Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Am 26. September 2024 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) per E-Mail eine Strafanzeige gegen zwei unbekannte Polizeibeamte sowie diverse schweizeri- sche Behörden wegen «rechtswidriger Handlungen, darunter Belästigung, Verlet- zung der Privatsphäre und Missbrauch polizeilicher Befugnisse» ein. Ihr Vorwurf besteht konkret darin, dass am 26. September 2024 gegen 7.30 Uhr zwei Polizei- beamte gewaltsam und ohne ihre Zustimmung in ihre Wohnung eingedrungen seien, um den Vater ihrer Tochter, B._____, zu suchen, der jedoch nicht bei ihr wohne. Dabei hätten sie sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert, einen gül- tigen Gerichtsbeschluss vorzulegen. Sie hätten ihr einzig ein Dokument vom Mi- grationsamt des Kantons Zürich gezeigt, wobei ihr jedoch nicht gestattet worden sei, ein Foto oder eine Kopie davon zu machen. Einer der Polizisten habe sodann versucht, ihr das Mobiltelefon zu entwenden, als sie die Situation mit diesem auf- genommen habe. Die Polizisten hätten ihr anschliessend mit einer Strafanzeige gedroht. Im Übrigen sei einer der Polizisten bereits am 14. September 2024 in ih- rer Wohnung gewesen, wobei ein Diebstahl stattgefunden habe (Urk. 3/5 = Urk. 15/1 = Urk. 18/1).
E. 1.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin ersuchte für das Beschwerdeverfah- ren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10/2).
E. 1.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert die Vor- aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privat- klägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
- 10 - können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- chancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi- nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- scheiden würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; 6B_273/2022 vom
14. März 2022 E. 2.3.1 f.; je mit Hinweisen).
E. 1.3 Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist
– die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihren Vorbringen nicht ansatzweise durchzusetzen und ihre Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens –, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen und es ist nicht näher auf ihre finanzielle Situation einzugehen.
2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierig- keit des Falls (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf Fr. 1’100.– festzusetzen.
3. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO).
- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 2 Mit Verfügung vom 17. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiterungen nicht an- hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 15/3 = Urk. 18/3).
E. 2.1 Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden. Ausserdem ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb die Rechtsmittelinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung an diejenige der ersten Instanz setzen kann. Es gilt insoweit in tatsächlicher Hinsicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit, in rechtlicher Hinsicht der Grundsatz «iura novit curia». Ein Rechtsmittel kann so- mit aus anderen als den von der das Rechtsmittel erhebenden Partei vorgebrach- ten Gründen gutgeheissen werden. Die Rechtsmittelinstanz kann umgekehrt aber auch ein Rechtsmittel mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichen- den Begründung, welche zum gleichen Ergebnis führt, abweisen (LIEBER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO [= ZK StPO], 3. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 391 StPO). Der An- spruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt jedoch, dass die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt werden. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begrün- den. Damit zusammenhängend hat die betroffene Person das Recht, sich vor Er- lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieses Recht bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung des Sach-
- 6 - verhalts. Ein Anspruch der Parteien auf Anhörung zu Rechtsfragen besteht nur beschränkt, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf Rechtsnormen stützen will, de- ren Berücksichtigung von den Parteien vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Dies bedeutet nicht, dass die Rechtsmittelinstanz den Parteien ihre beabsichtigte Argumentation im Voraus zur Stellungnahme un- terbreiten muss. Beabsichtigt sie jedoch, ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht beige- zogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 2.5 mit Hinweisen).
E. 2.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde mit einer von den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen abweichenden Begründung abzuweisen. Da die Begründung auf Tatsachen beruht, die der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlagen bzw. bekannt waren – reichte sie doch auch die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein und wurde ihr deren Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Oktober 2024 nachweislich zur Kenntnis gebracht –, liegt kein Fall vor, bei dem ihr vorgängig das rechtliche Ge- hör zu gewähren wäre. Mit anderen Worten musste sie mit der Erheblichkeit der bereits ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2024 im konkreten Fall rechnen. 3.
E. 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2025 (Poststempel: 31. März 2025) Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, die «Schweizer Polizei» sei im Sinne einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens anzuweisen, keine weiteren illegalen Durchsuchungen oder Besuche ihrer Unterkunft an der C._____-strasse 1 in Zürich zu unternehmen, sowie keine sons-
- 3 - tigen Massnahmen zu ergreifen, die ihre Privatsphäre und Sicherheit verletzten (Urk. 2 S. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u. a. dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen. Zu diesen zählt u. a. das Verbot der Doppelverfolgung («ne bis in idem»). Dieses besagt, dass wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf (Art. 11 Abs. 1 StPO). Voraus- gesetzt wird, dass die betroffene Person und die festgestellten Tatsachen iden- tisch sind, das heisst, dass beide Verfahren auf identischen oder im Wesentlichen
- 7 - gleichen Tatsachen beruhen. Die rechtliche Qualifikation der Tatsachen ist kein relevantes Kriterium. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfah- renshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichti- gen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1053/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Zu beachten ist dabei, dass eine rechtskräftige Nichtanhandnahme- verfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich kommt (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 320 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Gemäss einem Teil der Lehre bildet nicht nur der Grundsatz «ne bis in idem» ein Verfahrenshindernis, sondern bereits die anderweitige Rechtshängig- keit der gleichen Strafsache (vgl. ZK StPO-WOHLERS, a. a. O., N 3 zu Art. 11 StPO; ZK StPO-BOSSHARD/LANDSHUT, a. a. O., N 20 zu Art. 309 StPO sowie N 7 zu Art. 310 StPO, ZK StPO-GRIESSER, a. a. O., N 13 zu Art. 329 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 115; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2012, S. 234; vgl. auch für die Zeit vor Inkrafttreten der StPO: HÜR- LIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, 2006 (= ZStV 148), S. 125; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, N 8 zu §41; SCHMID, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Straf- prozessrechtes des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl. 2004, S. 179). Dem- gegenüber äussert sich der Basler Kommentar dahingehend, dass das Verbot der Doppelbestrafung die Rechtskraft des freisprechenden oder verurteilenden Ent- scheids im früheren Verfahren voraussetze, um ein Strafverfahren nicht schon un- ter Hinweis auf ein bereits laufendes Verfahren blockieren zu können (TAG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugend- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 11 StPO). Mit anderen Worten genügt die anderweitige Rechtshängigkeit dieser Ansicht nach nicht, um in Bezug auf eine identische Täterschaft und einen identischen Sachverhalt eine Nichtanhand- nahme i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zu erlassen.
- 8 - 4.
E. 4 Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde der vorgenannte prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr Frist angesetzt, um eine Prozesskau- tion zu leisten (Urk. 6). Mit Eingabe vom 10. Mai 2025 (Poststempel: 12. Mai
2025) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 9) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10/2). Mit Schreiben vom
19. Mai 2025 wurde ihr die Akteneinsicht gewährt (Urk. 12). In der Folge wurden die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 15 = Urk. 18 [elektronisch]). Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin er- neut ein Akteneinsichtsgesuch (Urk. 20 = Urk. 21), wobei ihr die Akteneinsicht mit Schreiben vom 16. Juni 2025 wiederum gewährt wurde (Urk. 22).
E. 4.1 Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin betreffend die mutmassliche Durchsuchung ihrer Wohnung durch zwei Polizisten am 14. September 2024 so- wie 26. September 2024, gegen 7.30 Uhr, bei mehreren Behörden, zumindest aber bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, gleichentags Strafanzeige ein (vgl. Urk. 3/6; Urk. 18/1). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erliess nach Durchsicht der Strafanzeige bereits am 29. Oktober 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 24). Diese ist noch nicht rechtskräftig, ist derzeit doch noch ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig (vgl. E. I/5). Das Verfahrenshindernis des Grundsatzes «ne bis in idem» besteht somit (noch) nicht.
E. 4.2 Es ist jedoch fraglich, ob eine Nichtanhandnahme des Verfahrens i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO – wie von gewissen Autoren befürwortet – bereits ge- stützt auf die anderweitige Rechtshängigkeit der Strafsache verfügt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass dafür in erster Linie ebenfalls Tat- sowie Täte- ridentität gegeben sein müssen. Dies ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen, beschreibt die Beschwerdeführerin doch in beiden Strafanzeigen dieselben Tatsa- chen, d. h. zeitliche und tatsächliche Komponenten sowie Personen. Konkret äus- sert sie sich hinsichtlich des mehrfachen, gemäss ihren Schilderungen gewaltsa- men und ohne ihre Zustimmung am 14. sowie 26. September 2024 erfolgten Ein- dringens zweier Polizisten in ihre Wohnung sowie des in diesem Rahmen erfolg- ten Diebstahls. Dass die geltend gemachten bzw. geprüften Straftatbestände nicht übereinstimmen, ist nicht weiter von Relevanz, ist die rechtliche Würdigung für die Frage der Tat- sowie Täteridentität doch nicht entscheidend. Ein Anspruch darauf, dass unterschiedliche Behörden sich gleichzeitig um die strafrechtliche Verfolgung ein und desselben Vorfalls bemühen, besteht nicht. Im Gegenteil ist es im Interesse der Rechtssicherheit angezeigt, nicht mehrere parallel laufende Strafuntersuchungen zu führen, um sich widersprechende Entscheide zu verhin- dern. So wird denn auch in der Praxis bei Kenntnis eines bereits laufenden Straf- verfahrens bei gegebener Zuständigkeit eine Weiterleitung der Strafanzeige an die bereits ermittelnde Behörde vollzogen (vgl. Art. 29 StPO; Art. 39 StPO). Inwie-
- 9 - fern in Fällen, in welchen keine entsprechende Kenntnis besteht oder eine Weiter- leitung nicht mehr möglich ist, da – wie vorliegend – bereits eine Nichtanhand- nahmeverfügung ergangen ist, Strafuntersuchungen erst bei Eintritt der Rechts- kraft der Nichtanhandnahmeverfügung in Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» ebenfalls nicht anhand genommen werden dürfen, erschliesst sich auf- grund der vorgängigen Erwägungen nicht. So scheint es vielmehr angebracht, die Eröffnung einer weiteren Strafuntersuchung bereits mit Hinweis auf die anderwei- tige Rechtshängigkeit der Strafsache zu verweigern, fand doch bereits eine Beur- teilung des angezeigten Sachverhalts statt. Mit anderen Worten ist der in der Lehre vorgängig dargelegten Meinung, wonach bereits die anderweitige Rechts- hängigkeit der Strafsache genügt, um gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, zu folgen.
E. 4.3 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügte. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. IV. 1.
E. 5 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2024 auch bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Schreiben mit dem Betreff «Beschwerde wegen Belästigung und Amtsmissbrauch durch Kanton Zürich Polizeibeamte im Zusammenhang mit Herrn B._____» einreichte. Darin schilderte sie ebenfalls, dass am 14. September 2024 sowie am 26. September 2024, um 7.34 Uhr, zwei Polizeibeamte gewaltsam und gegen ihren Willen in ihre Wohnung eingedrungen seien, um B._____ zu suchen. Dabei hätten sie auch auf entsprechende Aufforderung hin keinen gültigen Gerichtsbeschluss vorgezeigt. Am 14. September 2024 sei während dieser unrechtmässigen Durchsuchung in ihrer Wohnung ein Diebstahl begangen worden. Am 26. September 2024 habe sie versucht, den Vorfall mit ihrem Mobiltelefon zu dokumentieren, um sich zu schüt- zen. Dabei hätten die Polizeibeamten nach ihrem Mobiltelefon gegriffen und ihr mit einer Strafanzeige gedroht (Urk. 3/6). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erliess daraufhin am 29. Oktober 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 24). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
2. Dezember 2024 trat die III. Strafkammer mit Beschluss vom 31. März 2025 nicht ein (Geschäfts-Nr.: UE240466-O). Das Verfahren ist derzeit beim Bundesge- richt hängig (Geschäfts-Nr.: 7B_373/2025).
- 4 -
E. 6 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 7 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten ge- fällt. II. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Be- schwerde erfolgte form- und fristgerecht (vgl. Urk. 17). Die weiteren Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. III. 1.
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’100.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 12 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250119-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Meyer Verfügung und Beschluss vom 6. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 17. März 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 26. September 2024 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) per E-Mail eine Strafanzeige gegen zwei unbekannte Polizeibeamte sowie diverse schweizeri- sche Behörden wegen «rechtswidriger Handlungen, darunter Belästigung, Verlet- zung der Privatsphäre und Missbrauch polizeilicher Befugnisse» ein. Ihr Vorwurf besteht konkret darin, dass am 26. September 2024 gegen 7.30 Uhr zwei Polizei- beamte gewaltsam und ohne ihre Zustimmung in ihre Wohnung eingedrungen seien, um den Vater ihrer Tochter, B._____, zu suchen, der jedoch nicht bei ihr wohne. Dabei hätten sie sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert, einen gül- tigen Gerichtsbeschluss vorzulegen. Sie hätten ihr einzig ein Dokument vom Mi- grationsamt des Kantons Zürich gezeigt, wobei ihr jedoch nicht gestattet worden sei, ein Foto oder eine Kopie davon zu machen. Einer der Polizisten habe sodann versucht, ihr das Mobiltelefon zu entwenden, als sie die Situation mit diesem auf- genommen habe. Die Polizisten hätten ihr anschliessend mit einer Strafanzeige gedroht. Im Übrigen sei einer der Polizisten bereits am 14. September 2024 in ih- rer Wohnung gewesen, wobei ein Diebstahl stattgefunden habe (Urk. 3/5 = Urk. 15/1 = Urk. 18/1).
2. Mit Verfügung vom 17. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiterungen nicht an- hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 15/3 = Urk. 18/3).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2025 (Poststempel: 31. März 2025) Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, die «Schweizer Polizei» sei im Sinne einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens anzuweisen, keine weiteren illegalen Durchsuchungen oder Besuche ihrer Unterkunft an der C._____-strasse 1 in Zürich zu unternehmen, sowie keine sons-
- 3 - tigen Massnahmen zu ergreifen, die ihre Privatsphäre und Sicherheit verletzten (Urk. 2 S. 5).
4. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde der vorgenannte prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr Frist angesetzt, um eine Prozesskau- tion zu leisten (Urk. 6). Mit Eingabe vom 10. Mai 2025 (Poststempel: 12. Mai
2025) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 9) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10/2). Mit Schreiben vom
19. Mai 2025 wurde ihr die Akteneinsicht gewährt (Urk. 12). In der Folge wurden die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 15 = Urk. 18 [elektronisch]). Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin er- neut ein Akteneinsichtsgesuch (Urk. 20 = Urk. 21), wobei ihr die Akteneinsicht mit Schreiben vom 16. Juni 2025 wiederum gewährt wurde (Urk. 22).
5. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2024 auch bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Schreiben mit dem Betreff «Beschwerde wegen Belästigung und Amtsmissbrauch durch Kanton Zürich Polizeibeamte im Zusammenhang mit Herrn B._____» einreichte. Darin schilderte sie ebenfalls, dass am 14. September 2024 sowie am 26. September 2024, um 7.34 Uhr, zwei Polizeibeamte gewaltsam und gegen ihren Willen in ihre Wohnung eingedrungen seien, um B._____ zu suchen. Dabei hätten sie auch auf entsprechende Aufforderung hin keinen gültigen Gerichtsbeschluss vorgezeigt. Am 14. September 2024 sei während dieser unrechtmässigen Durchsuchung in ihrer Wohnung ein Diebstahl begangen worden. Am 26. September 2024 habe sie versucht, den Vorfall mit ihrem Mobiltelefon zu dokumentieren, um sich zu schüt- zen. Dabei hätten die Polizeibeamten nach ihrem Mobiltelefon gegriffen und ihr mit einer Strafanzeige gedroht (Urk. 3/6). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erliess daraufhin am 29. Oktober 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 24). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
2. Dezember 2024 trat die III. Strafkammer mit Beschluss vom 31. März 2025 nicht ein (Geschäfts-Nr.: UE240466-O). Das Verfahren ist derzeit beim Bundesge- richt hängig (Geschäfts-Nr.: 7B_373/2025).
- 4 -
6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
7. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten ge- fällt. II. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Be- schwerde erfolgte form- und fristgerecht (vgl. Urk. 17). Die weiteren Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. III. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im We- sentlichen damit, dass eine Strafanzeige mangels rechtsgültiger Unterschrift nicht per E-Mail eingereicht werden könne und vorliegend zudem kein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Handlung vorliege. Die erhobenen Vorwürfe seien pauschal und nicht ansatzweise substantiiert respektive belegt. Selbst wenn eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass sich die genannten Personen auch des Hausfriedensbruchs etc. strafbar ge- macht haben (Urk. 5 S. 1). 1.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in ihrer Be- schwerde überhaupt mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung ausein- andersetzt (vgl. zur Begründungsobliegenheit statt vieler BGE 147 IV 73 E. 4.1.2
- 5 - m.w.H.), macht sie dagegen – soweit nachvollziehbar – zusammengefasst gel- tend, dass sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft für ungerechtfertigt halte, da sie die Verletzung ihrer Rechte, die Gefährdung ihrer Töchter und die rechts- widrigen Handlungen der beteiligten Beamten nicht berücksichtige. Es gebe keine dokumentierten Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass die Polizei rechtli- che Gründe für den Besuch ihrer Wohnung und die Durchführung einer solch in- vasiven Durchsuchung am 26. September 2024 gehabt hätte. Die Beamten hätten mehrfach gegen das Gesetz gehandelt und ihre offiziellen Befugnisse miss- braucht (Urk. 2). 2. 2.1. Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden. Ausserdem ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb die Rechtsmittelinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung an diejenige der ersten Instanz setzen kann. Es gilt insoweit in tatsächlicher Hinsicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit, in rechtlicher Hinsicht der Grundsatz «iura novit curia». Ein Rechtsmittel kann so- mit aus anderen als den von der das Rechtsmittel erhebenden Partei vorgebrach- ten Gründen gutgeheissen werden. Die Rechtsmittelinstanz kann umgekehrt aber auch ein Rechtsmittel mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichen- den Begründung, welche zum gleichen Ergebnis führt, abweisen (LIEBER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO [= ZK StPO], 3. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 391 StPO). Der An- spruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt jedoch, dass die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt werden. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begrün- den. Damit zusammenhängend hat die betroffene Person das Recht, sich vor Er- lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieses Recht bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung des Sach-
- 6 - verhalts. Ein Anspruch der Parteien auf Anhörung zu Rechtsfragen besteht nur beschränkt, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf Rechtsnormen stützen will, de- ren Berücksichtigung von den Parteien vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Dies bedeutet nicht, dass die Rechtsmittelinstanz den Parteien ihre beabsichtigte Argumentation im Voraus zur Stellungnahme un- terbreiten muss. Beabsichtigt sie jedoch, ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht beige- zogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 2.5 mit Hinweisen). 2.2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde mit einer von den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen abweichenden Begründung abzuweisen. Da die Begründung auf Tatsachen beruht, die der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlagen bzw. bekannt waren – reichte sie doch auch die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein und wurde ihr deren Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Oktober 2024 nachweislich zur Kenntnis gebracht –, liegt kein Fall vor, bei dem ihr vorgängig das rechtliche Ge- hör zu gewähren wäre. Mit anderen Worten musste sie mit der Erheblichkeit der bereits ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2024 im konkreten Fall rechnen. 3. 3.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u. a. dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen. Zu diesen zählt u. a. das Verbot der Doppelverfolgung («ne bis in idem»). Dieses besagt, dass wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf (Art. 11 Abs. 1 StPO). Voraus- gesetzt wird, dass die betroffene Person und die festgestellten Tatsachen iden- tisch sind, das heisst, dass beide Verfahren auf identischen oder im Wesentlichen
- 7 - gleichen Tatsachen beruhen. Die rechtliche Qualifikation der Tatsachen ist kein relevantes Kriterium. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfah- renshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichti- gen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1053/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Zu beachten ist dabei, dass eine rechtskräftige Nichtanhandnahme- verfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich kommt (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 320 Abs. 4 StPO). 3.2. Gemäss einem Teil der Lehre bildet nicht nur der Grundsatz «ne bis in idem» ein Verfahrenshindernis, sondern bereits die anderweitige Rechtshängig- keit der gleichen Strafsache (vgl. ZK StPO-WOHLERS, a. a. O., N 3 zu Art. 11 StPO; ZK StPO-BOSSHARD/LANDSHUT, a. a. O., N 20 zu Art. 309 StPO sowie N 7 zu Art. 310 StPO, ZK StPO-GRIESSER, a. a. O., N 13 zu Art. 329 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 115; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2012, S. 234; vgl. auch für die Zeit vor Inkrafttreten der StPO: HÜR- LIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, 2006 (= ZStV 148), S. 125; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, N 8 zu §41; SCHMID, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Straf- prozessrechtes des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl. 2004, S. 179). Dem- gegenüber äussert sich der Basler Kommentar dahingehend, dass das Verbot der Doppelbestrafung die Rechtskraft des freisprechenden oder verurteilenden Ent- scheids im früheren Verfahren voraussetze, um ein Strafverfahren nicht schon un- ter Hinweis auf ein bereits laufendes Verfahren blockieren zu können (TAG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugend- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 11 StPO). Mit anderen Worten genügt die anderweitige Rechtshängigkeit dieser Ansicht nach nicht, um in Bezug auf eine identische Täterschaft und einen identischen Sachverhalt eine Nichtanhand- nahme i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zu erlassen.
- 8 - 4. 4.1. Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin betreffend die mutmassliche Durchsuchung ihrer Wohnung durch zwei Polizisten am 14. September 2024 so- wie 26. September 2024, gegen 7.30 Uhr, bei mehreren Behörden, zumindest aber bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, gleichentags Strafanzeige ein (vgl. Urk. 3/6; Urk. 18/1). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erliess nach Durchsicht der Strafanzeige bereits am 29. Oktober 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 24). Diese ist noch nicht rechtskräftig, ist derzeit doch noch ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig (vgl. E. I/5). Das Verfahrenshindernis des Grundsatzes «ne bis in idem» besteht somit (noch) nicht. 4.2. Es ist jedoch fraglich, ob eine Nichtanhandnahme des Verfahrens i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO – wie von gewissen Autoren befürwortet – bereits ge- stützt auf die anderweitige Rechtshängigkeit der Strafsache verfügt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass dafür in erster Linie ebenfalls Tat- sowie Täte- ridentität gegeben sein müssen. Dies ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen, beschreibt die Beschwerdeführerin doch in beiden Strafanzeigen dieselben Tatsa- chen, d. h. zeitliche und tatsächliche Komponenten sowie Personen. Konkret äus- sert sie sich hinsichtlich des mehrfachen, gemäss ihren Schilderungen gewaltsa- men und ohne ihre Zustimmung am 14. sowie 26. September 2024 erfolgten Ein- dringens zweier Polizisten in ihre Wohnung sowie des in diesem Rahmen erfolg- ten Diebstahls. Dass die geltend gemachten bzw. geprüften Straftatbestände nicht übereinstimmen, ist nicht weiter von Relevanz, ist die rechtliche Würdigung für die Frage der Tat- sowie Täteridentität doch nicht entscheidend. Ein Anspruch darauf, dass unterschiedliche Behörden sich gleichzeitig um die strafrechtliche Verfolgung ein und desselben Vorfalls bemühen, besteht nicht. Im Gegenteil ist es im Interesse der Rechtssicherheit angezeigt, nicht mehrere parallel laufende Strafuntersuchungen zu führen, um sich widersprechende Entscheide zu verhin- dern. So wird denn auch in der Praxis bei Kenntnis eines bereits laufenden Straf- verfahrens bei gegebener Zuständigkeit eine Weiterleitung der Strafanzeige an die bereits ermittelnde Behörde vollzogen (vgl. Art. 29 StPO; Art. 39 StPO). Inwie-
- 9 - fern in Fällen, in welchen keine entsprechende Kenntnis besteht oder eine Weiter- leitung nicht mehr möglich ist, da – wie vorliegend – bereits eine Nichtanhand- nahmeverfügung ergangen ist, Strafuntersuchungen erst bei Eintritt der Rechts- kraft der Nichtanhandnahmeverfügung in Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» ebenfalls nicht anhand genommen werden dürfen, erschliesst sich auf- grund der vorgängigen Erwägungen nicht. So scheint es vielmehr angebracht, die Eröffnung einer weiteren Strafuntersuchung bereits mit Hinweis auf die anderwei- tige Rechtshängigkeit der Strafsache zu verweigern, fand doch bereits eine Beur- teilung des angezeigten Sachverhalts statt. Mit anderen Worten ist der in der Lehre vorgängig dargelegten Meinung, wonach bereits die anderweitige Rechts- hängigkeit der Strafsache genügt, um gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, zu folgen. 4.3. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügte. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. IV. 1. 1.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin ersuchte für das Beschwerdeverfah- ren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10/2). 1.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert die Vor- aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privat- klägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
- 10 - können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- chancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi- nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- scheiden würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3; 6B_273/2022 vom
14. März 2022 E. 2.3.1 f.; je mit Hinweisen). 1.3. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist
– die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihren Vorbringen nicht ansatzweise durchzusetzen und ihre Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens –, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen und es ist nicht näher auf ihre finanzielle Situation einzugehen.
2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierig- keit des Falls (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf Fr. 1’100.– festzusetzen.
3. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO).
- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’100.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 12 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw F. Meyer