Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Nötigung etc. erstatten (Urk. 3/5). Hintergrund der Strafanzeige bildet im Wesentli- chen die Rückzahlung eines Darlehens. Gemäss Beschwerdeführer habe die Be- schwerdegegnerin ihn dazu gedrängt, ihr den Betrag von Fr. 9'200.– zurückzuzah- len, obwohl sie in der Vergangenheit mitgeteilt habe, das Darlehen in eine Schen- kung umzuwandeln. Sie habe ihn zudem genötigt, gegen seinen Willen Dokumente zu unterzeichnen und diverse Personen benutzt, um ihn zur Rückzahlung zu drän- gen (Urk. 3/5 und Urk. 3/2 S. 1).
E. 2 Mit Verfügung vom 25. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nicht anhand, da die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung nicht gegeben seien (Urk. 6 = 3/2). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
E. 7 April 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/3-4 und Urk. 10/6) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, eine Straf- untersuchung zu eröffnen und durchzuführen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zu Lasten des Staates.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren."
3. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 10). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegrün- det erweist, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift der Staatsan- waltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu als aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall ist grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310
- 4 - StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 3. 3.1 In der Strafanzeige vom 26. Februar 2025 wirft der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin vor, sie habe ihn zur Rückzahlung von insgesamt Fr. 9'200.– gedrängt, obwohl sie am 12. Oktober 2024 ausdrücklich mitgeteilt habe, sie werde das Darlehen in eine Schenkung umwandeln und der Betrag sei nicht mehr ge- schuldet. Zwischen 2020 und 2024 habe er der Beschwerdegegnerin gesamthaft Fr. 61'170.– geliehen und dieses Darlehen am 16. Dezember 2024 mit einer sechs- monatigen Frist gekündigt. Nach einem Besuch bei ihren Eltern am 23. Dezember 2024 habe sie ihn unter Druck gesetzt, sie zwei Tage später in Zürich zu treffen. Dort habe sie ihn gezwungen, ein von ihr vorbereitetes Dokument zu unterzeich- nen, wonach er auf sämtliche offenen Forderungen verzichte. Dabei habe sie ihm mit einer Betreibung oder der Übergabe der Forderung an ein Inkassobüro gedroht. Zusätzlich sei ein weiteres Dokument unterzeichnet worden, wonach beide Par- teien auf die Einleitung einer Betreibung verzichten würden. Am 19. November 2024 habe er eine Beziehung zu einer Frau namens C._____ aufgebaut. Ab Januar 2025 habe die Beschwerdegegnerin diese Beziehung benutzt, um ihn unter Druck zu setzen – unter anderem mit dem Ziel, die Fr. 9'200.– zurückzuerhalten und das Mandat mit seiner Anwältin zu beenden. Es bestehe der Verdacht, dass dies durch die Beschwerdegegnerin organisiert worden sei. Zudem habe sie ihm erklärt, sie sei mit einer Notarin, einem Wirtschaftsfachmann sowie einem Staatsanwalt be- freundet, welche sie unentgeltlich berieten. Darüber hinaus habe sie ihn mehrfach bei ihren Eltern einer "Gehirnwäsche" unterzogen. Die Eltern sowie C._____ hätten gezielt Druck auf ihn ausgeübt. Dabei sei der Beschwerdegegnerin bewusst gewe- sen, dass er an einem Hirntumor leide und daher besonders leicht zu beeinflussen sei. Durch diese mehrschichtige Druckausübung habe sie erreicht, dass er ihr trotz vorherigem Verzicht erneut Geld ausbezahlt, zwei Dokumente gegen seinen Willen unterzeichnet und auf seine eigenen Forderungen verzichtet habe (Urk. 3/5 S. 2 ff.).
