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UE250130

Nichtanhandnahme

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-07-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme-

- 3 - verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). In einer «Aussage gegen Aus- sage»-Situation kann auf eine Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verur- teilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2 m.H. auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdegegnerin 1 werde ge- mäss Polizeirapporten der Kantonspolizei Zürich sowie gestützt auf mehrere Strafanzeigen ihrer Schwester C._____ (sep. Beschwerdeverfahren) und deren Lebenspartner – dem Beschwerdeführer – vorgeworfen, sich seit Februar 2024 wegen verschiedener Vorfälle im Zusammenhang mit Nachbarschaftsstreitigkei- ten der mehrfachen Nötigung, der einfachen Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht zu haben (Dossiers 1, 3, 4, 6, 7, 10). Die Beschwerdegegnerin 1 und C._____ seien Eigentümerinnen zweier aneinandergrenzender Grundstücke in D._____. Zwischen den Parteien sei seit Juli 2022 am Bezirksgericht Hinwil ein zivilrechtliches Verfahren hängig, bei welchem insbesondere gegenseitige Ansprüche aus Dienstbarkeiten (Weg- bzw. Mitbenützungsrechte) strittig seien. In diesem Zusammenhang hätten die Parteien unter Mitwirkung des Bezirksgerichts Hinwil am 7. November 2023 eine Vereinbarung geschlossen, in welcher sich die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet habe, die Durchfahrt über ihr Grundstück zum Grundstück von C._____ zu gestat- ten, den betreffenden Abschnitt frei von Hindernissen zu halten und den beste- henden Zaun an der Grenze der betreffenden Grundstücke zu entfernen. Da C._____ ein Benützungsrecht an der auf dem Grundstück der Beschwerdegegne-

- 4 - rin 1 liegenden Garage habe und zum damaligen Zeitpunkt den Bau eines Car- ports auf ihrem eigenen Grundstück beabsichtigt habe, habe sich die Beschwer- degegnerin 1 in dieser Vereinbarung zudem dazu verpflichtet, während der Dauer der Bauarbeiten die Zufahrt zum zu erstellenden Carport wenn immer möglich zu gewährleisten und C._____ nach Abschluss der Bauarbeiten an einem Aussen- parkplatz auf ihrem Grundstück ein Benützungsrecht einzuräumen. Gleichzeitig habe C._____ in einem bestimmten Umfang auf das Mitbenützungsrecht an der Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 verzichtet. We- gen formeller Mängel und der teilweise fehlenden Zustimmung von weiteren Be- teiligten hätten die aufgrund dieser Vereinbarung erforderlichen Änderungen im Grundbuch nicht vollzogen werden können (Urk. 3/1 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 vertrete – im Gegensatz zu C._____ und dem Be- schwerdeführer – die Auffassung, die Vereinbarung werde erst mit den entspre- chenden Einträgen im Grundbuch rechtswirksam. Aus diesem Grund habe sie den bestehenden Zaun nicht entfernt und diesen sogar erweitern lassen. Sodann bestehe Uneinigkeit darüber, ob das im Jahr 2010 mit einem Dienstbarkeitsver- trag zugunsten von C._____ errichtete Benützungsrecht diese dazu berechtige, das Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 als Zufahrt zu ihrem eigenen Grund- stück zu nutzen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen sei es wieder- holt zu Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen, die gegenseitige Haus- verbote und Strafanzeigen zur Folge gehabt und mehrere Polizeieinsätze ausge- löst hätten (Urk. 3/1 S. 2).

E. 3 Dossier 1

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft resümiert den Sachverhalt gemäss Dossier 1 in der angefochtenen Verfügung wie folgt: C._____ und der Beschwerdeführer würden der Beschwerdegegnerin 1 vorwerfen, sie habe sich im Februar 2024 der Nöti- gung strafbar gemacht, indem sie ihnen durch die Erweiterung des bestehenden Gartenzauns die Zufahrt zu ihrem Fahrzeugunterstand erschwert und dem Be- schwerdeführer mit der Erteilung eines Hausverbots für den Zufahrtsweg die Zu- fahrt zum Fahrzeugunterstand gänzlich verunmöglicht haben soll. Die Staatsan- waltschaft erwägt diesbezüglich zusammengefasst, die Errichtung bzw. Erweite-

- 5 - rung des Gartenzauns sowie die Erteilung eines Hausverbots stellten für sich ge- nommen keine Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB dar. C._____ und dem Beschwerdeführer sei es infolge der Erweiterung des Zauns nicht mehr möglich gewesen, mit ihrem Personenwagen über das Grundstück der Beschwerdegegne- rin 1 zu ihrem eigenen Grundstück zu fahren. Der Umfang des Benützungsrechts sei Gegenstand eines derzeit vor dem Bezirksgericht Hinwil hängigen Zivilprozes- ses (Urk. 3/1 S. 2 f.). Ein Gesuch von C._____ um Erlass vorsorglicher Massnah- men sei mit Beschluss vom 12. November 2024 aufgrund des Fehlens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils abgelehnt worden. Vor diesem Hinter- grund und da das Strafrecht als ultima ratio konzipiert sei und nicht jedes zivil- rechtlich fragwürdige Verhalten auch strafrechtlich untersucht und bestraft werden soll, fehle es an der für eine Nötigung erforderlichen Intensität der Beeinträchti- gung, zumal C._____ und der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Fahrzeuge auf dem Nachbarsgrundstück abzustellen, wovon sie Gebrauch gemacht hätten. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass sie ihre Fahrzeuge teil- weise auch auf der Verkehrsfläche vor der Garage von C._____ auf dem Grund- stück der Beschwerdegegnerin 1 parkiert hätten. Inwiefern das gegenüber A._____ ausgesprochene Hausverbot rechtliche Wirkungen entfalte und ob es aufgrund der Grunddienstbarkeit (Benützungsrecht) unbeachtlich sei, stelle eben- falls primär eine zivilrechtliche Frage dar (Urk. 3/1 S. 3).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift betreffend Dossier 1 im Wesentlichen zusammengefasst ausführen, mit dem Entscheid über eine vor- sorgliche Massnahme im Zivilprozess werde der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Insofern könne daraus nichts abgeleitet werden. Auch daraus, dass der Umfang eines Rechtsverhältnisses umstritten sei, könne nicht geschlossen werden, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht bestehe. Vielmehr seien das Bestehen und der Umfang des Rechtsverhältnisses als Vor- frage zu klären (Urk. 2 S. 4). Genauso unzulässig sei der Schluss, wonach auf- grund des Streits über den Umfang eines Rechts die Intensität der Nötigung nicht gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin 1 verhindere die Zufahrt des Beschwerde- führers auf das Wohngrundstück mit dem Zaun dauerhaft. Damit sei die für die Nötigung notwendige Intensität ohne Weiteres gegeben. Mittel und Zweck seien

- 6 - nicht erlaubt, da es bei festgestelltem Überfahrts- und Durchfahrtsrecht verboten sei, einen Zaun aufzustellen und anderseits auch der Zweck, die Überfahrt zu ver- hindern unrechtmässig sei (Urk. 2 S. 5). Die Nötigung werde nicht dadurch ausge- schlossen, dass auch eine Rechtsverletzung des Zivilrechts vorliege, da beide teilweise andere Rechtsgüter schützen würden und sich der Schutzbereich im Umfang unterscheide (Urk. 2 S. 6).

E. 3.3 Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 N 8). Es liegt nicht in jeder Ein- flussnahme auf den Willen oder die Handlungen des Betroffenen ohne Weiteres eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Für eine Nötigung bedarf es eines An- griffs auf den geschützten Bereich der Willens- und Handlungsfreiheit. Bestimmt die Täterschaft gegen den Willen des Opfers und erwirkt sie so ein Verhalten oder Handeln, auf das sie keinen Anspruch hat, so liegt eine tatbestandsmässige Frei- heitsbeschränkung vor (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 14). Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsum- schreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur un- rechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit ande- rer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab. In sub- jektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Dies bedeutet, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Ver- haltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2.4.6-2.4.8).

- 7 -

E. 3.4.1 C._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2024 im Wesentlichen zu Protokoll, sie hätten im November vor Gericht eine Vereinba- rung getroffen, wobei klar geregelt worden sei, was erledigt werden müsse und wie die Zufahrtsrechte seien. Dabei sei entschieden worden, dass der damalige Zaun um 50 cm gekürzt werden müsse. Der Zaun sei jedoch nicht gekürzt wor- den, sondern "sie" habe ihn noch verlängert. Somit sei ihr (C._____), dem Be- schwerdeführer und ihren Mietern die Zufahrt zum neuen Fahrzeugunterstand nicht möglich (Urk. 12/1/4 S. 1). Die Vereinbarung sei am 8. Dezember 2023 rechtskräftig geworden (Urk. 12/1/4 S. 2). Auch in der Baubewilligung werde fest- gehalten, dass die Zufahrt benutzt werden könne. Solange der Zaun stehe, könne nicht weitergearbeitet werden, und die Zufahrt sei nicht gewährleistet (Urk. 12/1/4 S. 3).

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer führte in der polizeilichen Einvernahme vom

28. Februar 2024 aus, die Beschwerdegegnerin 1 nötige ihn, da er wegen des Zauns nicht auf sein Grundstück fahren könne (Urk. 12/1/5 S. 1). Es gebe ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Durchfahrt der Parzelle 1. Dies sei ja auch die einzige Zufahrt zu "diesem" Grundstück. Er sei Mieter und lebe mit C._____ in ei- nem Doppeleinfamilienhaus auf diesem Grundstück. Es gebe einen Fuhrweg, der auf die Parzelle führe. Dieser sei jedoch knapp zwei Meter breit und keine Lö- sung. Die Beschwerdegegnerin 1 nötige ihn, indem er nicht rechtmässig auf sein Grundstück fahren könne und indem sie ihm widerrechtlich ein Hausverbot erteilt habe bezüglich der Parzelle 1. Sie hätten seither alles Material über die provisori- sche Baustellenzufahrt transportieren müssen. Die neuen Mieter hätten eigentlich die Durchfahrtsmöglichkeiten gehabt. Wegen des Zauns hätten sie für die Mieter Parkplätze auf der Parzelle 2 von E._____ mieten müssen (Urk. 12/1/5 S. 2).

E. 3.4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 gab in der polizeilichen Einvernahme vom

29. Februar 2024 im Wesentlichen zu Protokoll, ihre Schwester habe kein Durch- fahrtsrecht zu ihrem Grundstück. Sie habe ein Mitbenutzungsrecht für die Zufahrt zu einer Garage auf ihrem Grundstück (Grundstück der Beschwerdegegnerin 1). Für die Garage habe ihre Schwester ein Benützungsrecht. Dies sei in einer Dienstbarkeit aus dem Jahr 2010 festgehalten. Von einer Durchfahrt über ihr

- 8 - Grundstück zum Grundstück der Schwester sei damals nie die Rede gewesen. Nun erstelle diese einen Fahrzeugunterstand und wolle die Zufahrt über ihr Grundstück machen. Dies fordere sie vor dem Bezirksgericht ein. Zudem bestehe eine Baustellenzufahrt zum Fahrzeugunterstand. Weiter gebe es über das Grund- stück 3 (Miteigentumsstrasse) eine Zufahrt zum Grundstück ihrer Schwester (Urk. 12/1/3 S. 1). Im November 2023 sei die zweite Verhandlung vor Gericht gewesen. Das Gericht habe damals vorgeschlagen, eine Einigung zu erzielen. Sie sei bereit gewesen, das Durchfahrtsrecht zu erteilen, wenn gleichzeitig die Verkehrsflächen angepasst würden und ihre Schwester auf das Mitbenutzen der Garage verzichte. Dies müsse alles im Grundbuch geändert werden. Vorher sei die Vereinbarung nicht gültig, also nicht umsetzbar. Das Grundbuchamt habe festgehalten, dass ei- nige Änderungen / Korrekturen vorgenommen werden müssten (Urk. 12/1/3 S. 2).

E. 3.5 Aus den Akten geht hervor, dass zugunsten des Grundstücks von C._____ (Kat.-Nr. 4) ein Mitbenützungsrecht an der Verkehrsfläche (SP 5) zulasten des Grundstücks der Beschwerdegegnerin 1 (Kat.-Nr. 1) sowie ein befristetes Benüt- zungsrecht an der Garage mit Unterhaltsregelung (SP 6) zulasten des Grund- stücks der Beschwerdegegnerin 1 (Kat.-Nr. 1) besteht (Urk. 12/1/2/4/2b, Urk. 12/2/2/3, Urk. 12/2/2/6, Urk. 12/5/2/1). Im Weiteren befindet sich in den Akten eine undatierte gerichtliche Vereinbarung, gemäss welcher sich die Beschwerde- gegnerin 1 im Wesentlichen dazu verpflichtet, die Durchfahrt zum Grundstück Kat.-Nr. 4 an der Grenze der Grundstücke Kat.-Nr. 1 und Kat.-Nr. 4 zu erlauben und den bestehenden Zaun an der Grenze der Grundstücke zu entfernen. Zudem verzichtet C._____ in der Vereinbarung auf das Mitbenützungsrecht an der Ver- kehrsfläche des Grundstücks Kat.-Nr. 4 zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. 1 in ei- nem gewissen Umfang. Ferner wurde das Benützungsrecht an der Garage mit Unterhaltsregelung neu geregelt (Urk. 12/1/2/3/1, Urk. 12/1/2/4/3). Im Weiteren er- gibt sich aus den Akten, dass das Bezirksgericht Hinwil den Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin 1 und ihrer Schwester am 8. Februar 2024 im Zusammen- hang mit der genannten Vereinbarung "Korrekturen des Grundbuchamts" zukom- men liess (Urk. 12/1/2/3/2, Urk. 12/1/2/4/4).

- 9 -

E. 3.6 Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass zwischen der Beschwerdegeg- nerin 1, ihrer Schwester und dem Beschwerdeführer strittig ist, ob ein Durch- fahrtsrecht zulasten des Grundstücks der Beschwerdegegnerin 1 (Kat.-Nr. 1) zu- gunsten des Grundstücks von C._____ (Kat.-Nr. 4) besteht, um zum neu erstell- ten Carport auf dem Grundstück von C._____ zu gelangen. Aus dem Grundbuch- eintrag ergibt sich zwar ein Mitbenützungsrecht an der Verkehrsfläche des Grund- stücks der Beschwerdegegnerin 1 (Kat.-Nr. 1). Daraus lässt sich unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht per se ein Durchfahrtsrecht auf das Grund- stück von C._____ ableiten. Die aufgrund der undatierten Vereinbarung geschlos- sene Regelung liess sich sodann offenbar nicht im Grundbuch eintragen. Wäh- rend C._____ zu Protokoll gab, dass die Vereinbarung am 8. Dezember 2023 rechtskräftig geworden sei (Urk. 12/1/4 S. 2) und der Beschwerdeführer geltend machte, dass es ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Durchfahrt der Parzelle 1 gebe (Urk. 12/1/5 S. 2), stellte sich die Beschwerdegegnerin 1 in der polizeilichen Einvernahme auf den Standpunkt, dass zunächst alles im Grundbuch geändert werden müsse und die Vereinbarung davor nicht gültig, also nicht umsetzbar sei (Urk. 12/1/3 S. 2). Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht von einem Durchfahrtsrecht über das Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 (Kat.-Nr. 1) auf das Grundstück von C._____ (Kat.-Nr. 4) ausgegangen werden. Selbst wenn je- doch ein solches anzunehmen wäre, liesse sich der Beschwerdegegnerin 1 ge- stützt auf ihre Aussagen und aufgrund der unklaren Sach- und Rechtslage nicht rechtsgenügend nachweisen, dass sie im Bewusstsein der Unrechtmässigkeit ih- res Verhaltens gehandelt habe. Dass das Errichten des Zauns unverhältnismäs- sig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig wäre, ist nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht. Es bestehen entsprechend keine Anhaltspunkte für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Dass bzw. inwiefern das Aussprechen ei- nes Hausverbots gegen den Beschwerdeführer eine Nötigung darstellen soll, wurde in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht, weshalb darauf nicht einzuge- hen ist.

E. 3.7 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung wegen Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers in Dossier 1 somit zu Recht nicht an die Hand

- 10 - genommen. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das an diesem Ergeb- nis etwas zu ändern vermöchte.

E. 4 Dossier 3

E. 4.1 Betreffend Dossier 3 führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung aus, der Beschwerdeführer werfe der Beschwerdegegnerin 1 Nötigung vor: Sie habe ihn am 4. Juni 2024 beim Vorbeifahren am linken Oberarm bzw. an der linken Schulter gepackt, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Dies, als er mit seinem Fahrrad auf ihrem Grundstück – ge- mäss Strafanzeige auf der Verkehrsfläche, an der er als Lebenspartner bzw. Mit- bewohner von C._____ ein Mitbenützungsrecht habe – die Auffahrt hinaufgefah- ren sei. Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann, selbst wenn die Beschwerdegeg- nerin 1 den Beschwerdeführer tatsächlich am Oberarm bzw. an der Schulter ge- packt haben sollte, stelle dies für sich genommen noch keine Gewalteinwirkung dar, wie sie für den Tatbestand der Nötigung erforderlich sei. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben durch diese Berüh- rung seitens der Beschwerdegegnerin 1 in keiner Weise beeinträchtigt worden sei und seine Fahrt auf dem Fahrrad ungehindert habe fortsetzen können. Vor dem Hintergrund der konfliktbeladenen Situation der Parteien sowie der bestehenden Uneinigkeit über die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche sei eine straf- rechtlich relevante, nötigende Handlung nicht ersichtlich (Urk. 3/1 S. 3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt hierzu vorbringen, eine konfliktgeladene Situa- tion an sich rechtfertige kein strafbares Verhalten. Das Festhalten habe nur durch eine eigene Intervention, das Losreissen, beendet werden können. Dieses thema- tisiere die Staatsanwaltschaft gar nicht. Damit sei belegt, dass die Beschwerde- gegnerin 1 ihn entgegen seinem Willen an der Weiterfahrt gehindert habe, wobei die Nötigung bereits vollendet gewesen sei. Demzufolge läge in der Handlung der Beschwerdegegnerin 1 eine Nötigung und allenfalls eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB vor (Urk. 2 S. 6 f.).

E. 4.3 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft

- 11 - (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen werden für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die kon- kreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom

13. September 2019 E. 1.2).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 in der Strafanzeige vom 17. Juni 2024 im Wesentlichen vor, er sei mit seinem Fahrrad von seinem Wohnort aus die Auffahrt hinauf (Verkehrsfläche gemäss Dienstbarkeit) gefahren, als die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Natel in der Hand in der Mitte der Auffahrt gestanden und gefilmt oder fotografiert und gesagt habe, dass er mit dem Velo die Auffahrt (bzw. die Verkehrsfläche) nicht benützen dürfe. Er habe auf die ver- balen "Angriffe" nicht reagiert und rechts an der Beschwerdegegnerin 1 vorbeifah- ren wollen. Als er langsam vorbeifahrend auf gleicher Höhe wie die Beschwerde- gegnerin 1 gewesen sei, habe sie ihn plötzlich am linken Oberarm / an der Schul- ter festgehalten, so dass er sich habe losreissen müssen, um – ohne abzusteigen

– weiterfahren zu können (Urk. 12/3/1 S. 1).

E. 4.5 Das vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige geschilderte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 vermag weder die Intensität einer Nötigung noch diejenige einer Tätlichkeit zu erreichen. Der Beschwerdeführer konnte gemäss eigenen An- gaben ohne Anzuhalten bzw. Abzusteigen weiterfahren. Es ist auch nicht ersicht- lich und wurde nicht geltend gemacht, dass das angebliche Festhalten beim Be- schwerdeführer ein deutliches Missbehagen verursacht hätte. Zudem war das Festhalten – gemäss Darstellung des Beschwerdeführers – nicht derart (intensiv), dass es seinen freien Willen zu brechen vermocht hätte (vgl. BSK StGB-Delnon/ Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 23). Mithin bestehen betreffend Dossier 3 keine Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin.

E. 4.6 Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren betreffend Dossier 3 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Der Be-

- 12 - schwerdeführer liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte.

E. 5 Dossier 6

E. 5.1 Betreffend Dossier 6 führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung aus, die Beschwerdegegnerin 1 soll eine Nötigung begangen haben, in- dem sie am 7. April 2024, ca. 11.30 Uhr, auf der Verkehrsfläche auf ihrem Grund- stück vor dem heranfahrenden Fahrzeug des Beschwerdeführers stehen geblie- ben sei und ihn zum Stillstand gezwungen habe, wodurch er in seiner Handlungs- freiheit eingeschränkt worden sei. Aufgrund der Anzeige stehe ausser Ansatz, dass der Beschwerdeführer während einer derart langen Zeit gegen seinen Willen bei seinem Fahrzeug hätte ausharren müssen, dass die geforderte Intensität der Handlungsbeschränkung bereits erfüllt wäre. Eine strafrechtlich relevante, nöti- gende Handlung der Beschwerdegegnerin 1 sei daher nicht ersichtlich (Urk. 3/1 S. 4).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, er habe ausgesagt, dass der Vorfall ca. sieben bis zehn Minuten gedauert habe, bis er die Polizei angerufen habe. Nach dem Telefonat habe es nochmals zehn Minuten gedauert, bis die Beschwerdegegnerin 1 den Weg freigegeben habe (Urk. 2 S. 7). Einerseits stelle sich die Frage der Erfüllung des Tatbestands der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), wenn die Beschwerdegegnerin 1 ihn dazu gezwungen hätte, im Fahrzeug zu verbleiben. Anderseits sei im Sinne der Nöti- gung relevant, dass er durch das Blockieren des Fahrzeugs an der Weiterfahrt gehindert worden sei und so während eines Zeitraums von insgesamt ca. 20 Mi- nuten, nicht wie von ihm gewollt, zu einem Geburtstagsfest habe fahren können. Somit habe die Beschwerdegegnerin 1 ihn in seiner Willensbetätigung einge- schränkt, was zweifelslos den Tatbestand der Nötigung erfülle. Er habe sich sogar genötigt gesehen, die Polizei zu verständigen. Aus der Aussage der Beschwerde- gegnerin 1 gehe hervor, dass sie das Blockieren des Fahrzeugs bestätigt habe. Die Blockierung seines Personenwagens stelle eine Nötigungshandlung dar (Urk. 2 S. 8).

- 13 -

E. 5.3 Der Beschwerdeführer gab in der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2024 im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am 7. April 2024 die Auffahrt hochge- fahren und da sei die Beschwerdegegnerin 1 vor seinem Fahrzeug gestanden, so dass er nicht habe weiterfahren können. Anfänglich habe sie ihn direkt ange- schaut. Irgendwann habe sie sich abgedreht und den Baum angeschaut (Urk. 12/6/3 S. 1). Er sei in seinem Fahrzeug gesessen und habe zwei Mal ge- hupt. Sie habe ihm zugerufen, dass es ihr Grundstück sei und sie nicht auf die Seite stehen müsse. Ob jemand das Vorgefallene gesehen habe, wisse er nicht. Er denke, die Beschwerdegegnerin 1 sei auf der Strasse gestanden, um ihn zu är- gern. Sie habe den Baum auf ihrem Grundstück gepflegt. Als sie bemerkt habe, dass er sich zu seinem Fahrzeug begeben habe, sei sie auf den Weg gestanden (Urk. 12/6/3 S. 2). Im Weiteren erklärte er, er habe einige Minuten im Fahrzeug gewartet, da er unsicher gewesen sei. Irgendwann sei er ausgestiegen und habe sie gebeten, auf die Seite zu gehen und ihm den Weg frei zu machen. Irgend- wann sei sie weg, auf ihren Rasen, gegangen. Dies etwas nach dem Telefonge- spräch mit der Polizei, jedoch bevor diese eingetroffen sei (Urk. 12/6/3 S. 3). Er sei in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt worden, indem er nicht nach F._____ habe fahren können, da die Beschwerdegegnerin 1 bewusst die Strasse versperrt habe. Dies sicher für ca. sieben bis zehn Minuten. Dann habe er die Polizei ange- rufen. Anschliessend habe es bestimmt nochmals zehn Minuten gedauert, insge- samt ca. 20 Minuten (Urk. 12/6/3 S. 4).

E. 5.4 Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom

28. August 2024, am 7. April 2024 20 Minuten vor dem Fahrzeug des Beschwer- deführers gestanden zu haben. Sie gab zusammengefasst zu Protokoll, sie sei im Garten gewesen und habe ihren Baum geschnitten. Der Beschwerdeführer sei den Weg hochgefahren. Sie habe es gerade gut gefunden, dass er gekommen sei, da sie ihn auf das Dauerparkieren auf ihrem Grundstück, was verboten sei, habe ansprechen wollen. Sie habe ihn direkt darauf ansprechen wollen. Er habe jedoch das Fenster nicht nach unten gelassen, sei nicht ausgestiegen und auch nicht gesprächsbereit gewesen. Wie lange das Ganze gedauert habe, könne sie nicht sagen. Sie schätze fünf Minuten, sicher nicht 20 Minuten. Sie habe dann den Baum weiter geschnitten. Dies habe sie vom Weg aus machen müssen. Sie

- 14 - habe mitbekommen, dass er im Fahrzeug telefoniert habe (Urk. 12/6/4 S. 1). Nach wenigen Minuten sei sie etwas näher zum Baum gegangen, und er sei weg- gefahren. Sie habe ihn sicher nicht in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt, weil er gar nicht die Handlungsfreiheit habe, da zu parkieren. Vor dem Fahrzeug sei sie stehen geblieben, weil sie mit ihm die Sache habe besprechen wollen. Er wisse genau, dass er da nicht parkieren dürfe und habe deshalb wohl das Ge- spräch verweigert (Urk. 12/6/4 S. 2).

E. 5.6 Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei- heit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Ge- setz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2.4.4).

E. 5.7 Unbestritten ist, dass es am 7. April 2024 zu einem Zusammentreffen zwi- schen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer gekommen ist, als dieser mit dem Auto den Weg hochgefahren ist. Allerdings gehen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdeführers bezüglich des konkreten Ablaufs des Vorfalls und insbesondere der Dauer desselben diametral auseinan- der. Während die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen vorbringt, der Vorfall habe ca. fünf Minuten gedauert, und sie habe mit dem Beschwerdeführer das Ge- spräch gesucht, welches dieser verweigert habe, macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm bewusst während ca. 20 Minuten die Strasse versperrt. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin 1 als völlig unbefangen, wobei zu berücksichtigen ist, dass zwischen der Beschwerdegegnerin 1 einerseits und dem Beschwerdeführer und insbesondere ihrer Schwester anderseits offenbar seit längerem ein erbitterter Nachbarschaftsstreit besteht und gegenseitig zahlrei- che Strafanzeigen erstattet wurden (vgl. Urk. 12). Zeugen, die Angaben zum Vor-

- 15 - fall machen könnten, sind keine bekannt. Auf den eingereichten Fotos ist zwar er- kennbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 vor einem Auto steht (Urk. 12/6/2/1). Jedoch lässt sich daraus nicht auf die genauen Umstände schliessen. Auf den Fo- tos ist weder erkennbar, dass der Beschwerdegegner 1 nicht an ihr vorbeifahren konnte, noch wie lange dies gedauert haben soll. Unter den gegebenen Umstän- den lässt sich der genaue Ablauf des Zusammentreffens nicht rechtsgenügend er- stellen. Insbesondere lässt sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer durch ein Verbleiben der Beschwerdegegnerin 1 auf der Strasse derart lange an der Weiterfahrt gehindert worden wäre, dass die Folgen von einer Intensität ge- wesen wären, die mit jener von Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile ver- gleichbar sind. Eine Verurteilung wegen Nötigung erscheint somit unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein unwahrscheinlich. Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, es stelle sich die Frage der Erfüllung des Tatbestands der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), wenn die Be- schwerdegegnerin 1 ihn dazu gezwungen hätte, im Fahrzeug zu verbleiben (Urk. 2 S. 8), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihn gezwungen habe, im Auto zu bleiben. Es ist mithin nicht weiter darauf einzugehen.

E. 5.8 Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren betreffend Dossier 6 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Der Be- schwerdeführer liess nichts vorbringen, das hieran etwas zu ändern vermöchte.

E. 6 Die Nichtanhandnahme der übrigen Dossiers (4, 7 und 10) hat der Be- schwerdeführer nicht angefochten, weshalb auf diese Dossiers nicht einzugehen ist.

E. 7 Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Aufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 - 16 - Abs. 1 lit. b–d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.
  2. Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegnerin 1 liess sich in- nert Frist nicht vernehmen – ist dieser keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  5. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) 
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 17 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250130-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 6. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 27. März 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Verfügung vom 27. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft See/Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) betreffend Nötigung etc. (Dossiers 1, 3, 4, 6, 7, 10) nicht an die Hand (Urk. 3/1).

2. Hiergegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

7. April 2025 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 27. März 2025, Referenz …, sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschul- digte zu eröffnen und durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Parteientschädigung zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerinnen."

3. Innert der mit Verfügung vom 17. April 2025 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 6, Urk. 8). Mit Verfü- gung vom 29. April 2025 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerde- gegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Diese lies- sen sich innert Frist nicht vernehmen.

4. Nur soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Be- schwerdeführers näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II.

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme-

- 3 - verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). In einer «Aussage gegen Aus- sage»-Situation kann auf eine Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verur- teilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2 m.H. auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).

2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdegegnerin 1 werde ge- mäss Polizeirapporten der Kantonspolizei Zürich sowie gestützt auf mehrere Strafanzeigen ihrer Schwester C._____ (sep. Beschwerdeverfahren) und deren Lebenspartner – dem Beschwerdeführer – vorgeworfen, sich seit Februar 2024 wegen verschiedener Vorfälle im Zusammenhang mit Nachbarschaftsstreitigkei- ten der mehrfachen Nötigung, der einfachen Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht zu haben (Dossiers 1, 3, 4, 6, 7, 10). Die Beschwerdegegnerin 1 und C._____ seien Eigentümerinnen zweier aneinandergrenzender Grundstücke in D._____. Zwischen den Parteien sei seit Juli 2022 am Bezirksgericht Hinwil ein zivilrechtliches Verfahren hängig, bei welchem insbesondere gegenseitige Ansprüche aus Dienstbarkeiten (Weg- bzw. Mitbenützungsrechte) strittig seien. In diesem Zusammenhang hätten die Parteien unter Mitwirkung des Bezirksgerichts Hinwil am 7. November 2023 eine Vereinbarung geschlossen, in welcher sich die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet habe, die Durchfahrt über ihr Grundstück zum Grundstück von C._____ zu gestat- ten, den betreffenden Abschnitt frei von Hindernissen zu halten und den beste- henden Zaun an der Grenze der betreffenden Grundstücke zu entfernen. Da C._____ ein Benützungsrecht an der auf dem Grundstück der Beschwerdegegne-

- 4 - rin 1 liegenden Garage habe und zum damaligen Zeitpunkt den Bau eines Car- ports auf ihrem eigenen Grundstück beabsichtigt habe, habe sich die Beschwer- degegnerin 1 in dieser Vereinbarung zudem dazu verpflichtet, während der Dauer der Bauarbeiten die Zufahrt zum zu erstellenden Carport wenn immer möglich zu gewährleisten und C._____ nach Abschluss der Bauarbeiten an einem Aussen- parkplatz auf ihrem Grundstück ein Benützungsrecht einzuräumen. Gleichzeitig habe C._____ in einem bestimmten Umfang auf das Mitbenützungsrecht an der Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 verzichtet. We- gen formeller Mängel und der teilweise fehlenden Zustimmung von weiteren Be- teiligten hätten die aufgrund dieser Vereinbarung erforderlichen Änderungen im Grundbuch nicht vollzogen werden können (Urk. 3/1 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 vertrete – im Gegensatz zu C._____ und dem Be- schwerdeführer – die Auffassung, die Vereinbarung werde erst mit den entspre- chenden Einträgen im Grundbuch rechtswirksam. Aus diesem Grund habe sie den bestehenden Zaun nicht entfernt und diesen sogar erweitern lassen. Sodann bestehe Uneinigkeit darüber, ob das im Jahr 2010 mit einem Dienstbarkeitsver- trag zugunsten von C._____ errichtete Benützungsrecht diese dazu berechtige, das Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 als Zufahrt zu ihrem eigenen Grund- stück zu nutzen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen sei es wieder- holt zu Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen, die gegenseitige Haus- verbote und Strafanzeigen zur Folge gehabt und mehrere Polizeieinsätze ausge- löst hätten (Urk. 3/1 S. 2).

3. Dossier 1 3.1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den Sachverhalt gemäss Dossier 1 in der angefochtenen Verfügung wie folgt: C._____ und der Beschwerdeführer würden der Beschwerdegegnerin 1 vorwerfen, sie habe sich im Februar 2024 der Nöti- gung strafbar gemacht, indem sie ihnen durch die Erweiterung des bestehenden Gartenzauns die Zufahrt zu ihrem Fahrzeugunterstand erschwert und dem Be- schwerdeführer mit der Erteilung eines Hausverbots für den Zufahrtsweg die Zu- fahrt zum Fahrzeugunterstand gänzlich verunmöglicht haben soll. Die Staatsan- waltschaft erwägt diesbezüglich zusammengefasst, die Errichtung bzw. Erweite-

- 5 - rung des Gartenzauns sowie die Erteilung eines Hausverbots stellten für sich ge- nommen keine Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB dar. C._____ und dem Beschwerdeführer sei es infolge der Erweiterung des Zauns nicht mehr möglich gewesen, mit ihrem Personenwagen über das Grundstück der Beschwerdegegne- rin 1 zu ihrem eigenen Grundstück zu fahren. Der Umfang des Benützungsrechts sei Gegenstand eines derzeit vor dem Bezirksgericht Hinwil hängigen Zivilprozes- ses (Urk. 3/1 S. 2 f.). Ein Gesuch von C._____ um Erlass vorsorglicher Massnah- men sei mit Beschluss vom 12. November 2024 aufgrund des Fehlens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils abgelehnt worden. Vor diesem Hinter- grund und da das Strafrecht als ultima ratio konzipiert sei und nicht jedes zivil- rechtlich fragwürdige Verhalten auch strafrechtlich untersucht und bestraft werden soll, fehle es an der für eine Nötigung erforderlichen Intensität der Beeinträchti- gung, zumal C._____ und der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Fahrzeuge auf dem Nachbarsgrundstück abzustellen, wovon sie Gebrauch gemacht hätten. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass sie ihre Fahrzeuge teil- weise auch auf der Verkehrsfläche vor der Garage von C._____ auf dem Grund- stück der Beschwerdegegnerin 1 parkiert hätten. Inwiefern das gegenüber A._____ ausgesprochene Hausverbot rechtliche Wirkungen entfalte und ob es aufgrund der Grunddienstbarkeit (Benützungsrecht) unbeachtlich sei, stelle eben- falls primär eine zivilrechtliche Frage dar (Urk. 3/1 S. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift betreffend Dossier 1 im Wesentlichen zusammengefasst ausführen, mit dem Entscheid über eine vor- sorgliche Massnahme im Zivilprozess werde der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Insofern könne daraus nichts abgeleitet werden. Auch daraus, dass der Umfang eines Rechtsverhältnisses umstritten sei, könne nicht geschlossen werden, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht bestehe. Vielmehr seien das Bestehen und der Umfang des Rechtsverhältnisses als Vor- frage zu klären (Urk. 2 S. 4). Genauso unzulässig sei der Schluss, wonach auf- grund des Streits über den Umfang eines Rechts die Intensität der Nötigung nicht gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin 1 verhindere die Zufahrt des Beschwerde- führers auf das Wohngrundstück mit dem Zaun dauerhaft. Damit sei die für die Nötigung notwendige Intensität ohne Weiteres gegeben. Mittel und Zweck seien

- 6 - nicht erlaubt, da es bei festgestelltem Überfahrts- und Durchfahrtsrecht verboten sei, einen Zaun aufzustellen und anderseits auch der Zweck, die Überfahrt zu ver- hindern unrechtmässig sei (Urk. 2 S. 5). Die Nötigung werde nicht dadurch ausge- schlossen, dass auch eine Rechtsverletzung des Zivilrechts vorliege, da beide teilweise andere Rechtsgüter schützen würden und sich der Schutzbereich im Umfang unterscheide (Urk. 2 S. 6). 3.3. Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 N 8). Es liegt nicht in jeder Ein- flussnahme auf den Willen oder die Handlungen des Betroffenen ohne Weiteres eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Für eine Nötigung bedarf es eines An- griffs auf den geschützten Bereich der Willens- und Handlungsfreiheit. Bestimmt die Täterschaft gegen den Willen des Opfers und erwirkt sie so ein Verhalten oder Handeln, auf das sie keinen Anspruch hat, so liegt eine tatbestandsmässige Frei- heitsbeschränkung vor (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 14). Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsum- schreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur un- rechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit ande- rer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab. In sub- jektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Dies bedeutet, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Ver- haltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2.4.6-2.4.8).

- 7 - 3.4.1. C._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2024 im Wesentlichen zu Protokoll, sie hätten im November vor Gericht eine Vereinba- rung getroffen, wobei klar geregelt worden sei, was erledigt werden müsse und wie die Zufahrtsrechte seien. Dabei sei entschieden worden, dass der damalige Zaun um 50 cm gekürzt werden müsse. Der Zaun sei jedoch nicht gekürzt wor- den, sondern "sie" habe ihn noch verlängert. Somit sei ihr (C._____), dem Be- schwerdeführer und ihren Mietern die Zufahrt zum neuen Fahrzeugunterstand nicht möglich (Urk. 12/1/4 S. 1). Die Vereinbarung sei am 8. Dezember 2023 rechtskräftig geworden (Urk. 12/1/4 S. 2). Auch in der Baubewilligung werde fest- gehalten, dass die Zufahrt benutzt werden könne. Solange der Zaun stehe, könne nicht weitergearbeitet werden, und die Zufahrt sei nicht gewährleistet (Urk. 12/1/4 S. 3). 3.4.2. Der Beschwerdeführer führte in der polizeilichen Einvernahme vom

28. Februar 2024 aus, die Beschwerdegegnerin 1 nötige ihn, da er wegen des Zauns nicht auf sein Grundstück fahren könne (Urk. 12/1/5 S. 1). Es gebe ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Durchfahrt der Parzelle 1. Dies sei ja auch die einzige Zufahrt zu "diesem" Grundstück. Er sei Mieter und lebe mit C._____ in ei- nem Doppeleinfamilienhaus auf diesem Grundstück. Es gebe einen Fuhrweg, der auf die Parzelle führe. Dieser sei jedoch knapp zwei Meter breit und keine Lö- sung. Die Beschwerdegegnerin 1 nötige ihn, indem er nicht rechtmässig auf sein Grundstück fahren könne und indem sie ihm widerrechtlich ein Hausverbot erteilt habe bezüglich der Parzelle 1. Sie hätten seither alles Material über die provisori- sche Baustellenzufahrt transportieren müssen. Die neuen Mieter hätten eigentlich die Durchfahrtsmöglichkeiten gehabt. Wegen des Zauns hätten sie für die Mieter Parkplätze auf der Parzelle 2 von E._____ mieten müssen (Urk. 12/1/5 S. 2). 3.4.3. Die Beschwerdegegnerin 1 gab in der polizeilichen Einvernahme vom

29. Februar 2024 im Wesentlichen zu Protokoll, ihre Schwester habe kein Durch- fahrtsrecht zu ihrem Grundstück. Sie habe ein Mitbenutzungsrecht für die Zufahrt zu einer Garage auf ihrem Grundstück (Grundstück der Beschwerdegegnerin 1). Für die Garage habe ihre Schwester ein Benützungsrecht. Dies sei in einer Dienstbarkeit aus dem Jahr 2010 festgehalten. Von einer Durchfahrt über ihr

- 8 - Grundstück zum Grundstück der Schwester sei damals nie die Rede gewesen. Nun erstelle diese einen Fahrzeugunterstand und wolle die Zufahrt über ihr Grundstück machen. Dies fordere sie vor dem Bezirksgericht ein. Zudem bestehe eine Baustellenzufahrt zum Fahrzeugunterstand. Weiter gebe es über das Grund- stück 3 (Miteigentumsstrasse) eine Zufahrt zum Grundstück ihrer Schwester (Urk. 12/1/3 S. 1). Im November 2023 sei die zweite Verhandlung vor Gericht gewesen. Das Gericht habe damals vorgeschlagen, eine Einigung zu erzielen. Sie sei bereit gewesen, das Durchfahrtsrecht zu erteilen, wenn gleichzeitig die Verkehrsflächen angepasst würden und ihre Schwester auf das Mitbenutzen der Garage verzichte. Dies müsse alles im Grundbuch geändert werden. Vorher sei die Vereinbarung nicht gültig, also nicht umsetzbar. Das Grundbuchamt habe festgehalten, dass ei- nige Änderungen / Korrekturen vorgenommen werden müssten (Urk. 12/1/3 S. 2). 3.5. Aus den Akten geht hervor, dass zugunsten des Grundstücks von C._____ (Kat.-Nr. 4) ein Mitbenützungsrecht an der Verkehrsfläche (SP 5) zulasten des Grundstücks der Beschwerdegegnerin 1 (Kat.-Nr. 1) sowie ein befristetes Benüt- zungsrecht an der Garage mit Unterhaltsregelung (SP 6) zulasten des Grund- stücks der Beschwerdegegnerin 1 (Kat.-Nr. 1) besteht (Urk. 12/1/2/4/2b, Urk. 12/2/2/3, Urk. 12/2/2/6, Urk. 12/5/2/1). Im Weiteren befindet sich in den Akten eine undatierte gerichtliche Vereinbarung, gemäss welcher sich die Beschwerde- gegnerin 1 im Wesentlichen dazu verpflichtet, die Durchfahrt zum Grundstück Kat.-Nr. 4 an der Grenze der Grundstücke Kat.-Nr. 1 und Kat.-Nr. 4 zu erlauben und den bestehenden Zaun an der Grenze der Grundstücke zu entfernen. Zudem verzichtet C._____ in der Vereinbarung auf das Mitbenützungsrecht an der Ver- kehrsfläche des Grundstücks Kat.-Nr. 4 zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. 1 in ei- nem gewissen Umfang. Ferner wurde das Benützungsrecht an der Garage mit Unterhaltsregelung neu geregelt (Urk. 12/1/2/3/1, Urk. 12/1/2/4/3). Im Weiteren er- gibt sich aus den Akten, dass das Bezirksgericht Hinwil den Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin 1 und ihrer Schwester am 8. Februar 2024 im Zusammen- hang mit der genannten Vereinbarung "Korrekturen des Grundbuchamts" zukom- men liess (Urk. 12/1/2/3/2, Urk. 12/1/2/4/4).

- 9 - 3.6. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass zwischen der Beschwerdegeg- nerin 1, ihrer Schwester und dem Beschwerdeführer strittig ist, ob ein Durch- fahrtsrecht zulasten des Grundstücks der Beschwerdegegnerin 1 (Kat.-Nr. 1) zu- gunsten des Grundstücks von C._____ (Kat.-Nr. 4) besteht, um zum neu erstell- ten Carport auf dem Grundstück von C._____ zu gelangen. Aus dem Grundbuch- eintrag ergibt sich zwar ein Mitbenützungsrecht an der Verkehrsfläche des Grund- stücks der Beschwerdegegnerin 1 (Kat.-Nr. 1). Daraus lässt sich unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht per se ein Durchfahrtsrecht auf das Grund- stück von C._____ ableiten. Die aufgrund der undatierten Vereinbarung geschlos- sene Regelung liess sich sodann offenbar nicht im Grundbuch eintragen. Wäh- rend C._____ zu Protokoll gab, dass die Vereinbarung am 8. Dezember 2023 rechtskräftig geworden sei (Urk. 12/1/4 S. 2) und der Beschwerdeführer geltend machte, dass es ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Durchfahrt der Parzelle 1 gebe (Urk. 12/1/5 S. 2), stellte sich die Beschwerdegegnerin 1 in der polizeilichen Einvernahme auf den Standpunkt, dass zunächst alles im Grundbuch geändert werden müsse und die Vereinbarung davor nicht gültig, also nicht umsetzbar sei (Urk. 12/1/3 S. 2). Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht von einem Durchfahrtsrecht über das Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 (Kat.-Nr. 1) auf das Grundstück von C._____ (Kat.-Nr. 4) ausgegangen werden. Selbst wenn je- doch ein solches anzunehmen wäre, liesse sich der Beschwerdegegnerin 1 ge- stützt auf ihre Aussagen und aufgrund der unklaren Sach- und Rechtslage nicht rechtsgenügend nachweisen, dass sie im Bewusstsein der Unrechtmässigkeit ih- res Verhaltens gehandelt habe. Dass das Errichten des Zauns unverhältnismäs- sig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig wäre, ist nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht. Es bestehen entsprechend keine Anhaltspunkte für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Dass bzw. inwiefern das Aussprechen ei- nes Hausverbots gegen den Beschwerdeführer eine Nötigung darstellen soll, wurde in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht, weshalb darauf nicht einzuge- hen ist. 3.7. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung wegen Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers in Dossier 1 somit zu Recht nicht an die Hand

- 10 - genommen. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das an diesem Ergeb- nis etwas zu ändern vermöchte.

4. Dossier 3 4.1. Betreffend Dossier 3 führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung aus, der Beschwerdeführer werfe der Beschwerdegegnerin 1 Nötigung vor: Sie habe ihn am 4. Juni 2024 beim Vorbeifahren am linken Oberarm bzw. an der linken Schulter gepackt, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Dies, als er mit seinem Fahrrad auf ihrem Grundstück – ge- mäss Strafanzeige auf der Verkehrsfläche, an der er als Lebenspartner bzw. Mit- bewohner von C._____ ein Mitbenützungsrecht habe – die Auffahrt hinaufgefah- ren sei. Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann, selbst wenn die Beschwerdegeg- nerin 1 den Beschwerdeführer tatsächlich am Oberarm bzw. an der Schulter ge- packt haben sollte, stelle dies für sich genommen noch keine Gewalteinwirkung dar, wie sie für den Tatbestand der Nötigung erforderlich sei. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben durch diese Berüh- rung seitens der Beschwerdegegnerin 1 in keiner Weise beeinträchtigt worden sei und seine Fahrt auf dem Fahrrad ungehindert habe fortsetzen können. Vor dem Hintergrund der konfliktbeladenen Situation der Parteien sowie der bestehenden Uneinigkeit über die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche sei eine straf- rechtlich relevante, nötigende Handlung nicht ersichtlich (Urk. 3/1 S. 3). 4.2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu vorbringen, eine konfliktgeladene Situa- tion an sich rechtfertige kein strafbares Verhalten. Das Festhalten habe nur durch eine eigene Intervention, das Losreissen, beendet werden können. Dieses thema- tisiere die Staatsanwaltschaft gar nicht. Damit sei belegt, dass die Beschwerde- gegnerin 1 ihn entgegen seinem Willen an der Weiterfahrt gehindert habe, wobei die Nötigung bereits vollendet gewesen sei. Demzufolge läge in der Handlung der Beschwerdegegnerin 1 eine Nötigung und allenfalls eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB vor (Urk. 2 S. 6 f.). 4.3. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft

- 11 - (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen werden für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die kon- kreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom

13. September 2019 E. 1.2). 4.4. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 in der Strafanzeige vom 17. Juni 2024 im Wesentlichen vor, er sei mit seinem Fahrrad von seinem Wohnort aus die Auffahrt hinauf (Verkehrsfläche gemäss Dienstbarkeit) gefahren, als die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Natel in der Hand in der Mitte der Auffahrt gestanden und gefilmt oder fotografiert und gesagt habe, dass er mit dem Velo die Auffahrt (bzw. die Verkehrsfläche) nicht benützen dürfe. Er habe auf die ver- balen "Angriffe" nicht reagiert und rechts an der Beschwerdegegnerin 1 vorbeifah- ren wollen. Als er langsam vorbeifahrend auf gleicher Höhe wie die Beschwerde- gegnerin 1 gewesen sei, habe sie ihn plötzlich am linken Oberarm / an der Schul- ter festgehalten, so dass er sich habe losreissen müssen, um – ohne abzusteigen

– weiterfahren zu können (Urk. 12/3/1 S. 1). 4.5. Das vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige geschilderte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 vermag weder die Intensität einer Nötigung noch diejenige einer Tätlichkeit zu erreichen. Der Beschwerdeführer konnte gemäss eigenen An- gaben ohne Anzuhalten bzw. Abzusteigen weiterfahren. Es ist auch nicht ersicht- lich und wurde nicht geltend gemacht, dass das angebliche Festhalten beim Be- schwerdeführer ein deutliches Missbehagen verursacht hätte. Zudem war das Festhalten – gemäss Darstellung des Beschwerdeführers – nicht derart (intensiv), dass es seinen freien Willen zu brechen vermocht hätte (vgl. BSK StGB-Delnon/ Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 23). Mithin bestehen betreffend Dossier 3 keine Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin. 4.6. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren betreffend Dossier 3 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Der Be-

- 12 - schwerdeführer liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte.

5. Dossier 6 5.1. Betreffend Dossier 6 führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung aus, die Beschwerdegegnerin 1 soll eine Nötigung begangen haben, in- dem sie am 7. April 2024, ca. 11.30 Uhr, auf der Verkehrsfläche auf ihrem Grund- stück vor dem heranfahrenden Fahrzeug des Beschwerdeführers stehen geblie- ben sei und ihn zum Stillstand gezwungen habe, wodurch er in seiner Handlungs- freiheit eingeschränkt worden sei. Aufgrund der Anzeige stehe ausser Ansatz, dass der Beschwerdeführer während einer derart langen Zeit gegen seinen Willen bei seinem Fahrzeug hätte ausharren müssen, dass die geforderte Intensität der Handlungsbeschränkung bereits erfüllt wäre. Eine strafrechtlich relevante, nöti- gende Handlung der Beschwerdegegnerin 1 sei daher nicht ersichtlich (Urk. 3/1 S. 4). 5.2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, er habe ausgesagt, dass der Vorfall ca. sieben bis zehn Minuten gedauert habe, bis er die Polizei angerufen habe. Nach dem Telefonat habe es nochmals zehn Minuten gedauert, bis die Beschwerdegegnerin 1 den Weg freigegeben habe (Urk. 2 S. 7). Einerseits stelle sich die Frage der Erfüllung des Tatbestands der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), wenn die Beschwerdegegnerin 1 ihn dazu gezwungen hätte, im Fahrzeug zu verbleiben. Anderseits sei im Sinne der Nöti- gung relevant, dass er durch das Blockieren des Fahrzeugs an der Weiterfahrt gehindert worden sei und so während eines Zeitraums von insgesamt ca. 20 Mi- nuten, nicht wie von ihm gewollt, zu einem Geburtstagsfest habe fahren können. Somit habe die Beschwerdegegnerin 1 ihn in seiner Willensbetätigung einge- schränkt, was zweifelslos den Tatbestand der Nötigung erfülle. Er habe sich sogar genötigt gesehen, die Polizei zu verständigen. Aus der Aussage der Beschwerde- gegnerin 1 gehe hervor, dass sie das Blockieren des Fahrzeugs bestätigt habe. Die Blockierung seines Personenwagens stelle eine Nötigungshandlung dar (Urk. 2 S. 8).

- 13 - 5.3. Der Beschwerdeführer gab in der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2024 im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am 7. April 2024 die Auffahrt hochge- fahren und da sei die Beschwerdegegnerin 1 vor seinem Fahrzeug gestanden, so dass er nicht habe weiterfahren können. Anfänglich habe sie ihn direkt ange- schaut. Irgendwann habe sie sich abgedreht und den Baum angeschaut (Urk. 12/6/3 S. 1). Er sei in seinem Fahrzeug gesessen und habe zwei Mal ge- hupt. Sie habe ihm zugerufen, dass es ihr Grundstück sei und sie nicht auf die Seite stehen müsse. Ob jemand das Vorgefallene gesehen habe, wisse er nicht. Er denke, die Beschwerdegegnerin 1 sei auf der Strasse gestanden, um ihn zu är- gern. Sie habe den Baum auf ihrem Grundstück gepflegt. Als sie bemerkt habe, dass er sich zu seinem Fahrzeug begeben habe, sei sie auf den Weg gestanden (Urk. 12/6/3 S. 2). Im Weiteren erklärte er, er habe einige Minuten im Fahrzeug gewartet, da er unsicher gewesen sei. Irgendwann sei er ausgestiegen und habe sie gebeten, auf die Seite zu gehen und ihm den Weg frei zu machen. Irgend- wann sei sie weg, auf ihren Rasen, gegangen. Dies etwas nach dem Telefonge- spräch mit der Polizei, jedoch bevor diese eingetroffen sei (Urk. 12/6/3 S. 3). Er sei in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt worden, indem er nicht nach F._____ habe fahren können, da die Beschwerdegegnerin 1 bewusst die Strasse versperrt habe. Dies sicher für ca. sieben bis zehn Minuten. Dann habe er die Polizei ange- rufen. Anschliessend habe es bestimmt nochmals zehn Minuten gedauert, insge- samt ca. 20 Minuten (Urk. 12/6/3 S. 4). 5.4. Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom

28. August 2024, am 7. April 2024 20 Minuten vor dem Fahrzeug des Beschwer- deführers gestanden zu haben. Sie gab zusammengefasst zu Protokoll, sie sei im Garten gewesen und habe ihren Baum geschnitten. Der Beschwerdeführer sei den Weg hochgefahren. Sie habe es gerade gut gefunden, dass er gekommen sei, da sie ihn auf das Dauerparkieren auf ihrem Grundstück, was verboten sei, habe ansprechen wollen. Sie habe ihn direkt darauf ansprechen wollen. Er habe jedoch das Fenster nicht nach unten gelassen, sei nicht ausgestiegen und auch nicht gesprächsbereit gewesen. Wie lange das Ganze gedauert habe, könne sie nicht sagen. Sie schätze fünf Minuten, sicher nicht 20 Minuten. Sie habe dann den Baum weiter geschnitten. Dies habe sie vom Weg aus machen müssen. Sie

- 14 - habe mitbekommen, dass er im Fahrzeug telefoniert habe (Urk. 12/6/4 S. 1). Nach wenigen Minuten sei sie etwas näher zum Baum gegangen, und er sei weg- gefahren. Sie habe ihn sicher nicht in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt, weil er gar nicht die Handlungsfreiheit habe, da zu parkieren. Vor dem Fahrzeug sei sie stehen geblieben, weil sie mit ihm die Sache habe besprechen wollen. Er wisse genau, dass er da nicht parkieren dürfe und habe deshalb wohl das Ge- spräch verweigert (Urk. 12/6/4 S. 2). 5.6. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei- heit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Ge- setz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2.4.4). 5.7. Unbestritten ist, dass es am 7. April 2024 zu einem Zusammentreffen zwi- schen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer gekommen ist, als dieser mit dem Auto den Weg hochgefahren ist. Allerdings gehen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdeführers bezüglich des konkreten Ablaufs des Vorfalls und insbesondere der Dauer desselben diametral auseinan- der. Während die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen vorbringt, der Vorfall habe ca. fünf Minuten gedauert, und sie habe mit dem Beschwerdeführer das Ge- spräch gesucht, welches dieser verweigert habe, macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm bewusst während ca. 20 Minuten die Strasse versperrt. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin 1 als völlig unbefangen, wobei zu berücksichtigen ist, dass zwischen der Beschwerdegegnerin 1 einerseits und dem Beschwerdeführer und insbesondere ihrer Schwester anderseits offenbar seit längerem ein erbitterter Nachbarschaftsstreit besteht und gegenseitig zahlrei- che Strafanzeigen erstattet wurden (vgl. Urk. 12). Zeugen, die Angaben zum Vor-

- 15 - fall machen könnten, sind keine bekannt. Auf den eingereichten Fotos ist zwar er- kennbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 vor einem Auto steht (Urk. 12/6/2/1). Jedoch lässt sich daraus nicht auf die genauen Umstände schliessen. Auf den Fo- tos ist weder erkennbar, dass der Beschwerdegegner 1 nicht an ihr vorbeifahren konnte, noch wie lange dies gedauert haben soll. Unter den gegebenen Umstän- den lässt sich der genaue Ablauf des Zusammentreffens nicht rechtsgenügend er- stellen. Insbesondere lässt sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer durch ein Verbleiben der Beschwerdegegnerin 1 auf der Strasse derart lange an der Weiterfahrt gehindert worden wäre, dass die Folgen von einer Intensität ge- wesen wären, die mit jener von Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile ver- gleichbar sind. Eine Verurteilung wegen Nötigung erscheint somit unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein unwahrscheinlich. Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, es stelle sich die Frage der Erfüllung des Tatbestands der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), wenn die Be- schwerdegegnerin 1 ihn dazu gezwungen hätte, im Fahrzeug zu verbleiben (Urk. 2 S. 8), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihn gezwungen habe, im Auto zu bleiben. Es ist mithin nicht weiter darauf einzugehen. 5.8. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren betreffend Dossier 6 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Der Be- schwerdeführer liess nichts vorbringen, das hieran etwas zu ändern vermöchte.

6. Die Nichtanhandnahme der übrigen Dossiers (4, 7 und 10) hat der Be- schwerdeführer nicht angefochten, weshalb auf diese Dossiers nicht einzugehen ist.

7. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. III.

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Aufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2

- 16 - Abs. 1 lit. b–d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.

2. Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegnerin 1 liess sich in- nert Frist nicht vernehmen – ist dieser keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 17 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri