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UE250157

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-12-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 10. Juli 2017 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) wegen Betrugs zum Nachteil von A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer; Urk. 24/4/6/1). Hintergrund der Rapportierung ist ein umfangreiches Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschwerdegegner wegen räuberi- scher Erpressung und zahlreicher weiterer Delikte führte (Urk. 24). Im Rahmen der Ermittlung wurde der Beschwerdeführer befragt. Er erhob den Vorwurf, im Zeitraum Oktober bis November 2012 vom Beschwerdegegner um den Kaufpreis für eine Bar bzw. deren Inventar an der C._____-strasse betrogen worden zu sein (Urk. 24/4/6/1; vgl. einlässlich zum Vorwurf sogleich Ziff. III./2). Die Polizei ver- nahm den Beschwerdeführer sowie drei Zeugen und rapportierte anschliessend an die Staatsanwaltschaft (Urk. 24/4/6/1-6: Urk. 24/4/7/1/1-3).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge am 11. April 2025 Anklage gegen den Beschwerdegegner wegen räuberischer Erpressung etc. (Urk. 24/2/10/1). Das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Beschwerdeführers nahm die Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 1. April 2025 nicht an Hand (Urk. 24/1/11/1 = Urk. 6).

E. 3 Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 24/1/11/1; Urk. 5) und fristwahrend (Art. 91 Abs. 4 StPO) Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 3), welche die Beschwerdeschrift am 28. April 2025 zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer weiterleitete (Urk. 2).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Nichtanhandnahme im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe zumindest sinngemäss gel- tend gemacht, dass ihn der Beschwerdegegner über den Erfüllungswillen hin- sichtlich der Zahlung von Fr. 300'000.– für die Bar/das Inventar getäuscht habe. Es käme grundsätzlich der Tatbestand des Betrugs i. S. v. Art. 146 Abs. 1 StGB in Frage. Hierfür sei zunächst ein Nachweis vorausgesetzt, dass effektiv eine Eini- gung darüber erzielt worden sei, dass der Beschwerdegegner Fr. 300'000.– für das Inventar an der Bar hätte bezahlen sollen. Eine solche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner über den Kaufpreis könne jedoch nicht erstellt werden. Es lägen keinerlei schriftliche Unterlagen vor und der Beschwerdegegner habe eine entsprechende Einigung bestritten. Die vom Be- schwerdeführer eingereichten Belege betreffend den Umbau der Liegenschaft an

- 6 - der C._____-strasse 1 von einer Bäckerei in eine Bar – aufgrund dessen der Kaufpreis berechnet worden sei – seien zugegebenermassen erst im Jahr 2017 erstellt und rückdatiert worden. Angesichts dessen bestünden erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine Einigung über den Verkauf der Bar bzw. deren Inventar zu Stande gekommen sei (Urk. 6 S. 4 f.). Selbst wenn der Nachweis einer mündlichen Vereinbarung über den Verkauf der Bar gelingen sollte, fehle es an Hinweisen für eine Täuschungshandlung durch den Beschwerdegegner. Alleine der mutmasslich fehlende Zahlungswille vermöge noch keinen Tatverdacht auf eine Täuschungshandlung zu begründen, welche auf dem strafrechtlichen Weg verfolgt werden müsste. Säumige Schuldner seien viel- mehr auf dem zivilprozessualen Weg zu belangen, was der Beschwerdeführer – ausser einer nicht weiter verfolgten Betreibung – aber unterlassen habe (Urk. 2 S. 5). Falls eine Täuschungshandlung dennoch zu bejahen gewesen wäre, so sei sie je- denfalls nicht arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer müsste sich diesbezüglich vorwerfen lassen, leichtfertig die elementarsten Vor- sichtsmassnahmen für ein Geschäft dieser Grösse missachtet zu haben, indem er den Mietvertrag für die Bar ohne jeden schriftlichen Beweis kündigte und den Schlüssel abgab. Das Strafrecht sei nicht zuständig, wenn ein Opfer leichtgläubig auf eine Lüge hereinfalle (Urk. 2 S. 5 f.). An diesen Ausführungen hält die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwer- deverfahren fest (Urk. 29 S. 2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der Kauf- vertrag über die Bar sei zwar mündlich geschlossen worden, dies sei aber ohne Weiteres zulässig. Die entsprechende Vereinbarung sei sodann unter Beisein mehrerer Zeugen geschlossen worden. Die eingereichten Rechnungen betreffend den Umbau seien zwar tatsächlich rückdatiert worden, dies aber durch die origi- nalen Aussteller, womit es sich keineswegs um Fälschungen handle. Weiter habe der Beschwerdegegner einen angeblichen Käufer zur Täuschung eingesetzt, wie

- 7 - dies auch durch den Zeugen I._____ bestätigt worden sei. Damit liege ein hinrei- chender Tatverdacht für die Aufnahme eines Strafverfahrens vor (Urk. 3 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe ihn um ein Grundstück in der Türkei betrogen, welches als Sicherheit für ein Darlehen durch den Beschwerdegegner gedient habe. Entgegen der Vereinbarung habe ihn der Beschwerdegegner nie zur Bezahlung aufgefordert oder einen den Darle- hensbetrag von Fr. 40'000.– übersteigenden Erlös des Grundstücks, das einen Wert von Fr. 200'000.– gehabt hätte, ausbezahlt. Dieser Vorgang hätte von der Staatsanwaltschaft ebenfalls berücksichtigt werden müssen (Urk. 3 S. 3 f.). Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht einfach leichtgläubig gewesen. Viel- mehr sei der Beschwerdegegner systematisch und organisiert vorgegangen und denn auch in einem anderen Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs fast ver- urteilt worden. Laut dem «erfolgreich abgeschlossenen Anklageverfahren» sei der Beschwerdegegner zur Rückzahlung von Fr. 1'200'000.– und zu einer Freiheits- strafe von acht Jahren verurteilt worden (Urk. 3 S. 4).

E. 3.3 Der Beschwerdegegner schliesst sich der Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an. Ergänzend bringt er vor, dass sich noch nicht mal erstellen lasse, wer denn überhaupt Vertragspartei auf Käuferseite des geltend gemachten Kaufvertrags gewesen sein soll. Weshalb die mit dem Umbau betrau- ten Unternehmen keine Originalrechnungen sondern nur rückdatierte bereitstellen konnten, sei sodann nicht nachvollziehbar. Die darüber hinausgehenden Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers seien irrelevant, wo sie nicht ohnehin gegen die Unschuldsvermutung verstiessen und dienten lediglich der Stimmungsmache (Urk. 32 S. 1 f.). 4.

E. 4 Am 7. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine Pro- zesskaution zu leisten (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (hierorts eingegan- gen am 8. Mai 2025) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine ergän- zende Stellungahme sowie weitere Akten ein (Urk. 12–14). Am 13. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch unentgeltliche Prozessführung (Urk. 18).

- 3 - Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leis- tung einer Kaution abgenommen und die Staatsanwaltschaft zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 21). Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zur freigestellten und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugesandt (Urk. 26). Am 13. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung (Urk. 29); der Beschwerdegegner am

21. August 2025 (Urk. 32).

E. 4.1 Des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo-

- 8 - durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täu- schung muss sich auf Tatsachen beziehen, arglistig sein und beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits bestehenden Irrtum bestärken. Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache fal- sche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.2; TRECHSEL/CRAMERI, in: StGB Praxis- kommentar, Art. 146 N 2 ff.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor (Urk. 3 S. 2), dass (Kauf-) Verträge ohne Weiteres mündlich vereinbart werden können. Ebenso stützen die befragten Zeugen die Darstellung des Beschwerdeführers zumindest teilweise (Urk. 24/4/6/4: Urk. 24/4/6/6). Indes gelingt es ihm mit seinen Vorbringen im Be- schwerdeverfahren nicht, die erheblichen Zweifel am Zustandekommen einer Ver- einbarung über den Kauf der Bar auszuräumen. Wie die Staatsanwaltschaft zu- treffend ausführt, finden sich diverse Ungereimtheiten in den Aussagen des Be- schwerdeführers zum angeblich vereinbarten Kaufpreis von Fr. 300'000.–. So macht er geltend, für den Kaufpreis habe man ermittelt, was in den Umbau des Lokals investiert worden sei, was dann diesen Betrag ergeben habe (Urk. 24/4/7/1/3 F/A 66). Im Rahmen der Anzeige reichte er jedoch eine Kosten- aufstellung ein, die einen Betrag von Fr. 417'000.– für die Kosten des Umbaus aufweist (Urk. 24/4/6/2). Zur Untermauerung dieser Berechnung reichte er sodann zwei Rechnungen über Fr. 59'940.– datiert auf den 28. Dezember 2011 der J._____ GmbH und Fr. 160'380.– datiert auf den 20. Januar 2012 der K._____ GmbH ein (Urk. 24/4/6/2). Anlässlich der polizeilichen Befragung zu diesen Rech- nungen räumte er sodann ein, dass diese im Nachhinein – sprich erst im Jahr 2017 – durch die Rechnungssteller erstellt worden seien. Zuvor sei alles bar be- zahlt und «im Kopf» verbucht worden (Urk. 24/4/7/1/3 F/A 115 ff.). Hinzu kommt, dass die J._____ GmbH zum Zeitpunkt der angeblichen Rechnungsstellung als

- 9 - L._____ GmbH firmierte (vgl. Urk. 24/4/7/1/3 F/A 104). Solche offenkundig – und zugegebenermassen – nachträglich erstellten Belege sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 3 S. 2) nicht geeignet, ein Tatsachenfundament zwecks einer Strafverfolgung bzw. einen Tatverdacht zu untermauern, sondern sprechen vielmehr gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Auch sonst gibt es keinerlei sachlichen Beweismittel, welche die Darstellung des Beschwerdeführers stützen könnten. So kann er nicht einmal belegen, dass er tat- sächlich an der Betreibergesellschaft der Bar – der D._____ GmbH – berechtigt war. Vielmehr war seine Nichte E._____ als einzige Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer begrün- dete dies damit, um Probleme aufgrund bestehender Betreibungen zu vermeiden und hat lediglich abgegeben, dass er über «Vollmachten über alles» verfügt habe (Urk. 24/4/7/1/3 F/A 41 f.). Schliesslich war es denn auch E._____, die den Miet- vertrag mit dem Beschwerdegegner «aus wirtschaftlichen Gründen» und nicht etwa aufgrund der angeblichen Betriebsübergabe kündigte (Urk. 24/4/6/2). Damit lässt sich kein Verdacht erhärten, wonach es überhaupt zu einer Vermögensdis- position zum Nachteil des Beschwerdeführers gekommen sein könnte. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund dieser Aktenlage ist kein hin- reichender Tatverdacht für einen Betrug des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich, der eine Eröffnung einer Untersuchung rechtferti- gen würde.

E. 4.3 Dasselbe lässt sich auch über die Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblich dem Beschwerdegegner übereigneten Grundstück in der Türkei sagen (vgl. Urk. 3 S. 3 f.). Diesbezüglich ist nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer unmittelbar geschädigt ist, zumal das Grundstück gemäss seinen Aussagen sei- nem Cousin M._____ gehörte (Urk. 24/4/7/1/3 F/A 86 ff.). Zudem gibt es auch diesbezüglich keine sachlichen Beweismittel, die auf ein strafbares Verhalten hin- deuten könnten, sondern scheint es sich vielmehr um eine zivilrechtliche Streitig- keit betreffend eines Darlehens bzw. die dafür gebotene Sicherheit zu handeln. Gestützt darauf rechtfertigt sich ebenfalls keine Eröffnung einer Strafuntersu- chung. Dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhand-

- 10 - nahmeverfügung hierzu nicht geäussert hat (vgl. Urk. 6), ändert schliesslich nichts an diesem Ergebnis. Vielmehr ist von einer impliziten Nichtanhandnahme auszu- gehen, wogegen sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde of- fenkundig zur Wehr setzen konnte (vgl. hierzu BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).

