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UE250163

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-07-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 19. September 2024 (Urk. 9/1/1) erstattete A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die "B._____ AG" (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1). Darin machte er geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe am 18. September 2024 verweigert, seine Korrespondenz anzunehmen, die an C._____ SA, D._____ (Zweigniederlassung Zürich) adressiert gewesen sei und die er persönlich an die Adresse der Beschwerdegegnerin 1, die im Handelsregister als Vertreterin der C._____ SA eingetragen sei, habe zustellen wollen. Indem die Beschwerdegegnerin 1 die Annahme ohne Angabe eines berechtigten Grundes verweigert habe, habe sie ihre gesetzlichen Pflichten als "eingetragener Vertreter" verletzt. Vermutlich sei E._____ beteiligt gewesen, der mit der Beschwerdegegne- rin 1 in Verbindung stehe. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Straftatbe- stände der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Verletzung von Vertreterpflich- ten erfüllt seien (Urk. 9/1/1 S. 1 ff. [nicht paginiert]).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 (Urk. 9/2/1) auf, seine Strafanzeige innert 10 Tagen zu substantiieren bzw. allfällige Beweismittel einzu- reichen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2024 zugestellt (Sendungsverfolgungsnummer auf Urk. 9/2/1). Unbestrittenermassen unterliess er es in der Folge, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Urk. 3; Urk. 9; Urk. 2).

E. 3 Die Durchführung der notwendigen Beweiserhebungen, insbesondere zur Rolle von B._____ AG im Zusammenhang mit der Domizilhaltung für C._____."

E. 4 In der Folge wurden die (elektronischen) Akten der Staatsanwaltschaft beige- zogen (G-7/2024/10038682 = Urk. 9). Da sich die Beschwerde, wie die nachfolgen- den Erwägungen aufzeigen, als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich abzuweisen ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 zur Beschwerde verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die fraglichen Tatbe- stände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhan- dene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom

E. 7 März 2016 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Im Zweifelsfall ist –

- 4 - dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend

– ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).

2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, dass anhand der Strafanzeige und der Beilagen weder eine beschuldigte Person noch ein strafbares Handeln erkannt werden könne, sodass ohne Substantiierung dieser Strafanzeige die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 309 StPO nicht gegeben seien. Aus diesem Grund sei auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3 S. 1).

3. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in seiner Beschwerdeschrift vor, dass ihm die in der Nichtanhandnahmeverfügung als "unbekannt" bezeichnete Person bekannt sei, und es sich um Herrn E._____ handle, Partner oder leitender Mitar- beiter bei der Beschwerdegegnerin 1, F._____-strasse 1, … Zürich. Herr E._____ habe am 18. September 2024 die persönliche Entgegennahme rechtlicher Korre- spondenz, die für C._____ bestimmt gewesen sei, verweigert. Dies sei an der öf- fentlich registrierten Domiziladresse von C._____ geschehen, bei der die Be- schwerdegegnerin 1 als Zustellungsbevollmächtigte fungiere. Es handle sich somit um eine Pflichtverletzung im Rahmen ihrer gesetzlichen Funktion als Domizilhalte- rin nach Handelsregisterrecht. Es bestehe der Verdacht, dass durch das Verhalten von Herrn E._____ vorsätzlich falsche Tatsachen über die Zustellbarkeit und Kon- taktmöglichkeit einer juristischen Person (C._____ geschaffen worden sei, womit die Strafbarkeit gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung) geprüft werden müsse. Die Weigerung, rechtsgültige Dokumente entgegenzunehmen, obwohl die Beschwerdegegnerin 1 als gesetzlich im Handelsregister eingetragene Domizilhal- terin fungiere, stelle eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten dar, die unter Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) fallen könnte. Durch das Verhalten sei versucht worden, eine rechtliche Zustellung zu verhindern, was unter Umständen als Störung der Rechtspflege gewertet werden könne (Art. 285 StGB). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Beweismittel, zumal das Ge-

- 5 - spräch mit Herrn E._____ teilweise aufgezeichnet worden sei, ein Zeugenbericht vorliege und der Kontext des Schriftwechsels mit C._____ zeige, dass die Be- schwerdegegnerin 1 öffentlich als Zustelladresse angegeben sei (Urk. 2 S. 1 f.).

4. Was die Tatbestände von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen) und Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich aus folgen- den Gründen nicht legitimiert ist, Beschwerde zu erheben: Es handelt sich um Straf- normen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.2; BGE 140 IV 155 E. 3.2, je m. w. H.). Vielmehr bezweckt sowohl der Tatbe- stand von Art. 292 StGB als auch jener von Art. 285 StGB primär den Schutz der staatlichen Autorität (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 292 StPO; HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Vor Art. 285 StGB, m. w. H.). Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer in irgendeiner Weise dargetan, in- wiefern er durch eine angebliche Verwirklichung der genannten Straftatbestände als unmittelbare Folge in seinen eigenen Rechten betroffen sein soll. Soweit sich seine Beschwerde daher auch gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) richtet, fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.

5. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Das vom Beschwerdeführer umschrie- bene Verhalten von E._____, wonach dieser die persönliche Entgegennahme von rechtlicher Korrespondenz des Beschwerdeführers, die für die C._____ bestimmt gewesen sei, verweigert habe, ist offensichtlich nicht tatbestandmässig. Weder be-

- 6 - stehen überhaupt Anhaltspunkte für eine gefälschte oder verfälschte Urkunde noch ist irgendeine Absicht von Herrn E._____ oder einer sonstigen Person ersichtlich, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es mag durchaus zu- treffen, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Handelsregister als c/o-Adresse der C._____ SA, D._____, Zweigniederlassung Zürich, aufgeführt ist oder war (vgl. Urk. 9/1/1 hinten). Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers nicht, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt wäre, sobald die Beschwerdegegnerin 1 oder einer ihrer Mitarbeiter (wie E._____) eine Korrespon- denz nicht entgegennimmt, die für C._____ bestimmt ist. Hinweise auf eine Fäl- schung des Handelsregistereintrags oder eine entsprechende unrichtige Beurkun- dung liegen ebenso wenig vor, wie Hinweise auf eine diesbezüglich mögliche Tä- terschaft. Es sind darüber hinaus auch keine weiteren Straftatbestände ersichtlich, die durch das vom Beschwerdeführer umschriebene Verhalten von E._____ oder einer sonstigen Person erfüllt sein könnten. Zusammengefasst liegt kein genügen- der Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten von irgendeiner Person vor. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2025 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III.

Dispositiv
  1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
  2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe – die Be- schwerdegegnerin 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist dieser eben- falls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO). - 7 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 8 - Zürich, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250163-O Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw U. Zanoni Beschluss vom 11. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannt (B._____ AG),

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 27. März 2025, G-7/2024/10038682

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 19. September 2024 (Urk. 9/1/1) erstattete A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die "B._____ AG" (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1). Darin machte er geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe am 18. September 2024 verweigert, seine Korrespondenz anzunehmen, die an C._____ SA, D._____ (Zweigniederlassung Zürich) adressiert gewesen sei und die er persönlich an die Adresse der Beschwerdegegnerin 1, die im Handelsregister als Vertreterin der C._____ SA eingetragen sei, habe zustellen wollen. Indem die Beschwerdegegnerin 1 die Annahme ohne Angabe eines berechtigten Grundes verweigert habe, habe sie ihre gesetzlichen Pflichten als "eingetragener Vertreter" verletzt. Vermutlich sei E._____ beteiligt gewesen, der mit der Beschwerdegegne- rin 1 in Verbindung stehe. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Straftatbe- stände der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Verletzung von Vertreterpflich- ten erfüllt seien (Urk. 9/1/1 S. 1 ff. [nicht paginiert]).

2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 (Urk. 9/2/1) auf, seine Strafanzeige innert 10 Tagen zu substantiieren bzw. allfällige Beweismittel einzu- reichen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2024 zugestellt (Sendungsverfolgungsnummer auf Urk. 9/2/1). Unbestrittenermassen unterliess er es in der Folge, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Urk. 3; Urk. 9; Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 27. März 2025 (Urk. 3 = Urk. 6 = Urk. 9/3) nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Urk. 2 = Urk. 5) fristgerecht (vgl. Urk. 10) Be- schwerde. Er beantragt darin: "1. Die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 27. März 2025.

- 3 -

2. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Herrn E._____ und ggf. weitere verantwortliche Personen der B._____ AG.

3. Die Durchführung der notwendigen Beweiserhebungen, insbesondere zur Rolle von B._____ AG im Zusammenhang mit der Domizilhaltung für C._____."

4. In der Folge wurden die (elektronischen) Akten der Staatsanwaltschaft beige- zogen (G-7/2024/10038682 = Urk. 9). Da sich die Beschwerde, wie die nachfolgen- den Erwägungen aufzeigen, als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich abzuweisen ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 zur Beschwerde verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die fraglichen Tatbe- stände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhan- dene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom

7. März 2016 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Im Zweifelsfall ist –

- 4 - dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend

– ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).

2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, dass anhand der Strafanzeige und der Beilagen weder eine beschuldigte Person noch ein strafbares Handeln erkannt werden könne, sodass ohne Substantiierung dieser Strafanzeige die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 309 StPO nicht gegeben seien. Aus diesem Grund sei auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3 S. 1).

3. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in seiner Beschwerdeschrift vor, dass ihm die in der Nichtanhandnahmeverfügung als "unbekannt" bezeichnete Person bekannt sei, und es sich um Herrn E._____ handle, Partner oder leitender Mitar- beiter bei der Beschwerdegegnerin 1, F._____-strasse 1, … Zürich. Herr E._____ habe am 18. September 2024 die persönliche Entgegennahme rechtlicher Korre- spondenz, die für C._____ bestimmt gewesen sei, verweigert. Dies sei an der öf- fentlich registrierten Domiziladresse von C._____ geschehen, bei der die Be- schwerdegegnerin 1 als Zustellungsbevollmächtigte fungiere. Es handle sich somit um eine Pflichtverletzung im Rahmen ihrer gesetzlichen Funktion als Domizilhalte- rin nach Handelsregisterrecht. Es bestehe der Verdacht, dass durch das Verhalten von Herrn E._____ vorsätzlich falsche Tatsachen über die Zustellbarkeit und Kon- taktmöglichkeit einer juristischen Person (C._____ geschaffen worden sei, womit die Strafbarkeit gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung) geprüft werden müsse. Die Weigerung, rechtsgültige Dokumente entgegenzunehmen, obwohl die Beschwerdegegnerin 1 als gesetzlich im Handelsregister eingetragene Domizilhal- terin fungiere, stelle eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten dar, die unter Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) fallen könnte. Durch das Verhalten sei versucht worden, eine rechtliche Zustellung zu verhindern, was unter Umständen als Störung der Rechtspflege gewertet werden könne (Art. 285 StGB). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Beweismittel, zumal das Ge-

- 5 - spräch mit Herrn E._____ teilweise aufgezeichnet worden sei, ein Zeugenbericht vorliege und der Kontext des Schriftwechsels mit C._____ zeige, dass die Be- schwerdegegnerin 1 öffentlich als Zustelladresse angegeben sei (Urk. 2 S. 1 f.).

4. Was die Tatbestände von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen) und Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich aus folgen- den Gründen nicht legitimiert ist, Beschwerde zu erheben: Es handelt sich um Straf- normen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.2; BGE 140 IV 155 E. 3.2, je m. w. H.). Vielmehr bezweckt sowohl der Tatbe- stand von Art. 292 StGB als auch jener von Art. 285 StGB primär den Schutz der staatlichen Autorität (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 292 StPO; HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Vor Art. 285 StGB, m. w. H.). Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer in irgendeiner Weise dargetan, in- wiefern er durch eine angebliche Verwirklichung der genannten Straftatbestände als unmittelbare Folge in seinen eigenen Rechten betroffen sein soll. Soweit sich seine Beschwerde daher auch gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) richtet, fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.

5. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Das vom Beschwerdeführer umschrie- bene Verhalten von E._____, wonach dieser die persönliche Entgegennahme von rechtlicher Korrespondenz des Beschwerdeführers, die für die C._____ bestimmt gewesen sei, verweigert habe, ist offensichtlich nicht tatbestandmässig. Weder be-

- 6 - stehen überhaupt Anhaltspunkte für eine gefälschte oder verfälschte Urkunde noch ist irgendeine Absicht von Herrn E._____ oder einer sonstigen Person ersichtlich, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es mag durchaus zu- treffen, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Handelsregister als c/o-Adresse der C._____ SA, D._____, Zweigniederlassung Zürich, aufgeführt ist oder war (vgl. Urk. 9/1/1 hinten). Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers nicht, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt wäre, sobald die Beschwerdegegnerin 1 oder einer ihrer Mitarbeiter (wie E._____) eine Korrespon- denz nicht entgegennimmt, die für C._____ bestimmt ist. Hinweise auf eine Fäl- schung des Handelsregistereintrags oder eine entsprechende unrichtige Beurkun- dung liegen ebenso wenig vor, wie Hinweise auf eine diesbezüglich mögliche Tä- terschaft. Es sind darüber hinaus auch keine weiteren Straftatbestände ersichtlich, die durch das vom Beschwerdeführer umschriebene Verhalten von E._____ oder einer sonstigen Person erfüllt sein könnten. Zusammengefasst liegt kein genügen- der Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten von irgendeiner Person vor. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2025 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III.

1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe – die Be- schwerdegegnerin 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist dieser eben- falls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO).

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 8 - Zürich, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw U. Zanoni