- 5 - 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit Geld geliehen habe. Es sei jedoch fraglich, ob es sich dabei (nach wie vor) um ein Darlehen handle oder ob daraus zwischenzeitlich eine Schenkung geworden sei. Dies sei eine zivilrechtliche Frage, welche auf dem Zivil- weg zu klären sei, genauso wie die Frage, ob die unterzeichneten Vereinbarungen rechtsgültig seien oder ob ein Willensmangel bestanden habe. Bei der Ankündi- gung, rechtliche Schritte im Sinne einer Betreibung einzuleiten, handle es sich um das gesetzlich vorgesehene Mittel, um eine Forderung durchzusetzen. Ebenso sei es legitim, eine Forderung an ein Inkassobüro abzutreten. Damit fehle es an der erforderlichen Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels, weshalb eine Bestrafung we- gen Nötigung oder Drohung entfalle. Hinweise auf einen Betrug ergäben sich aus der Strafanzeige keine (Urk. 6 S. 2). 3.3 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde mehrheitlich die bereits in der Strafanzeige gemachten Vorbringen. Sodann führte er aus, aufgrund seines Hirntumorleidens ein besonders schutzwürdiges Opfer zu sein. Er habe der Be- schwerdegegnerin ein Darlehen von Fr. 61'170.– gewährt, wovon lediglich Fr. 7'130.– zurückbezahlt worden seien. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe ihm Fr. 10'000.– geliehen, wovon Fr. 3'000.– zurückbezahlt worden seien. In einer existenzbedrohenden finanziellen Lage im Jahr 2024, welche der Beschwerdegeg- nerin bekannt gewesen sei, habe sie zunächst auf eine Rückforderung verzichtet, später dennoch Druck auf ihn ausgeübt – auch über Drittpersonen. Er sei der An- sicht, dass er durch Drohungen zu einem Verhalten gezwungen worden sei, das seinem Willen widersprochen habe, womit der Tatbestand der Nötigung erfüllt sei. Eine besondere Intensität des Zwangs sei hierfür nicht erforderlich. Die Staatsan- waltschaft verkenne, dass die eingesetzten Mittel – insbesondere Betreibung und Inkasso – nur bezüglich der Forderung der Beschwerdegegnerin legitim seien, nicht jedoch im Zusammenhang mit seiner Forderung. Selbst bei unterstellter Legitimität bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck, da nur die Be- schwerdegegnerin profitiert habe, während er auf Fr. 54'040.– verzichtet und zu- sätzlich Fr. 7'000.– habe leisten müssen. Eventualiter liege auch ein Betrugsver- dacht vor, da ein arglistiges Lügengebäude im Raum stehe. Die entsprechenden
- 6 - Abklärungen könne einzig die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Ermittlungen vor- nehmen (Urk. 2 S. 3 ff.). 4. 4.1 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (mindestens) ein Darlehensgeschäft gegeben hat. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass er der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Geld schulde bzw. geschuldet habe. Er macht jedoch geltend, dass eine gegenseitige Schuld bestehe und sie ihn – nachdem sie zunächst auf ihren Teil der Forderung verzichtet habe – unter Androhung der Einleitung einer Betrei- bung und mit weiteren Mitteln genötigt habe, den an sie noch ausstehenden Betrag zu bezahlen. 4.2 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Op- fer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erschei- nen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2 m. w. H.). Bei der Nötigung bedarf die Rechtswidrigkeit einer besonderen Prüfung. Die Nöti- gung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegen- stand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3
m. w. H.).
- 7 - Die Androhung einer Betreibung bei Nichtbezahlung einer bestrittenen Forderung kann grundsätzlich unter die Tatbestandsvariante der Androhung eines ernstlichen Nachteils subsumiert werden und, soweit Rechtswidrigkeit vorliegt, einen Nöti- gungsversuch darstellen. Dient die Betreibungsandrohung der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung, ist Rechtswidrigkeit gegeben (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3). Nötigung scheidet jedoch un- ter Umständen aus, wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsich- tigten Erfolg Anspruch zu haben glaubt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 57 zu Art. 181 StGB). 4.3 Aus der Sachdarstellung in der Strafanzeige, der Beschwerde sowie den bei- gezogenen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegeg- nerin am 24. November 2023 einen Darlehensvertrag über Fr. 10'000.– schlossen, wobei der Beschwerdeführer als Darlehensnehmer fungierte (Urk. 10/2/2). Gemäss den darin festgehaltenen Modalitäten war das Darlehen auf erstes Verlangen der Darlehensgeberin innert einer Frist von sechs Monaten ab Geltendmachung zu- rückzuzahlen (Urk. 10/2/2 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin kündigte das Darlehen per April 2024 und setzte dem Beschwerdeführer eine Rückzahlungsfrist bis Ende Jahr. In der Folge erfolgten Teilzahlungen von insgesamt Fr. 2'950.–. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, den Restbetrag von Fr. 7'000.– bis spätestens 31. Dezember 2024 zu über- weisen, wobei sie anmerkte, ihm Fr. 50.– "für D._____" zu schenken (vgl. Urk. 10/ 2/4). Anschliessend erinnerte sie ihn mehrfach an die noch ausstehende Rückzah- lung (Urk. 10/2/9). Aus einer Chat-Konversation mit (mutmasslich) der Schwester des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zunächst offen- bar auf die Restschuld habe verzichten wollen (vgl. Urk. 10/2/3). Am 16. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin über seine Rechtsver- treterin ein Schreiben zukommen, in welchem er nicht nur ihre Restforderung be- stritt, sondern im Gegenzug eine Gegenforderung von Fr. 53'860.– geltend machte (Urk. 10/2/7). Am 23. Dezember 2024 unterzeichneten die Parteien zwei Doku- mente. Im ersten Dokument mit dem Titel "Bestätigung über den Verzicht aller of- fenen Forderungen aus dem Schreiben vom 16. Dezember 2024 von RA X._____, E._____" bestätigte der Beschwerdeführer die Forderung der Beschwerdegegnerin
- 8 - und verzichtete im Gegenzug auf sämtliche in jenem Schreiben geltend gemachten Gegenforderungen (Urk. 10/2/12). Im zweiten Dokument hielten die Parteien fest, bis zum 31. Dezember 2024 auf die Einleitung gegenseitiger Betreibungen verzich- ten zu wollen (Urk. 10/2/13). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer wiederholt zur Rückzah- lung auf. Unabhängig von der Frage, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin zivilrechtlich begründet ist, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sie mit ihrem Vorgehen ein zumindest vertretbares und grundsätzlich berechtigtes In- teresse verfolgte. Die Androhung rechtlicher Schritte, namentlich einer Betreibung, stand im sachlichen Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung und stellt ein objektiv zulässiges Durchsetzungsmittel dar. Dies gilt selbst bei zivilrecht- lich fraglicher Durchsetzbarkeit (z. B. infolge Verzichts oder Schenkung), da solche Fragen ausschliesslich im Zivilverfahren zu klären sind. Der Strafrechtsschutz greift nicht vor, solange das Verhalten im Rahmen gesetzlicher Mittel bleibt und kein kras- ses Missverhältnis vorliegt, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGE 138 IV 13 E. 2.3.3). Weder der verfolgte Zweck (Rückzahlung) noch das eingesetzte Mittel (Betrei- bungsandrohung) erweisen sich als unzulässig oder rechtsmissbräuchlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich psychisch unter Druck gesetzt und um seine wirtschaftliche Existenz – insbesondere seinen Hof – gefürchtet zu haben, begründet dieses subjektive Empfinden keine strafbare Nötigung. Straf- rechtlich relevant ist nicht das persönliche Belastungsempfinden, sondern einzig, ob ein objektiv unerlaubtes Mittel verwendet wurde. Dass sich der Beschwerdefüh- rer unter Druck fühlte, ist nachvollziehbar, genügt aber nicht für die Bejahung des Tatbestands. Es ist weder ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Einfluss auf seine wirtschaftliche Existenz hatte, noch wird dargetan, worauf sich diese Angst konkret stützen soll. Die blosse Befürchtung eines wirtschaftlichen Schadens – zu- mal ohne entsprechende Einwirkungsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin – ge- nügt für die Bejahung eines tatbestandsmässigen Zwangs im Sinne von Art. 181 StGB nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht geeignet, die für Art. 181 StGB geforderte Eingriffsintensität zu erreichen. Hinzu kommt, dass laut Beschwerdeführer seine Schwester seit Mitte Oktober 2024
- 9 - seine finanziellen Angelegenheiten verwaltet. Dies wirft die Frage auf, ob er die fraglichen Zahlungen überhaupt selbständig hätte tätigen können. Sodann ist fest- zuhalten, dass das Ausüben von Druck – selbst wenn dieser von der betroffenen Person als belastend empfunden wird – nicht mit strafrechtlich relevantem Zwang gleichzusetzen ist. Das Strafrecht schützt nicht vor jeglicher Einflussnahme im Rah- men rechtlich zulässiger Interessenverfolgung. Vielmehr setzt der Tatbestand der Nötigung die Anwendung eines unerlaubten Mittels voraus, welches objektiv geeig- net ist, die Entscheidungsfreiheit einer besonnenen Person in vergleichbarer Lage in unzulässiger Weise einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/ 2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2). Auch der Einwand, er sei aufgrund eines Hirntumors besonders beeinflussbar ge- wesen und habe die Vereinbarungen vom 23. Dezember 2024 unter Druck unter- zeichnet, ist nicht geeignet, eine strafbare Nötigung zu begründen. Ob ein Vertrag wirksam zustande kam, ein Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR vorliegt oder eine Übervorteilung nach Art. 21 OR gegeben sein könnte, sind Fragen, die – wie bereits erwogen – ausschliesslich das Zivilrecht betreffen. Das Strafrecht setzt dort ein, wo klare strafbare Verhaltensweisen, wie Gewalt, arglistige Täuschung oder rechtswidrige Drohung, nachweisbar sind. Die hier geschilderte Konstellation be- trifft weitgehend die zivilrechtliche Gültigkeit von Erklärungen und Vereinbarungen. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ver- weisen, wonach Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung ei- nes Vertrags wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung rein zivilrecht- liche Angelegenheiten darstellen, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor ei- nem Zivilgericht zu klären sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom
29. August 2013 E. 3.3.3; 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn durch Druckausübung über Drittpersonen und gezielte Beeinflussungen zur Ver- pflichtung der Rückzahlung eines nicht (mehr) geschuldeten Betrags sowie zum
- 10 - Verzicht auf eigene Forderungen gebracht. Damit sei möglicherweise der Tatbe- stand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt. 5.2 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Damit je- mand überhaupt Geschädigter eines Betrugs im Sinne dieser Bestimmung sein kann, wird mithin vorausgesetzt, dass zufolge eines durch arglistige Täuschung herbeigeführten Irrtums eine Vermögensdisposition getätigt wird die zu einer per- sönlichen unmittelbaren Vermögensschädigung führt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, a. a. O., N. 132 zu Art. 146 StGB). 5.3 Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin ihn am 23. Dezember 2023 unter sozialen Druck gesetzt, unter anderem durch ein Treffen bei ihren Eltern, und seine Beziehung zu Frau C._____ instrumentalisiert, um ihn zusätzlich zu beeinflussen. Er sieht darin ein Lügengebäude und wirft der Beschwerdegegnerin arglistiges Verhalten vor. Wie bereits erwogen, sind zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erhebliche und konkrete Hinweise auf eine straf- bare Handlung erforderlich. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsa- chengrundlage beruhen; blosse Vermutungen genügen nicht (vgl. vorstehend E. II./ 2.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen sich auf nicht näher belegte Behauptungen, die nicht hinreichend substanziiert und in den Akten auch nicht ob- jektiv bestätigt sind. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Beschwerde- gegnerin ihre Forderung wiederholt offen und transparent kommuniziert hat, insbe- sondere über zahlreiche Chat-Nachrichten (vgl. Urk. 10/2/9). Es fehlt an einer ge- zielten Täuschung über Tatsachen. Auch eine komplexe, schwer durchschaubare Lügenkonstruktion – wie sie für das Tatbestandsmerkmal der Arglist vorausgesetzt wird – ist nicht erkennbar. Die blossen sozialen oder emotionalen Verstrickungen zwischen den Beteiligten genügen für sich allein nicht, um die Opferseite in straf- rechtlich relevanter Weise in die Irre zu führen. Auch bei Annahme eines psychisch belasteten Zustands des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
- 11 - am 23. Dezember 2024 lässt sich kein strafrechtlich relevanter Täuschungsakt er- kennen. Die Erklärung des Verzichts auf eigene Forderungen erfolgte nach Akten- lage freiwillig, ungeachtet allfälliger emotionaler Einflüsse. Eine allfällige Irrtumser- regung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht erkennbar, geschweige denn eine Vermögensverfügung, die kausal auf eine arglistige Täuschung zurückzuführen wäre. Ob ein allfälliger Willensmangel oder eine Übervorteilung vorgelegen haben könnten, ist – wie von der Staatsanwaltschaft richtig festgehalten – zivilrechtlich zu beurteilen (Urk. 6 S. 2). Ein Anfangsverdacht für ein Betrugsdelikt im Sinne von Art. 146 StGB liegt nicht vor.
6. Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrach- ten Sachverhalt kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer hat Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt (Urk. 2 S. 1).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.
3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
4. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe – die Be- schwerdegegnerin wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist der Beschwer-
- 12 - degegnerin ebenfalls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestäti- gung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 13 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250133-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Verfügung und Beschluss vom 2. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 25. März 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Nötigung etc. erstatten (Urk. 3/5). Hintergrund der Strafanzeige bildet im Wesentli- chen die Rückzahlung eines Darlehens. Gemäss Beschwerdeführer habe die Be- schwerdegegnerin ihn dazu gedrängt, ihr den Betrag von Fr. 9'200.– zurückzuzah- len, obwohl sie in der Vergangenheit mitgeteilt habe, das Darlehen in eine Schen- kung umzuwandeln. Sie habe ihn zudem genötigt, gegen seinen Willen Dokumente zu unterzeichnen und diverse Personen benutzt, um ihn zur Rückzahlung zu drän- gen (Urk. 3/5 und Urk. 3/2 S. 1).
2. Mit Verfügung vom 25. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nicht anhand, da die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung nicht gegeben seien (Urk. 6 = 3/2). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
7. April 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/3-4 und Urk. 10/6) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, eine Straf- untersuchung zu eröffnen und durchzuführen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zu Lasten des Staates.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren."
3. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 10). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegrün- det erweist, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift der Staatsan- waltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu als aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall ist grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310
- 4 - StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 3. 3.1 In der Strafanzeige vom 26. Februar 2025 wirft der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin vor, sie habe ihn zur Rückzahlung von insgesamt Fr. 9'200.– gedrängt, obwohl sie am 12. Oktober 2024 ausdrücklich mitgeteilt habe, sie werde das Darlehen in eine Schenkung umwandeln und der Betrag sei nicht mehr ge- schuldet. Zwischen 2020 und 2024 habe er der Beschwerdegegnerin gesamthaft Fr. 61'170.– geliehen und dieses Darlehen am 16. Dezember 2024 mit einer sechs- monatigen Frist gekündigt. Nach einem Besuch bei ihren Eltern am 23. Dezember 2024 habe sie ihn unter Druck gesetzt, sie zwei Tage später in Zürich zu treffen. Dort habe sie ihn gezwungen, ein von ihr vorbereitetes Dokument zu unterzeich- nen, wonach er auf sämtliche offenen Forderungen verzichte. Dabei habe sie ihm mit einer Betreibung oder der Übergabe der Forderung an ein Inkassobüro gedroht. Zusätzlich sei ein weiteres Dokument unterzeichnet worden, wonach beide Par- teien auf die Einleitung einer Betreibung verzichten würden. Am 19. November 2024 habe er eine Beziehung zu einer Frau namens C._____ aufgebaut. Ab Januar 2025 habe die Beschwerdegegnerin diese Beziehung benutzt, um ihn unter Druck zu setzen – unter anderem mit dem Ziel, die Fr. 9'200.– zurückzuerhalten und das Mandat mit seiner Anwältin zu beenden. Es bestehe der Verdacht, dass dies durch die Beschwerdegegnerin organisiert worden sei. Zudem habe sie ihm erklärt, sie sei mit einer Notarin, einem Wirtschaftsfachmann sowie einem Staatsanwalt be- freundet, welche sie unentgeltlich berieten. Darüber hinaus habe sie ihn mehrfach bei ihren Eltern einer "Gehirnwäsche" unterzogen. Die Eltern sowie C._____ hätten gezielt Druck auf ihn ausgeübt. Dabei sei der Beschwerdegegnerin bewusst gewe- sen, dass er an einem Hirntumor leide und daher besonders leicht zu beeinflussen sei. Durch diese mehrschichtige Druckausübung habe sie erreicht, dass er ihr trotz vorherigem Verzicht erneut Geld ausbezahlt, zwei Dokumente gegen seinen Willen unterzeichnet und auf seine eigenen Forderungen verzichtet habe (Urk. 3/5 S. 2 ff.).
- 5 - 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit Geld geliehen habe. Es sei jedoch fraglich, ob es sich dabei (nach wie vor) um ein Darlehen handle oder ob daraus zwischenzeitlich eine Schenkung geworden sei. Dies sei eine zivilrechtliche Frage, welche auf dem Zivil- weg zu klären sei, genauso wie die Frage, ob die unterzeichneten Vereinbarungen rechtsgültig seien oder ob ein Willensmangel bestanden habe. Bei der Ankündi- gung, rechtliche Schritte im Sinne einer Betreibung einzuleiten, handle es sich um das gesetzlich vorgesehene Mittel, um eine Forderung durchzusetzen. Ebenso sei es legitim, eine Forderung an ein Inkassobüro abzutreten. Damit fehle es an der erforderlichen Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels, weshalb eine Bestrafung we- gen Nötigung oder Drohung entfalle. Hinweise auf einen Betrug ergäben sich aus der Strafanzeige keine (Urk. 6 S. 2). 3.3 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde mehrheitlich die bereits in der Strafanzeige gemachten Vorbringen. Sodann führte er aus, aufgrund seines Hirntumorleidens ein besonders schutzwürdiges Opfer zu sein. Er habe der Be- schwerdegegnerin ein Darlehen von Fr. 61'170.– gewährt, wovon lediglich Fr. 7'130.– zurückbezahlt worden seien. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe ihm Fr. 10'000.– geliehen, wovon Fr. 3'000.– zurückbezahlt worden seien. In einer existenzbedrohenden finanziellen Lage im Jahr 2024, welche der Beschwerdegeg- nerin bekannt gewesen sei, habe sie zunächst auf eine Rückforderung verzichtet, später dennoch Druck auf ihn ausgeübt – auch über Drittpersonen. Er sei der An- sicht, dass er durch Drohungen zu einem Verhalten gezwungen worden sei, das seinem Willen widersprochen habe, womit der Tatbestand der Nötigung erfüllt sei. Eine besondere Intensität des Zwangs sei hierfür nicht erforderlich. Die Staatsan- waltschaft verkenne, dass die eingesetzten Mittel – insbesondere Betreibung und Inkasso – nur bezüglich der Forderung der Beschwerdegegnerin legitim seien, nicht jedoch im Zusammenhang mit seiner Forderung. Selbst bei unterstellter Legitimität bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck, da nur die Be- schwerdegegnerin profitiert habe, während er auf Fr. 54'040.– verzichtet und zu- sätzlich Fr. 7'000.– habe leisten müssen. Eventualiter liege auch ein Betrugsver- dacht vor, da ein arglistiges Lügengebäude im Raum stehe. Die entsprechenden
- 6 - Abklärungen könne einzig die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Ermittlungen vor- nehmen (Urk. 2 S. 3 ff.). 4. 4.1 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (mindestens) ein Darlehensgeschäft gegeben hat. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass er der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Geld schulde bzw. geschuldet habe. Er macht jedoch geltend, dass eine gegenseitige Schuld bestehe und sie ihn – nachdem sie zunächst auf ihren Teil der Forderung verzichtet habe – unter Androhung der Einleitung einer Betrei- bung und mit weiteren Mitteln genötigt habe, den an sie noch ausstehenden Betrag zu bezahlen. 4.2 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Op- fer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erschei- nen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2 m. w. H.). Bei der Nötigung bedarf die Rechtswidrigkeit einer besonderen Prüfung. Die Nöti- gung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegen- stand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3
m. w. H.).
- 7 - Die Androhung einer Betreibung bei Nichtbezahlung einer bestrittenen Forderung kann grundsätzlich unter die Tatbestandsvariante der Androhung eines ernstlichen Nachteils subsumiert werden und, soweit Rechtswidrigkeit vorliegt, einen Nöti- gungsversuch darstellen. Dient die Betreibungsandrohung der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung, ist Rechtswidrigkeit gegeben (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3). Nötigung scheidet jedoch un- ter Umständen aus, wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsich- tigten Erfolg Anspruch zu haben glaubt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 57 zu Art. 181 StGB). 4.3 Aus der Sachdarstellung in der Strafanzeige, der Beschwerde sowie den bei- gezogenen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegeg- nerin am 24. November 2023 einen Darlehensvertrag über Fr. 10'000.– schlossen, wobei der Beschwerdeführer als Darlehensnehmer fungierte (Urk. 10/2/2). Gemäss den darin festgehaltenen Modalitäten war das Darlehen auf erstes Verlangen der Darlehensgeberin innert einer Frist von sechs Monaten ab Geltendmachung zu- rückzuzahlen (Urk. 10/2/2 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin kündigte das Darlehen per April 2024 und setzte dem Beschwerdeführer eine Rückzahlungsfrist bis Ende Jahr. In der Folge erfolgten Teilzahlungen von insgesamt Fr. 2'950.–. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, den Restbetrag von Fr. 7'000.– bis spätestens 31. Dezember 2024 zu über- weisen, wobei sie anmerkte, ihm Fr. 50.– "für D._____" zu schenken (vgl. Urk. 10/ 2/4). Anschliessend erinnerte sie ihn mehrfach an die noch ausstehende Rückzah- lung (Urk. 10/2/9). Aus einer Chat-Konversation mit (mutmasslich) der Schwester des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zunächst offen- bar auf die Restschuld habe verzichten wollen (vgl. Urk. 10/2/3). Am 16. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin über seine Rechtsver- treterin ein Schreiben zukommen, in welchem er nicht nur ihre Restforderung be- stritt, sondern im Gegenzug eine Gegenforderung von Fr. 53'860.– geltend machte (Urk. 10/2/7). Am 23. Dezember 2024 unterzeichneten die Parteien zwei Doku- mente. Im ersten Dokument mit dem Titel "Bestätigung über den Verzicht aller of- fenen Forderungen aus dem Schreiben vom 16. Dezember 2024 von RA X._____, E._____" bestätigte der Beschwerdeführer die Forderung der Beschwerdegegnerin
- 8 - und verzichtete im Gegenzug auf sämtliche in jenem Schreiben geltend gemachten Gegenforderungen (Urk. 10/2/12). Im zweiten Dokument hielten die Parteien fest, bis zum 31. Dezember 2024 auf die Einleitung gegenseitiger Betreibungen verzich- ten zu wollen (Urk. 10/2/13). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer wiederholt zur Rückzah- lung auf. Unabhängig von der Frage, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin zivilrechtlich begründet ist, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sie mit ihrem Vorgehen ein zumindest vertretbares und grundsätzlich berechtigtes In- teresse verfolgte. Die Androhung rechtlicher Schritte, namentlich einer Betreibung, stand im sachlichen Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung und stellt ein objektiv zulässiges Durchsetzungsmittel dar. Dies gilt selbst bei zivilrecht- lich fraglicher Durchsetzbarkeit (z. B. infolge Verzichts oder Schenkung), da solche Fragen ausschliesslich im Zivilverfahren zu klären sind. Der Strafrechtsschutz greift nicht vor, solange das Verhalten im Rahmen gesetzlicher Mittel bleibt und kein kras- ses Missverhältnis vorliegt, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGE 138 IV 13 E. 2.3.3). Weder der verfolgte Zweck (Rückzahlung) noch das eingesetzte Mittel (Betrei- bungsandrohung) erweisen sich als unzulässig oder rechtsmissbräuchlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich psychisch unter Druck gesetzt und um seine wirtschaftliche Existenz – insbesondere seinen Hof – gefürchtet zu haben, begründet dieses subjektive Empfinden keine strafbare Nötigung. Straf- rechtlich relevant ist nicht das persönliche Belastungsempfinden, sondern einzig, ob ein objektiv unerlaubtes Mittel verwendet wurde. Dass sich der Beschwerdefüh- rer unter Druck fühlte, ist nachvollziehbar, genügt aber nicht für die Bejahung des Tatbestands. Es ist weder ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Einfluss auf seine wirtschaftliche Existenz hatte, noch wird dargetan, worauf sich diese Angst konkret stützen soll. Die blosse Befürchtung eines wirtschaftlichen Schadens – zu- mal ohne entsprechende Einwirkungsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin – ge- nügt für die Bejahung eines tatbestandsmässigen Zwangs im Sinne von Art. 181 StGB nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht geeignet, die für Art. 181 StGB geforderte Eingriffsintensität zu erreichen. Hinzu kommt, dass laut Beschwerdeführer seine Schwester seit Mitte Oktober 2024
- 9 - seine finanziellen Angelegenheiten verwaltet. Dies wirft die Frage auf, ob er die fraglichen Zahlungen überhaupt selbständig hätte tätigen können. Sodann ist fest- zuhalten, dass das Ausüben von Druck – selbst wenn dieser von der betroffenen Person als belastend empfunden wird – nicht mit strafrechtlich relevantem Zwang gleichzusetzen ist. Das Strafrecht schützt nicht vor jeglicher Einflussnahme im Rah- men rechtlich zulässiger Interessenverfolgung. Vielmehr setzt der Tatbestand der Nötigung die Anwendung eines unerlaubten Mittels voraus, welches objektiv geeig- net ist, die Entscheidungsfreiheit einer besonnenen Person in vergleichbarer Lage in unzulässiger Weise einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/ 2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2). Auch der Einwand, er sei aufgrund eines Hirntumors besonders beeinflussbar ge- wesen und habe die Vereinbarungen vom 23. Dezember 2024 unter Druck unter- zeichnet, ist nicht geeignet, eine strafbare Nötigung zu begründen. Ob ein Vertrag wirksam zustande kam, ein Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR vorliegt oder eine Übervorteilung nach Art. 21 OR gegeben sein könnte, sind Fragen, die – wie bereits erwogen – ausschliesslich das Zivilrecht betreffen. Das Strafrecht setzt dort ein, wo klare strafbare Verhaltensweisen, wie Gewalt, arglistige Täuschung oder rechtswidrige Drohung, nachweisbar sind. Die hier geschilderte Konstellation be- trifft weitgehend die zivilrechtliche Gültigkeit von Erklärungen und Vereinbarungen. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ver- weisen, wonach Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung ei- nes Vertrags wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung rein zivilrecht- liche Angelegenheiten darstellen, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor ei- nem Zivilgericht zu klären sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom
29. August 2013 E. 3.3.3; 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn durch Druckausübung über Drittpersonen und gezielte Beeinflussungen zur Ver- pflichtung der Rückzahlung eines nicht (mehr) geschuldeten Betrags sowie zum
- 10 - Verzicht auf eigene Forderungen gebracht. Damit sei möglicherweise der Tatbe- stand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt. 5.2 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Damit je- mand überhaupt Geschädigter eines Betrugs im Sinne dieser Bestimmung sein kann, wird mithin vorausgesetzt, dass zufolge eines durch arglistige Täuschung herbeigeführten Irrtums eine Vermögensdisposition getätigt wird die zu einer per- sönlichen unmittelbaren Vermögensschädigung führt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, a. a. O., N. 132 zu Art. 146 StGB). 5.3 Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin ihn am 23. Dezember 2023 unter sozialen Druck gesetzt, unter anderem durch ein Treffen bei ihren Eltern, und seine Beziehung zu Frau C._____ instrumentalisiert, um ihn zusätzlich zu beeinflussen. Er sieht darin ein Lügengebäude und wirft der Beschwerdegegnerin arglistiges Verhalten vor. Wie bereits erwogen, sind zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erhebliche und konkrete Hinweise auf eine straf- bare Handlung erforderlich. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsa- chengrundlage beruhen; blosse Vermutungen genügen nicht (vgl. vorstehend E. II./ 2.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen sich auf nicht näher belegte Behauptungen, die nicht hinreichend substanziiert und in den Akten auch nicht ob- jektiv bestätigt sind. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Beschwerde- gegnerin ihre Forderung wiederholt offen und transparent kommuniziert hat, insbe- sondere über zahlreiche Chat-Nachrichten (vgl. Urk. 10/2/9). Es fehlt an einer ge- zielten Täuschung über Tatsachen. Auch eine komplexe, schwer durchschaubare Lügenkonstruktion – wie sie für das Tatbestandsmerkmal der Arglist vorausgesetzt wird – ist nicht erkennbar. Die blossen sozialen oder emotionalen Verstrickungen zwischen den Beteiligten genügen für sich allein nicht, um die Opferseite in straf- rechtlich relevanter Weise in die Irre zu führen. Auch bei Annahme eines psychisch belasteten Zustands des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
- 11 - am 23. Dezember 2024 lässt sich kein strafrechtlich relevanter Täuschungsakt er- kennen. Die Erklärung des Verzichts auf eigene Forderungen erfolgte nach Akten- lage freiwillig, ungeachtet allfälliger emotionaler Einflüsse. Eine allfällige Irrtumser- regung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht erkennbar, geschweige denn eine Vermögensverfügung, die kausal auf eine arglistige Täuschung zurückzuführen wäre. Ob ein allfälliger Willensmangel oder eine Übervorteilung vorgelegen haben könnten, ist – wie von der Staatsanwaltschaft richtig festgehalten – zivilrechtlich zu beurteilen (Urk. 6 S. 2). Ein Anfangsverdacht für ein Betrugsdelikt im Sinne von Art. 146 StGB liegt nicht vor.
6. Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrach- ten Sachverhalt kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer hat Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt (Urk. 2 S. 1).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.
3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
4. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe – die Be- schwerdegegnerin wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist der Beschwer-
- 12 - degegnerin ebenfalls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestäti- gung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 13 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. I. Babic