Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ge- mäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c).
E. 1.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1).
- 7 -
E. 1.3 Was die Verfolgung möglicher von Polizeifunktionären der Kantonspoli- zei Thurgau im Kanton Thurgau verübter Straftaten betrifft, liess die Staatsanwalt- schaft der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau mit Schreiben vom 14. November 2023 eine Kopie der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 25. September 2023 zukommen (Urk. 6/11/2). In Bezug auf die Beschwerdeführerin erging so- dann am 7. Mai 2024 ein Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, mit welchem der Staatsanwaltschaft auf deren entsprechenden Antrag hin die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Eröffnung bzw. Nichtanhand- nahme einer Untersuchung) erteilt wurde (Urk. 6/13/3).
E. 2 Der Unterzeichnende sei weiterhin als unentgeltlicher Ge- schädigtenvertreter einzusetzen.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung zum Schluss, dass sich der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht derart er- härtet habe, dass sich eine Anklage rechtfertige. So sei kein Straftatbestand erfüllt bzw. fehle es an einem subjektiven Tatbestand. Zur Begründung wird in der Ein- stellungsverfügung darauf hingewiesen, dass im Dienstbefehl "DB 3.2.8" der Kan- tonspolizei Zürich vom 24. September 2018 in Bezug auf Kinder und Jugendliche zwar geregelt sei, dass diese nur gefesselt werden dürften, wenn sie eines Ver- brechens oder Vergehens beschuldigt würden und/oder Fluchtgefahr bestehe. Auch sei darin festgehalten, dass vom Wohnort entlaufene Kinder oder Jugendli- che grundsätzlich ungefesselt zu transportieren seien. Weiter wurde angemerkt, dass sich die C._____ AG jedoch in Bezug auf die Fesselung jeweils an die Vor- gaben des Auftraggebers bei der Übergabe der arretierten Person an sie halte. Im Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau vom 27. Juni 2023 zuhanden der C._____ AG sei "gefesselt" angekreuzt gewesen. Aus Sicht der Staatsanwalt- schaft hatten die in Frage stehenden Personen somit keinen Anlass gehabt, von dieser Vorgabe abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als sie gar nicht gewusst hätten oder hätten wissen müssen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person gehandelt habe, der eine Straftat vorgeworfen werde oder ob sie nur von zu Hause weggelaufen sei. Insofern könne weder der Beschwerdegegnerin noch J._____ oder K._____ eine vorsätzliche Nötigungshandlung oder vorsätzli- cher Amtsmissbrauch vorgeworfen werden (Urk. 3/1 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt zunächst kritisieren, dass in Bezug auf die von ihr beanzeigten Personen zwar je separate Einstellungsverfügungen erlassen worden seien, diese jedoch jeweils denselben Wortlaut aufweisen würden und mithin in den jeweiligen Begründungen nicht unterschieden werde, ob es sich bei der beschuldigten Person um eine Kantonspolizistin oder um eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der C._____ AG handle (Urk. 2 S. 8). Weiter lässt sie der Argumentation der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entgeg- nen, dass die Beschwerdegegnerin als Polizeibeamtin der Kantonspolizei Zürich dem Polizeigesetz des Kantons Zürich, dem Dienstreglement für das Kantonspoli- zeikorps 551.111 und dem vorerwähnten Dienstbefehl "DB 3.2.8" vom 24. Sep- tember 2018 unterstehe, wobei diese Bestimmungen angesichts ihrer Ausbildung
- 8 - als ihr bekannt vorausgesetzt werden müssten. Entsprechend habe sie sich daran zu halten gehabt, dass Kinder und Jugendliche über 10 Jahren nur ausnahms- weise gefesselt werden dürfen, und zwar, wenn sie ein Verbrechen oder Verge- hen verübt hätten und Fluchtgefahr bestehe oder konkrete Anhaltspunkte für Ei- gen- oder Fremdgefährdung vorliegen würden. Aus ihrer Sicht hätten in diesem Fall diese Voraussetzungen für eine Fesselung und ein Unterbringen in Zellen ge- rade nicht vorgelegen (Urk. 2 S. 8 ff.). Dass N._____ von der Kantonspolizei Thur- gau im Transportauftrag an die C._____ AG das Feld "gefesselt" angekreuzt habe, entbinde die Beschwerdegegnerin als Beamtin der Kantonspolizei Zürich nicht, das Gesetz und die Bestimmungen im Kanton Zürich zu befolgen. Aufgrund des Transportauftrages der Kantonspolizei Zürich und der Akten, die der Be- schwerdegegnerin mit ihr zusammen übergeben worden seien, sei es für die Be- schwerdegegnerin ersichtlich gewesen, dass es sich bei ihr um eine entlaufene Jugendliche gehandelt habe, die keines Vergehens oder Verbrechens verdächtigt worden sei (Urk. 2 S. 10 f., 13). Weiter liess sie geltend machen, dass die Anga- ben der Beschwerdegegnerin darauf hinweisen würden, dass sie im vorliegenden Fall nicht aufgrund eines spezifischen Auftrages, sondern aufgrund eines völlig falschen Rechtsverständnisses gehandelt habe, das fundamental den kantonalen Bestimmungen widerspreche (Urk. 2 S. 12). Im Übrigen erstaune, dass die Be- schwerdegegnerin zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2024 darauf hingewiesen habe, dass sie sich nicht mehr an den Vorfall erinnern könne, sie dann aber im weiteren Verlauf erklärt habe, bei der Auftragsentgegen- nahme nicht erfahren zu haben, dass es sich um eine vermisst gemeldete Ju- gendliche gehandelt habe (Urk. 2 S. 12 f.). Schliesslich stellt sich die Beschwer- deführerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des be- anzeigten Amtsmissbrauchs, der Nötigung und der Freiheitsberaubung vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 2 S. 12).
E. 2.3 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann jedoch neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind (Art. 106 Abs. 3 StPO). Höchstpersönlich meint sämtliche Rechte, die einer Person um ihrer selbst Willen zustehen. Umfasst sind alle Verteidigungsrechte, insbesondere die Einreichung von Rechtsmitteln. Das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen, Strafantrag zu stellen und sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren, steht einer von einem Verfahren unmittelbar betroffe- nen Person um ihrer Persönlichkeit willen zu und ist demgemäss ein höchstper- sönliches Recht, das grundsätzlich auch ein urteilsfähiger Minderjähriger selbst- ständig ausüben kann (KÜFFER/JOST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 106 StPO). Urteilsfähige Minder- jährige können zur Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren denn auch ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung selbständig einen Anwalt beauftragen (BGE 120 Ia 369 E. 1a; KÜFFER/JOST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 106 StPO).
E. 3 Was die Kritik der Beschwerdeführerin an der fehlenden Differenziertheit der Begründungen der jeweils separat ergangenen Einstellungsverfügungen be- trifft, so erweist sich diese als berechtigt. So unterscheiden sich die Beschwerde- gegnerin, J._____ und K._____ nicht nur hinsichtlich ihrer beruflichen Stellung bzw. ihrer Arbeitgeber, sondern auch in Bezug auf die Etappen des in Frage ste-
- 9 - henden Transports der Beschwerdeführerin, in welche sie involviert waren. In An- betracht dessen, dass diese Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Straf- barkeit im Sinne der beanzeigten Delikte vorliegt oder nicht, durchaus von Rele- vanz sind, wäre zu erwarten gewesen, dass in den jeweiligen Begründungen auch hinsichtlich dieser Kriterien unterschieden worden wäre. Darin, dass alle drei Ver- fahrenseinstellungen jeweils dieselbe Begründung enthielten (Urk. 3/1; Urk. 6/23; Urk. 6/26), ist eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.1). Dies ist vorliegend der Fall. Auf eine Rückweisung an die Staatsan- waltschaft kann daher verzichtet werden.
E. 4.1 Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB machen sich Mitglie- der einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Einer Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB mach sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder ge- fangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Gemäss Art.181 StGB macht sich sodann einer Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
E. 4.2.1 Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, ist die Fesselung von arretierten Personen bei der Kantonspolizei Zürich im Dienstbefehl "DB 3.2.8" vom 24. September 2018 geregelt (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 6/1 S. 8). Aus diesem geht einerseits hervor, dass der Entscheid und die Verantwortung, ob und wie eine Person gefesselt werde, primär bei jedem/je- der einzelnen Angehörigen der Kantonspolizei liege, wobei die Zwangsmass- nahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen müsse und arre-
- 10 - tierte Personen auf dem Rücken zu fesseln seien, wo nicht anderslautende An- weisungen bestehen würden (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 10/3 S. 1). Andererseits wird – entsprechend den Erwägungen in der Einstellungsverfügung (Urk. 3/1 S. 2) – in jenem Dienstbefehl festgehalten, dass Jugendliche (nach dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Altersjahr) nur gefesselt werden dürften, wenn sie eines Ver- brechens oder Vergehens beschuldigt würden und/oder Fluchtgefahr bestehe. In Bezug auf von ihrem Wohnort entlaufene Kinder oder Jugendliche wird sodann explizit geregelt, dass diese grundsätzlich ungefesselt zu transportieren seien (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 10/3 S. 2). Was den Kanton Thurgau betrifft, richten sich die Regelungen zur Fesselung von Personen gemäss dem Rapport der Kantonspoli- zei Zürich vom 19. März 2024 nach § 21 des Polizeigesetztes des Kantons Thur- gau (PolG TG; Urk. 6/1 S. 9; Urk. 10/2; Urk. 10/4). Demnach dürfen Personen bei Transporten aus Sicherheitsgründen gefesselt werden (§ 21 Abs. 2 PolG TG). Weiter darf die Kantonspolizei Thurgau eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese polizeilich als gefährlich bekannt ist oder wenn die Gefahr droht, sie werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen, sie werde fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden oder sie werde sich töten oder verletzen (§ 21 Abs. 1 PolG TG). Seitens der C._____ AG wurde der Kantonspolizei Zürich sodann von O._____, Geschäftsführer L._____- System bei der C._____ AG (Urk. 6/1 S. 6), sodann die Auskunft erteilt, dass die Verantwortung der Fesselung dem jeweiligen Auftraggeber obliege. Die Personen würden sodann bereits gefesselt übernommen. Entscheide ein Auftraggeber, dass eine Person ungefesselt transportiert werde, so werde dies auch so durch- geführt (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 10/1).
E. 4.2.2 Den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie sich, nachdem sie aus ihrem Elternhaus geflohen sei, am 27. Juni 2023 von sich aus in F._____ an Polizeibeamte gewandt und diese um Hilfe in Bezug auf ihre Rückreise in die Schweiz gebeten habe (Urk. 6/4 S. 2), wurde von keiner Seite widersprochen (Urk. 6/1 S. 4). Gerade vor diesem Hintergrund, dass sie von sich aus darum ge- beten hatte, sie zwar nicht zu ihren Eltern (Urk. 6/4 S. 2), aber doch zurück in die Schweiz zu bringen, sowie in Anbetracht dessen, dass ihrem diesbezüglichen
- 11 - Wunsch entsprochen wurde und sie letztlich in ein Mädchenhaus gebracht wurde, ist in Bezug auf sie keine Fluchtgefahr auszumachen. Zu diesem Schluss, dass die Rückführung nach E._____ in ihrem Sinne gewesen sei und während des Rü- ckführungsprozesses keine Fluchtgefahr bestanden habe, gelangte denn auch der rapportierende Beamte der Kantonspolizei Zürich in seinem Rapport vom
19. März 2024 (Urk. 6/1 S. 8). Dafür, dass sich die Beschwerdeführerin gegen- über Polizeibeamten in F._____, I._____ oder G._____ renitent verhalten oder sie ihre eigene oder die Sicherheit anderer gefährdet haben könnte, liegen sodann keine Hinweise vor. Entsprechende Auffälligkeiten gehen insbesondere auch aus dem Festnahmeprotokoll der Kantonspolizei Thurgau vom 27. Juni 2023 nicht hervor. Vielmehr wurde in diesem gar vermerkt, dass die Festnahme ohne Hand- fesseln erfolgt sei (Urk. 6/9/4). Die Beschwerdeführerin berichtete sodann davon, dass sie von den deutschen Polizeibeamten noch in einem Polizeifahrzeug, in dem sie "ganz normal" ohne Handschellen auf dem Rücksitz habe Platz nehmen können, zum Grenzübergang in I._____ gebracht worden sei (Urk. 6/4 S. 2). Die- sen Angaben wurde im Rahmen der Rapportierung durch die Kantonspolizei Zü- rich wiederum nicht widersprochen. Auch finden sich in den vorliegenden Unter- suchungsakten keine Hinweise darauf, dass dieser Transport der Beschwerdefüh- rerin ohne Fesseln von Schwierigkeiten begleitet gewesen sein könnte. Auch wurde sie zu keinem Zeitpunkt eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt. Demnach sind in Bezug auf die damals 13-jährige Beschwerdeführerin weder nach der für die Kantonspolizei Thurgau geltenden Regelung noch nach derjeni- gen der Kantonspolizei Zürich Gründe ersichtlich, die eine Fesselung der Be- schwerdeführerin während ihres Transports von I._____ nach E._____ gerechtfer- tigt hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wes- halb im an die C._____ AG gerichteten Transportauftrag der Kantonspolizei Thur- gau vom 27. März 2023 "gefesselt" angekreuzt worden war (Urk. 6/10/5).
E. 4.3.1 Der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin als Sicherheitsassistentin der Kantonspolizei Zürich die zuvor genannten, für die Kantonspolizei Zürich relevan- ten Bestimmungen in Bezug auf die Fesselung von Personen bekannt sind (Urk. 2 S. 10). Entsprechendes stellte sie im Rahmen ihrer Befragung denn auch nicht in
- 12 - Abrede (Urk. 6/7 S. 5 f.). Wie von der Beschwerdeführerin zwar ebenfalls zu Recht vorgebracht wurde, richtete sich der zuvor erwähnte Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern an die C._____ AG, die damit für den Transport der Beschwerdeführerin von G._____ nach M._____ betraut wurde (Urk. 2 S. 11; Urk. 6/10/5). Zu berücksichtigen ist je- doch, dass die Beschwerdegegnerin den Empfang der Beschwerdeführerin am
27. Juni 2023 auf jenem Transportauftrag unterschriftlich bestätigte (Urk. 6/10/5). Sie hatte diesen Transportauftrag und damit auch den Vermerk, wonach die Be- schwerdeführerin gefesselt transportiert werden soll, somit gesehen, bevor sie selber die Beschwerdeführerin weitertransportierte. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe ihr die Beschwerdegegnerin in M._____ umgehend Handschellen angelegt, nachdem ihr die zuvor von den Mitarbeitenden der C._____ AG angezogenen Handfesseln abgenommen worden seien (Urk. 6/4 S. 4). Vor dem Hintergrund dieser Angaben liegt somit nahe, dass die Beschwer- degegnerin auch mitbekommen hatte, dass die Mitarbeitenden der C._____ AG der Anweisung der Kantonspolizei Thurgau gefolgt waren und sie die Beschwer- deführerin gefesselt transportiert hatten.
E. 4.3.2 Wiederum dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend trifft sodann zu, dass für ihren Transport von M._____ nach H._____ ein eigener Transportauftrag der Kantonspolizei Zürich vorlag (Urk. 2 S. 11; Urk. 6/9/5). Aus jenem Transportauftrag gehen jedoch keine Angaben dazu hervor, ob die Be- schwerdeführerin gefesselt transportiert werden sollte oder nicht (Urk. 6/9/5). Ent- sprechend stand dieser einer Fesselung der Beschwerdeführerin nicht offensicht- lich entgegen. Zu prüfen bleibt damit, ob sich die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie die Modalitäten des Transports der Beschwerdeführerin durch die C._____ AG in Bezug auf die Fesselung von dieser übernommen hatte, ohne ei- nen konkreten eigenen diesbezüglichen Auftrag erhalten zu haben, im Sinne der beanzeigten Delikte strafbar gemacht haben könnte.
E. 4.4 In Anbetracht dessen, dass der Transport von Jugendlichen mit Fesse- lung gemäss der im Dienstbefehl "DB 3.2.8" der Kantonspolizei Zürich vom
24. September 2018 unter gewissen Umständen nicht nur erlaubt, sondern auch
- 13 - vorgesehen ist, bot das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin alleine für die Beschwerdegegnerin noch keinen Anlass, die durch die Kantonspolizei Thurgau angeordnete bzw. die von J._____ und K._____ vorgenommene Fesselung der Beschwerdeführerin zu hinterfragen.
E. 4.5 In Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach auf das rechtskonforme Verhalten der deutschen Polizeibeamten zu verweisen sei, die die Beschwerdeführerin ungefesselt transportiert hätten (Urk. 2 S. 13), ist zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei jenem Transport bzw. bei der Überg- abe der ungefesselten Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Thurgau nicht zugegen war und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass man ihr dies bei der Übergabe der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätte. Entsprechend kann ihr auch in dieser Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie dieser Umstand, dass auch ein Transport ohne Handschellen möglich war, dazu hätte veranlassen sollen, die Fesselung zu hinterfragen.
E. 4.6.1 Was den Grund für den Transport der Beschwerdeführerin betrifft, gab die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. Au- gust 2024 an, bei der Auftragsentgegennahme nicht erfahren zu haben, dass es sich um eine vermisst gemeldete Jugendliche gehandelt habe (Urk. 6/7 S. 5). In Bezug auf diese Aussage der Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass dies erstaune, zumal sie zu Beginn ihrer Einvernahme mehrfach betont habe, sich nicht an den fraglichen Transport erinnern zu können (Urk. 2 S. 12 f.). Dass die Beschwerdegegnerin einerseits erklärte, sich nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern zu können (Urk. 6/7 S. 1 ff.), und sie anderer- seits angab, dass ihr nicht gesagt worden sei, dass die Beschwerdeführerin von zu Hause weggelaufen sei, lässt sich – dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend – nicht gänzlich miteinander in Einklang bringen. Gleichwohl lässt sich aufgrund dieser Ungereimtheit alleine nicht nachweisen, dass sie vom Grund für den Transport der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt haben könnte.
E. 4.6.2 Ein Grund für den Transport der Beschwerdeführerin war sodann we- der auf dem Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau noch auf demjenigen der Kantonspolizei Zürich vermerkt (Urk. 6/9/5; Urk. 6/10/5). Entsprechend zeigte
- 14 - sich für die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Transportaufträge kein Wi- derspruch, der sie dazu hätte veranlassen müssen, die Fesselung zu hinterfra- gen.
E. 4.6.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in der Beschwer- deschrift zwar geltend, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin die Gründe für ihren Transport mitgeteilt (Urk. 2 S. 13). Aus den Angaben der Be- schwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 1. Januar 2024 geht dies jedoch nicht hervor. Damals gab sie einzig an, dass sie die Beschwerdegegnerin und auch J._____ und K._____ auf ihr Alter hingewiesen und gefragt habe, ob die Handschellen auch weggelassen werden könnten. Dass sie ihnen gegenüber den Grund für ihren Transport genannt hätte, machte sie damals nicht geltend (Urk. 6/4 S. 2 ff.). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen jener Einvernahme grundsätzlich in der Lage war, sehr detaillierte Angaben zum in Frage stehenden Geschehen zu machen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch auf diesen Umstand hingewiesen hätte, wenn sie im Rahmen ihrer Bitte, die Handschellen wegzulassen, auch auf den Grund ihres Transports aufmerksam gemacht hätte. Daher kann auf die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgestellte Behauptung ihres Rechtsvertreters nicht abgestellt werden.
E. 4.6.4 Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei weiter schliesslich auch aus den Unterlagen (sog. "Dokumenten-Bag"), die der Beschwerdegegnerin in M._____ ausgehändigt worden seien, klar hervorgegangen, dass sie von zu Hause wegge- laufen sei und nicht ein Delikt begangen habe (Urk. 2 S. 13). Was diese Argumen- tation betrifft, ist zu berücksichtigen, dass aus dem Transportauftrag der Kantons- polizei Thurgau zwar hervorgeht, dass neben einem "Gepäck-Bag" auch ein "Do- kumenten-Bag" mit der Beschwerdeführerin mittransportiert und von der Be- schwerdegegnerin in Empfang genommen wurde (Urk. 6/10/5). Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdegegnerin in Bezug auf jenen "Dokumenten-Bag" andere Aufgaben zugekommen wären, als dafür besorgt zu sein, dass dieser mit der Be- schwerdeführerin weiterhin mittransportiert wird, liegen jedoch nicht vor. Wenn es hinsichtlich der in jenem "Dokumenten-Bag" enthaltenen Unterlagen darum ge- gangen wäre, dass jene Personen, die für deren Transport zuständig sind, auch
- 15 - Kenntnis des Inhalts nehmen würden, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die entsprechenden Unterlagen den jeweiligen Transportaufträgen angefügt wor- den wären oder auf deren Inhalt zumindest mit einem Beilagen- bzw. Inhaltsver- zeichnis hingewiesen worden wäre.
E. 4.7 Angesichts dieser Erwägungen kann somit weder nachgewiesen wer- den, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon gehabt haben könnte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine von ihrem Wohnort entlaufene Ju- gendliche handelte und es mithin im Sinne des Dienstbefehls "DB 3.2.8." vom
24. September 2018 an Gründen für eine Fesselung fehlte, noch dass es für die Beschwerdegegnerin konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen solcher Gründe ge- geben hätte, die sie dazu hätten veranlassen müssen, die Fesselung zu hinterfra- gen. Vor diesem Hintergrund kann ihr der Schlussfolgerung der Staatsanwalt- schaft entsprechend nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie einen Vorsatz gebildet haben könnte, die Beschwerdeführerin unrechtmässig zu fesseln und in einem Gefangenentransporter zu transportieren oder sie mit der Unrechtmässig- keit der Fesselung und des Transports in einem Gefangenentransporter hätte rechnen müssen. Entsprechend fällt auch eine Strafbarkeit wegen der von der Be- schwerdeführerin beanzeigten Delikte ausser Betracht.
E. 5 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin bean- standen liess, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr mit Eingabe vom 17. No- vember 2024 gestellten Beweisanträge zu Unrecht nicht beachtet habe (Urk. 2 S. 17 ff.). Zwar trifft zu, dass diese Beweisanträge weder mit einer separaten Ver- fügung abgewiesen wurden noch in der angefochtenen Verfügung eine Erwäh- nung finden (Urk. 3/1). In Anbetracht dessen, dass das Verfahren trotz jener ge- stellten Beweisanträge eingestellt wurde, liegt es jedoch nahe, dass die Verfah- renseinstellung gerade als implizite Abweisung der Beweisanträge zu verstehen ist. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin so aufgefasst (Urk. 2 S. 17 ff.). Mit der Beschwerdeschrift liess sie sodann geltend machen, dass als er- gänzende Beweisabnahmen nun noch eine im Festnahmeprotokoll der Kantons- polizei Thurgau erwähnte Verfügung der Kantonspolizei Zürich, das Benutzer-Ma- nual L._____-System der C._____ AG und der vollständige E-Mail-Verkehr der
- 16 - Kantonspolizei Zürich mit O._____ der C._____ AG beizuziehen seien sowie O._____ als Zeuge einzuvernehmen sei (Urk. 2 S. 17 ff.). Diese Beweisanträge beziehen sich jedoch nicht auf Umstände oder Unterlagen, die die Beschwerde- gegnerin im Rahmen des in Frage stehenden Transportes konkret hätte wahrneh- men können. Daher ist nicht zu erwarten, dass entsprechende Beweisabnahmen am derzeitigen Untersuchungsergebnis, gemäss welchem für die Beschwerde- gegnerin aufgrund der konkreten Umstände keine Anhaltspunkte vorlagen, die bei ihr Zweifel an der Rechtmässigkeit der von der Kantonspolizei Thurgau angeord- neten Fesselung beim Transport der Beschwerdeführerin hätten hervorrufen müs- sen, etwas zu ändern vermöchten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den obigen Ausführungen jedoch ergibt, hat die Staatsanwaltschaft ihr rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung des rechtli- chen Gehörs wurde erst durch das vorliegende Verfahren geheilt. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Umstand bei den Kostenfolgen zu be- rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 5). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen und ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus derselben zu entschädigen.
2. Die Beschwerdeführerin liess die gegen die Beschwerdegegnerin, J._____ und K._____ je separat ergangenen Einstellungsverfügungen mit einer einzigen Beschwerdeschrift anfechten (Urk. 2). Es rechtfertigt sich daher, Rechts- anwalt lic. iur. X._____ in diesem Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe eines Drittels der für die Verfassung der Beschwerdeschrift insgesamt als angemessen zu erachtenden Entschädigung zuzusprechen. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Rechtsbeistands ist eine Entschädigung des für das Verfassen der alle drei angefochtenen Einstellungsverfügungen umfassenden Beschwerde- schrift entstandenen Aufwands mit Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) als angemessen zu
- 17 - erachten (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d AnwGebV). Für seine Aufwendungen in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen mithin Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Damit ist sein Gesuch, auch im Beschwer- deverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden, als gegen- standslos geworden abzuschreiben.
3. Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zufolge Gegenstands- losigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen in diesem Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Der Beschwerdegegnerin wird für dieses Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichts- urkunde) - 18 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidentin i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Eichenberger MLaw M. Höchli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250165-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Präsidentin i.V., Oberrichter Dr. iur. P. Klaus und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Verfügung und Beschluss vom 10. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 2. April 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Eingabe vom 25. September 2023 liess die damals dreizehnjährige A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen damals noch unbekannte Polizeibeamte des Kantons Thurgau und des Kantons Zürich sowie allenfalls gegen Angestellte der C._____ AG, die sie am 27. Juni 2023 zu Unrecht mit Handschellen gefesselt und sie in eine Zelle eingesperrt hätten (Urk. 6/2), erheben. Mit dieser Strafanzeige sowie im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom
18. Januar 2024 liess sie zusammengefasst darlegen, dass sie sich am 23. Juni 2023 nach einem Streit mit ihren Eltern aus Angst, von diesen misshandelt zu werden, mit dem Zug von zu Hause weg zu einer Kollegin nach D._____ [Stadt in Deutschland] begeben habe (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/9/3 S. 4). Nachdem ihre Eltern von ihrem Aufenthalt in D._____ [Stadt in Deutschland] erfahren hätten, habe sie nach kurzer Zeit beschlossen, wieder nach E._____ zurückzukehren. Da sie völlig mittelos gewesen sei, habe sie am 27. Juni 2023 in F._____ einen Polizeibeam- ten gebeten, sie wieder zurück nach E._____ zu bringen, wobei sie diesem von der bereits durch ihre Eltern erlittene Gewalt erzählt habe. In der Folge sei sie von deutschen Polizeibeamten an die Schweizer Grenze gebracht und dort der Schweizer Polizei übergeben worden. Dabei habe sich gezeigt, dass sie bereits als vermisst gemeldet und polizeilich ausgeschrieben gewesen sei. Anschlies- send sei sie von den Schweizer Polizeibeamten mutmasslich nach G._____ ver- bracht worden. Anders als die deutschen Polizeibeamten hätten deren Schweizer Amtskollegen sie jedoch nicht ungefesselt auf dem Rücksitz eines Polizeifahrzeu- ges transportiert, sondern mit Handschellen mit den Händen am Rücken zusam- men mit einem anderen Gefangenen in einem Fahrzeug mit Gitterzellen. Nach- dem sie an jenem Ort während rund 20 bis 30 Minuten in einer Zelle eingeschlos- sen gewesen sei, sei sie von zwei anderen Personen, einer Frau und einem Mann, in einem anderen Fahrzeug, in dem sich wiederum einzelne Zellen befun- den hätten, mit zwei weiteren Personen weiter transportiert worden, wobei sie wieder Handschellen habe tragen müssen, dieses Mal jedoch mit den Händen vor
- 3 - dem Körper. Am Ankunftsort jener Fahrt sei sie dann wiederum von einer Frau in Empfang genommen worden, die ihr erneut hinter dem Rücken Handschellen an- gezogen und sie zu einem anderen Auto gebracht habe. In jenem Fahrzeug sei sie wieder in einer Gitterzelle platziert und mit diesem schliesslich zur Jugendpoli- zei in H._____ gebracht worden, wo sie zunächst noch einmal in eine Zelle einge- schlossen worden sei. Da sie keinerlei strafbare Handlungen begangen habe, sie Schutz bei der Polizei gesucht habe und es lediglich ihr Wunsch gewesen sei, in Sicherheit nach E._____ zurückgebracht zu werden, erachtete sie diese Behand- lung als unrechtmässig und verlangte daher die Bestrafung der involvierten Per- sonen wegen Nötigung, Amtsmissbrauch und eventuell Freiheitsberaubung (Urk. 6/2 S. 3 ff.; Urk. 6/4 S. 2 ff.). 1.2 Nach entsprechenden Ersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) konnte die Kantonspolizei Zürich in Erfahrung bringen (Urk. 6/9/1; Urk. 6/12/1), dass die Beschwerdeführerin am fraglichen Tag von einer Mitarbeiterin der Kantonspolizei Thurgau von I._____ nach G._____ transportiert worden sei. Anschliessend sei sie von zwei Mitarbeitenden der C._____ AG, J._____ und K._____, via L._____-System von G._____ nach M._____ und schliesslich von einer Sicherheitsmitarbeiterin der Kantonspolizei Zürich, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), von M._____ nach H._____ gebracht worden (Urk. 6/1 S. 5 ff.). 1.3 Was die Verfolgung möglicher von Polizeifunktionären der Kantonspoli- zei Thurgau im Kanton Thurgau verübter Straftaten betrifft, liess die Staatsanwalt- schaft der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau mit Schreiben vom 14. November 2023 eine Kopie der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 25. September 2023 zukommen (Urk. 6/11/2). In Bezug auf die Beschwerdeführerin erging so- dann am 7. Mai 2024 ein Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, mit welchem der Staatsanwaltschaft auf deren entsprechenden Antrag hin die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Eröffnung bzw. Nichtanhand- nahme einer Untersuchung) erteilt wurde (Urk. 6/13/3). 2.1 Am 2. April 2025 wurden die in der Folge von der Staatsanwaltschaft ge- gen die Beschwerdegegnerin, J._____ und K._____ geführten Strafverfahren mit
- 4 - je separaten Verfügungen eingestellt (Urk. 3/1; Akten des Beschwerdeverfahrens UE250166-O: Urk. 3/1; Urk. 6/23; Urk. 6/26). Gegen diese Verfügungen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2025 innert Frist Beschwerde erhe- ben und die nachfolgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Die Einstellungsverfügungen betreffend die Beschwerdegeg- nerin, J._____ und K._____ seien aufzuheben und im Sinne der nachstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Der Unterzeichnende sei weiterhin als unentgeltlicher Ge- schädigtenvertreter einzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2 Die J._____ und K._____ betreffenden Beschwerdeverfahren werden separat geführt (Beschwerdeverfahren UE250166-O und UE250167-O).
3. Im Hinblick auf den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens kann auf eine vorgängige Zustellung der Beschwerdeschrift an die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin sowie auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden. Die Eingabe ist mit diesem Entscheid zuzustellen. II.
1. Die vorliegende Beschwerde wurde von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Namen der heute 16-jährigen Beschwerdeführerin erhoben, wobei diese die ent- sprechende Anwaltsvollmacht am 25. September 2023 persönlich unterzeichnete (Urk. 6/15/1). Aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ist vorab die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung gestützt auf diese Vollmacht zu prüfen. 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konsti- tuiert hat, gilt als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als geschädigt gilt die Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
- 5 - 2.2 Art. 106 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine Partei nur dann gültige Verfah- renshandlungen vornehmen kann, wenn sie handlungsfähig ist. Handlungsfähig- keit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Die Mündigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag (Art. 14 ZGB), während die Urteilsfähigkeit die Fähigkeit voraussetzt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). 2.3 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann jedoch neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind (Art. 106 Abs. 3 StPO). Höchstpersönlich meint sämtliche Rechte, die einer Person um ihrer selbst Willen zustehen. Umfasst sind alle Verteidigungsrechte, insbesondere die Einreichung von Rechtsmitteln. Das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen, Strafantrag zu stellen und sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren, steht einer von einem Verfahren unmittelbar betroffe- nen Person um ihrer Persönlichkeit willen zu und ist demgemäss ein höchstper- sönliches Recht, das grundsätzlich auch ein urteilsfähiger Minderjähriger selbst- ständig ausüben kann (KÜFFER/JOST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 106 StPO). Urteilsfähige Minder- jährige können zur Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren denn auch ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung selbständig einen Anwalt beauftragen (BGE 120 Ia 369 E. 1a; KÜFFER/JOST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 106 StPO).
3. Mit den von ihr beanzeigten Delikten macht die Beschwerdeführerin ins- besondere eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit und damit eine Verletzung ihrer höchstpersönlichen Verhältnisse geltend (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 106 StPO). Entsprechend kommt ihr auch das Recht zu, sich am Strafverfahren zu beteiligen und allenfalls durch einen Rechts- beistand vertreten zu lassen. Anzeichen dafür, dass die heute 16-jährige und zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde 15-jährige Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich hinsichtlich der Frage, ob sie sich am Strafverfahren beteili- gen und dazu einen Rechtsbeistand beiziehen möchte, eine Meinung zu bilden,
- 6 - liegen keine vor. Dementsprechend ist sie berechtigt, gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung wegen der von ihr beanzeigten Delikte einzustellen, durch einen selbstbestellten Rechtsvertreter Beschwerde zu erhe- ben. Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. III. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ge- mäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c). 1.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1).
- 7 - 2.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung zum Schluss, dass sich der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht derart er- härtet habe, dass sich eine Anklage rechtfertige. So sei kein Straftatbestand erfüllt bzw. fehle es an einem subjektiven Tatbestand. Zur Begründung wird in der Ein- stellungsverfügung darauf hingewiesen, dass im Dienstbefehl "DB 3.2.8" der Kan- tonspolizei Zürich vom 24. September 2018 in Bezug auf Kinder und Jugendliche zwar geregelt sei, dass diese nur gefesselt werden dürften, wenn sie eines Ver- brechens oder Vergehens beschuldigt würden und/oder Fluchtgefahr bestehe. Auch sei darin festgehalten, dass vom Wohnort entlaufene Kinder oder Jugendli- che grundsätzlich ungefesselt zu transportieren seien. Weiter wurde angemerkt, dass sich die C._____ AG jedoch in Bezug auf die Fesselung jeweils an die Vor- gaben des Auftraggebers bei der Übergabe der arretierten Person an sie halte. Im Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau vom 27. Juni 2023 zuhanden der C._____ AG sei "gefesselt" angekreuzt gewesen. Aus Sicht der Staatsanwalt- schaft hatten die in Frage stehenden Personen somit keinen Anlass gehabt, von dieser Vorgabe abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als sie gar nicht gewusst hätten oder hätten wissen müssen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person gehandelt habe, der eine Straftat vorgeworfen werde oder ob sie nur von zu Hause weggelaufen sei. Insofern könne weder der Beschwerdegegnerin noch J._____ oder K._____ eine vorsätzliche Nötigungshandlung oder vorsätzli- cher Amtsmissbrauch vorgeworfen werden (Urk. 3/1 S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt zunächst kritisieren, dass in Bezug auf die von ihr beanzeigten Personen zwar je separate Einstellungsverfügungen erlassen worden seien, diese jedoch jeweils denselben Wortlaut aufweisen würden und mithin in den jeweiligen Begründungen nicht unterschieden werde, ob es sich bei der beschuldigten Person um eine Kantonspolizistin oder um eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der C._____ AG handle (Urk. 2 S. 8). Weiter lässt sie der Argumentation der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entgeg- nen, dass die Beschwerdegegnerin als Polizeibeamtin der Kantonspolizei Zürich dem Polizeigesetz des Kantons Zürich, dem Dienstreglement für das Kantonspoli- zeikorps 551.111 und dem vorerwähnten Dienstbefehl "DB 3.2.8" vom 24. Sep- tember 2018 unterstehe, wobei diese Bestimmungen angesichts ihrer Ausbildung
- 8 - als ihr bekannt vorausgesetzt werden müssten. Entsprechend habe sie sich daran zu halten gehabt, dass Kinder und Jugendliche über 10 Jahren nur ausnahms- weise gefesselt werden dürfen, und zwar, wenn sie ein Verbrechen oder Verge- hen verübt hätten und Fluchtgefahr bestehe oder konkrete Anhaltspunkte für Ei- gen- oder Fremdgefährdung vorliegen würden. Aus ihrer Sicht hätten in diesem Fall diese Voraussetzungen für eine Fesselung und ein Unterbringen in Zellen ge- rade nicht vorgelegen (Urk. 2 S. 8 ff.). Dass N._____ von der Kantonspolizei Thur- gau im Transportauftrag an die C._____ AG das Feld "gefesselt" angekreuzt habe, entbinde die Beschwerdegegnerin als Beamtin der Kantonspolizei Zürich nicht, das Gesetz und die Bestimmungen im Kanton Zürich zu befolgen. Aufgrund des Transportauftrages der Kantonspolizei Zürich und der Akten, die der Be- schwerdegegnerin mit ihr zusammen übergeben worden seien, sei es für die Be- schwerdegegnerin ersichtlich gewesen, dass es sich bei ihr um eine entlaufene Jugendliche gehandelt habe, die keines Vergehens oder Verbrechens verdächtigt worden sei (Urk. 2 S. 10 f., 13). Weiter liess sie geltend machen, dass die Anga- ben der Beschwerdegegnerin darauf hinweisen würden, dass sie im vorliegenden Fall nicht aufgrund eines spezifischen Auftrages, sondern aufgrund eines völlig falschen Rechtsverständnisses gehandelt habe, das fundamental den kantonalen Bestimmungen widerspreche (Urk. 2 S. 12). Im Übrigen erstaune, dass die Be- schwerdegegnerin zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2024 darauf hingewiesen habe, dass sie sich nicht mehr an den Vorfall erinnern könne, sie dann aber im weiteren Verlauf erklärt habe, bei der Auftragsentgegen- nahme nicht erfahren zu haben, dass es sich um eine vermisst gemeldete Ju- gendliche gehandelt habe (Urk. 2 S. 12 f.). Schliesslich stellt sich die Beschwer- deführerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des be- anzeigten Amtsmissbrauchs, der Nötigung und der Freiheitsberaubung vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 2 S. 12).
3. Was die Kritik der Beschwerdeführerin an der fehlenden Differenziertheit der Begründungen der jeweils separat ergangenen Einstellungsverfügungen be- trifft, so erweist sich diese als berechtigt. So unterscheiden sich die Beschwerde- gegnerin, J._____ und K._____ nicht nur hinsichtlich ihrer beruflichen Stellung bzw. ihrer Arbeitgeber, sondern auch in Bezug auf die Etappen des in Frage ste-
- 9 - henden Transports der Beschwerdeführerin, in welche sie involviert waren. In An- betracht dessen, dass diese Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Straf- barkeit im Sinne der beanzeigten Delikte vorliegt oder nicht, durchaus von Rele- vanz sind, wäre zu erwarten gewesen, dass in den jeweiligen Begründungen auch hinsichtlich dieser Kriterien unterschieden worden wäre. Darin, dass alle drei Ver- fahrenseinstellungen jeweils dieselbe Begründung enthielten (Urk. 3/1; Urk. 6/23; Urk. 6/26), ist eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.1). Dies ist vorliegend der Fall. Auf eine Rückweisung an die Staatsan- waltschaft kann daher verzichtet werden. 4.1 Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB machen sich Mitglie- der einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Einer Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB mach sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder ge- fangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Gemäss Art.181 StGB macht sich sodann einer Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.2.1 Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, ist die Fesselung von arretierten Personen bei der Kantonspolizei Zürich im Dienstbefehl "DB 3.2.8" vom 24. September 2018 geregelt (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 6/1 S. 8). Aus diesem geht einerseits hervor, dass der Entscheid und die Verantwortung, ob und wie eine Person gefesselt werde, primär bei jedem/je- der einzelnen Angehörigen der Kantonspolizei liege, wobei die Zwangsmass- nahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen müsse und arre-
- 10 - tierte Personen auf dem Rücken zu fesseln seien, wo nicht anderslautende An- weisungen bestehen würden (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 10/3 S. 1). Andererseits wird – entsprechend den Erwägungen in der Einstellungsverfügung (Urk. 3/1 S. 2) – in jenem Dienstbefehl festgehalten, dass Jugendliche (nach dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Altersjahr) nur gefesselt werden dürften, wenn sie eines Ver- brechens oder Vergehens beschuldigt würden und/oder Fluchtgefahr bestehe. In Bezug auf von ihrem Wohnort entlaufene Kinder oder Jugendliche wird sodann explizit geregelt, dass diese grundsätzlich ungefesselt zu transportieren seien (Urk. 6/1 S. 8; Urk. 10/3 S. 2). Was den Kanton Thurgau betrifft, richten sich die Regelungen zur Fesselung von Personen gemäss dem Rapport der Kantonspoli- zei Zürich vom 19. März 2024 nach § 21 des Polizeigesetztes des Kantons Thur- gau (PolG TG; Urk. 6/1 S. 9; Urk. 10/2; Urk. 10/4). Demnach dürfen Personen bei Transporten aus Sicherheitsgründen gefesselt werden (§ 21 Abs. 2 PolG TG). Weiter darf die Kantonspolizei Thurgau eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese polizeilich als gefährlich bekannt ist oder wenn die Gefahr droht, sie werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen, sie werde fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden oder sie werde sich töten oder verletzen (§ 21 Abs. 1 PolG TG). Seitens der C._____ AG wurde der Kantonspolizei Zürich sodann von O._____, Geschäftsführer L._____- System bei der C._____ AG (Urk. 6/1 S. 6), sodann die Auskunft erteilt, dass die Verantwortung der Fesselung dem jeweiligen Auftraggeber obliege. Die Personen würden sodann bereits gefesselt übernommen. Entscheide ein Auftraggeber, dass eine Person ungefesselt transportiert werde, so werde dies auch so durch- geführt (Urk. 6/1 S. 9; Urk. 10/1). 4.2.2 Den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie sich, nachdem sie aus ihrem Elternhaus geflohen sei, am 27. Juni 2023 von sich aus in F._____ an Polizeibeamte gewandt und diese um Hilfe in Bezug auf ihre Rückreise in die Schweiz gebeten habe (Urk. 6/4 S. 2), wurde von keiner Seite widersprochen (Urk. 6/1 S. 4). Gerade vor diesem Hintergrund, dass sie von sich aus darum ge- beten hatte, sie zwar nicht zu ihren Eltern (Urk. 6/4 S. 2), aber doch zurück in die Schweiz zu bringen, sowie in Anbetracht dessen, dass ihrem diesbezüglichen
- 11 - Wunsch entsprochen wurde und sie letztlich in ein Mädchenhaus gebracht wurde, ist in Bezug auf sie keine Fluchtgefahr auszumachen. Zu diesem Schluss, dass die Rückführung nach E._____ in ihrem Sinne gewesen sei und während des Rü- ckführungsprozesses keine Fluchtgefahr bestanden habe, gelangte denn auch der rapportierende Beamte der Kantonspolizei Zürich in seinem Rapport vom
19. März 2024 (Urk. 6/1 S. 8). Dafür, dass sich die Beschwerdeführerin gegen- über Polizeibeamten in F._____, I._____ oder G._____ renitent verhalten oder sie ihre eigene oder die Sicherheit anderer gefährdet haben könnte, liegen sodann keine Hinweise vor. Entsprechende Auffälligkeiten gehen insbesondere auch aus dem Festnahmeprotokoll der Kantonspolizei Thurgau vom 27. Juni 2023 nicht hervor. Vielmehr wurde in diesem gar vermerkt, dass die Festnahme ohne Hand- fesseln erfolgt sei (Urk. 6/9/4). Die Beschwerdeführerin berichtete sodann davon, dass sie von den deutschen Polizeibeamten noch in einem Polizeifahrzeug, in dem sie "ganz normal" ohne Handschellen auf dem Rücksitz habe Platz nehmen können, zum Grenzübergang in I._____ gebracht worden sei (Urk. 6/4 S. 2). Die- sen Angaben wurde im Rahmen der Rapportierung durch die Kantonspolizei Zü- rich wiederum nicht widersprochen. Auch finden sich in den vorliegenden Unter- suchungsakten keine Hinweise darauf, dass dieser Transport der Beschwerdefüh- rerin ohne Fesseln von Schwierigkeiten begleitet gewesen sein könnte. Auch wurde sie zu keinem Zeitpunkt eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt. Demnach sind in Bezug auf die damals 13-jährige Beschwerdeführerin weder nach der für die Kantonspolizei Thurgau geltenden Regelung noch nach derjeni- gen der Kantonspolizei Zürich Gründe ersichtlich, die eine Fesselung der Be- schwerdeführerin während ihres Transports von I._____ nach E._____ gerechtfer- tigt hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wes- halb im an die C._____ AG gerichteten Transportauftrag der Kantonspolizei Thur- gau vom 27. März 2023 "gefesselt" angekreuzt worden war (Urk. 6/10/5). 4.3.1 Der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin als Sicherheitsassistentin der Kantonspolizei Zürich die zuvor genannten, für die Kantonspolizei Zürich relevan- ten Bestimmungen in Bezug auf die Fesselung von Personen bekannt sind (Urk. 2 S. 10). Entsprechendes stellte sie im Rahmen ihrer Befragung denn auch nicht in
- 12 - Abrede (Urk. 6/7 S. 5 f.). Wie von der Beschwerdeführerin zwar ebenfalls zu Recht vorgebracht wurde, richtete sich der zuvor erwähnte Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern an die C._____ AG, die damit für den Transport der Beschwerdeführerin von G._____ nach M._____ betraut wurde (Urk. 2 S. 11; Urk. 6/10/5). Zu berücksichtigen ist je- doch, dass die Beschwerdegegnerin den Empfang der Beschwerdeführerin am
27. Juni 2023 auf jenem Transportauftrag unterschriftlich bestätigte (Urk. 6/10/5). Sie hatte diesen Transportauftrag und damit auch den Vermerk, wonach die Be- schwerdeführerin gefesselt transportiert werden soll, somit gesehen, bevor sie selber die Beschwerdeführerin weitertransportierte. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe ihr die Beschwerdegegnerin in M._____ umgehend Handschellen angelegt, nachdem ihr die zuvor von den Mitarbeitenden der C._____ AG angezogenen Handfesseln abgenommen worden seien (Urk. 6/4 S. 4). Vor dem Hintergrund dieser Angaben liegt somit nahe, dass die Beschwer- degegnerin auch mitbekommen hatte, dass die Mitarbeitenden der C._____ AG der Anweisung der Kantonspolizei Thurgau gefolgt waren und sie die Beschwer- deführerin gefesselt transportiert hatten. 4.3.2 Wiederum dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend trifft sodann zu, dass für ihren Transport von M._____ nach H._____ ein eigener Transportauftrag der Kantonspolizei Zürich vorlag (Urk. 2 S. 11; Urk. 6/9/5). Aus jenem Transportauftrag gehen jedoch keine Angaben dazu hervor, ob die Be- schwerdeführerin gefesselt transportiert werden sollte oder nicht (Urk. 6/9/5). Ent- sprechend stand dieser einer Fesselung der Beschwerdeführerin nicht offensicht- lich entgegen. Zu prüfen bleibt damit, ob sich die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie die Modalitäten des Transports der Beschwerdeführerin durch die C._____ AG in Bezug auf die Fesselung von dieser übernommen hatte, ohne ei- nen konkreten eigenen diesbezüglichen Auftrag erhalten zu haben, im Sinne der beanzeigten Delikte strafbar gemacht haben könnte. 4.4 In Anbetracht dessen, dass der Transport von Jugendlichen mit Fesse- lung gemäss der im Dienstbefehl "DB 3.2.8" der Kantonspolizei Zürich vom
24. September 2018 unter gewissen Umständen nicht nur erlaubt, sondern auch
- 13 - vorgesehen ist, bot das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin alleine für die Beschwerdegegnerin noch keinen Anlass, die durch die Kantonspolizei Thurgau angeordnete bzw. die von J._____ und K._____ vorgenommene Fesselung der Beschwerdeführerin zu hinterfragen. 4.5 In Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach auf das rechtskonforme Verhalten der deutschen Polizeibeamten zu verweisen sei, die die Beschwerdeführerin ungefesselt transportiert hätten (Urk. 2 S. 13), ist zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei jenem Transport bzw. bei der Überg- abe der ungefesselten Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Thurgau nicht zugegen war und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass man ihr dies bei der Übergabe der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätte. Entsprechend kann ihr auch in dieser Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie dieser Umstand, dass auch ein Transport ohne Handschellen möglich war, dazu hätte veranlassen sollen, die Fesselung zu hinterfragen. 4.6.1 Was den Grund für den Transport der Beschwerdeführerin betrifft, gab die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. Au- gust 2024 an, bei der Auftragsentgegennahme nicht erfahren zu haben, dass es sich um eine vermisst gemeldete Jugendliche gehandelt habe (Urk. 6/7 S. 5). In Bezug auf diese Aussage der Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass dies erstaune, zumal sie zu Beginn ihrer Einvernahme mehrfach betont habe, sich nicht an den fraglichen Transport erinnern zu können (Urk. 2 S. 12 f.). Dass die Beschwerdegegnerin einerseits erklärte, sich nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern zu können (Urk. 6/7 S. 1 ff.), und sie anderer- seits angab, dass ihr nicht gesagt worden sei, dass die Beschwerdeführerin von zu Hause weggelaufen sei, lässt sich – dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend – nicht gänzlich miteinander in Einklang bringen. Gleichwohl lässt sich aufgrund dieser Ungereimtheit alleine nicht nachweisen, dass sie vom Grund für den Transport der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt haben könnte. 4.6.2 Ein Grund für den Transport der Beschwerdeführerin war sodann we- der auf dem Transportauftrag der Kantonspolizei Thurgau noch auf demjenigen der Kantonspolizei Zürich vermerkt (Urk. 6/9/5; Urk. 6/10/5). Entsprechend zeigte
- 14 - sich für die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Transportaufträge kein Wi- derspruch, der sie dazu hätte veranlassen müssen, die Fesselung zu hinterfra- gen. 4.6.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in der Beschwer- deschrift zwar geltend, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin die Gründe für ihren Transport mitgeteilt (Urk. 2 S. 13). Aus den Angaben der Be- schwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 1. Januar 2024 geht dies jedoch nicht hervor. Damals gab sie einzig an, dass sie die Beschwerdegegnerin und auch J._____ und K._____ auf ihr Alter hingewiesen und gefragt habe, ob die Handschellen auch weggelassen werden könnten. Dass sie ihnen gegenüber den Grund für ihren Transport genannt hätte, machte sie damals nicht geltend (Urk. 6/4 S. 2 ff.). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen jener Einvernahme grundsätzlich in der Lage war, sehr detaillierte Angaben zum in Frage stehenden Geschehen zu machen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch auf diesen Umstand hingewiesen hätte, wenn sie im Rahmen ihrer Bitte, die Handschellen wegzulassen, auch auf den Grund ihres Transports aufmerksam gemacht hätte. Daher kann auf die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgestellte Behauptung ihres Rechtsvertreters nicht abgestellt werden. 4.6.4 Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei weiter schliesslich auch aus den Unterlagen (sog. "Dokumenten-Bag"), die der Beschwerdegegnerin in M._____ ausgehändigt worden seien, klar hervorgegangen, dass sie von zu Hause wegge- laufen sei und nicht ein Delikt begangen habe (Urk. 2 S. 13). Was diese Argumen- tation betrifft, ist zu berücksichtigen, dass aus dem Transportauftrag der Kantons- polizei Thurgau zwar hervorgeht, dass neben einem "Gepäck-Bag" auch ein "Do- kumenten-Bag" mit der Beschwerdeführerin mittransportiert und von der Be- schwerdegegnerin in Empfang genommen wurde (Urk. 6/10/5). Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdegegnerin in Bezug auf jenen "Dokumenten-Bag" andere Aufgaben zugekommen wären, als dafür besorgt zu sein, dass dieser mit der Be- schwerdeführerin weiterhin mittransportiert wird, liegen jedoch nicht vor. Wenn es hinsichtlich der in jenem "Dokumenten-Bag" enthaltenen Unterlagen darum ge- gangen wäre, dass jene Personen, die für deren Transport zuständig sind, auch
- 15 - Kenntnis des Inhalts nehmen würden, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die entsprechenden Unterlagen den jeweiligen Transportaufträgen angefügt wor- den wären oder auf deren Inhalt zumindest mit einem Beilagen- bzw. Inhaltsver- zeichnis hingewiesen worden wäre. 4.7 Angesichts dieser Erwägungen kann somit weder nachgewiesen wer- den, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon gehabt haben könnte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine von ihrem Wohnort entlaufene Ju- gendliche handelte und es mithin im Sinne des Dienstbefehls "DB 3.2.8." vom
24. September 2018 an Gründen für eine Fesselung fehlte, noch dass es für die Beschwerdegegnerin konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen solcher Gründe ge- geben hätte, die sie dazu hätten veranlassen müssen, die Fesselung zu hinterfra- gen. Vor diesem Hintergrund kann ihr der Schlussfolgerung der Staatsanwalt- schaft entsprechend nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie einen Vorsatz gebildet haben könnte, die Beschwerdeführerin unrechtmässig zu fesseln und in einem Gefangenentransporter zu transportieren oder sie mit der Unrechtmässig- keit der Fesselung und des Transports in einem Gefangenentransporter hätte rechnen müssen. Entsprechend fällt auch eine Strafbarkeit wegen der von der Be- schwerdeführerin beanzeigten Delikte ausser Betracht.
5. Schliesslich ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin bean- standen liess, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr mit Eingabe vom 17. No- vember 2024 gestellten Beweisanträge zu Unrecht nicht beachtet habe (Urk. 2 S. 17 ff.). Zwar trifft zu, dass diese Beweisanträge weder mit einer separaten Ver- fügung abgewiesen wurden noch in der angefochtenen Verfügung eine Erwäh- nung finden (Urk. 3/1). In Anbetracht dessen, dass das Verfahren trotz jener ge- stellten Beweisanträge eingestellt wurde, liegt es jedoch nahe, dass die Verfah- renseinstellung gerade als implizite Abweisung der Beweisanträge zu verstehen ist. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin so aufgefasst (Urk. 2 S. 17 ff.). Mit der Beschwerdeschrift liess sie sodann geltend machen, dass als er- gänzende Beweisabnahmen nun noch eine im Festnahmeprotokoll der Kantons- polizei Thurgau erwähnte Verfügung der Kantonspolizei Zürich, das Benutzer-Ma- nual L._____-System der C._____ AG und der vollständige E-Mail-Verkehr der
- 16 - Kantonspolizei Zürich mit O._____ der C._____ AG beizuziehen seien sowie O._____ als Zeuge einzuvernehmen sei (Urk. 2 S. 17 ff.). Diese Beweisanträge beziehen sich jedoch nicht auf Umstände oder Unterlagen, die die Beschwerde- gegnerin im Rahmen des in Frage stehenden Transportes konkret hätte wahrneh- men können. Daher ist nicht zu erwarten, dass entsprechende Beweisabnahmen am derzeitigen Untersuchungsergebnis, gemäss welchem für die Beschwerde- gegnerin aufgrund der konkreten Umstände keine Anhaltspunkte vorlagen, die bei ihr Zweifel an der Rechtmässigkeit der von der Kantonspolizei Thurgau angeord- neten Fesselung beim Transport der Beschwerdeführerin hätten hervorrufen müs- sen, etwas zu ändern vermöchten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den obigen Ausführungen jedoch ergibt, hat die Staatsanwaltschaft ihr rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung des rechtli- chen Gehörs wurde erst durch das vorliegende Verfahren geheilt. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Umstand bei den Kostenfolgen zu be- rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 5). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen und ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus derselben zu entschädigen.
2. Die Beschwerdeführerin liess die gegen die Beschwerdegegnerin, J._____ und K._____ je separat ergangenen Einstellungsverfügungen mit einer einzigen Beschwerdeschrift anfechten (Urk. 2). Es rechtfertigt sich daher, Rechts- anwalt lic. iur. X._____ in diesem Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe eines Drittels der für die Verfassung der Beschwerdeschrift insgesamt als angemessen zu erachtenden Entschädigung zuzusprechen. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Rechtsbeistands ist eine Entschädigung des für das Verfassen der alle drei angefochtenen Einstellungsverfügungen umfassenden Beschwerde- schrift entstandenen Aufwands mit Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) als angemessen zu
- 17 - erachten (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d AnwGebV). Für seine Aufwendungen in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen mithin Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Damit ist sein Gesuch, auch im Beschwer- deverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden, als gegen- standslos geworden abzuschreiben.
3. Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zufolge Gegenstands- losigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen in diesem Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird für dieses Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichts- urkunde)
- 18 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidentin i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Eichenberger MLaw M. Höchli