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UE250161

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-07-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 24. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Betruges etc. Gemäss Strafanzeige hätten die Be- schwerdegegner (als Vorgesetzter bzw. zuständige HR-Managerin) ihm u.a. eine zugesicherte Weiterbildung nicht wie vereinbart ermöglicht sowie den Bezug von Ferien verweigert und ihn zu einer Reduktion seines Pensums gezwungen, wäh- rend ihm gleichzeitig massiv zu viel Arbeit aufgebürdet worden sei (Urk. 14/2).

E. 2 Mit je separaten Verfügungen vom 17. April 2025 nahm die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/1 und 3/2).

E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2025 fristge- recht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- folgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2).

E. 4 Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leis- ten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 8; Urk. 11). Sodann wurde die Be- schwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern zur (freige- stellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Äusserung (Urk. 16). Die Beschwerdegegner liessen sich mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Mai 2025 vernehmen (Urk. 17). Hernach replizierte der Be- schwerdeführer am 9. Juni 2025 (Urk. 21). Die Untersuchungsakten wurden beige- zogen (Urk. 14). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 5 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen An-

- 3 - kündigung, vgl. Urk. S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsi- denten gefällt.

E. 6 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwer- debegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Es ist explizit auszuführen, inwiefern die getrof- fenen Erwägungen unzutreffend seien (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3 m. H.). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Er- wägungen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO [BSK StPO],

2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 385 N 1-2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). Weiter müssen sich die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, aus der Beschwerdeschrift ergeben. Allgemeine Verweise (auf frühere Ausführungen, andere Verfahren oder die Akten) vermögen daher den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, nach den Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll resp. welche weiteren Beweiserhebungen und Untersuchungshandlungen angezeigt sein könnten, um die Vorwürfe des Beschwerdeführers erhärten zu können (BSK StPO-GUIDON, Art. 396 N 9c; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom

- 11 -

13. Juni 2017 E. 1.2.3; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 394 m. H.).

E. 7 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerdeschrift (und auch in seiner Replik) weitestgehend darauf, seine bereits in der Strafanzeige präsen- tierte Sachdarstellung zu wiederholen und setzt sich nur am Rande mit den Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen auseinander. Mithin vermögen seine Darlegungen über weite Strecken den Begründungsanfor- derungen an eine Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen unzutreffend sein sollen:

E. 7.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Arbeitsgesetzes mit entspre- chenden strafrechtlichen Folgen moniert der Beschwerdeführer, die Beschwerde- gegner hätten sich geweigert, ihm 24.5 Ferientage auszubezahlen und mangels Gewährung von Ferien sei er schliesslich krank geworden. Zudem habe er sich mit einer horrenden, nicht zu bewältigenden Arbeitsbelastung konfrontiert gesehen. In- soweit kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass sich die Arbeitslast des Beschwerdeführers nicht objektiv messen lässt und zudem völlig unklar ist, wie viele Arbeitsstunden der Beschwerdeführer tatsächlich geleistet haben will. Hierzu macht auch er selber keine näheren Angaben. Unter diesen Umständen kann of- fenkundig nicht von Anhaltspunkten dafür ausgegangen werden, dass vom Be- schwerdeführer eine Arbeitsleistung erwartet wurde, welche seine Kapazitäten klar überstiegen hätte. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdegegner auf die Be- denken des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitsbelastung reagierten und ihm zwei zusätzliche Mitarbeiter zur Entlastung zur Seite stellten. Zudem wurde ihm offenbar angeboten, dass Arbeiten an die Hauskanzlei ausgelagert werden könn- ten. Mithin waren die Beschwerdegegner sichtlich darum bemüht, eine Überlastung des Beschwerdeführers zu verhindern. In ihrer Stellungnahme legten sie sodann dar, dass sie diesen auch mit der Ausschreibung einer weiteren Teilzeitstelle als IP Counsel und dem Angebot, sein Arbeitspensum auf 80% zu reduzieren, zu unter- stützen versuchten. Schliesslich handelt es sich bei der Darstellung des Beschwer- deführers, wonach ihm der Bezug von Ferien verweigert worden sei, was schliess-

- 12 - lich zu seinem mehrwöchigen krankheitsbedingten Ausfall geführt habe, um eine nicht konkretisierte Behauptung. Im Ergebnis fehlt es an Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Arbeitsgesetzes verfügte.

E. 7.2 Wenn der Beschwerdeführer sodann eine strafbare Nötigung darin erblickt, dass ihm im Falle einer Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltsstandards als IP Counsel (bedingt durch die zu hohe Arbeitsbelastung) disziplinarrechtliche Sankti- onen des Europäischen Patentamtes gedroht hätten, kann ihm ebenfalls nicht ge- folgt werden. Die Beschwerdegegner haben in ihrer Stellungnahme nachvollzieh- bar geschildert, dass eine zweite (Teilzeit-)Stelle als IP Counsel ausgeschrieben worden sei, da der Beschwerdeführer die steigende Arbeitslast in seinem Aufga- benbereich nicht mehr alleine habe bewältigen können. Um ihn zu unterstützen, sei ihm daher eine Pensenreduktion angeboten worden. Mithin zielte die dem Be- schwerdeführer angebotene Reduktion seines Pensums auf 80%, welche er als nötigend auffasste, offensichtlich nicht darauf, dass er in weniger Arbeitstagen noch mehr Leistung hätte erbringen müssen. Vielmehr sollte die in seiner Funktion an- fallende Arbeit inskünftig auf zwei Personen verteilt werden, um den Beschwerde- führer zu entlasten. Mithin ging es den Beschwerdegegnern beim beanstandeten Vorgehen nicht darum, den Beschwerdeführer mittels einer aufgezwungenen Pen- senreduktion zu nötigen, sich der Gefahr von Disziplinarmassnahmen des Europä- ischen Patentamtes auszusetzen, wie er geltend macht. Von einer strafbaren Nöti- gung durch die Beschwerdegegner kann unter diesen Umständen keine Rede sein. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft sodann zu Recht darauf hin, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beanstandeten Änderungskündi- gung um eine zivilrechtliche Thematik handelt, welche nicht mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen ist. Auch dieser Tatbestand ist nach dem Gesagten offen- sichtlich nicht erfüllt, weshalb die angefochtenen Verfügungen auch insoweit nicht zu beanstanden sind und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7.3 Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf, weshalb die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des Betruges zu Unrecht als nicht erfüllt

- 13 - erachtet haben sollte. So ist bereits nicht ersichtlich, woraus sich die behauptete verbindliche Zusage der D._____ AG ergeben soll, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildung zum Europäischen Patentanwalt während der Arbeitszeit und auf Kosten seiner Arbeitgeberin absolvieren könne. Eine entsprechende Zusicherung findet sich weder im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag des Beschwerde- führers noch in den weiteren internen Dokumenten der D._____ AG (vgl. Urk. 14/3). Vielmehr hält das Personalreglement ausdrücklich fest, dass Weiterbildungen über HR und den Vorgesetzten zu beantragen seien (vgl. Urk. 14/3/13 S. 8). Eine ent- sprechende Zusicherung ergibt sich sodann auch nicht aus dem vom Beschwerde- führer angeführten "Certificate of Training or Employment", bescheinigt der Be- schwerdegegner 1 darin doch lediglich, dass der Beschwerdeführer in Übereinstim- mung mit Artikel 11 Abs. 2 lit. a der REE ausgebildet (worden) sei (Urk. 14/3/8 S. 2). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der E-Mail des Beschwerdegegners 1 an den Beschwerdeführer vom 19. August 2022 (Urk. 14/3/7). Was der Beschwerdeführer aus der Unterzeichnung des erwähnten Certificate bereits vor seinem ersten Arbeitstag zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig hilft ihm der Verweis auf die E-Mail des Be- schwerdegegners 1 vom 19. August 2022, in welcher dieser ausführte, "Ich geh antürlich davon aus dass es dann vollgas weitergeht und irgendwann Deine ge- samte Pflicht erfüllt ist…", ergibt sich daraus doch weder eine Zusicherung, dass er die Ausbildung zum Europäischen Patentanwalt auf Arbeitszeit und Kosten der Ar- beitgeberin absolvieren könne, noch kann dieser Passus als Arbeitsanweisung des Beschwerdegegners 1 interpretiert werden. Eine Verpflichtung seiner Arbeitgebe- rin, ihm die entsprechende Weiterbildung gemäss seinen Vorstellungen zu ermög- lichen, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer sich angeblich in seiner Tätigkeit auf dem aktuellen Stand halten musste und eine interne Weiterbil- dung nicht möglich gewesen sei, da er im IP-Bereich alleine gewesen sei. Hinzu kommt, dass soweit ersichtlich das Stellenprofil des Beschwerdeführers keine Wei- terbildung zum Europäischen Patentanwalt voraussetzte und er auch nicht behaup- tet, es sei ihm bereits im Vorfeld des Stellenantritts im Rahmen der Lohnverhand- lung vertraglich zugesichert worden, dass er die betreffende Weiterbildung auf Kos- ten der Arbeitgeberin absolvieren könne. Umso weniger ist nachvollziehbar, wes-

- 14 - halb die D._____ AG eine Pflicht getroffen haben sollte, ihm dies zu ermöglichen. Vielmehr wird sowohl in der E-Mail des Beschwerdegegners 1 an den Beschwer- deführer vom 19. August 2022 (Urk. 14/3/7) als auch im vom Beschwerdeführer zitierten Passus (vgl. Urk. 21 S. 6) festgehalten, dass die Trainingsbestätigung aus- schliesslich dem Zweck diene, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitszeit bei der D._____ AG gegenüber dem europäischen Patentamt angerechnet werde. Dass die behauptete Zusicherung für den Beschwerdeführer ausschlaggebend dafür ge- wesen sein soll, dass er sich überhaupt darauf einliess, zum vereinbarten Lohn für die D._____ AG tätig zu sein, ändert daran nichts. Somit ist mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges bereits keine Täuschung, geschweige denn eine Arglist ge- geben, weshalb der Tatbestand klar nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu Recht erfolgt ist.

E. 8 Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Ebenso ist den Beschwerdegegnern mangels Antrag und entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungs- rechts zurückzuerstatten.

- 15 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewie- sen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  7. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1 und 2 ("persönlich/vertraulich" gegen Emp-  fangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad … unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung).
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 16 - gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250161-O/U/HEI>BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 16. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 17. April 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 24. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Betruges etc. Gemäss Strafanzeige hätten die Be- schwerdegegner (als Vorgesetzter bzw. zuständige HR-Managerin) ihm u.a. eine zugesicherte Weiterbildung nicht wie vereinbart ermöglicht sowie den Bezug von Ferien verweigert und ihn zu einer Reduktion seines Pensums gezwungen, wäh- rend ihm gleichzeitig massiv zu viel Arbeit aufgebürdet worden sei (Urk. 14/2).

2. Mit je separaten Verfügungen vom 17. April 2025 nahm die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/1 und 3/2).

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2025 fristge- recht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- folgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2).

4. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leis- ten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 8; Urk. 11). Sodann wurde die Be- schwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern zur (freige- stellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Äusserung (Urk. 16). Die Beschwerdegegner liessen sich mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Mai 2025 vernehmen (Urk. 17). Hernach replizierte der Be- schwerdeführer am 9. Juni 2025 (Urk. 21). Die Untersuchungsakten wurden beige- zogen (Urk. 14). Das Verfahren ist spruchreif.

5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen An-

- 3 - kündigung, vgl. Urk. S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsi- denten gefällt.

6. In seiner Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung am Obergericht durchzuführen (Urk. 2 S. 7). Das Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt. Auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen kann (ausnahmsweise) eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). Dem Antrag einer Partei auf die Durchführung einer Verhandlung zu entsprechen, rechtfertigt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung u.a. bei der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme oder bei einem Entscheid von vergleichbarer Tragweite für den Betroffenen (vgl. bereits das Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2016 vom

26. Mai 2016 E. 4.2; siehe zum Ausnahmecharakter einer mündlichen Verhandlung im StPO-Beschwerdeverfahren ferner die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2023 vom 12. Mai 2023 E. 3 sowie 1B_228/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.1). Eine solche Konstellation liegt offensichtlich nicht vor und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern eine mündliche Verhandlung einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für das Beschwerdeverfahren zu liefern vermöchte. Somit besteht kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Antrag ist abzuweisen. II.

1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der angerufenen III. Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in den gleichlautenden angefochtenen Verfü- gungen im Wesentlichen, gemäss Strafanzeige sei der Beschwerdeführer ein Eu- ropäischer Patentanwaltskandidat für die D._____ AG, was er daraus ableite, dass der Beschwerdegegner 1 ein schriftliches "Certificate of Training" unterschrieben habe. Bei den Akten liege ein "Certificate of Training or Employment", welches le- diglich unter dem Punkt 4 "Employment" ausgefüllt worden sei. Darin habe der Be- schwerdegegner 1 bestätigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Firma in Über-

- 4 - einstimmung mit dem Artikel 11 Abs. 2 lit. a der Regulation on the European qua- lifying examination for profession representatives (REE) ausgebildet (worden) sei. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 eine "General Authorisation Number" für den Beschwerdeführer angeben können, was darauf hindeute, dass dieser die Voraus- setzungen für eine entsprechende Mitarbeit tatsächlich erfülle. Das Zertifikat habe nebst dem Beschwerdegegner 1 auch der Beschwerdeführer unterzeichnet. Weiter liege ein Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der D._____ AG vor, gemäss welchem dieser als "IP Counsel" angestellt worden sei. Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer eine Weiterbildung zum Europäischen Patentanwalt bezahle, finde sich weder im Arbeitsvertrag noch im Personalreglement. In der Strafanzeige werde auch nicht nachvollziehbar er- klärt, woraus sich die angebliche Pflicht der D._____ AG für eine solche Weiterbil- dung ergeben sollte. Zwar weise diese in verschiedenen internen Dokumenten dar- auf hin, dass sie Weiterbildungen begrüsse und Beiträge und Zeit dafür bereitstelle. Hingegen ergebe sich daraus kein ausdrücklicher Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf die Weiterbildung zum Europäischen Patentanwalt. Im Performance Re- view Summary für den Beschwerdegegner 1 habe der Beschwerdeführer ausge- führt, dass es eine Abmachung gegeben habe, dass ihm erlaubt würde, an dieser Ausbildung teilzunehmen. Dass diese Abmachung beinhaltet hätte, dass er die Weiterbildung auf Arbeitszeit oder auf Kosten der Arbeitgeberin machen würde, habe er hingegen nicht erwähnt. Vielmehr spreche er von sich aus an, dass die D._____ AG von ihm erwarte, die Ausbildung in seiner Freizeit zu machen. Weiter fänden sich in den Unterlagen mehrere Belege dafür, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 darauf aufmerksam gemacht habe, dass er eine zu hohe Arbeitslast trage und mehr Ressourcen benötige. So werde etwa in einem Perfor- mance Review Summary für den Beschwerdeführer von einer "increased IP acti- vity" gesprochen. Auch gemäss Strafanzeige sei die hohe Arbeitslast wiederholt ein Thema zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 gewesen. Es fehle aber eine objektivierbare Messung der Arbeitslast und eine Auflistung tat- sächlich geleisteter Arbeitsstunden. Hingegen seien dem Beschwerdeführer ge- mäss Strafanzeige von der D._____ AG zwei zusätzliche Mitarbeiter ohne fachliche Kenntnisse zur Seite gestellt worden und die Beschwerdegegnerin 2 habe angebo-

- 5 - ten, dass Arbeiten an die Hauskanzlei ausgelagert werden könnten. Ausserdem fehlten Unterlagen, wonach vom Beschwerdeführer ausdrücklich mehr Arbeitsleis- tung erwartet worden wäre, als dies gemäss Arbeitsgesetz erlaubt wäre. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner 1 oder die D._____ AG das Arbeitsgesetz verletzt haben sollten. So fehlten Belege dafür, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeiten in einem 100%-Arbeitspensum nicht hätten erfüllt werden können. Dass die Arbeitslast stetig zugenommen habe, sei kein hinreichender Beweis dafür. Aber selbst wenn die D._____ AG dem Beschwer- deführer mehr Arbeit zugewiesen hätte, als diese in einem normalen Pensum hätte erledigt werden können, so wäre dies per se noch keine strafbare Verletzung des Arbeitsgesetzes. So fehle es etwa an ausdrücklichen Belegen für interne zeitliche Vorgaben und internen Abmahnungen im Zusammenhang mit liegengelassener Ar- beit. Hingegen gebe es verschiedene Hinweise darauf, dass sich der Beschwerde- führer teilweise selbst zusätzliche Arbeitslast aufgeladen habe, etwa soweit er aus- geführt habe, dass er in seiner Freizeit noch auf der Suche nach Ideen sei, die in Produkte implementiert werden könnten oder für die Patentanträge eingereicht wer- den könnten. Ausserdem gebe es durchaus Hinweise, dass die Beschwerdegegner versucht hätten, zusätzliche Ressourcen für den Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen, etwa durch zwei zusätzliche Mitarbeiter, wenn diese auch nicht vom Fach gewesen seien. Somit fehle es an einem Verdacht für eine strafrechtliche Ver- antwortlichkeit der Arbeitgeberin. Zwar könne eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes auch konkludent erfolgen. Jedoch gehe aus der Strafanzeige nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern der Beschwerdegegner 1 suggeriert habe, dass der Beschwerde- führer eine Ausbildung zum Europäischen Patentanwalt innerhalb seiner Arbeits- zeit und inklusive Kostenübernahme durch seine Arbeitgeberin durchführen könne. Allein der Umstand, dass das Arbeitsreglement grundsätzlich festhalte, dass die D._____ AG Weiterbildungen ihrer Mitarbeiter begrüsse und dafür Zeit bereitstelle, "wenn diese nützlich, erwünscht und angemessen seien", könne sicherlich nicht als verbindliche Zusicherung verstanden werden. Auch der Umstand, dass der Be- schwerdeführer als Patentanwaltskandidat eingestellt gewesen sei, habe nicht lo-

