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UE250094

Einstellung

Zürich OG · 2025-12-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Am 8. Dezember 2019 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) stellen. Er warf ihr vor, sie habe ihn gegenüber den Behörden mehrfach falsch angeschuldigt, die Rechtspflege irregeführt und eventualiter ein falsches Zeugnis abgelegt (Urk. 23/1/1). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sistierte das Verfahren gegen die Beschwer- degegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2020. Gleichentags erhob sie Anklage ge- gen den Beschwerdeführer wegen mehrerer von der Beschwerdegegnerin gegen ihn erhobener Vorwürfe (Urk. 20/1/20/2). Mit Urteil vom 16. November 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer schuldig in Bezug auf die Vor- würfe betreffend Anklageziffern 1 (teilweise), 4 und 8 (Urk. 20/1/22/31). Mit (Beru- fungs-)Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorwürfe betreffend Anklage- ziffern 4 und 8 schuldig gesprochen, hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte hin- gegen freigesprochen (Urk. 17/112 = Urk. 20/1/23/13 [S. 56], Verfahrens-Nr. SB210183-O). Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin betreffend falsche Anschuldigung etc. mangels hinreichenden Tatverdachts ein (Urk. 3 = Urk. 23/5/3).

E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 23/5/5) Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin.

E. 2.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

- 12 -

E. 2.2 Mangels Geltendmachung einer Entschädigung bzw. entschädigungsfähiger Umtriebe hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag (Fr. 800.–) ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

E. 3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss dem Urteil vom 9. Juni 2022 hätten die Vorwürfe betreffend die Sachverhalte der Ankla- geziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 nicht erstellt werden können. So habe das Obergericht etwa in Bezug auf die Anklageziffer 3 festgestellt, dass es am 14. Juli 2019 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwer-

- 4 - degegnerin gekommen sei. Es habe aber nicht erstellt werden können, wer welche Aggressionen und den Faustschlag getätigt habe. Entsprechendes gelte auch für Anklageziffer 6 (Urk. 3 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Verur- teilung des Beschwerdeführers in weiteren Anklagepunkten fehle es an einem Ver- dacht gegen die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und Art. 304 StGB. Es liege insbesondere kein hinreichender Verdacht auf einen direk- ten Vorsatz betreffend die Unwahrheit ihrer Aussagen vor (ebd. S. 3). Der Tatbe- stand von Art. 307 Abs. 1 StGB sei ein Sonderdelikt und in Bezug auf die Be- schwerdegegnerin nicht einschlägig (ebd. S. 3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die kantonalen Ge- richte hätten in Bezug auf die überwiegende Mehrheit der Vorwürfe Freisprüche gefällt und dies unter anderem damit begründet, dass die Aussagen der Beschwer- degegnerin mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 2 S. 3 [lit. c]). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2019 habe sie gelogen, was auch das Obergericht bestätigt habe (ebd. [lit. d]). Der Beschwerdeführer zitiert das obergerichtliche Urteil vom 9. Juli 2022, demzufolge die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Bahnhof C._____ (9. August 2019) "bewusst wahrheitswidrig" belastet habe (ebd. S. 3 f. [lit. d] mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.1.2 [S. 8 f.]). Er zitiert weitere Passagen aus dem er- wähnten Urteil, etwa zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Anklage- ziffer 1, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin "nicht nachvollziehbar" ge- wesen seien (Urk. 2 S. 4 [lit. f] mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.4.3 [S. 20 f.]). Auch in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 2 (Freiheitsberaubung und Dro- hung) seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin dem Obergericht zufolge "nicht ohne Weiteres nachvollziehbar" (Urk. 2 S. 4 f. [lit. g], mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.5.3 [S. 23 f.]). Weitere Aussagen im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen seien (sinngemäss) wahrheitswidrig (Urk. 2 S. 5 [lit. g]). Betreffend Anklageziffer 3 (einfache Körperverletzung) habe das Obergericht festgehalten, dass die Be- schwerdegegnerin gegenüber D._____ einerseits und E._____ andererseits mit- einander nicht vereinbare Versionen geschildert habe (ebd. S. 5 f. [lit. h] mit Hin- weis auf Urk. 17/112 E. II.6.3 [S. 25]). Das Obergericht habe betreffend den Vor-

- 5 - wurf der Gefährdung des Lebens gemäss Anklageziffer 6 festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin das Kerngeschehen erst in der zweiten Einvernahme wieder- gegeben habe, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass dies bereits in der ersten Einvernahme geschehe (Urk. 2 S. 6 [lit. i] mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.9.3 [S. 31 f.]). Das Obergericht habe auch festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn die Beschwerdegegnerin einerseits angebe, sie und der Beschwerdefüh- rer hätten gegenüber der ausgerückten Polizei angegeben, es habe sich um einen "harmlosen Ehestreit" gehandelt, andererseits aber geltend mache, sie habe sich wenige Augenblicke zuvor in Lebensgefahr befunden (ebd.). Der Beschwerdefüh- rer führt abschliessend aus, es gehe vorliegend um die Frage der falschen Anschul- digung wider besseres Wissen. Zumindest die wahrheitswidrigen Aussagen der Be- schwerdegegnerin zum Vorfall am Bahnhof C._____ seien tatbestandsmässig (Urk. 2 S. 7 [lit. k] mit Hinweis auf ebd. S. 3 [lit. d]). Die weiteren erwähnten Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin seien ebenfalls zu untersuchen. Es gehe vorlie- gend nicht bloss um Übertreibungen.

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die ober- gerichtlichen Freisprüche im Wesentlichen "in dubio pro reo" erfolgt seien (Urk. 11 Ziff. 1). Weiter sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin den Tatbestand der fal- schen Anschuldigung erfülle, da ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits hängig gewesen sei, als sie erstmals befragt worden sei bzw. ihre späteren Anzeigen erstattet habe (ebd. Ziff. 2 mit Hinweis auf den Grundrapport der Stadt- polizei Zürich vom 2. Oktober 2019, Urk. 20/1/1/1). Das Obergericht habe keine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin erstattet. Dies zeige, dass gegen sie kein Anfangsverdacht bestehe (ebd. Ziff. 3).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2025 aus, sie habe in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gelogen, sondern wahr- heitsgemäss ausgesagt (Urk. 14).

E. 4.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, aus dem Überwachungsvideo betreffend den Vorfall vor der Börse C._____ bzw. aus dem obergerichtlichen Urteil ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin gelogen habe (Urk. 25). Weiter ver- kenne die Staatsanwaltschaft, dass die Strafanzeige des Beschwerdeführers sich

- 6 - nicht auf den im Grundrapport vom 2. Oktober 2019 (Urk. 20/1/1/1) aufgeführten Vorfall beziehe, sondern auf spätere, von der Beschwerdegegnerin "erfundene" Vorwürfe (Urk. 25). Der Vorfall am Bahnhof (bzw. Börse) C._____ sei wegen Tat- sachenwidrigkeit nicht zur Anklage (gegen den Beschwerdeführer) gebracht wor- den. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach bei vorbestehender Rechtshängigkeit Falschaussagen nicht tatbestandsmässig seien, sei unzutref- fend. Angesichts der bereits vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegne- rin erstatteten Strafanzeige sei das Obergericht nicht gehalten gewesen, ebenfalls Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zu erstatten (ebd.).

E. 5 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Zudem muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen, wobei Eventualabsicht genügt. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 f.; Urteile BGer 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_175/ 2019 vom 9. August 2019 E. 3; 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Das Er- fordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm ei- nes Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (vgl. Urteil BGer 1C_230/2018 vom

26. März 2019 E. 4.1).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Berufungsurteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 9. Juni 2022 in Bezug auf die Anklageziffern 4 und 8 schuldig ge- sprochen. Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der Anklageziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7, wurde er freigesprochen (Urk. 17/112 S. 56; vgl. ebd. Anklageschrift).

- 7 -

E. 6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 307 Abs. 1 StGB (Falsches Zeugnis) als Sonderdelikt in Bezug auf die Beschwerdegegnerin nicht einschlägig ist, da sie nicht als Zeugin, sondern (aufgrund ihrer Stellung als Privat- klägerin) als Auskunftsperson befragt wurde (Urk. 20/1/11/1; Art. 178 lit. a StPO).

E. 6.3 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall am Bahn- hof C._____ vom 9. August 2019 (Urk. 2 S. 3 f. [lit. d]) ist Folgendes zu bemerken: Der betreffende Vorfall (vgl. etwa Urk. 20/1/1/11 S. 7 f. [Ermittlungsbericht] sowie die Aufzeichnung des Polizeinotrufs, Urk. 20/1/1/10) bzw. die betreffenden An- schuldigungen der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer waren nicht Gegenstand der Anklageschrift vom 15. Juni 2020 (vgl. Urk. 17/112 Anklage- schrift). Das Obergericht befasste sich jedoch im Rahmen der Prüfung der Glaub- würdigkeit der Beschwerdegegnerin mit dem Vorfall (Urk. 17/112 E. II.1.2 [S. 8 ff.]). Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zuzustimmen, dass das Obergericht fest- gestellt hat, die Beschwerdegegnerin habe ihn am 9. August 2019 gegenüber der Polizei (Urk. 20/1/1/10) und am 18. Dezember 2019 gegenüber der Staatsanwalt- schaft (Urk. 20/1/3/6) bewusst wahrheitswidrig beschuldigt, sie körperlich angegan- gen zu haben (Urk. 17/112 E. II.1.2 [S. 8 ff.]; siehe auch Urk. 20/1/1/11 S. 7 f. [Er- mittlungsbericht]). Dem Obergericht zufolge ist von einer eingeschränkten Glaub- würdigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Aus den Untersuchungsakten betreffend das gegen die Beschwerdegegnerin eröffnete Verfahren wegen falscher Anschuldigung (vgl. Urk. 23) geht nicht hervor, ob sich dieses auch auf die erwähn- ten Anschuldigungen betreffend den Vorfall am Bahnhof C._____ erstreckt. In der (allgemein gehaltenen) Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2019 wird der Vorfall nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. Urk. 23/1/1). Die Einstellungs- verfügung, die Anlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegeben hat, hat den Vorfall vom Bahnhof C._____ offensichtlich nicht zum Gegenstand (vgl. Urk. 3). Sie befasst sich ausschliesslich mit den Vorfällen, die zur Anklage gebracht wurden und hinsichtlich derer der Beschwerdeführer freigesprochen wurde (ebd. E. 3.2). Mit anderen Worten ist der Vorwurf der falschen Anschuldigung betreffend den Vorfall am Bahnhof C._____ auch nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Zur Ermittlung des Verfahrensstands bzw. um festzustellen, ob diesbezüglich jemals ein Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin eröffnet

- 8 - wurde, wird sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft wenden müssen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten. Die betreffenden Ausführungen des Obergerichts zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin sind indes für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung.

E. 6.4 Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 (mehrfache Gefährdung des Lebens / einfache Körperverletzung, 24.–25. Juni 2019) der Anklage vom 15. Juni 2020 (Urk. 17/112 [Anklageschrift]) ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass das Obergericht die betreffenden Aussagen der Beschwerdegegnerin als "nicht re- alistisch" und "nicht nachvollziehbar" bezeichnet hat. Bemerkenswert sei, so das Obergericht, dass sie einen massiven Vorfall erwähnt, diesen aber nur in wenigen Sätzen geschildert habe (Urk. 17/112 E. II.4.3 [S. 20 f.]). Dieser Einschätzung ist nicht zu widersprechen. Das Obergericht ging zudem von einer grundsätzlich ein- geschränkten Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 17/112 E. II.1.2). Dass sie aber konkret in Bezug auf den Vorfall vom 24.–25. Juni 2019 bewusst die Unwahrheit gesagt hätte, lässt sich daraus nicht ableiten. Unbestritten ist, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam, ausgelöst wegen eines Streits um Kokain (vgl. etwa Urk. 17/103 S. 15 f.). Konkret erstellt ist (einzig), dass der Beschwerdeführer sich mit einem Biss in den Arm der Beschwerdegegnerin befreite, nachdem sie seinen Kopf zwischen ihre Oberschen- kel eingeklemmt hatte. Es ist angesichts eines entsprechenden "gegenseitigen Ge- rangels" (vgl. Urk. 20/1/22/31 S. 69 f.) möglich, dass die Beschwerdegegnerin die Situation (gegebenenfalls wegen Drogeneinflusses) anders wahrgenommen oder die seitens des Beschwerdeführers erfolgte Aggression schlicht übertrieben darge- stellt hat. Im ersten Fall fehlte es am nötigen Vorsatz der falschen Anschuldigung, im zweiten Fall (Übertreibung) fehlte es an der objektiven Tatbestandsmässigkeit. Jedenfalls liesse sich der Vorwurf der falschen Anschuldigung – an deren Nach- weis, wie erwähnt, hohe Anforderungen zu stellen sind – aller Wahrscheinlichkeit nach nicht rechtsgenügend erstellen, zumal nicht ersichtlich ist, welche weiteren Beweise (ausser erneuten Einvernahmen der Parteien) die Staatsanwaltschaft noch erheben könnte. Potentielle Zeugen oder Sachbeweise existieren nicht. Somit erfolgte die Einstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf den Vorfall vom 24.–

25. Juni 2019 zu Recht.

- 9 -

E. 6.5 Hinsichtlich Anklageziffer 2 (Freiheitsberaubung und Drohung, Balkon eines Hotelzimmers, 9. Juli 2019) ist zutreffend, dass das Obergericht die Darstellung der Beschwerdegegnerin in mehrfacher Hinsicht als "nicht ohne Weiteres nachvollzieh- bar" bezeichnet und deren Widersprüche aufgezeigt hat (Urk. 17/112 E. II.5.3 [S. 23 f.]). Auffällig ist laut dem Obergericht auch, dass die von der Beschwerde- gegnerin erwähnte Raumpflegerin des Hotels (vgl. Urk. 20/1/3/3 F/A 48 f.; Urk. 20/ 1/3/6 F/A 11 f.) sich an einen derartigen Vorfall nicht habe erinnern können (Urk. 17/ 112 E. II.5.3 [S. 23]). Unbestritten ist, dass es zum Streit zwischen den Parteien kam und die Beschwerdegegnerin sich bei Eintreffen der Polizei auf dem Balkon des Hotelzimmers befand (vgl. Urk. 17/103 S. 17). Ob ein Aussperren erfolgte, liess sich laut dem Obergericht nicht feststellen. Die Widersprüche in der Darstellung der Beschwerdegegnerin (etwa betreffend die Frage, wer die Polizei verständigte [Urk. 20/1/22/31 E. III.13.3, S. 71], oder die Dauer des behaupteten Aussperrens [Urk. 17/112 E. II.5.3, S. 23 f.]) lassen aber wiederum nicht den Schluss zu, sie hätte bewusst die Unwahrheit gesagt. Das Bezirksgericht erwog denn auch, die Darstellung der Beschwerdegegnerin sei "nicht undenkbar" (Urk. 20/1/22/31 E. III.13.3, S. 72). Angesichts dieser Ausgangslage wird sich ein entsprechender Anklagesachverhalt betreffend falsche Anschuldigung nicht rechtsgenügend erstel- len lassen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschwerdegeg- nerin betreffend den Vorfall vom 9. Juli 2019 demzufolge zu Recht eingestellt.

E. 6.6 Im Zusammenhang mit Anklageziffer 3 (Faustschlag ins Gesicht, 14. Juli

2019) ist dem Obergericht zufolge unbestritten, dass es zwischen dem Beschwer- deführer und der Beschwerdegegnerin zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Das Obergericht hat festgestellt, dass nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wer welche Aggressionen ausgeübt hat. Zeugen hätten von einem "harmlosen Streit" gesprochen, bei dem sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegeg- nerin "ein bisschen geschlagen" hätten. Das Obergericht bezeichnete die Darstel- lung der Beschwerdegegnerin betreffend den Faustschlag (wie schon die Vor- instanz) als fragwürdig und erwähnte weitere Widersprüche in ihrer Darstellung (Urk. 17/112 E. II. 6.3 [S. 24 ff.], etwa mit Hinweisen zum behaupteten Versuch des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin die Treppe hinunterzustossen, Urk. 20/1/3/6 F/A 24 ff. und Urk. 20/1/4/7 F/A 59 ff.). Bei dieser Beweislage, na-

- 10 - mentlich auch aufgrund der Aussage der Zeugin E._____, wonach sich beide Par- teien "ein bisschen geschlagen" hätten (Urk. 20/1/4/7 F/A 48), wird sich ein Ankla- gevorwurf im Sinne einer falschen Anschuldigung wegen eines Faustschlags kaum rechtsgenügend erstellen lassen. Wenn überhaupt, dürfte es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf um eine (im Sinne von Art. 303 StGB nicht tatbestandsmässige) Übertreibung gehandelt haben. Die Einstellung betref- fend den Vorfall vom 14. Juli 2019 erfolgte somit zu Recht.

E. 6.7 In Bezug auf Anklageziffer 6 (Gefährdung des Lebens durch Würgen, 19. Au- gust 2019) ist dem Obergericht zufolge ebenfalls unbestritten, dass es zwischen den Parteien zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Das Obergericht liess sich von der Darstellung der Beschwerdegegnerin zum Kerngeschehen jedoch nicht überzeugen, da diese aus verschiedenen Gründen "Fragen nach der Glaub- haftigkeit" aufwerfe bzw. "nicht ohne Weiteres nachvollziehbar" sei (Urk. 17/112 E. II.9.3 [S. 31 f.] mit Hinweisen auf Urk. 20/1/3/3 F/A 68 ff. sowie Urk. 20/1/3/6 F/A 46 ff.; vgl. auch Urk. 20/1/1/4 [Rapport]). Dass die Beschwerdegegnerin vorsätzlich gelogen hätte, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Der Beschwerdeführer gab selbst an, die Beschwerdegegnerin gegen einen Maschendrahtzaun gedrückt zu haben (Urk. 20/1/2/6 F/A 44). Zudem waren auch bei diesem Ereignis Drogen im Spiel, namentlich Kokain. Es ist demnach wiederum möglich, dass die Beschwer- degegnerin die Situation anders wahrgenommen oder die seitens des Beschwer- deführers erfolgte Aggression schlicht übertrieben dargestellt hat. Ein entsprechen- der Anklagesachverhalt betreffend falsche Anschuldigung im Zusammenhang mit dem 19. August 2019 liesse sich kaum rechtsgenügend erstellen. Zeugen oder Sachbeweise sind nicht verfügbar. Eine erneute Befragung der Parteien dürfte, ausser im unwahrscheinlichen Fall eines Geständnisses, kaum zum Nachweis des subjektiven Tatbestands ("wider besseres Wissen") führen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin betreffend den Vorfall vom

19. August 2019 demzufolge zu Recht eingestellt.

E. 6.8 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme (Urk. 11 Ziff. 2) zwar grundsätzlich zu Recht geltend, dass die Strafuntersuchung in Bezug auf Anklage- ziffer 8 aufgrund der Strafanzeige von "Herrn F._____" (vgl. Urk. 20/1/1/1) mögli-

- 11 - cherweise bereits hängig war, als die Beschwerdegegnerin erstmals befragt wurde, und dies den Tatbestand der falschen Anschuldigung ausschliesse. Allerdings ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 8 bzw. die in diesem Zusammenhang erfolg- ten Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin gar nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens. In Bezug auf den betreffenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer denn auch schuldig gesprochen. Darauf ist folglich nicht wei- ter einzugehen.

E. 7 Zusammenfassend kann aus der (gemäss Bezirksgericht und Obergericht) mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin bzw. den Frei- sprüchen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, jene hätte die Vor- würfe wider besseres Wissen erhoben. Ein rechtsgenügender Anfangsverdacht wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zu ver- neinen. Gleiches gilt in Bezug auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der in subjektiver Hinsicht ebenfalls sicheres Wissen verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren in Bezug auf die betreffen- den Vorwürfe zu Recht eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die gemäss Bezirksgericht und Obergericht wahrheitswidrigen Anschul- digungen der Beschwerdegegnerin betreffend den Vorfall am Bahnhof C._____ vom 9. August 2019 (vgl. E. II.6.3) ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutre- ten. III.

1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Fal- les, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berück- sichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird von der geleisteten Pro- zesskaution bezogen.
  3. Im Mehrbetrag (Fr. 800.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad …, unter Beilage einer  Kopie von Urk. 25 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad … (gegen Empfangs-  bestätigung). - 13 -
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250094-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 18. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

2. B._____, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Februar 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 8. Dezember 2019 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) stellen. Er warf ihr vor, sie habe ihn gegenüber den Behörden mehrfach falsch angeschuldigt, die Rechtspflege irregeführt und eventualiter ein falsches Zeugnis abgelegt (Urk. 23/1/1). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sistierte das Verfahren gegen die Beschwer- degegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2020. Gleichentags erhob sie Anklage ge- gen den Beschwerdeführer wegen mehrerer von der Beschwerdegegnerin gegen ihn erhobener Vorwürfe (Urk. 20/1/20/2). Mit Urteil vom 16. November 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer schuldig in Bezug auf die Vor- würfe betreffend Anklageziffern 1 (teilweise), 4 und 8 (Urk. 20/1/22/31). Mit (Beru- fungs-)Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorwürfe betreffend Anklage- ziffern 4 und 8 schuldig gesprochen, hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte hin- gegen freigesprochen (Urk. 17/112 = Urk. 20/1/23/13 [S. 56], Verfahrens-Nr. SB210183-O). Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin betreffend falsche Anschuldigung etc. mangels hinreichenden Tatverdachts ein (Urk. 3 = Urk. 23/5/3).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 23/5/5) Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin.

3. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 6), die er innert Frist leistete (Urk. 7 f.). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur frei- gestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 10. April 2025 vernehmen (Urk. 11) und reichte ihre Akten (betreffend

- 3 - die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin, Verfahrens-Nr. …) elektronisch ein (Urk. 13 sowie Urk. 23 [ergänzte Version]). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 25. April 2025 vernehmen (Urk. 14). Am 2. Mai 2025 wurden die Ak- ten des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Verfahrens-Nr. SB210183-O, beigezogen (Urk. 16; Urk. 17). Am 6. Mai 2025 wurden die zugehö- rigen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft (betreffend die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer) beigezogen (Urk. 19 f.). Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 StPO namentlich dann zu er- folgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. Abs. 1 lit. a und b). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beach- ten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder of- fensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch und eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht kommt. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, eine An- klageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil BGer 7B_105/2023 vom 5. Fe- bruar 2025 E. 2.2.1).

3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss dem Urteil vom 9. Juni 2022 hätten die Vorwürfe betreffend die Sachverhalte der Ankla- geziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 nicht erstellt werden können. So habe das Obergericht etwa in Bezug auf die Anklageziffer 3 festgestellt, dass es am 14. Juli 2019 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwer-

- 4 - degegnerin gekommen sei. Es habe aber nicht erstellt werden können, wer welche Aggressionen und den Faustschlag getätigt habe. Entsprechendes gelte auch für Anklageziffer 6 (Urk. 3 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Verur- teilung des Beschwerdeführers in weiteren Anklagepunkten fehle es an einem Ver- dacht gegen die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und Art. 304 StGB. Es liege insbesondere kein hinreichender Verdacht auf einen direk- ten Vorsatz betreffend die Unwahrheit ihrer Aussagen vor (ebd. S. 3). Der Tatbe- stand von Art. 307 Abs. 1 StGB sei ein Sonderdelikt und in Bezug auf die Be- schwerdegegnerin nicht einschlägig (ebd. S. 3). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die kantonalen Ge- richte hätten in Bezug auf die überwiegende Mehrheit der Vorwürfe Freisprüche gefällt und dies unter anderem damit begründet, dass die Aussagen der Beschwer- degegnerin mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 2 S. 3 [lit. c]). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2019 habe sie gelogen, was auch das Obergericht bestätigt habe (ebd. [lit. d]). Der Beschwerdeführer zitiert das obergerichtliche Urteil vom 9. Juli 2022, demzufolge die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Bahnhof C._____ (9. August 2019) "bewusst wahrheitswidrig" belastet habe (ebd. S. 3 f. [lit. d] mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.1.2 [S. 8 f.]). Er zitiert weitere Passagen aus dem er- wähnten Urteil, etwa zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Anklage- ziffer 1, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin "nicht nachvollziehbar" ge- wesen seien (Urk. 2 S. 4 [lit. f] mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.4.3 [S. 20 f.]). Auch in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 2 (Freiheitsberaubung und Dro- hung) seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin dem Obergericht zufolge "nicht ohne Weiteres nachvollziehbar" (Urk. 2 S. 4 f. [lit. g], mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.5.3 [S. 23 f.]). Weitere Aussagen im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen seien (sinngemäss) wahrheitswidrig (Urk. 2 S. 5 [lit. g]). Betreffend Anklageziffer 3 (einfache Körperverletzung) habe das Obergericht festgehalten, dass die Be- schwerdegegnerin gegenüber D._____ einerseits und E._____ andererseits mit- einander nicht vereinbare Versionen geschildert habe (ebd. S. 5 f. [lit. h] mit Hin- weis auf Urk. 17/112 E. II.6.3 [S. 25]). Das Obergericht habe betreffend den Vor-

- 5 - wurf der Gefährdung des Lebens gemäss Anklageziffer 6 festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin das Kerngeschehen erst in der zweiten Einvernahme wieder- gegeben habe, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass dies bereits in der ersten Einvernahme geschehe (Urk. 2 S. 6 [lit. i] mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.9.3 [S. 31 f.]). Das Obergericht habe auch festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn die Beschwerdegegnerin einerseits angebe, sie und der Beschwerdefüh- rer hätten gegenüber der ausgerückten Polizei angegeben, es habe sich um einen "harmlosen Ehestreit" gehandelt, andererseits aber geltend mache, sie habe sich wenige Augenblicke zuvor in Lebensgefahr befunden (ebd.). Der Beschwerdefüh- rer führt abschliessend aus, es gehe vorliegend um die Frage der falschen Anschul- digung wider besseres Wissen. Zumindest die wahrheitswidrigen Aussagen der Be- schwerdegegnerin zum Vorfall am Bahnhof C._____ seien tatbestandsmässig (Urk. 2 S. 7 [lit. k] mit Hinweis auf ebd. S. 3 [lit. d]). Die weiteren erwähnten Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin seien ebenfalls zu untersuchen. Es gehe vorlie- gend nicht bloss um Übertreibungen. 4.2. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die ober- gerichtlichen Freisprüche im Wesentlichen "in dubio pro reo" erfolgt seien (Urk. 11 Ziff. 1). Weiter sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin den Tatbestand der fal- schen Anschuldigung erfülle, da ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits hängig gewesen sei, als sie erstmals befragt worden sei bzw. ihre späteren Anzeigen erstattet habe (ebd. Ziff. 2 mit Hinweis auf den Grundrapport der Stadt- polizei Zürich vom 2. Oktober 2019, Urk. 20/1/1/1). Das Obergericht habe keine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin erstattet. Dies zeige, dass gegen sie kein Anfangsverdacht bestehe (ebd. Ziff. 3). 4.3. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2025 aus, sie habe in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gelogen, sondern wahr- heitsgemäss ausgesagt (Urk. 14). 4.4. In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, aus dem Überwachungsvideo betreffend den Vorfall vor der Börse C._____ bzw. aus dem obergerichtlichen Urteil ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin gelogen habe (Urk. 25). Weiter ver- kenne die Staatsanwaltschaft, dass die Strafanzeige des Beschwerdeführers sich

- 6 - nicht auf den im Grundrapport vom 2. Oktober 2019 (Urk. 20/1/1/1) aufgeführten Vorfall beziehe, sondern auf spätere, von der Beschwerdegegnerin "erfundene" Vorwürfe (Urk. 25). Der Vorfall am Bahnhof (bzw. Börse) C._____ sei wegen Tat- sachenwidrigkeit nicht zur Anklage (gegen den Beschwerdeführer) gebracht wor- den. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach bei vorbestehender Rechtshängigkeit Falschaussagen nicht tatbestandsmässig seien, sei unzutref- fend. Angesichts der bereits vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegne- rin erstatteten Strafanzeige sei das Obergericht nicht gehalten gewesen, ebenfalls Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zu erstatten (ebd.).

5. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Zudem muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen, wobei Eventualabsicht genügt. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 f.; Urteile BGer 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_175/ 2019 vom 9. August 2019 E. 3; 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Das Er- fordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm ei- nes Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (vgl. Urteil BGer 1C_230/2018 vom

26. März 2019 E. 4.1). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Berufungsurteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 9. Juni 2022 in Bezug auf die Anklageziffern 4 und 8 schuldig ge- sprochen. Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der Anklageziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7, wurde er freigesprochen (Urk. 17/112 S. 56; vgl. ebd. Anklageschrift).

- 7 - 6.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 307 Abs. 1 StGB (Falsches Zeugnis) als Sonderdelikt in Bezug auf die Beschwerdegegnerin nicht einschlägig ist, da sie nicht als Zeugin, sondern (aufgrund ihrer Stellung als Privat- klägerin) als Auskunftsperson befragt wurde (Urk. 20/1/11/1; Art. 178 lit. a StPO). 6.3. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall am Bahn- hof C._____ vom 9. August 2019 (Urk. 2 S. 3 f. [lit. d]) ist Folgendes zu bemerken: Der betreffende Vorfall (vgl. etwa Urk. 20/1/1/11 S. 7 f. [Ermittlungsbericht] sowie die Aufzeichnung des Polizeinotrufs, Urk. 20/1/1/10) bzw. die betreffenden An- schuldigungen der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer waren nicht Gegenstand der Anklageschrift vom 15. Juni 2020 (vgl. Urk. 17/112 Anklage- schrift). Das Obergericht befasste sich jedoch im Rahmen der Prüfung der Glaub- würdigkeit der Beschwerdegegnerin mit dem Vorfall (Urk. 17/112 E. II.1.2 [S. 8 ff.]). Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zuzustimmen, dass das Obergericht fest- gestellt hat, die Beschwerdegegnerin habe ihn am 9. August 2019 gegenüber der Polizei (Urk. 20/1/1/10) und am 18. Dezember 2019 gegenüber der Staatsanwalt- schaft (Urk. 20/1/3/6) bewusst wahrheitswidrig beschuldigt, sie körperlich angegan- gen zu haben (Urk. 17/112 E. II.1.2 [S. 8 ff.]; siehe auch Urk. 20/1/1/11 S. 7 f. [Er- mittlungsbericht]). Dem Obergericht zufolge ist von einer eingeschränkten Glaub- würdigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Aus den Untersuchungsakten betreffend das gegen die Beschwerdegegnerin eröffnete Verfahren wegen falscher Anschuldigung (vgl. Urk. 23) geht nicht hervor, ob sich dieses auch auf die erwähn- ten Anschuldigungen betreffend den Vorfall am Bahnhof C._____ erstreckt. In der (allgemein gehaltenen) Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2019 wird der Vorfall nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. Urk. 23/1/1). Die Einstellungs- verfügung, die Anlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegeben hat, hat den Vorfall vom Bahnhof C._____ offensichtlich nicht zum Gegenstand (vgl. Urk. 3). Sie befasst sich ausschliesslich mit den Vorfällen, die zur Anklage gebracht wurden und hinsichtlich derer der Beschwerdeführer freigesprochen wurde (ebd. E. 3.2). Mit anderen Worten ist der Vorwurf der falschen Anschuldigung betreffend den Vorfall am Bahnhof C._____ auch nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Zur Ermittlung des Verfahrensstands bzw. um festzustellen, ob diesbezüglich jemals ein Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin eröffnet

- 8 - wurde, wird sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft wenden müssen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten. Die betreffenden Ausführungen des Obergerichts zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin sind indes für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung. 6.4. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 (mehrfache Gefährdung des Lebens / einfache Körperverletzung, 24.–25. Juni 2019) der Anklage vom 15. Juni 2020 (Urk. 17/112 [Anklageschrift]) ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass das Obergericht die betreffenden Aussagen der Beschwerdegegnerin als "nicht re- alistisch" und "nicht nachvollziehbar" bezeichnet hat. Bemerkenswert sei, so das Obergericht, dass sie einen massiven Vorfall erwähnt, diesen aber nur in wenigen Sätzen geschildert habe (Urk. 17/112 E. II.4.3 [S. 20 f.]). Dieser Einschätzung ist nicht zu widersprechen. Das Obergericht ging zudem von einer grundsätzlich ein- geschränkten Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 17/112 E. II.1.2). Dass sie aber konkret in Bezug auf den Vorfall vom 24.–25. Juni 2019 bewusst die Unwahrheit gesagt hätte, lässt sich daraus nicht ableiten. Unbestritten ist, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam, ausgelöst wegen eines Streits um Kokain (vgl. etwa Urk. 17/103 S. 15 f.). Konkret erstellt ist (einzig), dass der Beschwerdeführer sich mit einem Biss in den Arm der Beschwerdegegnerin befreite, nachdem sie seinen Kopf zwischen ihre Oberschen- kel eingeklemmt hatte. Es ist angesichts eines entsprechenden "gegenseitigen Ge- rangels" (vgl. Urk. 20/1/22/31 S. 69 f.) möglich, dass die Beschwerdegegnerin die Situation (gegebenenfalls wegen Drogeneinflusses) anders wahrgenommen oder die seitens des Beschwerdeführers erfolgte Aggression schlicht übertrieben darge- stellt hat. Im ersten Fall fehlte es am nötigen Vorsatz der falschen Anschuldigung, im zweiten Fall (Übertreibung) fehlte es an der objektiven Tatbestandsmässigkeit. Jedenfalls liesse sich der Vorwurf der falschen Anschuldigung – an deren Nach- weis, wie erwähnt, hohe Anforderungen zu stellen sind – aller Wahrscheinlichkeit nach nicht rechtsgenügend erstellen, zumal nicht ersichtlich ist, welche weiteren Beweise (ausser erneuten Einvernahmen der Parteien) die Staatsanwaltschaft noch erheben könnte. Potentielle Zeugen oder Sachbeweise existieren nicht. Somit erfolgte die Einstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf den Vorfall vom 24.–

25. Juni 2019 zu Recht.

- 9 - 6.5. Hinsichtlich Anklageziffer 2 (Freiheitsberaubung und Drohung, Balkon eines Hotelzimmers, 9. Juli 2019) ist zutreffend, dass das Obergericht die Darstellung der Beschwerdegegnerin in mehrfacher Hinsicht als "nicht ohne Weiteres nachvollzieh- bar" bezeichnet und deren Widersprüche aufgezeigt hat (Urk. 17/112 E. II.5.3 [S. 23 f.]). Auffällig ist laut dem Obergericht auch, dass die von der Beschwerde- gegnerin erwähnte Raumpflegerin des Hotels (vgl. Urk. 20/1/3/3 F/A 48 f.; Urk. 20/ 1/3/6 F/A 11 f.) sich an einen derartigen Vorfall nicht habe erinnern können (Urk. 17/ 112 E. II.5.3 [S. 23]). Unbestritten ist, dass es zum Streit zwischen den Parteien kam und die Beschwerdegegnerin sich bei Eintreffen der Polizei auf dem Balkon des Hotelzimmers befand (vgl. Urk. 17/103 S. 17). Ob ein Aussperren erfolgte, liess sich laut dem Obergericht nicht feststellen. Die Widersprüche in der Darstellung der Beschwerdegegnerin (etwa betreffend die Frage, wer die Polizei verständigte [Urk. 20/1/22/31 E. III.13.3, S. 71], oder die Dauer des behaupteten Aussperrens [Urk. 17/112 E. II.5.3, S. 23 f.]) lassen aber wiederum nicht den Schluss zu, sie hätte bewusst die Unwahrheit gesagt. Das Bezirksgericht erwog denn auch, die Darstellung der Beschwerdegegnerin sei "nicht undenkbar" (Urk. 20/1/22/31 E. III.13.3, S. 72). Angesichts dieser Ausgangslage wird sich ein entsprechender Anklagesachverhalt betreffend falsche Anschuldigung nicht rechtsgenügend erstel- len lassen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschwerdegeg- nerin betreffend den Vorfall vom 9. Juli 2019 demzufolge zu Recht eingestellt. 6.6. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 3 (Faustschlag ins Gesicht, 14. Juli

2019) ist dem Obergericht zufolge unbestritten, dass es zwischen dem Beschwer- deführer und der Beschwerdegegnerin zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Das Obergericht hat festgestellt, dass nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wer welche Aggressionen ausgeübt hat. Zeugen hätten von einem "harmlosen Streit" gesprochen, bei dem sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegeg- nerin "ein bisschen geschlagen" hätten. Das Obergericht bezeichnete die Darstel- lung der Beschwerdegegnerin betreffend den Faustschlag (wie schon die Vor- instanz) als fragwürdig und erwähnte weitere Widersprüche in ihrer Darstellung (Urk. 17/112 E. II. 6.3 [S. 24 ff.], etwa mit Hinweisen zum behaupteten Versuch des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin die Treppe hinunterzustossen, Urk. 20/1/3/6 F/A 24 ff. und Urk. 20/1/4/7 F/A 59 ff.). Bei dieser Beweislage, na-

- 10 - mentlich auch aufgrund der Aussage der Zeugin E._____, wonach sich beide Par- teien "ein bisschen geschlagen" hätten (Urk. 20/1/4/7 F/A 48), wird sich ein Ankla- gevorwurf im Sinne einer falschen Anschuldigung wegen eines Faustschlags kaum rechtsgenügend erstellen lassen. Wenn überhaupt, dürfte es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf um eine (im Sinne von Art. 303 StGB nicht tatbestandsmässige) Übertreibung gehandelt haben. Die Einstellung betref- fend den Vorfall vom 14. Juli 2019 erfolgte somit zu Recht. 6.7. In Bezug auf Anklageziffer 6 (Gefährdung des Lebens durch Würgen, 19. Au- gust 2019) ist dem Obergericht zufolge ebenfalls unbestritten, dass es zwischen den Parteien zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Das Obergericht liess sich von der Darstellung der Beschwerdegegnerin zum Kerngeschehen jedoch nicht überzeugen, da diese aus verschiedenen Gründen "Fragen nach der Glaub- haftigkeit" aufwerfe bzw. "nicht ohne Weiteres nachvollziehbar" sei (Urk. 17/112 E. II.9.3 [S. 31 f.] mit Hinweisen auf Urk. 20/1/3/3 F/A 68 ff. sowie Urk. 20/1/3/6 F/A 46 ff.; vgl. auch Urk. 20/1/1/4 [Rapport]). Dass die Beschwerdegegnerin vorsätzlich gelogen hätte, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Der Beschwerdeführer gab selbst an, die Beschwerdegegnerin gegen einen Maschendrahtzaun gedrückt zu haben (Urk. 20/1/2/6 F/A 44). Zudem waren auch bei diesem Ereignis Drogen im Spiel, namentlich Kokain. Es ist demnach wiederum möglich, dass die Beschwer- degegnerin die Situation anders wahrgenommen oder die seitens des Beschwer- deführers erfolgte Aggression schlicht übertrieben dargestellt hat. Ein entsprechen- der Anklagesachverhalt betreffend falsche Anschuldigung im Zusammenhang mit dem 19. August 2019 liesse sich kaum rechtsgenügend erstellen. Zeugen oder Sachbeweise sind nicht verfügbar. Eine erneute Befragung der Parteien dürfte, ausser im unwahrscheinlichen Fall eines Geständnisses, kaum zum Nachweis des subjektiven Tatbestands ("wider besseres Wissen") führen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin betreffend den Vorfall vom

19. August 2019 demzufolge zu Recht eingestellt. 6.8. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme (Urk. 11 Ziff. 2) zwar grundsätzlich zu Recht geltend, dass die Strafuntersuchung in Bezug auf Anklage- ziffer 8 aufgrund der Strafanzeige von "Herrn F._____" (vgl. Urk. 20/1/1/1) mögli-

- 11 - cherweise bereits hängig war, als die Beschwerdegegnerin erstmals befragt wurde, und dies den Tatbestand der falschen Anschuldigung ausschliesse. Allerdings ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 8 bzw. die in diesem Zusammenhang erfolg- ten Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin gar nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens. In Bezug auf den betreffenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer denn auch schuldig gesprochen. Darauf ist folglich nicht wei- ter einzugehen.

7. Zusammenfassend kann aus der (gemäss Bezirksgericht und Obergericht) mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin bzw. den Frei- sprüchen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, jene hätte die Vor- würfe wider besseres Wissen erhoben. Ein rechtsgenügender Anfangsverdacht wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zu ver- neinen. Gleiches gilt in Bezug auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der in subjektiver Hinsicht ebenfalls sicheres Wissen verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren in Bezug auf die betreffen- den Vorwürfe zu Recht eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die gemäss Bezirksgericht und Obergericht wahrheitswidrigen Anschul- digungen der Beschwerdegegnerin betreffend den Vorfall am Bahnhof C._____ vom 9. August 2019 (vgl. E. II.6.3) ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutre- ten. III.

1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Fal- les, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berück- sichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. 2.1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

- 12 - 2.2. Mangels Geltendmachung einer Entschädigung bzw. entschädigungsfähiger Umtriebe hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag (Fr. 800.–) ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird von der geleisteten Pro- zesskaution bezogen.

3. Im Mehrbetrag (Fr. 800.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad …, unter Beilage einer  Kopie von Urk. 25 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad … (gegen Empfangs-  bestätigung).

- 13 -

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Ahmadi