Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Am 25. Februar 2025 erstattete die A._____ AG [heute: in Liquidation] Straf- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und Unbekannt we- gen Widerhandlungen gegen das UWG (Urk. 3/2). Am 28. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/3).
E. 2 Eventualiter sei die Angelegenheit, unter Weisungen im Sinne obiger Ziff. 1 der Anträge, zum entsprechenden Entscheid und zur Durchführung der Strafuntersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuverweisen.
E. 2.1 Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzu- sprechen.
E. 2.2 Bei den beanzeigten Widerhandlungen gegen das UWG handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 23 Abs. 1 UWG). Wie der Beschwerdegegner zu Recht bean- tragt (Urk. 15 S. 15 f. N 45 ff.), hat daher die Beschwerdeführerin ihn für die Auf- wendungen seiner anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren zu entschä- digen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschwerdegegner liess eine 19-seitige Stel-
- 14 - lungnahme (samt Beweismittelverzeichnis etc.) einreichen (Urk. 15). In Anwen- dung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Ent- schädigung pauschal auf Fr. 2'500.– (inkl. 8.1% MwSt.) festzusetzen, wobei diese dem Beschwerdegegner von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung zu überweisen ist. Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wurde der A._____ AG Frist zur Leistung ei- ner Sicherheit in Höhe von einstweilen Fr. 3'000.– angesetzt. Hierbei wurde sie darauf hingewiesen, dass es sich die Kammer vorbehalte, die in englischer Spra- che abgefassten Beilagen gegebenenfalls übersetzen zu lassen (Urk. 6). Nach Eingang der Sicherheitsleistung (Urk. 9) wurde dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einreichung der Akten angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 22. Mai 2025 die
- 3 - Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der A._____ AG, wobei sie darauf hinwies, dass die Untersuchungsakten einzig aus den von der A._____ AG bereits mit der Beschwerde eingereichten Beilagen bestünden, weshalb davon abgesehen werde, diese zu übermitteln (Urk. 12). Der neu anwaltlich verteidigte Beschwerdegegner beantragte mit Ein- gabe vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der A._____ AG, eventualiter zu Lasten der Staatskasse (Urk. 15). Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde der A._____ AG Frist angesetzt, um eine weitere Sicherheit in Höhe von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 18). Diese ging innert Frist ein (Urk. 22).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung zusammengefasst damit, dass der zivilrechtliche Charakter der Strafan- zeige unübersehbar sei. Im Kern werde dem Beschwerdegegner bzw. der E._____ GmbH eine Verletzung des im Share Purchase Agreement vom 6. März 2024 statuierten Konkurrenz- und Abwerbeverbots vorgeworfen. Eine vertrags- widrige Konkurrenzierung stelle keine strafbare Handlung dar. Die zur Anzeige gebrachten Verstösse gegen das UWG erschienen nur als untergeordnete, peri- phere Begleiterscheinungen der Konkurrenzierung. Vertragsverletzungen seien grundsätzlich nach Art. 97 ff. OR zu beurteilen und die Klärung dieser Streitigkei- ten bleibe dem Zivilgericht vorbehalten. Doch selbst wenn der zivilrechtliche Cha- rakter der Strafanzeige unbeachtet bliebe, wäre nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
- 6 - eine Nichtanhandnahme zu verfügen, da die vorgebrachten Vorwürfe keinen hin- reichenden Anfangsverdacht zu begründen vermöchten oder der Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Urk. 3/3). In ihrer Stellungnahme hielt die Staatsanwalt- schaft an diesem Standpunkt fest (Urk. 12).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerde zusammengefasst, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag zwischen der D._____ AG und der E._____ GmbH auszufechten seien. Es sei sie, die Be- schwerdeführerin, die mutmasslich zum Vorteil einer Konkurrentin (G._____ AG) ihrer Kunden und ihrer Geschäftsgeheimnisse beraubt werde, nicht die D._____ AG. Die zur Anzeige gebrachten Verstösse gegen das UWG stellten eine unmit- telbare und nachhaltige Bedrohung ihrer Geschäftsgrundlage dar. Es bestünden triftige Gründe dafür, dass die in der Strafanzeige beschriebenen Verhaltenswei- sen strafrechtlich relevant seien. Die Nichtanhandnahmeverfügung verletze den aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urk. 2). An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik fest (Urk. 40).
E. 3.3 Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe weder faktisch noch rechtlich haltbar und daher unbegründet seien. Die Behauptungen vermöchten keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Die Beschwerdeführerin miss- brauche im Übrigen das Strafverfahren offensichtlich zur Durchsetzung behaupte- ter Zivilansprüche sowohl von ihr selbst als auch ihrer Muttergesellschaft, der D._____ AG (Urk. 15).
E. 3.4 Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist an- zumerken, dass die pauschalen Verweise der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerdeschrift auf ihre Strafanzeige samt Beilagen (Urk. 2 S. 3 N 4, S. 6 N 10, S. 10 N 20 sowie S. 11 ff. N 23 und N 26-28) unbeachtlich sind, da die Begrün- dung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 143 IV 122 E. 3.3).