- 6 - gisch zur Folge, dass die Arbeitgeberin diese Ausbildung bezahle oder dafür Ar- beitszeit aufgewendet werden dürfe. Es fehle somit bereits an einer erkennbaren Täuschungshandlung. Ausserdem wäre auch die Schwelle der Arglist nicht er- reicht. Dass der Beschwerdeführer nur aufgrund der anstehenden Weiterbildung überhaupt bereit gewesen sei, zum vereinbarten Lohn bei der Firma zu arbeiten, stelle ausserdem eine rein zivilrechtliche Frage dar, zumal dieser Punkt vollständig der Dispositionsmaxime unterliege. Der Beschwerdeführer mache aber auch nicht geltend, in der Lohnverhandlung sei ihm die Weiterbildung als Lohnbestandteil ver- traglich zugesichert worden. Vielmehr habe er den Beschwerdegegner 1 gemäss Strafanzeige erst in der Performance Review Ende 2023 auf diesen Umstand zu seinen Lohnvorstellungen aufmerksam gemacht. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung komme höchstens die Tatbestandsva- riante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit in Frage, wobei die vom Tatbestand geforderte Intensität offensichtlich noch nicht gegeben sei. Auch hier liege grundsätzlich Vertragsfreiheit vor. Eine Kündigung oder wie vorliegend eine Änderungskündigung könne daher nicht den Straftatbestand der Nötigung erfüllen und stelle eine rein zivilrechtliche Problematik dar (Urk. 3/1 und 3/2).

3. Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, gemäss Personalregle- ment dienten Ferien der Erholung, welche Klausel eine Gesundheitsschutzmass- nahme zur Vermeidung einer Überbeanspruchung darstelle, welche in Art. 6 Abs. 2 ArG ihre Stütze finde. Dies habe er mit den Beschwerdegegnern vergeblich disku- tiert und sie gebeten, ihm 24.5 Urlaubstage zurückzuerstatten, die er für seine Wei- terbildung aufgewendet habe. Dadurch sei sein Arbeitsvertrag nicht eingehalten und das Arbeitsgesetz verletzt worden. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 das "Certificate of Training" in CC-E-Mail-Anwesenheit des HR unterschrieben, und zwar wie vom Personalreglement vorgesehen schon vor seinem ersten Arbeitstag. In diesem Kontext habe der Beschwerdegegner 1 mitgeteilt "Ich geh antürlich da- von aus dass es dann vollgas weitergeht und irgendwann Deine gesamte Pflicht erfüllt ist…" Dies sei als Arbeitsanweisung eines zukünftigen Vorgesetzten zu inter- pretieren, sodass die Ausbildung zum Europäischen Patentanwalt auf Anordnung des Arbeitgebers geschehe und somit gemäss Art. 14 Abs. 4 ArGV1 Arbeitszeit

- 7 - darstelle und auf Kosten des Arbeitgebers durchzuführen sei. Eine interne Weiter- bildung sei nicht möglich, da er alleine im IP-Bereich sei. Als alleiniger IP Counsel unterstehe er den Richtlinien zur Berufsausübung für Europäische Patentanwälte. Seine Arbeitgeberin habe ihm einzig den Vorprüfungskurs als Weiterbildung ge- nehmigt, den er grösstenteils in seinen Ferien habe absolvieren müssen. Gemäss Richtlinien zur Berufsausübung müsse er sich auf dem aktuellen Stand halten, und zwar unter Androhung von Disziplinarmassnahmen. Seine Arbeitgeberin treffe da- bei die Pflicht zur Weiterbildung, welche Arbeitszeit darstelle. Seinem Antrag be- treffend die Auszahlung von Ferientagen hätte zwingend zugestimmt werden müs- sen, zumal eine fast vollständige Zurückhaltung der Ferien zum Burnout des Ar- beitnehmers führen könne. Dieser Antrag sei indes abgewiesen worden. Zudem sei ihm eine horrende Überbelastung an Arbeit auferlegt worden. Durch die Überbean- spruchung in Verbindung mit der Vorenthaltung der Ferien Mitte/Ende Juni 2024 sei er krank geworden. Gemäss Handelsregister könne die D._____ AG Patente erwerben, verwalten und übertragen. Da sie IP-Dienstleistungen anbiete, müsse sie zwingend das IP-Personal gemäss Sorgfaltsstandard ausbilden. Das Personalreglement gebe klar vor, was in der Freizeit und in den Ferien zu tun sei. Die Vorbereitung und der Vorprüfungskurs zum Europäischen Patent- anwalt sei keine Erholung. Somit habe der Beschwerdegegner 1 vorsätzlich seinen (des Beschwerdeführers) Arbeitsvertrag nicht eingehalten. Aufgrund der internen Regelung betreffend die Weiterbildung und des "Certificate of Training" sowie des Kommentars des Beschwerdegegners 1, welcher ihm gegenüber eine Vertrauens- stellung geniesse, habe er von einer Genehmigung der Ausbildung zum Europäi- schen Patentanwalt ausgehen dürfen. Zudem stelle dies eine Ergänzung des Ar- beitsvertrages dar, da das Certificate von beiden Seiten unterschrieben worden sei. Mithin sei es Bestandteil des Arbeitsvertrages. Gemäss Arbeitsvertrag müssten Er- gänzungen desselben schriftlich von beiden Parteien akzeptiert werden, um gültig zu sein. Das "Certificate of Training" sei schriftlich und daher gültig. Da der Arbeits- vertrag offensichtlich nicht eingehalten worden sei, gehe er von einem Betrug aus. Er habe dem Beschwerdegegner 1 das Konzept des Sorgfaltsstandards erklärt, nach welchem er arbeiten müsse. Da dessen Verletzung zu disziplinar-

- 8 - rechtlichen Sanktionen führen könne, liege ein ernstlicher Nachteil gemäss Art. 181 StGB vor, wenn er bei einer sehr hohen Arbeitsbelastung diese auch noch mit einem Pensum von 80% statt 100% bewältigen solle. Als im Patentbereich tätige Person müsse er den Sorgfaltsstandard einhalten. Die Stellenreduktion führe aber dazu, dass dieser reduziert werde. In Kombination mit der hohen Arbeitsbelastung sei dies unzulässig. Die Annahme einer solchen pensenreduzierten Stelle sei nicht möglich und würde ihn erheblichen Rechtsrisiken aussetzen (Urk. 2). In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, er habe bereits im Oktober 2023 die erforderlichen drei Jahre Berufserfahrung für die Zulassung zu den Hauptprüfungen des Europäischen Patentamts absolviert gehabt. Er habe den Beschwerdegegner 1 wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vorenthaltung der Zusatzvereinbarung ihm eine jährliche Lohneinbusse von Fr. 20'000.– verursache. Es sei eine Lüge, dass die Trainingsbestätigung ausschliesslich dem Zweck der Anrechnung beim Europäischen Patentamt gedient habe. Zudem hätten die Beschwerdegegner gewusst, wie viel Zeit er für die Ausbildung und Vorbereitung investiert habe, habe er doch seine entsprechenden Abwesenheiten für alle sichtbar im Kalender eingetragen. Sein Vorschlag, eine zusätzliche Person (bspw. ein IP Paralegal) einzustellen, sei abgelehnt worden. Stattdessen seien ihm unwissende Hilfspersonen zugewiesen worden (Urk. 21).

4. Die Beschwerdegegner brachten vor, die Beschwerde nehme keinen konkreten Bezug auf die angefochtenen Verfügungen und zeige nicht auf, inwiefern diese fehlerhaft sein sollten. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes seien nie verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe nie ein Überzeitguthaben gehabt, welches auch nur in die Nähe der Schwellenwerte von Art. 12 Abs. 2 ArG gekommen sei. Auch sei Art. 15 ArG nicht verletzt worden. Sodann treffe es nicht zu, dass die Weiterbildung des Beschwerdeführers zum Patentanwalt angeordnet und damit Arbeitszeit gewesen sei. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich zum Patentanwalt auszubilden. Dieser Titel sei für seine Tätigkeit nicht erforderlich gewesen. Er habe ferner selber bestimmen können, wie schnell er diese Zulassung erlange bzw. wie viel Freizeit er dafür investiere. Diese Weiterbildung sei keine Arbeitszeit gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2024 erkrankt sei, hätten sie mehrfach

- 9 - nach Möglichkeiten gesucht, um ihm zu helfen und eine Lösung zu finden. Zudem hätten sie auch Stunden/Ferien gutgeschrieben, um besagter Gesundheitsgefähr- dung bzw. Überbeanspruchung entgegenzuwirken. Es sei ihnen indes über Monate nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, um die zukünftige und tragbare weitere Zusammenarbeit zu besprechen. Schliesslich habe dieser ohne Details seine voraussichtliche Rückkehr in Aussicht gestellt. Seine Teilnahme an einem geplanten Gespräch habe er abgesagt, nachdem sie (weil der Beschwer- deführer der steigenden Arbeitslast nicht mehr allein habe gerecht werden können) eine Teilzeitstelle als IP Counsel ausgeschrieben hätten. Schliesslich sei eine weitere Zusammenarbeit für sie nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb sie den Arbeitsvertrag beendet hätten. Dem Beschwerdeführer seien 2024 diverse Ferien- und Überstundenguthaben ausbezahlt und freie Tage gewährt worden. Dieser habe sich nach seinem eigenen Willen und in seiner Freizeit weitergebildet, nicht auf Bitte des Unternehmens. Um ihn zu entlasten, sei ihm eine Pensenreduktion auf 80% angeboten worden. Die D._____ AG habe von Anfang an keine Patentanwaltschaft für die Position des Beschwerdeführers erwartet und das "Certificate of Training" unterschrieben, um ihn in seinem Vorhaben zu unterstützen. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer wegen Mangels an Ferien erkrankt sei bzw. zu wenig Ferien gewährt erhalten habe (Urk. 17).

5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig

- 10 - und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

6. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwer- debegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Es ist explizit auszuführen, inwiefern die getrof- fenen Erwägungen unzutreffend seien (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3 m. H.). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Er- wägungen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO [BSK StPO],

2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 385 N 1-2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). Weiter müssen sich die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, aus der Beschwerdeschrift ergeben. Allgemeine Verweise (auf frühere Ausführungen, andere Verfahren oder die Akten) vermögen daher den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, nach den Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll resp. welche weiteren Beweiserhebungen und Untersuchungshandlungen angezeigt sein könnten, um die Vorwürfe des Beschwerdeführers erhärten zu können (BSK StPO-GUIDON, Art. 396 N 9c; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom

- 11 -

13. Juni 2017 E. 1.2.3; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 394 m. H.).

7. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerdeschrift (und auch in seiner Replik) weitestgehend darauf, seine bereits in der Strafanzeige präsen- tierte Sachdarstellung zu wiederholen und setzt sich nur am Rande mit den Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen auseinander. Mithin vermögen seine Darlegungen über weite Strecken den Begründungsanfor- derungen an eine Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen unzutreffend sein sollen: 7.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Arbeitsgesetzes mit entspre- chenden strafrechtlichen Folgen moniert der Beschwerdeführer, die Beschwerde- gegner hätten sich geweigert, ihm 24.5 Ferientage auszubezahlen und mangels Gewährung von Ferien sei er schliesslich krank geworden. Zudem habe er sich mit einer horrenden, nicht zu bewältigenden Arbeitsbelastung konfrontiert gesehen. In- soweit kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass sich die Arbeitslast des Beschwerdeführers nicht objektiv messen lässt und zudem völlig unklar ist, wie viele Arbeitsstunden der Beschwerdeführer tatsächlich geleistet haben will. Hierzu macht auch er selber keine näheren Angaben. Unter diesen Umständen kann of- fenkundig nicht von Anhaltspunkten dafür ausgegangen werden, dass vom Be- schwerdeführer eine Arbeitsleistung erwartet wurde, welche seine Kapazitäten klar überstiegen hätte. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdegegner auf die Be- denken des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitsbelastung reagierten und ihm zwei zusätzliche Mitarbeiter zur Entlastung zur Seite stellten. Zudem wurde ihm offenbar angeboten, dass Arbeiten an die Hauskanzlei ausgelagert werden könn- ten. Mithin waren die Beschwerdegegner sichtlich darum bemüht, eine Überlastung des Beschwerdeführers zu verhindern. In ihrer Stellungnahme legten sie sodann dar, dass sie diesen auch mit der Ausschreibung einer weiteren Teilzeitstelle als IP Counsel und dem Angebot, sein Arbeitspensum auf 80% zu reduzieren, zu unter- stützen versuchten. Schliesslich handelt es sich bei der Darstellung des Beschwer- deführers, wonach ihm der Bezug von Ferien verweigert worden sei, was schliess-

- 12 - lich zu seinem mehrwöchigen krankheitsbedingten Ausfall geführt habe, um eine nicht konkretisierte Behauptung. Im Ergebnis fehlt es an Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Arbeitsgesetzes verfügte. 7.2. Wenn der Beschwerdeführer sodann eine strafbare Nötigung darin erblickt, dass ihm im Falle einer Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltsstandards als IP Counsel (bedingt durch die zu hohe Arbeitsbelastung) disziplinarrechtliche Sankti- onen des Europäischen Patentamtes gedroht hätten, kann ihm ebenfalls nicht ge- folgt werden. Die Beschwerdegegner haben in ihrer Stellungnahme nachvollzieh- bar geschildert, dass eine zweite (Teilzeit-)Stelle als IP Counsel ausgeschrieben worden sei, da der Beschwerdeführer die steigende Arbeitslast in seinem Aufga- benbereich nicht mehr alleine habe bewältigen können. Um ihn zu unterstützen, sei ihm daher eine Pensenreduktion angeboten worden. Mithin zielte die dem Be- schwerdeführer angebotene Reduktion seines Pensums auf 80%, welche er als nötigend auffasste, offensichtlich nicht darauf, dass er in weniger Arbeitstagen noch mehr Leistung hätte erbringen müssen. Vielmehr sollte die in seiner Funktion an- fallende Arbeit inskünftig auf zwei Personen verteilt werden, um den Beschwerde- führer zu entlasten. Mithin ging es den Beschwerdegegnern beim beanstandeten Vorgehen nicht darum, den Beschwerdeführer mittels einer aufgezwungenen Pen- senreduktion zu nötigen, sich der Gefahr von Disziplinarmassnahmen des Europä- ischen Patentamtes auszusetzen, wie er geltend macht. Von einer strafbaren Nöti- gung durch die Beschwerdegegner kann unter diesen Umständen keine Rede sein. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft sodann zu Recht darauf hin, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beanstandeten Änderungskündi- gung um eine zivilrechtliche Thematik handelt, welche nicht mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen ist. Auch dieser Tatbestand ist nach dem Gesagten offen- sichtlich nicht erfüllt, weshalb die angefochtenen Verfügungen auch insoweit nicht zu beanstanden sind und die Beschwerde abzuweisen ist. 7.3. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf, weshalb die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des Betruges zu Unrecht als nicht erfüllt

- 13 - erachtet haben sollte. So ist bereits nicht ersichtlich, woraus sich die behauptete verbindliche Zusage der D._____ AG ergeben soll, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildung zum Europäischen Patentanwalt während der Arbeitszeit und auf Kosten seiner Arbeitgeberin absolvieren könne. Eine entsprechende Zusicherung findet sich weder im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag des Beschwerde- führers noch in den weiteren internen Dokumenten der D._____ AG (vgl. Urk. 14/3). Vielmehr hält das Personalreglement ausdrücklich fest, dass Weiterbildungen über HR und den Vorgesetzten zu beantragen seien (vgl. Urk. 14/3/13 S. 8). Eine ent- sprechende Zusicherung ergibt sich sodann auch nicht aus dem vom Beschwerde- führer angeführten "Certificate of Training or Employment", bescheinigt der Be- schwerdegegner 1 darin doch lediglich, dass der Beschwerdeführer in Übereinstim- mung mit Artikel 11 Abs. 2 lit. a der REE ausgebildet (worden) sei (Urk. 14/3/8 S. 2). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der E-Mail des Beschwerdegegners 1 an den Beschwerdeführer vom 19. August 2022 (Urk. 14/3/7). Was der Beschwerdeführer aus der Unterzeichnung des erwähnten Certificate bereits vor seinem ersten Arbeitstag zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig hilft ihm der Verweis auf die E-Mail des Be- schwerdegegners 1 vom 19. August 2022, in welcher dieser ausführte, "Ich geh antürlich davon aus dass es dann vollgas weitergeht und irgendwann Deine ge- samte Pflicht erfüllt ist…", ergibt sich daraus doch weder eine Zusicherung, dass er die Ausbildung zum Europäischen Patentanwalt auf Arbeitszeit und Kosten der Ar- beitgeberin absolvieren könne, noch kann dieser Passus als Arbeitsanweisung des Beschwerdegegners 1 interpretiert werden. Eine Verpflichtung seiner Arbeitgebe- rin, ihm die entsprechende Weiterbildung gemäss seinen Vorstellungen zu ermög- lichen, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer sich angeblich in seiner Tätigkeit auf dem aktuellen Stand halten musste und eine interne Weiterbil- dung nicht möglich gewesen sei, da er im IP-Bereich alleine gewesen sei. Hinzu kommt, dass soweit ersichtlich das Stellenprofil des Beschwerdeführers keine Wei- terbildung zum Europäischen Patentanwalt voraussetzte und er auch nicht behaup- tet, es sei ihm bereits im Vorfeld des Stellenantritts im Rahmen der Lohnverhand- lung vertraglich zugesichert worden, dass er die betreffende Weiterbildung auf Kos- ten der Arbeitgeberin absolvieren könne. Umso weniger ist nachvollziehbar, wes-

- 14 - halb die D._____ AG eine Pflicht getroffen haben sollte, ihm dies zu ermöglichen. Vielmehr wird sowohl in der E-Mail des Beschwerdegegners 1 an den Beschwer- deführer vom 19. August 2022 (Urk. 14/3/7) als auch im vom Beschwerdeführer zitierten Passus (vgl. Urk. 21 S. 6) festgehalten, dass die Trainingsbestätigung aus- schliesslich dem Zweck diene, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitszeit bei der D._____ AG gegenüber dem europäischen Patentamt angerechnet werde. Dass die behauptete Zusicherung für den Beschwerdeführer ausschlaggebend dafür ge- wesen sein soll, dass er sich überhaupt darauf einliess, zum vereinbarten Lohn für die D._____ AG tätig zu sein, ändert daran nichts. Somit ist mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges bereits keine Täuschung, geschweige denn eine Arglist ge- geben, weshalb der Tatbestand klar nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu Recht erfolgt ist.

8. Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Ebenso ist den Beschwerdegegnern mangels Antrag und entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungs- rechts zurückzuerstatten.

- 15 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewie- sen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1 und 2 ("persönlich/vertraulich" gegen Emp-  fangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad … unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 16 - gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte