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UE250050

Einstellung

Zürich OG · 2025-11-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 14. Oktober 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), beide Beamte der Stadtpolizei Zürich, wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs, Freiheitsberaubung und allfälliger weiterer Delikte (Urk. 21/1). Der Beschwerdeführer warf den Beschwerdegegnern zusam- mengefasst vor, sie seien unerlaubt in seine Wohnung eingedrungen, hätten diese durchsucht und ihn unrechtmässig seiner Freiheit beraubt. Auch hätten sie ihn dazu gebracht, dass er – aus Angst davor, längere Zeit in Haft bleiben zu müssen – auf sein Recht auf Verteidigung verzichtet und sich mit seinen Aussagen zu Unrecht selbst belastet habe. Durch die genannten Handlungen hätten sie ihre Amtsgewalt missbraucht (Urk. 21/1 S. 8). Dem Strafverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beschwerdegegner 2, Polizist bei der Stadtpolizei Zürich, Fach- gruppe …, auf der Internetseite "…" auf ein Profil des Beschwerdegegners gestos- sen war, wo dieser sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten habe, trat der Beschwerdegegner 2 am 21. Juli 2018 per WhatsApp mit dem Beschwerdefüh- rer in Kontakt und vereinbarte ein Treffen. Daraufhin begab sich der Beschwerde- gegner 2 zusammen mit der Beschwerdegegnerin 1 zu der vom Beschwerdeführer genannten Adresse, woraufhin es zur beanstandeten Kontrolle und Verhaftung des Beschwerdeführers kam (vgl. Verfügung und Beschluss der hiesigen Kammer UE220308-O vom 30. Mai 2023 E. II./2). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafbefehl wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes erlassen, wogegen er Einsprache erhob und letztinstanzlich mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB200011-O vom 5. Febru- ar 2021, mangels verwertbarer Beweise freigesprochen wurde. Gemäss den Erwä- gungen im genannten Urteil seien auf die Kontrolle des Beschwerdeführers die Be- stimmungen der verdeckten Fahndung (Art. 298a ff. StPO) anwendbar gewesen,

- 3 - da aufgrund seines Internetprofils bereits ein vager, aber konkreter Tatverdacht ge- gen ihn bestanden habe. Da die gestützt darauf getätigten Ermittlungshandlungen nicht durch eine schriftliche (Rahmen-)Anordnung i. S. v. Art. 298b StPO gedeckt gewesen seien, seien die durch die verdeckte Fahndung gewonnenen Beweise un- verwertbar.

E. 2 betrifft, so erteilte die hiesige Kammer in ihrer Funktion als Ermächtigungsbe- hörde gemäss § 148 GOG der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 betreffend Amtsmissbrauch in Bezug auf den beanzeigten Sachver- haltskomplex des Betretens und der Durchsuchung der Wohnung des Beschwer- deführers. Im Übrigen wurde die Ermächtigung nicht erteilt (Urk. 21/1.3.3). Nach- dem die Beschwerdegegner 1 und 2 als Beschuldigte einvernommen worden wa- ren (Urk. 21/1.4 und Urk. 21/1.5), stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung mit Verfügungen vom 11. Oktober 2022 ein (Urk. 21/1.11 und Urk. 21/1.12).

E. 3 Die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 30. Mai 2023 gut- geheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 21/ 1.15.10). Im genannten Beschluss wurde zusammengefasst erwogen, die Staats- anwaltschaft habe den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs einzig ge- stützt auf die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 verneint. Jedoch hätten beide in ihren Einvernahmen erwähnt, dass sie sich in ihrem Handeln auf interne Weisungen gestützt hätten. Bei diesen angeblichen Dienstanweisungen handle es sich um ein leicht greifbares objektives Beweismittel, welches beizuziehen sei (Urk. 21/1.15.10 E. II./6).

E. 4 In der Folge wurde die Stadtpolizei Zürich mit Editionsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 24. Juli 2023 aufgefordert, die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 in ihren Einvernahmen genannten "Weisungen" herauszugeben (Urk. 21/ 1.16). Mit Schreiben vom 8. September 2023 erklärte die Stadtpolizei Zürich, dass es im vorliegend relevanten Jahr 2018 keine spezifischen schriftlichen Weisungen für verdeckte Kontaktnahmen (PolG) und verdeckte Fahndungen (StPO) im Rot-

- 4 - licht-/Prostitutionsmilieu gegeben habe. Damals sei lediglich das Merkblatt/Wei- sung des Chefs Kommissariat Fahndung vom 11. November 2016 betreffend Scheinkäufe/verdeckte Fahndung in Kraft gewesen. Zudem habe es mündliche In- struktionen und Weisungen für den Bereich der verdeckten Fahndungen nach PolG und StPO gegeben, sowohl genereller Art als auch spezifisch für einzelne Teilbe- reiche (Drogenfahndung, Chatroom-Ermittlungen, verdeckte Rotlichtkontrollen etc.). Ergänzend reichte die Stadtpolizei Zürich Berichte über die damals im rele- vanten Bereich geltende Praxis und die geltenden Instruktionen ein (Bericht des Chefs Milieu- und Sexualdelikte vom 4. September 2023, Bericht des Chefs Fach- gruppe Informationsbeschaffung vom 31. August 2023, Bericht des Chefs Kommis- sariat Spezialisierte Ermittlungen vom 6. September 2023). Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Verwendung eines Pseudonyms (wie "El Cubano") in einem Social Media-Profil oder einem Inserat keinen verlässlichen Hinweis dar- stelle und die Kriterien für das Vorliegen eines Tatverdachts aus damaliger Sicht nicht erfüllt habe. Dies, da sich bei Kontrollen jeweils gezeigt habe, dass die Mehr- heit der Inserenten berechtigt gewesen sei, in der Schweiz zu arbeiten (oder ledig- lich gegen Meldevorschriften verstossen habe). Drittstaatenangehörige, welche bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit einen Vergehenstatbestand erfüllt hätten, seien mit anderen Worten die Ausnahme gewesen. Die damals handelnden Polizeiangehö- rigen seien deshalb nach bestem Wissen und Gewissen nicht von einem hinrei- chenden Tatverdacht für eine Straftat ausgegangen, sondern von Vorermittlungs- massnahmen nach PolG. Mit der Kontaktaufnahme und der Vereinbarung eines Treffens mit anschliessender Kontrolle hätten sie nach damaligem Verständnis sol- che Vorermittlungen durchgeführt. Das Vorgehen der Beschwerdegegner 1 und 2 im vorliegenden Fall habe vollumfänglich den damaligen Instruktionen und Weisun- gen entsprochen (Urk. 21/1.18).

E. 5 Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (vgl. Urk. 21/ 1.19). Die Beschwerdegegnerin 1 liess beantragen, das Verfahren sei nach nun erfolgter Beweisergänzung erneut einzustellen. Die edierten Unterlagen bekräftig- ten die Aussagen beider Polizisten, wonach diese davon ausgegangen seien,

- 5 - rechtmässig zu handeln (Urk. 21/1.20). Auch der Beschwerdegegner 2 beantragte eine erneute Verfahrenseinstellung, da ihm kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 21/1.21). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellung- nahme vom 12. August 2024 den Antrag, es sei gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 Anklage wegen Amtsmissbrauchs zu erheben (Urk. 21/1.24).

E. 6 Mit Verfügungen vom 17. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die ge- gen die Beschwerdegegner 1 und 2 geführte Untersuchung erneut ein (Urk. 3/1 und Urk. 5/1; nachfolgend: angefochtene Verfügungen). Zur Begründung wurde zusam- mengefasst erwogen, die bisherigen Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 liessen keinen Zweifel daran, dass die beiden subjektiv davon ausgegangen seien, korrekt zu handeln. Ebenso fehle es an einer entsprechenden Vorteilsabsicht bzw. dem Willen, dem Beschwerdeführer einen Schaden zuzufügen. Die Beschwerde- gegner 1 und 2 hätten gemäss den damals geltenden Weisungen und Grundsätzen gehandelt. Die Verwendung eines Pseudonyms/Nicknamens habe aus damaliger Sicht keinen ausreichenden konkreten Anhaltspunkt für die Anordnung einer ver- deckten Fahndung dargestellt. Auch der sich bei den Akten befindliche Chat habe zu keinem solchen Anhaltspunkt geführt, da die Fachgruppe … per se für die Kon- trolle von sexgewerblichen Betrieben und Sexarbeitern in der Stadt Zürich zustän- dig sei. Entsprechend könne beim vorliegenden Chat zur Vereinbarung eines Ter- mins mit einem Sexarbeiter auch nicht von einer Verdichtung eines vagen Hinwei- ses auf ein Delikt gesprochen werden.

E. 7 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 Beschwerde er- heben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegner 1 und 2 seien gemäss Strafanzeige vom 14. Oktober 2019 an- zuklagen bzw. zu bestrafen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Verfahren betreffend die Be- schwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 seien zusammenzulegen (Urk. 2 und Urk. 4). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdegeg- ner 2 habe beim Beschwerdeführer durch den Austausch von teils intimen Bildern bewusst um menschliche Sympathie und Nähe geworben und damit ein Vertrau-

- 6 - ensverhältnis aufgebaut. Indem er (und nicht der Beschwerdeführer) vorgeschla- gen habe, Geld zu bezahlen, habe er zudem in unzulässiger Weise einen angebli- chen Tatentschluss geweckt. Da die Beschwerdegegner 1 und 2 es unterlassen hätten, vor einem allfälligen Treffen die Anordnung einer verdeckten Fahndung ab- zuwarten, hätten sie sowohl die Weisung des Chefs Kommissariat Fahndung vom

E. 11 November 2016 als auch § 32d PolG und die einschlägigen Bestimmungen der StPO zumindest eventualvorsätzlich verletzt. Die Behauptung der Stadtpolizei, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten gemäss den damals geltenden Weisungen und Instruktionen gehandelt, treffe nicht zu. Der offensichtliche Widerspruch zwischen dieser Behauptung und den schriftlichen und (angeblich) mündlichen Weisungen hätte von der Staatsanwaltschaft geklärt werden müssen. Stattdessen habe sie un- ter Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore die Verfahrenseinstellung ver- fügt. Eine Strafbarkeit nach Art. 312 StGB komme bereits bei eventualvorsätzlicher Tatbegehung in Betracht, d. h. wenn die amtstragende Person wisse, dass sie mög- licherweise ihre Amtsgewalt missbrauche und dies zumindest in Kauf nehme. Ent- gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft fehle es nicht an einer Vorteils- oder Schädigungsabsicht der Beschwerdegegner 1 und 2. Der dem Beschwerdeführer zugefügte Nachteil bestehe nicht nur in seiner unrechtmässigen Verhaftung und der angeblich unrechtmässigen Durchsuchung seiner Wohnung, sondern auch in der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 ihm unter Vorspiegelung falscher Tat- sachen Äusserungen zu seinen (sexuellen) Vorlieben und Gefühlen entlockt und ihn damit bewusst im Kernbereich seiner Persönlichkeit verletzt habe. Dem Be- schwerdegegner 1 habe bewusst sein müssen, dass diese Verletzung des Privat- und Intimbereichs des Beschwerdeführers vollkommen unverhältnismässig und durch nichts gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 2 und Urk. 4, jeweils S. 6 ff.).

8. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgege- ben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 3'000.– zu leisten (Urk. 7). Dem kam er innert der angesetzten Frist nach (Urk. 13).

- 7 -

9. Am 14. März 2025 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsan- waltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin 1 und die Staatsanwaltschaft erklärten jeweils, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 18; Urk. 20). Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 16). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Amtsmissbrauch liegt vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa ein Beamter, der seine Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amts verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3 m. w. H.). In subjektiver Hinsicht ist (Even- tual-)Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die (Eventual-)Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Urteil des Bundesge- richts 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 m. w. H.).

3. Wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 ergibt, gingen diese im Zeitpunkt der beanstandeten Kontrolle des Beschwer- deführers davon aus, rechtmässig zu handeln. So gab der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zu Protokoll, es habe sich um eine Präventivkontrolle gehandelt und

- 8 - sie seien damals klar der Auffassung gewesen, sich im Rahmen des Polizeigeset- zes zu bewegen (Urk. 21/1.4 F/A 13). Die Beschwerdegegnerin 2 führte zusam- mengefasst aus, es gehöre zu ihren Aufgaben, Personen zu kontrollieren, die Sex gegen Geld anböten. Bei diesen Kontrollen gehe es darum zu prüfen, ob die erfor- derlichen Bewilligungen vorlägen. Da es sich um eine verdachtsunabhängige Kon- taktnahme gehandelt habe, sei keine verdeckte Fahndung angeordnet worden. Sie hätten rein präventiv gehandelt und keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung gehabt (Urk. 21/1.5 F/A 3, 5, 7).

4. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers vermögen die bei der Stadtpolizei Zürich eingeholten Dokumente, worin insbesondere die damals gel- tende Praxis hinsichtlich verdeckter Kontaktnahmen nach PolG dargelegt wurde (vgl. vorstehend E. I./4), keine Zweifel daran zu begründen, dass die Beschwerde- gegner 1 und 2 im damaligen Zeitpunkt der nachvollziehbaren Überzeugung waren, sie hätten bei der Kontrolle des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Diskrepanz zum von der Stadtpo- lizei Zürich eingereichten Merkblatt Scheinkäufe/Verdeckte Fahndung vom 11. No- vember 2016, wonach nach einer ersten Kontaktaufnahme eine verdeckte Fahn- dung anzuordnen sei, bevor es zur Fortführung der Kommunikation oder zu einem Treffen komme (Urk. 2 und Urk. 4, jeweils S. 9 f.), lässt sich mutmasslich dadurch erklären, dass das Merkblatt laut Stadtpolizei insbesondere für die Einsatzbereiche des Kommissariats Fahndung erstellt worden ist. Im Bereich Milieu- und Sexualde- likte (MSD) des Kommissariats Spezialisierte Ermittlungen hat zur damaligen Zeit offenbar eine spezifische Praxis gegolten, welche von den Beschwerdegegnern 1 und 2 bei ihrer Kontrolle vom 21. Juli 2018 erklärtermassen eingehalten wurde (Urk. 21/1.18, Bericht Chef Kommissariat Spezialisierte Ermittlungen vom 6. Sep- tember 2023 über die 2018 geltenden Weisungen im Bereich MSD). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint diese sich aus den Dokumenten der Stadtpolizei ergebende Unklarheit für die Frage, ob die Beschwerdegegnern 1 und 2 den (subjektiven) Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt haben, ohnehin nicht entscheidend, weshalb die Staatsanwaltschaft auf eine abschliessende Klärung

- 9 - verzichten durfte. Die Schlussfolgerung, wonach (aus damaliger Perspektive) beim vorliegenden Chat zur Vereinbarung eines Termins mit einem Sexarbeiter nicht von einer Verdichtung eines vagen Hinweises auf ein Delikt gesprochen werden konnte (Urk. 3/1 und Urk. 5/1 S. 4), erscheint gestützt auf den erwähnten, den Bereich MSD betreffenden Bericht jedenfalls zulässig.

5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einem Hervorrufen des Tatentschlusses durch den Beschwerdegegner 2 gesprochen werden kann, zumal der Beschwerdeführer auf seinem Profil namens "D._____" bzw. "E._____" auf "…" offenbar eine Preis- liste publiziert hatte (vgl. Urk. 21/1.2.4 F/A 12 ff.; Urk. 21/1.4 F/A 17). Die Behaup- tung, der Beschwerdegegner 2 hätte namentlich aus voyeuristischen Motiven dem Beschwerdeführer intime Details zu seinen sexuellen Vorlieben entlockt und ihn im Kernbereich seiner Persönlichkeit verletzt (Urk. 2 S. 10 f.), entbehrt mit Blick auf die in den Akten liegende kurze, auf die Vereinbarung eines Treffens gerichtete WhatsApp-Unterhaltung (Urk. 21/1.2.3) schliesslich jeglicher Grundlage und ver- mag am fehlenden Tatverdacht des Amtsmissbrauchs nichts zu ändern.

6. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, ein Strafverfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StGB einzustellen, "wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt". In diesem Rahmen kommt der Staatsanwaltschaft eine eigen- ständige Beurteilungskompetenz zu. Eine Überweisung an das Gericht ist nur er- forderlich bei einer zweifelhaften Beweis- oder Rechtslage (Urteil des Bundesge- richts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3 m. w. H.).

7. Dafür, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 (eventual-)vorsätzlich ihre Amts- gewalt missbraucht hätten, bestehen auch nach Einholung der Weisungen bzw. Berichte der Stadtpolizei keinerlei Anhaltspunkte. Im Ergebnis erweist sich die an- gefochtene Verfahrenseinstellung als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 10 - III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'500.– festzuset- zen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Den Beschwerdegegnern 1 und 2, welche auf einen Antrag im Beschwerdeverfah- ren verzichteten (vgl. Urk. 16; Urk. 18), steht ebenfalls keine Entschädigung zu. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Be- schluss vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurücker- stattet.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und die Beschwer-  degegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner 2 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung). - 11 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250050-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 12. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 17. Januar 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 14. Oktober 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), beide Beamte der Stadtpolizei Zürich, wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs, Freiheitsberaubung und allfälliger weiterer Delikte (Urk. 21/1). Der Beschwerdeführer warf den Beschwerdegegnern zusam- mengefasst vor, sie seien unerlaubt in seine Wohnung eingedrungen, hätten diese durchsucht und ihn unrechtmässig seiner Freiheit beraubt. Auch hätten sie ihn dazu gebracht, dass er – aus Angst davor, längere Zeit in Haft bleiben zu müssen – auf sein Recht auf Verteidigung verzichtet und sich mit seinen Aussagen zu Unrecht selbst belastet habe. Durch die genannten Handlungen hätten sie ihre Amtsgewalt missbraucht (Urk. 21/1 S. 8). Dem Strafverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beschwerdegegner 2, Polizist bei der Stadtpolizei Zürich, Fach- gruppe …, auf der Internetseite "…" auf ein Profil des Beschwerdegegners gestos- sen war, wo dieser sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten habe, trat der Beschwerdegegner 2 am 21. Juli 2018 per WhatsApp mit dem Beschwerdefüh- rer in Kontakt und vereinbarte ein Treffen. Daraufhin begab sich der Beschwerde- gegner 2 zusammen mit der Beschwerdegegnerin 1 zu der vom Beschwerdeführer genannten Adresse, woraufhin es zur beanstandeten Kontrolle und Verhaftung des Beschwerdeführers kam (vgl. Verfügung und Beschluss der hiesigen Kammer UE220308-O vom 30. Mai 2023 E. II./2). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafbefehl wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes erlassen, wogegen er Einsprache erhob und letztinstanzlich mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB200011-O vom 5. Febru- ar 2021, mangels verwertbarer Beweise freigesprochen wurde. Gemäss den Erwä- gungen im genannten Urteil seien auf die Kontrolle des Beschwerdeführers die Be- stimmungen der verdeckten Fahndung (Art. 298a ff. StPO) anwendbar gewesen,

- 3 - da aufgrund seines Internetprofils bereits ein vager, aber konkreter Tatverdacht ge- gen ihn bestanden habe. Da die gestützt darauf getätigten Ermittlungshandlungen nicht durch eine schriftliche (Rahmen-)Anordnung i. S. v. Art. 298b StPO gedeckt gewesen seien, seien die durch die verdeckte Fahndung gewonnenen Beweise un- verwertbar.

2. Was die eingangs erwähnte Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 betrifft, so erteilte die hiesige Kammer in ihrer Funktion als Ermächtigungsbe- hörde gemäss § 148 GOG der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 betreffend Amtsmissbrauch in Bezug auf den beanzeigten Sachver- haltskomplex des Betretens und der Durchsuchung der Wohnung des Beschwer- deführers. Im Übrigen wurde die Ermächtigung nicht erteilt (Urk. 21/1.3.3). Nach- dem die Beschwerdegegner 1 und 2 als Beschuldigte einvernommen worden wa- ren (Urk. 21/1.4 und Urk. 21/1.5), stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung mit Verfügungen vom 11. Oktober 2022 ein (Urk. 21/1.11 und Urk. 21/1.12).

3. Die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 30. Mai 2023 gut- geheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 21/ 1.15.10). Im genannten Beschluss wurde zusammengefasst erwogen, die Staats- anwaltschaft habe den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs einzig ge- stützt auf die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 verneint. Jedoch hätten beide in ihren Einvernahmen erwähnt, dass sie sich in ihrem Handeln auf interne Weisungen gestützt hätten. Bei diesen angeblichen Dienstanweisungen handle es sich um ein leicht greifbares objektives Beweismittel, welches beizuziehen sei (Urk. 21/1.15.10 E. II./6).

4. In der Folge wurde die Stadtpolizei Zürich mit Editionsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 24. Juli 2023 aufgefordert, die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 in ihren Einvernahmen genannten "Weisungen" herauszugeben (Urk. 21/ 1.16). Mit Schreiben vom 8. September 2023 erklärte die Stadtpolizei Zürich, dass es im vorliegend relevanten Jahr 2018 keine spezifischen schriftlichen Weisungen für verdeckte Kontaktnahmen (PolG) und verdeckte Fahndungen (StPO) im Rot-

- 4 - licht-/Prostitutionsmilieu gegeben habe. Damals sei lediglich das Merkblatt/Wei- sung des Chefs Kommissariat Fahndung vom 11. November 2016 betreffend Scheinkäufe/verdeckte Fahndung in Kraft gewesen. Zudem habe es mündliche In- struktionen und Weisungen für den Bereich der verdeckten Fahndungen nach PolG und StPO gegeben, sowohl genereller Art als auch spezifisch für einzelne Teilbe- reiche (Drogenfahndung, Chatroom-Ermittlungen, verdeckte Rotlichtkontrollen etc.). Ergänzend reichte die Stadtpolizei Zürich Berichte über die damals im rele- vanten Bereich geltende Praxis und die geltenden Instruktionen ein (Bericht des Chefs Milieu- und Sexualdelikte vom 4. September 2023, Bericht des Chefs Fach- gruppe Informationsbeschaffung vom 31. August 2023, Bericht des Chefs Kommis- sariat Spezialisierte Ermittlungen vom 6. September 2023). Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Verwendung eines Pseudonyms (wie "El Cubano") in einem Social Media-Profil oder einem Inserat keinen verlässlichen Hinweis dar- stelle und die Kriterien für das Vorliegen eines Tatverdachts aus damaliger Sicht nicht erfüllt habe. Dies, da sich bei Kontrollen jeweils gezeigt habe, dass die Mehr- heit der Inserenten berechtigt gewesen sei, in der Schweiz zu arbeiten (oder ledig- lich gegen Meldevorschriften verstossen habe). Drittstaatenangehörige, welche bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit einen Vergehenstatbestand erfüllt hätten, seien mit anderen Worten die Ausnahme gewesen. Die damals handelnden Polizeiangehö- rigen seien deshalb nach bestem Wissen und Gewissen nicht von einem hinrei- chenden Tatverdacht für eine Straftat ausgegangen, sondern von Vorermittlungs- massnahmen nach PolG. Mit der Kontaktaufnahme und der Vereinbarung eines Treffens mit anschliessender Kontrolle hätten sie nach damaligem Verständnis sol- che Vorermittlungen durchgeführt. Das Vorgehen der Beschwerdegegner 1 und 2 im vorliegenden Fall habe vollumfänglich den damaligen Instruktionen und Weisun- gen entsprochen (Urk. 21/1.18).

5. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (vgl. Urk. 21/ 1.19). Die Beschwerdegegnerin 1 liess beantragen, das Verfahren sei nach nun erfolgter Beweisergänzung erneut einzustellen. Die edierten Unterlagen bekräftig- ten die Aussagen beider Polizisten, wonach diese davon ausgegangen seien,

- 5 - rechtmässig zu handeln (Urk. 21/1.20). Auch der Beschwerdegegner 2 beantragte eine erneute Verfahrenseinstellung, da ihm kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 21/1.21). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellung- nahme vom 12. August 2024 den Antrag, es sei gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 Anklage wegen Amtsmissbrauchs zu erheben (Urk. 21/1.24).

6. Mit Verfügungen vom 17. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die ge- gen die Beschwerdegegner 1 und 2 geführte Untersuchung erneut ein (Urk. 3/1 und Urk. 5/1; nachfolgend: angefochtene Verfügungen). Zur Begründung wurde zusam- mengefasst erwogen, die bisherigen Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 liessen keinen Zweifel daran, dass die beiden subjektiv davon ausgegangen seien, korrekt zu handeln. Ebenso fehle es an einer entsprechenden Vorteilsabsicht bzw. dem Willen, dem Beschwerdeführer einen Schaden zuzufügen. Die Beschwerde- gegner 1 und 2 hätten gemäss den damals geltenden Weisungen und Grundsätzen gehandelt. Die Verwendung eines Pseudonyms/Nicknamens habe aus damaliger Sicht keinen ausreichenden konkreten Anhaltspunkt für die Anordnung einer ver- deckten Fahndung dargestellt. Auch der sich bei den Akten befindliche Chat habe zu keinem solchen Anhaltspunkt geführt, da die Fachgruppe … per se für die Kon- trolle von sexgewerblichen Betrieben und Sexarbeitern in der Stadt Zürich zustän- dig sei. Entsprechend könne beim vorliegenden Chat zur Vereinbarung eines Ter- mins mit einem Sexarbeiter auch nicht von einer Verdichtung eines vagen Hinwei- ses auf ein Delikt gesprochen werden.

7. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 Beschwerde er- heben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegner 1 und 2 seien gemäss Strafanzeige vom 14. Oktober 2019 an- zuklagen bzw. zu bestrafen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Verfahren betreffend die Be- schwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 seien zusammenzulegen (Urk. 2 und Urk. 4). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdegeg- ner 2 habe beim Beschwerdeführer durch den Austausch von teils intimen Bildern bewusst um menschliche Sympathie und Nähe geworben und damit ein Vertrau-

- 6 - ensverhältnis aufgebaut. Indem er (und nicht der Beschwerdeführer) vorgeschla- gen habe, Geld zu bezahlen, habe er zudem in unzulässiger Weise einen angebli- chen Tatentschluss geweckt. Da die Beschwerdegegner 1 und 2 es unterlassen hätten, vor einem allfälligen Treffen die Anordnung einer verdeckten Fahndung ab- zuwarten, hätten sie sowohl die Weisung des Chefs Kommissariat Fahndung vom

11. November 2016 als auch § 32d PolG und die einschlägigen Bestimmungen der StPO zumindest eventualvorsätzlich verletzt. Die Behauptung der Stadtpolizei, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten gemäss den damals geltenden Weisungen und Instruktionen gehandelt, treffe nicht zu. Der offensichtliche Widerspruch zwischen dieser Behauptung und den schriftlichen und (angeblich) mündlichen Weisungen hätte von der Staatsanwaltschaft geklärt werden müssen. Stattdessen habe sie un- ter Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore die Verfahrenseinstellung ver- fügt. Eine Strafbarkeit nach Art. 312 StGB komme bereits bei eventualvorsätzlicher Tatbegehung in Betracht, d. h. wenn die amtstragende Person wisse, dass sie mög- licherweise ihre Amtsgewalt missbrauche und dies zumindest in Kauf nehme. Ent- gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft fehle es nicht an einer Vorteils- oder Schädigungsabsicht der Beschwerdegegner 1 und 2. Der dem Beschwerdeführer zugefügte Nachteil bestehe nicht nur in seiner unrechtmässigen Verhaftung und der angeblich unrechtmässigen Durchsuchung seiner Wohnung, sondern auch in der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 ihm unter Vorspiegelung falscher Tat- sachen Äusserungen zu seinen (sexuellen) Vorlieben und Gefühlen entlockt und ihn damit bewusst im Kernbereich seiner Persönlichkeit verletzt habe. Dem Be- schwerdegegner 1 habe bewusst sein müssen, dass diese Verletzung des Privat- und Intimbereichs des Beschwerdeführers vollkommen unverhältnismässig und durch nichts gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 2 und Urk. 4, jeweils S. 6 ff.).

8. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgege- ben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 3'000.– zu leisten (Urk. 7). Dem kam er innert der angesetzten Frist nach (Urk. 13).

- 7 -

9. Am 14. März 2025 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsan- waltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin 1 und die Staatsanwaltschaft erklärten jeweils, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 18; Urk. 20). Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 16). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Amtsmissbrauch liegt vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa ein Beamter, der seine Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amts verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3 m. w. H.). In subjektiver Hinsicht ist (Even- tual-)Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die (Eventual-)Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Urteil des Bundesge- richts 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 m. w. H.).

3. Wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 ergibt, gingen diese im Zeitpunkt der beanstandeten Kontrolle des Beschwer- deführers davon aus, rechtmässig zu handeln. So gab der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zu Protokoll, es habe sich um eine Präventivkontrolle gehandelt und

- 8 - sie seien damals klar der Auffassung gewesen, sich im Rahmen des Polizeigeset- zes zu bewegen (Urk. 21/1.4 F/A 13). Die Beschwerdegegnerin 2 führte zusam- mengefasst aus, es gehöre zu ihren Aufgaben, Personen zu kontrollieren, die Sex gegen Geld anböten. Bei diesen Kontrollen gehe es darum zu prüfen, ob die erfor- derlichen Bewilligungen vorlägen. Da es sich um eine verdachtsunabhängige Kon- taktnahme gehandelt habe, sei keine verdeckte Fahndung angeordnet worden. Sie hätten rein präventiv gehandelt und keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung gehabt (Urk. 21/1.5 F/A 3, 5, 7).

4. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers vermögen die bei der Stadtpolizei Zürich eingeholten Dokumente, worin insbesondere die damals gel- tende Praxis hinsichtlich verdeckter Kontaktnahmen nach PolG dargelegt wurde (vgl. vorstehend E. I./4), keine Zweifel daran zu begründen, dass die Beschwerde- gegner 1 und 2 im damaligen Zeitpunkt der nachvollziehbaren Überzeugung waren, sie hätten bei der Kontrolle des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Diskrepanz zum von der Stadtpo- lizei Zürich eingereichten Merkblatt Scheinkäufe/Verdeckte Fahndung vom 11. No- vember 2016, wonach nach einer ersten Kontaktaufnahme eine verdeckte Fahn- dung anzuordnen sei, bevor es zur Fortführung der Kommunikation oder zu einem Treffen komme (Urk. 2 und Urk. 4, jeweils S. 9 f.), lässt sich mutmasslich dadurch erklären, dass das Merkblatt laut Stadtpolizei insbesondere für die Einsatzbereiche des Kommissariats Fahndung erstellt worden ist. Im Bereich Milieu- und Sexualde- likte (MSD) des Kommissariats Spezialisierte Ermittlungen hat zur damaligen Zeit offenbar eine spezifische Praxis gegolten, welche von den Beschwerdegegnern 1 und 2 bei ihrer Kontrolle vom 21. Juli 2018 erklärtermassen eingehalten wurde (Urk. 21/1.18, Bericht Chef Kommissariat Spezialisierte Ermittlungen vom 6. Sep- tember 2023 über die 2018 geltenden Weisungen im Bereich MSD). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint diese sich aus den Dokumenten der Stadtpolizei ergebende Unklarheit für die Frage, ob die Beschwerdegegnern 1 und 2 den (subjektiven) Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt haben, ohnehin nicht entscheidend, weshalb die Staatsanwaltschaft auf eine abschliessende Klärung

- 9 - verzichten durfte. Die Schlussfolgerung, wonach (aus damaliger Perspektive) beim vorliegenden Chat zur Vereinbarung eines Termins mit einem Sexarbeiter nicht von einer Verdichtung eines vagen Hinweises auf ein Delikt gesprochen werden konnte (Urk. 3/1 und Urk. 5/1 S. 4), erscheint gestützt auf den erwähnten, den Bereich MSD betreffenden Bericht jedenfalls zulässig.

5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einem Hervorrufen des Tatentschlusses durch den Beschwerdegegner 2 gesprochen werden kann, zumal der Beschwerdeführer auf seinem Profil namens "D._____" bzw. "E._____" auf "…" offenbar eine Preis- liste publiziert hatte (vgl. Urk. 21/1.2.4 F/A 12 ff.; Urk. 21/1.4 F/A 17). Die Behaup- tung, der Beschwerdegegner 2 hätte namentlich aus voyeuristischen Motiven dem Beschwerdeführer intime Details zu seinen sexuellen Vorlieben entlockt und ihn im Kernbereich seiner Persönlichkeit verletzt (Urk. 2 S. 10 f.), entbehrt mit Blick auf die in den Akten liegende kurze, auf die Vereinbarung eines Treffens gerichtete WhatsApp-Unterhaltung (Urk. 21/1.2.3) schliesslich jeglicher Grundlage und ver- mag am fehlenden Tatverdacht des Amtsmissbrauchs nichts zu ändern.

6. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, ein Strafverfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StGB einzustellen, "wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt". In diesem Rahmen kommt der Staatsanwaltschaft eine eigen- ständige Beurteilungskompetenz zu. Eine Überweisung an das Gericht ist nur er- forderlich bei einer zweifelhaften Beweis- oder Rechtslage (Urteil des Bundesge- richts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3 m. w. H.).

7. Dafür, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 (eventual-)vorsätzlich ihre Amts- gewalt missbraucht hätten, bestehen auch nach Einholung der Weisungen bzw. Berichte der Stadtpolizei keinerlei Anhaltspunkte. Im Ergebnis erweist sich die an- gefochtene Verfahrenseinstellung als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 10 - III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'500.– festzuset- zen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Den Beschwerdegegnern 1 und 2, welche auf einen Antrag im Beschwerdeverfah- ren verzichteten (vgl. Urk. 16; Urk. 18), steht ebenfalls keine Entschädigung zu. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Be- schluss vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurücker- stattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und die Beschwer-  degegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner 2 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).

- 11 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Trottmann