Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 liess Dr. A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) Strafanzeige gegen ihren Ehemann Prof. Dr. B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) wegen Hausfriedensbruchs erstatten. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschwerdegegner 1 vor, sich am 6. April 2024 Zugang zu ihrer Woh- nung an der C._____-strasse … in D._____ verschafft zu haben, ohne dazu be- rechtigt gewesen zu sein (Urk. 22/1).
E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein Strafverfahren we- gen Verdachts auf Hausfriedensbruch gegen Herrn B._____ zu eröffnen.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass am 7. April 2024 eine Meldung des Sohnes der Beschwerdeführerin bei der Polizei eingegangen sei, welcher angegeben habe, sich Sorgen um sie zu machen. Er habe gesagt, "sie" seien in ihre Wohnung gegangen, weil sie Angst um ihre Gesundheit gehabt hätten. Dort hätten sie die Beschwerdeführerin jedoch nicht angetroffen. Sollte es tatsächlich der Beschwerdegegner 1 gewesen sein, der die Wohnung der Beschwerdeführerin betreten habe, sei folglich davon aus- zugehen, dass dies aus Sorge um ihren Gesundheitszustand geschehen sei. Dies lasse u.a. auf einen Rechtfertigungsgrund in Form des rechtfertigenden Notstands gemäss Art. 17 StGB schliessen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 3/1 S. 1 ff.).
E. 2.2 Dem liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegenhalten, der Be- schwerdegegner 1 habe ausgeführt, dass er sich Sorgen um sie gemacht habe, worin indirekt eine Rechtfertigung für das Betreten ihrer Wohnung zu sehen sei. Es sei unbestritten, dass er die Wohnung betreten habe, womit er eine objektiv tatbestandsmässige Handlung begangen haben könne und es sei ihm bewusst gewesen, dass er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Es sei ein Eheschutzverfah- ren beim Bezirksgericht Meilen pendent und es habe ein GSG-Verfahren gegen sie gegeben. Vor dem Hintergrund dieser Verfahren, welche gegen ihren Willen vom Beschwerdegegner 1 eingeleitet worden seien, habe dieser wissen müssen, dass sein Zutritt zur Wohnung gegen ihren Willen erfolgen würde. Dass er sich um sie gesorgt habe, begründe keinen Notstand und es seien ihm andere Mittel zur Verfügung gestanden, um sie zu kontaktieren. Eine unmittelbare Gesundheits- gefährdung sei auszuschliessen. Er habe in Selbstjustiz gehandelt und die Sorge
- 4 - um ihr Wohlbefinden lediglich vorgeschoben. Damit liege u.a. auch kein rechtferti- gender Notstand vor (Urk. 2 S. 2 ff.).
E. 3 Dem Beschwerdegegner 1, der ausdrücklich auf eine Stellungnahme ver- zichtete und keinen Entschädigungsanspruch stellte (Urk. 23), ist (mangels An- trags) keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3.1 Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt. Hausfriedensbruch ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich verübt wird. Vorsätzlich verübt ist nach Art. 12 Abs. 2 StGB die mit Wissen und Willen ausgeführte Tat. Zum Wissen, das neben dem Willen zur Tat erforderlich ist, ge- hört im Falle des Hausfriedensbruchs das Bewusstsein, dass das Eindringen ge- gen den Willen des Berechtigten erfolgt (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 38 f., BGE 90 IV 74 E. 3). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand; Art. 17 StGB). Unmittelbar im Sinne des Geset- zes sind nur aktuelle und konkrete Gefahren (BGE 147 297 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGE 122 IV 1 E. 3a). Solche liegen vor, wenn es für eine erfolgsverspre- chende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder – soweit die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt droht – wenn diese nur gegenwärtig sicher abwendbar ist (Urteile des Bundesge- richts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.3.3 und 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.4). Verlangt wird zudem, dass die Gefahr nicht anders hätte abge- wendet werden können. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der kon- kreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden (BGE 122 IV 1 E. 4 und BGE 101 IV 4 E. 1).
E. 3.2 Hintergrund der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2024 scheinen seit längerer Zeit bestehende Streitigkeiten rund um die Trennung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 zu sein (vgl. Urk. 2 S. 7, Eheschutz-
- 5 - und GSG-Verfahren). Gemäss Polizeirapport vom 25. November 2024 habe der Beschwerdegegner 1 im Dezember 2023 ein Eheschutzverfahren gegen die Be- schwerdeführerin eingeleitet, woraufhin diese den gemeinsamen Wohnort habe verlassen müssen und in die eingangs erwähnte Wohnung an der C._____- strasse … gezogen sei. Gemäss POLIS-Datenbank seien gegen die Beschwerde- führerin seit 2019 mehrmals GSG-Massnahmen verfügt worden (Urk. 22/2 S. 2 f.).
E. 3.3 Was den in der Strafanzeige erwähnten angeblichen Vorfall vom 6. April 2024 (Urk. 22/1 S. 3) betrifft, ergaben polizeiliche Ermittlungen, dass sich E._____, der älteste Sohn der Familie, am 7. April 2024 um 11:14 Uhr bei der Ein- satzzentrale der Stadtpolizei Zürich meldete, weil er sich Sorgen um seine Mutter (die Beschwerdeführerin) machte. Er gab an, am Vortag noch mit ihr telefoniert zu haben, wobei sie ihm gesagt habe, dass es ihr sehr schlecht gehe. Sie habe plötzlich stark geschrien, ein Messer erwähnt und danach sei das Telefonat abge- brochen. Er habe vermutet, dass sie sich etwas angetan hätte. Es sei ein famili- ärer Streit vorausgegangen und seine Eltern seien in Trennung. "Sie" seien bei ihr in der Wohnung gewesen, hätten sie dort jedoch nicht angetroffen (Urk. 22/5/1 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 machte anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 19. November 2024 keine Angaben zum Vorwurf (Urk. 22/2 S. 3 und Urk. 22/3 S. 1 ff.), führte jedoch übereinstimmend mit E._____ aus, sich Sorgen um die Beschwerdeführerin gemacht zu haben, weil diese mehrmals Suizidab- sichten wegen dem Eheschutzverfahren geäussert habe (Urk. 22/2 S. 3). Akten- kundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin nach dem erwähnten Kontakt mit ihrem Sohn telefonisch nicht mehr erreichbar war, weshalb sie von der Polizei am besagten Wochenende – nach Eingang der erwähnten Meldung – u.a. an ihrem Arbeitsort im F._____ aufgesucht und dort auch vorgefunden wurde (Urk. 22/2 S. 3 und Urk. 22/5/1 S. 1).
E. 3.4 Bei dieser Aktenlage durfte die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner 1 die Wohnung der Beschwerdeführerin am besagten Wochenende – sofern überhaupt erstellbar – einzig aus dem Grund, dass er sich ernsthafte Sorgen um ihren Gesundheitszustand bzw. ihr Leben
- 6 - machte, betrat (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Unter Berücksichtigung der dargelegten kon- kreten Umstände ist dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB auszugehen: Neben dem Sohn machte sich auch der Beschwerdegegner 1 nachweislich ernsthafte Sorgen um ihren Gesundheitszustand und befürchtete, dass sie sich z.B. mit dem am Te- lefon offenbar erwähnten Messer etwas antun bzw. bereits angetan haben könnte. Daran ändert auch der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführe- rin um eine renommierte Ärztin im Bereich G._____ [Fachbereich] handelt (Urk. 2 S. 8), nichts, vermag der Arztberuf eine etwaige Selbstgefährdung doch nicht per se auszuschliessen und/oder zu relativieren. Soweit die Beschwerdeführerin so- dann geltend machen lässt, der Beschwerdegegner 1 hätte sie im Sinne der ab- soluten Subsidiarität zuerst auf allen ihm zumutbaren Kanälen kontaktieren müs- sen, bevor er ihre Wohnung betrat (Urk. 2 S. 8), ist zu bemerken, dass sie – wie bereits erwähnt – telefonisch selbst für die Polizei nicht erreichbar war: Gemäss Polizeijournal war ihr Mobiltelefon im relevanten Zeitraum nicht bedient bzw. aus- geschaltet (Urk. 22/5/1 S. 1) und sie gab selbst an, an jenem Wochenende Dienst gehabt zu haben (Urk. 2 S. 9). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie für den Beschwerdegegner 1 ohne Weiteres erreichbar gewesen wäre. Angesichts des Umstands, dass sie ihr Sohn gemäss Polizeijournal am fraglichen Wochen- ende zudem vergebens in verschiedenen Spitälern (H._____, I._____ und J._____) zu erreichen versuchte, ist auch nicht davon auszugehen, dass es für den von ihr getrennt lebenden Beschwerdegegner 1 "ein Leichtes" gewesen wäre, sie in der F._____ ausfindig zu machen, wie sie dies behauptete (vgl. Urk. 2 S. 9). Auch die Argumentation, er hätte neben der Polizei auch noch die für die Anord- nung einer fürsorgerischen Unterbringung zuständige Behörde informieren müs- sen (Urk. 2 S. 9), verfängt nicht, fällt die Suche nach einer vermisst gemeldeten Person doch in den Aufgabenbereich der Polizei und nicht der KESB (vgl. u.a. § 44 Abs. 1 lit. d PolG/ZH). Damit schliesst auch der geltend gemachte Umstand, dass direkt die Polizei und nicht auch noch eine andere Stelle kontaktiert wurde, eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB nicht aus. Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die Wohnung der Beschwerdeführerin – sofern überhaupt erstellbar – aus einem anderen als dem genannten Grund (Sorge um
- 7 - die Beschwerdeführerin) betreten hätte, bestehen nicht und machte die Be- schwerdeführerin auch nicht geltend. Dass das Rechtsgut Leib und Leben im All- gemeinen höher zu gewichten ist als ihr Hausrecht, liess sie schliesslich zu Recht nicht in Abrede stellen (vgl. Urk. 2 S. 9 ff.). Damit wäre – bei erstellbarem Sach- verhalt – eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Hausfriedensbruchs aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB ausgeschlossen.
E. 3.5 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, es lasse sich kein hinreichender Tatverdacht eines Hausfriedensbruchs ableiten, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertige. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich der beantragte Bei- zug weiterer Akten (Eheschutz- und GSG-Verfahren, vgl. Urk. 2 S. 7). Auch kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt rechtzeitig Strafan- trag gestellt hat und/oder, ob neben der Notstandssituation auch noch eine recht- fertigende Pflichtenkollision (vgl. Urk. 3/1 S. 2) vorgelegen hätte. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'600.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
2. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 18). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'600.–) ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) ist die Sicher- heitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Be- schwerdeführerin keine Entschädigung auszurichten.
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Rest- betrag (Fr. 200.–) wird der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss zurück- erstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250002-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 16. Dezember 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 liess Dr. A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) Strafanzeige gegen ihren Ehemann Prof. Dr. B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) wegen Hausfriedensbruchs erstatten. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschwerdegegner 1 vor, sich am 6. April 2024 Zugang zu ihrer Woh- nung an der C._____-strasse … in D._____ verschafft zu haben, ohne dazu be- rechtigt gewesen zu sein (Urk. 22/1).
2. Am 16. Dezember 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche am
18. Dezember 2024 von der Leitung der Staatsanwaltschaft genehmigt wurde (Urk. 3/1 = Urk. 22/10). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (Datum Poststem- pel) liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die genannte Nichtanhand- nahmeverfügung erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 16. Dezember 2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein Strafverfahren we- gen Verdachts auf Hausfriedensbruch gegen Herrn B._____ zu eröffnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (zzgl. MwSt.)."
3. Die Beschwerdeführerin leistete die ihr aufgegebene Prozesskaution innert Frist (Urk. 18, vgl. Urk. 7 und Urk. 12-17). Die Staatsanwaltschaft liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen und der Beschwerdegegner 1 verzichtete ausdrück- lich auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 19 und Urk. 23). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310
- 3 - Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass am 7. April 2024 eine Meldung des Sohnes der Beschwerdeführerin bei der Polizei eingegangen sei, welcher angegeben habe, sich Sorgen um sie zu machen. Er habe gesagt, "sie" seien in ihre Wohnung gegangen, weil sie Angst um ihre Gesundheit gehabt hätten. Dort hätten sie die Beschwerdeführerin jedoch nicht angetroffen. Sollte es tatsächlich der Beschwerdegegner 1 gewesen sein, der die Wohnung der Beschwerdeführerin betreten habe, sei folglich davon aus- zugehen, dass dies aus Sorge um ihren Gesundheitszustand geschehen sei. Dies lasse u.a. auf einen Rechtfertigungsgrund in Form des rechtfertigenden Notstands gemäss Art. 17 StGB schliessen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 3/1 S. 1 ff.). 2.2. Dem liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegenhalten, der Be- schwerdegegner 1 habe ausgeführt, dass er sich Sorgen um sie gemacht habe, worin indirekt eine Rechtfertigung für das Betreten ihrer Wohnung zu sehen sei. Es sei unbestritten, dass er die Wohnung betreten habe, womit er eine objektiv tatbestandsmässige Handlung begangen haben könne und es sei ihm bewusst gewesen, dass er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Es sei ein Eheschutzverfah- ren beim Bezirksgericht Meilen pendent und es habe ein GSG-Verfahren gegen sie gegeben. Vor dem Hintergrund dieser Verfahren, welche gegen ihren Willen vom Beschwerdegegner 1 eingeleitet worden seien, habe dieser wissen müssen, dass sein Zutritt zur Wohnung gegen ihren Willen erfolgen würde. Dass er sich um sie gesorgt habe, begründe keinen Notstand und es seien ihm andere Mittel zur Verfügung gestanden, um sie zu kontaktieren. Eine unmittelbare Gesundheits- gefährdung sei auszuschliessen. Er habe in Selbstjustiz gehandelt und die Sorge
- 4 - um ihr Wohlbefinden lediglich vorgeschoben. Damit liege u.a. auch kein rechtferti- gender Notstand vor (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.1. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt. Hausfriedensbruch ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich verübt wird. Vorsätzlich verübt ist nach Art. 12 Abs. 2 StGB die mit Wissen und Willen ausgeführte Tat. Zum Wissen, das neben dem Willen zur Tat erforderlich ist, ge- hört im Falle des Hausfriedensbruchs das Bewusstsein, dass das Eindringen ge- gen den Willen des Berechtigten erfolgt (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 38 f., BGE 90 IV 74 E. 3). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand; Art. 17 StGB). Unmittelbar im Sinne des Geset- zes sind nur aktuelle und konkrete Gefahren (BGE 147 297 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGE 122 IV 1 E. 3a). Solche liegen vor, wenn es für eine erfolgsverspre- chende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder – soweit die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt droht – wenn diese nur gegenwärtig sicher abwendbar ist (Urteile des Bundesge- richts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.3.3 und 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.4). Verlangt wird zudem, dass die Gefahr nicht anders hätte abge- wendet werden können. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der kon- kreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden (BGE 122 IV 1 E. 4 und BGE 101 IV 4 E. 1). 3.2. Hintergrund der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2024 scheinen seit längerer Zeit bestehende Streitigkeiten rund um die Trennung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 zu sein (vgl. Urk. 2 S. 7, Eheschutz-
- 5 - und GSG-Verfahren). Gemäss Polizeirapport vom 25. November 2024 habe der Beschwerdegegner 1 im Dezember 2023 ein Eheschutzverfahren gegen die Be- schwerdeführerin eingeleitet, woraufhin diese den gemeinsamen Wohnort habe verlassen müssen und in die eingangs erwähnte Wohnung an der C._____- strasse … gezogen sei. Gemäss POLIS-Datenbank seien gegen die Beschwerde- führerin seit 2019 mehrmals GSG-Massnahmen verfügt worden (Urk. 22/2 S. 2 f.). 3.3. Was den in der Strafanzeige erwähnten angeblichen Vorfall vom 6. April 2024 (Urk. 22/1 S. 3) betrifft, ergaben polizeiliche Ermittlungen, dass sich E._____, der älteste Sohn der Familie, am 7. April 2024 um 11:14 Uhr bei der Ein- satzzentrale der Stadtpolizei Zürich meldete, weil er sich Sorgen um seine Mutter (die Beschwerdeführerin) machte. Er gab an, am Vortag noch mit ihr telefoniert zu haben, wobei sie ihm gesagt habe, dass es ihr sehr schlecht gehe. Sie habe plötzlich stark geschrien, ein Messer erwähnt und danach sei das Telefonat abge- brochen. Er habe vermutet, dass sie sich etwas angetan hätte. Es sei ein famili- ärer Streit vorausgegangen und seine Eltern seien in Trennung. "Sie" seien bei ihr in der Wohnung gewesen, hätten sie dort jedoch nicht angetroffen (Urk. 22/5/1 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 machte anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 19. November 2024 keine Angaben zum Vorwurf (Urk. 22/2 S. 3 und Urk. 22/3 S. 1 ff.), führte jedoch übereinstimmend mit E._____ aus, sich Sorgen um die Beschwerdeführerin gemacht zu haben, weil diese mehrmals Suizidab- sichten wegen dem Eheschutzverfahren geäussert habe (Urk. 22/2 S. 3). Akten- kundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin nach dem erwähnten Kontakt mit ihrem Sohn telefonisch nicht mehr erreichbar war, weshalb sie von der Polizei am besagten Wochenende – nach Eingang der erwähnten Meldung – u.a. an ihrem Arbeitsort im F._____ aufgesucht und dort auch vorgefunden wurde (Urk. 22/2 S. 3 und Urk. 22/5/1 S. 1). 3.4. Bei dieser Aktenlage durfte die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner 1 die Wohnung der Beschwerdeführerin am besagten Wochenende – sofern überhaupt erstellbar – einzig aus dem Grund, dass er sich ernsthafte Sorgen um ihren Gesundheitszustand bzw. ihr Leben
- 6 - machte, betrat (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Unter Berücksichtigung der dargelegten kon- kreten Umstände ist dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB auszugehen: Neben dem Sohn machte sich auch der Beschwerdegegner 1 nachweislich ernsthafte Sorgen um ihren Gesundheitszustand und befürchtete, dass sie sich z.B. mit dem am Te- lefon offenbar erwähnten Messer etwas antun bzw. bereits angetan haben könnte. Daran ändert auch der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführe- rin um eine renommierte Ärztin im Bereich G._____ [Fachbereich] handelt (Urk. 2 S. 8), nichts, vermag der Arztberuf eine etwaige Selbstgefährdung doch nicht per se auszuschliessen und/oder zu relativieren. Soweit die Beschwerdeführerin so- dann geltend machen lässt, der Beschwerdegegner 1 hätte sie im Sinne der ab- soluten Subsidiarität zuerst auf allen ihm zumutbaren Kanälen kontaktieren müs- sen, bevor er ihre Wohnung betrat (Urk. 2 S. 8), ist zu bemerken, dass sie – wie bereits erwähnt – telefonisch selbst für die Polizei nicht erreichbar war: Gemäss Polizeijournal war ihr Mobiltelefon im relevanten Zeitraum nicht bedient bzw. aus- geschaltet (Urk. 22/5/1 S. 1) und sie gab selbst an, an jenem Wochenende Dienst gehabt zu haben (Urk. 2 S. 9). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie für den Beschwerdegegner 1 ohne Weiteres erreichbar gewesen wäre. Angesichts des Umstands, dass sie ihr Sohn gemäss Polizeijournal am fraglichen Wochen- ende zudem vergebens in verschiedenen Spitälern (H._____, I._____ und J._____) zu erreichen versuchte, ist auch nicht davon auszugehen, dass es für den von ihr getrennt lebenden Beschwerdegegner 1 "ein Leichtes" gewesen wäre, sie in der F._____ ausfindig zu machen, wie sie dies behauptete (vgl. Urk. 2 S. 9). Auch die Argumentation, er hätte neben der Polizei auch noch die für die Anord- nung einer fürsorgerischen Unterbringung zuständige Behörde informieren müs- sen (Urk. 2 S. 9), verfängt nicht, fällt die Suche nach einer vermisst gemeldeten Person doch in den Aufgabenbereich der Polizei und nicht der KESB (vgl. u.a. § 44 Abs. 1 lit. d PolG/ZH). Damit schliesst auch der geltend gemachte Umstand, dass direkt die Polizei und nicht auch noch eine andere Stelle kontaktiert wurde, eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB nicht aus. Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die Wohnung der Beschwerdeführerin – sofern überhaupt erstellbar – aus einem anderen als dem genannten Grund (Sorge um
- 7 - die Beschwerdeführerin) betreten hätte, bestehen nicht und machte die Be- schwerdeführerin auch nicht geltend. Dass das Rechtsgut Leib und Leben im All- gemeinen höher zu gewichten ist als ihr Hausrecht, liess sie schliesslich zu Recht nicht in Abrede stellen (vgl. Urk. 2 S. 9 ff.). Damit wäre – bei erstellbarem Sach- verhalt – eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Hausfriedensbruchs aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB ausgeschlossen. 3.5. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, es lasse sich kein hinreichender Tatverdacht eines Hausfriedensbruchs ableiten, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertige. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich der beantragte Bei- zug weiterer Akten (Eheschutz- und GSG-Verfahren, vgl. Urk. 2 S. 7). Auch kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt rechtzeitig Strafan- trag gestellt hat und/oder, ob neben der Notstandssituation auch noch eine recht- fertigende Pflichtenkollision (vgl. Urk. 3/1 S. 2) vorgelegen hätte. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'600.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
2. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 18). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'600.–) ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) ist die Sicher- heitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Be- schwerdeführerin keine Entschädigung auszurichten.
- 8 -
3. Dem Beschwerdegegner 1, der ausdrücklich auf eine Stellungnahme ver- zichtete und keinen Entschädigungsanspruch stellte (Urk. 23), ist (mangels An- trags) keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Rest- betrag (Fr. 200.–) wird der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss zurück- erstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw E. Egger