Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 22. Juni 2024, ca. 16.25 Uhr, ereignete sich an der C._____-strasse 1 in D._____ eine Auffahrkollision zwischen zwei Personenwagen. B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) habe den Personenwagen "Ford Focus" gelenkt und sei auf der Höhe der BP-Tankstelle einem vor ihr fahrenden Personenwagen "VW Golf" aufgefahren, wodurch die Beifahrerin des VW Golfs, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ein HWS-Distorsionstrauma ersten Grades erlitten habe (Urk. 5/1, Urk. 6 S. 1). Am 5. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersu- chung betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung, da die Beschwerdeführe- rin innert Frist keinen Strafantrag eingereicht habe (Urk. 6). Gleichentags erging ein Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin wegen vorsätzlichen Führens ei- nes Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 5/10).
E. 2 Mit Eingabe vom 27. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 21. März 2025 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 7) fristgerecht Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2). Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– ein (Urk. 8, Urk. 12). Die elektronischen Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 5).
E. 3 Die Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb sie die Strafuntersuchung einstellte (Urk. 6 S. 2), ist vollumfänglich zutreffend. Die Argumentation der Be- schwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme (sie sei im Spital gewesen und vom Hausarzt krankgeschrieben wor- den) hätte Strafantrag stellen können (Urk. 2), verfängt nicht. Die Beschwerdefüh- rerin unterschrieb am 7. August 2024 ein Formular, wonach sie bestätigte, auf das Recht aufmerksam gemacht worden zu sein, gegen die Beschwerdegegnerin we- gen des Verkehrsunfalls vom 22. Juni 2024 bzw. der fahrlässigen Körperverlet- zung innert drei Monaten Strafantrag stellen zu können, und zur Kenntnis zu neh- men, dass die Frist mit dem Tag beginne, an dem ihr der Täter bekannt werde (Urk. 5/6/1). Anzeichen dafür, dass es sich um ein Offizialdelikt, d.h. eine fahrläs- sige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB handeln könnte, gehen weder aus den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin hervor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen bezüglich der recht- lichen Qualifikation der Straftat (Antrags-/Offizialdelikt) aufgrund fehlender Detail- kenntnisse unsicher gewesen wäre, hätte die Strafantragsfrist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung dennoch ab Kenntnis der Straftat, d.h. ab dem Zeit-
- 4 - punkt des Unfalls, zu laufen begonnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.2). Da die Beschwerdeführerin innert Frist keinen Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin gestellt hat, fehlt es somit an einer Prozessvoraussetzung (BSK StPO-Heiniger/Rickli, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 13). Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO am 5. März 2025 die Strafuntersuchung eingestellt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b
- d GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und von der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Der Restbetrag der Sicherheitsleistung ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch.
2. Mit Schreiben vom 28. April 2025 wandte sich eine Sozialarbeiterin der Ge- meinde D._____ an die III. Strafkammer, wobei sie darauf hinwies, die Beschwer- deführerin beabsichtige, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, falls dies erforderlich sein sollte (Urk. 14). Es erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die Sozialarbeiterin zur besagten Eingabe bevollmächtigt bzw. befugt war. Bezüglich der Anmerkung der Sozialarbeiterin ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einerseits die Sicherheit in Höhe von Fr. 1'800.– ge- leistet hat und andererseits das Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da sich die Beschwerde nach dem zuvor Dargelegten als offensichtlich unbegründet erweist.
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Si- cherheitsleistung wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 6 - Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250109-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 13. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. März 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 22. Juni 2024, ca. 16.25 Uhr, ereignete sich an der C._____-strasse 1 in D._____ eine Auffahrkollision zwischen zwei Personenwagen. B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) habe den Personenwagen "Ford Focus" gelenkt und sei auf der Höhe der BP-Tankstelle einem vor ihr fahrenden Personenwagen "VW Golf" aufgefahren, wodurch die Beifahrerin des VW Golfs, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ein HWS-Distorsionstrauma ersten Grades erlitten habe (Urk. 5/1, Urk. 6 S. 1). Am 5. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersu- chung betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung, da die Beschwerdeführe- rin innert Frist keinen Strafantrag eingereicht habe (Urk. 6). Gleichentags erging ein Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin wegen vorsätzlichen Führens ei- nes Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 5/10).
2. Mit Eingabe vom 27. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 21. März 2025 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 7) fristgerecht Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2). Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– ein (Urk. 8, Urk. 12). Die elektronischen Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 5).
3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO die Ein- stellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt wer-
- 3 - den können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip flies- senden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 148 IV 124 E. 2.6.7).
2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).
3. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb sie die Strafuntersuchung einstellte (Urk. 6 S. 2), ist vollumfänglich zutreffend. Die Argumentation der Be- schwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme (sie sei im Spital gewesen und vom Hausarzt krankgeschrieben wor- den) hätte Strafantrag stellen können (Urk. 2), verfängt nicht. Die Beschwerdefüh- rerin unterschrieb am 7. August 2024 ein Formular, wonach sie bestätigte, auf das Recht aufmerksam gemacht worden zu sein, gegen die Beschwerdegegnerin we- gen des Verkehrsunfalls vom 22. Juni 2024 bzw. der fahrlässigen Körperverlet- zung innert drei Monaten Strafantrag stellen zu können, und zur Kenntnis zu neh- men, dass die Frist mit dem Tag beginne, an dem ihr der Täter bekannt werde (Urk. 5/6/1). Anzeichen dafür, dass es sich um ein Offizialdelikt, d.h. eine fahrläs- sige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB handeln könnte, gehen weder aus den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin hervor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen bezüglich der recht- lichen Qualifikation der Straftat (Antrags-/Offizialdelikt) aufgrund fehlender Detail- kenntnisse unsicher gewesen wäre, hätte die Strafantragsfrist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung dennoch ab Kenntnis der Straftat, d.h. ab dem Zeit-
- 4 - punkt des Unfalls, zu laufen begonnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.2). Da die Beschwerdeführerin innert Frist keinen Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin gestellt hat, fehlt es somit an einer Prozessvoraussetzung (BSK StPO-Heiniger/Rickli, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 13). Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO am 5. März 2025 die Strafuntersuchung eingestellt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b
- d GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und von der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Der Restbetrag der Sicherheitsleistung ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch.
2. Mit Schreiben vom 28. April 2025 wandte sich eine Sozialarbeiterin der Ge- meinde D._____ an die III. Strafkammer, wobei sie darauf hinwies, die Beschwer- deführerin beabsichtige, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, falls dies erforderlich sein sollte (Urk. 14). Es erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die Sozialarbeiterin zur besagten Eingabe bevollmächtigt bzw. befugt war. Bezüglich der Anmerkung der Sozialarbeiterin ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einerseits die Sicherheit in Höhe von Fr. 1'800.– ge- leistet hat und andererseits das Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da sich die Beschwerde nach dem zuvor Dargelegten als offensichtlich unbegründet erweist.
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Si- cherheitsleistung wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 6 - Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann