beitsfähigkeit, versuchte Ansteckung mit Herpes Typ 1 und Hepatitis B, tatsächli- che Ansteckung mit Ureaplasma, ständiger psychischer Druck sowie Verleumdung durch falsche Behauptungen über eine angebliche Liebesbeziehung und Ge- schenke. Schliesslich sei aufgrund der geltend gemachten Verfahrensmängel die Objektivität des zuständigen staatsanwaltschaftlichen Büros zweifelhaft (Urk. 4 S. 1 f., Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 6 S. 1 f.).
E. 4 Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht
- 4 - ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwalt- schaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genann- ten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhand- nahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 9 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 3.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht diverse Verletzungen ih- rer Verfahrensrechte. Sie rügt insbesondere die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die "Einstellungsverfügung" ergangen sei, ohne dass die Staatsanwaltschaft vorab weitere Abklärungen vorgenommen oder ihr die Möglich- keit zur Stellungnahme eingeräumt hätte (Urk. 4 S. 1 f., Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 6 S. 1).
E. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Eingang ihrer Strafanzeige vom 17. September 2024 zwei Mal polizeilich einvernommen wurde, nämlich am 9. Oktober 2024 und am 19. Dezember 2024 (Urk. 11/3/1 und Urk. 11/ 3/2). Bereits am 2. Oktober 2024 hatte der zuständige Polizeibeamte der Stadtpo- lizei Zürich ihr drei Terminvorschläge unterbreitet, um eine Einvernahme unter Bei- zug eines Russisch Übersetzers durchzuführen (Urk. 7/3 S. 1). Nach der ersten
- 7 - Einvernahme wurde sie am 21. Oktober 2024 erneut kontaktiert und um einen wei- teren Termin ersucht (Urk. 7/3 S. 3), woraufhin am 19. Dezember 2024 die zweite Einvernahme stattfand (Urk. 11/3/2). Damit wurde der Beschwerdeführerin hinrei- chend Gelegenheit gewährt, zur Verdeutlichung ihrer Strafanzeige ihre Sicht der Dinge ausführlich darzulegen. Bereits ihrer Strafanzeige hatte sie verschiedene Un- terlagen beigefügt (Urk. 11/4/1-17). Es wäre ihr unbenommen gewesen, zusätzli- che Beweismittel einzureichen oder Beweisanträge zu stellen bzw. solche zumin- dest in der Strafanzeige oder im Rahmen ihrer Befragungen zu erwähnen. Solches ist jedoch weder aktenkundig noch legt sie im Beschwerdeverfahren konkret dar, welche weiteren Erhebungen angezeigt gewesen wären. Zwar verweist sie in der Beschwerde auf "wichtige Videoaufnahmen und Zeugenaussagen" sowie "ent- scheidende Beweismittel", ohne jedoch deren Inhalt, Herkunft oder Beweistauglich- keit zu benennen oder entsprechende Nachweise beizulegen. Unter diesen Um- ständen war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, für die Beurteilung der Frage, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei, noch weitere Abklärungen vorzuneh- men. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht nach Art. 6 StPO kann nicht gesprochen werden. Der Vorwurf der Beweisvereitelung oder unvollständigen Er- mittlung ist damit unbegründet.
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich mehrfach erfolg- los nach dem Stand der Untersuchung erkundigt (Urk. 5 S. 1), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen zeigen vielmehr, dass sie am 6. März 2025 bei der Polizei nach dem Stand des Verfahrens fragte und am 22. März 2025 die Auskunft erhielt, dass der Fall bei der Staatsanwaltschaft Zürich liege (Urk. 7/3 S. 4 f.). Entgegen ihrem Vorbringen fin- den sich auch keine Hinweise darauf, dass sie sich mehrfach erfolglos an die Be- hörden gewandt hätte oder ihr keine Auskünfte erteilt worden wären. Nach der Ak- tenlage sind über die genannte Anfrage hinaus keine weiteren Kontaktaufnahmen ersichtlich. Auch dieser Vorwurf ist damit unbegründet.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend ge- rade keine Einstellungsverfügung erliess, mithin eine Einstellung des Verfahrens nach dessen Eröffnung verfügte, sondern vielmehr eine Nichtanhandnahmeverfü-
- 8 - gung erging, die Staatsanwaltschaft mithin gar keine Strafuntersuchung eröffnet hat, weil sie gestützt auf die Strafanzeige und die Befragungen der Beschwerde- führerin die Erfüllung von Straftatbeständen von vorneherein ausschloss. Entgegen ihrem Dafürhalten war die Staatsanwaltschaft deshalb nicht gehalten, ihr die beab- sichtigte Nichtanhandnahme vorgängig mitzuteilen und ihr vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Ankündigung des bevor- stehenden Abschlusses der Untersuchung mit Fristansetzung zur Stellung allfälli- ger Beweisanträge sieht das Gesetz lediglich für den Fall einer beabsichtigten An- klageerhebung oder Einstellung des Verfahren vor (vgl. Art. 318 Abs. 1 und Abs. 1bis StPO), d. h. wenn bereits eine Untersuchung eröffnet worden ist. Hinge- gen besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, eine Nichtan- handnahmeverfügung vorgängig anzukündigen. Vor deren Erlass muss den Par- teien kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der Möglichkeit einer allfälligen Beschwerdeerhebung genügend Nachachtung verschafft wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4).
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass das Verfahren vom zustän- digen staatsanwaltschaftlichen Büro unsachlich und voreingenommen geführt wor- den sei. Sie äussert Zweifel an der Objektivität und ersucht um Übertragung des Falles an eine andere Abteilung. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Straf- behörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv ge- eignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesge- richts 1B_228/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2). Die Befangenheit eines staatsanwalt- lichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorlie- gen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflich- ten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind allerdings primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ge- gen die beanstandeten Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteil des Bundes-
- 9 - gerichts 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist es nicht Sache des mit dem Ausstand befassten Gerichts, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf-prozessordnung,
3. Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 56 StPO) oder in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_129/2014 vom 16. Mai 2014 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in den Beschwerden kei- nen Ausstandsgrund im vorerwähnten Sinne darzutun. Aus den eingereichten Un- terlagen ergibt sich schlicht nicht, dass die zuständige Staatsanwältin oder ihr Vor- gesetzter voreingenommen gewesen sein könnten. Die entsprechenden Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin finden in den Akten keine Stütze. Es fehlen insgesamt jegliche Anhaltspunkte für qualifizierte Fehlleistungen, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen, oder andere Umstände, die eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren oder nahelegen würden. Die Beschwerdeführerin verweist lediglich allgemein auf das Ergebnis des Verfahrens und die angeblich unterlassene Kommunikation, was für sich allein nicht genügt und abgesehen davon dieser letztere Vorwurf gemäss dem bereits Erwogenen (Erw. II.4.– 4.4) auch gar nicht zutrifft. Da somit keine Hinweise darauf bestehen, dass die zuständige Staatsanwältin oder ihr Vorgesetzter unsachlich oder pflicht- widrig gehandelt hätten, ist der Vorwurf der Befangenheit unbegründet.
E. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe sie nicht über ihr Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand informiert, ist sie nicht zu hören. Nach Art. 127 Abs. 1 StPO steht es jeder Partei grundsätzlich frei, sich jederzeit durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO kann das Opfer ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung stellen, sofern es nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Be- hörden sind nicht gehalten, ohne entsprechenden Antrag einer Partei von sich aus eine Rechtsvertretung beizuordnen bzw. auf diese Möglichkeit hinzuwiesen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen der Einvernahmen bei der Stadtpolizei
- 10 - Zürich noch bei der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Gesuch gestellt. Der Staatsanwaltschaft ist damit keine Pflichtverletzung vorzuwerfen.
E. 4.7 Soweit die Beschwerdeführerin neben der Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung auch die Wiederaufnahme des durch Nichtanhandnahme- verfügung erledigten Verfahrens beantragt (Urk. 5), ist darauf hinzuweisen, dass über eine solche Wiederaufnahme nicht die Beschwerdeinstanz, sondern gegebe- nenfalls die Staatsanwaltschaft zu befinden hätte. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO
i. V. m. Art. 310 Abs. 2 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrecht- liche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Da die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren Verfahren – wie bereits erwogen – keine neuen Tatsachen oder Beweismittel eingebracht oder konkret genannt hat, welche den früheren Sachver- halt zu verändern vermöchten, erübrigt sich ein Weiterleiten ihres Begehrens an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Wiederaufnahme. Es bleibt der Beschwer- deführerin unbenommen, solche Beweise – so denn vorhanden – bei der Staats- anwaltschaft im Rahmen eines neuen Wiedererwägungsgesuchs einzubringen.
E. 4.8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorverfahrens die Möglichkeit zur Mitwirkung gewährt wurde und ihr keine wesent- lichen Verfahrensrechte verwehrt blieben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich, soweit sie überhaupt genügend substantiiert sind, als nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger verfahrensrechtlicher Ga- rantien zu begründen.
E. 5 In materieller Hinsicht setzt die Beschwerdeführerin sich nicht mit der Begrün- dung in der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie listet lediglich diverse "Straftaten" auf (Urk. 6 S. 1) und macht pauschal geltend, sie habe infolge des Ver- haltens des Beschwerdegegners erhebliche psychische Schäden erlitten, sei in psychotherapeutischer Behandlung und zeitweise arbeitsunfähig gewesen (Urk. 5 S. 1). Dazu reichte sie jedoch weder ärztliche Atteste, Therapieberichte noch sons-
- 11 - tige Nachweise ein, welche ihre Behauptungen stützen und einen adäquaten Kau- salzusammenhang zu den von ihr angerufenen Tatbeständen glaubhaft machen könnten, noch bezeichnete sie solche konkret. Zudem vermögen selbst nachge- wiesene psychische Belastungen für sich allein keine strafbare Handlung des Be- schwerdegegners zu begründen, wenn die zugrunde liegenden Tatbestände (se- xuelle Nötigung, Körperverletzung etc.) nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt umfassend geprüft und die rechtliche Würdigung in der Nichtan- handnahmeverfügung nachvollziehbar begründet. Sie hat gestützt auf die Aussa- gen der Beteiligten sowie die Aktenlage sodann nachvollziehbar dargelegt, dass kein Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin angerufenen Tatbestände besteht. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich neue Tatsachen oder Beweismittel, welche eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen würden. Nachdem ein Anfangsverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben ist, hat die Staatanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist damit unbegründet und abzuweisen. III.
1. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gestellt (Urk. 6). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung fällt jedoch bereits deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gar nicht anwaltlich vertreten ist. Soweit sie damit sinnge- mäss auch um unentgeltliche Prozessführung ersuchen wollte, hat gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vorn- herein aussichtslos. Dementsprechend wäre der Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ohnehin abzuweisen. Folglich erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist.
2. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des
- 12 - Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf moderate Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
3. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe ist dem Be- schwerdegegner –er wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert –ebenfalls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO
i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr 1'000.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 1 (gegen Empfangsbestäti- gung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250168-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Ba- bic Verfügung und Beschluss vom 19. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 8. April 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 17. September 2024 bei der Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen sexueller Nötigung etc. (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 8. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen; dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 7/1 = 9).
2. Mit drei separaten Schreiben vom jeweils 25. April 2025 (Urk. 4-6) samt Bei- lagen (Urk. 7/1-6), gerichtet an die Kantonspolizei Zürich und die "Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich", erhob die Beschwerdeführerin diverse "Beschwerden" bzw. stellte sie Anträge. Das erste Schreiben trägt die Betreffe "Beschwerde über Verfahrensmängel im Fall 1" und "Beschwerde wegen unterlassener Information, Verfahrensmängel und Missachtung meiner Rechte als Privatklägerin im Fall 1" (Urk. 4), worin sie eine interne Überprüfung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft und der Polizei, eine Prüfung, weshalb sie keine Verfahrensinformationen erhielt, und Massnahmen zur Sicherstellung der Vermeidung künftiger schwerwiegender Verfahrensmängel beantragte. Das zweite Schreiben betrifft die "Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall 1" (Urk. 5). Darin stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge (S. 1 f.): "1. Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweismittel und schwerwiegender Verfahrensmängel;
2. Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung und Zuweisung ei- nes Rechtsanwalts gemäss Artikel 136 der Strafprozessordnung (StPO) sowie Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV);
3. Interne Prüfung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Büro …, namentlich von lic. iur. C._____ und Dr. jur. D._____, sowie der involvierten Polizeibehörden wegen unterlas- sener Information, Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs und Missachtung ihrer verfahrensrechtlichen Pflichten. Warum erhielt ich keinerlei Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens, keine
- 3 - Gelegenheit zur Abgabe weiterer Aussagen, keine Möglichkeit, rechtzeitig Beweise einzureichen, sowie keine Information über mein Recht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands?" Im dritten Schreiben (wiederum an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ge- richtet) stellte die Beschwerdeführerin (erneut) ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung als Privatklägerin im Verfahren 1" (Urk. 6).
3. Nach Weiterleitung der genannten Schreiben durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 2-3) zog die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Akten der Staatsanwaltschaft bei (Urk. 10–11) und orientierte die Parteien mit Schreiben vom 26. Mai 2025 über den Eingang vorerwähnter Schreiben beim Obergericht (Urk. 13). Trotz mehrfacher Zustellversuche konnte dieses der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden (Urk. 14/1-2, Urk. 15 und Urk. 17). Abklärungen beim Per- sonenmeldeamt in Zürich ergaben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an der am Obergericht bekannten Adresse gemeldet ist (vgl. Urk. 18). Auf das Einholen von Stellungnahmen wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht
- 4 - ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwalt- schaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genann- ten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhand- nahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 9 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 3. 3.1 Der Strafanzeige liegt folgende (gekürzte) Sachverhaltsschilderung der Be- schwerdeführerin zugrunde: Der Beschwerdegegner soll sie im Zeitraum vom
20. November 2023 bis zum 4. Oktober 2024 mit mehreren Nachrichten psychisch unter Druck gesetzt und sie wissentlich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt haben. Sodann habe er ihr an ihrem damaligen Wohnort an der E._____-strasse 2 in F._____ Alkohol angeboten und sie dabei am Körper berührt und versucht, mit seinem Glied in sie einzudringen. Schliesslich habe er den Garten an ihrem dama- ligen Wohnort gegen ihren Willen betreten (Urk. 11/1).
- 5 - 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst, die Beschwerdeführerin habe in den polizeilichen Einvernahmen weder an- gegeben, vom Beschwerdegegner unter Druck gesetzt worden zu sein, noch, dass dieser Gewalt angewendet oder Drohungen ausgesprochen hätte. Sie habe zudem erklärt, an jenem Abend Gesellschaft gewollt zu haben, und nicht dargelegt, dass sie die sexuellen Handlungen nicht gewollt oder dies dem Beschwerdegegner mit- geteilt habe. Auch Hinweise auf eine Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit infolge Alkoholkonsums lägen nicht vor, weshalb die Tatbestände der sexuellen Nötigung sowie des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Per- son zu verneinen seien. Bezüglich der behaupteten Ansteckung mit einer Ge- schlechtskrankheit hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Infektion vor jener des Beschwerdegegners festgestellt habe, womit dieser sie nicht wissentlich habe anstecken können. Da zudem unklar bleibe, von wem die Ansteckung tatsächlich ausgegangen sei, sei auch der Tatbestand der Körperver- letzung nicht erfüllt. Weiter sei nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin aus Bosheit oder Mutwillen kontaktiert habe, vielmehr sprächen seine Liebesbriefe für eine emotionale Motivation, weshalb der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage entfalle. Auch der Hausfriedensbruch sei zu verneinen, da unklar bleibe, ob der Beschwerdegegner den Garten gegen den Wil- len der Beschwerdeführerin betreten habe. Schliesslich habe er weder Gewalt an- gewandt noch ernstliche Nachteile angedroht, und sein Verhalten überschreite das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung nicht, weshalb auch der Tatbe- stand der Nötigung nicht erfüllt sei (Urk. 9 S. 2 ff.). 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie sei über den Stand des Strafverfahrens nicht ordnungsgemäss informiert worden. Trotz mehrfacher Nach- frage bei der Polizei – zuletzt am 22. März 2025 – habe sie weder eine Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens noch eine Einladung zur Abgabe weiterer Aus- sagen oder zur Einreichung von Beweismitteln erhalten. Auch sei sie nicht über ihr Recht auf unentgeltliche Rechtsvertretung informiert worden. Das Verfahren sei ohne ihre Mitwirkung eröffnet und rasch abgeschlossen worden. Erst am 23. April 2025 habe sie aus dem Archiv erfahren, dass bereits am 10. April 2025 eine Ein- stellungsverfügung erlassen worden sei. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches
- 6 - Gehör verletzt und ihr die Möglichkeit genommen worden, entscheidende Beweise
– insbesondere Videoaufnahmen und Zeugenaussagen, die den vom Beschuldig- ten ausgeübten psychischen Druck belegen würden – einzureichen. Der leitende Staatsanwalt und die zuständige Staatsanwältin hätten es unterlassen, sie ord- nungsgemäss zu informieren und das Verfahren fair durchzuführen. Die "Einstel- lung" des Verfahrens sei daher rechtswidrig, und sie beantrage die Wiederherstel- lung der Fristen, die erneute Durchführung des Verfahrens unter Wahrung ihrer Verfahrensrechte sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung und die Zuweisung eines Rechtsanwalts. Die Beschwerdeführerin brachte weiter zusam- mengefasst vor, Gegenstand des Verfahrens seien schwerwiegende Straftaten, darunter erzwungener Geschlechtsverkehr und Zwangsarbeit in der Sexindustrie, Stalking, psychische Traumatisierung, mit daraus resultierendem Verlust der Ar- beitsfähigkeit, versuchte Ansteckung mit Herpes Typ 1 und Hepatitis B, tatsächli- che Ansteckung mit Ureaplasma, ständiger psychischer Druck sowie Verleumdung durch falsche Behauptungen über eine angebliche Liebesbeziehung und Ge- schenke. Schliesslich sei aufgrund der geltend gemachten Verfahrensmängel die Objektivität des zuständigen staatsanwaltschaftlichen Büros zweifelhaft (Urk. 4 S. 1 f., Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 6 S. 1 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht diverse Verletzungen ih- rer Verfahrensrechte. Sie rügt insbesondere die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die "Einstellungsverfügung" ergangen sei, ohne dass die Staatsanwaltschaft vorab weitere Abklärungen vorgenommen oder ihr die Möglich- keit zur Stellungnahme eingeräumt hätte (Urk. 4 S. 1 f., Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 6 S. 1). 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Eingang ihrer Strafanzeige vom 17. September 2024 zwei Mal polizeilich einvernommen wurde, nämlich am 9. Oktober 2024 und am 19. Dezember 2024 (Urk. 11/3/1 und Urk. 11/ 3/2). Bereits am 2. Oktober 2024 hatte der zuständige Polizeibeamte der Stadtpo- lizei Zürich ihr drei Terminvorschläge unterbreitet, um eine Einvernahme unter Bei- zug eines Russisch Übersetzers durchzuführen (Urk. 7/3 S. 1). Nach der ersten
- 7 - Einvernahme wurde sie am 21. Oktober 2024 erneut kontaktiert und um einen wei- teren Termin ersucht (Urk. 7/3 S. 3), woraufhin am 19. Dezember 2024 die zweite Einvernahme stattfand (Urk. 11/3/2). Damit wurde der Beschwerdeführerin hinrei- chend Gelegenheit gewährt, zur Verdeutlichung ihrer Strafanzeige ihre Sicht der Dinge ausführlich darzulegen. Bereits ihrer Strafanzeige hatte sie verschiedene Un- terlagen beigefügt (Urk. 11/4/1-17). Es wäre ihr unbenommen gewesen, zusätzli- che Beweismittel einzureichen oder Beweisanträge zu stellen bzw. solche zumin- dest in der Strafanzeige oder im Rahmen ihrer Befragungen zu erwähnen. Solches ist jedoch weder aktenkundig noch legt sie im Beschwerdeverfahren konkret dar, welche weiteren Erhebungen angezeigt gewesen wären. Zwar verweist sie in der Beschwerde auf "wichtige Videoaufnahmen und Zeugenaussagen" sowie "ent- scheidende Beweismittel", ohne jedoch deren Inhalt, Herkunft oder Beweistauglich- keit zu benennen oder entsprechende Nachweise beizulegen. Unter diesen Um- ständen war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, für die Beurteilung der Frage, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei, noch weitere Abklärungen vorzuneh- men. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht nach Art. 6 StPO kann nicht gesprochen werden. Der Vorwurf der Beweisvereitelung oder unvollständigen Er- mittlung ist damit unbegründet. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich mehrfach erfolg- los nach dem Stand der Untersuchung erkundigt (Urk. 5 S. 1), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen zeigen vielmehr, dass sie am 6. März 2025 bei der Polizei nach dem Stand des Verfahrens fragte und am 22. März 2025 die Auskunft erhielt, dass der Fall bei der Staatsanwaltschaft Zürich liege (Urk. 7/3 S. 4 f.). Entgegen ihrem Vorbringen fin- den sich auch keine Hinweise darauf, dass sie sich mehrfach erfolglos an die Be- hörden gewandt hätte oder ihr keine Auskünfte erteilt worden wären. Nach der Ak- tenlage sind über die genannte Anfrage hinaus keine weiteren Kontaktaufnahmen ersichtlich. Auch dieser Vorwurf ist damit unbegründet. 4.4 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend ge- rade keine Einstellungsverfügung erliess, mithin eine Einstellung des Verfahrens nach dessen Eröffnung verfügte, sondern vielmehr eine Nichtanhandnahmeverfü-
- 8 - gung erging, die Staatsanwaltschaft mithin gar keine Strafuntersuchung eröffnet hat, weil sie gestützt auf die Strafanzeige und die Befragungen der Beschwerde- führerin die Erfüllung von Straftatbeständen von vorneherein ausschloss. Entgegen ihrem Dafürhalten war die Staatsanwaltschaft deshalb nicht gehalten, ihr die beab- sichtigte Nichtanhandnahme vorgängig mitzuteilen und ihr vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Ankündigung des bevor- stehenden Abschlusses der Untersuchung mit Fristansetzung zur Stellung allfälli- ger Beweisanträge sieht das Gesetz lediglich für den Fall einer beabsichtigten An- klageerhebung oder Einstellung des Verfahren vor (vgl. Art. 318 Abs. 1 und Abs. 1bis StPO), d. h. wenn bereits eine Untersuchung eröffnet worden ist. Hinge- gen besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, eine Nichtan- handnahmeverfügung vorgängig anzukündigen. Vor deren Erlass muss den Par- teien kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der Möglichkeit einer allfälligen Beschwerdeerhebung genügend Nachachtung verschafft wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4). 4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass das Verfahren vom zustän- digen staatsanwaltschaftlichen Büro unsachlich und voreingenommen geführt wor- den sei. Sie äussert Zweifel an der Objektivität und ersucht um Übertragung des Falles an eine andere Abteilung. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Straf- behörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv ge- eignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesge- richts 1B_228/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2). Die Befangenheit eines staatsanwalt- lichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorlie- gen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflich- ten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind allerdings primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ge- gen die beanstandeten Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteil des Bundes-
- 9 - gerichts 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist es nicht Sache des mit dem Ausstand befassten Gerichts, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf-prozessordnung,
3. Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 56 StPO) oder in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_129/2014 vom 16. Mai 2014 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in den Beschwerden kei- nen Ausstandsgrund im vorerwähnten Sinne darzutun. Aus den eingereichten Un- terlagen ergibt sich schlicht nicht, dass die zuständige Staatsanwältin oder ihr Vor- gesetzter voreingenommen gewesen sein könnten. Die entsprechenden Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin finden in den Akten keine Stütze. Es fehlen insgesamt jegliche Anhaltspunkte für qualifizierte Fehlleistungen, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen, oder andere Umstände, die eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren oder nahelegen würden. Die Beschwerdeführerin verweist lediglich allgemein auf das Ergebnis des Verfahrens und die angeblich unterlassene Kommunikation, was für sich allein nicht genügt und abgesehen davon dieser letztere Vorwurf gemäss dem bereits Erwogenen (Erw. II.4.– 4.4) auch gar nicht zutrifft. Da somit keine Hinweise darauf bestehen, dass die zuständige Staatsanwältin oder ihr Vorgesetzter unsachlich oder pflicht- widrig gehandelt hätten, ist der Vorwurf der Befangenheit unbegründet. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe sie nicht über ihr Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand informiert, ist sie nicht zu hören. Nach Art. 127 Abs. 1 StPO steht es jeder Partei grundsätzlich frei, sich jederzeit durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO kann das Opfer ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung stellen, sofern es nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Be- hörden sind nicht gehalten, ohne entsprechenden Antrag einer Partei von sich aus eine Rechtsvertretung beizuordnen bzw. auf diese Möglichkeit hinzuwiesen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen der Einvernahmen bei der Stadtpolizei
- 10 - Zürich noch bei der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Gesuch gestellt. Der Staatsanwaltschaft ist damit keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. 4.7 Soweit die Beschwerdeführerin neben der Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung auch die Wiederaufnahme des durch Nichtanhandnahme- verfügung erledigten Verfahrens beantragt (Urk. 5), ist darauf hinzuweisen, dass über eine solche Wiederaufnahme nicht die Beschwerdeinstanz, sondern gegebe- nenfalls die Staatsanwaltschaft zu befinden hätte. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO
i. V. m. Art. 310 Abs. 2 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrecht- liche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Da die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren Verfahren – wie bereits erwogen – keine neuen Tatsachen oder Beweismittel eingebracht oder konkret genannt hat, welche den früheren Sachver- halt zu verändern vermöchten, erübrigt sich ein Weiterleiten ihres Begehrens an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Wiederaufnahme. Es bleibt der Beschwer- deführerin unbenommen, solche Beweise – so denn vorhanden – bei der Staats- anwaltschaft im Rahmen eines neuen Wiedererwägungsgesuchs einzubringen. 4.8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorverfahrens die Möglichkeit zur Mitwirkung gewährt wurde und ihr keine wesent- lichen Verfahrensrechte verwehrt blieben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich, soweit sie überhaupt genügend substantiiert sind, als nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger verfahrensrechtlicher Ga- rantien zu begründen.
5. In materieller Hinsicht setzt die Beschwerdeführerin sich nicht mit der Begrün- dung in der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie listet lediglich diverse "Straftaten" auf (Urk. 6 S. 1) und macht pauschal geltend, sie habe infolge des Ver- haltens des Beschwerdegegners erhebliche psychische Schäden erlitten, sei in psychotherapeutischer Behandlung und zeitweise arbeitsunfähig gewesen (Urk. 5 S. 1). Dazu reichte sie jedoch weder ärztliche Atteste, Therapieberichte noch sons-
- 11 - tige Nachweise ein, welche ihre Behauptungen stützen und einen adäquaten Kau- salzusammenhang zu den von ihr angerufenen Tatbeständen glaubhaft machen könnten, noch bezeichnete sie solche konkret. Zudem vermögen selbst nachge- wiesene psychische Belastungen für sich allein keine strafbare Handlung des Be- schwerdegegners zu begründen, wenn die zugrunde liegenden Tatbestände (se- xuelle Nötigung, Körperverletzung etc.) nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt umfassend geprüft und die rechtliche Würdigung in der Nichtan- handnahmeverfügung nachvollziehbar begründet. Sie hat gestützt auf die Aussa- gen der Beteiligten sowie die Aktenlage sodann nachvollziehbar dargelegt, dass kein Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin angerufenen Tatbestände besteht. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich neue Tatsachen oder Beweismittel, welche eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen würden. Nachdem ein Anfangsverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben ist, hat die Staatanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist damit unbegründet und abzuweisen. III.
1. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gestellt (Urk. 6). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung fällt jedoch bereits deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gar nicht anwaltlich vertreten ist. Soweit sie damit sinnge- mäss auch um unentgeltliche Prozessführung ersuchen wollte, hat gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vorn- herein aussichtslos. Dementsprechend wäre der Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ohnehin abzuweisen. Folglich erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist.
2. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des
- 12 - Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf moderate Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
3. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe ist dem Be- schwerdegegner –er wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert –ebenfalls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO
i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr 1'000.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 1 (gegen Empfangsbestäti- gung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. I. Babic