Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 18. Dezember 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung in einer Ehe und Tätlichkeiten. Sie warf ihm im Wesentlichen vor, ihr während der Ehe mehrfach gedroht, wiederholt Tätlichkeiten gegen sie ausgeführt und sie sexuell genötigt sowie mehrfach vergewaltigt zu haben (Urk. 13/2/1 S. 1 ff.). Am 17. Januar 2024 erfolgte eine weitere Strafanzeige der Beschwerdeführe- rin gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Ehrverletzung. Der Beschwerde- gegner 1 soll ihr während einer Anhörung bei der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen eine Borderlinestörung unterstellt haben (Urk. 13/3/2).
E. 2 Am 25. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/2 = Urk. 13/1/24/7). Diese Verfügung wurde am 4. April 2025 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin übermittelt (Urk. 13/1/24/9).
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner."
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2025 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, Frist zur Nachreichung ei- nes eigenhändig unterzeichneten Exemplars der Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 7). Nach Eingang eines gültig unterzeichneten Exemplars der Beschwerde- schrift (Urk. 10) wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 13). Wie nach-
- 3 - folgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet, womit sich die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Staatsanwaltschaft stellte das betreffend Vergewaltigung, sexueller Nöti- gung, Drohung in einer Ehe, Tätlichkeiten und Ehrverletzungsdelikten geführte Strafverfahren (Dossiers 2 und 3) im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass der Beschwerdegegner 1 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und aus- gesagt habe, dass der Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin immer einvernehmlich erfolgt sei. Er habe sie, im Wissen um ihre Vergangenheit, stets explizit gefragt und Ablehnungen akzeptiert. Sie habe ihm während der Bezie- hung anvertraut, dass sie vor seiner Zeit von einem Ex-Freund vergewaltigt wor- den sei. Er habe nie Drohungen gegen sie ausgesprochen und sei auch nie tätlich geworden. Im Jahr 2020 habe sie ihm erzählt, dass sie auf einer Raststätte von einem Unbekannten angegriffen worden sei und einen Kratzer im Kopfbereich und Hämatome an den Beinen erlitten habe. Am 13. Juli 2020 habe sie sich in gy- näkologische Behandlung begeben, wobei eine Abschürfung am Hals sowie Hä- matome an beiden Oberschenkelinnenselten festgestellt worden seien. Gegen- über der Ärztin habe sie nicht den Beschuldigten als Urheber der Verletzungen angegeben, sondern erzählt, dass ein unbekannter Mann sie auf einer Raststätte am Hals gepackt und im Intimbereich angefasst habe und sie schliesslich mit Ih- rem Personenwagen habe flüchten können. Ein ärztlicher Bericht vom 22. De- zember 2023 belege zwar eine Abschürfung am Hals sowie Hämatome an beiden Oberschenkelinnenseiten der Beschwerdeführerin. Jedoch könne damit dem Be- schwerdegegner 1 nicht nachgewiesen werden, gegen ihren Willen Geschlechts- verkehr und weitere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie sexuelle Handlungen durchgeführt hätten, welche gegen den Willen der Beschwerdeführerin geschehen seien, hätte dies kausal aufgrund einer Nötigungshandlung des Beschwerdegegners 1 geschehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, jeweils geäussert zu ha- ben, keine Lust zu haben oder nein gesagt zu haben. Sie habe den Geschlechts-
- 4 - verkehr und die sexuellen Handlungen dann aber ohne weitere Gegenwehr über sich ergehen lassen. Aus objektiver Sicht könne deshalb nicht von einer psychi- schen Zwangssituation ausgegangen werden. Gesamthaft betrachtet könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Zwangslage bestanden habe bzw. eine solche durch den Beschwerdegegner 1 erschaffen worden sei, durch welche keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin bestanden hätten. Zudem gebe es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerde- gegner 1 bewusst Zwang auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hätte, um ihren Widerstand derart zu brechen, dass sie mit ihm den Geschlechtsverkehr oder sonstige sexuelle Handlungen vollzogen hätte. Ohnehin bestünden auch keine Anzeichen eines (objektiven und subjektiven) Widerstandes der Beschwerdefüh- rerin zu den Tatzeitpunkten. Schliesslich fehlten auch Hinweise für eine Gewalt- einwirkung des Beschwerdegegners 1 auf sie, was auch für den Vorwurf, er sei beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs auf ihr gelegen, gelte. Auch das kurzfris- tige Auf-Das-Sofa-Drücken ohne weitere Gewaltanwendung oder das Beine-Aus- einander-Machen vor dem Beischlaf erfülle nicht den Begriff der Gewaltanwen- dung. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 ein nein oder ein anfängliches nein der Beschwerdeführerin ignoriert hätte, wäre dies nach der damaligen Gesetzge- bung nicht strafbar gewesen. Auch seien keine Anzeigen für eine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 ersichtlich. Damit könnten dem Beschwerdegegner 1 die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nö- tigung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Allfällige sexuelle Belästigun- gen, Nötigungen und Tätlichkeiten kämen aufgrund bereits eingetretener Verjäh- rung nicht in Frage. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und der Beschwer- deführerin betreffend Drohung ("kaputt machen" und "du wirst es bereuen, wenn du mir alles wegnimmst") gingen diametral auseinander und es gäbe weder Zeu- gen noch weiterführende Beweismittel. Somit könne dem Beschwerdegegner 1 auch nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, sich der Drohung strafbar gemacht zu haben. Betreffend übler Nachrede und Verleumdung könne sich der Beschwerdegegner 1 auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, da die Äusserungen im Rahmen einer Anhörung bei der KESB erfolgt seien (Urk. 3/2 S. 2 ff.).
- 5 -
2. Dem liess die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegenhalten, dass insbesondere die Einvernahme der ehemaligen Nanny C._____ von erheblicher Bedeutung gewesen wäre. Diese habe den Beschwer- degegner 1 während zwei Jahren regelmässig im häuslichen Umfeld erlebt und hätte zu seinem drohenden, aggressiven Verhalten sowie zu seinem übermässi- gen Alkoholkonsum aussagen können. Indizien zu Verhaltensmustern, zur Ge- waltbereitschaft, zum Alkoholmissbrauch oder zum Kontrollverhalten seien bei der Beurteilung der Aussagen relevant. Bei Sexual- und Gewaltdelikten komme es re- gelmässig auf indirekte Indizien wie Gewaltmuster, Drohkulissen oder das soziale Umfeld an. Indem die Staatsanwaltschaft sämtliche Beweisanträge abgelehnt und keine Abklärung vorgenommen habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig er- mittelt. Zudem sei sie im gesamten Verfahren kein einziges Mal und der Be- schwerdegegner 1 zweimal einvernommen worden. Es wäre unerlässlich gewe- sen, auch sie einzuvernehmen. Weiter sei auch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar. Die von ihr beschriebenen Vorfälle zeig- ten ganz klar auf, dass der Beschwerdegegner 1 sie entweder mit Gewalt oder mit Drohung / psychischem Druck zur Duldung des Beischlafs genötigt habe. Auch der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die Äusserung "du wirst be- reuen, wenn du mir alles wegnimmst" keine Drohung im strafrechtlichen Sinne sei, sei nicht zuzustimmen. Darin sei eine ernstliche Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu sehen. Auch unzutreffend sei die Aussagewürdigung der Staatsanwaltschaft. Sie habe gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine sehr detaillierte, konsistente und stringente Aussage gemacht. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprächen. Ihre Aussage würde zu- dem durch einen ärztlichen Untersuchungsbericht gestützt. Ihre Angabe bei der ersten Konsultation bei der Gynäkologin, von einem Unbekannten angegriffen worden zu sein, sei aus forensischer Sicht typisch für Opfer häuslicher Gewalt, die sich in einer akuten Schock- und Angstlage befänden. Zudem habe sie ihre anfängliche Falschangabe in der Folge korrigiert, was – wie auch der Umstand, dass sie sich seit mehreren Jahren in psychologischer Behandlung befinde – für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 hingegen seien in mehreren Punkten widersprüchlich und inkonsequent und es sei nicht
- 6 - nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft von seiner Glaubwürdigkeit aus- gehe. Es liege eine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation vor, weshalb die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz in dubio pro duriore hätte Anklage er- heben müssen (Urk. 10 S. 2 ff.).
3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1249 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 319 N 1 ff., insb. N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insb. N 15).
- 7 - Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zwei- fel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Er- fahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 17). Be- lastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen. Dabei ist keine umfassende Beweis- würdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der ein- zelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern ist dies nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2. und 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2.).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Einstellungsverfügung zu- treffend fest, dass angesichts der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vor- würfe die Straftatbestände der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB), sexuellen Nöti- gung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), Drohung (Art. 180 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB; Dossier 2) und üblen Nachrede / Verleumdung (Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB; Dossier 3) in Frage kommen. Auch zutreffend sind ihre theoretischen Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen dieser Tatbe- stände, insbesondere auch zu denjenigen der Vergewaltigung und sexuellen Nöti- gung nach der früheren, inzwischen revidierten gesetzlichen Regelung, welche zu den Tatzeitpunkten noch galt (Urk. 3/2 S. 4 ff., vgl. auch Art. 2 Abs. 2 StGB). Zu Recht liess die Beschwerdeführerin diese Punkte mit ihrer Beschwerdeschrift nicht bestreiten (vgl. Urk. 10 S. 5 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
- 8 - ist deshalb auf diese zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu verwie- sen. Gleiches gilt betreffend die bereits eingetretene Verjährung in Bezug auf die Straftatbestände der Tätlichkeiten, Nötigung und sexuellen Belästigung (Art. 126 StGB, Art. 181 StGB, Art. 198 aStGB; Urk. 3/2 S. 5 f.), was die Beschwerdeführe- rin ebenfalls nicht in Abrede stellen liess (vgl. Urk. 10 S. 5 ff.).
E. 4.2 Was die übrigen gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Tatvorwürfe betrifft, ist unbestritten, dass es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum zu Geschlechtsverkehr gekommen ist (Urk. 13/2/4/1 F/A 35). Hingegen widersprechen sich die Sachverhaltsschilderungen, was die Freiwillig- keit des Geschlechtsverkehrs und die damit angeblich verbundenen Drohungen betrifft. Während die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – Strafanzeige wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und weiterer Delikte erstattete, stellte sich der Beschwerdegegner 1 auf den Standpunkt, der Geschlechtsverkehr sei einver- nehmlich erfolgt und er habe die Beschwerdeführerin nie bedroht (Urk. 13/2/4/1 F/A 35 und 36 sowie F/A 43 ff.). Die weiteren wichtigsten Aussagen der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 sind in der angefochtenen Ver- fügung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 3/2 S. 2 ff.), weshalb an dieser Stelle auf eine unnötige Wiederholung derselben zu verzichten und dar- auf zu verweisen ist. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall im Sommer 2020 wies die Staatsanwaltschaft zutreffend auf die Diskrepanz in den Aussagen der Beschwerdeführerin wie auch darauf hin, dass sie gegenüber Dr. med. D._____ angegeben hat, am 7. Juli 2020 auf einem Autobahnrastplatz von einer ihr unbekannten Person (sexuell) angegriffen worden zu sein (Urk. 3/2 S. 4 f., vgl. auch bereits die Polizei in ihrem Rapport [Urk. 13/2/2/1 S. 5] und Urk. 13/2/6/2). Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass die im ärztli- chen Bericht von Dr. med. D._____ vom 22. Dezember 2023 festgehaltenen Ver- letzungen (Abschürfung am Hals und Hämatome an beiden Oberschenkelinnen- seiten) entsprechend auch nicht dem Beschwerdegegner 1 zugeordnet werden können (Urk. 3/2 S. 4, vgl. Urk. 13/2/3 S. 2 ff.), trifft unter diesen Umständen zu, was die Beschwerdeführerin auch nicht ernsthaft in Abrede stellen liess (Urk. 10 S. 3 ff.). Was die übrigen Vorfälle und Vorwürfe betrifft, erscheinen aufgrund ihrer prozessualen Stellung weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegeg-
- 9 - ner 1 als völlig unbefangen. Zwar stehen sich ihre Aussagen diametral entgegen, jede der beiden Darstellungen ist aber für sich betrachtet – entgegen der gegen- teiligen Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 10 S. 8 ff.) – möglich und er- scheint nicht von vornherein völlig unplausibel. Abgesehen von den im genannten Arztbericht aufgeführten Verletzungen, welche – wie erwähnt – nicht dem Be- schwerdegegner 1 angelastet werden können, bestehen keinerlei objektiven Be- weise, welche belegen, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich erfolgt wäre bzw. dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin genötigt und/oder bedroht hätte. Entgegen der Beschwerdeführerin sind sodann auch keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, welche den Sachverhalt in belastender Weise verdichten könnten. Insbesondere erwiesen sich von vornher- ein weder erneute Aussagen der Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Unter- suchung bereits zweimal ausführlich zu den Vorwürfen befragt wurde (vgl. Urk. 13/2/5/1-2), noch solche des ehemaligen Kindermädchens der Familie bzw. anderer Drittpersonen (vgl. Urk. 10 S. 10) geeignet, um zusätzliche Hinweise zur Frage der Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs und/oder den damit ver- bundenen angeblichen Drohungen/Nötigungen zu beantworten. Dass das ehema- lige Kindermädchen die vorgeworfenen Vorfälle unmittelbar beobachten bzw. wahrnehmen konnte, liess die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht geltend machen (Urk. 10 S. 10). Deren Aussagen erwiesen sich somit
– auch als Indizien, z.B. aufgrund des angeblich aggressiven und/oder drohenden Verhaltens (vgl. Urk. 10 S. 4) – nicht als sachdienlich, und jedenfalls nicht zur Be- lastung des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf die Eingangs erwähnten Tatvor- würfe tauglich, wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend festhielt (Urk. 3/1 S. 6). Von einer unvollständigen Sachver- haltsabklärung bzw. einer Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheits- ermittlung (vgl. Urk. 10 S. 3 f.) kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin polizeilich und nicht staatsanwaltschaftlich einvernommen wurde (vgl. Urk. 10 S. 5), stellt die Durch- führung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme doch keine Voraussetzung für eine spätere Verfahrenseinstellung dar (vgl. Art. 319 ff. StPO).
- 10 -
E. 4.3 Auch was die rechtliche Würdigung betrifft, wies die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Vorwürfe der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) und sexuellen Nöti- gung (Art. 189 aStGB) zutreffend darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin – selbst wenn man auf ihre Aussagen abstellen würde – aus objektiver Sicht nicht von einer nach damaligen Recht geforderten tatbestandsmässigen psychischen Zwangssituation ausgegangen werden kann. Die genannten Straftatbestände wa- ren als Nötigungsdelikte ausgestaltet. Voraussetzung dafür war per Gesetz die Androhung oder Anwendung von Gewalt, das psychische Unter-Druck-setzen oder das Zum-Widerstand-unfähig-machen. Die fehlende Einwilligung, welche ebenso Voraussetzung zur Erfüllung dieser Straftatbestände war, musste zudem als solche erkannt oder als Möglichkeit in Kauf genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2021 vom 28. März 2022, E. 3.4). Die betroffene Person musste nach der damals geltenden Rechtsordnung offensichtliche und erkenn- bare Zeichen des Widerstandes zeigen. Darunter fielen etwa Weinen, das Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Gegenwehr, die Ablehnung von Beschwichtigungs- versuchen oder Fluchtversuche (Urteile des Bundesgerichts 6B_1285/2018 vom
11. Februar 2019 E. 2.2; 6B_968/2016 vom 25. September 2017 E. 2.1.2; 6B_575/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1.3.2). Das Strafgesetzbuch schützte die Betroffene somit nur, wenn der beschuldigten Person die Überwin- dung eines zumutbaren Widerstandes nachgewiesen werden konnte. Das Ignorie- ren eines «Nein» oder nicht-verbaler Zeichen qualifizierte eine sexualisierte Hand- lung gemäss damaliger Gesetzgebung nicht als sexuelle Nötigung oder Vergewal- tigung. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin lassen keine Rückschlüsse auf eine solche vom Beschwerdegegner 1 geschaffene Zwangslage zu, gab sie zu den Vorfällen doch im Wesentlichen an, keine Lust gehabt bzw. nein gesagt zu haben, danach jedoch regungslos dagelegen zu sein, es über sich ergehen las- sen zu haben und sich auch nicht weiter gewehrt zu haben (Urk. 13/2/5/1 F/A 23 ff. und Urk. 13/2/5/2 F/A 10 ff.). Damit liesse sich selbst gestützt auf ihre Aussa- gen keine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen sexueller Nötigung und/oder Vergewaltigung ausmachen. Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf der Drohung. Die Staatsanwaltschaft hielt auch dazu zutreffend fest, dass selbst wenn der Beschwerdegegner 1 sich dahingehend geäussert hätte, dass sie es
- 11 - bereuen würde, wenn sie ihm alles wegnehme, darin aufgrund des fehlenden In- Aussicht-Stellens eines schweren Nachteils, keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu sehen ist.
E. 4.4 Schliesslich ist die angefochtene Einstellungsverfügung auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Straftatbestände der üblen Nachrede/Verleumdung (Dossier 3) zu bestätigen: Der Beschwerdegegner 1 wurde am 21. Dezember 2023 von der KESB der Bezirke Winterthur und Andel- fingen im Zusammenhang mit einer Gefährdungsmeldung bezüglich seiner Kinder zur persönlichen Anhörung, u.a. auch betreffend dem Verhältnis zur Beschwerde- führerin, vorgeladen. Im Rahmen dieser Anhörung gab er u.a. an, dass es sehr schwierig sei mit der Beschwerdeführerin; sie leide an einer Borderlinestörung, streite dies jedoch ab (Urk. 13/3/5 S. 1). Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass die Äusserung, jemand sei (psychisch) krank, gemäss Bundesgericht nicht per se ehrrührig ist. Strafbar kann sich nur machen, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdi- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1
m. H.). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zutreffend ausführte, ergibt sich aus dem Protokoll der genannten Anhörung und den weiteren Akten nicht, dass der Beschwerdegegner 1 diese Angabe gemacht hätte, um die Beschwerdeführerin zu diskreditieren, diffamieren oder herabzuset- zen. Vielmehr brachte er damit unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zum Ausdruck, dass die familiäre Situation angespannt und das Verhältnis zu seiner Ex-Ehefrau, der Beschwerdeführerin, schwierig (gewesen) sei. Die Schlussfolge- rung der Staatsanwaltschaft, dass die Worte des Beschwerdegegners 1 damit noch durchaus als sachbezogen zu werten seien und im Gesamtkontext nicht über das Notwendige hinausgingen (vgl. Urk. 3/2 S. 7), trifft damit ohne Weiteres zu. Ohnehin hätte sich der Beschwerdegegner 1 sodann – selbst wenn seine Äus- serung ehrverletzend gewesen wäre – angesichts des Umstands, dass er die An- gabe im Rahmen einer persönlichen Anhörung bei der KESB der Bezirke Winter- thur und Andelfingen machte, auf seine prozessualen Darlegungspflichten und damit auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen können (vgl. etwa
- 12 - Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3), wie dies die Staatsanwaltschaft ebenso bereits zutreffend ausführte (vgl. Urk. 3/2 S. 7). Damit erweist sich die Beschwerde auch betreffend dieser Tatvorwürfe als unbe- gründet.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegan- gen, dass dem Beschwerdegegner 1 kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann und durfte sie das Strafverfahren bei diesem Ergebnis gestützt auf Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 StPO ohne Weiteres einstellen. Folglich ist der ange- fochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin MLaw X._____ (Urk. 10 S. 2). Jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unent- geltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in de- nen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich auf- grund der bis dahin vorliegenden Akten (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.3). Wie dargelegt, erwies sich die Beschwerde als of- fensichtlich unbegründet und das gestellte Rechtsbegehren als aussichtslos. Von einer Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist bei dieser Ausgangslage abzusehen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege sind nicht erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um un- entgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
- 13 -
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entschä- digungen sind keine auszurichten; der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unter- liegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungspflichtiger Aufwen- dungen (es wurden keine Stellungnahmen eingeholt). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. oec. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs- bestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250148-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Verfügung und Beschluss vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. oec. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. März 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 18. Dezember 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung in einer Ehe und Tätlichkeiten. Sie warf ihm im Wesentlichen vor, ihr während der Ehe mehrfach gedroht, wiederholt Tätlichkeiten gegen sie ausgeführt und sie sexuell genötigt sowie mehrfach vergewaltigt zu haben (Urk. 13/2/1 S. 1 ff.). Am 17. Januar 2024 erfolgte eine weitere Strafanzeige der Beschwerdeführe- rin gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Ehrverletzung. Der Beschwerde- gegner 1 soll ihr während einer Anhörung bei der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen eine Borderlinestörung unterstellt haben (Urk. 13/3/2).
2. Am 25. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/2 = Urk. 13/1/24/7). Diese Verfügung wurde am 4. April 2025 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin übermittelt (Urk. 13/1/24/9).
3. Mit Eingabe vom 14. April 2025 liess die Beschwerdeführerin dagegen Be- schwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 25. März 2025 aufzuheben und das geführte Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ wieder aufzunehmen / weiterzuführen, resp. Anklage zu erheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Vertretung zu bestellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner."
4. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2025 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, Frist zur Nachreichung ei- nes eigenhändig unterzeichneten Exemplars der Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 7). Nach Eingang eines gültig unterzeichneten Exemplars der Beschwerde- schrift (Urk. 10) wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 13). Wie nach-
- 3 - folgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet, womit sich die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Staatsanwaltschaft stellte das betreffend Vergewaltigung, sexueller Nöti- gung, Drohung in einer Ehe, Tätlichkeiten und Ehrverletzungsdelikten geführte Strafverfahren (Dossiers 2 und 3) im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass der Beschwerdegegner 1 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und aus- gesagt habe, dass der Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin immer einvernehmlich erfolgt sei. Er habe sie, im Wissen um ihre Vergangenheit, stets explizit gefragt und Ablehnungen akzeptiert. Sie habe ihm während der Bezie- hung anvertraut, dass sie vor seiner Zeit von einem Ex-Freund vergewaltigt wor- den sei. Er habe nie Drohungen gegen sie ausgesprochen und sei auch nie tätlich geworden. Im Jahr 2020 habe sie ihm erzählt, dass sie auf einer Raststätte von einem Unbekannten angegriffen worden sei und einen Kratzer im Kopfbereich und Hämatome an den Beinen erlitten habe. Am 13. Juli 2020 habe sie sich in gy- näkologische Behandlung begeben, wobei eine Abschürfung am Hals sowie Hä- matome an beiden Oberschenkelinnenselten festgestellt worden seien. Gegen- über der Ärztin habe sie nicht den Beschuldigten als Urheber der Verletzungen angegeben, sondern erzählt, dass ein unbekannter Mann sie auf einer Raststätte am Hals gepackt und im Intimbereich angefasst habe und sie schliesslich mit Ih- rem Personenwagen habe flüchten können. Ein ärztlicher Bericht vom 22. De- zember 2023 belege zwar eine Abschürfung am Hals sowie Hämatome an beiden Oberschenkelinnenseiten der Beschwerdeführerin. Jedoch könne damit dem Be- schwerdegegner 1 nicht nachgewiesen werden, gegen ihren Willen Geschlechts- verkehr und weitere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie sexuelle Handlungen durchgeführt hätten, welche gegen den Willen der Beschwerdeführerin geschehen seien, hätte dies kausal aufgrund einer Nötigungshandlung des Beschwerdegegners 1 geschehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, jeweils geäussert zu ha- ben, keine Lust zu haben oder nein gesagt zu haben. Sie habe den Geschlechts-
- 4 - verkehr und die sexuellen Handlungen dann aber ohne weitere Gegenwehr über sich ergehen lassen. Aus objektiver Sicht könne deshalb nicht von einer psychi- schen Zwangssituation ausgegangen werden. Gesamthaft betrachtet könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Zwangslage bestanden habe bzw. eine solche durch den Beschwerdegegner 1 erschaffen worden sei, durch welche keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin bestanden hätten. Zudem gebe es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerde- gegner 1 bewusst Zwang auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hätte, um ihren Widerstand derart zu brechen, dass sie mit ihm den Geschlechtsverkehr oder sonstige sexuelle Handlungen vollzogen hätte. Ohnehin bestünden auch keine Anzeichen eines (objektiven und subjektiven) Widerstandes der Beschwerdefüh- rerin zu den Tatzeitpunkten. Schliesslich fehlten auch Hinweise für eine Gewalt- einwirkung des Beschwerdegegners 1 auf sie, was auch für den Vorwurf, er sei beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs auf ihr gelegen, gelte. Auch das kurzfris- tige Auf-Das-Sofa-Drücken ohne weitere Gewaltanwendung oder das Beine-Aus- einander-Machen vor dem Beischlaf erfülle nicht den Begriff der Gewaltanwen- dung. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 ein nein oder ein anfängliches nein der Beschwerdeführerin ignoriert hätte, wäre dies nach der damaligen Gesetzge- bung nicht strafbar gewesen. Auch seien keine Anzeigen für eine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 ersichtlich. Damit könnten dem Beschwerdegegner 1 die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nö- tigung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Allfällige sexuelle Belästigun- gen, Nötigungen und Tätlichkeiten kämen aufgrund bereits eingetretener Verjäh- rung nicht in Frage. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und der Beschwer- deführerin betreffend Drohung ("kaputt machen" und "du wirst es bereuen, wenn du mir alles wegnimmst") gingen diametral auseinander und es gäbe weder Zeu- gen noch weiterführende Beweismittel. Somit könne dem Beschwerdegegner 1 auch nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, sich der Drohung strafbar gemacht zu haben. Betreffend übler Nachrede und Verleumdung könne sich der Beschwerdegegner 1 auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, da die Äusserungen im Rahmen einer Anhörung bei der KESB erfolgt seien (Urk. 3/2 S. 2 ff.).
- 5 -
2. Dem liess die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegenhalten, dass insbesondere die Einvernahme der ehemaligen Nanny C._____ von erheblicher Bedeutung gewesen wäre. Diese habe den Beschwer- degegner 1 während zwei Jahren regelmässig im häuslichen Umfeld erlebt und hätte zu seinem drohenden, aggressiven Verhalten sowie zu seinem übermässi- gen Alkoholkonsum aussagen können. Indizien zu Verhaltensmustern, zur Ge- waltbereitschaft, zum Alkoholmissbrauch oder zum Kontrollverhalten seien bei der Beurteilung der Aussagen relevant. Bei Sexual- und Gewaltdelikten komme es re- gelmässig auf indirekte Indizien wie Gewaltmuster, Drohkulissen oder das soziale Umfeld an. Indem die Staatsanwaltschaft sämtliche Beweisanträge abgelehnt und keine Abklärung vorgenommen habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig er- mittelt. Zudem sei sie im gesamten Verfahren kein einziges Mal und der Be- schwerdegegner 1 zweimal einvernommen worden. Es wäre unerlässlich gewe- sen, auch sie einzuvernehmen. Weiter sei auch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar. Die von ihr beschriebenen Vorfälle zeig- ten ganz klar auf, dass der Beschwerdegegner 1 sie entweder mit Gewalt oder mit Drohung / psychischem Druck zur Duldung des Beischlafs genötigt habe. Auch der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die Äusserung "du wirst be- reuen, wenn du mir alles wegnimmst" keine Drohung im strafrechtlichen Sinne sei, sei nicht zuzustimmen. Darin sei eine ernstliche Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu sehen. Auch unzutreffend sei die Aussagewürdigung der Staatsanwaltschaft. Sie habe gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine sehr detaillierte, konsistente und stringente Aussage gemacht. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprächen. Ihre Aussage würde zu- dem durch einen ärztlichen Untersuchungsbericht gestützt. Ihre Angabe bei der ersten Konsultation bei der Gynäkologin, von einem Unbekannten angegriffen worden zu sein, sei aus forensischer Sicht typisch für Opfer häuslicher Gewalt, die sich in einer akuten Schock- und Angstlage befänden. Zudem habe sie ihre anfängliche Falschangabe in der Folge korrigiert, was – wie auch der Umstand, dass sie sich seit mehreren Jahren in psychologischer Behandlung befinde – für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 hingegen seien in mehreren Punkten widersprüchlich und inkonsequent und es sei nicht
- 6 - nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft von seiner Glaubwürdigkeit aus- gehe. Es liege eine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation vor, weshalb die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz in dubio pro duriore hätte Anklage er- heben müssen (Urk. 10 S. 2 ff.).
3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1249 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 319 N 1 ff., insb. N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insb. N 15).
- 7 - Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zwei- fel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Er- fahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 17). Be- lastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen. Dabei ist keine umfassende Beweis- würdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der ein- zelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern ist dies nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2. und 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2.). 4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Einstellungsverfügung zu- treffend fest, dass angesichts der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vor- würfe die Straftatbestände der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB), sexuellen Nöti- gung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), Drohung (Art. 180 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB; Dossier 2) und üblen Nachrede / Verleumdung (Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB; Dossier 3) in Frage kommen. Auch zutreffend sind ihre theoretischen Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen dieser Tatbe- stände, insbesondere auch zu denjenigen der Vergewaltigung und sexuellen Nöti- gung nach der früheren, inzwischen revidierten gesetzlichen Regelung, welche zu den Tatzeitpunkten noch galt (Urk. 3/2 S. 4 ff., vgl. auch Art. 2 Abs. 2 StGB). Zu Recht liess die Beschwerdeführerin diese Punkte mit ihrer Beschwerdeschrift nicht bestreiten (vgl. Urk. 10 S. 5 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
- 8 - ist deshalb auf diese zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu verwie- sen. Gleiches gilt betreffend die bereits eingetretene Verjährung in Bezug auf die Straftatbestände der Tätlichkeiten, Nötigung und sexuellen Belästigung (Art. 126 StGB, Art. 181 StGB, Art. 198 aStGB; Urk. 3/2 S. 5 f.), was die Beschwerdeführe- rin ebenfalls nicht in Abrede stellen liess (vgl. Urk. 10 S. 5 ff.). 4.2. Was die übrigen gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Tatvorwürfe betrifft, ist unbestritten, dass es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum zu Geschlechtsverkehr gekommen ist (Urk. 13/2/4/1 F/A 35). Hingegen widersprechen sich die Sachverhaltsschilderungen, was die Freiwillig- keit des Geschlechtsverkehrs und die damit angeblich verbundenen Drohungen betrifft. Während die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – Strafanzeige wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und weiterer Delikte erstattete, stellte sich der Beschwerdegegner 1 auf den Standpunkt, der Geschlechtsverkehr sei einver- nehmlich erfolgt und er habe die Beschwerdeführerin nie bedroht (Urk. 13/2/4/1 F/A 35 und 36 sowie F/A 43 ff.). Die weiteren wichtigsten Aussagen der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 sind in der angefochtenen Ver- fügung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 3/2 S. 2 ff.), weshalb an dieser Stelle auf eine unnötige Wiederholung derselben zu verzichten und dar- auf zu verweisen ist. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall im Sommer 2020 wies die Staatsanwaltschaft zutreffend auf die Diskrepanz in den Aussagen der Beschwerdeführerin wie auch darauf hin, dass sie gegenüber Dr. med. D._____ angegeben hat, am 7. Juli 2020 auf einem Autobahnrastplatz von einer ihr unbekannten Person (sexuell) angegriffen worden zu sein (Urk. 3/2 S. 4 f., vgl. auch bereits die Polizei in ihrem Rapport [Urk. 13/2/2/1 S. 5] und Urk. 13/2/6/2). Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass die im ärztli- chen Bericht von Dr. med. D._____ vom 22. Dezember 2023 festgehaltenen Ver- letzungen (Abschürfung am Hals und Hämatome an beiden Oberschenkelinnen- seiten) entsprechend auch nicht dem Beschwerdegegner 1 zugeordnet werden können (Urk. 3/2 S. 4, vgl. Urk. 13/2/3 S. 2 ff.), trifft unter diesen Umständen zu, was die Beschwerdeführerin auch nicht ernsthaft in Abrede stellen liess (Urk. 10 S. 3 ff.). Was die übrigen Vorfälle und Vorwürfe betrifft, erscheinen aufgrund ihrer prozessualen Stellung weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegeg-
- 9 - ner 1 als völlig unbefangen. Zwar stehen sich ihre Aussagen diametral entgegen, jede der beiden Darstellungen ist aber für sich betrachtet – entgegen der gegen- teiligen Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 10 S. 8 ff.) – möglich und er- scheint nicht von vornherein völlig unplausibel. Abgesehen von den im genannten Arztbericht aufgeführten Verletzungen, welche – wie erwähnt – nicht dem Be- schwerdegegner 1 angelastet werden können, bestehen keinerlei objektiven Be- weise, welche belegen, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich erfolgt wäre bzw. dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin genötigt und/oder bedroht hätte. Entgegen der Beschwerdeführerin sind sodann auch keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, welche den Sachverhalt in belastender Weise verdichten könnten. Insbesondere erwiesen sich von vornher- ein weder erneute Aussagen der Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Unter- suchung bereits zweimal ausführlich zu den Vorwürfen befragt wurde (vgl. Urk. 13/2/5/1-2), noch solche des ehemaligen Kindermädchens der Familie bzw. anderer Drittpersonen (vgl. Urk. 10 S. 10) geeignet, um zusätzliche Hinweise zur Frage der Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs und/oder den damit ver- bundenen angeblichen Drohungen/Nötigungen zu beantworten. Dass das ehema- lige Kindermädchen die vorgeworfenen Vorfälle unmittelbar beobachten bzw. wahrnehmen konnte, liess die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht geltend machen (Urk. 10 S. 10). Deren Aussagen erwiesen sich somit
– auch als Indizien, z.B. aufgrund des angeblich aggressiven und/oder drohenden Verhaltens (vgl. Urk. 10 S. 4) – nicht als sachdienlich, und jedenfalls nicht zur Be- lastung des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf die Eingangs erwähnten Tatvor- würfe tauglich, wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend festhielt (Urk. 3/1 S. 6). Von einer unvollständigen Sachver- haltsabklärung bzw. einer Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheits- ermittlung (vgl. Urk. 10 S. 3 f.) kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin polizeilich und nicht staatsanwaltschaftlich einvernommen wurde (vgl. Urk. 10 S. 5), stellt die Durch- führung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme doch keine Voraussetzung für eine spätere Verfahrenseinstellung dar (vgl. Art. 319 ff. StPO).
- 10 - 4.3. Auch was die rechtliche Würdigung betrifft, wies die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Vorwürfe der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) und sexuellen Nöti- gung (Art. 189 aStGB) zutreffend darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin – selbst wenn man auf ihre Aussagen abstellen würde – aus objektiver Sicht nicht von einer nach damaligen Recht geforderten tatbestandsmässigen psychischen Zwangssituation ausgegangen werden kann. Die genannten Straftatbestände wa- ren als Nötigungsdelikte ausgestaltet. Voraussetzung dafür war per Gesetz die Androhung oder Anwendung von Gewalt, das psychische Unter-Druck-setzen oder das Zum-Widerstand-unfähig-machen. Die fehlende Einwilligung, welche ebenso Voraussetzung zur Erfüllung dieser Straftatbestände war, musste zudem als solche erkannt oder als Möglichkeit in Kauf genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2021 vom 28. März 2022, E. 3.4). Die betroffene Person musste nach der damals geltenden Rechtsordnung offensichtliche und erkenn- bare Zeichen des Widerstandes zeigen. Darunter fielen etwa Weinen, das Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Gegenwehr, die Ablehnung von Beschwichtigungs- versuchen oder Fluchtversuche (Urteile des Bundesgerichts 6B_1285/2018 vom
11. Februar 2019 E. 2.2; 6B_968/2016 vom 25. September 2017 E. 2.1.2; 6B_575/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1.3.2). Das Strafgesetzbuch schützte die Betroffene somit nur, wenn der beschuldigten Person die Überwin- dung eines zumutbaren Widerstandes nachgewiesen werden konnte. Das Ignorie- ren eines «Nein» oder nicht-verbaler Zeichen qualifizierte eine sexualisierte Hand- lung gemäss damaliger Gesetzgebung nicht als sexuelle Nötigung oder Vergewal- tigung. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin lassen keine Rückschlüsse auf eine solche vom Beschwerdegegner 1 geschaffene Zwangslage zu, gab sie zu den Vorfällen doch im Wesentlichen an, keine Lust gehabt bzw. nein gesagt zu haben, danach jedoch regungslos dagelegen zu sein, es über sich ergehen las- sen zu haben und sich auch nicht weiter gewehrt zu haben (Urk. 13/2/5/1 F/A 23 ff. und Urk. 13/2/5/2 F/A 10 ff.). Damit liesse sich selbst gestützt auf ihre Aussa- gen keine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen sexueller Nötigung und/oder Vergewaltigung ausmachen. Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf der Drohung. Die Staatsanwaltschaft hielt auch dazu zutreffend fest, dass selbst wenn der Beschwerdegegner 1 sich dahingehend geäussert hätte, dass sie es
- 11 - bereuen würde, wenn sie ihm alles wegnehme, darin aufgrund des fehlenden In- Aussicht-Stellens eines schweren Nachteils, keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu sehen ist. 4.4. Schliesslich ist die angefochtene Einstellungsverfügung auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Straftatbestände der üblen Nachrede/Verleumdung (Dossier 3) zu bestätigen: Der Beschwerdegegner 1 wurde am 21. Dezember 2023 von der KESB der Bezirke Winterthur und Andel- fingen im Zusammenhang mit einer Gefährdungsmeldung bezüglich seiner Kinder zur persönlichen Anhörung, u.a. auch betreffend dem Verhältnis zur Beschwerde- führerin, vorgeladen. Im Rahmen dieser Anhörung gab er u.a. an, dass es sehr schwierig sei mit der Beschwerdeführerin; sie leide an einer Borderlinestörung, streite dies jedoch ab (Urk. 13/3/5 S. 1). Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass die Äusserung, jemand sei (psychisch) krank, gemäss Bundesgericht nicht per se ehrrührig ist. Strafbar kann sich nur machen, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdi- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1
m. H.). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zutreffend ausführte, ergibt sich aus dem Protokoll der genannten Anhörung und den weiteren Akten nicht, dass der Beschwerdegegner 1 diese Angabe gemacht hätte, um die Beschwerdeführerin zu diskreditieren, diffamieren oder herabzuset- zen. Vielmehr brachte er damit unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zum Ausdruck, dass die familiäre Situation angespannt und das Verhältnis zu seiner Ex-Ehefrau, der Beschwerdeführerin, schwierig (gewesen) sei. Die Schlussfolge- rung der Staatsanwaltschaft, dass die Worte des Beschwerdegegners 1 damit noch durchaus als sachbezogen zu werten seien und im Gesamtkontext nicht über das Notwendige hinausgingen (vgl. Urk. 3/2 S. 7), trifft damit ohne Weiteres zu. Ohnehin hätte sich der Beschwerdegegner 1 sodann – selbst wenn seine Äus- serung ehrverletzend gewesen wäre – angesichts des Umstands, dass er die An- gabe im Rahmen einer persönlichen Anhörung bei der KESB der Bezirke Winter- thur und Andelfingen machte, auf seine prozessualen Darlegungspflichten und damit auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen können (vgl. etwa
- 12 - Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3), wie dies die Staatsanwaltschaft ebenso bereits zutreffend ausführte (vgl. Urk. 3/2 S. 7). Damit erweist sich die Beschwerde auch betreffend dieser Tatvorwürfe als unbe- gründet.
5. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegan- gen, dass dem Beschwerdegegner 1 kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann und durfte sie das Strafverfahren bei diesem Ergebnis gestützt auf Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 StPO ohne Weiteres einstellen. Folglich ist der ange- fochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin MLaw X._____ (Urk. 10 S. 2). Jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unent- geltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in de- nen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich auf- grund der bis dahin vorliegenden Akten (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.3). Wie dargelegt, erwies sich die Beschwerde als of- fensichtlich unbegründet und das gestellte Rechtsbegehren als aussichtslos. Von einer Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist bei dieser Ausgangslage abzusehen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege sind nicht erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um un- entgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
- 13 -
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entschä- digungen sind keine auszurichten; der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unter- liegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungspflichtiger Aufwen- dungen (es wurden keine Stellungnahmen eingeholt). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. oec. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs- bestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
- 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw E. Egger