opencaselaw.ch

UE250138

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Strafanzeige vom 15. Dezember 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige wegen Verleumdung gegen die in der gleichen Lie- genschaft am C._____ [Strasse] 1, … Zürich, wohnhafte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; Urk. 17/2). Er wirft ihr im Wesentlichen vor, ihn bei der ge- meinsamen Hausverwaltung zu Unrecht damit angeschwärzt zu haben, sie auf ih- rer privaten Terrasse gefilmt und beleidigt zu haben. Mit Verfügung vom 7. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) das Verfahren nicht an die Hand (Urk. 3).

E. 1.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Straf- befehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeg- licher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornher- ein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen

- 5 - exemplarisch BGE 137 IV 285 E. 2.1 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2).

E. 1.2.1 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldi- gung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Den Tatbestand erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Die- ser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 173 StGB).

E. 1.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Tatbestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 53 sowie BGE 132 IV 112 E. 2.1 = Pra 97 [2007] Nr. 73; je mit Hinweis). Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quan- titativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen und Un- genauigkeiten sind unerheblich und bleiben straflos (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 und 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Wenn es um die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen geht, müssen diese in ihren wesentlichen Zügen zu- treffen. RIKLIN erachtet zudem gewisse «harmlose» Ausdrücke wie «Lappi» oder «Löli» als sozialadäquat i. S. einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit (RI- KLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 30 ff. zu Vor Art. 173 StGB;

- 6 - vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3 f.).

E. 1.2.3 Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefange- ner Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (statt vieler: BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190; Urteile des Bundesge- richts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 und 6B_584/2016 vom 6. Fe- bruar 2017 E. 3.1 ff.; je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2025 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 7. April 2025 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2).

E. 2.1 Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der unterliegende Beschwerdeführer hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren durch Rechtsan- walt Dr. iur. X._____ vertreten und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Auf- wendungen ist sie zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fra- gen erweist sich der Fall als wenig anspruchsvoll. Die Bedeutung des Falls und die Verantwortung des Anwaltes liegen (im Vergleich mit anderen Straffällen) im un- tersten Bereich. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin umfasst (ohne Ru- brum und Anträge) eine Seite. Dabei handelt es sich weitestgehend um Ausführung allgemeiner Natur (Urk. 23). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 An- wGebV rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin eine (pauschale) Entschädi- gung von Fr. 250.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Da es sich bei Art. 173 bzw. Art. 174 StGB um Antragsdelikte handelt, wird im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft, hier der Beschwerdeführer, entschädi- gungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2025 geschildert, dass sie den Vorfall, bei dem sie angeblich gefilmt und beleidigt worden sei, am 1. Juni 2024 der Verwaltung gemeldet habe. Das entsprechende E-Mail liegt den Akten bei (Urk. 17/6). Im Herbst 2024 habe sie sodann nur Meldung darüber gemacht, dass der Beschwerdeführer drei Aktiengesellschaften auf die ge- meinsame Wohnadresse gemeldet und am Briefkasten angeschrieben habe. In Be- zug auf die (wiederholte) Rüge wegen Filmens und Beleidigens mutmasst sie, die Verwaltung habe diese von sich aus in die Abmahnung vom November 2024 mit- aufgenommen (Urk. 17/8 F. 35 f.). Diese Darstellung lässt sich beweismässig nicht umstossen. Der Beschwerdeführer hat zugestandenermassen Fotos von der Situation mit den Schneckenkörnern er- stellt. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin «aufgrund der Bewegungen und dem Blick» davon ausgegangen ist (Urk. 17/8 F. 14), dass sie gefilmt worden sein könnte. Gemäss den Akten deutet nichts darauf hin, dass sie erkennen konnte, ob der Beschwerdeführer – mutmasslich mit seinem Mobiltele- fon – Foto- oder Videoaufnahmen erstellte und ob sie darauf erkennbar sein würde oder nicht. Aus der Perspektive eines unbefangenen Dritten ist es nicht ehrenrührig, wenn sie ihre Vermutung Dritten gegenüber äusserte, und zwar auch dann nicht, wenn dies im Willen geschah, dass die Liegenschaftsverwaltung sich der Sache annehmen und den Beschwerdeführer dafür rügen würde.

E. 2.4 Sodann lässt sich die Vermutung des Beschwerdeführers nicht beweisen, dass die Beschwerdegegnerin denselben Vorfall gegenüber der Verwaltung erneut an- gezeigt hätte, bzw. sie ihn eines Vorfalls bezichtigt hätte, der sich nie ereignet hat.

- 8 - Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie der Verwaltung im Herbst 2024 mitteilte, dass der Beschwerdeführer drei Aktiengesellschaften am Briefkasten angeschrie- ben hatte. Dies ist insofern ebenfalls unbestritten. Dass die Verwaltung den Be- schwerdeführer aus eigenem Ermessen auch wegen des Vorfalls im Juni 2024 ab- mahnte, nachdem sie ihn zuvor nur mittels einfachen Schreibens kontaktiert hatte, erscheint nicht ausgeschlossen. Hierzu passt jedenfalls, dass die Verwaltung dem Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht mitteilen konnte, wann der neuerliche Vor- fall stattgefunden haben sollte (Urk. 17/7 F. 26). Nachdem die Verwaltung bereits auf die Anzeige vom 1. Juni 2024 hin tätig geworden war, ist ausserdem nicht er- sichtlich, was sich die Beschwerdegegnerin davon hätte versprechen sollen, den- selben Vorfall ein zweites Mal zu melden. Weitere Beweismittel sind nicht angeru- fen worden und auch nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist abschliessend ermittelt. Damit kann im Ergebnis nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin wider besseres Wissen ehrverletzende Tatsachen i.S.v. Art. 173 und Art. 174 StGB über den Beschwerdeführer geäussert hat.

E. 2.5 Bei dieser Sachlage war zum Vornherein erkennbar, dass die Beschwerdegeg- nerin im gerichtlichen Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit freizusprechen wäre. Unter diesen Umständen war die Staatsanwaltschaft gehal- ten, die Strafsache nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungen

1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'250.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der Beschwerde- führer hat ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 5, 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution ist dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates, zurückzuerstatten.

- 9 - 2.

E. 3 Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2025 (Urk. 5) einver- lange Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging fristgerecht ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt, diese aufgefordert, die Untersuchungsakten einzureichen und sie und die Be- schwerdegegnerin zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. Mai 2025 die Akten in elektronischer Form ein (Urk. 17) und erklärte gleichentags, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 19). Die Beschwerde- gegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025, es sei auf die Be- schwerde in Ermangelung eines Antrags nicht einzutreten, eventualiter sei sie ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers (Urk. 23). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 28). Eine Kopie dieser Eingabe ist den übrigen Parteien mit diesem Beschluss zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Eintreten

1. Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Sie begründet dies damit, es lasse sich nicht klar folgern, was der Beschwerdefüh- rer mit seiner Beschwerde bezwecken wolle. Es habe aus «formellen Gründen und grundsätzlich» ein Nichteintreten zu ergehen (Urk. 23 S. 1).

2. Dass die Beschwerdeschrift vom 10. April 2025 keinen formellen Antrag enthält (Urk. 2), führt nicht dazu, dass a priori nicht auf das Rechtsmittel einzutreten wäre. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO verlangt von der beschwerdeführenden Person die An- gabe, «welche Punkte der hoheitlichen Verfahrenshandlung sie anficht». Dies ent- spricht in materieller Hinsicht dem Beschwerdeantrag. Eine formelle Bezeichnung oder eine besondere Form des Antrags schreibt die Strafprozessordnung nicht vor. Das Begehren muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Disposi- tivpunkte des Beschwerdeobjektes lauten. Somit hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die hoheitliche Verfahrenshandlung ab- geändert haben möchte. Da die Strafprozessordnung keinen Anwaltszwang kennt und auch juristische Laien selbständig Beschwerde erheben können sollen, dürfen an den Beschwerdeantrag auch inhaltlich keine allzu strengen Anforderungen ge- stellt werden. Es muss genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinngemäss den Akten entnehmen bzw. wenn sich eine als sol- cher Antrag aufzufassende Willenserklärung durch Auslegung gewinnen lässt (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 389 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe das Anfechtungsobjekt durch Bezeichnung der Geschäftsnummer des Untersuchungsverfahrens im Ru- brum individualisiert und die Eingabe mit der Bitte geschlossen, «der Beschwerde rechtzugeben und auf die Anzeige einzutreten». Dazwischen führt er aus, dass er die Tatbestände von Art. 173 und 174 StGB als gegeben erachtet. Der Eingabe

- 4 - lässt sich mithin entnehmen, dass er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 7. April 2025 und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft zur Anhandnahme einer Strafuntersuchung beantragt. Die Beschwerde ge- nügt den Anforderungen von Art. 385 StPO, zumal sie von einem Laien verfasst worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. III. Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. April 2025 1.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'250.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Kaution bezogen.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 250.– zu entschädigen. Die Gerichtskasse wird die Entschädi- gung von der Kaution überweisen.
  4. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- - 10 - fahren zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde-  gegnerin, unter Beilage von Urk. 28 sowie Urk. 29/1-4 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage von Urk. 28  sowie Urk. 29/1-4 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250138-O/U/GRO>REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiber MLaw J. Bonfranchi Beschluss vom 1. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 7. April 2025

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafanzeige vom 15. Dezember 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige wegen Verleumdung gegen die in der gleichen Lie- genschaft am C._____ [Strasse] 1, … Zürich, wohnhafte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; Urk. 17/2). Er wirft ihr im Wesentlichen vor, ihn bei der ge- meinsamen Hausverwaltung zu Unrecht damit angeschwärzt zu haben, sie auf ih- rer privaten Terrasse gefilmt und beleidigt zu haben. Mit Verfügung vom 7. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) das Verfahren nicht an die Hand (Urk. 3).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2025 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 7. April 2025 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2).

3. Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2025 (Urk. 5) einver- lange Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging fristgerecht ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt, diese aufgefordert, die Untersuchungsakten einzureichen und sie und die Be- schwerdegegnerin zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. Mai 2025 die Akten in elektronischer Form ein (Urk. 17) und erklärte gleichentags, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 19). Die Beschwerde- gegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025, es sei auf die Be- schwerde in Ermangelung eines Antrags nicht einzutreten, eventualiter sei sie ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers (Urk. 23). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 28). Eine Kopie dieser Eingabe ist den übrigen Parteien mit diesem Beschluss zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

4. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Eintreten

1. Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Sie begründet dies damit, es lasse sich nicht klar folgern, was der Beschwerdefüh- rer mit seiner Beschwerde bezwecken wolle. Es habe aus «formellen Gründen und grundsätzlich» ein Nichteintreten zu ergehen (Urk. 23 S. 1).

2. Dass die Beschwerdeschrift vom 10. April 2025 keinen formellen Antrag enthält (Urk. 2), führt nicht dazu, dass a priori nicht auf das Rechtsmittel einzutreten wäre. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO verlangt von der beschwerdeführenden Person die An- gabe, «welche Punkte der hoheitlichen Verfahrenshandlung sie anficht». Dies ent- spricht in materieller Hinsicht dem Beschwerdeantrag. Eine formelle Bezeichnung oder eine besondere Form des Antrags schreibt die Strafprozessordnung nicht vor. Das Begehren muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Disposi- tivpunkte des Beschwerdeobjektes lauten. Somit hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die hoheitliche Verfahrenshandlung ab- geändert haben möchte. Da die Strafprozessordnung keinen Anwaltszwang kennt und auch juristische Laien selbständig Beschwerde erheben können sollen, dürfen an den Beschwerdeantrag auch inhaltlich keine allzu strengen Anforderungen ge- stellt werden. Es muss genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinngemäss den Akten entnehmen bzw. wenn sich eine als sol- cher Antrag aufzufassende Willenserklärung durch Auslegung gewinnen lässt (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 389 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe das Anfechtungsobjekt durch Bezeichnung der Geschäftsnummer des Untersuchungsverfahrens im Ru- brum individualisiert und die Eingabe mit der Bitte geschlossen, «der Beschwerde rechtzugeben und auf die Anzeige einzutreten». Dazwischen führt er aus, dass er die Tatbestände von Art. 173 und 174 StGB als gegeben erachtet. Der Eingabe

- 4 - lässt sich mithin entnehmen, dass er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 7. April 2025 und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft zur Anhandnahme einer Strafuntersuchung beantragt. Die Beschwerde ge- nügt den Anforderungen von Art. 385 StPO, zumal sie von einem Laien verfasst worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. III. Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. April 2025 1. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Straf- befehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeg- licher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornher- ein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen

- 5 - exemplarisch BGE 137 IV 285 E. 2.1 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2). 1.2. 1.2.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldi- gung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Den Tatbestand erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Die- ser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 173 StGB). 1.2.2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Tatbestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 53 sowie BGE 132 IV 112 E. 2.1 = Pra 97 [2007] Nr. 73; je mit Hinweis). Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quan- titativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen und Un- genauigkeiten sind unerheblich und bleiben straflos (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 und 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Wenn es um die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen geht, müssen diese in ihren wesentlichen Zügen zu- treffen. RIKLIN erachtet zudem gewisse «harmlose» Ausdrücke wie «Lappi» oder «Löli» als sozialadäquat i. S. einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit (RI- KLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 30 ff. zu Vor Art. 173 StGB;

- 6 - vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3 f.). 1.2.3. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefange- ner Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (statt vieler: BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c = Pra 81 [1992] Nr. 190; Urteile des Bundesge- richts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 und 6B_584/2016 vom 6. Fe- bruar 2017 E. 3.1 ff.; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Hintergrund des Verfahrens bildet eine nachbarschaftliche Streitigkeit zwi- schen den Parteien, welche im Juni 2024 ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben damals damit konfrontiert, dass er sich daran störe, dass sie Schneckenkörner in die frisch gepflanzten Hecken des Nachbargrundstücks streue. In diesem Kontext habe er eine Fotografie erstellt, welche Schneckenkörner in der nachbarschaftli- chen Hecke zeige. Die Beschwerdegegnerin sei auf dem Foto nicht abgebildet ge- wesen. Die Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin, in der Auffassung, sie sei vom Beschwerdeführer gefilmt worden, an die Liegenschaftsverwaltung. Zudem beklagte sie sich darüber, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie sei «nicht die Hellste». Die Verwaltung gelangte daraufhin – nach der Darstellung des Beschwer- deführers – mit Schreiben an ihn und teilte ihm mit, dass sie Respekt unter den Hausgenossen einfordere und das gegenseitige Filmen verboten sei (vgl. Urk. 2). Der Beschwerdeführer beantwortete das Schreiben, indem er die Liegenschafts- verwaltung am 7. Juni 2024 telefonisch kontaktierte, worauf die Angelegenheit bei- gelegt wurde (Urk. 17/7 F. 22, 17/8 F. 14, 29/3 Ziff. 5, 29/4). 2.2. Mit Schreiben vom 18. November 2024 erhielt der Beschwerdeführer eine for- melle Abmahnung der Verwaltung. Darin wurde er erneut darauf hingewiesen, dass das Filmen und Beleidigen der Nachbarschaft auf ihrer privaten Terrasse illegal und rücksichtslos sei und er wurde aufgefordert, ein solches Verhalten zu unterlassen.

- 7 - Gleichzeitig wurde er auf die Vorschriften zur Untermiete hingewiesen, da er seine Wohnadresse drei Aktiengesellschaften als Sitz zur Verfügung gestellt haben solle ohne dies der Verwaltung zu melden (Urk. 17/3). Nachdem sich seit Juni 2024 kein Vorfall mehr zwischen den Hausbewohnern ereignet habe, rügt der Beschwerde- führer, die Beschwerdegegnerin habe «denselben Vorfall [mit den Schneckenkör- nern] ein zweites Mal (oder einen fiktiven Case)» bei der Verwaltung angezeigt, was unehrenhaft und wider besseres Wissen erfolgt und deswegen strafbar sei (Urk. 2). 2.3. Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2025 geschildert, dass sie den Vorfall, bei dem sie angeblich gefilmt und beleidigt worden sei, am 1. Juni 2024 der Verwaltung gemeldet habe. Das entsprechende E-Mail liegt den Akten bei (Urk. 17/6). Im Herbst 2024 habe sie sodann nur Meldung darüber gemacht, dass der Beschwerdeführer drei Aktiengesellschaften auf die ge- meinsame Wohnadresse gemeldet und am Briefkasten angeschrieben habe. In Be- zug auf die (wiederholte) Rüge wegen Filmens und Beleidigens mutmasst sie, die Verwaltung habe diese von sich aus in die Abmahnung vom November 2024 mit- aufgenommen (Urk. 17/8 F. 35 f.). Diese Darstellung lässt sich beweismässig nicht umstossen. Der Beschwerdeführer hat zugestandenermassen Fotos von der Situation mit den Schneckenkörnern er- stellt. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin «aufgrund der Bewegungen und dem Blick» davon ausgegangen ist (Urk. 17/8 F. 14), dass sie gefilmt worden sein könnte. Gemäss den Akten deutet nichts darauf hin, dass sie erkennen konnte, ob der Beschwerdeführer – mutmasslich mit seinem Mobiltele- fon – Foto- oder Videoaufnahmen erstellte und ob sie darauf erkennbar sein würde oder nicht. Aus der Perspektive eines unbefangenen Dritten ist es nicht ehrenrührig, wenn sie ihre Vermutung Dritten gegenüber äusserte, und zwar auch dann nicht, wenn dies im Willen geschah, dass die Liegenschaftsverwaltung sich der Sache annehmen und den Beschwerdeführer dafür rügen würde. 2.4. Sodann lässt sich die Vermutung des Beschwerdeführers nicht beweisen, dass die Beschwerdegegnerin denselben Vorfall gegenüber der Verwaltung erneut an- gezeigt hätte, bzw. sie ihn eines Vorfalls bezichtigt hätte, der sich nie ereignet hat.

- 8 - Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie der Verwaltung im Herbst 2024 mitteilte, dass der Beschwerdeführer drei Aktiengesellschaften am Briefkasten angeschrie- ben hatte. Dies ist insofern ebenfalls unbestritten. Dass die Verwaltung den Be- schwerdeführer aus eigenem Ermessen auch wegen des Vorfalls im Juni 2024 ab- mahnte, nachdem sie ihn zuvor nur mittels einfachen Schreibens kontaktiert hatte, erscheint nicht ausgeschlossen. Hierzu passt jedenfalls, dass die Verwaltung dem Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht mitteilen konnte, wann der neuerliche Vor- fall stattgefunden haben sollte (Urk. 17/7 F. 26). Nachdem die Verwaltung bereits auf die Anzeige vom 1. Juni 2024 hin tätig geworden war, ist ausserdem nicht er- sichtlich, was sich die Beschwerdegegnerin davon hätte versprechen sollen, den- selben Vorfall ein zweites Mal zu melden. Weitere Beweismittel sind nicht angeru- fen worden und auch nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist abschliessend ermittelt. Damit kann im Ergebnis nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin wider besseres Wissen ehrverletzende Tatsachen i.S.v. Art. 173 und Art. 174 StGB über den Beschwerdeführer geäussert hat. 2.5. Bei dieser Sachlage war zum Vornherein erkennbar, dass die Beschwerdegeg- nerin im gerichtlichen Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit freizusprechen wäre. Unter diesen Umständen war die Staatsanwaltschaft gehal- ten, die Strafsache nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungen

1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'250.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der Beschwerde- führer hat ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 5, 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution ist dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates, zurückzuerstatten.

- 9 - 2. 2.1. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der unterliegende Beschwerdeführer hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 2.2. Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren durch Rechtsan- walt Dr. iur. X._____ vertreten und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Auf- wendungen ist sie zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fra- gen erweist sich der Fall als wenig anspruchsvoll. Die Bedeutung des Falls und die Verantwortung des Anwaltes liegen (im Vergleich mit anderen Straffällen) im un- tersten Bereich. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin umfasst (ohne Ru- brum und Anträge) eine Seite. Dabei handelt es sich weitestgehend um Ausführung allgemeiner Natur (Urk. 23). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 An- wGebV rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin eine (pauschale) Entschädi- gung von Fr. 250.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Da es sich bei Art. 173 bzw. Art. 174 StGB um Antragsdelikte handelt, wird im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft, hier der Beschwerdeführer, entschädi- gungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'250.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Kaution bezogen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 250.– zu entschädigen. Die Gerichtskasse wird die Entschädi- gung von der Kaution überweisen.

4. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver-

- 10 - fahren zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde-  gegnerin, unter Beilage von Urk. 28 sowie Urk. 29/1-4 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage von Urk. 28  sowie Urk. 29/1-4 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Bonfranchi