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UE250035

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-04-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 15. August 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen eine Pflegefachperson namens "C._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie gegen eine unbekannte Tä- terschaft wegen Urkundenfälschung (Urk. 15/1 S. 2). Der Vorwurf lautete dahinge- hend, dass "C._____ im Rahmen einer video-urodynamischen Untersuchung den Katheter mehrfach unsachgemäss eingelegt habe, woraufhin der Beschwerdefüh- rer eine Infektion erlitten habe. Aufgrund dieser Infektion habe er seither starke Prostataschmerzen, Probleme beim Wasserlassen, eine Blutzyste und könne keine Erektion mehr bekommen. Zudem sollen Arztberichte mit falschen Diagno- sen und fehlerhaften Informationen erstellt worden sein (Urk. 15/1).

E. 2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht anhand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3/1 = Urk. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2025 fristge- recht (Urk. 16) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und ein Strafverfahren zu führen (Urk. 2; Bei- lagen Urk. 3/1-10).

E. 3 Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist an- gesetzt, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskau- tion zu leisten (Urk. 6). Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 ersuchte er um Befrei- ung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution bzw. stellte ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9 f.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde ihm die Frist zur Leistung einer Prozesskaution ab- genommen (Urk. 12). In der Folge wurden die Untersuchungsakten der Staatsan- waltschaft beigezogen (Urk. 15). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen

- 3 - sein wird – als unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, die Be- schwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 4 Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten eingegangen, als sich diese für die Entscheidfindung als relevant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die ärztlichen Unterlagen und die Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Dazu er- wog sie im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe angegeben, nach der Un- tersuchung vom 23. Mai 2024 mehrere Tage lang geblutet zu haben, worauf eine Infektion mit Fieber, Übelkeit und Schwindel gefolgt sei. Er habe weiterhin starke Prostatabeschwerden, Schmerzen beim Wasserlassen sowie Erektionsstörungen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und der durchge- führten Untersuchung lasse sich jedoch aus den vorgelegten Unterlagen nicht ab- leiten. Der radiologische Bericht vom 11. Juli 2024 weise auf keine entzündlichen

- 5 - Prozesse im betroffenen Bereich hin, und auch weitere ärztliche Berichte sprä- chen lediglich von unklaren Beschwerden. Zudem werde ein mögliches Long-Co- vid-/Post-Covid-Syndrom als Ursache der Symptome in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer behaupte ferner, die Diagnosen seien fehlerhaft, ohne dies nä- her zu begründen. Auch das mutmasslich falsche Datum eines Berichts der B._____ stelle keine strafrechtlich relevante Urkundenfälschung dar. Da sich keine Pflichtverletzung des Klinikpersonals erkennen lasse, die ursächlich für die Beschwerden wäre, seien die Voraussetzungen für eine Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 5 S. 3 f.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber zusammengefasst aus, dass die Arztberichte gefälscht und jeweils erst nach den Untersuchungen verfasst worden seien. Aufgrund der Untersuchung vom 23. Mai 2024 seien weitere neue Erkrankungen entstanden. Die im Urologie-Spital Limmattal festgestellte Zyste stamme ebenfalls von der Untersuchung am 23. Mai 2024; zuvor habe er diese Zyste nicht gehabt. Er habe sich zudem keine selbstständige Infektion zugezo- gen, und dies hätte untersucht werden müssen. Er habe D._____ damit beauf- tragt, zu beweisen, dass die Berichte gefälscht seien. Man habe ihm die korrekten Berichte nicht herausgeben wollen, und da er kein Vertrauen mehr in die Untersu- chung gehabt habe, habe er die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht unter- zeichnen wollen. Die zuständige Staatsanwältin sei in der Untersuchung nicht un- parteiisch vorgegangen. Es scheine eine Verschwörung zu geben, um ihm Schmerzen und Funktionsstörungen zuzufügen (Urk. 2 S. 1 ff.).

E. 5 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 6 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Der Beschwerdeführer hat sich mittels Stellung eines Strafantrages als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO konstituiert (Urk. 15/12/1) und ist daher als beschwerdelegitimiert zu betrachten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind er- füllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die untersuchungsführende Staats- anwältin sei befangen und damit implizit einen Ausstandsgrund geltend macht (vgl. Urk. 2 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ein Ausstandsgesuch gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person ohne Verzug bei der Verfahrensleitung zu stellen ist, mithin bei der Staatsanwaltschaft. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist demnach hierfür nicht zuständig, womit auf ein etwaiges erst im Beschwerdeverfahren gestelltes Ausstandsgesuch ohnehin nicht einzutreten wäre.

- 4 -

3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersu- chung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungser- gebnisse oder die Strafanzeige geradezu aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Ver- fahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Grün- den auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall muss grund- sätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duri- ore" folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Be- schwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 4.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, als Folge der urodynami- schen und neuro-urologischen Untersuchung vom 23. Mai 2024 in der B._____ habe er diverse Schädigungen erlitten, unter anderem eine, Infektion, Schmerzen, Erektionsstörungen sowie eine Blutzyste (Urk. 2 und Urk. 15/1).

E. 5.2 Art. 125 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter

- 6 - den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zu- gleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zu- dem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn dieser nach ei- nem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des tatbestandsmässigen Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit dessen Ursache bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m. w. H.).

E. 5.3 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2024 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, vor der Untersuchung vom 23. Mai 2024 gesund gewesen zu sein und lediglich Probleme mit der Beckenbodenmuskulatur gehabt zu haben (Urk. 15/2 F/A 15). Alle Schmerzen seien daher auf die besagte Untersuchung zurückzuführen, ebenso die Erektionsprobleme, welche zuvor nicht bestanden hätten (Urk. 15/2 F/A 16 ff.). Der Beschwerdeführer gab auf entspre- chende Fragen an, in den Monaten Mai bis August 2024 mehrfach in der B._____, im Stadtspital Triemli, im Universitätsspital Zürich, im Ärztezentrum E._____ sowie in der F._____ gewesen zu sein. Zuletzt sei er bei G._____ in H._____ gewesen, wolle dort zukünftig aber nicht mehr hingehen, da er mit der Behandlung ebenfalls nicht zufrieden gewesen sei. Die Ärzte würden ihm nicht helfen wollen und seien nicht auf seiner Seite (Urk. 15/1 F/A 23 ff.).

E. 5.4 Im ärztlichen Bericht der B._____ vom 28. Mai 2024 finden sich keine Hin- weise darauf, dass die geltend gemachten Beschwerden darauf zurückzuführen wären, dass eine Pflegefachperson in der Klinik die geltenden Standards im Rah- men der am 23. Mai 2024 durchgeführten Untersuchung nicht eingehalten hätte. Unter dem Titel „Diagnosen“ wird im Befundbericht (unter anderem) eine Störung der unteren Harntraktfunktion mit chronischem Beckenschmerzsyndrom genannt (Urk. 15/6/2 S. 1). Spezielle Vorkommnisse oder Schwierigkeiten bei der Untersu- chung sind nicht vermerkt. Es wurde festgehalten, dass mit dem Beschwerdefüh- rer verschiedene Therapiemöglichkeiten besprochen worden seien und eine An-

- 7 - bindung an die Abteilung für integrative Medizin des Universitätsspitals Zürich empfohlen worden sei. Zudem sei eine Medikamentenumstellung erfolgt und ver- einbart worden, dass der Beschwerdeführer sich bei einem Therapiewunsch er- neut melde (Urk. 15/6/2 S. 3).

E. 5.5 Aus den weiteren, sich in den Akten befindenden Arztberichten der B._____, der F._____, des Stadtspitals Triemli und des Medizinisch-Radiologischen Insti- tuts Zürich geht hauptsächlich hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Beschwerden zwischen Mai und August 2024 zahlreiche Konsultationen wahrnahm (vgl. Urk. 15/3-6). Insbesondere in der F._____ fanden zahlreiche Kon- sultationen statt, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund von Infektzeichen ent- zündungshemmende Schmerzmittel sowie ein Antibiotikum (Ciprofloxacin) gegen Harnwegsinfekte verschrieben worden seien (Urk. 15/3/1). Für den vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwurf, im Rahmen der Untersuchung vom 23. Mai 2024 seien geltende Standards nicht beachtet worden, und es seien bei ihm Ver- letzungen entstanden, finden sich in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte. Zu- dem zeigt der ärztliche Bericht der B._____ keine auffälligen Befunde, die auf eine fehlerhafte Untersuchung hinweisen würden. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – abgesehen von seinen eigenen Sachverhaltsdarstel- lungen – befindet sich kein fachärztlicher Bericht, welcher seine Behauptung stüt- zen würde, dass im Rahmen der Untersuchung vom 23. Mai 2024 nicht lege artis vorgegangen worden wäre. Während der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, er habe vor der Untersu- chung keine der nun vorhandenen Schmerzen oder Beschwerden gehabt, wider- spricht diese Darstellung den Informationen im Bericht der B._____ vom 14. Mai

2024. Dieser Bericht wurde nach einer am gleichen Tag erfolgten neuro-urologi- schen Untersuchung verfasst. Als Diagnose wurde dabei eine Störung der unte- ren Harntraktfunktionen mit chronischem Beckenschmerzsyndrom unklarer Ätiolo- gie festgehalten. Die Beschwerden würden seit einer Folter mit Stromapplikation an beiden Beinen im Jahr 2014 bestehen und multiple Therapieversuche hätten sich als frustran gezeigt. Die Harnblasenentleerung erfolge durch willkürliche Spontanmiktion, und es bestünden permanente Drangbeschwerden, welche auch

- 8 - bei entleerter Harnblase vorhanden seien. Die Harnblasenentleerung erfolge deutlich erschwert und nur stossweise durch gezielten perinealen Druck im Be- reich des Sphinkters sowie unter Anwendung der Bauchpresse. Vor einigen Wo- chen sei eine Harnwegsinfektion mit Co-Amoxicillin und Ciprofloxacin therapiert worden. Eine langjährig bestehende Algurie sei seither aggraviert. Die Erektion sei schmerzhaft und nach der Ejakulation würden die Schmerzen aggravieren. Da anlässlich der Urethro-Zystoskopie/Harnblasenspülzytologie keine Auffälligkeiten dokumentiert werden konnten, wurde eine video-urodynamische Untersuchung geplant (Urk. 15/6/1). Gestützt auf die Informationen im Bericht bestehen – im Gegensatz zu den Anga- ben des Beschwerdeführers – klare Hinweise dafür, dass die später geltend ge- machten Beschwerden überwiegend bereits vor der urodynamischen Untersu- chung vom 23. Mai 2024 bestanden haben. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass er bereits im April 2024 unter einer Harnwegsinfektion litt und sich eine Ver- schlechterung der Schmerzsymptomatik zeigte (vgl. Bericht der Klinik I._____ vom 12. April 2024, Urk. 3/6). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass – entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers – aus den Akten auch keine Anhalts- punkte dafür ersichtlich sind, dass die anlässlich des MRI vom 11. Juli 2024 fest- gestellte Zyste ihren Ursprung in der besagten Untersuchung vom 23. Mai 2024 habe bzw. durch diese verursacht worden sei. Die Behauptung, wonach ein Arzt im Urologie Spital Limmattal (G._____ AG) bestätigt habe, dass die Zyste durch die Untersuchung vom 23. Mai 2024 entstanden sei (vgl. Urk. 2 S. 3), lässt sich nicht nachweisen, zumal den Akten keine entsprechende Bestätigung entnommen werden kann und eine solche vom Beschwerdeführer nicht eingereicht wurde. Ne- ben seinen Aussagen liegen insgesamt keinerlei Beweise für einen Behandlungs- fehler, geschweige denn für eine allfällige Kausalität vor. Ein hinreichender Tat- verdacht für eine fahrlässige Körperverletzung ist bei dieser Sachlage jedenfalls zu verneinen.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, diverse Berichte seien ge- fälscht und würden falsche Angaben beinhalten (Urk. 2 S. 1 ff.).

- 9 -

E. 6.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u. a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schüt- zen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweis- mittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 137 IV 167 E. 2.3.1).

E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer genannten pauschalen Behauptungen nicht weiter begründet wurden. Er legt auch in der Beschwerde nicht dar, welche Berichte oder Textstellen konkret falsch sein sollen. Ebenfalls ist zutreffend, dass das falsche Datum eines Berichts der B._____ vom 14. Juni 2024, welcher sich auf Konsultation vom 11. Juni 2024, 20. Juni 2024 sowie 1. Juli 2024 bezieht, noch keinen Straftatbestand bildet bzw. erfüllt. Allein aufgrund seiner nicht näher begründeten Äusserung bzw. Vermutung entsteht je- denfalls nicht der hinreichende Verdacht, dass eine strafrechtlich relevante Urkun- denfälschung vorliegen könnte.

E. 7 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 9). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betrof-

- 10 - fenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermögli- chen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimal- garantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ih- rer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – der Be- schwerdeführer vermochte sich mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise durchzu- setzen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens – ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung

- 11 - und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) erweist sich – unter Berücksichtigung seiner ange- spannten finanziellen Situation – eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen.

4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250035-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Verfügung und Beschluss vom 11. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannt (Mitarbeitende der B._____),

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 14. Januar 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 15. August 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen eine Pflegefachperson namens "C._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie gegen eine unbekannte Tä- terschaft wegen Urkundenfälschung (Urk. 15/1 S. 2). Der Vorwurf lautete dahinge- hend, dass "C._____ im Rahmen einer video-urodynamischen Untersuchung den Katheter mehrfach unsachgemäss eingelegt habe, woraufhin der Beschwerdefüh- rer eine Infektion erlitten habe. Aufgrund dieser Infektion habe er seither starke Prostataschmerzen, Probleme beim Wasserlassen, eine Blutzyste und könne keine Erektion mehr bekommen. Zudem sollen Arztberichte mit falschen Diagno- sen und fehlerhaften Informationen erstellt worden sein (Urk. 15/1).

2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht anhand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3/1 = Urk. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2025 fristge- recht (Urk. 16) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und ein Strafverfahren zu führen (Urk. 2; Bei- lagen Urk. 3/1-10).

3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist an- gesetzt, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskau- tion zu leisten (Urk. 6). Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 ersuchte er um Befrei- ung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution bzw. stellte ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9 f.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde ihm die Frist zur Leistung einer Prozesskaution ab- genommen (Urk. 12). In der Folge wurden die Untersuchungsakten der Staatsan- waltschaft beigezogen (Urk. 15). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen

- 3 - sein wird – als unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, die Be- schwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten eingegangen, als sich diese für die Entscheidfindung als relevant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4).

5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 6 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Der Beschwerdeführer hat sich mittels Stellung eines Strafantrages als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO konstituiert (Urk. 15/12/1) und ist daher als beschwerdelegitimiert zu betrachten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind er- füllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die untersuchungsführende Staats- anwältin sei befangen und damit implizit einen Ausstandsgrund geltend macht (vgl. Urk. 2 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ein Ausstandsgesuch gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person ohne Verzug bei der Verfahrensleitung zu stellen ist, mithin bei der Staatsanwaltschaft. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist demnach hierfür nicht zuständig, womit auf ein etwaiges erst im Beschwerdeverfahren gestelltes Ausstandsgesuch ohnehin nicht einzutreten wäre.

- 4 -

3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersu- chung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungser- gebnisse oder die Strafanzeige geradezu aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Ver- fahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Grün- den auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall muss grund- sätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duri- ore" folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Be- schwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die ärztlichen Unterlagen und die Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Dazu er- wog sie im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe angegeben, nach der Un- tersuchung vom 23. Mai 2024 mehrere Tage lang geblutet zu haben, worauf eine Infektion mit Fieber, Übelkeit und Schwindel gefolgt sei. Er habe weiterhin starke Prostatabeschwerden, Schmerzen beim Wasserlassen sowie Erektionsstörungen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und der durchge- führten Untersuchung lasse sich jedoch aus den vorgelegten Unterlagen nicht ab- leiten. Der radiologische Bericht vom 11. Juli 2024 weise auf keine entzündlichen

- 5 - Prozesse im betroffenen Bereich hin, und auch weitere ärztliche Berichte sprä- chen lediglich von unklaren Beschwerden. Zudem werde ein mögliches Long-Co- vid-/Post-Covid-Syndrom als Ursache der Symptome in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer behaupte ferner, die Diagnosen seien fehlerhaft, ohne dies nä- her zu begründen. Auch das mutmasslich falsche Datum eines Berichts der B._____ stelle keine strafrechtlich relevante Urkundenfälschung dar. Da sich keine Pflichtverletzung des Klinikpersonals erkennen lasse, die ursächlich für die Beschwerden wäre, seien die Voraussetzungen für eine Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 5 S. 3 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber zusammengefasst aus, dass die Arztberichte gefälscht und jeweils erst nach den Untersuchungen verfasst worden seien. Aufgrund der Untersuchung vom 23. Mai 2024 seien weitere neue Erkrankungen entstanden. Die im Urologie-Spital Limmattal festgestellte Zyste stamme ebenfalls von der Untersuchung am 23. Mai 2024; zuvor habe er diese Zyste nicht gehabt. Er habe sich zudem keine selbstständige Infektion zugezo- gen, und dies hätte untersucht werden müssen. Er habe D._____ damit beauf- tragt, zu beweisen, dass die Berichte gefälscht seien. Man habe ihm die korrekten Berichte nicht herausgeben wollen, und da er kein Vertrauen mehr in die Untersu- chung gehabt habe, habe er die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht unter- zeichnen wollen. Die zuständige Staatsanwältin sei in der Untersuchung nicht un- parteiisch vorgegangen. Es scheine eine Verschwörung zu geben, um ihm Schmerzen und Funktionsstörungen zuzufügen (Urk. 2 S. 1 ff.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, als Folge der urodynami- schen und neuro-urologischen Untersuchung vom 23. Mai 2024 in der B._____ habe er diverse Schädigungen erlitten, unter anderem eine, Infektion, Schmerzen, Erektionsstörungen sowie eine Blutzyste (Urk. 2 und Urk. 15/1). 5.2 Art. 125 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter

- 6 - den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zu- gleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zu- dem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn dieser nach ei- nem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des tatbestandsmässigen Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit dessen Ursache bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m. w. H.). 5.3 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2024 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, vor der Untersuchung vom 23. Mai 2024 gesund gewesen zu sein und lediglich Probleme mit der Beckenbodenmuskulatur gehabt zu haben (Urk. 15/2 F/A 15). Alle Schmerzen seien daher auf die besagte Untersuchung zurückzuführen, ebenso die Erektionsprobleme, welche zuvor nicht bestanden hätten (Urk. 15/2 F/A 16 ff.). Der Beschwerdeführer gab auf entspre- chende Fragen an, in den Monaten Mai bis August 2024 mehrfach in der B._____, im Stadtspital Triemli, im Universitätsspital Zürich, im Ärztezentrum E._____ sowie in der F._____ gewesen zu sein. Zuletzt sei er bei G._____ in H._____ gewesen, wolle dort zukünftig aber nicht mehr hingehen, da er mit der Behandlung ebenfalls nicht zufrieden gewesen sei. Die Ärzte würden ihm nicht helfen wollen und seien nicht auf seiner Seite (Urk. 15/1 F/A 23 ff.). 5.4 Im ärztlichen Bericht der B._____ vom 28. Mai 2024 finden sich keine Hin- weise darauf, dass die geltend gemachten Beschwerden darauf zurückzuführen wären, dass eine Pflegefachperson in der Klinik die geltenden Standards im Rah- men der am 23. Mai 2024 durchgeführten Untersuchung nicht eingehalten hätte. Unter dem Titel „Diagnosen“ wird im Befundbericht (unter anderem) eine Störung der unteren Harntraktfunktion mit chronischem Beckenschmerzsyndrom genannt (Urk. 15/6/2 S. 1). Spezielle Vorkommnisse oder Schwierigkeiten bei der Untersu- chung sind nicht vermerkt. Es wurde festgehalten, dass mit dem Beschwerdefüh- rer verschiedene Therapiemöglichkeiten besprochen worden seien und eine An-

- 7 - bindung an die Abteilung für integrative Medizin des Universitätsspitals Zürich empfohlen worden sei. Zudem sei eine Medikamentenumstellung erfolgt und ver- einbart worden, dass der Beschwerdeführer sich bei einem Therapiewunsch er- neut melde (Urk. 15/6/2 S. 3). 5.5 Aus den weiteren, sich in den Akten befindenden Arztberichten der B._____, der F._____, des Stadtspitals Triemli und des Medizinisch-Radiologischen Insti- tuts Zürich geht hauptsächlich hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Beschwerden zwischen Mai und August 2024 zahlreiche Konsultationen wahrnahm (vgl. Urk. 15/3-6). Insbesondere in der F._____ fanden zahlreiche Kon- sultationen statt, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund von Infektzeichen ent- zündungshemmende Schmerzmittel sowie ein Antibiotikum (Ciprofloxacin) gegen Harnwegsinfekte verschrieben worden seien (Urk. 15/3/1). Für den vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwurf, im Rahmen der Untersuchung vom 23. Mai 2024 seien geltende Standards nicht beachtet worden, und es seien bei ihm Ver- letzungen entstanden, finden sich in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte. Zu- dem zeigt der ärztliche Bericht der B._____ keine auffälligen Befunde, die auf eine fehlerhafte Untersuchung hinweisen würden. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – abgesehen von seinen eigenen Sachverhaltsdarstel- lungen – befindet sich kein fachärztlicher Bericht, welcher seine Behauptung stüt- zen würde, dass im Rahmen der Untersuchung vom 23. Mai 2024 nicht lege artis vorgegangen worden wäre. Während der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, er habe vor der Untersu- chung keine der nun vorhandenen Schmerzen oder Beschwerden gehabt, wider- spricht diese Darstellung den Informationen im Bericht der B._____ vom 14. Mai

2024. Dieser Bericht wurde nach einer am gleichen Tag erfolgten neuro-urologi- schen Untersuchung verfasst. Als Diagnose wurde dabei eine Störung der unte- ren Harntraktfunktionen mit chronischem Beckenschmerzsyndrom unklarer Ätiolo- gie festgehalten. Die Beschwerden würden seit einer Folter mit Stromapplikation an beiden Beinen im Jahr 2014 bestehen und multiple Therapieversuche hätten sich als frustran gezeigt. Die Harnblasenentleerung erfolge durch willkürliche Spontanmiktion, und es bestünden permanente Drangbeschwerden, welche auch

- 8 - bei entleerter Harnblase vorhanden seien. Die Harnblasenentleerung erfolge deutlich erschwert und nur stossweise durch gezielten perinealen Druck im Be- reich des Sphinkters sowie unter Anwendung der Bauchpresse. Vor einigen Wo- chen sei eine Harnwegsinfektion mit Co-Amoxicillin und Ciprofloxacin therapiert worden. Eine langjährig bestehende Algurie sei seither aggraviert. Die Erektion sei schmerzhaft und nach der Ejakulation würden die Schmerzen aggravieren. Da anlässlich der Urethro-Zystoskopie/Harnblasenspülzytologie keine Auffälligkeiten dokumentiert werden konnten, wurde eine video-urodynamische Untersuchung geplant (Urk. 15/6/1). Gestützt auf die Informationen im Bericht bestehen – im Gegensatz zu den Anga- ben des Beschwerdeführers – klare Hinweise dafür, dass die später geltend ge- machten Beschwerden überwiegend bereits vor der urodynamischen Untersu- chung vom 23. Mai 2024 bestanden haben. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass er bereits im April 2024 unter einer Harnwegsinfektion litt und sich eine Ver- schlechterung der Schmerzsymptomatik zeigte (vgl. Bericht der Klinik I._____ vom 12. April 2024, Urk. 3/6). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass – entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers – aus den Akten auch keine Anhalts- punkte dafür ersichtlich sind, dass die anlässlich des MRI vom 11. Juli 2024 fest- gestellte Zyste ihren Ursprung in der besagten Untersuchung vom 23. Mai 2024 habe bzw. durch diese verursacht worden sei. Die Behauptung, wonach ein Arzt im Urologie Spital Limmattal (G._____ AG) bestätigt habe, dass die Zyste durch die Untersuchung vom 23. Mai 2024 entstanden sei (vgl. Urk. 2 S. 3), lässt sich nicht nachweisen, zumal den Akten keine entsprechende Bestätigung entnommen werden kann und eine solche vom Beschwerdeführer nicht eingereicht wurde. Ne- ben seinen Aussagen liegen insgesamt keinerlei Beweise für einen Behandlungs- fehler, geschweige denn für eine allfällige Kausalität vor. Ein hinreichender Tat- verdacht für eine fahrlässige Körperverletzung ist bei dieser Sachlage jedenfalls zu verneinen.

6. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, diverse Berichte seien ge- fälscht und würden falsche Angaben beinhalten (Urk. 2 S. 1 ff.).

- 9 - 6.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u. a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schüt- zen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweis- mittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 137 IV 167 E. 2.3.1). 6.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer genannten pauschalen Behauptungen nicht weiter begründet wurden. Er legt auch in der Beschwerde nicht dar, welche Berichte oder Textstellen konkret falsch sein sollen. Ebenfalls ist zutreffend, dass das falsche Datum eines Berichts der B._____ vom 14. Juni 2024, welcher sich auf Konsultation vom 11. Juni 2024, 20. Juni 2024 sowie 1. Juli 2024 bezieht, noch keinen Straftatbestand bildet bzw. erfüllt. Allein aufgrund seiner nicht näher begründeten Äusserung bzw. Vermutung entsteht je- denfalls nicht der hinreichende Verdacht, dass eine strafrechtlich relevante Urkun- denfälschung vorliegen könnte.

7. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 9). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betrof-

- 10 - fenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermögli- chen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimal- garantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ih- rer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – der Be- schwerdeführer vermochte sich mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise durchzu- setzen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens – ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung

- 11 - und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) erweist sich – unter Berücksichtigung seiner ange- spannten finanziellen Situation – eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen.

4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. I. Babic