Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1) wegen übler Nachrede etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin). Gemäss Strafanzeige soll der Beschwerdegegner 1 der Be- schwerdeführerin am gemeinsamen Arbeitsort gesagt haben, dass sie "nichts könne", "für nichts fähig sei" und "keine Ahnung von Rechtschreibung habe", wo- durch sie sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe. Weiter habe er sie wiederholt vor Kunden blossgestellt und Unwahrheiten über sie im Arbeits-Chat verbreitet, durch welches Verhalten ihr Ruf geschädigt worden sei. Zudem sei der Beschwerdegeg- ner 1 mit offener Hose vor der unverschlossenen Toilette gestanden, als die Be- schwerdeführerin den Pausenraum betreten habe, habe seinem Vorgesetzten ei- nen Kalender mit nackten Oberkörpern geschenkt, die Beschwerdeführerin nach ihrer Vorliebe für spanische Männer gefragt und sich erkundigt, ob alle rumänischen Frauen Prostituierte seien, welche Handlungen sie in ihrer sexuellen Integrität ver- letzt hätten (Urk. 16/1).
E. 2 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die ge- gen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 4/1).
E. 3 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sei weiterzu- führen (Urk. 2; Urk. 3 und Urk. 6).
E. 4 Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, zur Deckung der sie allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 7). Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution infolge Mittellosig-
- 3 - keit (Urk. 10), woraufhin ihr die Frist abgenommen wurde (Urk. 12). Die Untersu- chungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 16). Da sich die Be- schwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 5 Aufgrund von Abwesenheiten von Kammermitgliedern und hoher Geschäfts- last ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als den Parteien angekündigt. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen der beiden Beteiligten und der Auskunftspersonen wieder und erwog so- dann, es lasse sich festhalten, dass den bestreitenden Aussagen des Beschwer- degegners 1, welche weitestgehend von den Arbeitskollegen bestätigt worden seien, nur die Aussagen der an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Be- schwerdeführerin gegenüberstünden. Diese Anschuldigungen fänden indes keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis und die Aussagen erschienen auch nicht in jeder Hinsicht als unbefangen. Vor diesem Hintergrund lasse sich ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht anklagegenügend erstellen. Selbst wenn sich die angezeigten Sachverhalte erstellen liessen, erfüllten diese keinen Straftatbestand. Als objektives Beweismittel liege einzig der Gruppen- chat vor. Diesem könne man entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 zwar ge- schrieben habe, dass die Beschwerdeführerin "nichts könne", "sehr schlecht sei" und ein Layout nicht richtig erstellt habe. Diese Nachricht sei jedoch nicht nur eine Reaktion auf die vorgängigen, nicht unerheblichen Anschuldigungen durch die Be- schwerdeführerin gewesen, sondern habe sich (wie aus dem Kontext ersichtlich) einzig auf die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Der gesellschaftli-
- 4 - che Ruf, namentlich die Herabsetzung im Berufsleben, sei jedoch von den Ehrver- letzungsdelikten nicht geschützt, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei. Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfordere eine gewisse Intensität des betreffenden Verhaltens. Mithin würden einzig geradezu "grobe" unerwünschte sexuelle Annäherungen unter Strafe gestellt. So sei die Frage, ob man auf spani- sche Männer stehe und ob alle rumänischen Frauen Prostituierte seien, unange- bracht und gerade im Kontext unter Arbeitskollegen nicht angemessen und könnte auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hingegen erreichten diese Äusserungen das nötige Mass für die Erfüllung des Tatbestandes nicht und zielten auch nicht auf eine sexuelle Annäherung ab, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. In Bezug auf den Vorfall mit der Toilette sei anzumerken, dass die Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, dass die Beschwerdeführerin den Pausenraum erst betreten habe, als der Beschwerdegegner 1 bereits in der Toilette gewesen sei. Es habe ihm in diesem Moment somit gar nicht bewusst sein können, dass die Beschwerdeführerin den Raum ebenfalls betreten würde, weshalb ein vor- sätzliches Verhalten in Bezug auf eine sexuelle Belästigung ausser Betracht falle. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2024 habe die Beschwerdeführerin geschrieben, dass die beanzeigte Äusserung über rumänische Prostituierte den Straftatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen würde, da dies eindeutig eine Diskriminierung ihrer rumä- nischen Nationalität darstelle. Die angezeigte Äusserung, die bestritten sei und sich zudem auch nicht anklagegenügend erstellen lasse, ziele eindeutig auf die Natio- nalität der Beschwerdeführerin als rumänische Staatsangehörige ab. Nationen und Nationalitäten würden jedoch als rechtliche Kategorien von Art. 261bis StGB nicht erfasst, weshalb der objektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt sei (Urk. 4/1).
3. Die Beschwerdeführerin moniert zusammengefasst, wesentliche Aspekte des Falles und relevante Beweise seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Fall werde auch zivilrechtlich verfolgt, welcher Aspekt ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen sei. Rechtsanwalt [recte: Staatsanwalt] C._____ habe ihr eine aus- sergerichtliche Erledigung der Angelegenheit mit einer Entschädigung von Fr. 100.– oder Fr. 200.– angeboten, welche Lösung sie für völlig unangemessen und entwürdigend halte. Der Fall müsse vor Gericht weiterverfolgt werden. Die an- gefochtene Verfügung berücksichtige die falschen Aussagen der befragten Aus-
- 5 - kunftspersonen nicht ausreichend. Die Aussagen von D._____, die die Wahrheit gesagt habe, seien nicht vollständig berücksichtigt worden, ebenso ein Wider- spruch in den Aussagen des Beschwerdegegners 1 mit Bezug auf den Vorfall in der Toilette. Sie sei wiederholt Opfer sexueller Belästigung und verbaler Drohungen durch den Beschwerdegegner 1 geworden. Er habe ihr gedroht, ihr "zu zeigen, was er mit ihr tun könne", und sie aufgrund ihrer Herkunft beschimpft. Durch das Ver- halten des Beschwerdegegners 1 und anderer Personen bei ihrem Arbeitgeber habe sie erhebliche psychische und emotionale Belastungen erfahren. Später sei ihr unbegründet gekündigt worden. Während ihrer Anstellung sei sie wiederholt aufgrund ihrer Staatsangehörig- keit diskriminiert worden. Der Beschwerdegegner 1 habe versucht, sie ständig zu erniedrigen und sie vor ihren Kollegen sowie vor Kunden in ein schlechtes Licht zu stellen. Dadurch habe er erheblichen psychischen Druck auf sie ausgeübt. Zudem habe sie wiederholt sexuelle Belästigung erfahren in Form von anstössigen Bemer- kungen bezüglich eines Kalenders, betreffend Urinieren und Diskussionen über Prostitution. Als der Beschwerdegegner 1 mit offener Hose mit offenem Reissver- schluss aus der Toilette gekommen sei, habe er sie in schwerwiegender Weise körperlich und verbal bedroht. Er habe sie sehr laut angeschrien, weshalb sie Angst gehabt habe (Urk. 3).
4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat-
- 6 - beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung – in Würdigung der Aussagen sämtlicher befragten Personen – überzeugend dargelegt, aus wel- chen Gründen (namentlich mangels weiterer objektiver Beweismittel nebst dem Gruppen-Chat) sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lasse, zumal der Darstellung der an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerde- führerin die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der weiteren befragten Per- sonen gegenüberstünden. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft aufgezeigt, weshalb weder ein Ehrverletzungsdelikt vorliegt noch die Tatbestände der sexuellen Beläs- tigung und der Rassendiskriminierung erfüllt sind.
- 7 -
E. 5.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise (substantiiert) auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich weitgehend darauf, der Sichtweise der Staatsanwaltschaft ihre eigene Sachdarstellung gegenüberzustel- len, ohne dass sie diese mit konkreten Sachbeweisen zu untermauern vermöchte. Mit ihren (in weiten Teilen an der Sache vorbeigehenden) Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen. Soweit sie auf ein Vergleichsan- gebot des zuständiges Staatsanwaltes sowie auf ein parallel laufendes zivilrechtli- ches Verfahren und ein strafrechtliches Verfahren gegen E._____ (ehemaliger Chef der Beschwerdeführerin, welcher den beanstandeten Kalender geschenkt er- halten haben soll) verweist, tun ihre Vorbringen mit Bezug auf die Frage nach der Strafbarkeit des beanzeigten Verhaltens des Beschwerdegegners 1 nichts zur Sa- che. Dass die Beschwerdeführerin die (in den wesentlichen Punkten übereinstim- menden und die Darstellung des Beschwerdegegners 1 stützenden) Aussagen der befragten Auskunftspersonen für wahrheitswidrig hält und einen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdegegners 1 zum Vorfall mit der Toilette erkannt ha- ben will, ändert sodann nichts daran, dass sich der Sachverhalt mangels objektiver Beweismittel offenkundig nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Aus welchen Grün- den sich die als Auskunftspersonen befragten Arbeitskollegen der Beschwerdefüh- rerin allesamt zu Unrecht der Sichtweise des Beschwerdegegners 1 angeschlos- sen haben sollten, ist nicht nachvollziehbar und tut auch die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig zeigt sie auf, welche weiteren Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden könnten. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich wiederholt auf ihre erhebliche psychische und emotionale Belastung durch die beanstandeten Handlungen des Beschwerdegegners 1 verweist, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Auch damit vermag sie nicht darzutun, aus welchen Gründen die angefochtene Verfahrenseinstellung zu Unrecht ergangen sein sollte. Davon abgesehen setzt sich die Beschwerdeführerin auch mit den über- zeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft, weshalb die zur Anzeige gebrach- ten Straftatbestände offenkundig nicht erfüllt seien, mit keinem Wort auseinander.
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der Beschwerde- gegner 1 habe mehrfach verbale Drohungen sowohl gegenüber ihr selber als auch
- 8 - gegenüber ihrer Familie geäussert (vgl. Urk. 2 S. 2), ist sie damit nicht zu hören. Dieser Tatvorwurf bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann somit auch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, wes- halb darauf nicht einzugehen ist.
E. 6 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. III.
1. Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 10).
2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen und das entsprechende Gesuch ab- zuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin.
- 9 -
3. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin nicht zu entschädigen. Auch dem Beschwerdegegner 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: - 10 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250003-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschrei- berin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 22. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 18. Dezember 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1) wegen übler Nachrede etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin). Gemäss Strafanzeige soll der Beschwerdegegner 1 der Be- schwerdeführerin am gemeinsamen Arbeitsort gesagt haben, dass sie "nichts könne", "für nichts fähig sei" und "keine Ahnung von Rechtschreibung habe", wo- durch sie sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe. Weiter habe er sie wiederholt vor Kunden blossgestellt und Unwahrheiten über sie im Arbeits-Chat verbreitet, durch welches Verhalten ihr Ruf geschädigt worden sei. Zudem sei der Beschwerdegeg- ner 1 mit offener Hose vor der unverschlossenen Toilette gestanden, als die Be- schwerdeführerin den Pausenraum betreten habe, habe seinem Vorgesetzten ei- nen Kalender mit nackten Oberkörpern geschenkt, die Beschwerdeführerin nach ihrer Vorliebe für spanische Männer gefragt und sich erkundigt, ob alle rumänischen Frauen Prostituierte seien, welche Handlungen sie in ihrer sexuellen Integrität ver- letzt hätten (Urk. 16/1).
2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die ge- gen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 4/1).
3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sei weiterzu- führen (Urk. 2; Urk. 3 und Urk. 6).
4. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, zur Deckung der sie allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 7). Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution infolge Mittellosig-
- 3 - keit (Urk. 10), woraufhin ihr die Frist abgenommen wurde (Urk. 12). Die Untersu- chungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 16). Da sich die Be- schwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
5. Aufgrund von Abwesenheiten von Kammermitgliedern und hoher Geschäfts- last ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als den Parteien angekündigt. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen der beiden Beteiligten und der Auskunftspersonen wieder und erwog so- dann, es lasse sich festhalten, dass den bestreitenden Aussagen des Beschwer- degegners 1, welche weitestgehend von den Arbeitskollegen bestätigt worden seien, nur die Aussagen der an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Be- schwerdeführerin gegenüberstünden. Diese Anschuldigungen fänden indes keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis und die Aussagen erschienen auch nicht in jeder Hinsicht als unbefangen. Vor diesem Hintergrund lasse sich ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht anklagegenügend erstellen. Selbst wenn sich die angezeigten Sachverhalte erstellen liessen, erfüllten diese keinen Straftatbestand. Als objektives Beweismittel liege einzig der Gruppen- chat vor. Diesem könne man entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 zwar ge- schrieben habe, dass die Beschwerdeführerin "nichts könne", "sehr schlecht sei" und ein Layout nicht richtig erstellt habe. Diese Nachricht sei jedoch nicht nur eine Reaktion auf die vorgängigen, nicht unerheblichen Anschuldigungen durch die Be- schwerdeführerin gewesen, sondern habe sich (wie aus dem Kontext ersichtlich) einzig auf die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Der gesellschaftli-
- 4 - che Ruf, namentlich die Herabsetzung im Berufsleben, sei jedoch von den Ehrver- letzungsdelikten nicht geschützt, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei. Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfordere eine gewisse Intensität des betreffenden Verhaltens. Mithin würden einzig geradezu "grobe" unerwünschte sexuelle Annäherungen unter Strafe gestellt. So sei die Frage, ob man auf spani- sche Männer stehe und ob alle rumänischen Frauen Prostituierte seien, unange- bracht und gerade im Kontext unter Arbeitskollegen nicht angemessen und könnte auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hingegen erreichten diese Äusserungen das nötige Mass für die Erfüllung des Tatbestandes nicht und zielten auch nicht auf eine sexuelle Annäherung ab, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. In Bezug auf den Vorfall mit der Toilette sei anzumerken, dass die Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, dass die Beschwerdeführerin den Pausenraum erst betreten habe, als der Beschwerdegegner 1 bereits in der Toilette gewesen sei. Es habe ihm in diesem Moment somit gar nicht bewusst sein können, dass die Beschwerdeführerin den Raum ebenfalls betreten würde, weshalb ein vor- sätzliches Verhalten in Bezug auf eine sexuelle Belästigung ausser Betracht falle. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2024 habe die Beschwerdeführerin geschrieben, dass die beanzeigte Äusserung über rumänische Prostituierte den Straftatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen würde, da dies eindeutig eine Diskriminierung ihrer rumä- nischen Nationalität darstelle. Die angezeigte Äusserung, die bestritten sei und sich zudem auch nicht anklagegenügend erstellen lasse, ziele eindeutig auf die Natio- nalität der Beschwerdeführerin als rumänische Staatsangehörige ab. Nationen und Nationalitäten würden jedoch als rechtliche Kategorien von Art. 261bis StGB nicht erfasst, weshalb der objektive Tatbestand klarerweise nicht erfüllt sei (Urk. 4/1).
3. Die Beschwerdeführerin moniert zusammengefasst, wesentliche Aspekte des Falles und relevante Beweise seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Fall werde auch zivilrechtlich verfolgt, welcher Aspekt ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen sei. Rechtsanwalt [recte: Staatsanwalt] C._____ habe ihr eine aus- sergerichtliche Erledigung der Angelegenheit mit einer Entschädigung von Fr. 100.– oder Fr. 200.– angeboten, welche Lösung sie für völlig unangemessen und entwürdigend halte. Der Fall müsse vor Gericht weiterverfolgt werden. Die an- gefochtene Verfügung berücksichtige die falschen Aussagen der befragten Aus-
- 5 - kunftspersonen nicht ausreichend. Die Aussagen von D._____, die die Wahrheit gesagt habe, seien nicht vollständig berücksichtigt worden, ebenso ein Wider- spruch in den Aussagen des Beschwerdegegners 1 mit Bezug auf den Vorfall in der Toilette. Sie sei wiederholt Opfer sexueller Belästigung und verbaler Drohungen durch den Beschwerdegegner 1 geworden. Er habe ihr gedroht, ihr "zu zeigen, was er mit ihr tun könne", und sie aufgrund ihrer Herkunft beschimpft. Durch das Ver- halten des Beschwerdegegners 1 und anderer Personen bei ihrem Arbeitgeber habe sie erhebliche psychische und emotionale Belastungen erfahren. Später sei ihr unbegründet gekündigt worden. Während ihrer Anstellung sei sie wiederholt aufgrund ihrer Staatsangehörig- keit diskriminiert worden. Der Beschwerdegegner 1 habe versucht, sie ständig zu erniedrigen und sie vor ihren Kollegen sowie vor Kunden in ein schlechtes Licht zu stellen. Dadurch habe er erheblichen psychischen Druck auf sie ausgeübt. Zudem habe sie wiederholt sexuelle Belästigung erfahren in Form von anstössigen Bemer- kungen bezüglich eines Kalenders, betreffend Urinieren und Diskussionen über Prostitution. Als der Beschwerdegegner 1 mit offener Hose mit offenem Reissver- schluss aus der Toilette gekommen sei, habe er sie in schwerwiegender Weise körperlich und verbal bedroht. Er habe sie sehr laut angeschrien, weshalb sie Angst gehabt habe (Urk. 3).
4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat-
- 6 - beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung – in Würdigung der Aussagen sämtlicher befragten Personen – überzeugend dargelegt, aus wel- chen Gründen (namentlich mangels weiterer objektiver Beweismittel nebst dem Gruppen-Chat) sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lasse, zumal der Darstellung der an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerde- führerin die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der weiteren befragten Per- sonen gegenüberstünden. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft aufgezeigt, weshalb weder ein Ehrverletzungsdelikt vorliegt noch die Tatbestände der sexuellen Beläs- tigung und der Rassendiskriminierung erfüllt sind.
- 7 - 5.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise (substantiiert) auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich weitgehend darauf, der Sichtweise der Staatsanwaltschaft ihre eigene Sachdarstellung gegenüberzustel- len, ohne dass sie diese mit konkreten Sachbeweisen zu untermauern vermöchte. Mit ihren (in weiten Teilen an der Sache vorbeigehenden) Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen. Soweit sie auf ein Vergleichsan- gebot des zuständiges Staatsanwaltes sowie auf ein parallel laufendes zivilrechtli- ches Verfahren und ein strafrechtliches Verfahren gegen E._____ (ehemaliger Chef der Beschwerdeführerin, welcher den beanstandeten Kalender geschenkt er- halten haben soll) verweist, tun ihre Vorbringen mit Bezug auf die Frage nach der Strafbarkeit des beanzeigten Verhaltens des Beschwerdegegners 1 nichts zur Sa- che. Dass die Beschwerdeführerin die (in den wesentlichen Punkten übereinstim- menden und die Darstellung des Beschwerdegegners 1 stützenden) Aussagen der befragten Auskunftspersonen für wahrheitswidrig hält und einen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdegegners 1 zum Vorfall mit der Toilette erkannt ha- ben will, ändert sodann nichts daran, dass sich der Sachverhalt mangels objektiver Beweismittel offenkundig nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Aus welchen Grün- den sich die als Auskunftspersonen befragten Arbeitskollegen der Beschwerdefüh- rerin allesamt zu Unrecht der Sichtweise des Beschwerdegegners 1 angeschlos- sen haben sollten, ist nicht nachvollziehbar und tut auch die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig zeigt sie auf, welche weiteren Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden könnten. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich wiederholt auf ihre erhebliche psychische und emotionale Belastung durch die beanstandeten Handlungen des Beschwerdegegners 1 verweist, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Auch damit vermag sie nicht darzutun, aus welchen Gründen die angefochtene Verfahrenseinstellung zu Unrecht ergangen sein sollte. Davon abgesehen setzt sich die Beschwerdeführerin auch mit den über- zeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft, weshalb die zur Anzeige gebrach- ten Straftatbestände offenkundig nicht erfüllt seien, mit keinem Wort auseinander. 5.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der Beschwerde- gegner 1 habe mehrfach verbale Drohungen sowohl gegenüber ihr selber als auch
- 8 - gegenüber ihrer Familie geäussert (vgl. Urk. 2 S. 2), ist sie damit nicht zu hören. Dieser Tatvorwurf bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann somit auch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, wes- halb darauf nicht einzugehen ist.
6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. III.
1. Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 10).
2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen und das entsprechende Gesuch ab- zuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin.
- 9 -
3. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin nicht zu entschädigen. Auch dem Beschwerdegegner 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel:
- 10 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V. : Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte