Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (fortan Jugendanwaltschaft) führte gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner) ein Strafverfahren wegen Körperverletzung. Er soll am 15. November 2024 um ca. 23.00 Uhr beim Gemeinschaftszentrum C._____ in Zürich im Rahmen einer zunächst verbalen, dann tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen zwei Gruppierungen mutmasslich eine Flasche in Richtung der anderen Gruppe geworfen haben, wobei eine Person (D._____) direkt getrof- fen und verletzt worden sei. Durch die herumfliegenden Glasscherben habe sich zudem A._____ (fortan Beschwerdeführer) Schnittwunden im Gesicht zugezogen. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte diesbezüglich am 6. Dezember 2024 sowie am 29. Januar 2025 (Urk. 16/39/1/1–4; Fotobogen Verletzungen Urk. 16/39/1/11). Am 24. März 2025 verfügte die Jugendanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den genannten Vorfall vom 15. November 2024, da dem Beschwerdegegner der Flaschenwurf nicht an- klagegenügend nachgewiesen werden könne. Die Zivilklage des Beschwerdefüh- rers wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 18 S. 2).
E. 2 Die Jugendanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung zunächst fest, dass die Aussagen der Auskunftsperson E._____ sowie des Geschädigten A._____ einen Anfangsverdacht in Bezug auf den Beschwerdegegner ergeben hätten; eine Sozi- alarbeiterin des Gemeinschaftszentrums (GZ) C._____ habe sodann – ohne den Vorfall selbst gesehen zu haben – bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich öf- ters mit einer Gruppe im GZ aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner anlässlich einer Wahlbildkonfrontation zu 80% als einzige Person afrikanischer Abstammung erkannt, die im betreffenden Konflikt involviert gewesen sei. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, nicht gesehen zu haben, wie die Flasche in sein Gesicht geflogen sei. E._____ habe einen dunkelhäutigen Mann mit krausen Haaren als Flaschenwerfer erkennen können; er habe an je- nem Abend [jedoch] keine Kontaktlinsen getragen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich an jenem Abend im GZ C._____ aufgehalten zu haben, sei aber frühzeitig nach Hause gegangen. Eine tätliche Auseinandersetzung habe er nicht mitbekommen (Urk. 18 S. 1 f.). Die Jugendanwaltschaft folgerte, selbst wenn die Aussagen des Beschwerdegegners unglaubhaft erschienen und allenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren wären, könne ihm der Flaschenwurf nicht an- klagegenügend nachgewiesen werden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer ihn mit seinen Aussagen klar entlastet habe (Urk. 18 S. 2).
- 5 - Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Jugendanwaltschaft habe zur Begründung der Verfahrenseinstellung entscheidend auf seine Aussage abgestellt und dieser fälschlich eine entlastende Wirkung zugesprochen. Er habe der Polizei ausdrücklich gesagt, den Flaschenwurf nicht gesehen zu haben; des- halb könne allein seine Aussage nicht zur vollständigen Entlastung des Be- schwerdegegners führen. Die Jugendanwaltschaft habe zudem die Aussagen des Zeugen (der Auskunftsperson) E._____ ausser Acht gelassen; jener habe den Beschwerdegegner klar als Flaschenwerfer identifiziert. Aus unbekannten Grün- den sei jener Zeuge aber als nicht glaubwürdig eingestuft worden. Dies führe im Resultat dazu, dass eine klare Zeugenaussage nicht für eine Anklage ausrei- chend erscheine; seine eigenen vagen und nicht aussagekräftigen Aussagen wür- den jedoch verwendet, um die Zeugenaussage zu diskreditieren. Da es sich bei seinen eigenen Äusserungen lediglich um Vermutungen handle, werde zu den ge- festigten Zeugenaussagen auch kein Widerspruch geschaffen. Denn Vermutun- gen liessen sich widerlegen (Urk. 2 S. 1 f.). Zudem habe es die Jugendanwalt- schaft unterlassen, weitere Personen als Zeugen zu befragen, die an jenem Abend vor Ort gewesen wären und zum Flaschenwurf Aussagen hätten machen können. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdegegner das GZ C._____ früh- zeitig verlassen habe; auch dies könnten mehrere Zeugen bestätigen. Zudem habe die Jugendanwaltschaft seine Aussage hinsichtlich des Tatorts falsch inter- pretiert, wonach aus seiner Perspektive die Schlägerei links stattgefunden hätte, die Flasche aber von rechts gekommen sei. Die Örtlichkeit des Vorfalls bzw. der betreffende Platz sei klein gewesen, und der Beschwerdegegner hätte sich in kur- zer Zeit auf die andere Seite bewegen können. Da seine eigene Aussage nichts mit dem Flaschenwurf zu tun habe, dürfe diese auch nicht zur Entlastung des Be- schwerdegegners herbeigezogen werden. Deshalb sei der Fall erneut zu prüfen, und es seien weitere Zeugen zu befragen (Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner liess über seine Verteidigung ausführen, die Jugendan- waltschaft habe die Einstellungsverfügung zutreffend begründet. Der Beschwer- deführer habe auch in der Beschwerde bestätigt, nicht gesehen zu haben, dass der Beschwerdegegner die Flasche geworfen habe. Auch der Verweis auf die Auskunftsperson E._____ führe nicht weiter, da jener lediglich einen dunkelhäuti-
- 6 - gen Mann mit krausem Haar identifiziert habe, wobei er damals keine Kontaktlin- sen getragen habe. Über weitere Informationen zur Identifikation des Täters habe die Auskunftsperson nicht verfügt; gestützt auf dessen Aussage sei folglich nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner die Flasche geworfen habe. Die Aussage des Beschwerdegegners, wonach er den Tatort frühzeitig verlassen habe, könne gestützt auf die Aussagen der Beteiligten nicht widerlegt werden. An dieser Sach- lage ändere auch eine Befragung von E._____ als Zeuge nichts. Es sei nicht zu erwarten, dass dieser weitergehende Aussagen machen könnte, welche den Be- schwerdegegner als Täter identifizieren würden. Auch weitere Zeugen seien dies- bezüglich nicht gegeben. Der Anfangsverdacht liesse sich damit nicht erhärten, weshalb die Einstellung zu Recht erfolgt sei (Urk. 19 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer replizierte, die Aussage von E._____ sei geeignet, um den Beschwerdegegner als Täter zu identifizieren; es sei an jenem Abend auch nur eine Person mit dunkler Haut und krausem Haar anwesend gewesen. Der Ein- wand, E._____ habe ohne Kontaktlinsen das Gesicht des Beschwerdegegners nicht klar erkennen können, sei durch ebendiesen Umstand entkräftet. E._____ habe den Täter beim Flaschenwurf auch nicht zum ersten Mal gesehen, sondern über den ganzen Abend hinweg (Urk. 30 S. 1 f.).
E. 3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft bzw. (hier) die Jugendanwaltschaft die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Die Entscheidung über die Einstellung ei- nes Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren nur bei offensichtli- cher Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstel- len (Urteil des Bundesgerichts 7B_692/2024 vom 8. April 2025 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurtei- lung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklage-
- 7 - erhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Strafverfol- gungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussagever- halten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von Vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2)
E. 4 Zunächst steht fest, dass sich am 15. November 2024 um ca. 23.00 Uhr beim Ge- meinschaftszentrum C._____ in Zürich im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen zwei anwesenden Gruppierungen ein Vorfall ereignete, wonach durch das Werfen einer Flasche zwei Personen geschädigt wurden; einerseits D._____, welcher von der Flasche offenbar direkt an der linken Stirn getroffen wurde, ande- rerseits der Beschwerdeführer, welcher durch herumfliegende Glasscherben Schnittwunden an der linken Backe, am Kinn und an der Oberlippe erlitten hatte. Die Verletzungen sind dokumentiert (Fotodokumentation Urk. 16/39/1/11 S. 2 ff.). Beide Geschädigten wurden in der Folge medizinisch versorgt (Urk. 16/39/1/1). Am Ort der mutmasslichen Tatbegehung (Vorplatz des Gemeinschaftszentrums C._____; Aussenbereich) konnten sodann unter anderem ein abgebrochener Fla- schenhals einer Whisky-Flasche und ein am Boden liegendes Messer sicherge- stellt werden (Sicherstellungsliste Urk. 16/39/1/9; Fotos gem. Urk. 16/39/1/10 S. 3). Ab dem Flaschenhals wurde eine DNA-Spurensicherung vorgenommen und die gesicherten Asservate dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur Auswer- tung weitergeleitet (Urk. 16/39/1/15). Gemäss den Untersuchungsergebnissen er- wies sich das erste gesicherte DNA-Profil als nicht interpretierbar und das zweite Profil ergab einen sog. No-Hit, wonach in der Datenbank keine Übereinstimmung hinsichtlich der abgefragten Daten gefunden werden konnte (Urk. 16/39/1/16–17). Damit waren ab dem betreffenden Flaschenhals keine DNA-Spuren erkennbar, die auf eine mutmassliche Täterschaft des Beschwerdegegners hinweisen oder einen Anfangsverdacht, wonach er die Flasche geworfen haben soll, erhärten
- 8 - würden. Eine weitere Untersuchung des aufgefundenen Messers erübrigte sich, da weder dem Beschwerdegegner noch sonst jemandem vorgeworfen wurde, im betreffenden Konflikt ein Messer eingesetzt zu haben. Das Gemeinschaftszentrum C._____ ist nicht videoüberwacht, mithin liegt kein Vi- deomaterial vor, welches den Vorfall oder den Flaschenwurf einschlägig erfasst hätte (Urk. 16/39/1/1 S. 8). Es sind auch keine (privaten) Fotos aktenkundig, wel- che den Beschwerdeführer an jenem Abend im GZ erkennbar zeigen würden (vgl. Urk. 16/39/1/12 f.). Beim Eintreffen der Polizei – nachdem E._____ eine entsprechende Meldung ver- anlasst hatte (Urk. 16/39/1/1 S. 4) – war die Täterschaft offenbar bereits geflohen. Auch der Beschwerdeführer konnte beim Gemeinschaftszentrum nicht (mehr) an- getroffen werden. Eine unmittelbar eingeleitete Nahbereichsfandung verlief nega- tiv. Im Übrigen wird auch die naheliegende Tramhaltestelle F._____ nicht per Vi- deo überwacht (Urk. 16/39/1/1 S. 8). Auch insofern ergeben sich keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich der mutmasslichen Täterschaft. Bei dieser Ausgangslage – mangels objektiver, sachlicher Beweise – ist allein noch auf die Aussagen der befragten Personen abzustellen, mithin sind deren Aussagen danach zu prüfen, ob sich daraus genügend Anhaltspunkte für eine all- fällige Tatbegehung durch den Beschwerdegegner ergeben, wonach er die fragli- che Flasche geworfen haben soll.
E. 5 Der Beschwerdeführer sagte bei der polizeilichen Befragung (Urk. 16/39/1/18) we- nige Tage nach dem fraglichen Vorfall im Wesentlichen aus, er habe weder gese- hen, wie die Flasche geflogen sei (F/A 33), noch wer die Flasche geworfen habe. Er wisse nur, dass es nicht der afrikanische Typ gewesen sei, auch nicht der indi- sche und auch nicht der andere Typ, der geschlagen worden sei (F/A 38). Er wisse ungefähr, wo die Personen der anderen Gruppe gestanden seien, als der Streit eskaliert sei; er habe diese im Verlauf des Abends immer gut lokalisieren können. Es müsse einer von denen gewesen sein (F/A 39). Er wisse, aus welcher Richtung die Flasche gekommen sei: Links sei die Schlägerei gewesen, dort sei
- 9 - auch der afrikanische Typ gewesen. Die Flasche sei aber von rechts gekommen (F/A 40). Der andere (D._____), der von der Flasche getroffen worden sei, sei rechts von ihm – eigentlich in der Flugbahn – gestanden, denn er habe gesehen, wie dieser direkt getroffen worden sei (F/A 42). Damit hat der Beschwerdeführer ausdrücklich solche Personen bezeichnet, wel- che als Flaschenwerfer nicht in Frage kommen, so etwa der einzig anwesende Typ mit afrikanischer Herkunft bzw. entsprechendem Aussehen (dunkle Haut; ge- meint war offenbar der Beschwerdegegner (Urk. 16/39/1/18 F/A 10; vgl. zudem Wahlbildkonfrontation gem. Urk. 16/39/1/20 F/A 6, 11: der Beschwerdeführer er- kannte den Beschwerdegegner dabei zu 80% als jene Person, welche als einzige dunkelhäutige Person afrikanischer Abstammung in den Konflikt involviert gewe- sen sei). In Bezug auf diesen hat er zusätzlich erwähnt, dass dieser links von ihm gewesen sei, wo die Schlägerei stattgefunden habe, die Flasche sei aber von rechts gekommen, weil der direkt Getroffene rechts von ihm gewesen sei. Folglich hat er den Beschwerdegegner relativ genau lokalisiert und mit konkreten Angaben erläutert, weshalb dieser als mutmasslicher Täter auszuschliessen sei; damit hat er nicht bloss «Vermutungen» geäussert. Zudem ist (entgegen Urk. 2 S. 3) nicht davon auszugehen, dass die betreffende Aussage allein im Kontext der Schläge- rei erfolgte; die Aussage versteht sich vielmehr als direkte Antwort auf die Frage, wer die Flasche geworfen habe (anders lassen sich F/A 38 und 40 der Einver- nahme gem. Urk. 16/39/1/18 kaum auffassen). Die Jugendanwaltschaft hat die betreffende Beweisaussage folglich nicht falsch gewürdigt (entgegen Urk. 2 S. 1). Eine ausdrückliche Entlastung einer Person kann durchaus erfolgen, auch wenn der Zeuge den Täter an sich (mithin eine andere Person) dabei nicht direkt gese- hen hat. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr – geraume Zeit nach dem Vorfall – mit der Beschwerde vorbringt, es seien zwischen der Schlägerei und dem Flaschenwurf etwa ein bis zwei Minuten vergangen, und der Beschwerdegegner hätte sich auf dem kleinen Platz, wo der Vorfall sich ereignet habe, auch rasch auf die andere Seite bewegen können, woher die Flasche gekommen sei, dann erweist sich dies als rein hypothetische Mutmassung – denn tatsächlich hat er solches weder wahr-
- 10 - genommen noch gegenüber der Polizei erwähnt. Vielmehr ging er damals noch mit Bestimmtheit davon aus, der Beschwerdegegner könne es nicht gewesen sein. Mangels konkreter Beobachtungen bzw. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerde- gegner kurz vor dem fraglichen Flaschenwurf seinen Standort gewechselt haben soll, ist auf die betreffende These nicht abzustellen. Am 16. November 2024 wurde zudem E._____ von der Polizei als Auskunftsper- son befragt (Urk. 16/39/1/21). Er habe gesehen, wer die Flasche geworfen habe (F/A 17), es sei ein schwarzer Mann mit krausen Haaren sowie dunkler Hautfarbe gewesen. Dieser habe im Verlauf der Auseinandersetzung zunächst versucht, mit der Faust zu schlagen, er habe aber nicht getroffen. Dann habe dieser aus seiner Bauchtasche eine Flasche hervorgenommen und diese geworfen (F/A 4). Zuerst habe dieser die Flasche nur in der Hand gehalten, er (E._____) habe noch ge- dacht, es sei ein Messer, denn er habe keine Kontaktlinsen getragen (F/A 18). Zwei Personen seien von der einen Flasche getroffen worden (F/A 13). Es sei eine Weinflasche gewesen, er glaube Weisswein, also eine solche Flasche, die seine Gruppe auch drinnen gehabt habe; von der Form her wisse er (bestimmt), dass es eine Weinflache gewesen sei, weil er diese ja gesehen habe (F/A 3). Damit ergeben sich zwar gewisse Hinweise, wonach der Beschwerdegegner die Flasche geworfen haben könnte. Es ist jedoch Zurückhaltung geboten, was die Genauigkeit der Beobachtungen von E._____ betrifft, zumal er gegenüber der Po- lizei selbst darauf hingewiesen hat, an jenem Abend keine Kontaktlinsen getragen zu haben, weshalb seine Sicht bzw. die Erkennbarkeit des Geschehens für ihn eingeschränkt gewesen sein dürfte. Daran ändert auch das Vorbringen des Be- schwerdeführers (in der Replik, Urk. 30 S. 1) nichts, wonach E._____ den Be- schwerdegegner den ganzen Abend hinweg schon gesehen habe; für den Tatzeit- punkt verbleibt zweifelhaft, wie genau jener das Geschehen beobachten konnte (auch wenn er den Beschwerdegegner wegen der dunklen Hautfarbe als solchen erkannte). Zweifel an der Genauigkeit seiner Beobachtungen ergeben sich auch wegen der Aussage, er habe (hinsichtlich der Flasche) zunächst gedacht, es sei ein Messer gewesen. Dabei wäre von einer groben Verwechslung auszugehen.
- 11 - Ebenso wurde ausschliesslich eine Whisky-Flasche sichergestellt (keine Weiss- weinflasche; vgl. Urk. 16/391/9; Flaschenhals Whiskey Ballantines; Urk. 16/39/1/
E. 10 Foto 4). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint, dass die (ein- zige) Person afrikanischer Abstammung die Flasche geworfen habe, und diesen im relevanten Zeitpunkt andernorts (als die Richtung, aus der die Flasche gekom- men sei) verortet. Die Jugendanwaltschaft hat folglich zu Recht auf die klaren Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt, mithin diese als glaubhafter bewer- tet. Insofern ist auch nicht ausschlaggebend, dass E._____ den Beschwerdegeg- ner als (einzige) Person mit dunkler Hautfarbe am Tatort als mutmasslichen Fla- schenwerfer nannte (entgegen Urk. 30 S. 1). Dies steht nach wie vor im Wider- spruch zu den ursprünglich klaren (glaubhafteren) Aussagen des Beschwerdefüh- rers. 6. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, diverse (weitere) Zeugen hätten den Konflikt beobachtet und den Flaschenwerfer gesehen. Die Jugendanwalt- schaft bzw. die Polizei hätte auch diese befragen müssen. Um welche Zeugen es sich dabei konkret gehandelt haben soll, hat er nicht weiter dargetan (vgl. Urk. 2 S. 2). Dem Polizeirapport vom 6. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass vor Ort auch mit weiteren Personen gesprochen wurde, um dabei potentielle Zeugen zu eruie- ren. Die (informell) befragten Personen konnten keine relevanten Beobachtungen schildern. Deren Angaben sind hier nur in Kürze wiederzugeben: Der (ebenfalls) Geschädigte, D._____, äusserte sich anlässlich eines Telefonats mit der Polizei am 17. November 2024 (zwei Tage nach dem Vorfall) dahinge- hend, dass er im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung versucht habe, die Streithähne zu trennen. Dabei wisse er noch, wie er nach rechts zum Kumpel ge- schaut habe, als er plötzlich einen Schlag an seinem Kopf verspürt habe. Eine Flasche habe ihn an der Stirn getroffen. Die Flasche sei dabei kaputtgegangen, und durch die Splitter habe er sich Schnittwunden an der Augenbraue zugezogen.
- 12 - Woher die Flasche gekommen sei, habe er nicht gesehen. Er wisse auch nicht, wer diese geworfen habe. Danach habe er direkt seinem Kumpel helfen wollen, der tätlich angegangen worden sei (Urk. 16/39/1/1 S. 6). Mangels einschlägiger Wahrnehmungen ergeben sich anhand der Angaben von D._____ keine konkreten Hinweise zum Wurf der Flasche bzw. zur Täterschaft. Eine formelle Zeugeneinvernahme drängte bzw. drängt sich dabei nicht auf. Anlässlich der Tatbestandsaufnahme äusserte sich zudem G._____ als Aus- kunftsperson: Auch er beschrieb das Entstehen des tätlichen Konflikts unter den zwei Gruppen eingehend. Dann habe er plötzlich ein Klirren einer Alkoholflasche gehört. Jemand hinter ihm müsse die Flasche geworfen haben. Wer dies gewe- sen sei und wohin die Flasche geworfen worden sei, wisse er aber leider nicht. Daraufhin sei seine Gruppe in alle Himmelsrichtungen davongerannt; er sei al- leine weggelaufen (Urk. 16/39/1/1 S. 7). Damit hat offenbar auch G._____ den fraglichen Flaschenwurf selbst nicht gesehen; damit erübrigt es sich auch in Be- zug auf diesen, ihn formell als Zeugen zu befragen. Schliesslich hat die Polizei mit H._____, einer Sozialarbeiterin des Gemein- schaftszentrums C._____, Kontakt aufgenommen: Diese hatte den Vorfall selbst nicht gesehen, konnte jedoch den Beschwerdegegner als diejenige dunkelhäu- tige, grosse Person identifizieren, die an jenem Abend auch anwesend gewesen sei. Sollte dieses Signalement auf den Flaschenwerfer zutreffen, dann falle nur er hierfür in Betracht (Urk. 16/39/1/1 S. 8). Die Frage nach der Person, welche die Flasche tatsächlich geworfen hat, ist damit aber weiterhin ungeklärt; denn dazu konnte auch H._____ keine sachdienlichen Angaben machen. Es ist unter diesem Umständen nicht davon auszugehen, dass die Jugendanwalt- schaft (noch) weitere Personen hätte ausfindig machen müssen oder können, um diese zur mutmasslichen Täterschaft zu befragen. Der Beschwerdeführer hat sei- nerseits nicht ausreichend dargetan (auch nicht mit der Replik), aus welchen Gründen sich die Befragung noch weiterer (unklar ist auch welcher) Personen aufgedrängt hätte.
- 13 - 7. Insgesamt ist die Jugendanwaltschaft damit zu Recht zum Schluss gelangt, selbst wenn die Aussage des Beschwerdegegners (wonach er das GZ frühzeitig verlas- sen habe) vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ihn zu 80% als eine im Konflikt involvierte Person wiedererkannt habe, unglaubhaft erscheine, könne ihm das Werfen der Flasche nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Die Jugendanwaltschaft hat auch zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit seinen Aussagen bei der Polizei ausdrücklich entlastet hat. Eine Verurteilung ist bzw. wäre bei dieser Ausgangs- lage kaum zu erwarten (gewesen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass eine Einstellung des Strafverfahrens er- folgte, da kein anklagegenügender Tatverdacht vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. III. 1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer unter- liegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 2. Bei diesem Verfahrensausgang kann davon abgesehen werden, dem Beschwer- degegner eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da sich die Frage einer allenfalls qualifizierten einfachen Körperverletzung stellte,
- 14 - war eine anwaltliche Vertretung des minderjährigen, ausländischen Beschwerde- gegners im Beschwerdeverfahren angezeigt. Die Verteidigung macht für anwaltliche Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total Fr. 1'091.45 inkl. Mehrwertsteuer für die Zeit vom
9. Mai 2025 bis zum 6. August 2025 geltend; es wird um wohlwollende Prüfung der Honorarnote und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung ersucht; die Nachreichung einer ergänzenden Kostennote für (allfällige) weitere Aufwen- dungen bleibe vorbehalten (Urk. 28; die Verteidigung geht davon aus, den Be- schwerdegegner weiterhin im Rahmen des ehemals amtlichen Mandats zu vertre- ten). Die geltend gemachte Entschädigung gemäss Urk. 28 erscheint aus folgenden Gründen überhöht: Der Sachverhalt ist einfach gelagert; die Verteidigung ist/war mit dem Fall bereits zuvor in der Untersuchung befasst; auch in rechtlicher Hin- sicht stellten sich im Beschwerdeverfahren keine neuen oder komplexen Fragen; die Verteidigung hat deshalb zu Recht auch nur eine kurze Stellungnahme von ca. drei Seiten eingereicht (ohne vertiefte Auseinandersetzung in der Sache, vgl. Urk. 19 S. 2). Die Verteidigung hat am 12. Mai 2025 die Stellungnahme im Beschwerdeverfah- ren verfasst; im Vorfeld (am 9. Mai 2025) hat sie sowohl mit dem Vater des Be- schwerdegegners telefoniert als auch mit der Jugendanwaltschaft (per Mail) kom- muniziert. Nach Verfassen der Stellungnahe hat sie (erneut) mit der Jungendan- waltschaft telefoniert und die Stellungnahme per Mail an den Klienten versandt (13. Mai 2025). Bis hierhin sind die geltend gemachten Positionen noch gerecht- fertigt. Hernach, ab dem 16. Mai 2025, also nach Ausfertigung der Stellungnahme vom 12. Mai 2025, ist hingegen nicht nachvollziehbar, inwiefern noch entschädi- gungspflichtiger Aufwand angefallen sein soll, indem etwa «diverse Unterlagen» studiert wurden (wofür ist unklar) oder weitere Kontakte mit dem Klienten bzw. dem Vater erfolgten (was übermässig erscheint). Wenn die Verteidigung zudem davon ausging, im Rahmen des amtlichen Man- dats zu handeln, ist darauf hinzuweisen, dass weder der Zeitaufwand für den Ab-
- 15 - schluss des Mandats noch anwaltlicher Minimalaufwand, wie etwa für das Retour- nieren von Akten oder bloss die Kenntnisnahme einfacher Verfügungen (Fristen etc.), entschädigungspflichtig sind bzw. wären (vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Auflage 2024, S. 65 ff.). Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern im Beschwerdeverfahren noch weiterer, zu berücksichtigender Aufwand anfallen soll; es wird dem Beschwerdegegner ledig- lich noch der vorliegende (für ihn günstige) Entscheid kurz zur Kenntnis zu brin- gen sein (allenfalls per Mail). Folglich sind die mit Urk. 28 geltend gemachten Positionen vom 16. Mai 2025 an umfassend zu kürzen. Damit ist die Verteidigung im Beschwerdeverfahren für ins- gesamt 3 Stunden Zeitaufwand zu entschädigen. Der geltend gemachte Stunden- ansatz von Fr. 250.– ist zu hoch; denn richtet sich die Gebühr (wie hier) nach dem Zeitaufwand, beträgt sie gemäss Anwaltsgebührenverordnung in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§3 AnwGebV/ZH). Es rechtfertigt sich daher, den üblichen Ansatz von Fr. 220.– anzuwenden (total Fr. 660.– für 3 Std.). Für Kopien und Porto fielen zwischen 9. Mai 2025 und 13. Mai 2025 Fr. 11.90 an. Dies ergibt ins- gesamt einen Betrag von Fr. 671.90 zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 54.50). Die Entschädigung ist in Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO direkt dem Wahl- verteidiger zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Rechtsanwalt X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 726.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. - 16 -
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt ad … unter Rücksendung der Ak- ten gem. Urk. 16 (gegen Empfangsbestätigung)
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. R. Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250122-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichter lic. iur. B. Stiefel und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 18. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 24. März 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (fortan Jugendanwaltschaft) führte gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner) ein Strafverfahren wegen Körperverletzung. Er soll am 15. November 2024 um ca. 23.00 Uhr beim Gemeinschaftszentrum C._____ in Zürich im Rahmen einer zunächst verbalen, dann tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen zwei Gruppierungen mutmasslich eine Flasche in Richtung der anderen Gruppe geworfen haben, wobei eine Person (D._____) direkt getrof- fen und verletzt worden sei. Durch die herumfliegenden Glasscherben habe sich zudem A._____ (fortan Beschwerdeführer) Schnittwunden im Gesicht zugezogen. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte diesbezüglich am 6. Dezember 2024 sowie am 29. Januar 2025 (Urk. 16/39/1/1–4; Fotobogen Verletzungen Urk. 16/39/1/11). Am 24. März 2025 verfügte die Jugendanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den genannten Vorfall vom 15. November 2024, da dem Beschwerdegegner der Flaschenwurf nicht an- klagegenügend nachgewiesen werden könne. Die Zivilklage des Beschwerdefüh- rers wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 18 S. 2). 2. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2025 fristwahrend Beschwerde bei der III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 10 nach Behebung formeller Män- gel) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. März 2025 sei aufzuhe- ben und die Jugendanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner weiterzuführen, insbesondere seien weitere Zeugen zu befra- gen, und es sei festzustellen, dass die Jugendanwaltschaft (seine) Beweisaussa- gen, die zur Einstellung geführt hätten, falsch gewürdigt habe (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– innert Frist (Urk. 12). Die Jugendanwaltschaft liess sich am 29. April
- 3 - 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; dabei verwies sie auf die von ihr im Original übermittelten Akten (Urk. 16) und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung (Urk. 15; ohne Weiterung in der Sa- che). Der Beschwerdegegner liess mit Schreiben seiner Verteidigung vom 12. Mai 2025 Stellung nehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellte er die Anträge, das Beschwerdeverfahren sei gege- benenfalls bis zur Rückkehr des Beschwerdegegners in die Schweiz zu sistieren; es sei der Verteidigung Einsicht in die vollständigen Strafakten zu gewähren; es sei dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt X._____ als amtlicher Verteidiger beizugeben (Urk. 19 S. 2). In der Folge wurde der Verteidi- gung Akteneinsicht gewährt (vgl. Urk. 22–23). Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdegegners einzutreten. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 14. August 2025 innert Frist (gem. Urk. 25) und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest (Urk. 30). Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankün- digung, vgl. Urk. 7 S. 4) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsi- denten gefällt. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 39 Abs. 1, 3 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Beschwerdeführer gilt angesichts der rapportierten Körperverletzung als Ge- schädigter, der in eigenen Rechten direkt betroffen ist; ebenso hat er sich im Strafverfahren als Straf- und Privatkläger konstituiert (Urk. 16/39/1/22/2). Damit
- 4 - kommt ihm Parteistellung zu, und er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 JStPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorerst zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. Es sind jedoch folgende Vorbehalte zu erwähnen: Da sich die Beschwerde, wie noch darzulegen sein wird, als unbegründet erweist, wird der Beweisantrag, es seien weitere Zeu- gen zu befragen, und ebenso das (ohnehin subsidiäre) Begehren, wonach festzu- stellen sei, die Jugendanwaltschaft habe die Beweisaussagen falsch gewürdigt, folglich abzuweisen sein. 2. Die Jugendanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung zunächst fest, dass die Aussagen der Auskunftsperson E._____ sowie des Geschädigten A._____ einen Anfangsverdacht in Bezug auf den Beschwerdegegner ergeben hätten; eine Sozi- alarbeiterin des Gemeinschaftszentrums (GZ) C._____ habe sodann – ohne den Vorfall selbst gesehen zu haben – bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich öf- ters mit einer Gruppe im GZ aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner anlässlich einer Wahlbildkonfrontation zu 80% als einzige Person afrikanischer Abstammung erkannt, die im betreffenden Konflikt involviert gewesen sei. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, nicht gesehen zu haben, wie die Flasche in sein Gesicht geflogen sei. E._____ habe einen dunkelhäutigen Mann mit krausen Haaren als Flaschenwerfer erkennen können; er habe an je- nem Abend [jedoch] keine Kontaktlinsen getragen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich an jenem Abend im GZ C._____ aufgehalten zu haben, sei aber frühzeitig nach Hause gegangen. Eine tätliche Auseinandersetzung habe er nicht mitbekommen (Urk. 18 S. 1 f.). Die Jugendanwaltschaft folgerte, selbst wenn die Aussagen des Beschwerdegegners unglaubhaft erschienen und allenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren wären, könne ihm der Flaschenwurf nicht an- klagegenügend nachgewiesen werden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer ihn mit seinen Aussagen klar entlastet habe (Urk. 18 S. 2).
- 5 - Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Jugendanwaltschaft habe zur Begründung der Verfahrenseinstellung entscheidend auf seine Aussage abgestellt und dieser fälschlich eine entlastende Wirkung zugesprochen. Er habe der Polizei ausdrücklich gesagt, den Flaschenwurf nicht gesehen zu haben; des- halb könne allein seine Aussage nicht zur vollständigen Entlastung des Be- schwerdegegners führen. Die Jugendanwaltschaft habe zudem die Aussagen des Zeugen (der Auskunftsperson) E._____ ausser Acht gelassen; jener habe den Beschwerdegegner klar als Flaschenwerfer identifiziert. Aus unbekannten Grün- den sei jener Zeuge aber als nicht glaubwürdig eingestuft worden. Dies führe im Resultat dazu, dass eine klare Zeugenaussage nicht für eine Anklage ausrei- chend erscheine; seine eigenen vagen und nicht aussagekräftigen Aussagen wür- den jedoch verwendet, um die Zeugenaussage zu diskreditieren. Da es sich bei seinen eigenen Äusserungen lediglich um Vermutungen handle, werde zu den ge- festigten Zeugenaussagen auch kein Widerspruch geschaffen. Denn Vermutun- gen liessen sich widerlegen (Urk. 2 S. 1 f.). Zudem habe es die Jugendanwalt- schaft unterlassen, weitere Personen als Zeugen zu befragen, die an jenem Abend vor Ort gewesen wären und zum Flaschenwurf Aussagen hätten machen können. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdegegner das GZ C._____ früh- zeitig verlassen habe; auch dies könnten mehrere Zeugen bestätigen. Zudem habe die Jugendanwaltschaft seine Aussage hinsichtlich des Tatorts falsch inter- pretiert, wonach aus seiner Perspektive die Schlägerei links stattgefunden hätte, die Flasche aber von rechts gekommen sei. Die Örtlichkeit des Vorfalls bzw. der betreffende Platz sei klein gewesen, und der Beschwerdegegner hätte sich in kur- zer Zeit auf die andere Seite bewegen können. Da seine eigene Aussage nichts mit dem Flaschenwurf zu tun habe, dürfe diese auch nicht zur Entlastung des Be- schwerdegegners herbeigezogen werden. Deshalb sei der Fall erneut zu prüfen, und es seien weitere Zeugen zu befragen (Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner liess über seine Verteidigung ausführen, die Jugendan- waltschaft habe die Einstellungsverfügung zutreffend begründet. Der Beschwer- deführer habe auch in der Beschwerde bestätigt, nicht gesehen zu haben, dass der Beschwerdegegner die Flasche geworfen habe. Auch der Verweis auf die Auskunftsperson E._____ führe nicht weiter, da jener lediglich einen dunkelhäuti-
- 6 - gen Mann mit krausem Haar identifiziert habe, wobei er damals keine Kontaktlin- sen getragen habe. Über weitere Informationen zur Identifikation des Täters habe die Auskunftsperson nicht verfügt; gestützt auf dessen Aussage sei folglich nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner die Flasche geworfen habe. Die Aussage des Beschwerdegegners, wonach er den Tatort frühzeitig verlassen habe, könne gestützt auf die Aussagen der Beteiligten nicht widerlegt werden. An dieser Sach- lage ändere auch eine Befragung von E._____ als Zeuge nichts. Es sei nicht zu erwarten, dass dieser weitergehende Aussagen machen könnte, welche den Be- schwerdegegner als Täter identifizieren würden. Auch weitere Zeugen seien dies- bezüglich nicht gegeben. Der Anfangsverdacht liesse sich damit nicht erhärten, weshalb die Einstellung zu Recht erfolgt sei (Urk. 19 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer replizierte, die Aussage von E._____ sei geeignet, um den Beschwerdegegner als Täter zu identifizieren; es sei an jenem Abend auch nur eine Person mit dunkler Haut und krausem Haar anwesend gewesen. Der Ein- wand, E._____ habe ohne Kontaktlinsen das Gesicht des Beschwerdegegners nicht klar erkennen können, sei durch ebendiesen Umstand entkräftet. E._____ habe den Täter beim Flaschenwurf auch nicht zum ersten Mal gesehen, sondern über den ganzen Abend hinweg (Urk. 30 S. 1 f.). 3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft bzw. (hier) die Jugendanwaltschaft die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Die Entscheidung über die Einstellung ei- nes Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren nur bei offensichtli- cher Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstel- len (Urteil des Bundesgerichts 7B_692/2024 vom 8. April 2025 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurtei- lung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklage-
- 7 - erhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Strafverfol- gungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussagever- halten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von Vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2) 4. Zunächst steht fest, dass sich am 15. November 2024 um ca. 23.00 Uhr beim Ge- meinschaftszentrum C._____ in Zürich im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen zwei anwesenden Gruppierungen ein Vorfall ereignete, wonach durch das Werfen einer Flasche zwei Personen geschädigt wurden; einerseits D._____, welcher von der Flasche offenbar direkt an der linken Stirn getroffen wurde, ande- rerseits der Beschwerdeführer, welcher durch herumfliegende Glasscherben Schnittwunden an der linken Backe, am Kinn und an der Oberlippe erlitten hatte. Die Verletzungen sind dokumentiert (Fotodokumentation Urk. 16/39/1/11 S. 2 ff.). Beide Geschädigten wurden in der Folge medizinisch versorgt (Urk. 16/39/1/1). Am Ort der mutmasslichen Tatbegehung (Vorplatz des Gemeinschaftszentrums C._____; Aussenbereich) konnten sodann unter anderem ein abgebrochener Fla- schenhals einer Whisky-Flasche und ein am Boden liegendes Messer sicherge- stellt werden (Sicherstellungsliste Urk. 16/39/1/9; Fotos gem. Urk. 16/39/1/10 S. 3). Ab dem Flaschenhals wurde eine DNA-Spurensicherung vorgenommen und die gesicherten Asservate dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur Auswer- tung weitergeleitet (Urk. 16/39/1/15). Gemäss den Untersuchungsergebnissen er- wies sich das erste gesicherte DNA-Profil als nicht interpretierbar und das zweite Profil ergab einen sog. No-Hit, wonach in der Datenbank keine Übereinstimmung hinsichtlich der abgefragten Daten gefunden werden konnte (Urk. 16/39/1/16–17). Damit waren ab dem betreffenden Flaschenhals keine DNA-Spuren erkennbar, die auf eine mutmassliche Täterschaft des Beschwerdegegners hinweisen oder einen Anfangsverdacht, wonach er die Flasche geworfen haben soll, erhärten
- 8 - würden. Eine weitere Untersuchung des aufgefundenen Messers erübrigte sich, da weder dem Beschwerdegegner noch sonst jemandem vorgeworfen wurde, im betreffenden Konflikt ein Messer eingesetzt zu haben. Das Gemeinschaftszentrum C._____ ist nicht videoüberwacht, mithin liegt kein Vi- deomaterial vor, welches den Vorfall oder den Flaschenwurf einschlägig erfasst hätte (Urk. 16/39/1/1 S. 8). Es sind auch keine (privaten) Fotos aktenkundig, wel- che den Beschwerdeführer an jenem Abend im GZ erkennbar zeigen würden (vgl. Urk. 16/39/1/12 f.). Beim Eintreffen der Polizei – nachdem E._____ eine entsprechende Meldung ver- anlasst hatte (Urk. 16/39/1/1 S. 4) – war die Täterschaft offenbar bereits geflohen. Auch der Beschwerdeführer konnte beim Gemeinschaftszentrum nicht (mehr) an- getroffen werden. Eine unmittelbar eingeleitete Nahbereichsfandung verlief nega- tiv. Im Übrigen wird auch die naheliegende Tramhaltestelle F._____ nicht per Vi- deo überwacht (Urk. 16/39/1/1 S. 8). Auch insofern ergeben sich keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich der mutmasslichen Täterschaft. Bei dieser Ausgangslage – mangels objektiver, sachlicher Beweise – ist allein noch auf die Aussagen der befragten Personen abzustellen, mithin sind deren Aussagen danach zu prüfen, ob sich daraus genügend Anhaltspunkte für eine all- fällige Tatbegehung durch den Beschwerdegegner ergeben, wonach er die fragli- che Flasche geworfen haben soll. 5. Der Beschwerdeführer sagte bei der polizeilichen Befragung (Urk. 16/39/1/18) we- nige Tage nach dem fraglichen Vorfall im Wesentlichen aus, er habe weder gese- hen, wie die Flasche geflogen sei (F/A 33), noch wer die Flasche geworfen habe. Er wisse nur, dass es nicht der afrikanische Typ gewesen sei, auch nicht der indi- sche und auch nicht der andere Typ, der geschlagen worden sei (F/A 38). Er wisse ungefähr, wo die Personen der anderen Gruppe gestanden seien, als der Streit eskaliert sei; er habe diese im Verlauf des Abends immer gut lokalisieren können. Es müsse einer von denen gewesen sein (F/A 39). Er wisse, aus welcher Richtung die Flasche gekommen sei: Links sei die Schlägerei gewesen, dort sei
- 9 - auch der afrikanische Typ gewesen. Die Flasche sei aber von rechts gekommen (F/A 40). Der andere (D._____), der von der Flasche getroffen worden sei, sei rechts von ihm – eigentlich in der Flugbahn – gestanden, denn er habe gesehen, wie dieser direkt getroffen worden sei (F/A 42). Damit hat der Beschwerdeführer ausdrücklich solche Personen bezeichnet, wel- che als Flaschenwerfer nicht in Frage kommen, so etwa der einzig anwesende Typ mit afrikanischer Herkunft bzw. entsprechendem Aussehen (dunkle Haut; ge- meint war offenbar der Beschwerdegegner (Urk. 16/39/1/18 F/A 10; vgl. zudem Wahlbildkonfrontation gem. Urk. 16/39/1/20 F/A 6, 11: der Beschwerdeführer er- kannte den Beschwerdegegner dabei zu 80% als jene Person, welche als einzige dunkelhäutige Person afrikanischer Abstammung in den Konflikt involviert gewe- sen sei). In Bezug auf diesen hat er zusätzlich erwähnt, dass dieser links von ihm gewesen sei, wo die Schlägerei stattgefunden habe, die Flasche sei aber von rechts gekommen, weil der direkt Getroffene rechts von ihm gewesen sei. Folglich hat er den Beschwerdegegner relativ genau lokalisiert und mit konkreten Angaben erläutert, weshalb dieser als mutmasslicher Täter auszuschliessen sei; damit hat er nicht bloss «Vermutungen» geäussert. Zudem ist (entgegen Urk. 2 S. 3) nicht davon auszugehen, dass die betreffende Aussage allein im Kontext der Schläge- rei erfolgte; die Aussage versteht sich vielmehr als direkte Antwort auf die Frage, wer die Flasche geworfen habe (anders lassen sich F/A 38 und 40 der Einver- nahme gem. Urk. 16/39/1/18 kaum auffassen). Die Jugendanwaltschaft hat die betreffende Beweisaussage folglich nicht falsch gewürdigt (entgegen Urk. 2 S. 1). Eine ausdrückliche Entlastung einer Person kann durchaus erfolgen, auch wenn der Zeuge den Täter an sich (mithin eine andere Person) dabei nicht direkt gese- hen hat. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr – geraume Zeit nach dem Vorfall – mit der Beschwerde vorbringt, es seien zwischen der Schlägerei und dem Flaschenwurf etwa ein bis zwei Minuten vergangen, und der Beschwerdegegner hätte sich auf dem kleinen Platz, wo der Vorfall sich ereignet habe, auch rasch auf die andere Seite bewegen können, woher die Flasche gekommen sei, dann erweist sich dies als rein hypothetische Mutmassung – denn tatsächlich hat er solches weder wahr-
- 10 - genommen noch gegenüber der Polizei erwähnt. Vielmehr ging er damals noch mit Bestimmtheit davon aus, der Beschwerdegegner könne es nicht gewesen sein. Mangels konkreter Beobachtungen bzw. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerde- gegner kurz vor dem fraglichen Flaschenwurf seinen Standort gewechselt haben soll, ist auf die betreffende These nicht abzustellen. Am 16. November 2024 wurde zudem E._____ von der Polizei als Auskunftsper- son befragt (Urk. 16/39/1/21). Er habe gesehen, wer die Flasche geworfen habe (F/A 17), es sei ein schwarzer Mann mit krausen Haaren sowie dunkler Hautfarbe gewesen. Dieser habe im Verlauf der Auseinandersetzung zunächst versucht, mit der Faust zu schlagen, er habe aber nicht getroffen. Dann habe dieser aus seiner Bauchtasche eine Flasche hervorgenommen und diese geworfen (F/A 4). Zuerst habe dieser die Flasche nur in der Hand gehalten, er (E._____) habe noch ge- dacht, es sei ein Messer, denn er habe keine Kontaktlinsen getragen (F/A 18). Zwei Personen seien von der einen Flasche getroffen worden (F/A 13). Es sei eine Weinflasche gewesen, er glaube Weisswein, also eine solche Flasche, die seine Gruppe auch drinnen gehabt habe; von der Form her wisse er (bestimmt), dass es eine Weinflache gewesen sei, weil er diese ja gesehen habe (F/A 3). Damit ergeben sich zwar gewisse Hinweise, wonach der Beschwerdegegner die Flasche geworfen haben könnte. Es ist jedoch Zurückhaltung geboten, was die Genauigkeit der Beobachtungen von E._____ betrifft, zumal er gegenüber der Po- lizei selbst darauf hingewiesen hat, an jenem Abend keine Kontaktlinsen getragen zu haben, weshalb seine Sicht bzw. die Erkennbarkeit des Geschehens für ihn eingeschränkt gewesen sein dürfte. Daran ändert auch das Vorbringen des Be- schwerdeführers (in der Replik, Urk. 30 S. 1) nichts, wonach E._____ den Be- schwerdegegner den ganzen Abend hinweg schon gesehen habe; für den Tatzeit- punkt verbleibt zweifelhaft, wie genau jener das Geschehen beobachten konnte (auch wenn er den Beschwerdegegner wegen der dunklen Hautfarbe als solchen erkannte). Zweifel an der Genauigkeit seiner Beobachtungen ergeben sich auch wegen der Aussage, er habe (hinsichtlich der Flasche) zunächst gedacht, es sei ein Messer gewesen. Dabei wäre von einer groben Verwechslung auszugehen.
- 11 - Ebenso wurde ausschliesslich eine Whisky-Flasche sichergestellt (keine Weiss- weinflasche; vgl. Urk. 16/391/9; Flaschenhals Whiskey Ballantines; Urk. 16/39/1/ 10 Foto 4). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint, dass die (ein- zige) Person afrikanischer Abstammung die Flasche geworfen habe, und diesen im relevanten Zeitpunkt andernorts (als die Richtung, aus der die Flasche gekom- men sei) verortet. Die Jugendanwaltschaft hat folglich zu Recht auf die klaren Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt, mithin diese als glaubhafter bewer- tet. Insofern ist auch nicht ausschlaggebend, dass E._____ den Beschwerdegeg- ner als (einzige) Person mit dunkler Hautfarbe am Tatort als mutmasslichen Fla- schenwerfer nannte (entgegen Urk. 30 S. 1). Dies steht nach wie vor im Wider- spruch zu den ursprünglich klaren (glaubhafteren) Aussagen des Beschwerdefüh- rers. 6. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, diverse (weitere) Zeugen hätten den Konflikt beobachtet und den Flaschenwerfer gesehen. Die Jugendanwalt- schaft bzw. die Polizei hätte auch diese befragen müssen. Um welche Zeugen es sich dabei konkret gehandelt haben soll, hat er nicht weiter dargetan (vgl. Urk. 2 S. 2). Dem Polizeirapport vom 6. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass vor Ort auch mit weiteren Personen gesprochen wurde, um dabei potentielle Zeugen zu eruie- ren. Die (informell) befragten Personen konnten keine relevanten Beobachtungen schildern. Deren Angaben sind hier nur in Kürze wiederzugeben: Der (ebenfalls) Geschädigte, D._____, äusserte sich anlässlich eines Telefonats mit der Polizei am 17. November 2024 (zwei Tage nach dem Vorfall) dahinge- hend, dass er im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung versucht habe, die Streithähne zu trennen. Dabei wisse er noch, wie er nach rechts zum Kumpel ge- schaut habe, als er plötzlich einen Schlag an seinem Kopf verspürt habe. Eine Flasche habe ihn an der Stirn getroffen. Die Flasche sei dabei kaputtgegangen, und durch die Splitter habe er sich Schnittwunden an der Augenbraue zugezogen.
- 12 - Woher die Flasche gekommen sei, habe er nicht gesehen. Er wisse auch nicht, wer diese geworfen habe. Danach habe er direkt seinem Kumpel helfen wollen, der tätlich angegangen worden sei (Urk. 16/39/1/1 S. 6). Mangels einschlägiger Wahrnehmungen ergeben sich anhand der Angaben von D._____ keine konkreten Hinweise zum Wurf der Flasche bzw. zur Täterschaft. Eine formelle Zeugeneinvernahme drängte bzw. drängt sich dabei nicht auf. Anlässlich der Tatbestandsaufnahme äusserte sich zudem G._____ als Aus- kunftsperson: Auch er beschrieb das Entstehen des tätlichen Konflikts unter den zwei Gruppen eingehend. Dann habe er plötzlich ein Klirren einer Alkoholflasche gehört. Jemand hinter ihm müsse die Flasche geworfen haben. Wer dies gewe- sen sei und wohin die Flasche geworfen worden sei, wisse er aber leider nicht. Daraufhin sei seine Gruppe in alle Himmelsrichtungen davongerannt; er sei al- leine weggelaufen (Urk. 16/39/1/1 S. 7). Damit hat offenbar auch G._____ den fraglichen Flaschenwurf selbst nicht gesehen; damit erübrigt es sich auch in Be- zug auf diesen, ihn formell als Zeugen zu befragen. Schliesslich hat die Polizei mit H._____, einer Sozialarbeiterin des Gemein- schaftszentrums C._____, Kontakt aufgenommen: Diese hatte den Vorfall selbst nicht gesehen, konnte jedoch den Beschwerdegegner als diejenige dunkelhäu- tige, grosse Person identifizieren, die an jenem Abend auch anwesend gewesen sei. Sollte dieses Signalement auf den Flaschenwerfer zutreffen, dann falle nur er hierfür in Betracht (Urk. 16/39/1/1 S. 8). Die Frage nach der Person, welche die Flasche tatsächlich geworfen hat, ist damit aber weiterhin ungeklärt; denn dazu konnte auch H._____ keine sachdienlichen Angaben machen. Es ist unter diesem Umständen nicht davon auszugehen, dass die Jugendanwalt- schaft (noch) weitere Personen hätte ausfindig machen müssen oder können, um diese zur mutmasslichen Täterschaft zu befragen. Der Beschwerdeführer hat sei- nerseits nicht ausreichend dargetan (auch nicht mit der Replik), aus welchen Gründen sich die Befragung noch weiterer (unklar ist auch welcher) Personen aufgedrängt hätte.
- 13 - 7. Insgesamt ist die Jugendanwaltschaft damit zu Recht zum Schluss gelangt, selbst wenn die Aussage des Beschwerdegegners (wonach er das GZ frühzeitig verlas- sen habe) vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ihn zu 80% als eine im Konflikt involvierte Person wiedererkannt habe, unglaubhaft erscheine, könne ihm das Werfen der Flasche nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Die Jugendanwaltschaft hat auch zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit seinen Aussagen bei der Polizei ausdrücklich entlastet hat. Eine Verurteilung ist bzw. wäre bei dieser Ausgangs- lage kaum zu erwarten (gewesen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass eine Einstellung des Strafverfahrens er- folgte, da kein anklagegenügender Tatverdacht vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. III. 1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer unter- liegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 2. Bei diesem Verfahrensausgang kann davon abgesehen werden, dem Beschwer- degegner eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da sich die Frage einer allenfalls qualifizierten einfachen Körperverletzung stellte,
- 14 - war eine anwaltliche Vertretung des minderjährigen, ausländischen Beschwerde- gegners im Beschwerdeverfahren angezeigt. Die Verteidigung macht für anwaltliche Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total Fr. 1'091.45 inkl. Mehrwertsteuer für die Zeit vom
9. Mai 2025 bis zum 6. August 2025 geltend; es wird um wohlwollende Prüfung der Honorarnote und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung ersucht; die Nachreichung einer ergänzenden Kostennote für (allfällige) weitere Aufwen- dungen bleibe vorbehalten (Urk. 28; die Verteidigung geht davon aus, den Be- schwerdegegner weiterhin im Rahmen des ehemals amtlichen Mandats zu vertre- ten). Die geltend gemachte Entschädigung gemäss Urk. 28 erscheint aus folgenden Gründen überhöht: Der Sachverhalt ist einfach gelagert; die Verteidigung ist/war mit dem Fall bereits zuvor in der Untersuchung befasst; auch in rechtlicher Hin- sicht stellten sich im Beschwerdeverfahren keine neuen oder komplexen Fragen; die Verteidigung hat deshalb zu Recht auch nur eine kurze Stellungnahme von ca. drei Seiten eingereicht (ohne vertiefte Auseinandersetzung in der Sache, vgl. Urk. 19 S. 2). Die Verteidigung hat am 12. Mai 2025 die Stellungnahme im Beschwerdeverfah- ren verfasst; im Vorfeld (am 9. Mai 2025) hat sie sowohl mit dem Vater des Be- schwerdegegners telefoniert als auch mit der Jugendanwaltschaft (per Mail) kom- muniziert. Nach Verfassen der Stellungnahe hat sie (erneut) mit der Jungendan- waltschaft telefoniert und die Stellungnahme per Mail an den Klienten versandt (13. Mai 2025). Bis hierhin sind die geltend gemachten Positionen noch gerecht- fertigt. Hernach, ab dem 16. Mai 2025, also nach Ausfertigung der Stellungnahme vom 12. Mai 2025, ist hingegen nicht nachvollziehbar, inwiefern noch entschädi- gungspflichtiger Aufwand angefallen sein soll, indem etwa «diverse Unterlagen» studiert wurden (wofür ist unklar) oder weitere Kontakte mit dem Klienten bzw. dem Vater erfolgten (was übermässig erscheint). Wenn die Verteidigung zudem davon ausging, im Rahmen des amtlichen Man- dats zu handeln, ist darauf hinzuweisen, dass weder der Zeitaufwand für den Ab-
- 15 - schluss des Mandats noch anwaltlicher Minimalaufwand, wie etwa für das Retour- nieren von Akten oder bloss die Kenntnisnahme einfacher Verfügungen (Fristen etc.), entschädigungspflichtig sind bzw. wären (vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Auflage 2024, S. 65 ff.). Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern im Beschwerdeverfahren noch weiterer, zu berücksichtigender Aufwand anfallen soll; es wird dem Beschwerdegegner ledig- lich noch der vorliegende (für ihn günstige) Entscheid kurz zur Kenntnis zu brin- gen sein (allenfalls per Mail). Folglich sind die mit Urk. 28 geltend gemachten Positionen vom 16. Mai 2025 an umfassend zu kürzen. Damit ist die Verteidigung im Beschwerdeverfahren für ins- gesamt 3 Stunden Zeitaufwand zu entschädigen. Der geltend gemachte Stunden- ansatz von Fr. 250.– ist zu hoch; denn richtet sich die Gebühr (wie hier) nach dem Zeitaufwand, beträgt sie gemäss Anwaltsgebührenverordnung in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§3 AnwGebV/ZH). Es rechtfertigt sich daher, den üblichen Ansatz von Fr. 220.– anzuwenden (total Fr. 660.– für 3 Std.). Für Kopien und Porto fielen zwischen 9. Mai 2025 und 13. Mai 2025 Fr. 11.90 an. Dies ergibt ins- gesamt einen Betrag von Fr. 671.90 zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 54.50). Die Entschädigung ist in Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO direkt dem Wahl- verteidiger zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Rechtsanwalt X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 726.40 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 16 -
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt ad … unter Rücksendung der Ak- ten gem. Urk. 16 (gegen Empfangsbestätigung)
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. R. Linder