- 7 -
E. 4 Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 teilte die damalige Rechtsvertretung der A._____ AG mit, dass sie diese nicht mehr vertrete und deren Firmenname um den Zusatz "in Liquidation" ergänzt worden sei (Urk. 23). Nachdem dem Handels- registerauszug entnommen werden konnte, dass der Einzelrichter des Bezirksge- richts Höfe über die A._____ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) mit Verfügung vom 3. Juli 2025 den Konkurs eröffnet hatte (Urk. 25), und das Konkursamt Höfe gemäss Nachfrage der III. Strafkammer noch nicht über das weitere Vorgehen befunden hatte (Urk. 28), wurde das Beschwerdeverfahren zu- nächst bis zum 15. September 2025 und hernach bis zum 31. Oktober 2025 sis- tiert (Urk. 29, Urk. 33). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 teilte das Konkursamt Höfe mit, an der Beschwerde festzuhalten (Urk. 35). Hierauf wurde die Sistierung mit Beschluss vom 7. November 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführerin, neu vertreten durch das Konkursamt Höfe, Frist zur Replik angesetzt (Urk. 37). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 13. November 2025 (Urk. 40).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin legt dem Beschwerdegegner zunächst unlauteres Verhalten durch Herabsetzung mittels unrichtiger oder irreführender Äusserungen zur Last (Urk. 2 S. 6 ff. N 12 ff.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG macht sich auf Antrag wegen unlauteren Wettbewerbs strafbar, wer vor- sätzlich andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Ge- schäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äus- serungen herabsetzt. Herabsetzend ist eine Aussage dann, wenn sie den ande- ren, seine Waren usw. anschwärzt, also verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage. Herabsetzend ist eine Äusserung nicht bereits dann, wenn sie nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten ein negatives Bild eines Wettbewerbsteilnehmers oder von dessen Marktauftritt zeichnet. Diese Her- absetzung muss eine gewisse Schwere aufweisen. Damit eine herabsetzende Äusserung als unlauter qualifiziert werden kann, ist zudem erforderlich, dass sie alternativ entweder unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist (BGE 122 IV 33 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.1). Ob eine Äusserung eine unlautere Herabsetzung darstellt, ist nicht nach dem subjek- tiven Empfinden der Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu be- urteilen (Urteil des Bundesgerichts 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige in dieser Hinsicht vor, ab November 2024 ihren wichtigen Kunden erzählt zu ha- ben, er sei von der D._____ AG, ihrer neuen Eigentümerin, "beschissen" bzw. "übers Ohr gehauen" worden und werde sich mit dem alten D._____-Team wieder selbständig machen (Urk. 3/3 S. 4 N 13; Urk. 3/2 S. 16 N 39). Mit dieser Äusse- rung habe der Beschwerdegegner kundgetan, dass sie, die Beschwerdeführerin, keine seriöse Geschäftspartnerin sein könne, weil sie von Personen geleitet bzw. beherrscht werde, die ihn "beschissen" bzw. "übers Ohr gehauen" hätten (Urk. 3/2 S. 21 N 57). Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich fest, dass die Ausführun- gen gemäss Strafanzeige die D._____ AG und deren Verhalten beim Aktienkauf oder im Nachgang dazu beträfen, und nicht die Beschwerdeführerin. Daher fehle es sowohl am erforderlichen Strafantrag der verletzten Person als auch am erfor- derlichen Bezug der Äusserungen zur Beschwerdeführerin bzw. deren Marktauf- tritt oder Leistungen (Urk. 3/3 S. 5 N 14). Diese Begründung ist vollumfänglich zu-
- 8 - treffend. Der Beschwerdegegner äusserte gemäss dem Vorwurf der Beschwerde- führerin seinen Unmut über den mit der D._____ AG abgeschlossenen Vertrag. Die Beschwerdeführerin war – wie sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 12 S. 6 N
15) als auch die Beschwerdeführerin selbst (Urk. 2 S. 5 f. N 8) anmerkten – nicht Vertragspartei des Share Purchase Agreements. Der Vorwurf, er sei "beschissen" bzw. "übers Ohr gehauen" worden, richtet sich daher nicht gegen die Beschwer- deführerin, sondern gegen die Vertragspartnerin des Share Purchase Agree- ments, die D._____ AG. So versteht es denn auch fraglos der Durchschnitts- adressat. Ein Konnex zu den Leistungen bzw. zum Marktauftritt der Beschwerde- führerin ist – entgegen deren Ansicht (Urk. 2 S. 7 N 15) – nicht erkennbar. An- sonsten wäre ohnehin fraglich, ob eine derart vage bzw. pauschale Anschuldi- gung die notwendige Intensität für eine UWG-relevante Herabsetzung aufweist. Auch legte die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, weshalb die Äusserun- gen unlauter sein sollten; sie brachte einzig pauschal bzw. unsubstantiiert vor, diese seien "unrichtig oder irreführend" (Urk. 2 S. 8 N 15). Wie der Beschwerde- gegner zutreffend anmerkt (Urk. 15 S. 10 N 28), mutet es im Weiteren seltsam an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige den Wortlaut der angeblichen Äusserungen wiedergab und in der Beschwerde stattdessen vorbrachte, die ge- naue Wortwahl sei im Rahmen der Strafuntersuchung zu klären (Urk. 2 S. 7 N 14). Dass Kunden der Beschwerdeführerin keine Aufträge mehr erteilten, kann im Übrigen auch schlicht auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sie weiter- hin mit dem ihnen bekannten Beschwerdegegner zusammenarbeiten wollten, der sein Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin beendet hatte. Die Staatsan- waltschaft hat somit in diesem Punkt zu Recht die Nichtanhandnahme einer Stra- funtersuchung verfügt.
E. 5 Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Okto- ber 2019 E. 4.3 in fine). In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin Vorwürfe gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer C._____, begangen am 3. Dezember 2024 und 16. Februar 2026 [recte: 2025]) an, die sich "in der Zwi-
- 4 - schenzeit" ergeben hätten (Urk. 2 S. 11 N 23). Wie die Staatsanwaltschaft zutref- fend ausführte (Urk. 12 S. 8 N 26), waren diese Vorwürfe nicht Gegenstand der Strafanzeige und dementsprechend auch nicht der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung. Auf diese Vorwürfe ist daher nachfolgend nicht einzugehen.
E. 5.1 Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Verlei- tung zu Vertragsverletzung oder -auflösung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. a UWG zur Last (Urk. 2 S. 8 ff. N 17 ff.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. a UWG macht sich wegen unlauteren Wettbewerbs strafbar, wer Abneh- mer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können. Art. 4 lit. a UWG setzt das Bestehen eines wirksamen Vertragsverhält- nisses zwischen dem Abgeworbenen und dem Vertragspartner voraus. Verlangt
- 9 - wird ein rechtsgültiger Vertragsabschluss nach Art. 1 ff. OR; faktische Vertrags- verhältnisse sowie vor- und nachvertragliche Bindungen reichen demgegenüber nicht aus (Fischer, in: Heizmann/Loacker, UWG Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 4 N 22). Das Verleiten gemäss Art. 4 lit. a UWG liegt im bewussten Hinwirken auf einen Vertragsbruch. Nicht jede Abwerbehandlung oder Kontaktaufnahme ist als Verleiten zu werten; vielmehr müssen die Verleitungsbemühungen eine gewisse Intensität erreichen (Fischer, a.a.O., Art. 4 N 27 und N 29). Die vorzeitige, ver- tragskonforme Auflösung eines Vertrages erfüllt den Tatbestand in Ermangelung eines Vertragsbruchs nicht (BGE 129 II 497 = Pra 94 [2005] Nr. 39 E. 6.5.6; Fi- scher, a.a.O., Art. 4 N 37).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, mit seinen Aus- sagen, er sei von ihrer Eigentümerin "beschissen" bzw. "übers Ohr gehauen wor- den", ihre Kunden dazu bewegt zu haben, keine Geschäfte (mehr) mit ihr abzu- schliessen. Durch das Stellen von Offerten habe er sich zudem "in die Position" der Beschwerdeführerin gedrängt und diese dadurch überflüssig gemacht und die Kunden damit davon abgebracht, ihre Kundenbeziehungen mit ihr aufrechtzuer- halten (Urk. 3/3 S. 5 N 15; Urk. 3/2 S. 23 N 63).
E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige nicht geltend gemacht hatte, dass ein Kunde einen Vertrag ver- letzt hätte, und eine Kundenbeziehung kein Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 1 OR darstellt (Urk. 3/3 S. 5 N 17). Ebenso wies die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt und Kunden auch Verträge mit anderen als den bereits bekannten Vertragspartnern abschliessen dürfen (Urk. 3/3 S. 5 N 17). Der Tatbestand von Art. 4 lit. a UWG ist daher – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend schlussfolgerte – eindeutig nicht erfüllt. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än- dern. Die Argumentation, es habe sich nicht um lockere Beziehungen gehandelt, sondern um Schlüsselkunden, die keine Aufträge mehr an sie vergeben hätten (Urk. 2 S. 9 N 19), verfängt nicht. Hiermit vermag die Beschwerdeführerin nicht die Existenz von Verträgen im Sinne von Art. 1 OR mit den sogenannten Schlüs- selkunden und dementsprechend keinen Vertragsbruch im Sinne von Art. 4 lit. a
- 10 - UWG seitens der Schlüsselkunden darzulegen. Auch das Bestehen eines Rah- menvertrages mit der H._____ AG (Urk. 3/4) vermag hieran – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 9 N 19) – nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner zutreffend festhielten (Urk. 12 S. 6 N 18, Urk. 15 S. 12 N 34 f.), ergeben sich aus dem Rahmenvertrag nur die Bedingungen für künftige Einzelverträge, ohne die H._____ AG zwingend zum Abschluss solcher zu verpflichten (vgl. hierzu auch BSK OR I-Zellweger/Gut- knecht, 8. Aufl. 2026, Art. 22 N 29). Selbst wenn die H._____ AG – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – eine Offerte der G._____ AG angenommen hätte, läge daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 9 N
19) – keine Verletzung des Rahmenvertrags seitens der H._____ AG vor. Die Staatsanwaltschaft hat daher auch in diesem Punkt zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt.
E. 6 Die Staatsanwaltschaft beantragt in Bezug auf den Vorwurf der unnötig her- absetzenden Äusserungen ein Nichteintreten auf die Beschwerde, da ihres Erach- tens nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Eigentümerin, die D._____ AG, betroffen sei (Urk. 12 S. 2 N 4). Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Be- schwerdeschrift auf den Standpunkt, die rufschädigenden Äusserungen beträfen sowohl sie als auch ihre Eigentümerschaft (vgl. Urk. 2 S. 6 N 12). Gegen wen sich die inkriminierten Äusserungen richten, betrifft sowohl die Frage des Eintretens als auch die materielle Würdigung; es handelt sich somit um eine doppelt rele- vante Tatsache, weshalb hierauf im Rahmen der materiellen Prüfung der Be- schwerde einzugehen sein wird (vgl. BGE 151 I 294 E. 1.2). II.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Die Staatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen gewis- sen Ermessensspielraum (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts
- 5 - 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1).
2. Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 6. März 2024 schloss die D._____ AG mit der E._____ GmbH ein Share Purchase Agreement ab; Gegenstand des Vertrags war der Kauf sämtlicher An- teile der Beschwerdeführerin durch die D._____ AG von der E._____ GmbH (Urk. 3/2/5; Urk. 3/2 S. 9 f. N 23). Der Beschwerdegegner ist Gesellschafter und Vorsit- zender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH und hält sämtliche Stammanteile (Urk. 3/2/3). Die D._____ AG ist gemäss Beschwerdefüh- rerin eine reine Beteiligungsgesellschaft, welche zu 72.5% im Eigentum der F._____ AG und zu 27.5% im Eigentum der E._____ GmbH steht (Urk. 2 S. 5 N 7). Der Vollzug des Kaufvertrags erfolgte im Mai 2024 (vgl. Urk. 3/2/2). Am
16. Oktober 2024 kündigte der Beschwerdegegner sein Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdeführerin per sofort aus wichtigem Grund (Urk. 3/2/4). In diesem Zu- sammenhang legt die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zusammen- gefasst zur Last, dass er sich mit einer am 16. Dezember 2024 neu gegründeten Gesellschaft (G._____ AG) ab der zweiten Hälfte 2024 aktiv daran gemacht habe, sie, die Beschwerdeführerin, faktisch zu duplizieren, ihr Projekte und Kundenbe- ziehungen "abzujagen" und so faktisch einseitig und unentgeltlich den Kauf rück- gängig zu machen (Urk. 3/3 S. 1).
E. 6.1 Überdies erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Verleitung zu Ver- rat im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG (Urk. 2 S. 10 ff. N 21 ff.) so- wie der Verwertung fremder Leistung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. b, eventuell lit. c UWG (Urk. 2 S. 12 f. N 25 ff.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG macht sich wegen unlauteren Wettbewerbs strafbar, wer Arbeit- nehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskund- schaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet. Gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 UWG macht sich u.a. strafbar, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlas- sen oder zugänglich gemacht worden ist (lit. b) oder das marktreife Arbeitsergeb- nis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Repro- duktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet (lit. c).
E. 6.2 In dieser Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwer- degegner (ehemalige) Mitarbeiter von ihr zum Verrat bzw. zur Verletzung von Ge- schäftsgeheimnissen verleitet und diese sodann zum Vorteil der G._____ AG aus- genutzt habe (Urk. 3/3 S. 5 f. N 18).
- 11 -
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass die beiden für die I._____ eingereichte Of- ferten der Beschwerdeführerin und der G._____ AG optisch eine unübersehbare Ähnlichkeit aufwiesen und sich inhaltlich primär durch den tieferen Preis der G._____ AG unterschieden. Daraus könne indes nicht einfach der Verdacht abge- leitet werden, die zur G._____ AG gewechselten Mitarbeiter hätten diese Offerten unerlaubterweise weitergeleitet. Wie ein von der Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige eingereichtes Beispiel aufzeige, verfügten auch die Kunden über die Offerten der Beschwerdeführerin und hätten diese weiterleiten können. Offen- sichtlich hätten diese ein Interesse daran, die gleiche Leistung zum tieferen Preis offeriert zu erhalten. Der Beschwerdegegner habe die Kunden der Beschwerde- führerin zudem gekannt und sei mit diesen ab November 2024 in Kontakt gestan- den. Damit fehle es an einem Anfangsverdacht, dass andere Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner bzw. der G._____ AG Kundenlisten weitergereicht hätten. Bei einer Gesamtbetrachtung fehle es an einem Anfangs- verdacht auf eine wettbewerbsrelevante Geheimnisverletzung (Urk. 3/3 S. 6 N 19 ff.). 6.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin (Urk. 2 S. 12 N 25) – nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwalt- schaft die Vorwürfe betreffend Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG und Art. 5 UWG zusammen abhandelte. Die Vorwürfe weisen – wie die Beschwerdeführerin selbst anerkannte (Urk. 2 S. 12 N 25) – einen engen Zusam- menhang auf. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist im Weiteren vollumfäng- lich zutreffend. Hinreichende Indizien, die einen Anfangsverdacht zu begründen vermöchten, liegen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 10 N 22) – nicht vor. Hieran vermögen die zahlreichen Kündigungen von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 10 N 22), wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält (Urk. 12 S. 7 N 21), nichts zu ändern. Aus diesem Umstand geht nicht hervor, dass diese Geschäftsgeheimnisse verraten bzw. ausgekundschaftet hät- ten, welche hernach vom Beschwerdegegner verwertet worden wären.
- 12 - 6.4.2. Bereits in der angefochtenen Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft überdies zutreffend fest, dass die eingereichten Offerten der Beschwerdeführerin und der G._____ AG (Urk. 3/2/45, Urk. 3/2/46) zwar tatsächlich eine unüberseh- bare Ähnlichkeit aufweisen und sich inhaltlich primär durch den tieferen Preis der Offerte der G._____ AG unterscheiden, alleine hieraus jedoch kein Verdacht auf eine strafbare Handlung, nämlich das unerlaubte Weiterleiten dieser Offerte durch einen zur G._____ AG gewechselten Mitarbeiter, abgeleitet werden kann (Urk. 3/3 S. 6 N 20 f.). So kann denn auch der Kunde, der offensichtlich Interesse an einem tieferen Preis hat, die Offerte weitergegeben haben, um ein besseres Angebot er- hältlich zu machen, zumal der Beschwerdegegner auch gemäss der Beschwerde- führerin die Kunden kannte und mit diesen Kontakte pflegte (Urk. 3/2 S. 16 N 39). Es ist der Staatsanwaltschaft zudem beizupflichten (Urk. 12 S. 7 N 23), dass die Nennung des Endpreises anstelle der Aushändigung der gesamten Offerte für ei- nen Kunden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 10 N 22) – keinen Sinn ergäbe, da eine Vergleichbarkeit der Preise nur bei gleichen Leistun- gen gewährleistet ist. Ebenso führte die Staatsanwaltschaft zutreffend aus (Urk. 12 S. 7 N 24 f.), dass die Weitergabe von Offerten durch einen Kunden – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 11 N 22) – keinen Verstoss gegen das Kartellrecht darstellt, da diese Weitergabe nicht der Abstimmung zwi- schen konkurrierenden Unternehmen dient. Das Unterbieten eines Konkurrenten ist denn schlicht ein Zeichen für einen funktionierenden Wettbewerb (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-787/2014 vom 16. November 2022 E. 10.1 und E. 10.2.4). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner erläu- terten in ihren Stellungnahmen im Übrigen übereinstimmend, dass die unaufgefor- derte Aushändigung von Konkurrenzofferten durch Kunden aus Eigeninteresse Branchenstandard bzw. gängige Praxis sei (Urk. 12 S. 7 N 22, Urk. 15 S. 13 N 39). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Argumentation fehlt in der Replik. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterleitung von Offerten durch (ehemalige) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Be- schwerdegegners liegen somit nicht vor. 6.4.3. Was die optische Ähnlichkeit der Offerten anbelangt, brachte der Be- schwerdegegner überdies vor, dass in der Branche für die Erstellung von Offerten
- 13 - ein einheitlicher Standard gelte (Urk. 15 S. 14 N 40). Auch diesbezüglich fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung in der Replik. Der Beschwerdegeg- ner wies ausserdem zu Recht darauf hin (Urk. 15 S. 14 N 40), dass die Nutzung des Erfahrungswissens durch einen Arbeitnehmer nicht von strafrechtlicher Rele- vanz ist (Fahrländer, in: Heizmann/Loacker, a.a.O., Art. 5 N 8 FN 24). Angesichts dessen gehen aus der optischen Ähnlichkeit der Offerten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 13 N 27) – keine hinreichenden Indizien für eine strafrechtlich relevante Übernahme durch ein technisches Reproduktionsver- fahren hervor. 6.4.4. Die Staatsanwaltschaft verfügte somit auch bezüglich der Vorwürfe im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG und Art. 5 UWG zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.
E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Es handelt sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend fest- hielt (Urk. 3/3 S. 4 N 11) – um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, die es nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären gilt. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicher- heitsleistung zu beziehen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für das Beschwerdever- fahren zugesprochen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'500.– zu bezahlen. Die Gerichtskasse wird die Entschädigung aus der Sicherheitsleistung über- weisen.
- Schriftliche Mitteilung an: das Konkursamt Höfe, zweifach für sich sowie die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich sowie den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 40 (per Gerichtsur- kunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 40 (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des - 15 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250142-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 20. Mai 2026 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin vertreten durch das Konkursamt Höfe gegen
1. B._____,
2. Unbekannt,
3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 28. März 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 25. Februar 2025 erstattete die A._____ AG [heute: in Liquidation] Straf- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und Unbekannt we- gen Widerhandlungen gegen das UWG (Urk. 3/2). Am 28. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/3).
2. Gegen die ihr am 1. April 2025 zugestellte Verfügung (Urk. 43) liess die A._____ AG mit Eingabe vom 11. April 2025 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Nichtan- handnahmeverfügung vom 28. März 2025 aufzuheben und gegen die Beanzeigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen, die notwen- digen Ermittlungshandlungen und Beweiserhebungsmassnahmen durchzuführen sowie entsprechend dem Untersuchungsergebnis die gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen zu ver- hängen wegen des
- Verdachts auf Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. c sowie Art. 5 lit. b (bzw. evtl. lit. c) UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG sowie
- möglicherer weiterer Delikte.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit, unter Weisungen im Sinne obiger Ziff. 1 der Anträge, zum entsprechenden Entscheid und zur Durchführung der Strafuntersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuverweisen.
3. Alles unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin bzw. der Beanzeigten (inkl. MwSt.)."
3. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wurde der A._____ AG Frist zur Leistung ei- ner Sicherheit in Höhe von einstweilen Fr. 3'000.– angesetzt. Hierbei wurde sie darauf hingewiesen, dass es sich die Kammer vorbehalte, die in englischer Spra- che abgefassten Beilagen gegebenenfalls übersetzen zu lassen (Urk. 6). Nach Eingang der Sicherheitsleistung (Urk. 9) wurde dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einreichung der Akten angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 22. Mai 2025 die
- 3 - Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der A._____ AG, wobei sie darauf hinwies, dass die Untersuchungsakten einzig aus den von der A._____ AG bereits mit der Beschwerde eingereichten Beilagen bestünden, weshalb davon abgesehen werde, diese zu übermitteln (Urk. 12). Der neu anwaltlich verteidigte Beschwerdegegner beantragte mit Ein- gabe vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der A._____ AG, eventualiter zu Lasten der Staatskasse (Urk. 15). Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde der A._____ AG Frist angesetzt, um eine weitere Sicherheit in Höhe von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 18). Diese ging innert Frist ein (Urk. 22).
4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 teilte die damalige Rechtsvertretung der A._____ AG mit, dass sie diese nicht mehr vertrete und deren Firmenname um den Zusatz "in Liquidation" ergänzt worden sei (Urk. 23). Nachdem dem Handels- registerauszug entnommen werden konnte, dass der Einzelrichter des Bezirksge- richts Höfe über die A._____ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) mit Verfügung vom 3. Juli 2025 den Konkurs eröffnet hatte (Urk. 25), und das Konkursamt Höfe gemäss Nachfrage der III. Strafkammer noch nicht über das weitere Vorgehen befunden hatte (Urk. 28), wurde das Beschwerdeverfahren zu- nächst bis zum 15. September 2025 und hernach bis zum 31. Oktober 2025 sis- tiert (Urk. 29, Urk. 33). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 teilte das Konkursamt Höfe mit, an der Beschwerde festzuhalten (Urk. 35). Hierauf wurde die Sistierung mit Beschluss vom 7. November 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführerin, neu vertreten durch das Konkursamt Höfe, Frist zur Replik angesetzt (Urk. 37). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 13. November 2025 (Urk. 40).
5. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Okto- ber 2019 E. 4.3 in fine). In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin Vorwürfe gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer C._____, begangen am 3. Dezember 2024 und 16. Februar 2026 [recte: 2025]) an, die sich "in der Zwi-
- 4 - schenzeit" ergeben hätten (Urk. 2 S. 11 N 23). Wie die Staatsanwaltschaft zutref- fend ausführte (Urk. 12 S. 8 N 26), waren diese Vorwürfe nicht Gegenstand der Strafanzeige und dementsprechend auch nicht der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung. Auf diese Vorwürfe ist daher nachfolgend nicht einzugehen.
6. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Bezug auf den Vorwurf der unnötig her- absetzenden Äusserungen ein Nichteintreten auf die Beschwerde, da ihres Erach- tens nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Eigentümerin, die D._____ AG, betroffen sei (Urk. 12 S. 2 N 4). Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Be- schwerdeschrift auf den Standpunkt, die rufschädigenden Äusserungen beträfen sowohl sie als auch ihre Eigentümerschaft (vgl. Urk. 2 S. 6 N 12). Gegen wen sich die inkriminierten Äusserungen richten, betrifft sowohl die Frage des Eintretens als auch die materielle Würdigung; es handelt sich somit um eine doppelt rele- vante Tatsache, weshalb hierauf im Rahmen der materiellen Prüfung der Be- schwerde einzugehen sein wird (vgl. BGE 151 I 294 E. 1.2). II.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Die Staatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen gewis- sen Ermessensspielraum (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts
- 5 - 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1).
2. Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 6. März 2024 schloss die D._____ AG mit der E._____ GmbH ein Share Purchase Agreement ab; Gegenstand des Vertrags war der Kauf sämtlicher An- teile der Beschwerdeführerin durch die D._____ AG von der E._____ GmbH (Urk. 3/2/5; Urk. 3/2 S. 9 f. N 23). Der Beschwerdegegner ist Gesellschafter und Vorsit- zender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH und hält sämtliche Stammanteile (Urk. 3/2/3). Die D._____ AG ist gemäss Beschwerdefüh- rerin eine reine Beteiligungsgesellschaft, welche zu 72.5% im Eigentum der F._____ AG und zu 27.5% im Eigentum der E._____ GmbH steht (Urk. 2 S. 5 N 7). Der Vollzug des Kaufvertrags erfolgte im Mai 2024 (vgl. Urk. 3/2/2). Am
16. Oktober 2024 kündigte der Beschwerdegegner sein Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdeführerin per sofort aus wichtigem Grund (Urk. 3/2/4). In diesem Zu- sammenhang legt die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zusammen- gefasst zur Last, dass er sich mit einer am 16. Dezember 2024 neu gegründeten Gesellschaft (G._____ AG) ab der zweiten Hälfte 2024 aktiv daran gemacht habe, sie, die Beschwerdeführerin, faktisch zu duplizieren, ihr Projekte und Kundenbe- ziehungen "abzujagen" und so faktisch einseitig und unentgeltlich den Kauf rück- gängig zu machen (Urk. 3/3 S. 1). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung zusammengefasst damit, dass der zivilrechtliche Charakter der Strafan- zeige unübersehbar sei. Im Kern werde dem Beschwerdegegner bzw. der E._____ GmbH eine Verletzung des im Share Purchase Agreement vom 6. März 2024 statuierten Konkurrenz- und Abwerbeverbots vorgeworfen. Eine vertrags- widrige Konkurrenzierung stelle keine strafbare Handlung dar. Die zur Anzeige gebrachten Verstösse gegen das UWG erschienen nur als untergeordnete, peri- phere Begleiterscheinungen der Konkurrenzierung. Vertragsverletzungen seien grundsätzlich nach Art. 97 ff. OR zu beurteilen und die Klärung dieser Streitigkei- ten bleibe dem Zivilgericht vorbehalten. Doch selbst wenn der zivilrechtliche Cha- rakter der Strafanzeige unbeachtet bliebe, wäre nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
- 6 - eine Nichtanhandnahme zu verfügen, da die vorgebrachten Vorwürfe keinen hin- reichenden Anfangsverdacht zu begründen vermöchten oder der Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Urk. 3/3). In ihrer Stellungnahme hielt die Staatsanwalt- schaft an diesem Standpunkt fest (Urk. 12). 3.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerde zusammengefasst, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag zwischen der D._____ AG und der E._____ GmbH auszufechten seien. Es sei sie, die Be- schwerdeführerin, die mutmasslich zum Vorteil einer Konkurrentin (G._____ AG) ihrer Kunden und ihrer Geschäftsgeheimnisse beraubt werde, nicht die D._____ AG. Die zur Anzeige gebrachten Verstösse gegen das UWG stellten eine unmit- telbare und nachhaltige Bedrohung ihrer Geschäftsgrundlage dar. Es bestünden triftige Gründe dafür, dass die in der Strafanzeige beschriebenen Verhaltenswei- sen strafrechtlich relevant seien. Die Nichtanhandnahmeverfügung verletze den aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urk. 2). An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik fest (Urk. 40). 3.3. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe weder faktisch noch rechtlich haltbar und daher unbegründet seien. Die Behauptungen vermöchten keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Die Beschwerdeführerin miss- brauche im Übrigen das Strafverfahren offensichtlich zur Durchsetzung behaupte- ter Zivilansprüche sowohl von ihr selbst als auch ihrer Muttergesellschaft, der D._____ AG (Urk. 15). 3.4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist an- zumerken, dass die pauschalen Verweise der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerdeschrift auf ihre Strafanzeige samt Beilagen (Urk. 2 S. 3 N 4, S. 6 N 10, S. 10 N 20 sowie S. 11 ff. N 23 und N 26-28) unbeachtlich sind, da die Begrün- dung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 143 IV 122 E. 3.3).
- 7 - 4.1. Die Beschwerdeführerin legt dem Beschwerdegegner zunächst unlauteres Verhalten durch Herabsetzung mittels unrichtiger oder irreführender Äusserungen zur Last (Urk. 2 S. 6 ff. N 12 ff.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG macht sich auf Antrag wegen unlauteren Wettbewerbs strafbar, wer vor- sätzlich andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Ge- schäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äus- serungen herabsetzt. Herabsetzend ist eine Aussage dann, wenn sie den ande- ren, seine Waren usw. anschwärzt, also verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage. Herabsetzend ist eine Äusserung nicht bereits dann, wenn sie nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten ein negatives Bild eines Wettbewerbsteilnehmers oder von dessen Marktauftritt zeichnet. Diese Her- absetzung muss eine gewisse Schwere aufweisen. Damit eine herabsetzende Äusserung als unlauter qualifiziert werden kann, ist zudem erforderlich, dass sie alternativ entweder unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist (BGE 122 IV 33 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.1). Ob eine Äusserung eine unlautere Herabsetzung darstellt, ist nicht nach dem subjek- tiven Empfinden der Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu be- urteilen (Urteil des Bundesgerichts 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3). 4.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige in dieser Hinsicht vor, ab November 2024 ihren wichtigen Kunden erzählt zu ha- ben, er sei von der D._____ AG, ihrer neuen Eigentümerin, "beschissen" bzw. "übers Ohr gehauen" worden und werde sich mit dem alten D._____-Team wieder selbständig machen (Urk. 3/3 S. 4 N 13; Urk. 3/2 S. 16 N 39). Mit dieser Äusse- rung habe der Beschwerdegegner kundgetan, dass sie, die Beschwerdeführerin, keine seriöse Geschäftspartnerin sein könne, weil sie von Personen geleitet bzw. beherrscht werde, die ihn "beschissen" bzw. "übers Ohr gehauen" hätten (Urk. 3/2 S. 21 N 57). Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich fest, dass die Ausführun- gen gemäss Strafanzeige die D._____ AG und deren Verhalten beim Aktienkauf oder im Nachgang dazu beträfen, und nicht die Beschwerdeführerin. Daher fehle es sowohl am erforderlichen Strafantrag der verletzten Person als auch am erfor- derlichen Bezug der Äusserungen zur Beschwerdeführerin bzw. deren Marktauf- tritt oder Leistungen (Urk. 3/3 S. 5 N 14). Diese Begründung ist vollumfänglich zu-
- 8 - treffend. Der Beschwerdegegner äusserte gemäss dem Vorwurf der Beschwerde- führerin seinen Unmut über den mit der D._____ AG abgeschlossenen Vertrag. Die Beschwerdeführerin war – wie sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 12 S. 6 N
15) als auch die Beschwerdeführerin selbst (Urk. 2 S. 5 f. N 8) anmerkten – nicht Vertragspartei des Share Purchase Agreements. Der Vorwurf, er sei "beschissen" bzw. "übers Ohr gehauen" worden, richtet sich daher nicht gegen die Beschwer- deführerin, sondern gegen die Vertragspartnerin des Share Purchase Agree- ments, die D._____ AG. So versteht es denn auch fraglos der Durchschnitts- adressat. Ein Konnex zu den Leistungen bzw. zum Marktauftritt der Beschwerde- führerin ist – entgegen deren Ansicht (Urk. 2 S. 7 N 15) – nicht erkennbar. An- sonsten wäre ohnehin fraglich, ob eine derart vage bzw. pauschale Anschuldi- gung die notwendige Intensität für eine UWG-relevante Herabsetzung aufweist. Auch legte die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, weshalb die Äusserun- gen unlauter sein sollten; sie brachte einzig pauschal bzw. unsubstantiiert vor, diese seien "unrichtig oder irreführend" (Urk. 2 S. 8 N 15). Wie der Beschwerde- gegner zutreffend anmerkt (Urk. 15 S. 10 N 28), mutet es im Weiteren seltsam an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige den Wortlaut der angeblichen Äusserungen wiedergab und in der Beschwerde stattdessen vorbrachte, die ge- naue Wortwahl sei im Rahmen der Strafuntersuchung zu klären (Urk. 2 S. 7 N 14). Dass Kunden der Beschwerdeführerin keine Aufträge mehr erteilten, kann im Übrigen auch schlicht auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sie weiter- hin mit dem ihnen bekannten Beschwerdegegner zusammenarbeiten wollten, der sein Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin beendet hatte. Die Staatsan- waltschaft hat somit in diesem Punkt zu Recht die Nichtanhandnahme einer Stra- funtersuchung verfügt. 5.1. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Verlei- tung zu Vertragsverletzung oder -auflösung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. a UWG zur Last (Urk. 2 S. 8 ff. N 17 ff.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. a UWG macht sich wegen unlauteren Wettbewerbs strafbar, wer Abneh- mer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können. Art. 4 lit. a UWG setzt das Bestehen eines wirksamen Vertragsverhält- nisses zwischen dem Abgeworbenen und dem Vertragspartner voraus. Verlangt
- 9 - wird ein rechtsgültiger Vertragsabschluss nach Art. 1 ff. OR; faktische Vertrags- verhältnisse sowie vor- und nachvertragliche Bindungen reichen demgegenüber nicht aus (Fischer, in: Heizmann/Loacker, UWG Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 4 N 22). Das Verleiten gemäss Art. 4 lit. a UWG liegt im bewussten Hinwirken auf einen Vertragsbruch. Nicht jede Abwerbehandlung oder Kontaktaufnahme ist als Verleiten zu werten; vielmehr müssen die Verleitungsbemühungen eine gewisse Intensität erreichen (Fischer, a.a.O., Art. 4 N 27 und N 29). Die vorzeitige, ver- tragskonforme Auflösung eines Vertrages erfüllt den Tatbestand in Ermangelung eines Vertragsbruchs nicht (BGE 129 II 497 = Pra 94 [2005] Nr. 39 E. 6.5.6; Fi- scher, a.a.O., Art. 4 N 37). 5.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, mit seinen Aus- sagen, er sei von ihrer Eigentümerin "beschissen" bzw. "übers Ohr gehauen wor- den", ihre Kunden dazu bewegt zu haben, keine Geschäfte (mehr) mit ihr abzu- schliessen. Durch das Stellen von Offerten habe er sich zudem "in die Position" der Beschwerdeführerin gedrängt und diese dadurch überflüssig gemacht und die Kunden damit davon abgebracht, ihre Kundenbeziehungen mit ihr aufrechtzuer- halten (Urk. 3/3 S. 5 N 15; Urk. 3/2 S. 23 N 63). 5.3. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige nicht geltend gemacht hatte, dass ein Kunde einen Vertrag ver- letzt hätte, und eine Kundenbeziehung kein Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 1 OR darstellt (Urk. 3/3 S. 5 N 17). Ebenso wies die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt und Kunden auch Verträge mit anderen als den bereits bekannten Vertragspartnern abschliessen dürfen (Urk. 3/3 S. 5 N 17). Der Tatbestand von Art. 4 lit. a UWG ist daher – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend schlussfolgerte – eindeutig nicht erfüllt. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än- dern. Die Argumentation, es habe sich nicht um lockere Beziehungen gehandelt, sondern um Schlüsselkunden, die keine Aufträge mehr an sie vergeben hätten (Urk. 2 S. 9 N 19), verfängt nicht. Hiermit vermag die Beschwerdeführerin nicht die Existenz von Verträgen im Sinne von Art. 1 OR mit den sogenannten Schlüs- selkunden und dementsprechend keinen Vertragsbruch im Sinne von Art. 4 lit. a
- 10 - UWG seitens der Schlüsselkunden darzulegen. Auch das Bestehen eines Rah- menvertrages mit der H._____ AG (Urk. 3/4) vermag hieran – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 9 N 19) – nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner zutreffend festhielten (Urk. 12 S. 6 N 18, Urk. 15 S. 12 N 34 f.), ergeben sich aus dem Rahmenvertrag nur die Bedingungen für künftige Einzelverträge, ohne die H._____ AG zwingend zum Abschluss solcher zu verpflichten (vgl. hierzu auch BSK OR I-Zellweger/Gut- knecht, 8. Aufl. 2026, Art. 22 N 29). Selbst wenn die H._____ AG – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – eine Offerte der G._____ AG angenommen hätte, läge daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 9 N
19) – keine Verletzung des Rahmenvertrags seitens der H._____ AG vor. Die Staatsanwaltschaft hat daher auch in diesem Punkt zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. 6.1. Überdies erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Verleitung zu Ver- rat im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG (Urk. 2 S. 10 ff. N 21 ff.) so- wie der Verwertung fremder Leistung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. b, eventuell lit. c UWG (Urk. 2 S. 12 f. N 25 ff.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG macht sich wegen unlauteren Wettbewerbs strafbar, wer Arbeit- nehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskund- schaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet. Gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 UWG macht sich u.a. strafbar, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlas- sen oder zugänglich gemacht worden ist (lit. b) oder das marktreife Arbeitsergeb- nis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Repro- duktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet (lit. c). 6.2. In dieser Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwer- degegner (ehemalige) Mitarbeiter von ihr zum Verrat bzw. zur Verletzung von Ge- schäftsgeheimnissen verleitet und diese sodann zum Vorteil der G._____ AG aus- genutzt habe (Urk. 3/3 S. 5 f. N 18).
- 11 - 6.3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass die beiden für die I._____ eingereichte Of- ferten der Beschwerdeführerin und der G._____ AG optisch eine unübersehbare Ähnlichkeit aufwiesen und sich inhaltlich primär durch den tieferen Preis der G._____ AG unterschieden. Daraus könne indes nicht einfach der Verdacht abge- leitet werden, die zur G._____ AG gewechselten Mitarbeiter hätten diese Offerten unerlaubterweise weitergeleitet. Wie ein von der Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige eingereichtes Beispiel aufzeige, verfügten auch die Kunden über die Offerten der Beschwerdeführerin und hätten diese weiterleiten können. Offen- sichtlich hätten diese ein Interesse daran, die gleiche Leistung zum tieferen Preis offeriert zu erhalten. Der Beschwerdegegner habe die Kunden der Beschwerde- führerin zudem gekannt und sei mit diesen ab November 2024 in Kontakt gestan- den. Damit fehle es an einem Anfangsverdacht, dass andere Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner bzw. der G._____ AG Kundenlisten weitergereicht hätten. Bei einer Gesamtbetrachtung fehle es an einem Anfangs- verdacht auf eine wettbewerbsrelevante Geheimnisverletzung (Urk. 3/3 S. 6 N 19 ff.). 6.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin (Urk. 2 S. 12 N 25) – nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwalt- schaft die Vorwürfe betreffend Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG und Art. 5 UWG zusammen abhandelte. Die Vorwürfe weisen – wie die Beschwerdeführerin selbst anerkannte (Urk. 2 S. 12 N 25) – einen engen Zusam- menhang auf. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist im Weiteren vollumfäng- lich zutreffend. Hinreichende Indizien, die einen Anfangsverdacht zu begründen vermöchten, liegen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 10 N 22) – nicht vor. Hieran vermögen die zahlreichen Kündigungen von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 10 N 22), wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält (Urk. 12 S. 7 N 21), nichts zu ändern. Aus diesem Umstand geht nicht hervor, dass diese Geschäftsgeheimnisse verraten bzw. ausgekundschaftet hät- ten, welche hernach vom Beschwerdegegner verwertet worden wären.
- 12 - 6.4.2. Bereits in der angefochtenen Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft überdies zutreffend fest, dass die eingereichten Offerten der Beschwerdeführerin und der G._____ AG (Urk. 3/2/45, Urk. 3/2/46) zwar tatsächlich eine unüberseh- bare Ähnlichkeit aufweisen und sich inhaltlich primär durch den tieferen Preis der Offerte der G._____ AG unterscheiden, alleine hieraus jedoch kein Verdacht auf eine strafbare Handlung, nämlich das unerlaubte Weiterleiten dieser Offerte durch einen zur G._____ AG gewechselten Mitarbeiter, abgeleitet werden kann (Urk. 3/3 S. 6 N 20 f.). So kann denn auch der Kunde, der offensichtlich Interesse an einem tieferen Preis hat, die Offerte weitergegeben haben, um ein besseres Angebot er- hältlich zu machen, zumal der Beschwerdegegner auch gemäss der Beschwerde- führerin die Kunden kannte und mit diesen Kontakte pflegte (Urk. 3/2 S. 16 N 39). Es ist der Staatsanwaltschaft zudem beizupflichten (Urk. 12 S. 7 N 23), dass die Nennung des Endpreises anstelle der Aushändigung der gesamten Offerte für ei- nen Kunden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 10 N 22) – keinen Sinn ergäbe, da eine Vergleichbarkeit der Preise nur bei gleichen Leistun- gen gewährleistet ist. Ebenso führte die Staatsanwaltschaft zutreffend aus (Urk. 12 S. 7 N 24 f.), dass die Weitergabe von Offerten durch einen Kunden – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 11 N 22) – keinen Verstoss gegen das Kartellrecht darstellt, da diese Weitergabe nicht der Abstimmung zwi- schen konkurrierenden Unternehmen dient. Das Unterbieten eines Konkurrenten ist denn schlicht ein Zeichen für einen funktionierenden Wettbewerb (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-787/2014 vom 16. November 2022 E. 10.1 und E. 10.2.4). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner erläu- terten in ihren Stellungnahmen im Übrigen übereinstimmend, dass die unaufgefor- derte Aushändigung von Konkurrenzofferten durch Kunden aus Eigeninteresse Branchenstandard bzw. gängige Praxis sei (Urk. 12 S. 7 N 22, Urk. 15 S. 13 N 39). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Argumentation fehlt in der Replik. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterleitung von Offerten durch (ehemalige) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Be- schwerdegegners liegen somit nicht vor. 6.4.3. Was die optische Ähnlichkeit der Offerten anbelangt, brachte der Be- schwerdegegner überdies vor, dass in der Branche für die Erstellung von Offerten
- 13 - ein einheitlicher Standard gelte (Urk. 15 S. 14 N 40). Auch diesbezüglich fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung in der Replik. Der Beschwerdegeg- ner wies ausserdem zu Recht darauf hin (Urk. 15 S. 14 N 40), dass die Nutzung des Erfahrungswissens durch einen Arbeitnehmer nicht von strafrechtlicher Rele- vanz ist (Fahrländer, in: Heizmann/Loacker, a.a.O., Art. 5 N 8 FN 24). Angesichts dessen gehen aus der optischen Ähnlichkeit der Offerten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 13 N 27) – keine hinreichenden Indizien für eine strafrechtlich relevante Übernahme durch ein technisches Reproduktionsver- fahren hervor. 6.4.4. Die Staatsanwaltschaft verfügte somit auch bezüglich der Vorwürfe im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG und Art. 5 UWG zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Es handelt sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend fest- hielt (Urk. 3/3 S. 4 N 11) – um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, die es nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären gilt. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicher- heitsleistung zu beziehen. 2.1. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzu- sprechen. 2.2. Bei den beanzeigten Widerhandlungen gegen das UWG handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 23 Abs. 1 UWG). Wie der Beschwerdegegner zu Recht bean- tragt (Urk. 15 S. 15 f. N 45 ff.), hat daher die Beschwerdeführerin ihn für die Auf- wendungen seiner anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren zu entschä- digen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschwerdegegner liess eine 19-seitige Stel-
- 14 - lungnahme (samt Beweismittelverzeichnis etc.) einreichen (Urk. 15). In Anwen- dung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Ent- schädigung pauschal auf Fr. 2'500.– (inkl. 8.1% MwSt.) festzusetzen, wobei diese dem Beschwerdegegner von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung zu überweisen ist. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für das Beschwerdever- fahren zugesprochen.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'500.– zu bezahlen. Die Gerichtskasse wird die Entschädigung aus der Sicherheitsleistung über- weisen.
5. Schriftliche Mitteilung an: das Konkursamt Höfe, zweifach für sich sowie die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich sowie den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 40 (per Gerichtsur- kunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 40 (gegen Empfangsbestätigung).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
- 15 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann