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UE250077

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 A._____, ein politisch exilierter Venezolaner im Asylverfahren in der Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführer), erstattete bei der Kantonspolizei Zürich Strafan- zeige(n) (Urk. 15/A; Urk. 15/B; Urk. 25/1; Urk. 25/2/1; Urk. 25/2/2) und stellte Straf- antrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) und wegen "Behinderung von Gerichtsverfahren". Er warf diesem zusammenge- fasst vor, zwischen dem tt. September 2024 und dem tt. Oktober 2024 auf der So- cial-Media-Plattform X (ehemals Twitter) mehrere Posts veröffentlicht zu haben, in denen dieser ihn unter anderem als "Geier" und als "Agent des Diktators" C._____ bezeichnet, ihn der Kollusion mit venezolanischen Geschäftsleuten und des betrü- gerischen Verhaltens beschuldigt und ihm Verbindungen mit "dunklen Interessen" unterstellt habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 absichtlich falsche Infor- mationen über ein versiegeltes Gerichtsverfahren in den USA verbreitet. Die konti- nuierliche und systematische Natur dieser Beiträge, gepaart mit ihrer mutmassli- chen Finanzierung durch Beklagte im US-Verfahren, weise auf eine koordinierte Kampagne hin, mit dem Ziel, ihn (und andere Kläger) zu diskreditieren, seine Si- cherheit zu gefährden und den rechtlichen Ausgang des Falles zu beeinflussen (Urk. 15/A; Urk. 15/B; Urk. 25/1; Urk. 25/2/1; Urk. 25/2/2).

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG).

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO sind nur die Parteien, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids haben, legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Stellung als Anzeigeerstatter vermittelt keine Rechtsmittellegitimation. Eine solche hat ein Anzeigeerstatter nur, wenn er überdies Geschädigter oder Privatkläger ist (Art. 301 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. In seinen Rechten unmit- telbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Indivi- dualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt wer- den, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je m.w.H.). Sowohl der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) (vom Beschwerdeführer als "Störung der Rechtspflege" bezeichnet) als auch die

- 5 - sinngemäss in Frage kommenden Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schützen nicht primär Individualrechtsgüter, sondern das Funktionieren staatlicher Organe. Konkret bezwecken die Tatbestände von Art. 285 und 286 StGB den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen. Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Voll- zugsakte erfolgt, gewährleistet werden. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Or- gane bedürfen eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staa- tes zu erfüllen. Dieser gegenüber der "Normalperson" verstärkte Schutz beschränkt sich auf diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Vor Art. 285 StGB, m. w. H.). Der Tatbestand von Art. 304 StGB schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrek- ten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei (DELNON/RÜDY, in: BSK StGB, a. a. O., N 5 zu Art. 304 StGB). Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret dargetan, in- wiefern er durch die angebliche Verwirklichung der genannten Straftatbestände, die nicht Individualrechtsgüter, sondern das Funktionieren staatlicher Organe schüt- zen, als unmittelbare Folge in seinen eigenen Rechten betroffen sein soll. Soweit sich seine Beschwerde daher auch gegen die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Irreführung der Rechts- pflege (Art. 304 StGB) richtet, fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten.

2. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er-

- 6 - gibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die Ermittlungsergebnisse oder die Strafan- zeige geradezu aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitäts- prinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewis- ser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom

E. 2 Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 (Urk. 3 = Urk. 8) nahm die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand.

E. 3 Die wesentliche sachliche Verwechslung mit der Person "D._____" als Verfahrensmangel feststellt.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung zu- sammengefasst folgendermassen: Bezüglich übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) habe der Beschwerdeführer zu spät Strafantrag gestellt. Die Posts auf X seien am tt. September 2024, tt. Septem- ber 2024, tt. September 2024 und tt. Oktober 2024 auf einem Profil mit dem Namen B._____, geboren am tt. Januar, wohnhaft in Zürich, geteilt worden. Es sei beim ebenfalls auf X aktiven Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er die Posts unmittelbar nach deren Veröffentlichung entdeckt habe, da nichts Gegenteiliges geltend gemacht worden sei. Aufgrund der ausführlichen und korrekten Angaben auf dem X-Profil des Verfassers der Posts sei für den Beschwerdeführer die Täter- schaft im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Posts auch individualisierbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe erst am 9. Januar 2025 Strafantrag gestellt. Die drei-

- 7 - monatige Antragsfrist (Art. 31 StGB) sei in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ge- wesen, weshalb eine Untersuchung hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte nicht an Hand zu nehmen sei. Der Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass (Art. 261bis StGB) sei nicht erfüllt, da die fraglichen Posts die zur Erfüllung des Tat- bestands erforderliche Intensität nicht erreichen würden. Es könne weder von einer Hassrede noch von einer Hetze die Rede sein (Urk. 3 S. 1 ff.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zunächst vor, dass die Staatsanwalt- schaft in Ziffer 2. e) der Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise den Namen "D._____" [anstelle von seinem Namen] aufgeführt habe. Er kenne keine Person mit diesem Namen. Diese Fehlidentifikation deute auf eine mangelnde Sorgfalt der Staatsanwaltschaft hin und untergrabe die Verlässlichkeit der gesamten sachver- haltsbezogenen Analyse. Bezüglich der dreimonatigen Antragsfrist stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe den Fall bereits am 3. Oktober 2024 über das "offizielle Online-Meldesystem" bei der Kantonspolizei Zürich gemel- det. Überdies sei ihm die Identität des Beschwerdegegners 1 als Inhaber des Kon- tos @E._____ erst Ende November 2024 zuverlässig bekannt gewesen. Die drei- monatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB sei somit eingehalten. Sodann führt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Hassrede und Entmenschlichung (Art. 261bis StGB)" auf, dass die Beiträge Teil einer koordinierten Kampagne seien, die von Beklagten im Verfahren vor dem U.S. District Court for the District of F._____ (Case Nr. …) finanziert werde, mit dem Ziel, venezolanische Exilanten zu diskreditieren. Wiederholte Anschuldigungen, die ihn und andere venezolanische Staatsbürger mit Korruption, Gier und Verrat in Verbindung brächten, hätten den Zweck gehabt, sie zu entmenschlichen und Feindseligkeit innerhalb der Diaspora-Gemeinschaft zu schüren. Die systematische Natur der Anschuldigungen erfülle die Intensitäts- schwelle von Art. 261bis StGB. Auch wenn Nationalität allein kein geschütztes Merk- mal sei, hätten die Beiträge explizit auf politisch exilierte Venezolaner abgestellt und diese als Feinde der Diaspora dargestellt (Urk. 2, nicht paginiert).

4. Würdigung

E. 4 Die Hassredevorwürfe unter Art. 261bis StGB neu bewertet.

E. 4.1 Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft auf Seite 2 der Nichtanhand- nahmeverfügung im Abschnitt 2. e) fälschlicherweise den Namen "D._____" an-

- 8 - stelle des Namens des Beschwerdeführers aufführte. Konkret lautet die Passage folgendermassen (Urk. 2 S. 2): "Da D._____ somit jeweils unmittelbar nach den Posts auf X Kenntnis von den Taten und der Täterschaft hatte, begann die Strafan- tragsfrist jeweils in diesem Zeitpunkt zu laufen, womit der Strafantrag vom 9. Januar 2025 zu spät gestellt wurde". Im Gesamtkontext sowie im Zusammenhang mit dem vorangehenden Abschnitt 2. d), in dem bereits ausgeführt wurde, dass beim auf X aktiven A._____ davon auszugehen sei, dass er die Posts unmittelbar nach Veröf- fentlichung entdeckt habe, wird jedoch klar, dass es sich dabei um ein offensichtli- ches redaktionelles Versehen der Staatsanwaltschaft handelte. Daraus kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts für sich ableiten.

E. 4.2 Bezüglich der Ehrverletzungstatbestände ist festzuhalten, dass sich in den Akten eine schriftliche Strafanzeige betreffend Ehrverletzung, datierend vom 9. Ja- nuar 2025, befindet, in welcher der Beschwerdeführer auch Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 stellte (Urk. 25/2/1). Es handelt sich dabei um ein polizeili- ches Formular, das vom Beschwerdeführer handschriftlich ausgefüllt und mit Da- tum vom 9. Januar 2025 unterzeichnet wurde. Es ist – mit der Staatsanwaltschaft und in sinngemässer Anwendung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) zugunsten des Beschwerdegegners 1 – davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer die beanzeigten Posts kurz nach deren Veröffentlichung auf X entdeckt und von der Person des Verfassers und damit vom (mutmasslichen) Täter, mithin dem Beschwerdegegner 1, individualisierbare Kenntnis erhalten hat, zumal im X- Profil des Beschwerdegegners 1 sowohl dessen Name als auch ein Profilfoto und

– der Staatsanwaltschaft zufolge und vom Beschwerdeführer nicht explizit bestrit- ten – auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in Zürich angegeben werden (vgl. Urk. 25/2/3; Urk. 3 S. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Namen des Beschwerdegegners 1 und dessen mutmasslichen Account @E._____ bereits in seiner Kontaktaufnahme mit der Kantonspolizei Zürich vom 3. Oktober 2024 (Urk. 17, siehe hierzu sogleich) erwähnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Strafan- trag des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2025 tatsächlich als verspätet zu qua- lifizieren, da er erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach Art. 31 StGB gestellt wurde. Was die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (teils verspätet) eingereichten Urkunden betrifft, mit denen er belegen will, dass er bereits am 3. Ok-

- 9 - tober 2024 und damit rechtzeitig online Strafanzeige erstattet und Strafantrag ge- stellt habe (insb. Urk. 15/A, Urk. 16 und Urk. 17), ist darauf hinzuweisen, dass er hierfür offenbar das Kontaktformular der Kantonspolizei Zürich (info@kapo.zh.ch) verwendet hat (Urk. 17 S. 1). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Bei elektronischer Übermittlung des Strafantrags muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. Eine gewöhnliche E-Mail (ohne elektronische Signatur) genügt die- sen Anforderungen nicht (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 16 zu Art. 304 StPO). Das Kontaktformular der Kantonspolizei Zürich (https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/epolice/kontakt- kapo-info.html zuletzt besucht am 2. Juli 2025), das auf der Website der Kantons- polizei Zürich beim Thema "Online-Polizeiposten" unter dem Titel "Kontakt" zu fin- den ist, dient nicht dazu, Straftaten zu melden und (rechtsgültig) Strafanträge zu stellen. Ein entsprechender Hinweis, wonach aus rechtlichen Gründen Anzeigen nicht per E-Mail oder per Kontaktformular entgegengenommen werden, findet sich ebenfalls auf dieser Seite. Zudem wird auf derselben Website unter dem Titel "An- zeige online per Formular erstatten" (https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/epo- lice.html#-258028360, zuletzt besucht am 2. Juli 2025) erklärt, unter welchen Vor- aussetzungen bei Suisse ePolice online Anzeige erstattet werden könne. Es könn- ten lediglich Sachbeschädigung (z. B. Sprayereien), Diebstahl (z. B. Velodiebstahl), Kontrollschildverlust, Waffenerwerb und Waffenübertragung und folgende Cyber- delikte online erfasst werden: Online-Kauf bezahlt, aber keine Ware erhalten, ei- gene Daten wurden für eine Bestellung missbraucht und falsches Wohnungsinserat oder falsche Immobilienanzeige. Als weitere Voraussetzung für die Suisse-ePolice- Anzeige wird u. a. genannt, dass keine Hinweise zur Täterschaft vorliegen dürfen. In allen anderen Fällen habe man den Online-Polizeiposten oder die zuständige Polizeistelle aufzusuchen. Die vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikte (üble Nachrede, Beschimpfung, Aufruf zu Hass und Behinderung von Gerichtsverfahren [mit namentlich bekanntem Täter]) erfüllen die genannten Kriterien für eine Suisse- ePolice-Anzeige offensichtlich nicht. Umso weniger kann eine entsprechende "Strafanzeige" sowie ein "Strafantrag" lediglich über das Kontaktformular der Kan-

- 10 - tonspolizei Zürich als rechtsgültig erachtet werden. Da sich dieser Strafantrag somit als ungültig erweist und der Strafantrag vom 9. Januar 2025 zu spät gestellt worden ist, liegt im Ergebnis hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte kein gültiger Strafantrag vor, weshalb es diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Es ist mit an- deren Worten nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich dieser Delikte die Nichtanhandnahme verfügt hat.

E. 4.3 Der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskri- minierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in ande- rer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschen- würde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem die- ser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert. Angriffsobjekt von Art. 261bis StGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Von der Norm werden rassische, ethnische, religiöse oder Gruppen sexueller Orientie- rung erfasst. Nationen und Nationalitäten werden als solche, d. h. als rechtliche Ka- tegorien, von Art. 261bis StGB nicht erfasst (SCHLEIMINGER/METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 261bis StGB). Für die erste, vom Beschwerdeführer sinngemäss als erfüllt erachtete Tatbestandsvariante (Aufruf zu Hass) ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwog, eine eigentliche Hetze er- forderlich, d. h. ein nachhaltiges und eindringliches Einwirken auf Menschen, mit dem Ziel, eine feindselige Haltung gegenüber einer bestimmten Person oder Per- sonengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu vermitteln oder ein entspre-

- 11 - chend feindseliges Klima für die Betroffenen zu verstärken. Die Äusserung muss eine gewisse Intensität erreichen, die z. B. bei geschmacklosen Witzen regelmässig nicht erfüllt ist. Massgeblich ist, wie die Äusserung von einem unbefangenen Durch- schnittsempfänger nach den Umständen zu verstehen ist (SCHLEIMINGER/METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 33 f. zu Art. 261bis StGB). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllen die fraglichen Posts, in denen er als "Geier" und als "Agent des Diktators" C._____ bezeichnet, der Kollu- sion mit venezolanischen Geschäftsleuten und des betrügerischen Verhaltens be- schuldigt worden sei und in denen ihm Verbindungen mit "dunklen Interessen" un- terstellt worden seien, nicht die vorgenannten Anforderungen zur Erfüllung des Tat- bestandes von Art. 261bis StGB. Die hierfür notwendige Intensität ist nicht erreicht, zumal die Posts weder als Hassrede noch als Hetze bezeichnet werden können. Auch fehlt es überhaupt an einem nachhaltigen und eindringlichen Einwirken auf Menschen, mit dem Ziel, eine feindselige Haltung gegenüber einer bestimmten Per- son oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit hervorzurufen. Die Gruppe der Venezolaner als Nation bzw. Nationalität fällt zudem nicht unter den Schutzbereich von Art. 261bis StGB. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnte Verbindung des Beschwerdeführers zu "dunklen Interessen" und die Bezeichnung seiner Person als "Agenten des Diktators" C._____ als Angriff auf eine von Art. 261bis StGB geschützte rassische, ethnische oder religiöse Gruppe abzielt. Die Bezeichnung als "Geier" würde, wenn überhaupt, allenfalls den Tatbestand der Be- schimpfung erfüllen, bezüglich derer es aber ebenfalls an der Prozessvorausset- zung eines gültigen Strafantrages mangeln würde. Auch die Anschuldigungen, wo- nach sich der Beschwerdeführer der Kollusion mit venezolanischen Geschäftsleu- ten und des betrügerischen Verhaltens schuldig gemacht habe, richten sich ledig- lich gegen den Beschwerdeführer als individuelle Person, ohne dass ein direkter Zusammenhang zu einer von Art. 261bis StGB geschützten Gruppe ersichtlich wäre. Dass es die beanzeigten Beiträge explizit auf exilierte Venezolaner abgesehen hät- ten, geht weder aus ihnen hervor noch wird dies von einem unbefangenen Durch- schnittsleser so aufgefasst. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch Feindse- ligkeit innerhalb der Diaspora-Gemeinschaft geschürt würde. Ohnehin ist das Schü- ren von Feindseligkeit innerhalb einer Gruppe nicht tatbestandsmässig. Von einer

- 12 - "systematischen Natur der Anschuldigungen" kann ebenfalls nicht die Rede sein, und es bestehen auch keine genügenden Hinweise dafür, dass die Beiträge "Teil einer koordinierten Kampagne" mit dem "Ziel, venezolanische Exilanten zu diskre- ditieren" wären. Zusammengefasst erreichen die fraglichen Posts des Beschwer- degegners 1 kein Ausmass, das als Aufruf zu Hass oder Diskriminierung bzw. als Hetze im Sinne von Art. 261bis StGB verstanden werden könnte. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft auch in dieser Hinsicht zu Recht keine Untersuchung an Hand genommen.

E. 4.4 Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer hat sinngemäss Antrag auf Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gestellt (Urk. 19 f.).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der sinngemässe Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich er- übrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. IV.

E. 5 Eine erneute Untersuchung der möglichen Störung der Rechtspflege unter Art. 285 StGB anordnet.

E. 6 September 2021 E. 7).

3. Parteistandpunkte

Dispositiv
  1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Da der Be- schwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls so- wie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
  2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe – der Be- - 13 - schwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist diesem eben- falls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  6. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  8. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 14 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250077-O/U/JST>HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw U. Zanoni Verfügung und Beschluss vom 3. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 24. Februar 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____, ein politisch exilierter Venezolaner im Asylverfahren in der Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführer), erstattete bei der Kantonspolizei Zürich Strafan- zeige(n) (Urk. 15/A; Urk. 15/B; Urk. 25/1; Urk. 25/2/1; Urk. 25/2/2) und stellte Straf- antrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) und wegen "Behinderung von Gerichtsverfahren". Er warf diesem zusammenge- fasst vor, zwischen dem tt. September 2024 und dem tt. Oktober 2024 auf der So- cial-Media-Plattform X (ehemals Twitter) mehrere Posts veröffentlicht zu haben, in denen dieser ihn unter anderem als "Geier" und als "Agent des Diktators" C._____ bezeichnet, ihn der Kollusion mit venezolanischen Geschäftsleuten und des betrü- gerischen Verhaltens beschuldigt und ihm Verbindungen mit "dunklen Interessen" unterstellt habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 absichtlich falsche Infor- mationen über ein versiegeltes Gerichtsverfahren in den USA verbreitet. Die konti- nuierliche und systematische Natur dieser Beiträge, gepaart mit ihrer mutmassli- chen Finanzierung durch Beklagte im US-Verfahren, weise auf eine koordinierte Kampagne hin, mit dem Ziel, ihn (und andere Kläger) zu diskreditieren, seine Si- cherheit zu gefährden und den rechtlichen Ausgang des Falles zu beeinflussen (Urk. 15/A; Urk. 15/B; Urk. 25/1; Urk. 25/2/1; Urk. 25/2/2).

2. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 (Urk. 3 = Urk. 8) nahm die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2025, die er dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich am 4. März 2025 persönlich überbrachte, rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt darin (Urk. 2 zweitletzte und letzte Seite), dass das Obergericht des Kantons Zürich:

- 3 - "1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis aufhebt und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Herrn B._____ anordnet.

2. Die Strafanzeige vom 3. Oktober 2024 bei der Kantonspolizei Zürich als massgeblichen Einreichungszeitpunkt anerkennt.

3. Die wesentliche sachliche Verwechslung mit der Person "D._____" als Verfahrensmangel feststellt.

4. Die Hassredevorwürfe unter Art. 261bis StGB neu bewertet.

5. Eine erneute Untersuchung der möglichen Störung der Rechtspflege unter Art. 285 StGB anordnet.

6. Weitere vom Gericht als angemessen erachtete Massnahmen ergreift."

4. Mit Schreiben vom 5. März 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft der III. Strafkammer sodann den Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Be- schwerdeführer sowie eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2025 be- treffend Wiedererwägungsgesuch (Urk. 4–6). Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde einstweilen ebenfalls als sinngemässe Beschwerde gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung zu den Akten genommen (vgl. Urk. 10 S. 2). Mit Ver- fügung vom 19. März 2025 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um die Beilagen, auf die er in der Beschwerdeschrift und im Wiedererwägungsgesuch verwiesen hatte, die aber den Eingaben nicht beigelegt gewesen waren, nachzureichen. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– angesetzt. Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 9. April 2025 (zweite Zustellung) zugestellt werden (Urk. 11/2). In der Folge reichte er mit Eingabe vom 14. April 2025 rechtzeitig die genannten Beilagen (Strafanzeigen vom 3. Oktober 2024 und vom 31. Januar 2025 nach (Urk. 14; Urk. 15/A; Urk. 15/B). Zur weiteren Untermau- erung seines Standpunktes reichte er mit (grundsätzlich verspäteter) Eingabe vom

15. April 2025 (Urk. 16 bzw. Urk. 18) zudem eine weitere Beilage (Urk. 17; Emp- fangsbestätigung der Kantonspolizei Zürich bezüglich des Kontaktformulars, siehe hierzu nachfolgend) ein. Gleichentags ersuchte er schriftlich um Erlass der Pro- zesskaution und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Mittellosigkeit (Urk. 19 bzw. Urk. 20). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2025 (Urk. 22) die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft er-

- 4 - sucht, einstweilen ohne Stellungnahme ihre Akten einzureichen. Dem kam die Staatsanwaltschaft nach (elektronische Untersuchungsakten … = Urk. 25).

5. Da sich die Beschwerde, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich abzuweisen ist, kann auf das Ein- holen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 zur Beschwerde verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Prozessuales 1.1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO sind nur die Parteien, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids haben, legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Stellung als Anzeigeerstatter vermittelt keine Rechtsmittellegitimation. Eine solche hat ein Anzeigeerstatter nur, wenn er überdies Geschädigter oder Privatkläger ist (Art. 301 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. In seinen Rechten unmit- telbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Indivi- dualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt wer- den, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je m.w.H.). Sowohl der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) (vom Beschwerdeführer als "Störung der Rechtspflege" bezeichnet) als auch die

- 5 - sinngemäss in Frage kommenden Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schützen nicht primär Individualrechtsgüter, sondern das Funktionieren staatlicher Organe. Konkret bezwecken die Tatbestände von Art. 285 und 286 StGB den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen. Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Voll- zugsakte erfolgt, gewährleistet werden. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Or- gane bedürfen eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staa- tes zu erfüllen. Dieser gegenüber der "Normalperson" verstärkte Schutz beschränkt sich auf diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Vor Art. 285 StGB, m. w. H.). Der Tatbestand von Art. 304 StGB schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrek- ten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei (DELNON/RÜDY, in: BSK StGB, a. a. O., N 5 zu Art. 304 StGB). Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret dargetan, in- wiefern er durch die angebliche Verwirklichung der genannten Straftatbestände, die nicht Individualrechtsgüter, sondern das Funktionieren staatlicher Organe schüt- zen, als unmittelbare Folge in seinen eigenen Rechten betroffen sein soll. Soweit sich seine Beschwerde daher auch gegen die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Irreführung der Rechts- pflege (Art. 304 StGB) richtet, fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten.

2. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er-

- 6 - gibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die Ermittlungsergebnisse oder die Strafan- zeige geradezu aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitäts- prinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewis- ser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom

6. September 2021 E. 7).

3. Parteistandpunkte 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung zu- sammengefasst folgendermassen: Bezüglich übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) habe der Beschwerdeführer zu spät Strafantrag gestellt. Die Posts auf X seien am tt. September 2024, tt. Septem- ber 2024, tt. September 2024 und tt. Oktober 2024 auf einem Profil mit dem Namen B._____, geboren am tt. Januar, wohnhaft in Zürich, geteilt worden. Es sei beim ebenfalls auf X aktiven Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er die Posts unmittelbar nach deren Veröffentlichung entdeckt habe, da nichts Gegenteiliges geltend gemacht worden sei. Aufgrund der ausführlichen und korrekten Angaben auf dem X-Profil des Verfassers der Posts sei für den Beschwerdeführer die Täter- schaft im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Posts auch individualisierbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe erst am 9. Januar 2025 Strafantrag gestellt. Die drei-

- 7 - monatige Antragsfrist (Art. 31 StGB) sei in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ge- wesen, weshalb eine Untersuchung hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte nicht an Hand zu nehmen sei. Der Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass (Art. 261bis StGB) sei nicht erfüllt, da die fraglichen Posts die zur Erfüllung des Tat- bestands erforderliche Intensität nicht erreichen würden. Es könne weder von einer Hassrede noch von einer Hetze die Rede sein (Urk. 3 S. 1 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zunächst vor, dass die Staatsanwalt- schaft in Ziffer 2. e) der Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise den Namen "D._____" [anstelle von seinem Namen] aufgeführt habe. Er kenne keine Person mit diesem Namen. Diese Fehlidentifikation deute auf eine mangelnde Sorgfalt der Staatsanwaltschaft hin und untergrabe die Verlässlichkeit der gesamten sachver- haltsbezogenen Analyse. Bezüglich der dreimonatigen Antragsfrist stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe den Fall bereits am 3. Oktober 2024 über das "offizielle Online-Meldesystem" bei der Kantonspolizei Zürich gemel- det. Überdies sei ihm die Identität des Beschwerdegegners 1 als Inhaber des Kon- tos @E._____ erst Ende November 2024 zuverlässig bekannt gewesen. Die drei- monatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB sei somit eingehalten. Sodann führt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Hassrede und Entmenschlichung (Art. 261bis StGB)" auf, dass die Beiträge Teil einer koordinierten Kampagne seien, die von Beklagten im Verfahren vor dem U.S. District Court for the District of F._____ (Case Nr. …) finanziert werde, mit dem Ziel, venezolanische Exilanten zu diskreditieren. Wiederholte Anschuldigungen, die ihn und andere venezolanische Staatsbürger mit Korruption, Gier und Verrat in Verbindung brächten, hätten den Zweck gehabt, sie zu entmenschlichen und Feindseligkeit innerhalb der Diaspora-Gemeinschaft zu schüren. Die systematische Natur der Anschuldigungen erfülle die Intensitäts- schwelle von Art. 261bis StGB. Auch wenn Nationalität allein kein geschütztes Merk- mal sei, hätten die Beiträge explizit auf politisch exilierte Venezolaner abgestellt und diese als Feinde der Diaspora dargestellt (Urk. 2, nicht paginiert).

4. Würdigung 4.1. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft auf Seite 2 der Nichtanhand- nahmeverfügung im Abschnitt 2. e) fälschlicherweise den Namen "D._____" an-

- 8 - stelle des Namens des Beschwerdeführers aufführte. Konkret lautet die Passage folgendermassen (Urk. 2 S. 2): "Da D._____ somit jeweils unmittelbar nach den Posts auf X Kenntnis von den Taten und der Täterschaft hatte, begann die Strafan- tragsfrist jeweils in diesem Zeitpunkt zu laufen, womit der Strafantrag vom 9. Januar 2025 zu spät gestellt wurde". Im Gesamtkontext sowie im Zusammenhang mit dem vorangehenden Abschnitt 2. d), in dem bereits ausgeführt wurde, dass beim auf X aktiven A._____ davon auszugehen sei, dass er die Posts unmittelbar nach Veröf- fentlichung entdeckt habe, wird jedoch klar, dass es sich dabei um ein offensichtli- ches redaktionelles Versehen der Staatsanwaltschaft handelte. Daraus kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts für sich ableiten. 4.2. Bezüglich der Ehrverletzungstatbestände ist festzuhalten, dass sich in den Akten eine schriftliche Strafanzeige betreffend Ehrverletzung, datierend vom 9. Ja- nuar 2025, befindet, in welcher der Beschwerdeführer auch Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 stellte (Urk. 25/2/1). Es handelt sich dabei um ein polizeili- ches Formular, das vom Beschwerdeführer handschriftlich ausgefüllt und mit Da- tum vom 9. Januar 2025 unterzeichnet wurde. Es ist – mit der Staatsanwaltschaft und in sinngemässer Anwendung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) zugunsten des Beschwerdegegners 1 – davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer die beanzeigten Posts kurz nach deren Veröffentlichung auf X entdeckt und von der Person des Verfassers und damit vom (mutmasslichen) Täter, mithin dem Beschwerdegegner 1, individualisierbare Kenntnis erhalten hat, zumal im X- Profil des Beschwerdegegners 1 sowohl dessen Name als auch ein Profilfoto und

– der Staatsanwaltschaft zufolge und vom Beschwerdeführer nicht explizit bestrit- ten – auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in Zürich angegeben werden (vgl. Urk. 25/2/3; Urk. 3 S. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Namen des Beschwerdegegners 1 und dessen mutmasslichen Account @E._____ bereits in seiner Kontaktaufnahme mit der Kantonspolizei Zürich vom 3. Oktober 2024 (Urk. 17, siehe hierzu sogleich) erwähnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Strafan- trag des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2025 tatsächlich als verspätet zu qua- lifizieren, da er erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach Art. 31 StGB gestellt wurde. Was die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (teils verspätet) eingereichten Urkunden betrifft, mit denen er belegen will, dass er bereits am 3. Ok-

- 9 - tober 2024 und damit rechtzeitig online Strafanzeige erstattet und Strafantrag ge- stellt habe (insb. Urk. 15/A, Urk. 16 und Urk. 17), ist darauf hinzuweisen, dass er hierfür offenbar das Kontaktformular der Kantonspolizei Zürich (info@kapo.zh.ch) verwendet hat (Urk. 17 S. 1). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Bei elektronischer Übermittlung des Strafantrags muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. Eine gewöhnliche E-Mail (ohne elektronische Signatur) genügt die- sen Anforderungen nicht (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 16 zu Art. 304 StPO). Das Kontaktformular der Kantonspolizei Zürich (https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/epolice/kontakt- kapo-info.html zuletzt besucht am 2. Juli 2025), das auf der Website der Kantons- polizei Zürich beim Thema "Online-Polizeiposten" unter dem Titel "Kontakt" zu fin- den ist, dient nicht dazu, Straftaten zu melden und (rechtsgültig) Strafanträge zu stellen. Ein entsprechender Hinweis, wonach aus rechtlichen Gründen Anzeigen nicht per E-Mail oder per Kontaktformular entgegengenommen werden, findet sich ebenfalls auf dieser Seite. Zudem wird auf derselben Website unter dem Titel "An- zeige online per Formular erstatten" (https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/epo- lice.html#-258028360, zuletzt besucht am 2. Juli 2025) erklärt, unter welchen Vor- aussetzungen bei Suisse ePolice online Anzeige erstattet werden könne. Es könn- ten lediglich Sachbeschädigung (z. B. Sprayereien), Diebstahl (z. B. Velodiebstahl), Kontrollschildverlust, Waffenerwerb und Waffenübertragung und folgende Cyber- delikte online erfasst werden: Online-Kauf bezahlt, aber keine Ware erhalten, ei- gene Daten wurden für eine Bestellung missbraucht und falsches Wohnungsinserat oder falsche Immobilienanzeige. Als weitere Voraussetzung für die Suisse-ePolice- Anzeige wird u. a. genannt, dass keine Hinweise zur Täterschaft vorliegen dürfen. In allen anderen Fällen habe man den Online-Polizeiposten oder die zuständige Polizeistelle aufzusuchen. Die vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikte (üble Nachrede, Beschimpfung, Aufruf zu Hass und Behinderung von Gerichtsverfahren [mit namentlich bekanntem Täter]) erfüllen die genannten Kriterien für eine Suisse- ePolice-Anzeige offensichtlich nicht. Umso weniger kann eine entsprechende "Strafanzeige" sowie ein "Strafantrag" lediglich über das Kontaktformular der Kan-

- 10 - tonspolizei Zürich als rechtsgültig erachtet werden. Da sich dieser Strafantrag somit als ungültig erweist und der Strafantrag vom 9. Januar 2025 zu spät gestellt worden ist, liegt im Ergebnis hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte kein gültiger Strafantrag vor, weshalb es diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Es ist mit an- deren Worten nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich dieser Delikte die Nichtanhandnahme verfügt hat. 4.3. Der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskri- minierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in ande- rer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschen- würde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem die- ser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert. Angriffsobjekt von Art. 261bis StGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Von der Norm werden rassische, ethnische, religiöse oder Gruppen sexueller Orientie- rung erfasst. Nationen und Nationalitäten werden als solche, d. h. als rechtliche Ka- tegorien, von Art. 261bis StGB nicht erfasst (SCHLEIMINGER/METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 261bis StGB). Für die erste, vom Beschwerdeführer sinngemäss als erfüllt erachtete Tatbestandsvariante (Aufruf zu Hass) ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwog, eine eigentliche Hetze er- forderlich, d. h. ein nachhaltiges und eindringliches Einwirken auf Menschen, mit dem Ziel, eine feindselige Haltung gegenüber einer bestimmten Person oder Per- sonengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu vermitteln oder ein entspre-

- 11 - chend feindseliges Klima für die Betroffenen zu verstärken. Die Äusserung muss eine gewisse Intensität erreichen, die z. B. bei geschmacklosen Witzen regelmässig nicht erfüllt ist. Massgeblich ist, wie die Äusserung von einem unbefangenen Durch- schnittsempfänger nach den Umständen zu verstehen ist (SCHLEIMINGER/METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 33 f. zu Art. 261bis StGB). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllen die fraglichen Posts, in denen er als "Geier" und als "Agent des Diktators" C._____ bezeichnet, der Kollu- sion mit venezolanischen Geschäftsleuten und des betrügerischen Verhaltens be- schuldigt worden sei und in denen ihm Verbindungen mit "dunklen Interessen" un- terstellt worden seien, nicht die vorgenannten Anforderungen zur Erfüllung des Tat- bestandes von Art. 261bis StGB. Die hierfür notwendige Intensität ist nicht erreicht, zumal die Posts weder als Hassrede noch als Hetze bezeichnet werden können. Auch fehlt es überhaupt an einem nachhaltigen und eindringlichen Einwirken auf Menschen, mit dem Ziel, eine feindselige Haltung gegenüber einer bestimmten Per- son oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit hervorzurufen. Die Gruppe der Venezolaner als Nation bzw. Nationalität fällt zudem nicht unter den Schutzbereich von Art. 261bis StGB. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnte Verbindung des Beschwerdeführers zu "dunklen Interessen" und die Bezeichnung seiner Person als "Agenten des Diktators" C._____ als Angriff auf eine von Art. 261bis StGB geschützte rassische, ethnische oder religiöse Gruppe abzielt. Die Bezeichnung als "Geier" würde, wenn überhaupt, allenfalls den Tatbestand der Be- schimpfung erfüllen, bezüglich derer es aber ebenfalls an der Prozessvorausset- zung eines gültigen Strafantrages mangeln würde. Auch die Anschuldigungen, wo- nach sich der Beschwerdeführer der Kollusion mit venezolanischen Geschäftsleu- ten und des betrügerischen Verhaltens schuldig gemacht habe, richten sich ledig- lich gegen den Beschwerdeführer als individuelle Person, ohne dass ein direkter Zusammenhang zu einer von Art. 261bis StGB geschützten Gruppe ersichtlich wäre. Dass es die beanzeigten Beiträge explizit auf exilierte Venezolaner abgesehen hät- ten, geht weder aus ihnen hervor noch wird dies von einem unbefangenen Durch- schnittsleser so aufgefasst. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch Feindse- ligkeit innerhalb der Diaspora-Gemeinschaft geschürt würde. Ohnehin ist das Schü- ren von Feindseligkeit innerhalb einer Gruppe nicht tatbestandsmässig. Von einer

- 12 - "systematischen Natur der Anschuldigungen" kann ebenfalls nicht die Rede sein, und es bestehen auch keine genügenden Hinweise dafür, dass die Beiträge "Teil einer koordinierten Kampagne" mit dem "Ziel, venezolanische Exilanten zu diskre- ditieren" wären. Zusammengefasst erreichen die fraglichen Posts des Beschwer- degegners 1 kein Ausmass, das als Aufruf zu Hass oder Diskriminierung bzw. als Hetze im Sinne von Art. 261bis StGB verstanden werden könnte. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft auch in dieser Hinsicht zu Recht keine Untersuchung an Hand genommen. 4.4. Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer hat sinngemäss Antrag auf Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gestellt (Urk. 19 f.).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der sinngemässe Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich er- übrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. IV.

1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Da der Be- schwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls so- wie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe – der Be-

- 13 - schwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist diesem eben- falls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 14 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw U. Zanoni