Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 7. Oktober 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen B._____ (recte: B._____; vgl. Urk. 8/10; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und weitere Unbekannte wegen "Mithilfe zum Prozessbe- trug, Verdacht auf Korruption, Absprachen mit Dritten und weiteren Delikten" (Urk. 8/1).
E. 2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. März 2024 und ein weiteres Mal am
18. Juli 2024 bei der Oberstaatsanwaltschaft um eine Eingangsbestätigung für ihre Strafanzeige ersuchte (Urk. 3/2 = 8/2; Urk. 3/3 = 8/4), erklärte diese ihr mit Schrei- ben vom 26. Juli 2024, dass die Strafanzeige geprüft, sie aber bedauerlicherweise darüber nicht informiert worden sei. Weiter wies die Oberstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Strafanzeige keine hinreichenden Anhaltspunkte enthalte, welche auf eine strafbare Handlung hindeuteten. Deshalb bestehe keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Urk. 3/4 = 8/5). Die Beschwerdeführerin forderte von der Oberstaatsanwaltschaft daraufhin am 21. September 2024 eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 3/5 = Urk. 8/6).
E. 2.1 [zum rechtlichen Gehör]).
E. 3 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 nahm die Oberstaatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 8/7).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Begründung als zu pauschal, da sich daraus für sie als juristische Laiin nichts Konkretes ableiten lasse und die Ver- fügung "copy paste summarisch zusammengefasst" sei (Urk. 2 S. 3). Die Rüge ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung nämlich keine Verletzung ihres Anspruchs auf recht-
- 4 - liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) – hier in der Form einer angeblich ungenügenden Begründung (vgl. zu den Anforderungen an eine hinreichende Entscheidbegründung beispielhaft BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 so- wie die Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.2 und – zur Nichtanhandnahme im Besonderen – 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 5.2, alle je m.w.H.) – erkennen. Soweit sie sich nachvollziehen liessen, setzt sich die Oberstaatsanwaltschaft mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2023 (Urk. 8/1) konkret und fallbezogen auseinander und legt weiter mit der rechtlich zu- treffenden Begründung (vgl. dazu Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, je mit Hinweisen, sowie RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 301 StPO) dar, weshalb sie keine Untersuchung an die Hand nehme (Urk. 5 S. 1 ff.; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 StPO und Art. 81 Abs. 1 lit. c StPO). Unerfindlich ist, was daran pauschal oder nicht hinreichend konkret sein soll.
E. 3.2 Es besteht im Übrigen auch kein Anlass, die Sache – wie die Beschwerdefüh- rerin dies an anderer Stelle eventualiter beantragt (Urk. 2 S. 3) – an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Oberstaatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin Gele- genheit zur Verbesserung gebe (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO; Urteile des Bundesgerichts 2C_204/2015 vom 21. Juli 2025 E. 5.4.1 sowie grundsätzlich 6B_214/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.3.1). Unbestritten liess die Beschwerde- führerin, dass die Oberstaatsanwaltschaft sie angesichts ihrer wiederholten (unbe- gründeten) Strafeingaben im Zusammenhang mit ihrem Scheidungsverfahren und der KESB informierte, dass derlei künftig nicht mehr beantwortet werde (Urk. 5 S. 2). Auch die Strafanzeige vom 7. Oktober 2023 (Urk. 8/1) dreht sich neuerlich um dieselbe Thematik. Es ist bei dieser Ausgangslage mit vorgängiger Abmahnung daher nicht zu beanstanden, wenn die Oberstaatsanwaltschaft der Beschwerde- führerin keine Nachfrist zur Verbesserung ansetzte und die Eingabe nicht nur – wie angedroht – ohne Weiterungen ablegte, sondern direkt mit Nichtanhandnahme er- ledigte, um so Unklarheiten zu vermeiden (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar,
- 5 - Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO). Ent- sprechend besteht denn auch kein Anlass bzw. Grund, die Eingabe über eine Rü- ckweisung nachbessern zu lassen.
4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Nichtanhandnahmeverfügung wegen «Verfahrensverschleppung, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung» aufzuheben sei (Urk. 2 S. 1 f.). Auch diese Rüge ist unbegründet. Wollte die Be- schwerdeführerin damit geltend machen, dass die Oberstaatsanwaltschaft, die Be- arbeitung ihrer Strafanzeige unbegründet verzögere (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_232/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3 und 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3 mit Hinweisen), so gebricht der Erfolg der Rüge einerseits daran, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgängig bei der Ober- staatsanwaltschaft intervenierte, wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung allerdings verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.4) und andererseits daran, dass die Oberstaatsanwaltschaft sich (spätestens) mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Sache angenommen hat. Damit entfiel das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, da eine hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde (GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 244 S. 103 f. sowie – die bislang nicht publizierte Rechtsprechung in – OGer ZH UV170009 vom 8. September 2017 E. II./2.2). Ebenso lässt sich im Vorgehen der Oberstaatsanwaltschaft keine Rechtsverweigerung erkennen. So stellt insbeson- dere der Umstand, dass die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinrei- chender Anhaltspunkte für eine Straftat nicht an die Hand nahm (Urk. 5 S. 1 ff.) und damit im Kern bloss zum Ausdruck brachte, dass sie (i) die Auffassung der Be- schwerdeführerin nicht teilt und (ii) ihrer Argumentation nicht folgt, keine Rechts- verweigerung dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E.
E. 4 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 8/8; Urk. 10) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass ihr die unentgeltli- chen Rechtspflege zu gewähren sei (Urk. 2 S. 1).
E. 5 Im Übrigen rekapituliert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Ver- fahrenslauf (Urk. 2 S. 1 f.), schildert den Sachverhalt aus ihrer Warte (Urk. 2 S. 2), berichtet von weiteren Verfahren bei der Justizdirektion und mutmasst, dass sie von der Leitenden Oberstaatsanwältin diskriminiert werde (Urk. 2 S. 2). Die Be-
- 6 - schwerdeführerin setzt sich damit nicht hinreichend mit der Begründung der ange- fochtenen Verfügung auseinander (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5, je m.w.H.) bzw. gehen ihre Ausfüh- rungen an der Sache vorbei und sind damit unbeachtlich. Zusammenfassend hat die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III.
Dispositiv
- Da sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten (E. II.) als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivil- klage) von vornherein als aussichtslos erwies, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/ 2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.).
- Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf CHF 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss auch keine Entschädigung zu- zusprechen. Da sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht ge- äussert hat, ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihr ist daher mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. - 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VARK/2024/ 10030204/SK/KS/BL (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VARK/2024/ 10030204/SK/KS/BL, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 8 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250005-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Baur Verfügung und Beschluss vom 9. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024, VARK/2024/10030204/ SK/KS/BL
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 7. Oktober 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen B._____ (recte: B._____; vgl. Urk. 8/10; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und weitere Unbekannte wegen "Mithilfe zum Prozessbe- trug, Verdacht auf Korruption, Absprachen mit Dritten und weiteren Delikten" (Urk. 8/1).
2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. März 2024 und ein weiteres Mal am
18. Juli 2024 bei der Oberstaatsanwaltschaft um eine Eingangsbestätigung für ihre Strafanzeige ersuchte (Urk. 3/2 = 8/2; Urk. 3/3 = 8/4), erklärte diese ihr mit Schrei- ben vom 26. Juli 2024, dass die Strafanzeige geprüft, sie aber bedauerlicherweise darüber nicht informiert worden sei. Weiter wies die Oberstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Strafanzeige keine hinreichenden Anhaltspunkte enthalte, welche auf eine strafbare Handlung hindeuteten. Deshalb bestehe keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Urk. 3/4 = 8/5). Die Beschwerdeführerin forderte von der Oberstaatsanwaltschaft daraufhin am 21. September 2024 eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 3/5 = Urk. 8/6).
3. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 nahm die Oberstaatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 8/7).
4. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 8/8; Urk. 10) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass ihr die unentgeltli- chen Rechtspflege zu gewähren sei (Urk. 2 S. 1).
5. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen ist – von vornherein als offensichtlich unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl.
- 3 - Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Oberstaatsanwaltschaft sind bei- gezogen (Urk. 6; Urk. 8). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 verbunden mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Zur Begründung der Nichtanhandnahme führte die Oberstaatsanwaltschaft zu- sammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit wiederholt Eingaben gemacht habe, die in engem Zusammenhang mit ihrem strit- tigen Scheidungsverfahren stehen würden. Diese seien allesamt beantwortet wor- den, wobei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, dass künftige Eingaben im Zusammenhang mit ihrem Scheidungsverfahren und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (nachfolgend: KESB) nicht mehr beantwortet wür- den. Die Beschwerdeführerin werfe der Beschwerdegegnerin nun vor, nach ihrer Einsetzung als Kindesverfahrensvertreterin ihrer Tochter (C._____) durch die KESB sofort die "Rolle als erweiterter Arm" von Dr. A._____, Rechtsanwältin D._____ und weiteren Personen übernommen und damit den "Prozessbetrug" im KESB-Verfahren unterstützt zu haben, um deren Pflegeeltern (Dr. A._____/ E._____) zu begünstigen und ihr damit als Person und auch am Vermögen zu scha- den. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien weitschweifig, konfus und enthielten pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt. Es würden sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für straf- bare Handlungen ergeben. Die Voraussetzungen für eine Eröffnung der Untersu- chung seien nicht gegeben (Urk. 3/1 S. 1 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Begründung als zu pauschal, da sich daraus für sie als juristische Laiin nichts Konkretes ableiten lasse und die Ver- fügung "copy paste summarisch zusammengefasst" sei (Urk. 2 S. 3). Die Rüge ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung nämlich keine Verletzung ihres Anspruchs auf recht-
- 4 - liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) – hier in der Form einer angeblich ungenügenden Begründung (vgl. zu den Anforderungen an eine hinreichende Entscheidbegründung beispielhaft BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 so- wie die Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2024 vom 9. Januar 2025 E. 2.2 und – zur Nichtanhandnahme im Besonderen – 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 5.2, alle je m.w.H.) – erkennen. Soweit sie sich nachvollziehen liessen, setzt sich die Oberstaatsanwaltschaft mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2023 (Urk. 8/1) konkret und fallbezogen auseinander und legt weiter mit der rechtlich zu- treffenden Begründung (vgl. dazu Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, je mit Hinweisen, sowie RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 301 StPO) dar, weshalb sie keine Untersuchung an die Hand nehme (Urk. 5 S. 1 ff.; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 StPO und Art. 81 Abs. 1 lit. c StPO). Unerfindlich ist, was daran pauschal oder nicht hinreichend konkret sein soll. 3.2. Es besteht im Übrigen auch kein Anlass, die Sache – wie die Beschwerdefüh- rerin dies an anderer Stelle eventualiter beantragt (Urk. 2 S. 3) – an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Oberstaatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin Gele- genheit zur Verbesserung gebe (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO; Urteile des Bundesgerichts 2C_204/2015 vom 21. Juli 2025 E. 5.4.1 sowie grundsätzlich 6B_214/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.3.1). Unbestritten liess die Beschwerde- führerin, dass die Oberstaatsanwaltschaft sie angesichts ihrer wiederholten (unbe- gründeten) Strafeingaben im Zusammenhang mit ihrem Scheidungsverfahren und der KESB informierte, dass derlei künftig nicht mehr beantwortet werde (Urk. 5 S. 2). Auch die Strafanzeige vom 7. Oktober 2023 (Urk. 8/1) dreht sich neuerlich um dieselbe Thematik. Es ist bei dieser Ausgangslage mit vorgängiger Abmahnung daher nicht zu beanstanden, wenn die Oberstaatsanwaltschaft der Beschwerde- führerin keine Nachfrist zur Verbesserung ansetzte und die Eingabe nicht nur – wie angedroht – ohne Weiterungen ablegte, sondern direkt mit Nichtanhandnahme er- ledigte, um so Unklarheiten zu vermeiden (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar,
- 5 - Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO). Ent- sprechend besteht denn auch kein Anlass bzw. Grund, die Eingabe über eine Rü- ckweisung nachbessern zu lassen.
4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Nichtanhandnahmeverfügung wegen «Verfahrensverschleppung, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung» aufzuheben sei (Urk. 2 S. 1 f.). Auch diese Rüge ist unbegründet. Wollte die Be- schwerdeführerin damit geltend machen, dass die Oberstaatsanwaltschaft, die Be- arbeitung ihrer Strafanzeige unbegründet verzögere (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_232/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3 und 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3 mit Hinweisen), so gebricht der Erfolg der Rüge einerseits daran, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgängig bei der Ober- staatsanwaltschaft intervenierte, wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung allerdings verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.4) und andererseits daran, dass die Oberstaatsanwaltschaft sich (spätestens) mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Sache angenommen hat. Damit entfiel das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, da eine hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde (GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 244 S. 103 f. sowie – die bislang nicht publizierte Rechtsprechung in – OGer ZH UV170009 vom 8. September 2017 E. II./2.2). Ebenso lässt sich im Vorgehen der Oberstaatsanwaltschaft keine Rechtsverweigerung erkennen. So stellt insbeson- dere der Umstand, dass die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinrei- chender Anhaltspunkte für eine Straftat nicht an die Hand nahm (Urk. 5 S. 1 ff.) und damit im Kern bloss zum Ausdruck brachte, dass sie (i) die Auffassung der Be- schwerdeführerin nicht teilt und (ii) ihrer Argumentation nicht folgt, keine Rechts- verweigerung dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 [zum rechtlichen Gehör]).
5. Im Übrigen rekapituliert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Ver- fahrenslauf (Urk. 2 S. 1 f.), schildert den Sachverhalt aus ihrer Warte (Urk. 2 S. 2), berichtet von weiteren Verfahren bei der Justizdirektion und mutmasst, dass sie von der Leitenden Oberstaatsanwältin diskriminiert werde (Urk. 2 S. 2). Die Be-
- 6 - schwerdeführerin setzt sich damit nicht hinreichend mit der Begründung der ange- fochtenen Verfügung auseinander (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5, je m.w.H.) bzw. gehen ihre Ausfüh- rungen an der Sache vorbei und sind damit unbeachtlich. Zusammenfassend hat die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III.
1. Da sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten (E. II.) als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivil- klage) von vornherein als aussichtslos erwies, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/ 2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf CHF 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss auch keine Entschädigung zu- zusprechen. Da sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht ge- äussert hat, ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihr ist daher mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VARK/2024/ 10030204/SK/KS/BL (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VARK/2024/ 10030204/SK/KS/BL, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 8 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw R. Baur