E. 4.4 Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mangels hin- reichendem Tatverdacht zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 18). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinngemässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. III./4) als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornher- ein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerde- führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3).

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen. Ange- sichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als nicht an- spruchsvoll. Der Beschwerdegegner hat eine Stellungnahme im Umfang von we- niger als zwei Seiten eingereicht (Urk. 32). Es rechtfertigt sich deshalb, dem ob- siegenden Beschwerdegegner für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen zzgl. MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich beim Betrug nach Art. 146 StGB um ein Offizialdelikt handelt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der unterliegende Beschwer-

- 11 - deführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

E. 5 Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 35). Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht ab- geholt (Urk. 36), sie gilt jedoch nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt. Wei- tere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5). Dagegen ist die Beschwerde ans Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2. Die mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Urk. 13) gemachten Ausführungen und ein- gereichten Unterlagen sind unaufgefordert und nach Beschwerdeerhebung er- folgt. Diesbezüglich gilt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, dass die Beschwerde in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzurei- chen ist. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Ja- nuar 2021 E. 2.5 m. w. H.). Demzufolge sind die entsprechenden Ausführungen nicht zu berücksichtigen.

3. Die Eintretensvoraussetzungen geben im Übrigen zu keiner weiteren Bemer- kung Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - III.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann dabei auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dabei können die fraglichen Tatbe- stände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen ergehen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

2. Betreffend den Tatvorwurf des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung verwiesen werden (Urk 6 S. 2 ff.). Zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, dass er (indirekt über die D._____ GmbH und die «Strohfrau» E._____, [vgl. näher dazu sogleich E. III./4.2) im Erdgeschoss in der Liegenschaft des Beschwerdegegners an der C._____- strasse 1 in F._____ eingemietet gewesen sei und dieses von Frühling 2011 bis Frühling 2012 auf eigene Kosten in eine Bar/Discothek «G._____» um-/ausgebaut habe. Anfangs Mai 2012 habe das «G._____» eröffnet. Im November 2012 habe

- 5 - der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass er die Bar verkau- fen wolle. Der Beschwerdegegner habe Interesse bekundet, die Bar bzw. das In- ventar zu kaufen. Er habe dabei die Absicht kundgetan, die Bar mit einem Schweizer Partner kaufen zu wollen. Dieser Schweizer – nachträglich identifiziert als H._____ (vgl. Urk. 24/4/6/1) – habe sich das Lokal denn auch gemeinsam mit dem Beschwerdegegner angeschaut. Verhandelt und gesprochen habe aber im- mer nur der Beschwerdegegner. Es sei dann mündlich ein Kaufpreis von Fr. 300'000.– vereinbart worden. Der Kaufpreis habe den Kosten für die Investitio- nen bzw. für den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Umbau des Lokals ent- sprochen. Der Beschwerdegegner habe ihn dann aufgefordert, den Mietvertrag mit ihm zu kündigen und den Schlüssel zu übergeben. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass der Kaufpreis anlässlich der Schlüsselübergabe übergeben werde. Der Beschwerdegegner habe ihn dann aber auf einen späteren Termin vertröstet, wobei die Schlüsselübergabe am 30. November 2012 dennoch durch- geführt worden sei. Als der Beschwerdeführer die Zahlung des Kaufpreises dann beim Beschwerdegegner eingefordert habe, habe dieser ihm gedroht, er müsse auf sich aufpassen, er sei ja ein Mann mit Familie und Kindern (Urk. 6 S. 2 ff.; Urk. 24/4/6/3 F/A 7 ff.). 3.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Der Beschwerdegegner 1 wird mit Fr. 432.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
  6. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-  gung)
  8. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 12 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250157-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiber M.A. HSG F. Niessner Verfügung und Beschluss vom 15. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III vom 1. April 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 10. Juli 2017 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) wegen Betrugs zum Nachteil von A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer; Urk. 24/4/6/1). Hintergrund der Rapportierung ist ein umfangreiches Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschwerdegegner wegen räuberi- scher Erpressung und zahlreicher weiterer Delikte führte (Urk. 24). Im Rahmen der Ermittlung wurde der Beschwerdeführer befragt. Er erhob den Vorwurf, im Zeitraum Oktober bis November 2012 vom Beschwerdegegner um den Kaufpreis für eine Bar bzw. deren Inventar an der C._____-strasse betrogen worden zu sein (Urk. 24/4/6/1; vgl. einlässlich zum Vorwurf sogleich Ziff. III./2). Die Polizei ver- nahm den Beschwerdeführer sowie drei Zeugen und rapportierte anschliessend an die Staatsanwaltschaft (Urk. 24/4/6/1-6: Urk. 24/4/7/1/1-3).

2. Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge am 11. April 2025 Anklage gegen den Beschwerdegegner wegen räuberischer Erpressung etc. (Urk. 24/2/10/1). Das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Beschwerdeführers nahm die Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 1. April 2025 nicht an Hand (Urk. 24/1/11/1 = Urk. 6).

3. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 24/1/11/1; Urk. 5) und fristwahrend (Art. 91 Abs. 4 StPO) Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 3), welche die Beschwerdeschrift am 28. April 2025 zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer weiterleitete (Urk. 2).

4. Am 7. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine Pro- zesskaution zu leisten (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (hierorts eingegan- gen am 8. Mai 2025) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine ergän- zende Stellungahme sowie weitere Akten ein (Urk. 12–14). Am 13. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch unentgeltliche Prozessführung (Urk. 18).

- 3 - Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leis- tung einer Kaution abgenommen und die Staatsanwaltschaft zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 21). Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zur freigestellten und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugesandt (Urk. 26). Am 13. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung (Urk. 29); der Beschwerdegegner am

21. August 2025 (Urk. 32).

5. Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 35). Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht ab- geholt (Urk. 36), sie gilt jedoch nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt. Wei- tere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5). Dagegen ist die Beschwerde ans Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2. Die mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Urk. 13) gemachten Ausführungen und ein- gereichten Unterlagen sind unaufgefordert und nach Beschwerdeerhebung er- folgt. Diesbezüglich gilt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, dass die Beschwerde in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzurei- chen ist. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Ja- nuar 2021 E. 2.5 m. w. H.). Demzufolge sind die entsprechenden Ausführungen nicht zu berücksichtigen.

3. Die Eintretensvoraussetzungen geben im Übrigen zu keiner weiteren Bemer- kung Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - III.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann dabei auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dabei können die fraglichen Tatbe- stände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen ergehen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

2. Betreffend den Tatvorwurf des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung verwiesen werden (Urk 6 S. 2 ff.). Zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, dass er (indirekt über die D._____ GmbH und die «Strohfrau» E._____, [vgl. näher dazu sogleich E. III./4.2) im Erdgeschoss in der Liegenschaft des Beschwerdegegners an der C._____- strasse 1 in F._____ eingemietet gewesen sei und dieses von Frühling 2011 bis Frühling 2012 auf eigene Kosten in eine Bar/Discothek «G._____» um-/ausgebaut habe. Anfangs Mai 2012 habe das «G._____» eröffnet. Im November 2012 habe

- 5 - der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass er die Bar verkau- fen wolle. Der Beschwerdegegner habe Interesse bekundet, die Bar bzw. das In- ventar zu kaufen. Er habe dabei die Absicht kundgetan, die Bar mit einem Schweizer Partner kaufen zu wollen. Dieser Schweizer – nachträglich identifiziert als H._____ (vgl. Urk. 24/4/6/1) – habe sich das Lokal denn auch gemeinsam mit dem Beschwerdegegner angeschaut. Verhandelt und gesprochen habe aber im- mer nur der Beschwerdegegner. Es sei dann mündlich ein Kaufpreis von Fr. 300'000.– vereinbart worden. Der Kaufpreis habe den Kosten für die Investitio- nen bzw. für den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Umbau des Lokals ent- sprochen. Der Beschwerdegegner habe ihn dann aufgefordert, den Mietvertrag mit ihm zu kündigen und den Schlüssel zu übergeben. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass der Kaufpreis anlässlich der Schlüsselübergabe übergeben werde. Der Beschwerdegegner habe ihn dann aber auf einen späteren Termin vertröstet, wobei die Schlüsselübergabe am 30. November 2012 dennoch durch- geführt worden sei. Als der Beschwerdeführer die Zahlung des Kaufpreises dann beim Beschwerdegegner eingefordert habe, habe dieser ihm gedroht, er müsse auf sich aufpassen, er sei ja ein Mann mit Familie und Kindern (Urk. 6 S. 2 ff.; Urk. 24/4/6/3 F/A 7 ff.). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Nichtanhandnahme im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe zumindest sinngemäss gel- tend gemacht, dass ihn der Beschwerdegegner über den Erfüllungswillen hin- sichtlich der Zahlung von Fr. 300'000.– für die Bar/das Inventar getäuscht habe. Es käme grundsätzlich der Tatbestand des Betrugs i. S. v. Art. 146 Abs. 1 StGB in Frage. Hierfür sei zunächst ein Nachweis vorausgesetzt, dass effektiv eine Eini- gung darüber erzielt worden sei, dass der Beschwerdegegner Fr. 300'000.– für das Inventar an der Bar hätte bezahlen sollen. Eine solche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner über den Kaufpreis könne jedoch nicht erstellt werden. Es lägen keinerlei schriftliche Unterlagen vor und der Beschwerdegegner habe eine entsprechende Einigung bestritten. Die vom Be- schwerdeführer eingereichten Belege betreffend den Umbau der Liegenschaft an

- 6 - der C._____-strasse 1 von einer Bäckerei in eine Bar – aufgrund dessen der Kaufpreis berechnet worden sei – seien zugegebenermassen erst im Jahr 2017 erstellt und rückdatiert worden. Angesichts dessen bestünden erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine Einigung über den Verkauf der Bar bzw. deren Inventar zu Stande gekommen sei (Urk. 6 S. 4 f.). Selbst wenn der Nachweis einer mündlichen Vereinbarung über den Verkauf der Bar gelingen sollte, fehle es an Hinweisen für eine Täuschungshandlung durch den Beschwerdegegner. Alleine der mutmasslich fehlende Zahlungswille vermöge noch keinen Tatverdacht auf eine Täuschungshandlung zu begründen, welche auf dem strafrechtlichen Weg verfolgt werden müsste. Säumige Schuldner seien viel- mehr auf dem zivilprozessualen Weg zu belangen, was der Beschwerdeführer – ausser einer nicht weiter verfolgten Betreibung – aber unterlassen habe (Urk. 2 S. 5). Falls eine Täuschungshandlung dennoch zu bejahen gewesen wäre, so sei sie je- denfalls nicht arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer müsste sich diesbezüglich vorwerfen lassen, leichtfertig die elementarsten Vor- sichtsmassnahmen für ein Geschäft dieser Grösse missachtet zu haben, indem er den Mietvertrag für die Bar ohne jeden schriftlichen Beweis kündigte und den Schlüssel abgab. Das Strafrecht sei nicht zuständig, wenn ein Opfer leichtgläubig auf eine Lüge hereinfalle (Urk. 2 S. 5 f.). An diesen Ausführungen hält die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwer- deverfahren fest (Urk. 29 S. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der Kauf- vertrag über die Bar sei zwar mündlich geschlossen worden, dies sei aber ohne Weiteres zulässig. Die entsprechende Vereinbarung sei sodann unter Beisein mehrerer Zeugen geschlossen worden. Die eingereichten Rechnungen betreffend den Umbau seien zwar tatsächlich rückdatiert worden, dies aber durch die origi- nalen Aussteller, womit es sich keineswegs um Fälschungen handle. Weiter habe der Beschwerdegegner einen angeblichen Käufer zur Täuschung eingesetzt, wie

- 7 - dies auch durch den Zeugen I._____ bestätigt worden sei. Damit liege ein hinrei- chender Tatverdacht für die Aufnahme eines Strafverfahrens vor (Urk. 3 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe ihn um ein Grundstück in der Türkei betrogen, welches als Sicherheit für ein Darlehen durch den Beschwerdegegner gedient habe. Entgegen der Vereinbarung habe ihn der Beschwerdegegner nie zur Bezahlung aufgefordert oder einen den Darle- hensbetrag von Fr. 40'000.– übersteigenden Erlös des Grundstücks, das einen Wert von Fr. 200'000.– gehabt hätte, ausbezahlt. Dieser Vorgang hätte von der Staatsanwaltschaft ebenfalls berücksichtigt werden müssen (Urk. 3 S. 3 f.). Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht einfach leichtgläubig gewesen. Viel- mehr sei der Beschwerdegegner systematisch und organisiert vorgegangen und denn auch in einem anderen Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs fast ver- urteilt worden. Laut dem «erfolgreich abgeschlossenen Anklageverfahren» sei der Beschwerdegegner zur Rückzahlung von Fr. 1'200'000.– und zu einer Freiheits- strafe von acht Jahren verurteilt worden (Urk. 3 S. 4). 3.3. Der Beschwerdegegner schliesst sich der Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an. Ergänzend bringt er vor, dass sich noch nicht mal erstellen lasse, wer denn überhaupt Vertragspartei auf Käuferseite des geltend gemachten Kaufvertrags gewesen sein soll. Weshalb die mit dem Umbau betrau- ten Unternehmen keine Originalrechnungen sondern nur rückdatierte bereitstellen konnten, sei sodann nicht nachvollziehbar. Die darüber hinausgehenden Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers seien irrelevant, wo sie nicht ohnehin gegen die Unschuldsvermutung verstiessen und dienten lediglich der Stimmungsmache (Urk. 32 S. 1 f.). 4. 4.1. Des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo-

- 8 - durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täu- schung muss sich auf Tatsachen beziehen, arglistig sein und beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits bestehenden Irrtum bestärken. Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache fal- sche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.2; TRECHSEL/CRAMERI, in: StGB Praxis- kommentar, Art. 146 N 2 ff.). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor (Urk. 3 S. 2), dass (Kauf-) Verträge ohne Weiteres mündlich vereinbart werden können. Ebenso stützen die befragten Zeugen die Darstellung des Beschwerdeführers zumindest teilweise (Urk. 24/4/6/4: Urk. 24/4/6/6). Indes gelingt es ihm mit seinen Vorbringen im Be- schwerdeverfahren nicht, die erheblichen Zweifel am Zustandekommen einer Ver- einbarung über den Kauf der Bar auszuräumen. Wie die Staatsanwaltschaft zu- treffend ausführt, finden sich diverse Ungereimtheiten in den Aussagen des Be- schwerdeführers zum angeblich vereinbarten Kaufpreis von Fr. 300'000.–. So macht er geltend, für den Kaufpreis habe man ermittelt, was in den Umbau des Lokals investiert worden sei, was dann diesen Betrag ergeben habe (Urk. 24/4/7/1/3 F/A 66). Im Rahmen der Anzeige reichte er jedoch eine Kosten- aufstellung ein, die einen Betrag von Fr. 417'000.– für die Kosten des Umbaus aufweist (Urk. 24/4/6/2). Zur Untermauerung dieser Berechnung reichte er sodann zwei Rechnungen über Fr. 59'940.– datiert auf den 28. Dezember 2011 der J._____ GmbH und Fr. 160'380.– datiert auf den 20. Januar 2012 der K._____ GmbH ein (Urk. 24/4/6/2). Anlässlich der polizeilichen Befragung zu diesen Rech- nungen räumte er sodann ein, dass diese im Nachhinein – sprich erst im Jahr 2017 – durch die Rechnungssteller erstellt worden seien. Zuvor sei alles bar be- zahlt und «im Kopf» verbucht worden (Urk. 24/4/7/1/3 F/A 115 ff.). Hinzu kommt, dass die J._____ GmbH zum Zeitpunkt der angeblichen Rechnungsstellung als

- 9 - L._____ GmbH firmierte (vgl. Urk. 24/4/7/1/3 F/A 104). Solche offenkundig – und zugegebenermassen – nachträglich erstellten Belege sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 3 S. 2) nicht geeignet, ein Tatsachenfundament zwecks einer Strafverfolgung bzw. einen Tatverdacht zu untermauern, sondern sprechen vielmehr gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Auch sonst gibt es keinerlei sachlichen Beweismittel, welche die Darstellung des Beschwerdeführers stützen könnten. So kann er nicht einmal belegen, dass er tat- sächlich an der Betreibergesellschaft der Bar – der D._____ GmbH – berechtigt war. Vielmehr war seine Nichte E._____ als einzige Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer begrün- dete dies damit, um Probleme aufgrund bestehender Betreibungen zu vermeiden und hat lediglich abgegeben, dass er über «Vollmachten über alles» verfügt habe (Urk. 24/4/7/1/3 F/A 41 f.). Schliesslich war es denn auch E._____, die den Miet- vertrag mit dem Beschwerdegegner «aus wirtschaftlichen Gründen» und nicht etwa aufgrund der angeblichen Betriebsübergabe kündigte (Urk. 24/4/6/2). Damit lässt sich kein Verdacht erhärten, wonach es überhaupt zu einer Vermögensdis- position zum Nachteil des Beschwerdeführers gekommen sein könnte. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund dieser Aktenlage ist kein hin- reichender Tatverdacht für einen Betrug des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich, der eine Eröffnung einer Untersuchung rechtferti- gen würde. 4.3. Dasselbe lässt sich auch über die Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblich dem Beschwerdegegner übereigneten Grundstück in der Türkei sagen (vgl. Urk. 3 S. 3 f.). Diesbezüglich ist nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer unmittelbar geschädigt ist, zumal das Grundstück gemäss seinen Aussagen sei- nem Cousin M._____ gehörte (Urk. 24/4/7/1/3 F/A 86 ff.). Zudem gibt es auch diesbezüglich keine sachlichen Beweismittel, die auf ein strafbares Verhalten hin- deuten könnten, sondern scheint es sich vielmehr um eine zivilrechtliche Streitig- keit betreffend eines Darlehens bzw. die dafür gebotene Sicherheit zu handeln. Gestützt darauf rechtfertigt sich ebenfalls keine Eröffnung einer Strafuntersu- chung. Dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhand-

- 10 - nahmeverfügung hierzu nicht geäussert hat (vgl. Urk. 6), ändert schliesslich nichts an diesem Ergebnis. Vielmehr ist von einer impliziten Nichtanhandnahme auszu- gehen, wogegen sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde of- fenkundig zur Wehr setzen konnte (vgl. hierzu BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). 4.4. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mangels hin- reichendem Tatverdacht zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 18). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinngemässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. III./4) als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornher- ein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerde- führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3).

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen. Ange- sichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als nicht an- spruchsvoll. Der Beschwerdegegner hat eine Stellungnahme im Umfang von we- niger als zwei Seiten eingereicht (Urk. 32). Es rechtfertigt sich deshalb, dem ob- siegenden Beschwerdegegner für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen zzgl. MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich beim Betrug nach Art. 146 StGB um ein Offizialdelikt handelt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der unterliegende Beschwer-

- 11 - deführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner 1 wird mit Fr. 432.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-  gung)

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 12 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger M.A. HSG F. Niessner