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UE250020

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-04-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

- 3 -

E. 2 zur Herausgabe der Vermögenswerte aufgefordert. Dabei habe einzig die Be- schwerdegegnerin 2 geantwortet, es sei kein Konto auf den Namen E._____ vor- handen. Die Beschwerdeführerin ersucht die Staatsanwaltschaft, Beweise zu er- mitteln, um den Ort der Aufbewahrung der Zertifikate und ihre Überführung ins Ausland zu eruieren (Urk. 3).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be- schwerdeführerin befinde sich in einem Rechtsstreit mit den beiden Banken be- züglich der Existenz von zwei Bankverbindungen aus der Zeit vor dem Jahr 2009. Die Existenz der Konten und Vermögenswerte sei letztmals 1985 überprüft wor- den. Beim angeblichen Kontoinhaber handle es sich nicht um die Stiftung, son- dern um eine im Jahr 1990 verstorbene Person. Es sei bei dieser Ausgangslage unklar, ob, wann und in welcher Form den Banken Vermögenswerte anvertraut worden seien und ob die Beschwerdeführerin an diesen Vermögen überhaupt be- rechtigt sei. Für den Tatverdacht der Veruntreuung fehle es an der Voraussetzung des Anvertrauens. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei fehle es an der re- levanten Vortat. Für den Tatbestand des betrügerischen Konkurses fehle es an der Strafbarkeitsbedingung des Konkurses (Urk. 6 S. 4 f.).

E. 2.2 Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei ist ge- nau anzugeben, a) welche Punkte des Entscheides angefochten werden; b) wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und c) welche Beweismittel an- gerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde dar, woher die Vermögens- werte stammen und wie diese an die Beschwerdeführerin übertragen worden sein sollen. Sie führt aus, sie habe im August 2024 die Beschwerdegegnerinnen 1 und

E. 2.4 Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben bzw. weshalb die diesbezüglichen Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen. Sie setzt sich nicht ein- gehend mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Mangels substantiierter Vorbringen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 4 - Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre die Beschwerde abzu- weisen. Wenn die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 entweder nicht auf die Her- ausgabeforderung der Beschwerdeführerin reagierten oder zur Auskunft gaben, es seien keine Kontoverbindungen bekannt, so legt dies noch keinen Verdacht der Veruntreuung, der Geldwäscherei oder des betrügerischen Konkurses nahe. Ohne weitere Hinweise ist daher vorliegend von einer rein zivilrechtlichen Streitig- keit auszugehen. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden.

E. 3.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

E. 3.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben keine Anträge gestellt, weshalb ihnen keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen ist.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 5'000.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 12 und Urk. 21). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Übrigen ist sie ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

E. 3.4 Der vorliegende Entscheid kann der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechts- vertreter gemäss Art. XII Ziff. 1 des Vertrags zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung per Post zuge- stellt werden (SR 0.351.945.41 und SR 0.351.1).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt, von der Sicherheitsleistung bezo- gen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin,  gegen Rückschein; unter Beilage des Formulars "Hinweis für Zustel- lungsempfänger" die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 und  Urk. 4/1-7, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 2, und Beilage einer Kopie von Urk. 3 und  Urk. 4/1-7, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad ..., gegen Empfangs-  bestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad ..., unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 4A), gegen Empfangsbe- stätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- - 6 - gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250020-O/U/JST>AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 1. April 2025 in Sachen Fondazione A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen

1. B._____ AG,

2. C._____ SA,

3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. D._____ reichte im August 2024 als Vertreter der Stiftung Fondazione A._____ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich einen "Bericht" ein (Urk. 4A/1). Die Oberstaatsanwaltschaft leitete die Eingabe zur weiteren Prüfung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich weiter (Urk. 4A/2). In der Folge reichte die Stiftung der Staatsanwaltschaft weitere Eingaben ein (vgl. Urk. 6 S. 1 f.). Ge- mäss den Eingaben soll E._____ (verstorben am tt.mm.1990) 10 Depotzertifikate und Guthaben im Wert von über USD 38 Mia. bei der C'._____ in Zürich (heute: C._____) und 11 Depotzertifikate und Guthaben im Wert von über USD 26 Mia. bei der B._____ in Zürich hinterlegt haben. Diese Zertifikate seien von den Erben von E._____ am 2. September 2009 der Stiftung Fondazione A._____ gespendet worden. Die Stiftung habe die beiden Banken zur Freigabe der Gelder aufgefor- dert, wobei die Banken angegeben hätten, dass keine entsprechende Bankverbin- dungen bestünden. Die Stiftung wirft den Banken Veruntreuung, Geldwäscherei und betrügerischen Konkurs vor (vgl. Urk. 6 S. 2 f.). Am 27. Dezember 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 6). Dagegen erhob die Fondazione A._____ mit Eingabe vom

9. Januar 2025 "Berufung" bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 3). Diese leitete die Eingabe zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Obergericht des Kan- tons Zürich weiter (Urk. 2), unter Beilage der Verfahrensakten (Urk. 4A). Die Fondazione A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat für das Be- schwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung geleistet (Urk. 12 und Urk. 21). Das Obergericht hat auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

- 3 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be- schwerdeführerin befinde sich in einem Rechtsstreit mit den beiden Banken be- züglich der Existenz von zwei Bankverbindungen aus der Zeit vor dem Jahr 2009. Die Existenz der Konten und Vermögenswerte sei letztmals 1985 überprüft wor- den. Beim angeblichen Kontoinhaber handle es sich nicht um die Stiftung, son- dern um eine im Jahr 1990 verstorbene Person. Es sei bei dieser Ausgangslage unklar, ob, wann und in welcher Form den Banken Vermögenswerte anvertraut worden seien und ob die Beschwerdeführerin an diesen Vermögen überhaupt be- rechtigt sei. Für den Tatverdacht der Veruntreuung fehle es an der Voraussetzung des Anvertrauens. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei fehle es an der re- levanten Vortat. Für den Tatbestand des betrügerischen Konkurses fehle es an der Strafbarkeitsbedingung des Konkurses (Urk. 6 S. 4 f.). 2.2 Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei ist ge- nau anzugeben, a) welche Punkte des Entscheides angefochten werden; b) wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und c) welche Beweismittel an- gerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). 2.3 Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde dar, woher die Vermögens- werte stammen und wie diese an die Beschwerdeführerin übertragen worden sein sollen. Sie führt aus, sie habe im August 2024 die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zur Herausgabe der Vermögenswerte aufgefordert. Dabei habe einzig die Be- schwerdegegnerin 2 geantwortet, es sei kein Konto auf den Namen E._____ vor- handen. Die Beschwerdeführerin ersucht die Staatsanwaltschaft, Beweise zu er- mitteln, um den Ort der Aufbewahrung der Zertifikate und ihre Überführung ins Ausland zu eruieren (Urk. 3). 2.4 Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben bzw. weshalb die diesbezüglichen Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen. Sie setzt sich nicht ein- gehend mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Mangels substantiierter Vorbringen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 4 - Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre die Beschwerde abzu- weisen. Wenn die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 entweder nicht auf die Her- ausgabeforderung der Beschwerdeführerin reagierten oder zur Auskunft gaben, es seien keine Kontoverbindungen bekannt, so legt dies noch keinen Verdacht der Veruntreuung, der Geldwäscherei oder des betrügerischen Konkurses nahe. Ohne weitere Hinweise ist daher vorliegend von einer rein zivilrechtlichen Streitig- keit auszugehen. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 3.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben keine Anträge gestellt, weshalb ihnen keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 5'000.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 12 und Urk. 21). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Übrigen ist sie ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. 3.4 Der vorliegende Entscheid kann der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechts- vertreter gemäss Art. XII Ziff. 1 des Vertrags zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung per Post zuge- stellt werden (SR 0.351.945.41 und SR 0.351.1).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt, von der Sicherheitsleistung bezo- gen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin,  gegen Rückschein; unter Beilage des Formulars "Hinweis für Zustel- lungsempfänger" die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 und  Urk. 4/1-7, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 2, und Beilage einer Kopie von Urk. 3 und  Urk. 4/1-7, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad ..., gegen Empfangs-  bestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad ..., unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 4A), gegen Empfangsbe- stätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts-

- 6 - gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen