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UE250127

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-08-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 4. Oktober 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich wegen gegenseitiger Tätlichkeiten zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) an der C._____-strasse … in … Zürich um ca. 19.45 Uhr (Urk. 5/1). Die beiden an der Auseinandersetzung Beteiligten stellten gleichentags jeweils Strafantrag (Urk. 5/3/1-2). Das Verfahren wurde zunächst durch das Stadtrichteramt Zürich und anschliessend durch das Statthalteramt des Bezirks Zürich (nachfolgend: Statthalteramt) geführt (vgl. Urk. 5/6).

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts. Da- gegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Urk. 3). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des haben, mithin durch den Entscheid beschwert sind (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Eine geschädigte Person, die sich nicht im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung (vgl. Art. 104 StPO) grundsätzlich nicht anfechten und ist mithin nicht zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer ist als geschädigte Person zu qualifizieren und hat sich als Privatkläger konstituiert. Er ist folglich beschwerdelegitimiert. Die wei- teren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig (Art. 395 lit. a StPO). Infolge einer internen Reorganisation derselben wird

- 4 - dieser Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammer- präsidenten gefällt.

E. 1.3 Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Über- tretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwalt- schaft (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Ver- fügung ein (Abs. 3). Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der be- schuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erfor- derlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, An- klage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungs- bzw. Übertretungsstrafbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen oder aber das Verfahren einzustellen (vgl. SCHWAR- ZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 357 StPO). Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafver- fahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstel- lationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldig- ten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstraf- behörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt un- abhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei

- 5 - geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafver- folgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen ver- mögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vor- zunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die ge- schädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unum- gänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglich- keit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine sol- che bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt (so die Verfügung des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1). 2.

E. 2 Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen B._____ wegen Körperverletzung.

E. 2.1 Das Statthalteramt begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, dass aufgrund der gegenläufigen Aussagen des Beschwer- deführers und des Beschwerdegegners der Tatverdacht nicht eruiert werden könne. Das Verfahren sei auch gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB (Retorsion) nicht anhandzunehmen. Die Beteiligten hätten sich im Rahmen einer verbalen Ausein- andersetzung gegenseitig tätlich angegangen und beide leichte Verletzungen da- vongetragen. Sie hätten sich damit bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit ver- schafft, wobei der Vorfall zu unbedeutend sei, als dass das öffentliche Interesse eine weitere Bestrafung verlange (Urk. 6 S. 1).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 4. Oktober 2023 gegen 19.45 Uhr an der D._____-strasse … in E._____ (recte: C._____-strasse …,

- 6 - … Zürich) vom Beschwerdegegner angegriffen worden. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorfall fälschlicherweise als gegenseitige Tätlichkeiten gewertet, ob- wohl es sich um einen einseitigen Angriff mit schweren Folgen gehandelt habe. Die Beweise (polizeiliche Fotos der Verletzungen, Krankenhausbericht betr. Gehirner- schütterung, Ermittlungsbericht der Polizei) würden klar belegen, dass er Opfer ei- ner schweren Körperverletzung geworden sei. Der Angriff erfülle den Tatbestand einer einfachen oder sogar denjenigen einer gefährlichen Körperverletzung, da der Schlag mit einem harten Gegenstand (Laptop) ausgeführt worden sei (Urk. 3 S. 1 f.).

E. 2.3 In der Stellungnahme führte das Statthalteramt zusammengefasst aus, die beiden Beteiligten hätten sich anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme gegenseitig als Aggressor bezeichnet und angegeben, sich jeweils nur verteidigt zu haben. Der Beschwerdegegner habe eingeräumt, dem Beschwerdeführer den Laptop gegen den Kopf geschlagen zu haben, nachdem dieser ihn mit voller Kraft weggeschubst habe. Ein Zeuge (F._____) habe demgegenüber angegeben, als er nach draussen gekommen sei, habe er gesehen, wie der Beschwerdegegner am Boden gelegen habe und der Beschwerdeführer über diesem gestanden und daran gewesen sei, diesen zu schlagen. Um die Situation zu beruhigen, sei er dazwi- schengegangen. Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung ebenfalls tätlich ge- genüber dem Beschwerdegegner geworden sei. Es sei daher von gegenseitigen Tätlichkeiten und aufgrund der leichten Verletzungen von Retorsion auszugehen. Aufgrund der "Aussage gegen Aussage"-Konstellation lasse sich der Tathergang nicht restlos eruieren, zumal auch der Zeuge den Vorfall nicht von Anfang an mit- bekommen habe (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 2.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei von einer fremden Person (Beschwerdegegner) unvermittelt angegriffen worden. Nachdem der Beschwerdegegner ihn gefragt habe "Warum schaust du mich so an?", habe dieser ihm plötzlich mit der rechten Faust ins Gesicht und anschliessend mit dem Laptop auf den Kopf geschlagen. Er habe den Beschwerdegegner anschliessend lediglich festgehalten und zu Boden gebracht, ohne Gewalt anzuwenden. Ein Mann

- 7 - namens "F'._____" habe den Angriff beenden können. Dieser könne auch bestäti- gen, dass er keinerlei Gewalt angewendet und sich lediglich verteidigt habe. Er habe sich in einer akuten Notsituation befunden und sich auf verhältnismässige Weise verteidigt. Aufgrund des Schlages auf seinen Kopf leide er bis heute unter Symptomen, wie Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und erhöhter Nervosi- tät. Nachhaltige neurologische Schäden seien ebenfalls nicht ausgeschlossen (Urk. 24 S. 1 ff.). 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Lei- stung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 9). Dieser beantragte – unter Einrei- chung einer Bestätigung über die Unterstützung durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege (Urk. 12 und Urk. 13/1). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2025 die Frist zur Leistung einer Prozesskaution einstweilen abgenommen (Urk. 15). Die Stellungnahme des Statthalteramts wurde ihm mit Verfügung vom

- 3 -

10. Juli 2025 zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 18). Das von ihm daraufhin gestellte Fristerstreckungsgesuch (Urk. 20) wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2025 abgewiesen (Urk. 22). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Juli 2025 unter Einreichung von Beilagen (Urk. 24 und Urk. 25/1-2). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 3.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 StGB). Es handelt sich dabei um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Tätlichkeiten liegen dann vor, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Als typische Beispiele können Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse etc. gelten (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB).

E. 3.2 Hat ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation), kann das Gericht den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist eine Straf- befreiung ebenfalls möglich, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Be- schimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Auch eine Tätlichkeit kann Anlass zu einer Retorsion geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.2 m.H.). Hauptgedanke des Absehens von Strafe ist, dass die Streitenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse noch- malige Sühne verlangen würde (DONATSCH, StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 177 StGB). Zum Entscheid darüber, ob eine Retorsion vorliegt und eine Strafbefreiung vorzunehmen ist, kann im Sinne der Opportunität nicht nur das Gericht, sondern gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO auch die Staatsanwalt- schaft zuständig sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a. a. O., N. 22 zu Art. 177 StGB). Die formellen und materiellen Einstellungsgründe von Art. 319

- 8 - StPO – und damit auch die Möglichkeit der Strafbefreiung zufolge Retorsion – gel- ten desgleichen für die von den Übertretungsstrafbehörden vorzunehmenden Ein- stellungsverfügungen (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 357 StPO), welchen gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zukommen.

E. 4 Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II. 1.

E. 4.1 Anlässlich der Tatbestandsaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Restaurant etwas zu essen gekauft, und als er nach draussen gekommen sei, habe ihm ein Mann plötzlich "Meine Mami figgen wollen" gesagt. Daraufhin sei der Mann zu ihm gekommen und habe ihm mit der flachen Hand eine Ohrfeige verpasst. Anschliessend habe dieser ihm den Laptop über den Kopf geschlagen. Um ihn vor weiteren Attacken abzuhalten, habe er dessen Arme festgehalten. Er habe den Angreifer jedoch nicht geschlagen (Urk. 5/1 S. 3).

E. 4.2 Der Beschwerdegegner gab demgegenüber an, seine Freundin sei noch in ihrem Coiffeurgeschäft am Arbeiten gewesen, und er habe sie abholen wollen. Er habe dann gehört, wie der Beschwerdeführer erneut, bzw. wie schon Wochen und Monate zuvor, Sprüche sexueller und beleidigender Natur an seine Freundin ge- richtet habe. Seine Freundin habe auch schon eine Anzeige erstattet, da der Be- schwerdeführer ihr immer nachstelle, schreibe, sie sexuell belästige usw. Er habe diesen daraufhin zur Rede gestellt. Der Beschwerdeführer sei aggressiv auf ihn zukommen und habe ihn gefragt, was er wolle und ihn mit voller Kraft wegge- schubst. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer mit dem Laptop, welchen er in der Hand gehalten habe, ein Mal gegen den Kopf geschlagen. Der Beschwerde- führer habe ihn an seinem Pullover zu Boden gerissen und ihn daraufhin schlagen wollen. Zum Glück sei dann F._____ gekommen und habe den Beschwerdeführer von ihm wegziehen können (Urk. 5/1 S. 3).

E. 4.3 Die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners, G._____, äusserte gegenüber der Polizei, sie sei an diesem Tag nochmals zurück in ihr Coiffeurgeschäft gegan- gen, und ihr Partner (der Beschwerdegegner) habe draussen gewartet. Da sei ihr der Beschwerdeführer entgegengekommen. Sie habe diesen früher bereits ange-

- 9 - zeigt, weil er sie vor ein paar Jahren über längere Zeit sexuell belästigt habe. Er sei ein Kunde gewesen und habe sich dann in sie verliebt. Er sei wirklich sehr aufdring- lich gewesen, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie kein Interesse habe. Als er sie an diesem Tag gesehen habe, habe er ihr nachgepfiffen, sie angestarrt und ihr noch etwas zugerufen. Ihr Partner habe dies mitbekommen, sei zum Beschwerde- führer hingegangen und habe diesen gefragt, was das solle. Der Beschwerdeführer habe aggressiv reagiert und zurück gefragt, wer er denn sei. Nach einem kurzen verbalen Austausch habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner stark weggeschubst, woraufhin Letzterer Ersteren mit dem Laptop geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei richtig aggressiv gewesen, und ihr Partner habe sich nur wehren wollen (Urk. 5/1 S. 4).

E. 4.4 Die Auskunftsperson F._____ gab gegenüber der Polizei an, nicht den ganzen Streit mitbekommen zu haben. Er habe ein Geschrei gehört, und als er nach draus- sen gekommen sei, habe er gesehen, wie der Beschwerdegegner am Boden gele- gen und der Beschwerdeführer über diesem gestanden und dabei gewesen sei, diesen zu schlagen. Er sei dazwischengegangen, um die Situation zu beruhigen (Urk. 5/1 S. 3).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 4. Oktober 2023 Opfer eines ein- seitigen, massiven Angriffs durch den Beschwerdegegner geworden. Er macht ins- besondere geltend, durch einen Schlag mit dessen Laptop erheblich verletzt wor- den zu sein und sogar eine Gehirnerschütterung erlitten zu haben (Urk. 3 S. 1 f. und Urk. 24 S. 1 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen auf die Rüge ab, es stehe mindestens der Vergehenstatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) zur Diskussion, womit auch die Annahme einer Retorsionstat von vornherein ausgeschlossen wäre. Diese Ausführungen finden in den Akten jedoch keine ausreichende Stütze. Der sich in den Akten befindende und vom Beschwer- deführer eingereichte Arztbericht vom 4. Oktober 2023 enthält – entgegen seinem Dafürhalten – keinen Hinweis auf eine Gehirnerschütterung oder eine andere über leichte vorübergehende Beeinträchtigungen hinausgehende Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. Urk. 4 = Urk. 5/14 = Urk. 25/1). Auch finden sich darin keine Hinweise auf neurologische Symptome, weitergehende medizinische Abklärungen

- 10 - oder eine Nachbehandlung, wie sie bei einer behaupteten ernsthaften Verletzung regelmässig zu erwarten wären. Die von der Polizei aufgenommenen Fotografien zeigen ebenfalls keine Spuren ernsthafter Verletzungen. Insgesamt ergibt sich aus dem Arztbericht lediglich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Angaben ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma ohne objektivierbare Traumafolgen und ohne dass konkrete Symptome sich aus dem Arztbericht ergeben würden, erlittenen hat und mit Analgesie gleichentags entlassen wurde (Urk. 4). Die attestierte Diagnose stützt sich dabei hauptsächlich auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit verspürt habe. Dagegen waren die im Arztbericht wiedergegebenen Resultate der Untersuchung des Kopfs offen- bar unauffällig. Allein der Umstand, dass er einen Arzt aufsuchte und nun geltend macht, er habe Schmerzen gehabt, führt nicht zur Annahme einer über die Intensi- tät von Tätlichkeiten hinausgehenden einfachen Körperverletzung. Konkrete, durch das zur Diskussion stehende Ereignis verursachte Verletzungsfolgen sind weder substantiiert dargetan noch belegt. Für die in der Replik geltend gemachte offen- kundig aggravierte Behauptung, die Verletzung sei gar lebensbedrohlich gewesen, oder er leide heute noch an Spätfolgen einer Gehirnerschütterung (vgl. Urk. 24 S. 2 f.), finden sich keinerlei objektiven Belege in den Akten. Der vom Beschwerde- führer erneut eingereichte Arztbericht vom 4. Oktober 2023 enthält weder Andeu- tungen oder Hinweise auf eine potenziell lebensbedrohliche Verletzung noch auf eine objektiv festgestellte Gehirnerschütterung. Weitere ärztliche Unterlagen, wel- che behauptete Spätfolgen oder deren kausalen Zusammenhang mit dem Vorfall belegen könnten, wurden auch im Rahmen der Replik weder nachgereicht noch aktualisiert.

E. 4.6 Es ist unbestritten, dass es am 4. Oktober 2023 zwischen dem Beschwerde- führer und dem Beschwerdegegner zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf beide Parteien einander tätliche Übergriffe bzw. Körperverletzungen vorwarfen. Der Beschwerdegegner räumte gegenüber der Polizei ein, den Be- schwerdeführer mit einem Laptop geschlagen zu haben, erklärte jedoch, dies sei aus einer Abwehrreaktion heraus erfolgt, nachdem ihn dieser zuvor mit grosser Wucht geschubst habe (Urk. 5/1 S. 3). Diese Darstellung wurde durch die anwe- sende Partnerin des Beschwerdegegners bestätigt (Urk. 5/1 S. 4). Demgegenüber

- 11 - bestreitet der Beschwerdeführer jegliche eigene Tätlichkeiten (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 3; Urk. 24) und behauptet, er sei vom Beschwerdegegner grundlos und überraschend angegriffen worden. Diese Version erscheint jedoch nicht überzeugend, zumal sich die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht mit der bereits wiedergegebenen Schilderung des unbeteiligten Zeugen F._____ decken (E. II./4.4). Auch dies spricht deutlich gegen die Version eines einseitigen Geschehens. Die Aussage wird weiter durch eine dokumentierte Verletzung an der Schulter des Beschwerdegeg- ners gestützt, die mit einem heftigen Schubsen bzw. einem Sturz zu Boden in Ein- klang gebracht werden kann (Urk. 5/2 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer daher geltend macht, "F'._____" (gemeint: F._____) könne seine Version der Gescheh- nisse bestätigen (vgl. Urk. 24 S. 2), findet dies in den Aussagen des Zeugen keine Stütze. Das Statthalteramt hat den Schlag des Beschwerdegegners und die weiteren Ge- schehnisse damit zu Recht als wechselseitige Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert.

E. 5 Zusammenfassend sind keine objektiven Beweismittel vorhanden, welche die Version des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner stützen könnten bzw. die Angaben des Beschwerdegegners zu widerlegen vermögen. Die Be- schwerde ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er wird deshalb für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren (vgl. Urk. 12). Deren Gewährung setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aus- sichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem eine (allfällige) Zivil- bzw. Strafklage des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorfall vom 4. Oktober 2023 angesichts der obigen Erwägungen als aussichtslos erscheint, erübrigen sich Wei-

- 12 - terungen zu seinen finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG umständehalber – in Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 13/1) und der begrenzten Tragweite des Übertretungsstraffalles – ausnahmsweise auf einen reduzierten Be- trag von Fr. 900.– festzusetzen.

4. Entschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt, und der Beschwerdegegner musste sich im Be- schwerdeverfahren nicht äussern (vgl. Art. 436 i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt Bezirk Zürich, ad ST.2024.2554, unter gleichzeitiger  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5, gegen Empfangsbestä- tigung)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250127-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Stiefel, Präsident i. V., sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Verfügung vom 12. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Statthalteramt Bezirk Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 1. April 2025, ST.2024.2554

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. Oktober 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich wegen gegenseitiger Tätlichkeiten zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) an der C._____-strasse … in … Zürich um ca. 19.45 Uhr (Urk. 5/1). Die beiden an der Auseinandersetzung Beteiligten stellten gleichentags jeweils Strafantrag (Urk. 5/3/1-2). Das Verfahren wurde zunächst durch das Stadtrichteramt Zürich und anschliessend durch das Statthalteramt des Bezirks Zürich (nachfolgend: Statthalteramt) geführt (vgl. Urk. 5/6).

2. Mit Verfügung vom 1. April 2025 nahm das Statthalteramt das Verfahren ge- gen den Beschwerdegegner nicht anhand (Urk. 5/9 = Urk. 6). Das in gleicher Sache gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wurde mit Verfügung vom 1. April 2025 ebenfalls nicht anhandgenommen (Urk. 5/11). Das Statthalteramt leitete am

4. April 2025 die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 3./4. April 2025 (Urk. 3; Beilage: Urk. 4) an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiter, nahm zugleich Stellung zur Beschwerde und reichte die entsprechen- den Akten ein (Urk. 2 und Urk. 5). Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung folgende Anträge (Urk. 3 S. 2): "1. Die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung St.2024.2555 / RT/KT

2. Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen B._____ wegen Körperverletzung.

3. Eine angemessene Bestrafung des beschuldigten gemäß dem StGB."

3. Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Lei- stung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 9). Dieser beantragte – unter Einrei- chung einer Bestätigung über die Unterstützung durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege (Urk. 12 und Urk. 13/1). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2025 die Frist zur Leistung einer Prozesskaution einstweilen abgenommen (Urk. 15). Die Stellungnahme des Statthalteramts wurde ihm mit Verfügung vom

- 3 -

10. Juli 2025 zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 18). Das von ihm daraufhin gestellte Fristerstreckungsgesuch (Urk. 20) wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2025 abgewiesen (Urk. 22). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Juli 2025 unter Einreichung von Beilagen (Urk. 24 und Urk. 25/1-2). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts. Da- gegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Urk. 3). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des haben, mithin durch den Entscheid beschwert sind (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Eine geschädigte Person, die sich nicht im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung (vgl. Art. 104 StPO) grundsätzlich nicht anfechten und ist mithin nicht zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer ist als geschädigte Person zu qualifizieren und hat sich als Privatkläger konstituiert. Er ist folglich beschwerdelegitimiert. Die wei- teren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig (Art. 395 lit. a StPO). Infolge einer internen Reorganisation derselben wird

- 4 - dieser Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammer- präsidenten gefällt. 1.3 Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Über- tretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwalt- schaft (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Ver- fügung ein (Abs. 3). Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der be- schuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erfor- derlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, An- klage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungs- bzw. Übertretungsstrafbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen oder aber das Verfahren einzustellen (vgl. SCHWAR- ZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 357 StPO). Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafver- fahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstel- lationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldig- ten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstraf- behörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt un- abhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei

- 5 - geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafver- folgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen ver- mögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vor- zunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die ge- schädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unum- gänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglich- keit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine sol- che bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt (so die Verfügung des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1). 2. 2.1 Das Statthalteramt begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, dass aufgrund der gegenläufigen Aussagen des Beschwer- deführers und des Beschwerdegegners der Tatverdacht nicht eruiert werden könne. Das Verfahren sei auch gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB (Retorsion) nicht anhandzunehmen. Die Beteiligten hätten sich im Rahmen einer verbalen Ausein- andersetzung gegenseitig tätlich angegangen und beide leichte Verletzungen da- vongetragen. Sie hätten sich damit bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit ver- schafft, wobei der Vorfall zu unbedeutend sei, als dass das öffentliche Interesse eine weitere Bestrafung verlange (Urk. 6 S. 1). 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 4. Oktober 2023 gegen 19.45 Uhr an der D._____-strasse … in E._____ (recte: C._____-strasse …,

- 6 - … Zürich) vom Beschwerdegegner angegriffen worden. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorfall fälschlicherweise als gegenseitige Tätlichkeiten gewertet, ob- wohl es sich um einen einseitigen Angriff mit schweren Folgen gehandelt habe. Die Beweise (polizeiliche Fotos der Verletzungen, Krankenhausbericht betr. Gehirner- schütterung, Ermittlungsbericht der Polizei) würden klar belegen, dass er Opfer ei- ner schweren Körperverletzung geworden sei. Der Angriff erfülle den Tatbestand einer einfachen oder sogar denjenigen einer gefährlichen Körperverletzung, da der Schlag mit einem harten Gegenstand (Laptop) ausgeführt worden sei (Urk. 3 S. 1 f.). 2.3 In der Stellungnahme führte das Statthalteramt zusammengefasst aus, die beiden Beteiligten hätten sich anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme gegenseitig als Aggressor bezeichnet und angegeben, sich jeweils nur verteidigt zu haben. Der Beschwerdegegner habe eingeräumt, dem Beschwerdeführer den Laptop gegen den Kopf geschlagen zu haben, nachdem dieser ihn mit voller Kraft weggeschubst habe. Ein Zeuge (F._____) habe demgegenüber angegeben, als er nach draussen gekommen sei, habe er gesehen, wie der Beschwerdegegner am Boden gelegen habe und der Beschwerdeführer über diesem gestanden und daran gewesen sei, diesen zu schlagen. Um die Situation zu beruhigen, sei er dazwi- schengegangen. Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung ebenfalls tätlich ge- genüber dem Beschwerdegegner geworden sei. Es sei daher von gegenseitigen Tätlichkeiten und aufgrund der leichten Verletzungen von Retorsion auszugehen. Aufgrund der "Aussage gegen Aussage"-Konstellation lasse sich der Tathergang nicht restlos eruieren, zumal auch der Zeuge den Vorfall nicht von Anfang an mit- bekommen habe (Urk. 2 S. 1 f.). 2.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei von einer fremden Person (Beschwerdegegner) unvermittelt angegriffen worden. Nachdem der Beschwerdegegner ihn gefragt habe "Warum schaust du mich so an?", habe dieser ihm plötzlich mit der rechten Faust ins Gesicht und anschliessend mit dem Laptop auf den Kopf geschlagen. Er habe den Beschwerdegegner anschliessend lediglich festgehalten und zu Boden gebracht, ohne Gewalt anzuwenden. Ein Mann

- 7 - namens "F'._____" habe den Angriff beenden können. Dieser könne auch bestäti- gen, dass er keinerlei Gewalt angewendet und sich lediglich verteidigt habe. Er habe sich in einer akuten Notsituation befunden und sich auf verhältnismässige Weise verteidigt. Aufgrund des Schlages auf seinen Kopf leide er bis heute unter Symptomen, wie Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und erhöhter Nervosi- tät. Nachhaltige neurologische Schäden seien ebenfalls nicht ausgeschlossen (Urk. 24 S. 1 ff.). 3. 3.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 StGB). Es handelt sich dabei um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Tätlichkeiten liegen dann vor, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Als typische Beispiele können Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse etc. gelten (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB). 3.2 Hat ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation), kann das Gericht den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist eine Straf- befreiung ebenfalls möglich, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Be- schimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Auch eine Tätlichkeit kann Anlass zu einer Retorsion geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.2 m.H.). Hauptgedanke des Absehens von Strafe ist, dass die Streitenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse noch- malige Sühne verlangen würde (DONATSCH, StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 177 StGB). Zum Entscheid darüber, ob eine Retorsion vorliegt und eine Strafbefreiung vorzunehmen ist, kann im Sinne der Opportunität nicht nur das Gericht, sondern gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO auch die Staatsanwalt- schaft zuständig sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a. a. O., N. 22 zu Art. 177 StGB). Die formellen und materiellen Einstellungsgründe von Art. 319

- 8 - StPO – und damit auch die Möglichkeit der Strafbefreiung zufolge Retorsion – gel- ten desgleichen für die von den Übertretungsstrafbehörden vorzunehmenden Ein- stellungsverfügungen (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 357 StPO), welchen gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zukommen. 4. 4.1 Anlässlich der Tatbestandsaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Restaurant etwas zu essen gekauft, und als er nach draussen gekommen sei, habe ihm ein Mann plötzlich "Meine Mami figgen wollen" gesagt. Daraufhin sei der Mann zu ihm gekommen und habe ihm mit der flachen Hand eine Ohrfeige verpasst. Anschliessend habe dieser ihm den Laptop über den Kopf geschlagen. Um ihn vor weiteren Attacken abzuhalten, habe er dessen Arme festgehalten. Er habe den Angreifer jedoch nicht geschlagen (Urk. 5/1 S. 3). 4.2 Der Beschwerdegegner gab demgegenüber an, seine Freundin sei noch in ihrem Coiffeurgeschäft am Arbeiten gewesen, und er habe sie abholen wollen. Er habe dann gehört, wie der Beschwerdeführer erneut, bzw. wie schon Wochen und Monate zuvor, Sprüche sexueller und beleidigender Natur an seine Freundin ge- richtet habe. Seine Freundin habe auch schon eine Anzeige erstattet, da der Be- schwerdeführer ihr immer nachstelle, schreibe, sie sexuell belästige usw. Er habe diesen daraufhin zur Rede gestellt. Der Beschwerdeführer sei aggressiv auf ihn zukommen und habe ihn gefragt, was er wolle und ihn mit voller Kraft wegge- schubst. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer mit dem Laptop, welchen er in der Hand gehalten habe, ein Mal gegen den Kopf geschlagen. Der Beschwerde- führer habe ihn an seinem Pullover zu Boden gerissen und ihn daraufhin schlagen wollen. Zum Glück sei dann F._____ gekommen und habe den Beschwerdeführer von ihm wegziehen können (Urk. 5/1 S. 3). 4.3 Die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners, G._____, äusserte gegenüber der Polizei, sie sei an diesem Tag nochmals zurück in ihr Coiffeurgeschäft gegan- gen, und ihr Partner (der Beschwerdegegner) habe draussen gewartet. Da sei ihr der Beschwerdeführer entgegengekommen. Sie habe diesen früher bereits ange-

- 9 - zeigt, weil er sie vor ein paar Jahren über längere Zeit sexuell belästigt habe. Er sei ein Kunde gewesen und habe sich dann in sie verliebt. Er sei wirklich sehr aufdring- lich gewesen, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie kein Interesse habe. Als er sie an diesem Tag gesehen habe, habe er ihr nachgepfiffen, sie angestarrt und ihr noch etwas zugerufen. Ihr Partner habe dies mitbekommen, sei zum Beschwerde- führer hingegangen und habe diesen gefragt, was das solle. Der Beschwerdeführer habe aggressiv reagiert und zurück gefragt, wer er denn sei. Nach einem kurzen verbalen Austausch habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner stark weggeschubst, woraufhin Letzterer Ersteren mit dem Laptop geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei richtig aggressiv gewesen, und ihr Partner habe sich nur wehren wollen (Urk. 5/1 S. 4). 4.4 Die Auskunftsperson F._____ gab gegenüber der Polizei an, nicht den ganzen Streit mitbekommen zu haben. Er habe ein Geschrei gehört, und als er nach draus- sen gekommen sei, habe er gesehen, wie der Beschwerdegegner am Boden gele- gen und der Beschwerdeführer über diesem gestanden und dabei gewesen sei, diesen zu schlagen. Er sei dazwischengegangen, um die Situation zu beruhigen (Urk. 5/1 S. 3). 4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 4. Oktober 2023 Opfer eines ein- seitigen, massiven Angriffs durch den Beschwerdegegner geworden. Er macht ins- besondere geltend, durch einen Schlag mit dessen Laptop erheblich verletzt wor- den zu sein und sogar eine Gehirnerschütterung erlitten zu haben (Urk. 3 S. 1 f. und Urk. 24 S. 1 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen auf die Rüge ab, es stehe mindestens der Vergehenstatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) zur Diskussion, womit auch die Annahme einer Retorsionstat von vornherein ausgeschlossen wäre. Diese Ausführungen finden in den Akten jedoch keine ausreichende Stütze. Der sich in den Akten befindende und vom Beschwer- deführer eingereichte Arztbericht vom 4. Oktober 2023 enthält – entgegen seinem Dafürhalten – keinen Hinweis auf eine Gehirnerschütterung oder eine andere über leichte vorübergehende Beeinträchtigungen hinausgehende Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. Urk. 4 = Urk. 5/14 = Urk. 25/1). Auch finden sich darin keine Hinweise auf neurologische Symptome, weitergehende medizinische Abklärungen

- 10 - oder eine Nachbehandlung, wie sie bei einer behaupteten ernsthaften Verletzung regelmässig zu erwarten wären. Die von der Polizei aufgenommenen Fotografien zeigen ebenfalls keine Spuren ernsthafter Verletzungen. Insgesamt ergibt sich aus dem Arztbericht lediglich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Angaben ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma ohne objektivierbare Traumafolgen und ohne dass konkrete Symptome sich aus dem Arztbericht ergeben würden, erlittenen hat und mit Analgesie gleichentags entlassen wurde (Urk. 4). Die attestierte Diagnose stützt sich dabei hauptsächlich auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit verspürt habe. Dagegen waren die im Arztbericht wiedergegebenen Resultate der Untersuchung des Kopfs offen- bar unauffällig. Allein der Umstand, dass er einen Arzt aufsuchte und nun geltend macht, er habe Schmerzen gehabt, führt nicht zur Annahme einer über die Intensi- tät von Tätlichkeiten hinausgehenden einfachen Körperverletzung. Konkrete, durch das zur Diskussion stehende Ereignis verursachte Verletzungsfolgen sind weder substantiiert dargetan noch belegt. Für die in der Replik geltend gemachte offen- kundig aggravierte Behauptung, die Verletzung sei gar lebensbedrohlich gewesen, oder er leide heute noch an Spätfolgen einer Gehirnerschütterung (vgl. Urk. 24 S. 2 f.), finden sich keinerlei objektiven Belege in den Akten. Der vom Beschwerde- führer erneut eingereichte Arztbericht vom 4. Oktober 2023 enthält weder Andeu- tungen oder Hinweise auf eine potenziell lebensbedrohliche Verletzung noch auf eine objektiv festgestellte Gehirnerschütterung. Weitere ärztliche Unterlagen, wel- che behauptete Spätfolgen oder deren kausalen Zusammenhang mit dem Vorfall belegen könnten, wurden auch im Rahmen der Replik weder nachgereicht noch aktualisiert. 4.6 Es ist unbestritten, dass es am 4. Oktober 2023 zwischen dem Beschwerde- führer und dem Beschwerdegegner zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf beide Parteien einander tätliche Übergriffe bzw. Körperverletzungen vorwarfen. Der Beschwerdegegner räumte gegenüber der Polizei ein, den Be- schwerdeführer mit einem Laptop geschlagen zu haben, erklärte jedoch, dies sei aus einer Abwehrreaktion heraus erfolgt, nachdem ihn dieser zuvor mit grosser Wucht geschubst habe (Urk. 5/1 S. 3). Diese Darstellung wurde durch die anwe- sende Partnerin des Beschwerdegegners bestätigt (Urk. 5/1 S. 4). Demgegenüber

- 11 - bestreitet der Beschwerdeführer jegliche eigene Tätlichkeiten (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 3; Urk. 24) und behauptet, er sei vom Beschwerdegegner grundlos und überraschend angegriffen worden. Diese Version erscheint jedoch nicht überzeugend, zumal sich die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht mit der bereits wiedergegebenen Schilderung des unbeteiligten Zeugen F._____ decken (E. II./4.4). Auch dies spricht deutlich gegen die Version eines einseitigen Geschehens. Die Aussage wird weiter durch eine dokumentierte Verletzung an der Schulter des Beschwerdegeg- ners gestützt, die mit einem heftigen Schubsen bzw. einem Sturz zu Boden in Ein- klang gebracht werden kann (Urk. 5/2 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer daher geltend macht, "F'._____" (gemeint: F._____) könne seine Version der Gescheh- nisse bestätigen (vgl. Urk. 24 S. 2), findet dies in den Aussagen des Zeugen keine Stütze. Das Statthalteramt hat den Schlag des Beschwerdegegners und die weiteren Ge- schehnisse damit zu Recht als wechselseitige Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert.

5. Zusammenfassend sind keine objektiven Beweismittel vorhanden, welche die Version des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner stützen könnten bzw. die Angaben des Beschwerdegegners zu widerlegen vermögen. Die Be- schwerde ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er wird deshalb für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren (vgl. Urk. 12). Deren Gewährung setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aus- sichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem eine (allfällige) Zivil- bzw. Strafklage des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorfall vom 4. Oktober 2023 angesichts der obigen Erwägungen als aussichtslos erscheint, erübrigen sich Wei-

- 12 - terungen zu seinen finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG umständehalber – in Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 13/1) und der begrenzten Tragweite des Übertretungsstraffalles – ausnahmsweise auf einen reduzierten Be- trag von Fr. 900.– festzusetzen.

4. Entschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt, und der Beschwerdegegner musste sich im Be- schwerdeverfahren nicht äussern (vgl. Art. 436 i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt Bezirk Zürich, ad ST.2024.2554, unter gleichzeitiger  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5, gegen Empfangsbestä- tigung)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Stiefel Dr. iur. I. Babic