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UE250073

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-09-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 24. Dezember 2024 erstattete die A._____ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) we- gen versuchter Erpressung (Urk. 15/1). Am 3. Februar 2025 verfügte die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung wegen versuchter Erpressung bzw. versuchter Nötigung (Urk. 3/2).

E. 2 Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren ge- gen B._____ (und allfällige weitere Täterschaft) zu eröffnen und anhand zu nehmen.

E. 2.1 Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzu- sprechen. Sie ist weiter antragsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdegegner für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Es mag sich zwar bei den beanzeigten Delikten um Offizialdelikte handeln, doch liegt der Beschwerdeerhebung offensichtlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde. Dementsprechend ist nicht von einem latent fortbestehenden öffentlichen Straf- verfolgungsinteresse auszugehen.

E. 2.2 Der Beschwerdegegner ist – wie bereits gesagt – anwaltlich vertreten. Er liess eine 6-seitige Stellungnahme (Urk. 18) einreichen; hierfür ist er zu entschädi- gen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 1'000.– zzgl. 8.1% MwSt. festzusetzen, wobei diese dem Beschwerdegegner im Betrag von Fr. 600.– von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung zu überweisen ist.

- 13 - Es wird beschlossen:

E. 3 Die Sicherheitsleistung ging innert Frist ein (Urk. 5, Urk. 8). Die Staatsan- waltschaft verzichtete unter Einreichung der Untersuchungsakten auf eine Stel- lungnahme (Urk. 14, Urk. 15). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung damit, dass im Kern von einer zivilrechtlichen Angelegenheit zwischen den Parteien auszugehen sei. Mit den Zahlungsaufforderungen habe der Be- schwerdegegner die Bezahlung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld be- zweckt. Die Parteien würden unterschiedliche Rechtsauffassungen über das Be- stehen der geltend gemachten Forderungen vertreten. In einer solchen Konstella- tion komme einem Schreiben betreffend Zahlungsaufforderung nicht die notwen- dige Intensität zu, um sie als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. Auch die Nichtherausgabe der Baupläne sei nicht als strafrechtlich relevantes Druckmittel zu qualifizieren. Das beanzeigte Vorge- hen sei somit objektiv mangels gewaltähnlicher Intensität der darin enthaltenen Äusserungen nicht als nötigend zu qualifizieren und vermöge auch keine ander- weitige Strafbarkeit, wie beispielsweise die ebenfalls beanzeigte versuchte Er- pressung, zu begründen (Urk. 3/2).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass selbst wenn zi- vilrechtliche Fragen relevant seien, gleichzeitig auch ein strafbares Verhalten vor- liege, welches zu untersuchen und zu sanktionieren sei. Das Verhalten des Be- schwerdegegners gehe über eine zivilrechtliche Pflichtwidrigkeit hinaus. Der Be- schwerdegegner habe versucht, Forderungen durchzusetzen, welche zum betref- fenden Zeitpunkt nicht geschuldet gewesen seien (und darüber hinaus auch ge- nerell nicht) und habe hierfür rechtswidrig Nachteile (Einstellung von Arbeiten, Be- treibung, Nichtaushändigung von Plänen) in Aussicht gestellt. Die Staatsanwalt- schaft verkenne im Weiteren betreffend die Zahlungsaufforderung vom 27. Juni

- 5 - 2024, dass es nicht einmal darum gehe, ob die Zahlung generell geschuldet sei oder nicht, auch wenn der Anspruch in der Tat bestritten werde. Es gehe unab- hängig davon darum, dass eine Zahlungsfrist von 60 Tagen vereinbart worden sei, der Beschwerdegegner aber versucht habe, die Forderung vor dem verein- barten Zahlungszeitpunkt durchzusetzen bzw. zu erzwingen. Die Verweigerung der Fortsetzung der Arbeit und die damit verbundene Bauverzögerung seien als Druckmittel eingesetzt worden, um sie zu einer (unberechtigten) nicht fälligen Zahlung zu zwingen. Die mit Schreiben der Rechtsschutzversicherung ange- drohte Betreibung hätte im Weiteren negativen Einfluss auf ihre Kreditwürdigkeit gehabt, wobei der damit verfolgte Zweck unzulässig gewesen sei, da dem Be- schwerdegegner bekannt gewesen sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, über weitaus höhere (Gegen-)Forderungen verfügt und zusätzlich die Verrechnung er- klärt habe. Auch das Androhen der Nichtherausgabe von Plänen erweise sich sehr wohl als strafrechtlich relevantes Druckmittel. Der Beschwerdegegner könne sich denn auch nicht auf ein obligatorisches Retentionsrecht berufen (Urk. 2, Urk. 23).

E. 3.3 Der Beschwerdegegner lässt im Wesentlichen entgegnen, dass eine offene Forderung der D._____ GmbH bestehe. Die Forderungsklage sei in Arbeit. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt worden sei, die vertraglich vereinbarten Arbeiten nicht weiterzuführen, Betreibungen einzuleiten oder Pläne nicht herauszugeben. Es handle sich um unbelegte Behauptungen. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin über sämtliche Pläne verfügt habe und dementsprechend die Arbeiten ohne Weiteres habe fertigstellen können. Es hätte der D._____ GmbH im Übrigen gestützt auf Art. 82 OR zugestanden, ihre Leistun- gen zurückzuhalten, was sie aber nicht getan habe. Weder der Tatbestand der Nötigung noch derjenige der Erpressung seien erfüllt. Der Tatbestand der Erpres- sung sei bereits aufgrund der Tatsache nicht erfüllt, dass keine Bereicherungsab- sicht bestehe. Eine Androhung von ernstlichen Nachteilen sei im Weiteren erfun- den. Die Einforderung der offenen Honorarforderung stelle ein berechtigtes Anlie- gen dar, welches einzig die Sphäre des Vertragsrechts beschlage (Urk. 18).

- 6 - 4.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar. Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine angedrohte Unterlassung als Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist dabei, ob sich die Situation der bedrohten Person durch die angedrohte Unterlassung verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen oder tatsächli- chen Aussichten, die sie im Zeitpunkt der Drohung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist re- striktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestra- fung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Eine Nötigung ist im Weiteren nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und

- 7 - einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er im Be- wusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem be- stimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesge- richts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_42/2022 vom 9. Dezem- ber 2022 E. 2.1.1). Die Tatbestände der Erpressung und Nötigung schützen auch die freie Willensbil- dung einer juristischen Person (BGE 141 IV 1 [Pra 2015 Nr. 37] E. 3.3.2; BSK StGB-Weissenberger, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 13). 4.2.1. Zunächst lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Inhalt des E-Mails vom 27. Juni 2024 an, da er darin in Aussicht gestellt habe, keine weiteren Arbeiten beim Projekt "E._____" mehr auszuführen, und dies ob- wohl der Beschwerdegegner Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Rechnung noch nicht fällig gewesen sei, die D._____ GmbH mehrere Mängel am Werk ver- ursacht habe und sie, die Beschwerdeführerin, bei der Bauherrschaft aufgrund der Mängelrüge unter erheblichem Druck gestanden sei (Urk. 2 S. 4 N 8). 4.2.2. Mit E-Mail vom 27. Juni 2024 teilte der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin mit, dass bis heute keine Zahlungseingänge zur "beiliegenden Rechnung" hätten verbucht werden können. Er bitte um umgehende Überwei- sung. Nach erfolgtem Zahlungseingang würden die Arbeiten weitergeführt. Bis da- hin erfolge keine Dienstleistung. Dem E-Mail war eine Zahlungserinnerung über eine Summe von Fr. 5'405.– für den Rechnungszeitraum Mai 2024 (Rechnung vom 21. Mai 2024) beigelegt, welche spätestens am 20. Juni 2024 fällig gewesen sein soll (Urk. 15/2/6). Mit diesem E-Mail an die Beschwerdeführerin unter Beilage der Zahlungserinnerung bezweckte der Beschwerdegegner die Bezahlung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld. Die Verfolgung dieses Zwecks ist grundsätzlich nicht rechtswidrig (BGE 115 IV 207 E. 2.b.cc); dies umso weniger, wenn der Gläubiger sie in guten Treuen für berechtigt hält, auch wenn er Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2022

- 8 - vom 16. März 2023 E. 2.4). Das Nötigungsmittel, nämlich die Arbeitsniederlegung bis zur Bezahlung, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 82 OR ebenfalls grundsätzlich zulässig. Denn eine Partei muss eine an sich fällige Leistung nicht erbringen, solange nicht auch die andere Partei ihre fällige Leistung gehörig erfüllt oder anbietet. Gemäss herrschender Lehre geht aus Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht hervor, was dem Schutz des Schuldners dient, indem es ihm ein Druckmittel verschafft. So kann z.B. der Verkäufer bei einem Sukzessivlieferungsvertrag die fällige Leistung verweigern, wenn der Käufer eine frühere Lieferung nicht bezahlt hat (BSK OR-Schroeter, 7. Aufl. 2020, Art. 82 N 1 f., N 32, N 41 und N 43; CHK-Wullschleger, 4. Aufl. 2023, Art. 82 N 17 und N 30). Entsprechendes wie für den Sukzessivlieferungsvertrag gilt für den in verschiedene Leistungsabschnitte gegliederten Werkvertrag: Kommt der Besteller mit einer fällig gewordenen Teilvergütung oder vereinbarten Abschlagszahlung in Verzug, kann der Unternehmer weitere Teilleistungen und die Fortführung der Werkausführung verweigern (BK-Weber, 2. Aufl. 2005, Art. 82 N 89; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_143/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3 betreffend Ratenzahlung beim Werkvertrag). 4.2.3. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der D._____ GmbH vom 23. Juni 2024 hat diese bereits von März bis April 2024 aufgrund permanent zu spät eintreffender Zahlungseingänge ihre Arbeit für vier Wochen eingestellt. Als die Nachtragsforderung vom 5. März 2024 am 8. April 2024 freigegeben worden sei, seien die Arbeiten wieder aufgenommen worden (Urk. 15/2/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin erwähnt die Freigabe dieser "Nachtragsforderung" selbst auch in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2024 (Urk. 15/2/4). Gemäss der Zahlungserinnerung vom 27. Juni 2024 soll die Beschwerdeführerin in der Folge wiederum eine fällige Forderung nicht beglichen haben (Urk. 15/2/6). Es besteht fraglos ein sachlicher Zusammenhang zwischen der am 27. Juni 2024 geforderten Zahlung für bereits vorgenommene Arbeiten und der Aussage im Begleit-E-Mail vom 27. Juni 2024, vor der Zahlung nicht am Projekt weiterzuarbeiten bzw. nicht weitere Leistungen bezüglich des abgeschlossenen Vertrags zu erbringen (Urk. 15/2/6). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht hervor, dass sie

- 9 - die Auffassung vertritt, die Forderung sei zum Zeitpunkt der Zahlungserinnerung am 27. Juni 2024 noch nicht fällig gewesen und zudem ohnehin nicht geschuldet aufgrund höherer Forderungen ihrerseits gegenüber der D._____ GmbH sowie aufgrund ihrer Schädigung durch die D._____ GmbH (Urk. 2 S. 13 N 23 f.). Sie bezifferte ihre offene Forderung gegenüber der D._____ GmbH im Zusammenhang mit anderen Projekten mit Fr. 55'336.15 (Urk. 23 S. 2 N 2; siehe auch Urk. 15/1 S. 5 N 11) und ihren Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Projekt "E._____" mit Fr. 50'000.– (Urk. 15/1 S. 6 N 17). Diese Gegenforderungen legte sie jedoch nicht in substantiierter Form dar. Ebenso wenig finden sich in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin substantiierte Ausführungen zu den von der D._____ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen von Mai 2024. So stellte die Beschwerdeführerin denn insbesondere auch nicht in Abrede, dass die am 21. Mai 2024 in Rechnung gestellten Leistungen von der D._____ GmbH grundsätzlich erbracht worden sind. Auch brachte sie nicht vor, dass gerade diese in Rechnung gestellten Leistungen mangelbehaftet gewesen seien. Was die Fälligkeit der Forderung anbelangt, ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin einzig die Auftragsbestätigung zu den Akten gab, in welcher der Satz "Fällige Zahlungen erfolgen innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung" festgehalten ist (Urk. 15/2/2 S. 1). Den eigentlichen Vertrag vom 23. Januar 2023 (siehe Urk. 15/2/4) reichte sie jedoch nicht zu den Akten. Der Beschwerdegegner bzw. die D._____ GmbH gingen offensichtlich von einer 30-tägigen Zahlungsfrist aus (Urk. 15/2/6), was im Übrigen der Zahlungsfrist entspricht, welche die Beschwerdeführerin betreffend andere Projekte der D._____ GmbH zur Bezahlung von Rechnungen ansetzte (vgl. Urk. 15/2/3, Urk. 24/1). Dass die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Rechnung vom 21. Mai 2024, welche sie auch nicht einreichte, die ihres Erachtens fehlerhafte Zahlungsfrist monierte, machte sie nicht geltend. Ebenso wenig reichte sie allfällige Antwort-Schreiben auf das E-Mail des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2024 ein. 4.2.4. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über berechtigte höhere Gegenforderungen verfügt, ist nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären. Selbiges gilt für die Frage, ob die Forderung der D._____ GmbH am 27. Juni 2024 bereits fällig war. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Fragestellungen.

- 10 - Relevant ist vorliegend einzig, dass unter den gegebenen Umständen (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.3) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdegegner habe mit E-Mail vom 27. Juni 2024 (eventual-)vorsätzlich eine nicht geschuldete bzw. nicht fällige Forderung gemahnt, zumal die D._____ GmbH einen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin in Abrede stellte (Urk. 15/2/5 S. 3) und die D._____ GmbH an ihrer in Rechnung gestellten Forderung auch mit Schreiben ihrer Rechtsschutzversicherung vom 3. Dezember 2024 festhielt (Urk. 15/2/8 [RE24- 05003]; siehe hierzu nachfolgend. E. II.4.4). Dass der Beschwerdegegner auf die seines Erachtens geschuldete und überfällige Bezahlung einer im Mai 2024 ausgestellten Rechnung für bereits geleistete Arbeiten vor Weiterführung der Arbeiten bestand, ist folglich nicht von strafrechtlicher Relevanz. Allfällige damit drohende Bauverzögerungen (Urk. 2 S. 14 N 26) vermögen hieran nichts zu ändern. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass sich der Be- schwerdegegner im Juli 2024 geweigert habe, notwendige Baupläne herauszuge- ben und dadurch die Fortführung der Arbeiten im Projekt "E._____" erheblich be- hindert habe, um von ihr bestrittene und nicht geschuldete Zahlungen zu erzwin- gen (Urk. 2 S. 5 N 9, Urk. 15/1 S. 6 N 16). 4.3.2. Es ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung handelt. Aus den von der Beschwerdeführerin selbst mit der Strafanzeige eingereichten Akten geht hervor, dass die D._____ GmbH mit Schreiben vom 23. Juni 2024 festhielt, dass nach ihrem Dafürhalten alle Unterla- gen sowie Pläne ausgehändigt worden seien. Sollte noch etwas fehlen, seien sie dankbar um eine Zusammenstellung der fehlenden Unterlagen (Urk. 15/2/5, insb. S. 2). Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 forderte die Beschwerdeführerin die D._____ GmbH allerdings schlicht pauschal auf, "die benötigen Pläne" herauszu- geben (Urk. 15/2/7 S. 2). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte die Beschwerdeführerin lediglich in unsubstantiierter Weise vor, dass der Beschwer- degegner die Herausgabe von Plänen verweigert habe. Auch erklärte sie nicht, welche konkreten Zahlungen er damit habe erzwingen wollen. Es handelt sich so-

- 11 - mit um einen unsubstantiierten Vorwurf. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten bzw. für die Androhung eines ernstlichen Übels wurden mit die- sen unsubstantiierten Ausführungen nicht dargetan. Entsprechend können Aus- führungen zur Frage des Bestehens eines obligatorischen Retentionsrechts unter- bleiben. 4.4.1. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin das von der Rechts- schutzversicherung H._____ AG verfasste Schreiben vom 3. Dezember 2024, da der Beschwerdegegner hiermit nicht geschuldete Zahlungen eingefordert habe mit der Androhung, dass ansonsten die Betreibung eingeleitet werde (Urk. 2 S. 5 N 10). 4.4.2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 wandte sich die H._____ AG na- mens der D._____ GmbH an die Beschwerdeführerin und ersuchte sie um Bezah- lung ausstehender Honorarforderungen für vier Projekte in Höhe von Fr. 43'888.35, wobei sie festhielt, dass sie instruiert sei, die Betreibung einzulei- ten, sollte die Überweisung nicht bis zum 13. Dezember 2024 erfolgen (Urk. 15/2/8). Dieses Schreiben bezweckte wiederum die Bezahlung (behaupte- ter) ausstehender Schulden, was – wie gesagt – an sich kein unerlaubter Zweck ist. Auch eine Betreibung und das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zuläs- sig, es sei denn, die Betreibung erfolge rechtsmissbräuchlich (Urteile des Bundes- gerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5, 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6). Aus den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin geht nichts dergleichen hervor. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, über höhere Gegenforderungen zu verfügen (Urk. 2 S. 15 N 27, Urk. 23 S. 2 N 2). Soweit sie überdies geltend macht, bereits die Verrechnung erklärt zu haben (Urk. 2 S. 15 N 27), verweist sie einzig auf ihr eingereichtes Schreiben vom 12. Juli 2024, mit welchem sie ihre Schadenersatzforderung "einstweilen" mit Fr. 50'000.– bezifferte

– ohne diese in substantiierter Form darzulegen – und "vorsorglich" die Verrech- nung mit "einer allfälligen, bestrittenen Forderung der D._____" GmbH erklärte (Urk. 15/2/7 S. 2). Es handelt sich somit um eine rein zivilrechtliche Auseinander- setzung. Der blosse Versand einer Mahnung mit einer Betreibungsandrohung

- 12 - über einen streitigen Betrag ist in einer solchen Konstellation nicht strafbar, auch wenn sich im anschliessenden Zivilverfahren ergeben sollte, dass der Betrag nicht geschuldet ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5 in fine und 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6).

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung, die es nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären gilt. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicher- heitsleistung zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 8 April 2025 beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom

24. April 2025 (Urk. 23).

4. Aufgrund der Abwesenheit eines Oberrichters sowie zufolge hoher Ge- schäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.

5. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwalt- schaft einzig gegenüber einer beschuldigten Person, nämlich gegenüber derjeni-

- 3 - gen, bezüglich welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige ausdrücklich um Eröffnung einer Strafuntersuchung ersucht hatte (Urk. 15/1 S. 2), d.h. gegen- über dem Beschwerdegegner. Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Be- schwerdeschrift auch ein allfälliges strafbares Verhalten von C._____ thematisiert (Urk. 2 S. 17 N 28), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch das Anfechtungsobjekt beschränkt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). II.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Staatsanwaltschaft ver- fügt in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1).

2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentli- chen wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin als Generalunternehmerin beauftragte anfangs 2023 die D._____ GmbH mit Elektroingenieurarbeiten betreffend das Projekt "E._____, F._____-strasse ..., G._____" (vgl. Urk. 15/2/2). Bereits zuvor hatten die beiden Unternehmen bei diversen Projekten zusammengearbeitet (Urk.

- 4 - 2 S. 4 N 6). Der Beschwerdegegner ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D._____ GmbH. In diesem Zusammenhang legt die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner zur Last, im Zeitraum von ca. 27. Juni 2024 bis ca. 3. Dezember 2024 mehrere Male versucht zu haben, von ihr Geld einzufordern, auf welches er keinerlei Anspruch gehabt habe. Um dieses Ziel zu erreichen, habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in Aussicht ge- stellt, die vertraglich vereinbarten Arbeiten nicht weiterzuführen, Betreibungen ein- zuleiten oder Pläne nicht herauszugeben (Urk. 3/2 S. 1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen.
  3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für das Beschwerdever- fahren zugesprochen.
  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'081.– zu be- zahlen, welche dem Beschwerdegegner 1 im Betrag von Fr. 600.– von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung überwiesen wird.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich sowie die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie den Beschwer-  degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24/1 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 23 und Urk. 24/1 (gegen Empfangsbestätigung).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht - 14 - eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250073-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 19. September 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 24. Dezember 2024 erstattete die A._____ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) we- gen versuchter Erpressung (Urk. 15/1). Am 3. Februar 2025 verfügte die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung wegen versuchter Erpressung bzw. versuchter Nötigung (Urk. 3/2).

2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 18. Februar 2025 zugestellte Verfügung (Urk. 17) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung (Verfahrens-Nr. …) vom 3. Fe- bruar 2025 der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren ge- gen B._____ (und allfällige weitere Täterschaft) zu eröffnen und anhand zu nehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse."

3. Die Sicherheitsleistung ging innert Frist ein (Urk. 5, Urk. 8). Die Staatsan- waltschaft verzichtete unter Einreichung der Untersuchungsakten auf eine Stel- lungnahme (Urk. 14, Urk. 15). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom

8. April 2025 beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom

24. April 2025 (Urk. 23).

4. Aufgrund der Abwesenheit eines Oberrichters sowie zufolge hoher Ge- schäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.

5. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwalt- schaft einzig gegenüber einer beschuldigten Person, nämlich gegenüber derjeni-

- 3 - gen, bezüglich welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige ausdrücklich um Eröffnung einer Strafuntersuchung ersucht hatte (Urk. 15/1 S. 2), d.h. gegen- über dem Beschwerdegegner. Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Be- schwerdeschrift auch ein allfälliges strafbares Verhalten von C._____ thematisiert (Urk. 2 S. 17 N 28), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch das Anfechtungsobjekt beschränkt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). II.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Staatsanwaltschaft ver- fügt in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1).

2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentli- chen wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin als Generalunternehmerin beauftragte anfangs 2023 die D._____ GmbH mit Elektroingenieurarbeiten betreffend das Projekt "E._____, F._____-strasse ..., G._____" (vgl. Urk. 15/2/2). Bereits zuvor hatten die beiden Unternehmen bei diversen Projekten zusammengearbeitet (Urk.

- 4 - 2 S. 4 N 6). Der Beschwerdegegner ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D._____ GmbH. In diesem Zusammenhang legt die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner zur Last, im Zeitraum von ca. 27. Juni 2024 bis ca. 3. Dezember 2024 mehrere Male versucht zu haben, von ihr Geld einzufordern, auf welches er keinerlei Anspruch gehabt habe. Um dieses Ziel zu erreichen, habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in Aussicht ge- stellt, die vertraglich vereinbarten Arbeiten nicht weiterzuführen, Betreibungen ein- zuleiten oder Pläne nicht herauszugeben (Urk. 3/2 S. 1). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung damit, dass im Kern von einer zivilrechtlichen Angelegenheit zwischen den Parteien auszugehen sei. Mit den Zahlungsaufforderungen habe der Be- schwerdegegner die Bezahlung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld be- zweckt. Die Parteien würden unterschiedliche Rechtsauffassungen über das Be- stehen der geltend gemachten Forderungen vertreten. In einer solchen Konstella- tion komme einem Schreiben betreffend Zahlungsaufforderung nicht die notwen- dige Intensität zu, um sie als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. Auch die Nichtherausgabe der Baupläne sei nicht als strafrechtlich relevantes Druckmittel zu qualifizieren. Das beanzeigte Vorge- hen sei somit objektiv mangels gewaltähnlicher Intensität der darin enthaltenen Äusserungen nicht als nötigend zu qualifizieren und vermöge auch keine ander- weitige Strafbarkeit, wie beispielsweise die ebenfalls beanzeigte versuchte Er- pressung, zu begründen (Urk. 3/2). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass selbst wenn zi- vilrechtliche Fragen relevant seien, gleichzeitig auch ein strafbares Verhalten vor- liege, welches zu untersuchen und zu sanktionieren sei. Das Verhalten des Be- schwerdegegners gehe über eine zivilrechtliche Pflichtwidrigkeit hinaus. Der Be- schwerdegegner habe versucht, Forderungen durchzusetzen, welche zum betref- fenden Zeitpunkt nicht geschuldet gewesen seien (und darüber hinaus auch ge- nerell nicht) und habe hierfür rechtswidrig Nachteile (Einstellung von Arbeiten, Be- treibung, Nichtaushändigung von Plänen) in Aussicht gestellt. Die Staatsanwalt- schaft verkenne im Weiteren betreffend die Zahlungsaufforderung vom 27. Juni

- 5 - 2024, dass es nicht einmal darum gehe, ob die Zahlung generell geschuldet sei oder nicht, auch wenn der Anspruch in der Tat bestritten werde. Es gehe unab- hängig davon darum, dass eine Zahlungsfrist von 60 Tagen vereinbart worden sei, der Beschwerdegegner aber versucht habe, die Forderung vor dem verein- barten Zahlungszeitpunkt durchzusetzen bzw. zu erzwingen. Die Verweigerung der Fortsetzung der Arbeit und die damit verbundene Bauverzögerung seien als Druckmittel eingesetzt worden, um sie zu einer (unberechtigten) nicht fälligen Zahlung zu zwingen. Die mit Schreiben der Rechtsschutzversicherung ange- drohte Betreibung hätte im Weiteren negativen Einfluss auf ihre Kreditwürdigkeit gehabt, wobei der damit verfolgte Zweck unzulässig gewesen sei, da dem Be- schwerdegegner bekannt gewesen sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, über weitaus höhere (Gegen-)Forderungen verfügt und zusätzlich die Verrechnung er- klärt habe. Auch das Androhen der Nichtherausgabe von Plänen erweise sich sehr wohl als strafrechtlich relevantes Druckmittel. Der Beschwerdegegner könne sich denn auch nicht auf ein obligatorisches Retentionsrecht berufen (Urk. 2, Urk. 23). 3.3. Der Beschwerdegegner lässt im Wesentlichen entgegnen, dass eine offene Forderung der D._____ GmbH bestehe. Die Forderungsklage sei in Arbeit. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt worden sei, die vertraglich vereinbarten Arbeiten nicht weiterzuführen, Betreibungen einzuleiten oder Pläne nicht herauszugeben. Es handle sich um unbelegte Behauptungen. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin über sämtliche Pläne verfügt habe und dementsprechend die Arbeiten ohne Weiteres habe fertigstellen können. Es hätte der D._____ GmbH im Übrigen gestützt auf Art. 82 OR zugestanden, ihre Leistun- gen zurückzuhalten, was sie aber nicht getan habe. Weder der Tatbestand der Nötigung noch derjenige der Erpressung seien erfüllt. Der Tatbestand der Erpres- sung sei bereits aufgrund der Tatsache nicht erfüllt, dass keine Bereicherungsab- sicht bestehe. Eine Androhung von ernstlichen Nachteilen sei im Weiteren erfun- den. Die Einforderung der offenen Honorarforderung stelle ein berechtigtes Anlie- gen dar, welches einzig die Sphäre des Vertragsrechts beschlage (Urk. 18).

- 6 - 4.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar. Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine angedrohte Unterlassung als Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist dabei, ob sich die Situation der bedrohten Person durch die angedrohte Unterlassung verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen oder tatsächli- chen Aussichten, die sie im Zeitpunkt der Drohung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist re- striktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestra- fung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Eine Nötigung ist im Weiteren nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und

- 7 - einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er im Be- wusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem be- stimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesge- richts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_42/2022 vom 9. Dezem- ber 2022 E. 2.1.1). Die Tatbestände der Erpressung und Nötigung schützen auch die freie Willensbil- dung einer juristischen Person (BGE 141 IV 1 [Pra 2015 Nr. 37] E. 3.3.2; BSK StGB-Weissenberger, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 13). 4.2.1. Zunächst lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Inhalt des E-Mails vom 27. Juni 2024 an, da er darin in Aussicht gestellt habe, keine weiteren Arbeiten beim Projekt "E._____" mehr auszuführen, und dies ob- wohl der Beschwerdegegner Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Rechnung noch nicht fällig gewesen sei, die D._____ GmbH mehrere Mängel am Werk ver- ursacht habe und sie, die Beschwerdeführerin, bei der Bauherrschaft aufgrund der Mängelrüge unter erheblichem Druck gestanden sei (Urk. 2 S. 4 N 8). 4.2.2. Mit E-Mail vom 27. Juni 2024 teilte der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin mit, dass bis heute keine Zahlungseingänge zur "beiliegenden Rechnung" hätten verbucht werden können. Er bitte um umgehende Überwei- sung. Nach erfolgtem Zahlungseingang würden die Arbeiten weitergeführt. Bis da- hin erfolge keine Dienstleistung. Dem E-Mail war eine Zahlungserinnerung über eine Summe von Fr. 5'405.– für den Rechnungszeitraum Mai 2024 (Rechnung vom 21. Mai 2024) beigelegt, welche spätestens am 20. Juni 2024 fällig gewesen sein soll (Urk. 15/2/6). Mit diesem E-Mail an die Beschwerdeführerin unter Beilage der Zahlungserinnerung bezweckte der Beschwerdegegner die Bezahlung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld. Die Verfolgung dieses Zwecks ist grundsätzlich nicht rechtswidrig (BGE 115 IV 207 E. 2.b.cc); dies umso weniger, wenn der Gläubiger sie in guten Treuen für berechtigt hält, auch wenn er Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2022

- 8 - vom 16. März 2023 E. 2.4). Das Nötigungsmittel, nämlich die Arbeitsniederlegung bis zur Bezahlung, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 82 OR ebenfalls grundsätzlich zulässig. Denn eine Partei muss eine an sich fällige Leistung nicht erbringen, solange nicht auch die andere Partei ihre fällige Leistung gehörig erfüllt oder anbietet. Gemäss herrschender Lehre geht aus Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht hervor, was dem Schutz des Schuldners dient, indem es ihm ein Druckmittel verschafft. So kann z.B. der Verkäufer bei einem Sukzessivlieferungsvertrag die fällige Leistung verweigern, wenn der Käufer eine frühere Lieferung nicht bezahlt hat (BSK OR-Schroeter, 7. Aufl. 2020, Art. 82 N 1 f., N 32, N 41 und N 43; CHK-Wullschleger, 4. Aufl. 2023, Art. 82 N 17 und N 30). Entsprechendes wie für den Sukzessivlieferungsvertrag gilt für den in verschiedene Leistungsabschnitte gegliederten Werkvertrag: Kommt der Besteller mit einer fällig gewordenen Teilvergütung oder vereinbarten Abschlagszahlung in Verzug, kann der Unternehmer weitere Teilleistungen und die Fortführung der Werkausführung verweigern (BK-Weber, 2. Aufl. 2005, Art. 82 N 89; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_143/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3 betreffend Ratenzahlung beim Werkvertrag). 4.2.3. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der D._____ GmbH vom 23. Juni 2024 hat diese bereits von März bis April 2024 aufgrund permanent zu spät eintreffender Zahlungseingänge ihre Arbeit für vier Wochen eingestellt. Als die Nachtragsforderung vom 5. März 2024 am 8. April 2024 freigegeben worden sei, seien die Arbeiten wieder aufgenommen worden (Urk. 15/2/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin erwähnt die Freigabe dieser "Nachtragsforderung" selbst auch in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2024 (Urk. 15/2/4). Gemäss der Zahlungserinnerung vom 27. Juni 2024 soll die Beschwerdeführerin in der Folge wiederum eine fällige Forderung nicht beglichen haben (Urk. 15/2/6). Es besteht fraglos ein sachlicher Zusammenhang zwischen der am 27. Juni 2024 geforderten Zahlung für bereits vorgenommene Arbeiten und der Aussage im Begleit-E-Mail vom 27. Juni 2024, vor der Zahlung nicht am Projekt weiterzuarbeiten bzw. nicht weitere Leistungen bezüglich des abgeschlossenen Vertrags zu erbringen (Urk. 15/2/6). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht hervor, dass sie

- 9 - die Auffassung vertritt, die Forderung sei zum Zeitpunkt der Zahlungserinnerung am 27. Juni 2024 noch nicht fällig gewesen und zudem ohnehin nicht geschuldet aufgrund höherer Forderungen ihrerseits gegenüber der D._____ GmbH sowie aufgrund ihrer Schädigung durch die D._____ GmbH (Urk. 2 S. 13 N 23 f.). Sie bezifferte ihre offene Forderung gegenüber der D._____ GmbH im Zusammenhang mit anderen Projekten mit Fr. 55'336.15 (Urk. 23 S. 2 N 2; siehe auch Urk. 15/1 S. 5 N 11) und ihren Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Projekt "E._____" mit Fr. 50'000.– (Urk. 15/1 S. 6 N 17). Diese Gegenforderungen legte sie jedoch nicht in substantiierter Form dar. Ebenso wenig finden sich in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin substantiierte Ausführungen zu den von der D._____ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen von Mai 2024. So stellte die Beschwerdeführerin denn insbesondere auch nicht in Abrede, dass die am 21. Mai 2024 in Rechnung gestellten Leistungen von der D._____ GmbH grundsätzlich erbracht worden sind. Auch brachte sie nicht vor, dass gerade diese in Rechnung gestellten Leistungen mangelbehaftet gewesen seien. Was die Fälligkeit der Forderung anbelangt, ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin einzig die Auftragsbestätigung zu den Akten gab, in welcher der Satz "Fällige Zahlungen erfolgen innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung" festgehalten ist (Urk. 15/2/2 S. 1). Den eigentlichen Vertrag vom 23. Januar 2023 (siehe Urk. 15/2/4) reichte sie jedoch nicht zu den Akten. Der Beschwerdegegner bzw. die D._____ GmbH gingen offensichtlich von einer 30-tägigen Zahlungsfrist aus (Urk. 15/2/6), was im Übrigen der Zahlungsfrist entspricht, welche die Beschwerdeführerin betreffend andere Projekte der D._____ GmbH zur Bezahlung von Rechnungen ansetzte (vgl. Urk. 15/2/3, Urk. 24/1). Dass die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Rechnung vom 21. Mai 2024, welche sie auch nicht einreichte, die ihres Erachtens fehlerhafte Zahlungsfrist monierte, machte sie nicht geltend. Ebenso wenig reichte sie allfällige Antwort-Schreiben auf das E-Mail des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2024 ein. 4.2.4. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über berechtigte höhere Gegenforderungen verfügt, ist nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären. Selbiges gilt für die Frage, ob die Forderung der D._____ GmbH am 27. Juni 2024 bereits fällig war. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Fragestellungen.

- 10 - Relevant ist vorliegend einzig, dass unter den gegebenen Umständen (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.3) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdegegner habe mit E-Mail vom 27. Juni 2024 (eventual-)vorsätzlich eine nicht geschuldete bzw. nicht fällige Forderung gemahnt, zumal die D._____ GmbH einen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin in Abrede stellte (Urk. 15/2/5 S. 3) und die D._____ GmbH an ihrer in Rechnung gestellten Forderung auch mit Schreiben ihrer Rechtsschutzversicherung vom 3. Dezember 2024 festhielt (Urk. 15/2/8 [RE24- 05003]; siehe hierzu nachfolgend. E. II.4.4). Dass der Beschwerdegegner auf die seines Erachtens geschuldete und überfällige Bezahlung einer im Mai 2024 ausgestellten Rechnung für bereits geleistete Arbeiten vor Weiterführung der Arbeiten bestand, ist folglich nicht von strafrechtlicher Relevanz. Allfällige damit drohende Bauverzögerungen (Urk. 2 S. 14 N 26) vermögen hieran nichts zu ändern. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass sich der Be- schwerdegegner im Juli 2024 geweigert habe, notwendige Baupläne herauszuge- ben und dadurch die Fortführung der Arbeiten im Projekt "E._____" erheblich be- hindert habe, um von ihr bestrittene und nicht geschuldete Zahlungen zu erzwin- gen (Urk. 2 S. 5 N 9, Urk. 15/1 S. 6 N 16). 4.3.2. Es ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung handelt. Aus den von der Beschwerdeführerin selbst mit der Strafanzeige eingereichten Akten geht hervor, dass die D._____ GmbH mit Schreiben vom 23. Juni 2024 festhielt, dass nach ihrem Dafürhalten alle Unterla- gen sowie Pläne ausgehändigt worden seien. Sollte noch etwas fehlen, seien sie dankbar um eine Zusammenstellung der fehlenden Unterlagen (Urk. 15/2/5, insb. S. 2). Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 forderte die Beschwerdeführerin die D._____ GmbH allerdings schlicht pauschal auf, "die benötigen Pläne" herauszu- geben (Urk. 15/2/7 S. 2). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte die Beschwerdeführerin lediglich in unsubstantiierter Weise vor, dass der Beschwer- degegner die Herausgabe von Plänen verweigert habe. Auch erklärte sie nicht, welche konkreten Zahlungen er damit habe erzwingen wollen. Es handelt sich so-

- 11 - mit um einen unsubstantiierten Vorwurf. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten bzw. für die Androhung eines ernstlichen Übels wurden mit die- sen unsubstantiierten Ausführungen nicht dargetan. Entsprechend können Aus- führungen zur Frage des Bestehens eines obligatorischen Retentionsrechts unter- bleiben. 4.4.1. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin das von der Rechts- schutzversicherung H._____ AG verfasste Schreiben vom 3. Dezember 2024, da der Beschwerdegegner hiermit nicht geschuldete Zahlungen eingefordert habe mit der Androhung, dass ansonsten die Betreibung eingeleitet werde (Urk. 2 S. 5 N 10). 4.4.2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 wandte sich die H._____ AG na- mens der D._____ GmbH an die Beschwerdeführerin und ersuchte sie um Bezah- lung ausstehender Honorarforderungen für vier Projekte in Höhe von Fr. 43'888.35, wobei sie festhielt, dass sie instruiert sei, die Betreibung einzulei- ten, sollte die Überweisung nicht bis zum 13. Dezember 2024 erfolgen (Urk. 15/2/8). Dieses Schreiben bezweckte wiederum die Bezahlung (behaupte- ter) ausstehender Schulden, was – wie gesagt – an sich kein unerlaubter Zweck ist. Auch eine Betreibung und das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zuläs- sig, es sei denn, die Betreibung erfolge rechtsmissbräuchlich (Urteile des Bundes- gerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5, 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6). Aus den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin geht nichts dergleichen hervor. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, über höhere Gegenforderungen zu verfügen (Urk. 2 S. 15 N 27, Urk. 23 S. 2 N 2). Soweit sie überdies geltend macht, bereits die Verrechnung erklärt zu haben (Urk. 2 S. 15 N 27), verweist sie einzig auf ihr eingereichtes Schreiben vom 12. Juli 2024, mit welchem sie ihre Schadenersatzforderung "einstweilen" mit Fr. 50'000.– bezifferte

– ohne diese in substantiierter Form darzulegen – und "vorsorglich" die Verrech- nung mit "einer allfälligen, bestrittenen Forderung der D._____" GmbH erklärte (Urk. 15/2/7 S. 2). Es handelt sich somit um eine rein zivilrechtliche Auseinander- setzung. Der blosse Versand einer Mahnung mit einer Betreibungsandrohung

- 12 - über einen streitigen Betrag ist in einer solchen Konstellation nicht strafbar, auch wenn sich im anschliessenden Zivilverfahren ergeben sollte, dass der Betrag nicht geschuldet ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5 in fine und 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6).

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung, die es nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären gilt. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicher- heitsleistung zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzu- sprechen. Sie ist weiter antragsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdegegner für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Es mag sich zwar bei den beanzeigten Delikten um Offizialdelikte handeln, doch liegt der Beschwerdeerhebung offensichtlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde. Dementsprechend ist nicht von einem latent fortbestehenden öffentlichen Straf- verfolgungsinteresse auszugehen. 2.2. Der Beschwerdegegner ist – wie bereits gesagt – anwaltlich vertreten. Er liess eine 6-seitige Stellungnahme (Urk. 18) einreichen; hierfür ist er zu entschädi- gen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 1'000.– zzgl. 8.1% MwSt. festzusetzen, wobei diese dem Beschwerdegegner im Betrag von Fr. 600.– von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung zu überweisen ist.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für das Beschwerdever- fahren zugesprochen.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'081.– zu be- zahlen, welche dem Beschwerdegegner 1 im Betrag von Fr. 600.– von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung überwiesen wird.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich sowie die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie den Beschwer-  degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24/1 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 23 und Urk. 24/1 (gegen Empfangsbestätigung).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

- 14 - eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann