Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Am 20. März 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Urkun- denfälschung etc. (Urk. 18/1). Am 19. September 2023 bzw. 23. Januar 2024 er- weiterte er seine Strafanzeige um einen weiteren Vorwurf (Urk. 18/3, Urk. 18/14/5). Am 10. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung ein (Urk. 3/2).
E. 1.1 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 und 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Andernfalls hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, da der Entscheid auf- grund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat. In einem sol- chen Fall ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGE 142 III 364 [Pra 2017 Nr. 73] E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1, 1B_62/2021 vom 10. Februar 2021 E. 2 und 1B_60/2023 vom
28. März 2023 E. 2.1).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der ange- fochtenen Einstellungsverfügung (Urk. 2 S. 2). Die Einstellungsverfügung behan- delt vier Sachverhaltskomplexe, so unter anderem auch den Vorwurf des unbe- fugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB bzw. die unbefugte Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 StGB. Gemäss Einstellungsverfügung hätten beide Parteien zumindest sinngemäss geltend ge-
- 4 - macht, die jeweils andere Partei habe versucht, sich in den Gmail-Account des verstorbenen †C._____ einzuloggen (Urk. 3/2 S. 12 f.). Mit diesem Vorwurf bzw. der Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb sie das gegen die Beschwerde- gegnerin geführte Strafverfahren in diesem Punkt einstellt, befasst sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort (vgl. insb. Urk. 2 S.
E. 1.3 Was den gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf der Fäl- schung bzw. Verfälschung der Patientenverfügung von †C._____ datierend vom
E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
E. 2.1 Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzu- sprechen. Er ist weiter antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die Aufwendungen ihrer anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Es mag sich zwar bei den beanzeigten Delikten um Offizialdelikte handeln, doch liegt der Be- schwerdeerhebung offensichtlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde und kam der Beschwerdeführer zudem bezüglich zweier Vorwürfe nicht einmal seiner Begründungspflicht nach. Dementsprechend ist nicht von einem latent fortbeste- henden öffentlichen Strafverfolgungsinteresse auszugehen.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist anwaltlich vertreten. Sie liess eine 6-seitige Stellungnahme (Urk. 10) einreichen; hierfür ist sie zu entschädigen. Für ihre unbe- achtliche persönliche Stellungnahme (Urk. 11) ist keine Entschädigung geschul- det. Der in Bezug auf die drei unaufgeforderten Eingaben (Urk. 22, Urk. 32, Urk. 36) angefallene Aufwand erweist sich als unnötig. Der Beschwerdegegnerin lief zu jener Zeit keine Frist; ausserdem betreffen die eingereichten Rechtsschrif- ten jeweils anderweitige (Zivil-)Prozesse. Dementsprechend ist dieser Aufwand nicht entschädigungspflichtig. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.– zzgl. 8.1% MwSt. festzusetzen, wobei diese der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 500.– von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung zu überweisen ist.
- 18 - Es wird beschlossen:
E. 3 N 3 sowie S. 18 N 44, wo denn die Rede von drei Sachverhalten ist). Dement- sprechend ist in dieser Hinsicht mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin liess ihren Rechtsvertreter im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens nebst der von diesem verfassten Stellungnahme (Urk. 10) als Beilage ein zusätzlich von ihr selbst verfasstes Schreiben (Urk. 11) einreichen. In der Verfügung vom 26. März 2025 wurde festgehalten, dass die Beilage – so- weit ersichtlich – lediglich ein eingefügtes Bild der Unterschrift der Beschwerde- gegnerin trage, d.h. es scheine weder eine Kopie einer eigenhändig unterzeichne- ten noch eine elektronisch signierte Eingabe vorzuliegen (Urk. 20 S. 2). Ob sich die Eingabe – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 30 S. 3 N 9) – als formungültig erweist bzw. ob eine weitere, von einer anderen Person verfasste Stellungnahme, die als Beilage zu einer gültig eingereichten digital signierten Ein- gabe eingereicht wird, den Formerfordernissen zu entsprechen hat, kann vorlie- gend offen gelassen werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beilage eingeräumt und er verzichtete auf eine inhaltliche Stel- lungnahme (Urk. 30 S. 3 N 9). Weiter ist die Beschwerde – wie nachfolgend auf- zuzeigen ist – auch unter Ausserachtlassung der persönlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 3.2.1. Seitens der Beschwerdegegnerin ergingen zudem drei unaufgeforderte Eingaben (Urk. 22, Urk. 32, Urk. 36). 3.2.2. Die Möglichkeit jederzeitiger Eingaben an die Verfahrensleitung ge- mäss Art. 109 Abs. 1 StPO besteht dort nicht, wo Verfahrenshandlungen fristge- bunden sind, wie dies bei Rechtsmitteln der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 in fine und 6B_1007/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.3). Aus der Natur der Beschwerde als ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eigenem freien Novenrecht ergibt sich kein Recht, Eingabefristen zu missachten bzw. eine Pflicht des Gerichts, Eingaben unabhängig von der Ein- haltung der dafür angesetzten richterlichen Fristen zu beachten (Urteil des Bun- desgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2.).
- 6 - 3.2.3. Die Beschwerdegegnerin liess mit ihren Eingaben zum einen Rechts- schriften einreichen, welche sie zuvor beim Bezirksgericht Meilen bezüglich des hängigen Zivilprozesses betreffend Ungültigkeit- und Herabsetzungsklage bzw. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bezüglich des hängigen Pro- zesses betreffend Auszahlung einer Leistung einer Lebensversicherung (vgl. Urk. 32 S. 2) eingereicht hatte (Urk. 23, Urk. 24/1-2, Urk. 33/1-2). Zum anderen liess sie ein nicht rechtskräftiges Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen betreffend Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage vom 23. April 2025 (Urk. 37/1) sowie ein weiteres offenbar im Rahmen des Zivilprozesses erhältlich gemachtes Aktenstück (Urk. 37/2) einreichen. 3.2.4. Verweise auf Rechtsschriften aus anderen Verfahren sind unbeacht- lich, enthalten diese doch keine Auseinandersetzung mit der vorliegend relevan- ten Thematik bzw. dem Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.3). Ob im Weiteren die drei unaufgeforderten Eingaben an sich, das eingereichte Urteil so- wie das weitere Aktenstück ausnahmsweise Berücksichtigung finden könnten, kann offen bleiben. Denn einerseits wurde dem Beschwerdeführer auch hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und andererseits weisen die Eingaben bzw. Dokumente keinerlei Relevanz für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf. Schliesslich sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (wie auch bereits im von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Strafverfahren) einzig strafrechtliche Gesichtspunkte relevant. III.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung
- 7 - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Sachverhaltsfest- stellungen sind jedoch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungs- weise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahr- scheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwalt- schaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Be- weiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen ge- wissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom
15. Juni 2023 E. 4.2.1 sowie 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1).
2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentli- chen wie folgt dar: Am tt.mm.2023 verstarb †C._____. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um dessen Sohn (Urk. 18/2/4). Er ist der gesetzliche Erbe (Urk. 18/2/6 S. 2). Am 22. Februar 2023 wurde beim Bezirksgericht Meilen von der Rechtsanwaltskanzlei D._____ AG eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 24. März 2015 zur amtlichen Eröffnung eingereicht (Urk. 18/2/6 S. 2), gemäss welchem der Verstorbene die Beschwerdegegnerin als Erbin einge- setzt hatte (Urk. 18/2/7). In der Folge beauftragte das Bezirksgericht Meilen das Notariat Küsnacht mit der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Urk. 18/4/1 S. 18). Dieses erging am 10. August 2023, wobei u.a. unter den Aktiven zwei Darle- hensforderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 65'783.20 und Fr. 2'000.– aufgeführt sind (Urk. 18/4/1 S. 9). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang vor, die genannte eigenhändige letztwillige Verfügung von †C._____ gefälscht zu haben. Weiter soll sie gegen-
- 8 - über dem Notariat ihre Darlehensschulden zu tief deklariert haben (Urk. 18/1 S. 4 N 7, Urk. 18/3 S. 4 N 9 f., Urk. 18/14/5 S. 1).
E. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersu- chung in Bezug auf das angeblich gefälschte Testament zusammengefasst damit, dass keinerlei Hinweise vorlägen, dass das entsprechende Dokument nicht vom unterzeichnenden †C._____ stamme und nicht gemäss seinem entsprechenden Willen verfasst bzw. unterzeichnet worden wäre (Urk. 3/2 S. 11 N 17). An diesem Standpunkt hielt sie in ihrer Stellungnahme fest (Urk. 15).
E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer entgegnete kurz zusammengefasst, dass be- gründete Zweifel an der Echtheit der letztwilligen Verfügung bestünden, insbeson- dere angesichts der Art der Verfassung und der mangelhaften englischen Spra- che. Weiter sei die letztwillige Verfügung nicht beim Verstorbenen gefunden wor- den, sondern sei durch die Beschwerdegegnerin eingeliefert worden. Darüber hin- aus mute es zumindest ungewöhnlich an, dass der Verstorbene die Beschwerde- gegnerin hätte begünstigen wollen, aber nicht seinen Sohn (den Beschwerdefüh- rer), seinen Bruder und seine Verlobte. Weder die Handschriftenuntersuchung noch der von der Staatsanwaltschaft herangezogene Zoom-Call würden die be- stehenden Zweifel beseitigen (Urk. 2 S. 5 ff. N 12 ff.). Die weiteren Stellungnah- men (Urk. 30, Urk. 42) befassen sich nicht mit diesem Vorwurf.
E. 3.1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst fest, dass die Staats- anwaltschaft aufgrund des Untersuchungsergebnisses zu Recht zum Schluss ge- kommen sei, dass kein für die Fortsetzung der Untersuchung genügender Ver- dacht vorhanden sei (Urk. 10 S. 3 f. N 9 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wegen Ur- kundenfälschung macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
- 9 - unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
E. 3.3 Eine Kopie des im Original beigezogenen Testaments vom 24. März 2015 findet sich in den Akten (Urk. 18/8/3). Aus dem von der Staatsanwaltschaft in Auf- trag gegebenen Gutachten (Handschriftenvergleich) des Forensischen Instituts Zürich vom 12. September 2023 geht hervor, dass die schriftvergleichenden Be- funde sehr stark dafür sprächen, dass die strittigen Texteinträge XT1 auf dem Do- kument (A) und die Vergleichsschriften V1-V4 der Dokumente C, D, E und F, aber auch V6 urheberidentisch seien (Urk. 18/9/2 S. 17). Beim Dokument A handelt es sich um die strittige letztwillige Verfügung; bei den Dokumenten C, D, E und F und V6 um Schreiben bzw. ein Notizbuch des Verstorbenen (Urk. 18/9/2 S. 3 f.). Wes- halb dieses Ergebnis unklar sein sollte bzw. eine Ungewissheit bestehen sollte (Urk. 2 S. 7 N 17), erschliesst sich nicht. Hieran vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 7 N 17) – nichts zu ändern, dass das Forensi- sche Institut Zürich die Unterschrift auf der letztwilligen Verfügung nicht zu unter- suchen hatte. Es trifft im Weiteren zwar zu (Urk. 2 S. 7 N 17), dass das Forensi- sche Institut Zürich am 12. September 2023 festhielt, dass das Untersuchungs- material keine schriftanalytische Beurteilung des Entstehungszeitpunktes zulasse (Urk. 18/9/2 S. 17), allerdings hat die Staatsanwaltschaft auch ein Altersgutachten eingeholt (Urk. 18/9/4). Aus dem Altersgutachten des Forensischen Instituts Zü- rich vom 27. September 2023 ergibt sich, dass die Untersuchungsergebnisse stark dafür sprächen, das der handschriftliche Text vor dem tt.mm.2023 aufge- bracht worden sei (Urk. 18/9/5 S. 7) und somit vor dem Tod des Verstorbenen. Es ist aufgrund der eingeholten Gutachten somit davon auszugehen, dass der Ver- storbene den Text der letztwilligen Verfügung verfasst hatte; Anhaltspunkte für Gegenteiliges bestehen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht. Weder der kurze Inhalt des Testaments noch das verwendete Englisch (Urk. 2 S. 5 f. N 12 f.) vermögen hieran etwas zu ändern. Ein einzelner Schreibfehler in einem in englischer Sprache verfassten Testament kann auch einem gebürtigen Engländer passieren (er schrieb das Wort "benificiary" denn auch offenkundig in einem Zoom-Call so und änderte dies einzig aufgrund der Rechtschreibkorrektur ab [Urk. 18/17/5/10 Min. 6.53]). Dass das Testament offenbar nicht beim Verstor-
- 10 - benen aufgefunden worden ist (Urk. 2 S. 6 N 13), erweckt im Weiteren keine Zweifel. Gemäss den Akten wurde das Testament durch die damalige Rechtsver- treterin der Beschwerdegegnerin beim Gericht zur Eröffnung eingereicht (Urk. 18/2/6 S. 2); dieses Vorgehen ist nicht aussergewöhnlich, zumal die Be- schwerdegegnerin gemäss Testament als Willensvollstreckerin eingesetzt worden ist. Was die zwei von der Staatsanwaltschaft weiter herangezogenen Zoom-Calls anbelangt, so handelt es sich um zwei Gespräche zwischen dem Verstorbenen und der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2017 (Urk. 18/17/5/8, Urk. 18/17/ 5/10). Auch der Inhalt dieser aufgezeichneten Gespräche untermauert, dass das strittige Testament dem Willen des Verstorbenen entsprach. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 7 f. N 18) durfte die Staatsanwaltschaft diese Zoom-Calls in die Beweiswürdigung einfliessen lassen. Dass schliesslich der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen kann, weshalb nicht er selbst, der Bruder des Verstorbenen und die angebliche Verlobte des Verstorbenen begüns- tigt worden sind (Urk. 2 S. 6 N 14), ist nicht von Relevanz. Ausschlaggebend ist, dass keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, die an der Echtheit des Testaments zweifeln lassen. Dementsprechend bestand für die Staatsanwaltschaft kein An- lass für noch weitergehende Untersuchungshandlungen, wie die Beleuchtung des Privatlebens des Verstorbenen (Urk. 2 S. 6 N 14), die Einvernahme der Be- schwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 N 13) sowie von E._____ betreffend die Englisch- kenntnisse, die Schuldbildung sowie die berufliche Qualifikation des Verstorbenen (Urk. 2 S. 8 N 19; vgl. hierzu Urk. 3/2 S. 15 N 23) oder die Einholung eines weite- ren Gutachtens betreffend die Unterschrift auf der letztwilligen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 7 N 17). Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts zu Recht ein. 4.1.1. Die Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstellung des öffentliches In- ventars getätigten Aussagen begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass es an der nötigen Urkundenqualität fehle, da dem öffentlichen Inventar keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Dieses sei nach der Verkehrsübung nicht dazu geeig- net, eine Tatsache von rechtlicher Erheblichkeit zu beweisen (Urk. 3/2 S. 13 f.
- 11 - N 22). In ihrer Stellungnahme fügte sie ergänzend an, dass der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht anklagegenügend zu erstellen wäre, da die rechtliche Qualifizierung allfälliger Zuwendungen bzw. Zahlungen an die Beschwerdegegne- rin Gegenstand eines langwierigen zivilrechtlichen Verfahrens sei und im Zivilpro- zess diesbezüglich divergierende Ansichten vertreten würden (Urk. 15 S. 2). 4.1.2. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die Be- schwerdegegnerin im Erbschaftsverfahren vor dem Notar mutmasslich bewusst falsche Angaben gemacht bzw. ihre Darlehensschulden gegenüber dem Nachlass um einen Betrag in einem sechsstelligen Bereich zu tief dargestellt habe. Durch die Weigerung, die offensichtlich vorhandenen Beweise in diesem Teilsachverhalt zu erheben, verletze die Staatsanwaltschaft nicht nur Art. 6 StPO, sondern verhin- dere, dass sie das Verfahren rechtmässig einstellen könne. Die Staatsanwalt- schaft argumentiere auf der aufgrund ihrer vorsätzlichen Untätigkeit nicht erstell- ten Sachverhaltslage mit reinen und mutmasslich auch allenfalls falschen Annah- men, was der nicht als Zeuge einvernommene Notar persönlich festgestellt hätte oder nicht festgestellt hätte, ob Angaben überprüfbar oder nicht überprüfbar wä- ren, ob einer Erklärung eine erhöhte Beweiskraft zukomme oder nicht. Aufgrund der strafrechtlichen Literatur und Praxis sei davon auszugehen, dass dem öffentli- chen Inventar Urkundenqualität im Sinne des StGB zukomme. Auf jeden Fall sei die Beantwortung dieser Frage eine klare Angelegenheit des Sachgerichts (Urk. 2 S. 10 ff. N 25 ff.; Urk. 30 2 N 3, Urk. 42 S. 4 N 8). 4.1.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnete zusammengefasst, dass das öf- fentliche Inventar kein taugliches Objekt für eine Falschbeurkundung oder Er- schleichung davon darstelle (Urk. 10 S. 5 N 23 ff.). 4.2.1. Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öf- fentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, na- mentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, macht sich wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar (Art. 253 StGB). Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein-
- 12 - stimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Er- klärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). 4.2.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu bewei- sen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Der Urkun- dencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte As- pekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrs- übung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Be- weis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.1, insb. mit Verweis auf BGE 146 IV 258 E. 1.1). 4.2.3. Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt namentlich öffentlichen Urkunden zu. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen diese für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird. Die verstärkte Beweiskraft von Art. 9 Abs. 1 ZGB beschränkt sich auf diejenigen Tatsachen, die in der öffentlichen Urkunde als richtig bescheinigt werden, mithin auf das, was der Notar kraft eigener Wahrnehmung festgestellt hat oder auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen verpflichtet ist, unabhängig davon, ob er im Einzelfall die Prüfung vorgenommen hat oder nicht. Was die Urkundsperson persönlich festzustellen hat, bestimmt im Wesentlichen das kantonale Recht. Nicht von Art. 9 Abs. 1 ZGB erfasst ist der nicht verifizierte Inhalt eidesstaatlicher Erklärungen oder von öffentlich beurkundeten Inventaren, wenn diese bloss nicht überprüfte oder nicht überprüfbare Angaben der Beteiligten wiedergeben (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4).
- 13 - 4.2.4. Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle In- ventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind (Art. 581 Abs. 1 ZGB). Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei sei- ner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufsch- lüsse zu erteilen (Art. 581 Abs. 2 ZGB). Gemäss § 145 der Notariatsverord- nung/ZH ist bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 581 ff. ZGB ein Einvernahmeprotokoll der Erben über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu erstellen und von den Erben zu unterzeichnen. Die Erben sind hier- bei auf ihre Verantwortlichkeit gemäss Art. 581 Abs. 2 und 3 ZGB und die Straffol- gen unwahrer Aussagen oder der Beseitigung von Vermögensstücken hinzuwei- sen. Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefor- dert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzu- melden (Art. 582 Abs. 1 ZGB; § 130 EG ZGB/ZH). Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen (Art. 583 Abs. 1 ZGB). 4.2.5. Das Institut des öffentlichen Inventars erfüllt eine bloss beschränkte Aufgabe. Es dient einzig der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und gibt den Erben in Form des Instituts der Annahme der Erb- schaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu be- schränken. Es hat keinen konstitutiven Charakter. Der Streit um den (materiellen) Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft wird nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Rahmen eines späteren Zivilprozesses geführt (BGE 144 III 313 E. 2.4). Mit anderen Worten: Das öffentliche Inventar gibt einzig einen informativen Überblick über die Aktiven und Passiven der Erbschaft, enthält aber keine umfassende und inhaltlich bereinigte Zusammenstellung derselben. So findet insbesondere keine Prüfung der angemeldeten Forderungen durch das No- tariat statt (BGE 144 III 313 E. 3.2; ebenso bereits Urteil des Bundesgerichts
- 14 - 5A_392/2016 vom 1. November 2016 E. 4.3). So bleibt es denn auch auf der Ak- tivseite bei einer Gesamtrechtsnachfolge, d.h. es gehen alle (auch nicht inventari- sierte) Aktiven auf die Erben über (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, VB190002, vom 6. Mai 2019 E. IV.2.). 4.2.6. Der Beschwerdeführer stellt sich – wie gesagt – auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Darlehensschulden um einen Betrag im sechsstelligen Bereich zu tief deklariert (Urk. 2 S. 10 N 25 f.). Die Beschwerde- gegnerin hingegen macht geltend, dass die Mietzinszahlungen des Erblassers und das Bezahlen der Mietzinskaution durch ihn keine Darlehen an sie darstell- ten, weshalb sie diese nicht als Verbindlichkeiten angegeben habe (Urk. 10 S. 5 N 26). Es handelt sich somit offenkundig um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Aus der soeben dargelegten Rechtslage geht im Weiteren klar hervor, dass die Aus- sage der Beschwerdegegnerin bezüglich der Höhe ihrer Darlehensschulden ge- genüber dem Notar nicht von strafrechtlicher Relevanz ist. Dem öffentlichen In- ventar kommt in Bezug auf die Auflistung der von der Beschwerdegegnerin ange- gebenen Darlehensschulden keine Urkundenqualität zu, hatte der Notar diese doch nicht zu überprüfen. Im öffentlichen Inventar sind Darlehensschulden der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 2'000.– sowie EUR 66'750.– (bzw. Fr. 65'783.20) aufgeführt; weiter ist festgehalten, dass eine weitere Zahlung von über EUR 5'000.– von der Beschwerdegegnerin als persönliche Zuwendung be- zeichnet worden sei (Urk. 18/4/1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin bestätigte, dass das Inventar in Bezug auf die Aktiven nach ihrem Kenntnisstand richtig und voll- ständig sei und ihr keine weiteren Passiven bekannt seien (Urk. 18/4/1 S. 19). Ob die im Inventar aufgeführten Angaben effektiv zutreffend sind, geht aus diesem nicht hervor. Dass die vom Notar einzuvernehmenden Personen gemäss kanto- nalem Recht, d.h. § 145 Abs. 2 des zürcherischen Notariatsgesetzes, im Generel- len auf die Straffolgen gemäss Art. 253 StGB hinzuweisen sind (Urk. 2 S. 10 N 26 und S. 13 N 32; vgl. auch Urk. 18/4/11 S. 19), ändert nichts daran, dass der Notar den Bestand der Höhe der Darlehensschulden nicht zu prüfen hatte. Wie zuvor ausgeführt, ist über strittige Positionen im öffentlichen Inventar in einem Zivilpro- zess zu befinden. Die Staatsanwaltschaft hat somit auch bezüglich des Vorwurfs der Erschleichung einer falschen Beurkundung zu Recht die Einstellung der Stra-
- 15 - funtersuchung verfügt. Eine vorgängige Einvernahme des Notars samt Beizug sämtlicher Akten des Notariats (Urk. 2 S. 12 N 31 und S. 14 N 34) sowie weitere Untersuchungshandlungen, wie die Edition von Bankdokumenten (Urk. 2 S. 10 f. N 25 und 27 sowie S. 17 N 41) oder Einvernahmen (Urk. 2 S. 14 N 33), waren hierfür – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht von Nöten. Die be- hauptete Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 2 S. 15 N 38) liegt nicht vor, hat doch die Staatsanwaltschaft begründet, weshalb sie den Beweisanträgen, wie insbesondere der Einvernahme des Notars, nicht nachkam (Urk. 3/2 S. 15). 4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt betreffend diesen Sachverhaltsabschnitt im Weiteren eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft, da die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung nicht zum Tatbestand des Betrugs (zumindest zum Versuch) Stel- lung genommen habe. Denn es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten eine arglistige Täuschung begangen habe (Urk. 2 S. 14 f. N 33 f.; vgl. zudem Urk. 2 S. 11 N 28). 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft entgegnete, dass noch vieles im Bereich des Möglichen liegen möge, was die Strafverfolgungsbehörden aber noch lange nicht verpflichte, jeder noch so fernen Hypothese nachzugehen. Da bereits der Tatbe- stand der Erschleichung einer falschen Beurkundung verneint worden sei, sei a fortiori auch der Tatbestand des Betrugs nicht weiter zu prüfen gewesen, da die- ser bereits an der Arglist scheitere (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin äus- serte sich nicht zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht bzw. machte nur geltend, dass der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei (Urk. 10 S. 4 f. N 18 ff.). 4.3.3. Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Replik lediglich, dass es Auf- gabe des Sachgerichts sei, zu entscheiden, ob der Tatbestand des Betrugs oder des versuchten Betrugs erfüllt sein könnte (Urk. 30 S. 2 N 4). 4.3.4. Wie zuvor dargelegt, entfällt der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfü-
- 16 - gung korrekt dargelegt hat. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sie sich in der vorliegenden Konstellation in der Einstellungsverfügung nicht zu jed- welchen möglichen Tatbeständen zu äussern hatte, zumal auch in der diesbezüg- lichen Ergänzung der Strafanzeige seitens des bereits damals anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführers einzig die Rede von Art. 253 StGB war (Urk. 18/14/5; vgl. ebenso die Eingabe vom 12. Dezember 2024 [Urk. 18/16/12 S. 4]). Eine Verlet- zung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Im Übrigen hielt die Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme fest, dass der Tatbestand des Betrugs bei Vernei- nung eines Urkundendelikts bereits mangels Arglist ausser Betracht falle (Urk. 15 S. 2). Hiermit setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht auseinan- der. Auch in seiner Beschwerdeschrift hatte er nicht erläutert, weshalb unabhän- gig vom Vorliegen eines Urkundendelikts der Betrugsbestand erfüllt sein könnte; er behauptete dies einzig (Urk. 2 S. 14 N 33). Derartiges ist nicht ersichtlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene Einstellungsverfügung somit nicht zu beanstanden.
E. 4 Januar 2022, anbelangt, begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass keinerlei Hinweise dafür vorlä- gen, dass das Dokument nicht vom unterzeichnenden †C._____ stamme und nicht gemäss seinem entsprechenden Willen verfasst bzw. unterzeichnet worden wäre. Es lägen keinerlei objektive Hinweise vor, welche an deren Authentizität Zweifel aufkommen liessen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie sich die Be- schwerdegegnerin mittels der Patientenverfügung einen unrechtmässigen finanzi- ellen Vorteil hätte erschleichen sollen (Urk. 3/2 S. 11 f. E. 17). Der Beschwerde- führer setzte sich mit letzterer Begründung nicht auseinander. Er führte lediglich aus, weshalb seines Erachtens die Patientenverfügung nicht von †C._____ stamme (Urk. 2 S. 8 ff. N 20 ff.). Dementsprechend ist – wie zuvor dargelegt – ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass er die dar- über hinausgehende Begründung akzeptiert. Folglich ist auch bezüglich dieses Vorwurfs auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zudem geltend, dass nebst dem öffentlichen Inventar auch "allenfalls weiteren Dokumenten in diesem Nachlassverfahren" (Urk. 2 S. 12 N 32) Urkundenqualität zukomme. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch das Anfechtungsobjekt beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). Die Staatsanwaltschaft befasste sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht mit "weiteren" Dokumenten des Nachlassverfahrens, sondern einzig mit der
- 5 - Urkundenqualität des öffentlichen Inventars. Soweit daher die Beschwerde über den Beschwerdegegenstand hinausgeht, ist auf diese nicht einzutreten.
E. 5 Zu guter Letzt ist der Vollständigkeit halber das Folgende festzuhalten: Der Beschwerdeführer rügt überdies, dass die Staatsanwaltschaft davon absah, Strafregister- sowie Betreibungsregisterauszüge betreffend die Beschwerdegeg- nerin einzuholen (Urk. 2 S. 15 f. N 39). Die Staatsanwaltschaft hatte dies abge- lehnt, da kein relevanter Bezug zu den strafrechtlichen Vorwürfen zu erkennen sei und der Antrag den Anschein einer fishing expedition erwecke, in der Absicht, die Beschwerdegegnerin in einem schlechten Licht darzustellen (Urk. 3/2 S. 15). Dem ist beizupflichten. Auch in der Beschwerdeschrift ist kein Konnex zu einem der von der Staatsanwaltschaft untersuchten Vorwürfe ersichtlich, zumal der Be- schwerdeführer auf die Beweisanträge unter einem separaten Titel eingeht und hierbei nicht auf einen bestimmten Vorwurf Bezug nimmt. Es bestand folglich kein Anlass für die Staatsanwaltschaft, dem Beweisantrag stattzugeben.
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, somit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 17 - IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicher- heitsleistung zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es besteht – entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers (Urk. 42 S. 2) – kein Anlass, der Beschwerdegegne- rin wegen der unaufgefordert eingereichten Eingaben einen Teil der Kosten auf- zuerlegen; der dadurch entstandene Aufwand erweist sich als vernachlässigbar.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'297.20 zu be- zahlen, welche der Beschwerdegegnerin 1 im Betrag von Fr. 500.– von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung überwiesen wird.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, zweifach für sich sowie zu Han- den des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 42 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 42 (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 19 - Zürich, 14. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250062-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 14. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Februar 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 20. März 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Urkun- denfälschung etc. (Urk. 18/1). Am 19. September 2023 bzw. 23. Januar 2024 er- weiterte er seine Strafanzeige um einen weiteren Vorwurf (Urk. 18/3, Urk. 18/14/5). Am 10. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung ein (Urk. 3/2).
2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Februar 2025 in der Strafuntersuchung gegen B._____ sei vollumfänglich aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ fortzuführen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
3. Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'500.– ein (Urk. 5, Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 24. März 2025 unter Bei- lage einer zusätzlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin persönlich (Urk. 11) Stellung nehmen und die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Einreichung der Untersuchungsakten in elektronischer Form (Urk. 18) mit Eingabe vom 24. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers (Urk. 15). Mit Verfügung vom 26. März 2025 wurde dem Be- schwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 20). Hierauf liess sich am
31. März 2025 die Beschwerdegegnerin unaufgefordert erneut vernehmen (Urk. 22-24). Die erneute Eingabe wurde dem Beschwerdeführer übermittelt (Urk. 28). Mit Eingabe vom 4. April 2025 replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 30). Am 17. April 2025 sowie 7. Mai 2025 ergingen erneut unaufgeforderte
- 3 - Eingaben der Beschwerdegegnerin (Urk. 32-33, Urk. 36-37). Hierauf wurden dem Beschwerdeführer die unaufgeforderten Eingaben der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Mai 2025 für allfällige Äusserungen innert nicht erstreckbarer Frist zugestellt (Urk. 40). Daraufhin liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2025 erneut vernehmen (Urk. 42). II. 1.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 und 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Andernfalls hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, da der Entscheid auf- grund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat. In einem sol- chen Fall ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGE 142 III 364 [Pra 2017 Nr. 73] E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1, 1B_62/2021 vom 10. Februar 2021 E. 2 und 1B_60/2023 vom
28. März 2023 E. 2.1). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der ange- fochtenen Einstellungsverfügung (Urk. 2 S. 2). Die Einstellungsverfügung behan- delt vier Sachverhaltskomplexe, so unter anderem auch den Vorwurf des unbe- fugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB bzw. die unbefugte Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 StGB. Gemäss Einstellungsverfügung hätten beide Parteien zumindest sinngemäss geltend ge-
- 4 - macht, die jeweils andere Partei habe versucht, sich in den Gmail-Account des verstorbenen †C._____ einzuloggen (Urk. 3/2 S. 12 f.). Mit diesem Vorwurf bzw. der Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb sie das gegen die Beschwerde- gegnerin geführte Strafverfahren in diesem Punkt einstellt, befasst sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort (vgl. insb. Urk. 2 S. 3 N 3 sowie S. 18 N 44, wo denn die Rede von drei Sachverhalten ist). Dement- sprechend ist in dieser Hinsicht mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3. Was den gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf der Fäl- schung bzw. Verfälschung der Patientenverfügung von †C._____ datierend vom
4. Januar 2022, anbelangt, begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass keinerlei Hinweise dafür vorlä- gen, dass das Dokument nicht vom unterzeichnenden †C._____ stamme und nicht gemäss seinem entsprechenden Willen verfasst bzw. unterzeichnet worden wäre. Es lägen keinerlei objektive Hinweise vor, welche an deren Authentizität Zweifel aufkommen liessen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie sich die Be- schwerdegegnerin mittels der Patientenverfügung einen unrechtmässigen finanzi- ellen Vorteil hätte erschleichen sollen (Urk. 3/2 S. 11 f. E. 17). Der Beschwerde- führer setzte sich mit letzterer Begründung nicht auseinander. Er führte lediglich aus, weshalb seines Erachtens die Patientenverfügung nicht von †C._____ stamme (Urk. 2 S. 8 ff. N 20 ff.). Dementsprechend ist – wie zuvor dargelegt – ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass er die dar- über hinausgehende Begründung akzeptiert. Folglich ist auch bezüglich dieses Vorwurfs auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zudem geltend, dass nebst dem öffentlichen Inventar auch "allenfalls weiteren Dokumenten in diesem Nachlassverfahren" (Urk. 2 S. 12 N 32) Urkundenqualität zukomme. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch das Anfechtungsobjekt beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). Die Staatsanwaltschaft befasste sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht mit "weiteren" Dokumenten des Nachlassverfahrens, sondern einzig mit der
- 5 - Urkundenqualität des öffentlichen Inventars. Soweit daher die Beschwerde über den Beschwerdegegenstand hinausgeht, ist auf diese nicht einzutreten. 3.1. Die Beschwerdegegnerin liess ihren Rechtsvertreter im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens nebst der von diesem verfassten Stellungnahme (Urk. 10) als Beilage ein zusätzlich von ihr selbst verfasstes Schreiben (Urk. 11) einreichen. In der Verfügung vom 26. März 2025 wurde festgehalten, dass die Beilage – so- weit ersichtlich – lediglich ein eingefügtes Bild der Unterschrift der Beschwerde- gegnerin trage, d.h. es scheine weder eine Kopie einer eigenhändig unterzeichne- ten noch eine elektronisch signierte Eingabe vorzuliegen (Urk. 20 S. 2). Ob sich die Eingabe – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 30 S. 3 N 9) – als formungültig erweist bzw. ob eine weitere, von einer anderen Person verfasste Stellungnahme, die als Beilage zu einer gültig eingereichten digital signierten Ein- gabe eingereicht wird, den Formerfordernissen zu entsprechen hat, kann vorlie- gend offen gelassen werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beilage eingeräumt und er verzichtete auf eine inhaltliche Stel- lungnahme (Urk. 30 S. 3 N 9). Weiter ist die Beschwerde – wie nachfolgend auf- zuzeigen ist – auch unter Ausserachtlassung der persönlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 3.2.1. Seitens der Beschwerdegegnerin ergingen zudem drei unaufgeforderte Eingaben (Urk. 22, Urk. 32, Urk. 36). 3.2.2. Die Möglichkeit jederzeitiger Eingaben an die Verfahrensleitung ge- mäss Art. 109 Abs. 1 StPO besteht dort nicht, wo Verfahrenshandlungen fristge- bunden sind, wie dies bei Rechtsmitteln der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 in fine und 6B_1007/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.3). Aus der Natur der Beschwerde als ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eigenem freien Novenrecht ergibt sich kein Recht, Eingabefristen zu missachten bzw. eine Pflicht des Gerichts, Eingaben unabhängig von der Ein- haltung der dafür angesetzten richterlichen Fristen zu beachten (Urteil des Bun- desgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2.).
- 6 - 3.2.3. Die Beschwerdegegnerin liess mit ihren Eingaben zum einen Rechts- schriften einreichen, welche sie zuvor beim Bezirksgericht Meilen bezüglich des hängigen Zivilprozesses betreffend Ungültigkeit- und Herabsetzungsklage bzw. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bezüglich des hängigen Pro- zesses betreffend Auszahlung einer Leistung einer Lebensversicherung (vgl. Urk. 32 S. 2) eingereicht hatte (Urk. 23, Urk. 24/1-2, Urk. 33/1-2). Zum anderen liess sie ein nicht rechtskräftiges Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen betreffend Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage vom 23. April 2025 (Urk. 37/1) sowie ein weiteres offenbar im Rahmen des Zivilprozesses erhältlich gemachtes Aktenstück (Urk. 37/2) einreichen. 3.2.4. Verweise auf Rechtsschriften aus anderen Verfahren sind unbeacht- lich, enthalten diese doch keine Auseinandersetzung mit der vorliegend relevan- ten Thematik bzw. dem Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.3). Ob im Weiteren die drei unaufgeforderten Eingaben an sich, das eingereichte Urteil so- wie das weitere Aktenstück ausnahmsweise Berücksichtigung finden könnten, kann offen bleiben. Denn einerseits wurde dem Beschwerdeführer auch hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und andererseits weisen die Eingaben bzw. Dokumente keinerlei Relevanz für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf. Schliesslich sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (wie auch bereits im von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Strafverfahren) einzig strafrechtliche Gesichtspunkte relevant. III.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung
- 7 - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Sachverhaltsfest- stellungen sind jedoch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungs- weise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahr- scheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwalt- schaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Be- weiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen ge- wissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom
15. Juni 2023 E. 4.2.1 sowie 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1).
2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentli- chen wie folgt dar: Am tt.mm.2023 verstarb †C._____. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um dessen Sohn (Urk. 18/2/4). Er ist der gesetzliche Erbe (Urk. 18/2/6 S. 2). Am 22. Februar 2023 wurde beim Bezirksgericht Meilen von der Rechtsanwaltskanzlei D._____ AG eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 24. März 2015 zur amtlichen Eröffnung eingereicht (Urk. 18/2/6 S. 2), gemäss welchem der Verstorbene die Beschwerdegegnerin als Erbin einge- setzt hatte (Urk. 18/2/7). In der Folge beauftragte das Bezirksgericht Meilen das Notariat Küsnacht mit der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Urk. 18/4/1 S. 18). Dieses erging am 10. August 2023, wobei u.a. unter den Aktiven zwei Darle- hensforderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 65'783.20 und Fr. 2'000.– aufgeführt sind (Urk. 18/4/1 S. 9). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang vor, die genannte eigenhändige letztwillige Verfügung von †C._____ gefälscht zu haben. Weiter soll sie gegen-
- 8 - über dem Notariat ihre Darlehensschulden zu tief deklariert haben (Urk. 18/1 S. 4 N 7, Urk. 18/3 S. 4 N 9 f., Urk. 18/14/5 S. 1). 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersu- chung in Bezug auf das angeblich gefälschte Testament zusammengefasst damit, dass keinerlei Hinweise vorlägen, dass das entsprechende Dokument nicht vom unterzeichnenden †C._____ stamme und nicht gemäss seinem entsprechenden Willen verfasst bzw. unterzeichnet worden wäre (Urk. 3/2 S. 11 N 17). An diesem Standpunkt hielt sie in ihrer Stellungnahme fest (Urk. 15). 3.1.2. Der Beschwerdeführer entgegnete kurz zusammengefasst, dass be- gründete Zweifel an der Echtheit der letztwilligen Verfügung bestünden, insbeson- dere angesichts der Art der Verfassung und der mangelhaften englischen Spra- che. Weiter sei die letztwillige Verfügung nicht beim Verstorbenen gefunden wor- den, sondern sei durch die Beschwerdegegnerin eingeliefert worden. Darüber hin- aus mute es zumindest ungewöhnlich an, dass der Verstorbene die Beschwerde- gegnerin hätte begünstigen wollen, aber nicht seinen Sohn (den Beschwerdefüh- rer), seinen Bruder und seine Verlobte. Weder die Handschriftenuntersuchung noch der von der Staatsanwaltschaft herangezogene Zoom-Call würden die be- stehenden Zweifel beseitigen (Urk. 2 S. 5 ff. N 12 ff.). Die weiteren Stellungnah- men (Urk. 30, Urk. 42) befassen sich nicht mit diesem Vorwurf. 3.1.3. Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst fest, dass die Staats- anwaltschaft aufgrund des Untersuchungsergebnisses zu Recht zum Schluss ge- kommen sei, dass kein für die Fortsetzung der Untersuchung genügender Ver- dacht vorhanden sei (Urk. 10 S. 3 f. N 9 ff.). 3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wegen Ur- kundenfälschung macht sich u.a. strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
- 9 - unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 3.3. Eine Kopie des im Original beigezogenen Testaments vom 24. März 2015 findet sich in den Akten (Urk. 18/8/3). Aus dem von der Staatsanwaltschaft in Auf- trag gegebenen Gutachten (Handschriftenvergleich) des Forensischen Instituts Zürich vom 12. September 2023 geht hervor, dass die schriftvergleichenden Be- funde sehr stark dafür sprächen, dass die strittigen Texteinträge XT1 auf dem Do- kument (A) und die Vergleichsschriften V1-V4 der Dokumente C, D, E und F, aber auch V6 urheberidentisch seien (Urk. 18/9/2 S. 17). Beim Dokument A handelt es sich um die strittige letztwillige Verfügung; bei den Dokumenten C, D, E und F und V6 um Schreiben bzw. ein Notizbuch des Verstorbenen (Urk. 18/9/2 S. 3 f.). Wes- halb dieses Ergebnis unklar sein sollte bzw. eine Ungewissheit bestehen sollte (Urk. 2 S. 7 N 17), erschliesst sich nicht. Hieran vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 7 N 17) – nichts zu ändern, dass das Forensi- sche Institut Zürich die Unterschrift auf der letztwilligen Verfügung nicht zu unter- suchen hatte. Es trifft im Weiteren zwar zu (Urk. 2 S. 7 N 17), dass das Forensi- sche Institut Zürich am 12. September 2023 festhielt, dass das Untersuchungs- material keine schriftanalytische Beurteilung des Entstehungszeitpunktes zulasse (Urk. 18/9/2 S. 17), allerdings hat die Staatsanwaltschaft auch ein Altersgutachten eingeholt (Urk. 18/9/4). Aus dem Altersgutachten des Forensischen Instituts Zü- rich vom 27. September 2023 ergibt sich, dass die Untersuchungsergebnisse stark dafür sprächen, das der handschriftliche Text vor dem tt.mm.2023 aufge- bracht worden sei (Urk. 18/9/5 S. 7) und somit vor dem Tod des Verstorbenen. Es ist aufgrund der eingeholten Gutachten somit davon auszugehen, dass der Ver- storbene den Text der letztwilligen Verfügung verfasst hatte; Anhaltspunkte für Gegenteiliges bestehen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht. Weder der kurze Inhalt des Testaments noch das verwendete Englisch (Urk. 2 S. 5 f. N 12 f.) vermögen hieran etwas zu ändern. Ein einzelner Schreibfehler in einem in englischer Sprache verfassten Testament kann auch einem gebürtigen Engländer passieren (er schrieb das Wort "benificiary" denn auch offenkundig in einem Zoom-Call so und änderte dies einzig aufgrund der Rechtschreibkorrektur ab [Urk. 18/17/5/10 Min. 6.53]). Dass das Testament offenbar nicht beim Verstor-
- 10 - benen aufgefunden worden ist (Urk. 2 S. 6 N 13), erweckt im Weiteren keine Zweifel. Gemäss den Akten wurde das Testament durch die damalige Rechtsver- treterin der Beschwerdegegnerin beim Gericht zur Eröffnung eingereicht (Urk. 18/2/6 S. 2); dieses Vorgehen ist nicht aussergewöhnlich, zumal die Be- schwerdegegnerin gemäss Testament als Willensvollstreckerin eingesetzt worden ist. Was die zwei von der Staatsanwaltschaft weiter herangezogenen Zoom-Calls anbelangt, so handelt es sich um zwei Gespräche zwischen dem Verstorbenen und der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2017 (Urk. 18/17/5/8, Urk. 18/17/ 5/10). Auch der Inhalt dieser aufgezeichneten Gespräche untermauert, dass das strittige Testament dem Willen des Verstorbenen entsprach. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 7 f. N 18) durfte die Staatsanwaltschaft diese Zoom-Calls in die Beweiswürdigung einfliessen lassen. Dass schliesslich der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen kann, weshalb nicht er selbst, der Bruder des Verstorbenen und die angebliche Verlobte des Verstorbenen begüns- tigt worden sind (Urk. 2 S. 6 N 14), ist nicht von Relevanz. Ausschlaggebend ist, dass keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, die an der Echtheit des Testaments zweifeln lassen. Dementsprechend bestand für die Staatsanwaltschaft kein An- lass für noch weitergehende Untersuchungshandlungen, wie die Beleuchtung des Privatlebens des Verstorbenen (Urk. 2 S. 6 N 14), die Einvernahme der Be- schwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 N 13) sowie von E._____ betreffend die Englisch- kenntnisse, die Schuldbildung sowie die berufliche Qualifikation des Verstorbenen (Urk. 2 S. 8 N 19; vgl. hierzu Urk. 3/2 S. 15 N 23) oder die Einholung eines weite- ren Gutachtens betreffend die Unterschrift auf der letztwilligen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 7 N 17). Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts zu Recht ein. 4.1.1. Die Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstellung des öffentliches In- ventars getätigten Aussagen begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass es an der nötigen Urkundenqualität fehle, da dem öffentlichen Inventar keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Dieses sei nach der Verkehrsübung nicht dazu geeig- net, eine Tatsache von rechtlicher Erheblichkeit zu beweisen (Urk. 3/2 S. 13 f.
- 11 - N 22). In ihrer Stellungnahme fügte sie ergänzend an, dass der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht anklagegenügend zu erstellen wäre, da die rechtliche Qualifizierung allfälliger Zuwendungen bzw. Zahlungen an die Beschwerdegegne- rin Gegenstand eines langwierigen zivilrechtlichen Verfahrens sei und im Zivilpro- zess diesbezüglich divergierende Ansichten vertreten würden (Urk. 15 S. 2). 4.1.2. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die Be- schwerdegegnerin im Erbschaftsverfahren vor dem Notar mutmasslich bewusst falsche Angaben gemacht bzw. ihre Darlehensschulden gegenüber dem Nachlass um einen Betrag in einem sechsstelligen Bereich zu tief dargestellt habe. Durch die Weigerung, die offensichtlich vorhandenen Beweise in diesem Teilsachverhalt zu erheben, verletze die Staatsanwaltschaft nicht nur Art. 6 StPO, sondern verhin- dere, dass sie das Verfahren rechtmässig einstellen könne. Die Staatsanwalt- schaft argumentiere auf der aufgrund ihrer vorsätzlichen Untätigkeit nicht erstell- ten Sachverhaltslage mit reinen und mutmasslich auch allenfalls falschen Annah- men, was der nicht als Zeuge einvernommene Notar persönlich festgestellt hätte oder nicht festgestellt hätte, ob Angaben überprüfbar oder nicht überprüfbar wä- ren, ob einer Erklärung eine erhöhte Beweiskraft zukomme oder nicht. Aufgrund der strafrechtlichen Literatur und Praxis sei davon auszugehen, dass dem öffentli- chen Inventar Urkundenqualität im Sinne des StGB zukomme. Auf jeden Fall sei die Beantwortung dieser Frage eine klare Angelegenheit des Sachgerichts (Urk. 2 S. 10 ff. N 25 ff.; Urk. 30 2 N 3, Urk. 42 S. 4 N 8). 4.1.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnete zusammengefasst, dass das öf- fentliche Inventar kein taugliches Objekt für eine Falschbeurkundung oder Er- schleichung davon darstelle (Urk. 10 S. 5 N 23 ff.). 4.2.1. Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öf- fentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, na- mentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, macht sich wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar (Art. 253 StGB). Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein-
- 12 - stimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Er- klärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). 4.2.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu bewei- sen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Der Urkun- dencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte As- pekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrs- übung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Be- weis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.1, insb. mit Verweis auf BGE 146 IV 258 E. 1.1). 4.2.3. Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt namentlich öffentlichen Urkunden zu. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen diese für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird. Die verstärkte Beweiskraft von Art. 9 Abs. 1 ZGB beschränkt sich auf diejenigen Tatsachen, die in der öffentlichen Urkunde als richtig bescheinigt werden, mithin auf das, was der Notar kraft eigener Wahrnehmung festgestellt hat oder auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen verpflichtet ist, unabhängig davon, ob er im Einzelfall die Prüfung vorgenommen hat oder nicht. Was die Urkundsperson persönlich festzustellen hat, bestimmt im Wesentlichen das kantonale Recht. Nicht von Art. 9 Abs. 1 ZGB erfasst ist der nicht verifizierte Inhalt eidesstaatlicher Erklärungen oder von öffentlich beurkundeten Inventaren, wenn diese bloss nicht überprüfte oder nicht überprüfbare Angaben der Beteiligten wiedergeben (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4).
- 13 - 4.2.4. Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle In- ventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind (Art. 581 Abs. 1 ZGB). Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei sei- ner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufsch- lüsse zu erteilen (Art. 581 Abs. 2 ZGB). Gemäss § 145 der Notariatsverord- nung/ZH ist bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 581 ff. ZGB ein Einvernahmeprotokoll der Erben über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu erstellen und von den Erben zu unterzeichnen. Die Erben sind hier- bei auf ihre Verantwortlichkeit gemäss Art. 581 Abs. 2 und 3 ZGB und die Straffol- gen unwahrer Aussagen oder der Beseitigung von Vermögensstücken hinzuwei- sen. Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefor- dert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzu- melden (Art. 582 Abs. 1 ZGB; § 130 EG ZGB/ZH). Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen (Art. 583 Abs. 1 ZGB). 4.2.5. Das Institut des öffentlichen Inventars erfüllt eine bloss beschränkte Aufgabe. Es dient einzig der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und gibt den Erben in Form des Instituts der Annahme der Erb- schaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu be- schränken. Es hat keinen konstitutiven Charakter. Der Streit um den (materiellen) Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft wird nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Rahmen eines späteren Zivilprozesses geführt (BGE 144 III 313 E. 2.4). Mit anderen Worten: Das öffentliche Inventar gibt einzig einen informativen Überblick über die Aktiven und Passiven der Erbschaft, enthält aber keine umfassende und inhaltlich bereinigte Zusammenstellung derselben. So findet insbesondere keine Prüfung der angemeldeten Forderungen durch das No- tariat statt (BGE 144 III 313 E. 3.2; ebenso bereits Urteil des Bundesgerichts
- 14 - 5A_392/2016 vom 1. November 2016 E. 4.3). So bleibt es denn auch auf der Ak- tivseite bei einer Gesamtrechtsnachfolge, d.h. es gehen alle (auch nicht inventari- sierte) Aktiven auf die Erben über (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, VB190002, vom 6. Mai 2019 E. IV.2.). 4.2.6. Der Beschwerdeführer stellt sich – wie gesagt – auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Darlehensschulden um einen Betrag im sechsstelligen Bereich zu tief deklariert (Urk. 2 S. 10 N 25 f.). Die Beschwerde- gegnerin hingegen macht geltend, dass die Mietzinszahlungen des Erblassers und das Bezahlen der Mietzinskaution durch ihn keine Darlehen an sie darstell- ten, weshalb sie diese nicht als Verbindlichkeiten angegeben habe (Urk. 10 S. 5 N 26). Es handelt sich somit offenkundig um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Aus der soeben dargelegten Rechtslage geht im Weiteren klar hervor, dass die Aus- sage der Beschwerdegegnerin bezüglich der Höhe ihrer Darlehensschulden ge- genüber dem Notar nicht von strafrechtlicher Relevanz ist. Dem öffentlichen In- ventar kommt in Bezug auf die Auflistung der von der Beschwerdegegnerin ange- gebenen Darlehensschulden keine Urkundenqualität zu, hatte der Notar diese doch nicht zu überprüfen. Im öffentlichen Inventar sind Darlehensschulden der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 2'000.– sowie EUR 66'750.– (bzw. Fr. 65'783.20) aufgeführt; weiter ist festgehalten, dass eine weitere Zahlung von über EUR 5'000.– von der Beschwerdegegnerin als persönliche Zuwendung be- zeichnet worden sei (Urk. 18/4/1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin bestätigte, dass das Inventar in Bezug auf die Aktiven nach ihrem Kenntnisstand richtig und voll- ständig sei und ihr keine weiteren Passiven bekannt seien (Urk. 18/4/1 S. 19). Ob die im Inventar aufgeführten Angaben effektiv zutreffend sind, geht aus diesem nicht hervor. Dass die vom Notar einzuvernehmenden Personen gemäss kanto- nalem Recht, d.h. § 145 Abs. 2 des zürcherischen Notariatsgesetzes, im Generel- len auf die Straffolgen gemäss Art. 253 StGB hinzuweisen sind (Urk. 2 S. 10 N 26 und S. 13 N 32; vgl. auch Urk. 18/4/11 S. 19), ändert nichts daran, dass der Notar den Bestand der Höhe der Darlehensschulden nicht zu prüfen hatte. Wie zuvor ausgeführt, ist über strittige Positionen im öffentlichen Inventar in einem Zivilpro- zess zu befinden. Die Staatsanwaltschaft hat somit auch bezüglich des Vorwurfs der Erschleichung einer falschen Beurkundung zu Recht die Einstellung der Stra-
- 15 - funtersuchung verfügt. Eine vorgängige Einvernahme des Notars samt Beizug sämtlicher Akten des Notariats (Urk. 2 S. 12 N 31 und S. 14 N 34) sowie weitere Untersuchungshandlungen, wie die Edition von Bankdokumenten (Urk. 2 S. 10 f. N 25 und 27 sowie S. 17 N 41) oder Einvernahmen (Urk. 2 S. 14 N 33), waren hierfür – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht von Nöten. Die be- hauptete Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 2 S. 15 N 38) liegt nicht vor, hat doch die Staatsanwaltschaft begründet, weshalb sie den Beweisanträgen, wie insbesondere der Einvernahme des Notars, nicht nachkam (Urk. 3/2 S. 15). 4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt betreffend diesen Sachverhaltsabschnitt im Weiteren eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft, da die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung nicht zum Tatbestand des Betrugs (zumindest zum Versuch) Stel- lung genommen habe. Denn es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten eine arglistige Täuschung begangen habe (Urk. 2 S. 14 f. N 33 f.; vgl. zudem Urk. 2 S. 11 N 28). 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft entgegnete, dass noch vieles im Bereich des Möglichen liegen möge, was die Strafverfolgungsbehörden aber noch lange nicht verpflichte, jeder noch so fernen Hypothese nachzugehen. Da bereits der Tatbe- stand der Erschleichung einer falschen Beurkundung verneint worden sei, sei a fortiori auch der Tatbestand des Betrugs nicht weiter zu prüfen gewesen, da die- ser bereits an der Arglist scheitere (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin äus- serte sich nicht zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht bzw. machte nur geltend, dass der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei (Urk. 10 S. 4 f. N 18 ff.). 4.3.3. Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Replik lediglich, dass es Auf- gabe des Sachgerichts sei, zu entscheiden, ob der Tatbestand des Betrugs oder des versuchten Betrugs erfüllt sein könnte (Urk. 30 S. 2 N 4). 4.3.4. Wie zuvor dargelegt, entfällt der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfü-
- 16 - gung korrekt dargelegt hat. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sie sich in der vorliegenden Konstellation in der Einstellungsverfügung nicht zu jed- welchen möglichen Tatbeständen zu äussern hatte, zumal auch in der diesbezüg- lichen Ergänzung der Strafanzeige seitens des bereits damals anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführers einzig die Rede von Art. 253 StGB war (Urk. 18/14/5; vgl. ebenso die Eingabe vom 12. Dezember 2024 [Urk. 18/16/12 S. 4]). Eine Verlet- zung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Im Übrigen hielt die Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme fest, dass der Tatbestand des Betrugs bei Vernei- nung eines Urkundendelikts bereits mangels Arglist ausser Betracht falle (Urk. 15 S. 2). Hiermit setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht auseinan- der. Auch in seiner Beschwerdeschrift hatte er nicht erläutert, weshalb unabhän- gig vom Vorliegen eines Urkundendelikts der Betrugsbestand erfüllt sein könnte; er behauptete dies einzig (Urk. 2 S. 14 N 33). Derartiges ist nicht ersichtlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene Einstellungsverfügung somit nicht zu beanstanden.
5. Zu guter Letzt ist der Vollständigkeit halber das Folgende festzuhalten: Der Beschwerdeführer rügt überdies, dass die Staatsanwaltschaft davon absah, Strafregister- sowie Betreibungsregisterauszüge betreffend die Beschwerdegeg- nerin einzuholen (Urk. 2 S. 15 f. N 39). Die Staatsanwaltschaft hatte dies abge- lehnt, da kein relevanter Bezug zu den strafrechtlichen Vorwürfen zu erkennen sei und der Antrag den Anschein einer fishing expedition erwecke, in der Absicht, die Beschwerdegegnerin in einem schlechten Licht darzustellen (Urk. 3/2 S. 15). Dem ist beizupflichten. Auch in der Beschwerdeschrift ist kein Konnex zu einem der von der Staatsanwaltschaft untersuchten Vorwürfe ersichtlich, zumal der Be- schwerdeführer auf die Beweisanträge unter einem separaten Titel eingeht und hierbei nicht auf einen bestimmten Vorwurf Bezug nimmt. Es bestand folglich kein Anlass für die Staatsanwaltschaft, dem Beweisantrag stattzugeben.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, somit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 17 - IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicher- heitsleistung zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es besteht – entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers (Urk. 42 S. 2) – kein Anlass, der Beschwerdegegne- rin wegen der unaufgefordert eingereichten Eingaben einen Teil der Kosten auf- zuerlegen; der dadurch entstandene Aufwand erweist sich als vernachlässigbar. 2.1. Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzu- sprechen. Er ist weiter antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die Aufwendungen ihrer anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Es mag sich zwar bei den beanzeigten Delikten um Offizialdelikte handeln, doch liegt der Be- schwerdeerhebung offensichtlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde und kam der Beschwerdeführer zudem bezüglich zweier Vorwürfe nicht einmal seiner Begründungspflicht nach. Dementsprechend ist nicht von einem latent fortbeste- henden öffentlichen Strafverfolgungsinteresse auszugehen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin ist anwaltlich vertreten. Sie liess eine 6-seitige Stellungnahme (Urk. 10) einreichen; hierfür ist sie zu entschädigen. Für ihre unbe- achtliche persönliche Stellungnahme (Urk. 11) ist keine Entschädigung geschul- det. Der in Bezug auf die drei unaufgeforderten Eingaben (Urk. 22, Urk. 32, Urk. 36) angefallene Aufwand erweist sich als unnötig. Der Beschwerdegegnerin lief zu jener Zeit keine Frist; ausserdem betreffen die eingereichten Rechtsschrif- ten jeweils anderweitige (Zivil-)Prozesse. Dementsprechend ist dieser Aufwand nicht entschädigungspflichtig. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.– zzgl. 8.1% MwSt. festzusetzen, wobei diese der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 500.– von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung zu überweisen ist.
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'297.20 zu be- zahlen, welche der Beschwerdegegnerin 1 im Betrag von Fr. 500.– von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung überwiesen wird.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, zweifach für sich sowie zu Han- den des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 42 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 42 (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 19 - Zürich, 14. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann