Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 (Urk. 16/1) erstattete A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seinen Nachbarn "C._____" in der betreuten Wohngemeinschaft B._____ und gegen die B._____ GmbH wegen ein- facher und schwerer Körperverletzung nach Art. 122 und Art. 123 StGB etc. Er machte zusammengefasst geltend, dass sein Nachbar "C._____" ständig schwer rauche, so dass er in seinem Zimmer daneben permanent schwerem Rauch aus- gesetzt sei. Die B._____ GmbH lasse C._____ rauchen und reagiere nicht auf seine Aufforderung, diesen daran zu hindern – dies, obwohl ihm bei Abschluss des Miet- vertrages versichert worden sei, dass dort nicht geraucht werde. Es scheine, als hätten sich durch diesen Umstand bei ihm, dem Beschwerdeführer, bereits körper- liche Folgen (gebrochene Zähne) eingestellt (Urk. 16/1 S. 1 f.).
E. 2 Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 (Urk. 3/1 = Urk. 16/3) nahm die Staats- anwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegnerin 3; nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) die Strafuntersuchung gegen die B._____ GmbH (Beschwerdegegnerin 1) und gegen unbekannt ("C._____"; Beschwerdegegner 2) nicht anhand.
E. 3 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2025 (Urk. 2) fristgerecht (vgl. Urk. 17 und Urk. 4) Be- schwerde und reichte hierzu Beilagen ein (Urk. 3/1–2). Auf entsprechende Auffor- derung hin (Urk. 6) leistete er rechtzeitig eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (vgl. Urk. 9–14).
E. 4 Da sich die Beschwerde, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen wer- den, als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich abzuweisen ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 1–3 zur Beschwerde verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (C-1/2025/10007630 = Urk. 16).
- 3 - II.
1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme zu- sammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe ihr denselben Le- benssachverhalt bereits mit (praktisch) gleichlautender Eingabe vom 14. Oktober 2024 zur Anzeige gebracht. Das dortige Verfahren sei mit Nichtanhandnahmever- fügung vom 17. Oktober 2024 erledigt worden. Der betreffende Sachverhalt sei strafrechtlich somit bereits beurteilt worden und es lägen keine neuen Tatsachen vor, die an der damaligen Einschätzung etwas ändern würden. Deshalb sei die vor- liegende Strafanzeige gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO) nicht anhand zu nehmen (Urk. 3/1 S. 1).
2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift hiergegen vor, dass keine "ne bis in idem-Konstellation" vorliege, da es sich um eine Wiederholung des am 14. Oktober 2024 angezeigten Verhaltens handle. Zudem verweist er auf das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und die Strafbestimmungen in Artikel
E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die genannte Nichtanhandnah- meverfügung vom 17. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Der von ihm ge- schilderte Sachverhalt wurde somit strafrechtlich bereits beurteilt, mit dem Ergeb- nis, dass er strafrechtlich nicht relevant ist. Gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" dürfen und können die Beschwerdegegner 1 und 2 nun nicht wegen densel-
- 5 - ben angeblichen Straftaten erneut verfolgt werden, zumal es sich um einen einheit- lichen Dauerzustand handelt. Es liegt ein Verfahrenshindernis vor, weshalb die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2025 zutreffend die Nichtanhandnahme einer Untersuchung verfügt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die Be- schwerde auch bei einer materiellen Betrachtungsweise voraussichtlich abzuwei- sen wäre, zumal das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der Beschwer- degegner 1 und 2 sich weder als schwere noch als einfache Körperverletzung qua- lifizieren noch unter einen anderen Straftatbestand subsumieren liesse. III.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– geleistet. Die ihm auferlegten Kosten sind von der Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben allfäl- lige staatliche Verrechnungsansprüche.
- Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels erheblicher Umtriebe – so hatten sich die Beschwerdegegner 1 und 2 im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern – ist auch diesen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im - 6 - Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution zurückerstattet. Vorbe- halten bleiben allfällige staatliche Verrechnungsansprüche.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-1/2025/10007630 (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250081-O/HEI>BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw U. Zanoni Beschluss vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____ GmbH,
2. Unbekannt,
3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 20. Februar 2025, C-1/2025/10007630
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 (Urk. 16/1) erstattete A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seinen Nachbarn "C._____" in der betreuten Wohngemeinschaft B._____ und gegen die B._____ GmbH wegen ein- facher und schwerer Körperverletzung nach Art. 122 und Art. 123 StGB etc. Er machte zusammengefasst geltend, dass sein Nachbar "C._____" ständig schwer rauche, so dass er in seinem Zimmer daneben permanent schwerem Rauch aus- gesetzt sei. Die B._____ GmbH lasse C._____ rauchen und reagiere nicht auf seine Aufforderung, diesen daran zu hindern – dies, obwohl ihm bei Abschluss des Miet- vertrages versichert worden sei, dass dort nicht geraucht werde. Es scheine, als hätten sich durch diesen Umstand bei ihm, dem Beschwerdeführer, bereits körper- liche Folgen (gebrochene Zähne) eingestellt (Urk. 16/1 S. 1 f.).
2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 (Urk. 3/1 = Urk. 16/3) nahm die Staats- anwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegnerin 3; nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) die Strafuntersuchung gegen die B._____ GmbH (Beschwerdegegnerin 1) und gegen unbekannt ("C._____"; Beschwerdegegner 2) nicht anhand.
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2025 (Urk. 2) fristgerecht (vgl. Urk. 17 und Urk. 4) Be- schwerde und reichte hierzu Beilagen ein (Urk. 3/1–2). Auf entsprechende Auffor- derung hin (Urk. 6) leistete er rechtzeitig eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (vgl. Urk. 9–14).
4. Da sich die Beschwerde, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen wer- den, als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich abzuweisen ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 1–3 zur Beschwerde verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (C-1/2025/10007630 = Urk. 16).
- 3 - II.
1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme zu- sammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe ihr denselben Le- benssachverhalt bereits mit (praktisch) gleichlautender Eingabe vom 14. Oktober 2024 zur Anzeige gebracht. Das dortige Verfahren sei mit Nichtanhandnahmever- fügung vom 17. Oktober 2024 erledigt worden. Der betreffende Sachverhalt sei strafrechtlich somit bereits beurteilt worden und es lägen keine neuen Tatsachen vor, die an der damaligen Einschätzung etwas ändern würden. Deshalb sei die vor- liegende Strafanzeige gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO) nicht anhand zu nehmen (Urk. 3/1 S. 1).
2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift hiergegen vor, dass keine "ne bis in idem-Konstellation" vorliege, da es sich um eine Wiederholung des am 14. Oktober 2024 angezeigten Verhaltens handle. Zudem verweist er auf das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und die Strafbestimmungen in Artikel 5 dieses Gesetzes und macht geltend, dass die B._____ unter den Anwendungs- bereich dieses Gesetzes falle (Urk. 2 S. 2 f.).
3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Nichtanhandnahme zu verfügen, wenn Verfahrenshindernisse bestehen. Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn in derselben Strafsache bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (sog. Prozesshindernis der abgeurteilten Sache ["ne bis in idem", Art. 11 StPO]; BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 310 StPO und N 20 zu Art. 309 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 310 StPO). Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Demnach darf, wer in der Schweiz rechts- kräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungs- oder Nichtanhandnahme- verfügung kommt dabei einem freisprechenden Endentscheid gleich. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im We- sentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation die-
- 4 - ser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 f., m. w. H.; BGE 149 IV 50 E. 1.1.3).
4. Bereits in seiner Strafanzeige vom 14. Oktober 2024 hatte der Beschwerde- führer vorgebracht, dass sein Nachbar C._____ seit einiger Zeit stark rauche, wo- durch sein Zimmer dauerhaft starkem Rauch ausgesetzt sei. Die B._____ GmbH lasse es zu, dass der Nachbar rauche, ohne auf seine Aufforderungen zu reagieren. Dies, obwohl ihm bei Mietantritt zugesichert worden sei, dass in den Räumlichkei- ten nicht geraucht werde. Es hätten sich bei ihm bereits körperliche Folgen, etwa an den Zähnen, gezeigt (vgl. Urk. 16/2). Genau dies schilderte der Beschwerdefüh- rer in seiner jüngsten Strafanzeige vom 19. Februar 2025 (Urk. 16/1) erneut (vgl. Erw. I.1.). Dabei sind sowohl der Täter ("C._____" bzw. die B._____ GmbH) als auch die zugrunde liegenden Tatsachen (starkes Rauchen durch C._____ bzw. Nichteinschreiten durch die B._____ GmbH) gleich gelagert. Den beiden Strafan- zeigen liegt mit anderen Worten – abgesehen vom zeitlichen Aspekt – derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Es handelt sich um ein angebliches Dauerdelikt bzw. einen Dauerzustand. Die Staatsanwaltschaft kam bereits in ihrer Nichtanhandnah- meverfügung vom 17. Oktober 2024 zum Ergebnis, dass sich aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände kein hinreichend konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person herleiten lasse. Es seien weder die Vorausset- zungen der einfachen (Art. 123 Ziff. 1 StGB) noch der schweren (Art. 122 StGB) Körperverletzung erfüllt. Auch gegen die B._____ GmbH könne kein Anfangsver- dacht hergeleitet werden. Die blosse Tatsache, dass sie einen Mieter untergebracht habe, der in den Räumlichkeiten rauche, begründe keine strafrechtliche Verant- wortlichkeit. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien da- mit nicht gegeben, weshalb die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 16/2 S. 2).
5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die genannte Nichtanhandnah- meverfügung vom 17. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Der von ihm ge- schilderte Sachverhalt wurde somit strafrechtlich bereits beurteilt, mit dem Ergeb- nis, dass er strafrechtlich nicht relevant ist. Gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" dürfen und können die Beschwerdegegner 1 und 2 nun nicht wegen densel-
- 5 - ben angeblichen Straftaten erneut verfolgt werden, zumal es sich um einen einheit- lichen Dauerzustand handelt. Es liegt ein Verfahrenshindernis vor, weshalb die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2025 zutreffend die Nichtanhandnahme einer Untersuchung verfügt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die Be- schwerde auch bei einer materiellen Betrachtungsweise voraussichtlich abzuwei- sen wäre, zumal das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der Beschwer- degegner 1 und 2 sich weder als schwere noch als einfache Körperverletzung qua- lifizieren noch unter einen anderen Straftatbestand subsumieren liesse. III.
1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– geleistet. Die ihm auferlegten Kosten sind von der Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben allfäl- lige staatliche Verrechnungsansprüche.
2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels erheblicher Umtriebe
– so hatten sich die Beschwerdegegner 1 und 2 im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern – ist auch diesen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO
i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im
- 6 - Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution zurückerstattet. Vorbe- halten bleiben allfällige staatliche Verrechnungsansprüche.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-1/2025/10007630 (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw U. Zanoni