Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Am Abend des 6. Aprils 2022 kam es in G._____ am H._____-platz 1 zu einer Polizeiintervention, bei der †I._____ hätte verhaftet werden sollen. Er stand im Ver- dacht, am 31. März 2022 J._____, den damaligen Präsidenten der Eidgenössi- schen Kommission für …-fragen [Gesundheitsbereich], entführt und erpresst zu ha- ben. J._____ befand sich im Zeitpunkt der geplanten Verhaftung zwar nicht mehr in der Gewalt von †I._____. Dieser soll J._____ aber damit gedroht haben, ihn um- zubringen, verbunden mit Konsequenzen für dessen Ehefrau und Kinder, sollte er der Geldforderung von Fr. 300 000.– innert der Frist bis zum folgenden Dienstag (also den 5. April 2022) nicht nachkommen. Für die Verhaftung setzte die Kantons- polizei Zürich die Spezialeinheit «Einsatzgruppe Diamant» ein. Die Einheit interve- nierte, als †I._____ sein Fahrzeug mit seiner Freundin (†K._____) auf dem Beifah- rersitz in die Tiefgarage im Gebäude seiner Wohnung lenkte, und blockierte das Fahrzeug vorne und hinten mit zwei zivilen Einsatzfahrzeugen. In der Folge soll †I._____ eine Faustfeuerwaffe behändigt und damit seiner Freundin in den Kopf geschossen haben, worauf die Polizeibeamten der Sondereinheit C._____ (fortan: Beschwerdegegner 1) und D._____ (fortan: Beschwerdegegner 2) das Feuer auf †I._____ eröffnet hätten. Sowohl †K._____ als auch †I._____ verstarben noch am Tatort.
E. 2 Am 7. April 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen die Beschwerde- gegner 1 und 2 wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von †I._____ (Urk. 9/1/1). Mit Ermächtigung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine entsprechende Strafun- tersuchung gegen die genannten beiden Polizeibeamten (Urk. 9/10/1 mit den Hin- weisen auf bereits erfolgte vorsorgliche Beweissicherungsmassnahmen; Urk. 9/10/- 2, Beschluss der III. Strafkammer TB220113-O vom 15. September 2022).
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E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vor allem muss sie das unternehmen, was wesentlich zur Klärung des Falles beitragen kann. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Sie stellt das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO voll- ständig oder teilweise ein, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Das Strafverfahren ist nach Art. 319 Abs. 1 StPO überdies einzustellen, wenn Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschluss- gründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «im Zweifel für die Anklage» («in dubio pro duriore») zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).
E. 2.2 Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vorausset- zungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder
- 9 - Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
E. 2.3 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaub- ten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten ge- bieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen. Denn einerseits be- gründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und ande- rerseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine be- stimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflich- tet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhält- nisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vor- schriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
E. 2.4 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB; so auch § 8 Abs. 3 PolG).
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E. 2.4.1 Die Polizei trägt durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung bei (§ 3 Abs. 1 PolG). Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen (§ 3 Abs. 2 Bst. c PolG). Die Polizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfahren gemäss Art. 299 ff. StPO mit und erfüllt dazu die Aufgaben gemäss StPO (§ 4 Abs. 3 PolG). Sie hilft zudem Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind (§ 5 PolG). Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein. Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beein- trächtigen. Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. Massnahmen sind aufzu- heben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann (§ 10 PolG). Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen (§ 13 Abs. 1 PolG). Vor dem Einsatz unmittel- baren Zwangs droht die Polizei diesen an und gibt der betroffenen Person Gele- genheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten (§ 14 Abs. 1 Bst. a PolG). Demgegenüber ist keine Androhung erforderlich, wenn die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann (§ 14 Abs. 2 Bst. a PolG).
E. 2.4.2 Für den Schusswaffengebrauch präzisiert das Polizeigesetz in § 17 diese all- gemeinen Voraussetzungen wie folgt: Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausrei- chen, darf die Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen (Abs. 1). Nach Absatz 2 kann der Gebrauch der Schusswaffe insbesondere gerechtfertigt sein, wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden (Bst. a), wenn eine Person ein schweres Ver- brechen oder ein schweres Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird und sie fliehen will (Bst. b) und wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme
- 11 - zu entziehen versuchen (Bst. c). Gemäss Absatz 3 hat dem Schusswaffenge- brauch ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
E. 2.4.3 Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrie- ben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Art. 210 Abs. 2 StPO). Die Po- lizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217 Abs. 1 StPO). Sie kann eine Person vor- läufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens ver- dächtig ist (Art. 217 Abs. 2 StPO). Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein (Art. 200 StPO).
E. 2.5 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Nach der Recht- sprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessen- heit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswid- rig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht al- lenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen). Besondere Zurückhal- tung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen usw.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff
- 12 - nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Be- nutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässi- gen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehen- den Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andau- ert. Der begonnene Angriff bleibt nur so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Ver- halten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_888/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.6 Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsi- tuation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen oder gar zu töten (so- genannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mitverschuldet beziehungs- weise mitverursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Ver- gleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch un- mittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbei- führung der Notwehrlage wiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom
28. Dezember 2023 E. 1.3.1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
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3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Begründung in der angefochtenen Verfü- gung, dass der für †I._____ tödliche Schusswaffeneinsatz durch die Beschwerde- gegner 1 und 2 gerechtfertigt gewesen sei. Sie seien selbst nicht unmittelbar von ihm bedroht gewesen, seine Position für eine gezielte Schussabgabe auf die Poli- zisten sei aufgrund seiner Position im Fahrzeug hinter Lenkrad, Armaturenbrett und Windschutzscheibe denkbar schlecht gewesen und nicht mit derjenigen gegenüber der Beifahrerin zu vergleichen, und den Beschwerdegegnern wären aufgrund ihrer schweren Schutzausrüstung mildere Massnahmen als «Schiessen bis Wirkung» zumutbar gewesen. Denkbar wäre gewesen, Schüsse verbal anzudrohen und kurz abzuwarten, ob sich †I._____ ergibt, einen Warnschuss abzugeben oder einen ge- zielten Schuss abzugeben. Die ausgeführte Einsatzdoktrin «Schiessen bis Wir- kung» hingegen sei unverhältnismässig, weil es hierfür keine gesetzliche Grund- lage gebe, die Doktrin im Kontext der mehrfachen Schussabgaben auf †I._____ nichts anderes bedeutetet als ein vom Gesetz nicht gedecktes «Schiessen bis Tö- tung» und in der Konsequenz dem unmittelbaren Vollzug einer ungesetzlichen To- desstrafe entspreche. Schliesslich sei nach dem Schuss durch †I._____ in die linke Schläfe der Freundin nach der allgemeinen Lebenserfahrung von ihrem sofortigen Tod auszugehen gewesen, weshalb sie nicht mehr durch «Notstandshandlungen» habe geschützt werden können. †I._____ habe auch keine Anstalten gemacht, ein weiteres Mal auf sie zu schiessen. «Notstandshilfe» falle daher ebenfalls ausser Betracht (Urk. 2 Rz 50–54).
4. Diese Einwände verfangen nicht. Die tödlichen Schussabgaben der Beschwer- degegner 1 und 2 auf †I._____ sind gestützt auf das Untersuchungsergebnis als rechtmässig zu beurteilen:
E. 3 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 erstattete †I._____s Mutter, A._____ (fortan: Beschwerdeführerin 1), zusätzlich Strafanzeige gegen den beteiligten Ein- satzleiter der Sondereinheit, E._____ (fortan: Beschwerdegegner 3), und gegen den Gruppenführer der Sondereinheit, F._____ (fortan: Beschwerdegegner 4), we- gen vorsätzlicher, evtl. fahrlässiger Tötung. Zusammengefasst wirft sie den beiden vor, dass der Zugriff so geplant worden sei, dass er nur in eine Gewalteskalation habe münden können. Sie hätten einen risikoärmeren Plan für den Zugriff ausar- beiten müssen, bei dem der Zugriff in einer Situation hätte erfolgen sollen, in der †I._____ alleine, unbewaffnet und unvorbereitet gewesen wäre. Die Polizei dürfe keine Notwehr-/Notstandssituation schaffen (Urk. 9/1/3).
E. 4 Nach dieser Strafanzeige teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das laufende Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 auf die Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich um. Diese Behörde weitete die Untersuchung mit Ermächtigung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 auf die Be- schwerdegegner 3 und 4 wegen vorsätzlicher Tötung aus (vgl. Urk. 9/13/11; Urk. 9/- 13/13; Urk. 9/10/6, Beschluss der III. Strafkammer TB230035-O vom 26. Juni 2023).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 nur für eigenverantwortliche Handlungen während des Zugriffs, nicht aber für allfällige Ver- säumnisse in der Einsatz- bzw. Zugriffsplanung strafrechtlich belangt werden kön- nen, weil sie als Sicherungsschützen von der polizeilichen Kommandostruktur her Befehlsempfänger waren und mit der Anweisung zu einer mobilen Anhaltung von mutmasslich bewaffneten Personen als geschultem Standardvorgehen auch keine Konstellation vorlag, in der von ihnen eine Befehlsverweigerung erwartet werden
- 14 - musste (vgl. Urk. 3/3 S. 18). Dem stimmte die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde zu (Urk. 2 Rz 25).
E. 4.2 Ebenso unbestritten ist der Sachverhalt unmittelbar vor dem Schusswaffenein- satz durch die Beschwerdegegner 1 und 2, von dem die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausging. Dieser Sachverhalt deckt sich mit den Aussa- gen der beiden Beschwerdegegner und den weiteren beteiligten Polizisten (Urk. 9/- 2; Urk. 9/3) sowie mit dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 18. Juli 2022 (Urk. 9/4/1) samt Fotodokumentation (Urk. 9/4/2; Urk. 9/- 5/2): Zwei Einsatzfahrzeuge blockierten vorne und hinten den Personenwagen von †I._____. Dieser versuchte zuerst, sein Fahrzeug zurückzusetzen, mutmasslich um die Flucht zu ergreifen. Als er mit dieser Wegfahrt scheiterte und die schwerbewaff- neten Einsatzkräfte erblickte, ergriff er unvermittelt seine in der Mittelkonsole mit- geführte Pistole, richtete sie gegen die neben ihm sitzende Freundin und schoss ihr in ihrer linken Schläfenregion in den Kopf (Urk. 3/3 S. 19).
E. 4.3 Die Beschwerdegegner 1 und 2 sagten aus, sie hätten in diesem Moment das Feuer gegen †I._____ eröffnet, weil sie befürchtet hätten, dass er als nächstes auf die Polizei schiesse oder nochmals auf seine Begleiterin (Urk. 9/2/1 Frage/Ant- wort 8; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8; Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 159 und 242 f.; Urk. 9/- 2/5 Frage/Antwort 138). Beide Befürchtungen waren in dieser Situation berechtigt:
E. 4.3.1 †I._____ hatte eine geladene Schusswaffe aus seiner Mittelkonsole behän- digt und seiner Begleiterin ohne zu zögern in den Kopf geschossen. Dadurch zeigte er unmissverständlich, dass er ihr das Leben nehmen wollte. Ob er dies bereits erreicht hatte, konnten die Beschwerdegegner 1 und 2 in diesem Moment nicht si- cher beurteilen, auch wenn sie nach der Wahrnehmung des Beschwerdegegners 2 sofort zusammengesackt war (Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8 S. 4; so auch Urk. 7 S. 20 f.). Zwar sind Hirnverletzungen durch eine Schusswaffe häufig tödlich, aber es besteht mehr als eine bloss theoretische Überlebenschance, die von verschie- denen Faktoren abhängig ist und sich durch den medizinischen Fortschritt auch verbessert hat (vgl. Joseph et al., Improving Survival Rates after Civilian Gunshot
- 15 - Wounds to the Brain, Journal of the American College of Surgeons, Vol. 218 [1] Januar 2014, S. 58–65; Kaufmann et al., Gunshot Wounds to the Head: A Perspec- tive, Neurosurgery, Vol. 18 [6] 1986 S. 689–695; Cavaliere et al., Gunshot Wounds of the Brain in Civilians, Acta Neurochirurgica, 94 [1988] S. 133–136). Wo genau die Begleiterin von †I._____ welche Verletzungen erlitten hatte, war für die Be- schwerdegegner 1 und 2 unmittelbar nach dessen erster Schussabgabe nicht er- sichtlich. Überdies durften sie als medizinische Laien ohne ärztliche Bestätigung auch nicht vom bereits eingetretenen Tod ausgehen (vgl. Jackowski et al., Memento mori! Todesfeststellung und Leichenschau in der Praxis, Swiss Medical Forum – Schweizerisches Medizin-Forum, 2023, 23 [24], S. 1128–1130; § 5 Abs. 1 BesV). Sie durften und mussten vielmehr davon ausgehen, dass †I._____ weiter eine Ge- fahr für seine Begleiterin darstellt und erneut auf sie schiessen wird, um seine Tö- tungsabsicht erfolgreich umzusetzen. Dass die Beschwerdegegner 1 und 2 von der Überlebensmöglichkeit ausgingen, zeigen im Übrigen auch ihre sofortigen Erste- Hilfe-Leistungen, nachdem sie die von †I._____ ausgehende Gefahr gebannt hat- ten (vgl. Urk. 9/2/1 Frage/Antwort 8 und 68; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8 S. 4). Die Polizeibeamten, die sie aus dem Fahrzeug zogen und ebenfalls Erste Hilfe leiste- ten, gaben auch an, dass sie bei ihr zunächst noch einen Puls gespürt hätten (Urk. 9/3/7 Frage/Antwort 4 und 8; Urk. 9/3/8 Frage/Antwort 18 S. 5). Das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, die Begleiterin sei nach dem Kopfschuss sicher schon tot gewesen, weshalb ihr keine Notwehrhilfe mehr hätte geleistet werden können und dürfen, ist vor diesem Hintergrund als zynisch zu bezeichnen.
E. 4.3.2 Gleichzeitig – selbst wenn die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht mehr von einer Gefahr für die Begleiterin hätten ausgehen dürfen – durften und mussten die Beschwerdegegner 1 und 2 von einer akuten Lebensgefahr je für sich und den an- deren sowie für die weiteren beteiligten Polizeibeamten ausgehen. †I._____ behielt seine Schusswaffe nach dem Kopfschuss in seiner Hand und führte diese vor sei- nem Körper, so dass er die Waffe weiterhin einsetzen konnte. Das ergibt sich ei- nerseits aus den Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 zur Bewegung der waf- fenführenden rechten Hand von †I._____ (Urk. 9/2/1 Frage/Antwort 8; Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 158 und 160; Urk. 9/2/5 Frage/Antwort 140). Dies wird auch durch den Polizisten M._____ bestätigt, der †I._____ verhaften sollte und sich in dem
- 16 - Moment bei der Fahrertür befand (Urk. 9/3/10 Frage/Antwort 27; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 16 [S. 6] und 73). Andererseits zeigen die weiteren Beweisergeb- nisse, dass danach noch zwei weitere Schüsse aus seiner Waffe abgefeuert wur- den, nämlich durch das geschlossene Glasschiebedach gegen oben und nach links in die B-Säule des Fahrzeugs auf der Fahrerseite (Urk. 7 S. 21; Urk. 9/4/1 S. 9 Ziff. 3.4.1–3 betreffend Fotopositionen 8, 11, 18 und 21, S. 46 Ziff. 5.3.2 betreffend drei fehlende Patronen, S. 52 f. Ziff. 5.11.2 und 5.13.2; Urk. 9/4/2 S. 11 f.). †I._____ hielt nach übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizisten die Pistole sogar dann noch in seiner rechten Hand, als sie ihn aus dem Fahrzeug zu ziehen beab- sichtigten, nachdem er in dieser Hand einen Durchschuss und zwei Steckschüsse in die Brust erlitten hatte und zusammengesackt war (Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 103; Urk. 9/3/9 Frage/Antwort 8 und 43; Urk. 9/3/10 Frage/Antwort 13 und 27; Urk. 9/3/-
E. 4.4 Die Lebensgefahr durch einen weiteren Schusswaffeneinsatz von †I._____ be- stand so lange, wie er seine Waffe in der Hand halten und den Abzug betätigen konnte. Die Beschwerdegegner 1 und 2 wehrten mit ihrem Schusswaffeneinsatz diese Gefahr ab. So schilderten sie, dass die Schüsse gewirkt hätten und †I._____ in sich zusammensackt sei und sich nicht mehr gewehrt habe, es habe keine Ge- fahr mehr bestanden. Dann hätten sie aufgehört, den Modus gewechselt und mit Wiederbelebungsmassnahmen begonnen (Urk. 9/2/1 Frage/Antwort 58; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8 und 51–53; vgl. auch Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 173; Urk. 9/2/5 Frage/Antwort 156 ff.). Dies wird auch von sämtlichen anderen beteiligten Polizis- ten bestätigt, die sich nahe genug befanden (Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 25, 99 und 103; Urk. 9/3/9 Frage/Antwort 8 und 45; Urk. 9/3/10 Frage/Antwort 27; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 16 S. 6 f.; Urk. 9/3/16 Frage/Antwort 18 S. 5: Urk. 9/3/18 Frage/Ant- wort 71 und 90; vgl. auch Urk. 9/3/3 Frage/Antwort 1; Urk. 9/3/6 Frage/Antwort 7 und 29 ff.; Urk. 9/3/8 Frage/Antwort 18). Nichts lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 weiter auf †I._____ schossen, obwohl er erkennbar nicht mehr in der Lage war, auf sie oder die Beifahrerin zu schiessen.
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E. 4.5 Mildere Mittel, die einen weiteren Schusswaffeneinsatz von †I._____ gleicher- massen erfolgreich unterbunden hätten wie der Schusswaffeneinsatz durch die Be- schwerdegegner 1 und 2, waren in der konkreten Situation nicht ersichtlich:
E. 4.5.1 †I._____ muss aus seiner Position als Fahrer die Beschwerdegegner 1 und 2 wahrgenommen haben, ansonsten er nicht zurückgesetzt und dann seine Waffe behändigt hätte. Die Beschwerdegegner 1 und 2 sagten auch aus, dass sie sich beim Aussteigen als Polizei zu erkennen gegeben und ihn angesprochen hätten und dass sie gross mit Polizei angeschrieben gewesen seien (Urk. 9/2/1 Frage/Ant- wort 21 und 50; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8 S. 3 f. und Frage/Antwort 41; Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 141 ff.; Urk. 9/2/5 Frage/Antwort 128 ff.; Urk. 9/3/8 Frage/Ant- wort 15; Urk. 9/3/9 Frage/Antwort 23 und 37; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 71 f.). Wenn †I._____ dann (nach dem erfolglosen Zurücksetzen) seine Waffe behändigt und auf Menschen zu schiessen beginnt, ist weder eine verbale Androhung von Schüssen noch ein Warnschuss geeignet, die unmittelbare Gefahr für die Beifah- rerin, aber auch für die Polizisten zu bannen (vgl. Urk. 2 Rz 52). Das ist vom Gesetz gedeckt, wonach ein deutlicher Warnruf vorauszugehen hat, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf ohnehin nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln (§ 17 Abs. 3 PolG; in diesem Sinne auch allgemein § 14 Abs. 2 Bst. a PolG).
E. 4.5.2 Auch ein von der Beschwerdeführerin gefordertes Innehalten nach einem ersten gezielten Schuss auf †I._____ war nicht opportun. Dabei hat der Beschwer- degegner 1 sogar angegeben, dass er deswegen weiter geschossen habe, weil sein erster Schuss offensichtlich nicht die gewünschte Wirkung gehabt habe (Urk. 9/2/1 Frage/Antwort 8). Sobald die Wirkung, nämlich die Unfähigkeit von †I._____ zum weiteren Waffeneinsatz, eingetreten war, haben die Beschwerdegeg- ner 1 und 2 das Feuer eingestellt. Nach jedem einzelnen Schuss innezuhalten, ob- wohl †I._____ weiterhin in der Lage erschien zu schiessen, hätte die Gefahr nicht gleichermassen wirksam gebannt. Es wäre bei †I._____ umgekehrt einem Zulas- sen von weiteren tödlichen Schüssen gleichgekommen.
- 18 -
E. 4.5.3 Die mehrfachen Schussabgaben erscheinen auch aus einem weiteren Grund verhältnismässig: Anhand der Einschussstellen an der Fahrzeugfront, den aufge- fundenen Patronenhülsen und Projektilen, der Spurenlage im Fahrzeug sowie der Obduktion von †I._____ sind insgesamt sieben Schüsse direkt auf †I._____ sicher rekonstruierbar, vier aus der Waffe des Beschwerdegegners 1 von der aus der Fahrtrichtung gesehen linken Seite und drei aus der Waffe des Beschwerdegeg- ners 2 von der rechten Seite. Von drei Schüssen aus der Waffe des Beschwerdegegners 2 auf †I._____ ist aus folgenden Gründen auszugehen: Es lassen sich nur drei Einschusslöcher mit sei- ner Schussposition vereinbaren und es wurden nur drei Hülsen aus seiner Waffe gefunden (Urk. 9/4/1 S. 8 Ziff. 3.4.1, namentlich zu Fotopositionen 1–3). Im Ober- körper von †I._____ wurden nur Steckschüsse mit Projektilfragmenten und nicht mit einem ganzen Projektil und auch keine Durchschüsse festgestellt (Urk. 9/8/7 S. 3 ff., Durchschuss nur an der rechten Hand). Die Projektilfragmente rühren da- von, dass das entsprechende Projektil sich beim Durchdringen der Windschutz- scheibe fragmentierte (Urk. 9/4/1 S. 47 Ziff. 5.6; Urk. 9/8/7 S. 6). Neben diesen Kör- pertreffern konnte im Fahrzeuginnern nur ein weiterer Schuss aus der Waffe des Beschwerdegegners 2 festgestellt werden, nämlich jener an die fahrerseitige B-Säule, wo ein Projektil bzw. Projektilfragment umgelenkt wurde und den Fenster- rahmen der Fahrertüre durchschlug und ein weiteres Projektilfragment nach unten fiel und auf dem oberen Türscharnier der hinteren Türe links liegen blieb (Urk. 9/4/1 S. 8 zu Fotoposition 3). Hätte der Beschwerdegegner 2 einen vierten oder fünften Schuss auf †I._____ abgegeben, was aufgrund von fünf fehlenden Patronen aus seiner Waffe bei ursprünglichem Dienstzustand mit 30 Patronen denkbar wäre (vgl. Urk. 9/4/1 S. 44 Ziff. 5.1.4), so wären entweder in der Windschutzscheibe mehr als drei Einschusslöcher aus seiner Richtung entstanden, ein ganzes Projektil im Ober- körper von †I._____ gefunden worden oder eine weitere Schussbeschädigung im Fahrzeuginnern von einem dieser Projektile festgestellt worden. Die Schussverlet- zungen im Oberkörper von †I._____ wiesen einen (aus seiner Sicht) leicht von rechts nach links sowie von oben nach unten abfallenden Schusskanal auf, stamm- ten am ehesten von Projektilfragmenten aus der vom Beschwerdegegner 2 ver-
- 19 - wendeten Munition und waren in zwei Gruppen zu je drei grösseren Einschussver- letzungen gruppiert (Urk. 9/8/7 S. 3 und 6). Folglich ist auch davon auszugehen, dass die letztlich tödlichen Schussverletzungen im Oberkörper von †I._____ von zwei Schüssen bzw. fragmentierten Projektilen aus der Waffe des Beschwerdegeg- ners 2 herrühren (vgl. auch Urk. 9/8/7 S. 6). Schliesslich sagte der Beschwerde- gegner 2 auch selbst aus, dreimal und höchstens viermal auf †I._____ gefeuert zu haben (Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8 und 44; Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 162). Von den vier Schüssen aus der Waffe des Beschwerdegegners 1 gab es höchstens einen Körpertreffer, nämlich an der Schusshand von †I._____, der aber wie erwähnt nicht dazu geführt hatte, dass dieser die Waffe fallen liess. Ein weiterer Schuss ging an der rechten Seite von †I._____ vorbei zur Rückbank, die übrigen zwei Schüsse prallten am Lenkradkranz bzw. an der A-Säule auf der Fahrerseite ab, so dass die Projektile wirkungslos zwischen Lenkradpralltop und Prallplatte (d. h. unter der Air- bag-Abdeckung) bzw. im Becherhalter der Mittelkonsole zwischen Fahrer- und Bei- fahrersitz zu stecken bzw. zu liegen kamen (Urk. 9/4/1 S. 8 f. zu Fotopositionen 4– 7). Von den sieben Schüssen auf †I._____ hatten also nur zwei, höchstens drei Schüsse †I._____ getroffen und zur Bannung der Gefahr geführt. Das zeigt, dass es auch für trainierte Schützen wie die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht einfach ist, in einem dynamischen Geschehen zu treffen, und mehrere Schüsse erforderlich sein können, bis die gewünschte Wirkung in dem Sinne eintritt, dass der Angriff gestoppt ist. Gleichzeitig bedeuten ein oder mehrere Treffer entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht immer und zwingend, dass sie zum Tod der getroffenen Person führen. So ist beispielsweise aus einem anderen Verfahren ge- gen einen Polizisten bekannt, dass zwei Polizisten auf offener Strasse 13 Schüsse auf einen mit einem Messer bewaffneten Angreifer abgaben, dieser auf die Schuss- abgaben keine Reaktion zeigte und sich auch nach der anschliessenden Verhaf- tung und dem Eintreffen der Ambulanz zur Wehr setze. Er erlitt beim Vorfall durch Schüsse sechs Rumpfläsionen (zwei Durchschüsse, einen tangentialen Weichteil- ausschuss und einen Steckschuss), einen Durchschuss am rechten Unterarm und
- 20 - sechs Läsionen am linken Arm (zwei Durchschüsse, einen tangentialen Weichtei- leinschuss und einen Streifschuss). Der Angreifer überlebte diese teilweise lebens- gefährlichen Verletzungen dank sofortiger medizinischer Hilfe (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB200413-O vom 24. August 2021, vor allem E. III.A, E. III.B.2 und E. III.C.3 ff.; bestätigt durch das Urteil des Bundesge- richts 6B_1301/2021 vom 9. März 2023). Die Anzahl Schüsse der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 lässt deshalb nicht darauf schliessen, dass ihre Abwehr unverhältnis- mässig gewesen wäre.
E. 4.5.4 Schliesslich verfängt auch das Argument nicht, durch die schwere Ausrüs- tung der Polizei und die ungünstige Schussposition von †I._____ hinter der Wind- schutzscheibe sei die Gefahr für die Polizisten gar nicht so gross gewesen. Die Beschwerdeführerin impliziert damit, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 sich ohne eigenen Schusswaffeneinsatz hätten beschiessen lassen müssen. Das konnte von ihnen in der konkreten Situation aber nicht verlangt werden. Das Argu- ment geht schon deshalb fehl, weil eine Notwehrhilfesituation betreffend die Bei- fahrerin weiterbestand. Sie war nicht geschützt und die Beschwerdegegner 1 und 2 durften und mussten die weitere Gefahr für sie abwenden. Wie gut die Beschwer- degegner 1 und 2 geschützt waren, ist hierfür offensichtlich irrelevant. Sie mussten aber auch nicht Schüsse auf sich selbst hinnehmen. Die Schutzausrüstung dient dazu, die Einsatzgefahr für sie persönlich soweit wie möglich zu reduzieren, wäh- rend gleichzeitig ihre Fähigkeit zur Erfüllung des polizeilichen Auftrags erhalten blei- ben muss. Das bedeutet, dass sie die Verhaftung von †I._____ erreichen können und gleichzeitig im Fall eines Beschusses bestmöglich geschützt sind, so dass ein allfälliger Treffer möglichst ohne oder nur mit geringen Verletzungsfolgen für sie verbunden wäre (vgl. etwa Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 65; Urk. 9/2/10 Frage/Ant- wort 53; Urk. 9/2/5 Frage/Antwort 84; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 40 f.). Das ist aber nicht garantiert, auch nicht mit der schweren Schutzausrüstung. Die Beschwerde- gegner 1 und 2 durften und mussten von für sie potentiell tödlichen Treffern aus †I._____s Waffe (Kaliber 9 × 19 mm; Urk. 9/4/1 S. 46 Ziff. 5.3.1) auch durch die Windschutzscheibe ausgehen, hat doch ihr eigener Schusswaffeneinsatz gezeigt, dass die aus kurzer Distanz abgefeuerten Projektile – namentlich auch das gleiche Kaliber der Waffe des Beschwerdegegners 1 (Urk. 9/4/1 S. 43 Ziff. 5.1.1) – die
- 21 - Windschutzscheibe durchdringen und zu (tödlichen) Verletzungen führen bzw. füh- ren können.
E. 4.6 Bei der Abwehr durch ihren Schusswaffeneinsatz mussten die Beschwerde- gegner 1 und 2 mit tödlichen Verletzungen bei †I._____ rechnen. Sie wehrten dabei eine Gefahr ab, die von ihm ausging und für sie selbst und für die Beifahrerin, aber auch die weiteren Polizeibeamten tödlich war. Das bedrohte Rechtsgut und das beeinträchtigte Rechtsgut sind gleichwertig, so dass die Abwehr auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig war. Aus den vorherigen Erwägungen ergibt sich auch nicht, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die Notwehrlage rechtswidrig und vorwerfbar herbeigeführt hätten, um †I._____ zu töten, so dass ihr Notwehrrecht eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen wäre. Der Vorwurf, sie hätten eine aussergesetzliche Todesstrafe vollzogen, geht deshalb fehl und ist angesichts des Tatablaufs auch unangebracht. Es war †I._____, der seine am Verhaftungsgrund völlig unbeteiligte Freundin völlig unvermittelt erschossen hat.
E. 4.7 Im Ergebnis waren die Beschwerdegegner 1 und 2 berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Feuer auf †I._____ zu eröffnen, um die unmittelbare grosse Gefahr für Leib und Leben der Beteiligten abzuwehren, die von ihm durch seine Behändi- gung einer Pistole und den Kopfschuss auf seine Freundin und Beifahrerin ausging. Es ist keine mildere Alternative ersichtlich, die in dieser Situation auch nur annä- hernd gleichermassen erfolgversprechend gewesen wäre. Dass das Schiessen bis zur Bannung der Gefahr durch †I._____ für ihn tödlich ausging, ist als Notwehrhilfe und Notwehr eindeutig gerechtfertigt. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 mit der angefochtenen Verfügung zu Recht eingestellt.
5. Die Beschwerdeführerin rügt in einem zweiten Aspekt betreffend die Beschwer- degegner 3 und 4 sowie weitere für den Einsatz der Sondereinheit verantwortliche Polizeikader im Wesentlichen, dass bisher keine effektiven Ermittlungen in Bezug auf die Einsatzplanung durchgeführt worden seien, was den Untersuchungsgrund- satz nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 StPO sowie ihren Anspruch nach Art. 2 EMRK verletze. Das Strafverfahren hätte auf die beiden höchstrangigen der eingesetzten Kader ausgedehnt werden müssen, nachdem diese durch Befragungen von den
- 22 - unteren zu den oberen Hierarchiestufen bekannt geworden seien, jeder Befragte die Hauptverantwortung bei seinem Vorgesetzten gesehen habe und erst der Ge- samteinsatzleiter die Verantwortung in seiner Einvernahme als Auskunftsperson übernommen habe, in welcher Rolle er nichts zu befürchten gehabt habe (Urk. 2 Rz 21–29). Die Frage, ob für den Zugriff andere geeignete, aber weniger riskante Varianten zur Verfügung gestanden hätten, sei nicht geklärt worden. Die Aussagen des Gesamteinsatzleiters, Hauptmann N._____, nach denen kein Zeitdruck bestan- den habe, stünden im Widerspruch zu den Aussagen aller übrigen Befragten, die übereinstimmend ausgesagt hätten, es habe Zeitdruck geherrscht. Seine Aussagen seien auch in sich widersprüchlich gewesen. Einerseits habe er ausgeführt, man habe nach dem standardisierten «System Einsatzleiter Front mit Gesamteinsatzlei- ter» und mit Auftragstaktik gearbeitet, bei dem der Gesamteinsatzleiter Absicht und Auftrag bekannt gebe und die Offiziere vor Ort über die Art und den genauen Zeit- punkt der Ausführung entscheiden würden. Andererseits habe er selbst diverse Vor- gaben gemacht, indem er mehrere Zugriffsvarianten untersagt habe, so dass letzt- lich für die Akteure vor Ort keine andere Option mehr übrig geblieben sei als die mobile Anhaltung. Gemäss den Ausführungen des Gesamteinsatzleiters seien mehrere Personen daran beteiligt gewesen, die verschiedenen Zugriffsvarianten zu erörtern, abzuwägen und sich für eine zu entscheiden, wobei er selbst letztlich den Entscheid getroffen habe. Diese Personen müssten befragt werden, um die Ent- scheidungen nachvollziehen zu können, namentlich alle Verantwortlichen und An- gehörigen der Observationseinheit, Verantwortliche der Fahndungseinheit, den Dienstchef Leib und Leben, O._____, als Stellvertreter des Gesamteinsatzleiters und alle Personen im «Rück», also mindestens noch zwei namentlich nicht ge- nannte Ermittler (Urk. 2 Rz 30–35; weitere Beweisanträge in Rz 55). Die schliess- lich durchgeführte mobile Anhaltung habe neben offensichtlichen Vorteilen auch Nachteile gehabt, die sich hier gezeigt hätten: Aus Sicht von †K._____ sei zweifel- los jede andere Zugriffsart vorzuziehen gewesen, da sie angeschnallt im Fahrzeug keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe und sowohl der Gefahr durch †I._____ mit der in der Mittelkonsole jederzeit für ihn greifbaren Faustfeuerwaffe als auch der Gefahr durch Polizeikugeln und Windschutzscheibensplitter ausgesetzt. Betreffend
- 23 - †I._____ seien aufgrund seiner Position hinter dem Lenkrad nur dessen Oberkör- per und Kopf im Schussfeld der Sicherungsschützen gewesen, wodurch weniger gravierende Schüsse auf Arme oder Beine gar nicht möglich gewesen seien. Die Windschutzscheibe habe zur Zersplitterung der verwendeten, besonders weichen, Spezialmunition der Polizei mit unkalkulierbarer Wirkung geführt. Alle diese Fakto- ren wären bei einer anderen Zugriffsart vorteilhafter gewesen. So hätte ein zivil gekleideter Angehöriger der Observationseinheit †I._____ unvermittelt mit einem Destabilisierungsgerät (Taser) ausser Gefecht setzen und arretieren können, als dieser noch arglos im Wald mit einem oder zwei kleinen Hunden an der Leine Gassi gegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass er die Waffe im Auto zurückgelassen gehabt habe, die Gefahr für alle Beteiligten wäre minim gewesen und auch eine Flucht wäre angesichts der laufenden Observation mit Telefonüberwachung und - ortung unrealistisch gewesen (Urk. 2 Rz 36–41). Der Standpunkt der Staatsanwalt- schaft, an der gewählten Zugriffsvariante sei nichts zu beanstanden, weil die un- vermittelte Tötung von †K._____ absolut irrational und unvorhersehbar gewesen sei, überrasche in ihrer Klarheit. Es dürfte der polizeilichen Berufserfahrung mit häuslicher Gewalt als Tagesgeschäft entsprechen, dass bei Tötungsdelikten gegen Frauen der Täter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr Partner oder Ex-Partner sei. Bei †I._____ seien diverse, vor dem Zugriff bekannte Warnsignale hinzuge- kommen. Selbst den eingesetzten Polizisten sei zumindest teilweise klar gewesen, dass es sich bei ihm nicht um einen «08/15»-Täter gehandelt habe. Er habe alle Anzeichen eines klassischen Narzissten gezeigt und es sei notorisch, dass Nar- zissten dazu neigten, auf ihr Scheitern extrem zu reagieren. Bei häuslicher Gewalt sei Narzissmus ein gewichtiger Gefährdungsfaktor. Dies in Kombination mit der De- linquenz, dem exzessiven Waffenbesitz und dem drohenden Scheitern bzw. den hohen Schulden stellten gravierende Umstände dar, die in die Risikoabwägung zwingend hätten einfliessen müssen. Angesichts dieser Umstände könne nicht wirklich überraschen, dass †I._____ sich auch irrational verhalte. Vor diesem Hin- tergrund könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Hauptmann N._____ und die anderen involvierten Personen zur Einschätzung gelangt seien, dass für die Freun- din gar kein Risiko bestanden habe. Ein Null-Risiko sei bei der gewählten Zugriffsart sowieso nicht möglich, weil sie im Auto sitzend im Falle einer Eskalation, die immer
- 24 - einkalkuliert werden müsse, nur schon von Projektilen/Querschlägern/Splittern aus Polizeiwaffen bedroht gewesen sei (Urk. 2 Rz 42–48).
6. Die Ausführungen zur Gefahr für die Beifahrerin und Freundin von †I._____, †K._____, sind für die Frage der fahrlässigen Tötung von †I._____ durch die Be- schwerdegegner 3 und 4, sowie allfälliger weiterer verantwortlicher Polizeikader, irrelevant (vgl. Urk. 2 Rz 38 f., 42–48). Diese Argumente laufen darauf hinaus, dass diesen die fahrlässige Tötung von †K._____ vorgeworfen wird, indem sie hätten voraussehen müssen und vermeiden können, dass †I._____ sie bei einer Konfron- tation mit der Polizei erschiessen würde. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht Angehörige von ihr, sondern von †I._____. Entsprechend ist sie nicht legitimiert, mit der Beschwerde die Untersuchung einer fahrlässigen Tötung von †K._____ zu verlangen (vgl. vorne E. II.3 und 5). An der Sache vorbei geht der Hinweis auf die grosse Wahrscheinlichkeit bei Tötungsdelikten, dass der Täter der Partner oder Ex- Partner sei (Urk. 2 Rz 43). Solche Fälle häuslicher Gewalt sind nicht vergleichbar mit der Tötung der Partnerin als Reaktion auf eine Polizeiintervention zur Verhaf- tung des Partners in einem anderen Zusammenhang als häuslicher Gewalt. Bei †I._____ stand die Verhaftung in keinem Zusammenhang mit seiner Beziehung zu †K._____ und bei ihm bestand angesichts der einzig im Raum stehenden Entfüh- rung und Erpressung von J._____ vor der Intervention auch keinerlei Anlass, einen derartigen Zusammenhang zu sehen.
7. Für die Frage einer Pflichtverletzung gegenüber †I._____ bei der Planung des Zugriffs ist relevant, ob seine Verhaftung hatte angeordnet werden dürfen und, falls ja, ob die Polizei dabei verhältnismässig vorgegangen ist, das heisst, ob ihr Vorge- hen für die Verhaftung notwendig und geeignet war und unter mehreren geeigneten Massnahmen dasjenige Vorgehen war, das †I._____ (und die Allgemeinheit) vo- raussichtlich am wenigsten beeinträchtigten. Die Massnahmen durften zudem nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck stand.
E. 5 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte daneben ein Strafverfahren gegen †I._____ und L._____ wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung und Entführung usw. zum Nachteil von J._____ sowie gegen †I._____ zusätzlich ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von †K._____. Mit Verfü- gung vom 23. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft I diese Strafverfahren ein, betreffend †I._____ wegen des dauernden Prozesshindernisses durch seinen Tod und betreffend L._____ wegen der vollständigen Entlastung vom Verdacht, in die Entführung und Erpressung von J._____ involviert gewesen zu sein (Urk. 9/22/- 26/18).
E. 6 Am 16. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft II die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1–4 betreffend vorsätzliche bzw. fahrlässige Tötung zum Nachteil von †I._____ und †K._____ ein (Urk. 3/3 = Urk. 7 = Urk. 9/21/1).
- 4 -
E. 7 Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. De- zember 2024 fristgerecht Beschwerde erheben (Urk. 2; Urk. 4/1; Urk. 9/21/2/4). Sie beantragen: «1. Die Einstellungsverfügung Nr. 2022/10012744 vom 16. Dezember 2024 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur weiteren Ermittlung und Anklageerhe- bung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, einen ausserordentlichen, ausserkan- tonalen Staatsanwalt für das Verfahren einzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.»
E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge- legt, weshalb die Verhaftung zum fraglichen Zeitpunkt hatte angeordnet werden dürfen und weshalb die gewählte Zugriffsart verhältnismässig war (Urk. 7 S. 23 ff.).
- 25 - Die Beschwerdeführerin bestreitet weder grundsätzlich, dass †I._____ hatte ver- haftet werden dürfen, noch begründet sie hinreichend, dass der Zeitpunkt falsch war. Zwar bringt sie vor, der Gesamteinsatzleiter habe im Gegensatz zu allen an- deren beteiligten Polizisten keinen Zeitdruck gesehen. Sie zeigt aber einerseits nicht auf, inwiefern dies zu einer Pflichtverletzung der beteiligten Polizisten geführt haben soll. Andererseits setzt sie sich nicht mit den Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung auseinander, dass eine zeitliche Dringlichkeit nachvollziehbar war, weil das Ultimatum bereits am Vortag abgelaufen war, †I._____ erst wenige Stun- den zuvor als mutmasslicher Entführer und Erpresser von J._____ identifiziert wer- den konnte und jener noch nicht mit seiner Entdeckung rechnen musste. Aus takti- scher Sicht habe die Ausnützung des Überraschungsmoments einen zeitnahen Zu- griff erfordert, denn eine zunehmende Observationsdauer habe das Entdeckungs- risiko vergrössert, was wiederum das Risiko eines Fluchtversuchs des möglicher- weise bewaffneten †I._____s in sich geborgen habe. Sodann sei zu berücksichti- gen, dass dessen Reaktion auf eine ausbleibende Kontaktaufnahme durch das Ent- führungsopfer nicht abzuschätzen und so nicht auszuschliessen gewesen sei, dass er seine Drohung in die Tat umsetzen und die Familie des Entführungsopfers sowie die zu deren Schutz abkommandierten Polizeiangehörigen gefährden würde (Urk. 7 S. 25). Ebenso wenig setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begrün- dung der Staatsanwaltschaft auseinander, dass kein überhastet angeordneter Zu- griff habe festgestellt werden können und dass weitere Nachforschungen im Hin- blick auf die Zugriffsplanung keine relevante Erkenntnisse hätten bringen können (Urk. 7 S. 25 f.). Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist zuzustim- men. †I._____ stand in dringendem Verdacht, J._____ am 31. März 2022 um etwa 22.30 Uhr als Polizist verkleidet und mit einem Sturmgewehr bewaffnet zunächst durch Vorspiegelung einer akuten Gefahrenlage entführt und dann mit einer aus der Mittelkonsole seines Fahrzeugs behändigten Faustfeuerwaffe bedroht und Fr. 300 000.– bis zum 5. April 2022 gefordert zu haben. Sollte J._____ sich wider- setzen, habe †I._____ dessen Ermordung angedroht, verbunden mit Konsequen- zen für dessen Ehefrau und Kinder. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, habe †I._____ J._____ auch seinen Kofferraum gezeigt, in dem sich eine Vielzahl von Waffen samt Munition befunden hätten (vgl. die unbestrittene Chronologie in
- 26 - der angefochtenen Verfügung, Urk. 7 S. 23–25). Identifiziert werden konnte †I._____ anhand eines E-Mails vom 6. April 2022, 9.25 Uhr, an J._____, also nach Ablauf der Zahlungsfrist am Vortag (Urk. 7 S. 24; Urk. 9/22/5/1–8). Im Rahmen der Hintergrundabklärungen zu †I._____ wurde vor dem Zugriff bekannt, dass er
E. 7.2 Zur Frage, ob eine geeignete, aber weniger riskante Zugriffsart zur Verfügung gestanden hätte, bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Aussagen des Gesamteinsatzleiters zur gewählten Befehlsstruktur mit Entscheidungskompeten- zen an der Front und zu seinen gleichzeitigen Vorgaben seien widersprüchlich ge- wesen. Sie zeigt allerdings nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies zur Wahl einer erkennbar risikoreicheren Zugriffsart geführt haben soll. Soweit der Gesamteinsatzleiter mehrere Zugriffsvarianten untersagt und die mobile Anhaltung gutgeheissen hat, folgt daraus nicht, dass die gewählte Zugriffsart falsch war, son- dern nur, dass allenfalls der Gesamteinsatzleiter und nicht die Frontkräfte die ent-
- 27 - sprechende Verantwortung tragen würden, wenn sich die Zugriffsart als falsch her- ausstellen würde. Betreffend die Wahl der Zugriffsart bringt die Beschwerdeführerin konkret vor, neben den Vorteilen der gewählten Variante gäbe es auch Nachteile, die sich hier gezeigt hätten, und ein Zugriff im Wald wäre risikoärmer gewesen (Urk. 2 Rz 37–41).
E. 7.2.1 Als Nachteile für †I._____ bei einer mobilen Anhaltung im Fahrzeug erwähnt die Beschwerdeführerin, dass aufgrund von dessen Position hinter dem Lenkrad nur dessen Oberkörper und Kopf im Schussfeld der Sicherungsschützen gewesen seien, wodurch weniger gravierende Schüsse auf Arme oder Beine gar nicht mög- lich gewesen seien. Die Windschutzscheibe habe zur Zersplitterung der verwende- ten, besonders weichen, Spezialmunition der Polizei mit unkalkulierbarer Wirkung geführt. Alle diese Faktoren wären bei einer anderen Zugriffsart vorteilhafter gewe- sen (Urk. 2 Rz 41). Inwiefern bei einem Angreifer mit einer Pistole in der Hand Schüsse auf die Beine diesen an weiteren Schussabgaben wirkungsvoll hindern, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Erreichen könnten dies allenfalls Treffer an der Schusshand oder dem Schussarm. Nur diese Körperstellen zu treffen während eines dynamischen Geschehens mit Bewegungsfreiheit der Arme und Hände, ist anspruchsvoll, besonders dann, wenn der Angreifer die Schusswaffe vor seinem Körper hält und so gegen die Polizisten richtet. Ein solcher Schusshandtreffer ist bei †I._____ zwar gelungen. Es hat sich aber auch gezeigt, dass ein solcher Treffer nicht zwingend dazu führen muss, dass der Angreifer die Waffe fallen lässt. Hinzu kommt, dass für jemanden, der bei einer mobilen Anhaltung verhaftet werden soll, ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Sicherungsschützen nur den Oberkörper, den Kopf und allenfalls die Hände im Schussfeld haben. Wehrt die Person sich den- noch, ist sie sich der möglichen Konsequenzen bewusst. Dies soll dazu führen, dass sich diese Personen angesichts der überlegenen Position der Polizei wider- standslos ergeben, was nach der Berufserfahrung der befragten Polizisten auch in beinahe allen Fällen so abläuft (vgl. Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 105; Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 184 und 211 ff.; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 38; Urk. 9/3/11 Frage/Ant- wort 68; Urk. 9/3/16 Frage/Antwort 78 und 80). Die Glassplitter von den Wind- schutzscheibendurchschüssen haben zu keinen gravierenden Verletzungen ge- führt (vgl. Urk. 9/8/7 S. 4 und 7, «oberflächliche Hautverletzungen», «zum Teil in
- 28 - der Haut vorgefundene Glassplitter») und können deshalb mit Blick auf die tödliche Gefahr durch die Schusswaffe vernachlässigt werden. Die weitaus grössere Anzahl Glassplitter im Innenraum dürfte im Übrigen von den eingeschlagenen Türfenstern stammen (Urk. 9/4/1 S. 8). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben unterschiedliche Waffen und Munition eingesetzt. Nur die Projektile aus der Schusswaffe des Be- schwerdegegners 2 haben sich beim Durchschlagen der Windschutzscheibe frag- mentiert. Die Fragmente zweier Projektile sind aber je eng gruppiert in den Ober- körper von †I._____ eingedrungen, jene des dritten Projektils sind an der fahrersei- tigen B-Säule abgeprallt und in der Fahrertür stecken geblieben bzw. zu Boden gefallen (vgl. dazu vorne E. III.4.5.2). Kopftreffer gab es keine (im Übrigen wurde auch †K._____ von keinem Polizeiprojektil getroffen). Das sind keine unkalkulierten Trefferbilder.
E. 7.2.2 Umgekehrt weist die Beschwerdeführerin selbst auf die vielen Vorteile der mobilen Anhaltung hin (Urk. 2 Rz 37), die als Standardvorgehen von den Angehö- rigen der Einsatzgruppe eingeübt ist, nämlich die klaren Abläufe, die klare Rollen- verteilung, das Überraschungsmoment, die Waffenhoheit und die Schnelligkeit (Urk. 2 Rz 37). Hinzu kommt die Unterbindung von Fluchtmöglichkeiten durch die Blockade des Fahrzeugs und dadurch auch die Begrenzung des Aktionsradius, was wiederum die Gefahr für unbeteiligte Dritte gering hält. Ebenso weist die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass dem Zugriffsteam bis zur Rückkehr von †I._____ zu seinem Garagenparkplatz noch Zeit verblieb, sich vorzubereiten, während eine vorgängige Verhaftung «ad hoc» hätte erfolgen müs- sen (Urk. 7 S. 28; vgl. hierzu die Aussagen des Beschwerdegegners 3: «Die An- nahme, dass er wieder zurückkommt zur Liegenschaft gab für uns die Möglichkeit, uns vorzubereiten.» Urk. 9/2/10 Frage/Antwort 67, ebenso Frage/Antwort 23; sinn- gemäss auch der Beschwerdegegner 4: «ln dieser Zeit haben wir uns bereit gehal- ten für den Einsatz. Wir haben diverse Varianten durchgedacht und vorbehaltene Beschlüsse besprochen, damit wir eigentlich bestmöglich gerüstet sein würden. […] Wir waren bereit.», Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 25; vgl. auch der Gesamteinsatzleiter, Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 74). Ein Vorgehen «ad hoc» hätte weitere Unwägbarkei- ten mit sich gebracht. Schliesslich ist auch der Schutz der beteiligten Polizisten bei
- 29 - einem Zugriff durch die Sondereinheit aufgrund von deren Ausbildung, Schutzaus- rüstung und Bewaffnung zweifellos besser als bei zivilen Einsatzkräften mit blossen Unterziehwesten beispielsweise aus der Observationseinheit (vgl. Urk. 7 S. 28). Bei der Wahl der Zugriffsart sind diese Vorteile gegen die Nachteile abzuwägen und dem Verhältnis der Vor- und Nachteile anderer Zugriffsarten gegenüberzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Wahl haben einschätzen lassen. Nur weil sich allfällige Nachteile verwirklicht haben, heisst dies nicht, dass die Wahl dieser Zugriffsvari- ante eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und eine andere Zugriffsart, die diese Nach- teile nicht gehabt hätte, hätte gewählt werden müssen.
E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Verhaftung im Wald wäh- rend des Spaziergangs wäre die Gefahr für alle Beteiligten minim gewesen (Urk. 2 Rz 41). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft zog einen Wahr- nehmungsbericht über die Observation von †I._____ vor dem Zugriff der Einsatz- gruppe bei (Urk. 9/9/9). Darin ist berichtet, dass †I._____ und seine Freundin auf dem Waldparkplatz beim P._____ Brätliplatz an der Q._____-strasse oberhalb von R._____ ausstiegen und auf einem Waldweg in den Wald hinein spazieren gingen. Dann steht wörtlich: «Sie dürften mindestens einen kleinen Hund dabeihaben. Ge- nau kann das aufgrund der Situation nicht erkannt werden.» (Urk. 9/9/9 S. 4) Wenn die Observationseinheit nicht einmal eindeutig feststellen konnte, ob die beiden ei- nen oder mehrere Hunde dabei hatten (es waren tatsächlich zwei, Urk. 9/4/1 S. 6), war es für die observierenden Beamten auch unmöglich, mit Sicherheit wahrzuneh- men bzw. zu beurteilen, ob †I._____ eine Waffe auf sich trug oder nicht – erst recht bei dessen Kleidung (vgl. Urk. 7 S. 28). Auch dort hätte man also sicherheitshalber von seiner Bewaffnung ausgehen müssen. Nachvollziehbar sind auch die weiteren Einwände gegen einen dortigen Zugriff, dass die Möglichkeit zur Vorbereitung ge- fehlt hätte (Urk. 9/2/10 Frage/Antwort 67) und dass die Person wegen des unge- eigneten Geländes auch nicht hätte kontrolliert werden können (Urk. 9/3/20 Frage/Antwort 27), so dass die Observationseinheit dies als zu risikoreich einstufte (Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 31). Sie observierte †I._____ im Wald auch nicht (Urk. 9/9/9 S. 4). Er hätte sich frei bewegen und Deckung suchen können und durch zivile Einsatzkräfte verhaftet werden müssen, was ein unkalkulierbares Risiko so- wohl für unbeteiligte Dritte als auch für die Einsatzkräfte gewesen wäre (Urk. 7
- 30 - S. 28) – auf jeden Fall weniger kalkulierbar als die vorbereitete mobile Anhaltung bei der abseits gelegenen Garageneinfahrt. Dementsprechend wäre es auch bei einer Flucht nicht primär darum gegangen, dass man †I._____ letztlich nicht hätte auffinden können, sondern um die Gefahr, die er beim Mitführen einer Schusswaffe beim Ergreifen der Flucht und anschliessend auf der Flucht für die nur leicht ge- schützten Polizeibeamten und nicht geschützte Dritte gewesen wäre. Der Einwand der Beschwerdeführerin mit der Ortungsmöglichkeit durch die Telefonüberwachung (Urk. 2 Rz 41) verfängt deshalb nicht. Auch die geltend gemachte Möglichkeit, dass ein zivil gekleideter Angehöriger der Observationseinheit †I._____ unvermittelt mit- tels Destabilisierungsgerät (Taser) hätte ausser Gefecht setzen und arretieren kön- nen (Urk. 2 Rz 41), erscheint aus dem damaligem Blickwinkel («ex ante») nicht als gangbare Alternative. Einerseits widerspräche ein solches Vorgehen der Voraus- setzung, dass der Einsatz dieses Zwangsmittels, sofern keine Gefahr im Verzug ist, zuerst hätte angedroht werden müssen (§ 14 Abs. 1 PolG). Denn eine solche An- drohung wäre aus damaliger Sicht nicht als von vornherein nutzlos zu qualifizieren gewesen. Es geht auch nicht an, dass der Polizei erlaubt wird, potentiell gefährliche Personen in arglosen Situationen zu «tasern», um sie zu verhaften. Gleichzeitig erscheint auch das Entdeckungsrisiko als zu gross, hätten die Beamten †I._____ doch im Wald verfolgen und einholen müssen, ohne seinen Weg zu kennen, und sie hätten auch jederzeit mit dem Auftauchen Dritter in Begleitung von deren Hun- den rechnen müssen, weil es sich beim fraglichen Parkplatz am Waldrand gemäss Polizei um einen bekannten «Hündeler-Parkplatz» handelte (Urk. 9/9/9 S. 4).
E. 7.2.4 Auch eine Verhaftung an einem anderen Ort kann nicht als derart klar risiko- ärmer qualifiziert werden, dass aus ihrem Unterbleiben und der tatsächlich durch- geführten Verhaftung eine Pflichtverletzung resultiert (Urk. 2 Rz 35 Fn 6). Der Wahrnehmungsbericht beschreibt die Observation vom Wohnort via den soeben erörterten Halt für den Spaziergang und einen weiteren Halt an der Tankstelle zu- rück zum Wohnort, wo der Zugriff erfolgte (Urk. 9/9/9). Mit Blick auf die registrierten Feuerwaffen und das Entdeckungsrisiko im 6. Stock einer modernen Überbauung wurde eine Verhaftung in der Wohnung zu Recht verworfen und es ist auch nach- vollziehbar, dass eine Rückkehr in die Wohnung verhindert werden sollte (vgl.
- 31 - Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 24 und 48; Urk. 9/2/10 Frage/Antwort 23 und 67; Urk. 9/- 2/3 Frage/Antwort 89 f.; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 31 und 38; Urk. 9/3/22 Fra- ge/Antwort 30 und 60). Die Hausdurchsuchung nach der Intervention förderte denn auch zutage, dass †I._____ im Besitz eines ganzen Arsenals von teils geladenen Schusswaffen samt einem Vorrat von mehreren tausend Schuss Munition verschie- denster Kaliber war (vgl. Urk. 7 S. 28; Urk. 9/22/14/2 S. 2; Urk. 9/22/14/5 Foto 37 ff.). Für einen Zugriff bei der S._____-Tankstelle an der T._____-strasse in der Nähe des Wohnorts gilt eine ähnliche Einschätzung wie für die Örtlichkeit im Wald. Ein improvisierter Zugriff durch zivile Observationskräfte wäre an diesem Ort für sie und unbeteiligte Dritte riskanter gewesen als die gewählte Zugriffsart (vgl. Urk. 7 S. 28; Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 25 S. 6). Abgesehen davon ergibt sich kein Anhalts- punkt für einen weiteren Ort auf dem Weg zurück zur Wohnung, an dem eine Ver- haftung risikoärmer hätte durchgeführt werden können, da †I._____ sich sonst im- mer im Strassenverkehr in R._____ und G._____ bewegte und ein Zugriff folglich während der Fahrt auf öffentlicher, befahrener Strasse hätte durchgeführt werden müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass †I._____ auf dieser Fahrt eine unmit- telbare Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer oder andere unbeteiligte Dritte dargestellt hätte, was eine solche Intervention gerechtfertigt hätte. Auch hier war die Herausforderung, dass der Weg nicht bekannt war und die Situation für einen möglichen Zugriff («günstige Gelegenheit») laufend neu beurteilt werden musste (vgl. hierzu v.a. Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 31) und bei einem Verbleiben von †I._____ im Wagen ebenfalls nur Oberkörper, Kopf und Arme im Schussfeld gewe- sen wären. Vorauszusehen war jedoch, dass †I._____ irgendwann wieder zur Woh- nung zurückfahren wird, so dass auch aus diesem Grund ein Zugriff in bzw. bei der Tiefgarage bevorzugt wurde (vgl. Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 24). Schliesslich wurde am Wohnort selbst die ursprünglich angedachte Verhaftung unmittelbar beim Park- platz in der Tiefgarage nach der Besichtigung vor Ort aus nachvollziehbaren Grün- den als zu gefährlich eingestuft. Der Parkplatz befand sich zu nahe an der Tür zum Treppenhaus und sie konnten sich nicht genügend nahe verstecken, um zu ge- währleisten, dass sie †I._____ zwischen Auto und Treppenhaustür anhalten konn- ten. Ebenso wenig konnten sie wegen weiterer Zugänge gewährleisten, dass keine Drittpersonen hineinlaufen würden (Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 24; Urk. 9/2/10
- 32 - Frage/Antwort 23 und 64 f.; ferner auch Urk. 9/2/1 Frage/Antwort 8; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 23; Urk. 9/2/5 Frage/Antwort 96; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 16 und 48; Urk. 9/3/16 Frage/Antwort 18; Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 57 f.).
E. 7.3 Angesichts des bekannten Verhaltens von †I._____ mit der zunächst versuch- ten Flucht und dem anschliessenden Einsatz seiner Faustfeuerwaffe wird nicht zu widerlegen sein, dass er sich auch bei einer anderen Zugriffsart durch die Polizei, namentlich ohne Beisein seiner Freundin, so verhalten hätte. Eine solche hätte also, um gleich geeignet zu sein, ebenfalls eine Flucht verhindern und die Verfüg- barkeit einer Waffe ausschliessen müssen, so dass er keine Waffe gegen die Poli- zisten, Dritte (oder sich selbst) hätte einsetzen können. Das sicherzustellen wäre wegen seiner zahlreichen Waffen, auch im Auto und allenfalls auf sich, kaum mög- lich gewesen. Es hätte umgekehrt dazu geführt, dass er wieder in seine Wohnung hätte zurückkehren können, wo die Waffen (zu Recht) vermutet wurden. Weil sein Ultimatum abgelaufen war, wäre die Gefahr stark gestiegen, dass er sich noch stär- ker bewaffnet hätte, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen und allenfalls die Drohung mit Nachteilen für J._____ und seine Familie umzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist keine gleichermassen geeignete Verhaftungsvariante ersichtlich, die erkennbar risikoärmer gewesen wäre für die involvierten Polizisten, (ihn selbst) und unbeteiligte Drittpersonen, eingeschlossen und besonders die durch ihn be- drohte Familie J._____. Für ihn waren mit der mobilen Anhaltung keine Gefahren verbunden, die nicht zu verantworten, sprich im Falle von Widerstand durch den für möglich gehaltenen Schusswaffeneinsatz, nicht zu rechtfertigen gewesen sind.
8. Die Staatsanwaltschaft hat nach Eingang der Strafanzeige gegen die Beschwer- degegner 3 und 4 zuerst noch einmal die Beschwerdegegner 1 und 2, dann nach eingeholter Ermächtigung die Beschwerdegegner 3 und 4 und vier am Zugriff be- teiligte Angehörige der Einsatzgruppe als Zeugen und schliesslich den Einsatzleiter Front, U._____, sowie den Gesamteinsatzleiter, N._____, je als Auskunftsperson einvernommen und sie dabei spezifisch auch zu den diskutierten und erwogenen Zugriffsoptionen befragt (Urk. 9/2/3–12; Urk. 9/3/11–23). Zusätzlich zog die Staats- anwaltschaft folgende Akten bei: Sämtliche Einträge und Erkenntnisse aus sämtli-
- 33 - chen Informationssystemen betreffend †I._____, auf die Beamte der Kantonspoli- zei Zürich Zugriff haben (Urk. 9/9/1–4), und sämtliche Akten und Dateien im Zu- sammenhang mit der Observation von †I._____ im Vorfeld des Zugriffs, was nach der Richtlinie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in Form eines Wahr- nehmungsberichts geschah (Urk. 9/9/5–9). Die Staatsanwaltschaft ersuchte dar- über hinaus auch die Redaktion des «V._____» [Tageszeitung] um Bekanntgabe des Urhebers oder der Urheberin der Videosequenz, auf dem offenbar der Zugriff der Polizei zu sehen ist und im Internet auf «V._____.ch» am tt. April 2022 publiziert worden ist. Gemäss Antwort der Rechtsabteilung war die Identität der Quelle jedoch nicht bekannt (Urk. 9/13/23 f.). Gestützt auf diese Beweise sowie die bereits zuvor erhobenen Beweise ergibt sich das zuvor dargelegte klare Bild, dass die Schuss- abgaben der Beschwerdegegner 1 und 2 gerechtfertigt waren und keine Pflichtver- letzung bezüglich der Anordnung und Durchführung des Zugriffs in Form der mobi- len Anhaltung bei der Garageneinfahrt am Wohnort von †I._____ ersichtlich ist. Folglich ist auch keine fahrlässige Tötung durch verantwortliche Polizeikader er- sichtlich, weder durch die Beschwerdegegner 3 und 4 noch durch U._____ oder N._____. Die Staatsanwaltschaft schloss daraus zu Recht, dass die Strafuntersu- chung nicht auf letztere auszudehnen war bzw. ist. Denn eine solche Ausdehnung wäre eine rein formelle Änderung des Status gewesen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Änderung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urk. 2 Rz 28 f. und 55). Mit dem Hinweis darauf, dass N._____ zusammen mit U._____ der höchstrangige der eingesetzten Kader gewesen sei und die Verant- wortung übernommen habe, weil er als Auskunftsperson nichts zu befürchten hatte, trifft nicht zu. Ihre Stellung als Auskunftsperson lässt sich nur damit erklären, dass sie als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden konnten (Art. 178 Bst. d StPO). Hätten ihre Aussagen Verdachtsmomente auf eine eigene Pflichtver- letzung oder eine Pflichtverletzung des anderen ergeben, wären sie im Strafverfah- ren beschuldigt worden. Das Argument, sie hätten als Auskunftsperson nichts zu befürchten gehabt, würde – wenn überhaupt – dafür sprechen, dass sie als Aus- kunftsperson mehr angegeben hatten als sie das als beschuldigte Person getan hätten.
- 34 -
9. Auch die übrigen Beweisanträge (Urk. 2 Rz 35 und 55) führen nicht dazu, dass die Strafuntersuchung fortgesetzt werden müsste. Die Identifizierung des Urhebers des auf «V._____.ch» veröffentlichten Videos vom Tatort ist nicht gelungen und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit dessen Befragung noch etwas zur Klä- rung des Sachverhalts beitragen könnte. Es ist auf den zutreffenden Beweisergän- zungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024 zu verweisen (Urk. 9/14/46). Gleiches gilt für die Befragung weiterer Augenzeugen. Die Wahr- nehmungen der Observationseinheit sind im beigezogenen Bericht festgehalten. Die Beschwerdeführerin begründet in ihrer Beschwerde nicht und es ist mit Blick auf die Erwägungen dazu auch nicht ersichtlich, dass Anlass zu Zweifeln oder Er- gänzungen besteht (vgl. Urk. 2 Rz 55–57 mit Fn 14; vorne E. III.7.2.3 f. und E. III.7.3). Die Ermittler im «Rück» haben nach Aussagen von N._____ darauf hin- gewiesen, dass man für das Strafverfahren noch weitere Beweise sammeln und deshalb mit der Verhaftung zuwarten könne (Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 68). Er habe sich das angehört, letztlich hätten sie aber den Bedarf nicht schlüssig darle- gen können und die Gefahrenabwehr habe die Beweissicherung übersteuert und zwar die Gefahrenabwehr für die Familie J._____ (Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 69). Den Ermittlern ging es beim Zuwarten mit der Verhaftung um weitere Beweissiche- rung und nicht um für eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung relevante Einwände, dass der möglichst baldige Zugriff in der ausgeführten Variante für †I._____ oder auch Dritte eine grössere Gefahr geschaffen hätte als andere Varianten. Ähnliches gilt für die Analysen der Polizeipsychologin und der Sicherheitspolizei. Die Be- schwerdeführerin begründet die Beweisanträge nicht hinreichend vor dem Hinter- grund, dass N._____ zunächst dazu ausführte, diese Analysen hätten nichts ent- halten, was die Einsatzleitung nicht schon gewusst hätte, und dass er dann seine Einschätzung der Person von †I._____ darlegte (Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 36–38).
10. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht aufzu- zeigen, dass die angefochtene Verfügung falsch ist und die Untersuchung noch
- 35 - weiter zu führen wäre. Dementsprechend erübrigt sich auch die beantragte Einset- zung eines ausserkantonalen Staatsanwalts (vgl. Urk. 2 S. 2 und Rz 57 ff.). Ent- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang unterliegen beide Beschwerdeführer. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind grundsätzlich ihnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Aufwand für die Prüfung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist im Vergleich zu jenem betreffend die Beschwerde Beschwerdeführerin vernach- lässigbar. Es rechtfertigt sich deshalb, alles der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin liess ausführen, die für das Unter- suchungsverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand- schaft gelte praxisgemäss auch im Beschwerdeverfahren, andernfalls darum er- sucht würde, eine kurze Frist zur Stellung und Begründung des Antrages zu setzen (Urk. 2 Rz 3). Einerseits entsprach dies gerade nicht der obergerichtlichen Praxis. Darauf wurde bereits in der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2022 betreffend die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- beistandschaft am Ende speziell hingewiesen (Urk. 9/14/10). Seit dem 1. Januar 2024 und somit über ein Jahr vor der Einreichung der Beschwerde ist dies auch ausdrücklich im Gesetz so geregelt (Art. 136 Abs. 3 StPO). Eine Nachfrist zur Ver- besserung ist deshalb abzulehnen. Ein formelles Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege liegt nicht vor und es wäre, selbst wenn man einen sinn- gemässen Antrag annehmen würde, abzuweisen, weil es nicht rechtzeitig begrün- det wurde.
3. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 verbunden mit § 2 Abs. 1 Bst. b–d GebV OG).
4. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung (Art. 436 Abs. 1 verbunden mit Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Den Beschwer- degegnern 1–4 sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden.
- 36 - Entsprechend sind keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
E. 8 Die Staatsanwaltschaft reichte die verlangten Untersuchungsakten am 7. Januar 2025 elektronisch ein (Urk. 8–10) und ergänzte sie mit Übermittlung vom 14. Janu- ar 2025 (Urk. 11–15). Nachdem deren Unvollständigkeit festgestellt wurde, reichte die Staatsanwaltschaft die Akten am 7. Mai 2025 erneut ein (Urk. 16). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. Prozessuales
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 verbunden mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Be- troffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Inte- ressen (BGE 145 IV 161 E. 3.1; 143 IV 475 E. 2.9).
E. 11 Frage/Antwort 16 S. 6; Urk. 9/8/7 S. 3 f.; Urk. 9/5/2 S. 52).
E. 16 Schusswaffen auf sich registriert hatte und zwar 1 Revolver, 5 Pistolen, 2 Flin- ten, 1 Maschinenpistole und 7 Sturmgewehre (Urk. 7 S. 24; Urk. 9/9/4 als Auszug aus den Informationssystemen, die den Beamten der Kantonspolizei Zürich zu- gänglich sind, vgl. Urk. 9/9/1–3). Aufgrund dieser Informationen musste die Polizei von einer möglichen jederzeitigen Bewaffnung ausgehen, nicht nur in der Wohnung oder im Auto, sondern auch ausserhalb (so auch der Beschwerdegegner 3, Urk. 9/- 2/10 Frage/Antwort 32). Entsprechend bestand das Risiko, dass †I._____ eine ver- fügbare Waffe einsetzt, auch wenn er in der Schweiz und in Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine relevanten polizeilichen Vorakten aufgewiesen hatte (vgl. Urk. 7 S. 24). Die Staatsanwaltschaft hielt deshalb richtig und unbestritten fest, dass die involvierten Polizeifunktionäre deswegen von einer erhöhten Gefährdung ausge- gangen seien, weshalb die Einsatzgruppe Diamant beigezogen worden sei, die un- ter anderem bei Festnahmen unter erschwerten Bedingungen eingesetzt werde. Bei jedem Zugriff auf eine bewaffnete Person bestehe grundsätzlich die Gefahr ei- ner möglichen Eskalation, was für sich allein die Polizeibehörden selbstredend nicht von der Erfüllung ihres Auftrages entbinden könne (Urk. 7 S. 22 f.). In Bezug auf den Zeitpunkt der Zugriffsfreigabe liegt demnach keine strafrechtlich relevante Verletzung von Sorgfaltspflichten vor (Urk. 7 S. 27).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3500.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, dreifach, für sich und die Be- − schwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) Beschwerdegegner 1–4, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie («persönlich/- − vertraulich», gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-5/2022/10012744, − unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 37 - Zürich, 3. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240486-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 3. Oktober 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. F._____,
5. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II vom
16. Dezember 2024
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am Abend des 6. Aprils 2022 kam es in G._____ am H._____-platz 1 zu einer Polizeiintervention, bei der †I._____ hätte verhaftet werden sollen. Er stand im Ver- dacht, am 31. März 2022 J._____, den damaligen Präsidenten der Eidgenössi- schen Kommission für …-fragen [Gesundheitsbereich], entführt und erpresst zu ha- ben. J._____ befand sich im Zeitpunkt der geplanten Verhaftung zwar nicht mehr in der Gewalt von †I._____. Dieser soll J._____ aber damit gedroht haben, ihn um- zubringen, verbunden mit Konsequenzen für dessen Ehefrau und Kinder, sollte er der Geldforderung von Fr. 300 000.– innert der Frist bis zum folgenden Dienstag (also den 5. April 2022) nicht nachkommen. Für die Verhaftung setzte die Kantons- polizei Zürich die Spezialeinheit «Einsatzgruppe Diamant» ein. Die Einheit interve- nierte, als †I._____ sein Fahrzeug mit seiner Freundin (†K._____) auf dem Beifah- rersitz in die Tiefgarage im Gebäude seiner Wohnung lenkte, und blockierte das Fahrzeug vorne und hinten mit zwei zivilen Einsatzfahrzeugen. In der Folge soll †I._____ eine Faustfeuerwaffe behändigt und damit seiner Freundin in den Kopf geschossen haben, worauf die Polizeibeamten der Sondereinheit C._____ (fortan: Beschwerdegegner 1) und D._____ (fortan: Beschwerdegegner 2) das Feuer auf †I._____ eröffnet hätten. Sowohl †K._____ als auch †I._____ verstarben noch am Tatort.
2. Am 7. April 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen die Beschwerde- gegner 1 und 2 wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von †I._____ (Urk. 9/1/1). Mit Ermächtigung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine entsprechende Strafun- tersuchung gegen die genannten beiden Polizeibeamten (Urk. 9/10/1 mit den Hin- weisen auf bereits erfolgte vorsorgliche Beweissicherungsmassnahmen; Urk. 9/10/- 2, Beschluss der III. Strafkammer TB220113-O vom 15. September 2022).
- 3 -
3. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 erstattete †I._____s Mutter, A._____ (fortan: Beschwerdeführerin 1), zusätzlich Strafanzeige gegen den beteiligten Ein- satzleiter der Sondereinheit, E._____ (fortan: Beschwerdegegner 3), und gegen den Gruppenführer der Sondereinheit, F._____ (fortan: Beschwerdegegner 4), we- gen vorsätzlicher, evtl. fahrlässiger Tötung. Zusammengefasst wirft sie den beiden vor, dass der Zugriff so geplant worden sei, dass er nur in eine Gewalteskalation habe münden können. Sie hätten einen risikoärmeren Plan für den Zugriff ausar- beiten müssen, bei dem der Zugriff in einer Situation hätte erfolgen sollen, in der †I._____ alleine, unbewaffnet und unvorbereitet gewesen wäre. Die Polizei dürfe keine Notwehr-/Notstandssituation schaffen (Urk. 9/1/3).
4. Nach dieser Strafanzeige teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das laufende Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 auf die Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich um. Diese Behörde weitete die Untersuchung mit Ermächtigung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 auf die Be- schwerdegegner 3 und 4 wegen vorsätzlicher Tötung aus (vgl. Urk. 9/13/11; Urk. 9/- 13/13; Urk. 9/10/6, Beschluss der III. Strafkammer TB230035-O vom 26. Juni 2023).
5. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte daneben ein Strafverfahren gegen †I._____ und L._____ wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung und Entführung usw. zum Nachteil von J._____ sowie gegen †I._____ zusätzlich ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von †K._____. Mit Verfü- gung vom 23. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft I diese Strafverfahren ein, betreffend †I._____ wegen des dauernden Prozesshindernisses durch seinen Tod und betreffend L._____ wegen der vollständigen Entlastung vom Verdacht, in die Entführung und Erpressung von J._____ involviert gewesen zu sein (Urk. 9/22/- 26/18).
6. Am 16. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft II die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1–4 betreffend vorsätzliche bzw. fahrlässige Tötung zum Nachteil von †I._____ und †K._____ ein (Urk. 3/3 = Urk. 7 = Urk. 9/21/1).
- 4 -
7. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. De- zember 2024 fristgerecht Beschwerde erheben (Urk. 2; Urk. 4/1; Urk. 9/21/2/4). Sie beantragen: «1. Die Einstellungsverfügung Nr. 2022/10012744 vom 16. Dezember 2024 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur weiteren Ermittlung und Anklageerhe- bung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, einen ausserordentlichen, ausserkan- tonalen Staatsanwalt für das Verfahren einzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.»
8. Die Staatsanwaltschaft reichte die verlangten Untersuchungsakten am 7. Januar 2025 elektronisch ein (Urk. 8–10) und ergänzte sie mit Übermittlung vom 14. Janu- ar 2025 (Urk. 11–15). Nachdem deren Unvollständigkeit festgestellt wurde, reichte die Staatsanwaltschaft die Akten am 7. Mai 2025 erneut ein (Urk. 16). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. Prozessuales
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 verbunden mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Be- troffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Inte- ressen (BGE 145 IV 161 E. 3.1; 143 IV 475 E. 2.9). 2.1. Als Partei gilt jede formelle Partei nach Art. 104 StPO und damit auch die Pri- vatklägerschaft (Abs. 1 Bst. b). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körper- lichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
- 5 - (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilan- sprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straf- tat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Ver- fahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person sind nach diesem Artikel ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Ge- schwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. Mit dieser Bestimmung ist die Beschwerdelegitimation von Angehörigen nach Art. 382 Abs. 3 StPO zu lesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1). 2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 verbunden mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 verbunden mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätz- lich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation. Dies gilt jeden- falls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter von †I._____, der durch ein Delikt getö- tet worden sein soll. Sie ist Angehörige sowohl im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO als auch im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO verbunden mit Art. 110 Abs. 1 StGB. Sie hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. 9/14/2) und ist folglich je- denfalls in ihrer Eigenschaft als Strafklägerin nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert.
- 6 -
4. Der Beschwerdeführer 2 ist der Bruder der Beschwerdeführerin 1 und der Onkel von †I._____ (vgl. Urk. 2 Rz 10; Urk. 9/22/10/19; teilweise aber als Bruder von †I._____ bezeichnet, vgl. Urk. 9/14/2; Urk. 9/14/10). Weil †I._____ seine Mutter hinterlässt, die dem Beschwerdeführer 2 in der Erbberechtigung vorgeht (vgl. Art. 458 f. ZGB), ist der Beschwerdeführer 2 nicht Rechtsnachfolger im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO und damit auch nicht nach Art. 382 Abs. 3 StPO zur Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Er könnte höchstens noch als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gelten und aus dieser Eigen- schaft die Berechtigung herleiten, sich als Privatkläger zu konstituieren und Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung zu erheben. Hierzu wäre erforderlich, dass er sowohl seinem verstorbenen Neffen in ähnlicher Weise nahe steht, wie es Ehegatten, Kinder und Eltern tun (Art. 116 Abs. 2 StPO), als auch, dass er eigene Zivilansprüche geltend macht (Art. 117 Abs. 3 verbunden mit Art. 122 Abs. 2 StPO). Eigene Zivilansprüche bei einem Tötungsdelikt lägen zwar noch auf der Hand und der Rechtsvertreter hat bei der Konstituierungserklärung auch (pauschal) Zivilan- sprüche angemeldet (Urk. 9/14/2). Allerdings findet sich einerseits keine Vollmacht des Beschwerdeführers 2 in den Akten. Die der Konstituierungserklärung beige- legte Vollmacht lautet nur auf die Beschwerdeführerin 1 und ist auch nur von ihr unterzeichnet (vgl. Urk. 9/14/2; Urk. 9/22/23/2, in der sogar sein Name von Hand durchgestrichen ist). Andererseits sollen die Beschwerdegegner die als strafbar er- achteten Handlungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Kantonspolizisten begangen haben. Für durch entsprechendes Handeln verursachten Schaden se- hen die einschlägigen kantonalen gesetzlichen Bestimmung eine ausschliessliche Haftung des Kantons vor (vgl. § 6 Abs. 1 und 4 verbunden mit § 8 und 10 des Haf- tungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1] sowie § 55 Polizeigesetzes [PolG, LS 550.1]). Bei allfälligen Ansprüchen des Beschwerdeführers 2 aus dem vorgeworfenen Verhalten der Beschwerdegegner könnte es sich somit nur um öf- fentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche handeln, die nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung einer Adhäsionsklage der Privatklägerschaft im Straf- prozess nicht zugänglich sind (BGE 146 IV 76 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 2.2; 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023
- 7 - E. 1.3). Schliesslich wäre das besondere Näheverhältnis zwischen dem Beschwer- deführer 2 und dem verstorbenen Neffen zu begründen. Bei Neffen und Nichten kommt es in erster Linie darauf an, ob sie dem Onkel oder der Tante in ähnlicher Weise nahestehen wie deren Kinder. So verhält es sich namentlich, wenn der Onkel oder die Tante einen Elternersatz darstellt und den Neffen oder die Nichte gross- zieht, weil die Eltern verstorben oder nicht in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle. Art. 116 Abs. 2 StPO aner- kennt nicht einmal Geschwister ohne Weiteres als Angehörige. Damit Neffen und Nichten als solche gelten können, müssen somit umso mehr besondere Verhält- nisse vorliegen, da man zu Onkeln und Tanten in der Regel einen weniger engen Kontakt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.1). Dass es der einzige Neffe gewesen sei (Urk. 2 Rz 10), genügt nicht. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutreten.
5. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin 1 als Rechtsnachfolgerin des Opfers die angefochtene Verfügung mit Blick auf das Rechtsschutzinteresse nur soweit rügen, als es um die mutmassliche vorsätzliche oder fahrlässige Tötung ihres eige- nen Sohnes geht. Allfällige Vorbringen im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen, die sich zum Nachteil der im Zuge der gleichen Polizeiintervention verstorbenen Freundin des Sohnes, †K._____, ausgewirkt haben sollen, kann sie nicht geltend machen. Dies stünde nur deren eigenen Angehörigen zu.
6. Die übrigen Voraussetzungen für einen Sachentscheid geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten. III. Einstellung der Strafuntersuchung
1. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss und zusammengefasst eine Verlet- zung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO, indem die Staatsanwaltschaft betref- fend die beiden Schützen (Beschwerdegegner 1 und 2) zu Unrecht davon ausgehe, dass deren tödlichen Schüsse auf †I._____ durch Notwehr oder Notwehrhilfe ge- rechtfertigt seien. Betreffend die Beschwerdegegner 3 und 4 habe die Staatsan- waltschaft auf die Einvernahme der übrigen an den Entscheidungen beteiligten Per- sonen verzichtet, wodurch die Ermittlungen unvollständig seien und nicht beurteilt
- 8 - werden könne, ob bei der Planung des Zugriffs Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. 2. 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vor allem muss sie das unternehmen, was wesentlich zur Klärung des Falles beitragen kann. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Sie stellt das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO voll- ständig oder teilweise ein, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Das Strafverfahren ist nach Art. 319 Abs. 1 StPO überdies einzustellen, wenn Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschluss- gründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «im Zweifel für die Anklage» («in dubio pro duriore») zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vorausset- zungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder
- 9 - Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.3. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaub- ten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten ge- bieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen. Denn einerseits be- gründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und ande- rerseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine be- stimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflich- tet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhält- nisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vor- schriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 2.4. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB; so auch § 8 Abs. 3 PolG).
- 10 - 2.4.1. Die Polizei trägt durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung bei (§ 3 Abs. 1 PolG). Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen (§ 3 Abs. 2 Bst. c PolG). Die Polizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfahren gemäss Art. 299 ff. StPO mit und erfüllt dazu die Aufgaben gemäss StPO (§ 4 Abs. 3 PolG). Sie hilft zudem Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind (§ 5 PolG). Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein. Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beein- trächtigen. Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. Massnahmen sind aufzu- heben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann (§ 10 PolG). Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen (§ 13 Abs. 1 PolG). Vor dem Einsatz unmittel- baren Zwangs droht die Polizei diesen an und gibt der betroffenen Person Gele- genheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten (§ 14 Abs. 1 Bst. a PolG). Demgegenüber ist keine Androhung erforderlich, wenn die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann (§ 14 Abs. 2 Bst. a PolG). 2.4.2. Für den Schusswaffengebrauch präzisiert das Polizeigesetz in § 17 diese all- gemeinen Voraussetzungen wie folgt: Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausrei- chen, darf die Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen (Abs. 1). Nach Absatz 2 kann der Gebrauch der Schusswaffe insbesondere gerechtfertigt sein, wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden (Bst. a), wenn eine Person ein schweres Ver- brechen oder ein schweres Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird und sie fliehen will (Bst. b) und wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme
- 11 - zu entziehen versuchen (Bst. c). Gemäss Absatz 3 hat dem Schusswaffenge- brauch ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln. 2.4.3. Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrie- ben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Art. 210 Abs. 2 StPO). Die Po- lizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217 Abs. 1 StPO). Sie kann eine Person vor- läufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens ver- dächtig ist (Art. 217 Abs. 2 StPO). Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein (Art. 200 StPO). 2.5. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Nach der Recht- sprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessen- heit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswid- rig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht al- lenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen). Besondere Zurückhal- tung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen usw.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff
- 12 - nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Be- nutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässi- gen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehen- den Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andau- ert. Der begonnene Angriff bleibt nur so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Ver- halten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_888/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.6. Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsi- tuation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen oder gar zu töten (so- genannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mitverschuldet beziehungs- weise mitverursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Ver- gleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch un- mittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbei- führung der Notwehrlage wiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom
28. Dezember 2023 E. 1.3.1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
- 13 -
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Begründung in der angefochtenen Verfü- gung, dass der für †I._____ tödliche Schusswaffeneinsatz durch die Beschwerde- gegner 1 und 2 gerechtfertigt gewesen sei. Sie seien selbst nicht unmittelbar von ihm bedroht gewesen, seine Position für eine gezielte Schussabgabe auf die Poli- zisten sei aufgrund seiner Position im Fahrzeug hinter Lenkrad, Armaturenbrett und Windschutzscheibe denkbar schlecht gewesen und nicht mit derjenigen gegenüber der Beifahrerin zu vergleichen, und den Beschwerdegegnern wären aufgrund ihrer schweren Schutzausrüstung mildere Massnahmen als «Schiessen bis Wirkung» zumutbar gewesen. Denkbar wäre gewesen, Schüsse verbal anzudrohen und kurz abzuwarten, ob sich †I._____ ergibt, einen Warnschuss abzugeben oder einen ge- zielten Schuss abzugeben. Die ausgeführte Einsatzdoktrin «Schiessen bis Wir- kung» hingegen sei unverhältnismässig, weil es hierfür keine gesetzliche Grund- lage gebe, die Doktrin im Kontext der mehrfachen Schussabgaben auf †I._____ nichts anderes bedeutetet als ein vom Gesetz nicht gedecktes «Schiessen bis Tö- tung» und in der Konsequenz dem unmittelbaren Vollzug einer ungesetzlichen To- desstrafe entspreche. Schliesslich sei nach dem Schuss durch †I._____ in die linke Schläfe der Freundin nach der allgemeinen Lebenserfahrung von ihrem sofortigen Tod auszugehen gewesen, weshalb sie nicht mehr durch «Notstandshandlungen» habe geschützt werden können. †I._____ habe auch keine Anstalten gemacht, ein weiteres Mal auf sie zu schiessen. «Notstandshilfe» falle daher ebenfalls ausser Betracht (Urk. 2 Rz 50–54).
4. Diese Einwände verfangen nicht. Die tödlichen Schussabgaben der Beschwer- degegner 1 und 2 auf †I._____ sind gestützt auf das Untersuchungsergebnis als rechtmässig zu beurteilen: 4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 nur für eigenverantwortliche Handlungen während des Zugriffs, nicht aber für allfällige Ver- säumnisse in der Einsatz- bzw. Zugriffsplanung strafrechtlich belangt werden kön- nen, weil sie als Sicherungsschützen von der polizeilichen Kommandostruktur her Befehlsempfänger waren und mit der Anweisung zu einer mobilen Anhaltung von mutmasslich bewaffneten Personen als geschultem Standardvorgehen auch keine Konstellation vorlag, in der von ihnen eine Befehlsverweigerung erwartet werden
- 14 - musste (vgl. Urk. 3/3 S. 18). Dem stimmte die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde zu (Urk. 2 Rz 25). 4.2. Ebenso unbestritten ist der Sachverhalt unmittelbar vor dem Schusswaffenein- satz durch die Beschwerdegegner 1 und 2, von dem die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausging. Dieser Sachverhalt deckt sich mit den Aussa- gen der beiden Beschwerdegegner und den weiteren beteiligten Polizisten (Urk. 9/- 2; Urk. 9/3) sowie mit dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 18. Juli 2022 (Urk. 9/4/1) samt Fotodokumentation (Urk. 9/4/2; Urk. 9/- 5/2): Zwei Einsatzfahrzeuge blockierten vorne und hinten den Personenwagen von †I._____. Dieser versuchte zuerst, sein Fahrzeug zurückzusetzen, mutmasslich um die Flucht zu ergreifen. Als er mit dieser Wegfahrt scheiterte und die schwerbewaff- neten Einsatzkräfte erblickte, ergriff er unvermittelt seine in der Mittelkonsole mit- geführte Pistole, richtete sie gegen die neben ihm sitzende Freundin und schoss ihr in ihrer linken Schläfenregion in den Kopf (Urk. 3/3 S. 19). 4.3. Die Beschwerdegegner 1 und 2 sagten aus, sie hätten in diesem Moment das Feuer gegen †I._____ eröffnet, weil sie befürchtet hätten, dass er als nächstes auf die Polizei schiesse oder nochmals auf seine Begleiterin (Urk. 9/2/1 Frage/Ant- wort 8; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8; Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 159 und 242 f.; Urk. 9/- 2/5 Frage/Antwort 138). Beide Befürchtungen waren in dieser Situation berechtigt: 4.3.1. †I._____ hatte eine geladene Schusswaffe aus seiner Mittelkonsole behän- digt und seiner Begleiterin ohne zu zögern in den Kopf geschossen. Dadurch zeigte er unmissverständlich, dass er ihr das Leben nehmen wollte. Ob er dies bereits erreicht hatte, konnten die Beschwerdegegner 1 und 2 in diesem Moment nicht si- cher beurteilen, auch wenn sie nach der Wahrnehmung des Beschwerdegegners 2 sofort zusammengesackt war (Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8 S. 4; so auch Urk. 7 S. 20 f.). Zwar sind Hirnverletzungen durch eine Schusswaffe häufig tödlich, aber es besteht mehr als eine bloss theoretische Überlebenschance, die von verschie- denen Faktoren abhängig ist und sich durch den medizinischen Fortschritt auch verbessert hat (vgl. Joseph et al., Improving Survival Rates after Civilian Gunshot
- 15 - Wounds to the Brain, Journal of the American College of Surgeons, Vol. 218 [1] Januar 2014, S. 58–65; Kaufmann et al., Gunshot Wounds to the Head: A Perspec- tive, Neurosurgery, Vol. 18 [6] 1986 S. 689–695; Cavaliere et al., Gunshot Wounds of the Brain in Civilians, Acta Neurochirurgica, 94 [1988] S. 133–136). Wo genau die Begleiterin von †I._____ welche Verletzungen erlitten hatte, war für die Be- schwerdegegner 1 und 2 unmittelbar nach dessen erster Schussabgabe nicht er- sichtlich. Überdies durften sie als medizinische Laien ohne ärztliche Bestätigung auch nicht vom bereits eingetretenen Tod ausgehen (vgl. Jackowski et al., Memento mori! Todesfeststellung und Leichenschau in der Praxis, Swiss Medical Forum – Schweizerisches Medizin-Forum, 2023, 23 [24], S. 1128–1130; § 5 Abs. 1 BesV). Sie durften und mussten vielmehr davon ausgehen, dass †I._____ weiter eine Ge- fahr für seine Begleiterin darstellt und erneut auf sie schiessen wird, um seine Tö- tungsabsicht erfolgreich umzusetzen. Dass die Beschwerdegegner 1 und 2 von der Überlebensmöglichkeit ausgingen, zeigen im Übrigen auch ihre sofortigen Erste- Hilfe-Leistungen, nachdem sie die von †I._____ ausgehende Gefahr gebannt hat- ten (vgl. Urk. 9/2/1 Frage/Antwort 8 und 68; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8 S. 4). Die Polizeibeamten, die sie aus dem Fahrzeug zogen und ebenfalls Erste Hilfe leiste- ten, gaben auch an, dass sie bei ihr zunächst noch einen Puls gespürt hätten (Urk. 9/3/7 Frage/Antwort 4 und 8; Urk. 9/3/8 Frage/Antwort 18 S. 5). Das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, die Begleiterin sei nach dem Kopfschuss sicher schon tot gewesen, weshalb ihr keine Notwehrhilfe mehr hätte geleistet werden können und dürfen, ist vor diesem Hintergrund als zynisch zu bezeichnen. 4.3.2. Gleichzeitig – selbst wenn die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht mehr von einer Gefahr für die Begleiterin hätten ausgehen dürfen – durften und mussten die Beschwerdegegner 1 und 2 von einer akuten Lebensgefahr je für sich und den an- deren sowie für die weiteren beteiligten Polizeibeamten ausgehen. †I._____ behielt seine Schusswaffe nach dem Kopfschuss in seiner Hand und führte diese vor sei- nem Körper, so dass er die Waffe weiterhin einsetzen konnte. Das ergibt sich ei- nerseits aus den Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 zur Bewegung der waf- fenführenden rechten Hand von †I._____ (Urk. 9/2/1 Frage/Antwort 8; Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 158 und 160; Urk. 9/2/5 Frage/Antwort 140). Dies wird auch durch den Polizisten M._____ bestätigt, der †I._____ verhaften sollte und sich in dem
- 16 - Moment bei der Fahrertür befand (Urk. 9/3/10 Frage/Antwort 27; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 16 [S. 6] und 73). Andererseits zeigen die weiteren Beweisergeb- nisse, dass danach noch zwei weitere Schüsse aus seiner Waffe abgefeuert wur- den, nämlich durch das geschlossene Glasschiebedach gegen oben und nach links in die B-Säule des Fahrzeugs auf der Fahrerseite (Urk. 7 S. 21; Urk. 9/4/1 S. 9 Ziff. 3.4.1–3 betreffend Fotopositionen 8, 11, 18 und 21, S. 46 Ziff. 5.3.2 betreffend drei fehlende Patronen, S. 52 f. Ziff. 5.11.2 und 5.13.2; Urk. 9/4/2 S. 11 f.). †I._____ hielt nach übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizisten die Pistole sogar dann noch in seiner rechten Hand, als sie ihn aus dem Fahrzeug zu ziehen beab- sichtigten, nachdem er in dieser Hand einen Durchschuss und zwei Steckschüsse in die Brust erlitten hatte und zusammengesackt war (Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 103; Urk. 9/3/9 Frage/Antwort 8 und 43; Urk. 9/3/10 Frage/Antwort 13 und 27; Urk. 9/3/- 11 Frage/Antwort 16 S. 6; Urk. 9/8/7 S. 3 f.; Urk. 9/5/2 S. 52). 4.4. Die Lebensgefahr durch einen weiteren Schusswaffeneinsatz von †I._____ be- stand so lange, wie er seine Waffe in der Hand halten und den Abzug betätigen konnte. Die Beschwerdegegner 1 und 2 wehrten mit ihrem Schusswaffeneinsatz diese Gefahr ab. So schilderten sie, dass die Schüsse gewirkt hätten und †I._____ in sich zusammensackt sei und sich nicht mehr gewehrt habe, es habe keine Ge- fahr mehr bestanden. Dann hätten sie aufgehört, den Modus gewechselt und mit Wiederbelebungsmassnahmen begonnen (Urk. 9/2/1 Frage/Antwort 58; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8 und 51–53; vgl. auch Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 173; Urk. 9/2/5 Frage/Antwort 156 ff.). Dies wird auch von sämtlichen anderen beteiligten Polizis- ten bestätigt, die sich nahe genug befanden (Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 25, 99 und 103; Urk. 9/3/9 Frage/Antwort 8 und 45; Urk. 9/3/10 Frage/Antwort 27; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 16 S. 6 f.; Urk. 9/3/16 Frage/Antwort 18 S. 5: Urk. 9/3/18 Frage/Ant- wort 71 und 90; vgl. auch Urk. 9/3/3 Frage/Antwort 1; Urk. 9/3/6 Frage/Antwort 7 und 29 ff.; Urk. 9/3/8 Frage/Antwort 18). Nichts lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 weiter auf †I._____ schossen, obwohl er erkennbar nicht mehr in der Lage war, auf sie oder die Beifahrerin zu schiessen.
- 17 - 4.5. Mildere Mittel, die einen weiteren Schusswaffeneinsatz von †I._____ gleicher- massen erfolgreich unterbunden hätten wie der Schusswaffeneinsatz durch die Be- schwerdegegner 1 und 2, waren in der konkreten Situation nicht ersichtlich: 4.5.1. †I._____ muss aus seiner Position als Fahrer die Beschwerdegegner 1 und 2 wahrgenommen haben, ansonsten er nicht zurückgesetzt und dann seine Waffe behändigt hätte. Die Beschwerdegegner 1 und 2 sagten auch aus, dass sie sich beim Aussteigen als Polizei zu erkennen gegeben und ihn angesprochen hätten und dass sie gross mit Polizei angeschrieben gewesen seien (Urk. 9/2/1 Frage/Ant- wort 21 und 50; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8 S. 3 f. und Frage/Antwort 41; Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 141 ff.; Urk. 9/2/5 Frage/Antwort 128 ff.; Urk. 9/3/8 Frage/Ant- wort 15; Urk. 9/3/9 Frage/Antwort 23 und 37; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 71 f.). Wenn †I._____ dann (nach dem erfolglosen Zurücksetzen) seine Waffe behändigt und auf Menschen zu schiessen beginnt, ist weder eine verbale Androhung von Schüssen noch ein Warnschuss geeignet, die unmittelbare Gefahr für die Beifah- rerin, aber auch für die Polizisten zu bannen (vgl. Urk. 2 Rz 52). Das ist vom Gesetz gedeckt, wonach ein deutlicher Warnruf vorauszugehen hat, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf ohnehin nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln (§ 17 Abs. 3 PolG; in diesem Sinne auch allgemein § 14 Abs. 2 Bst. a PolG). 4.5.2. Auch ein von der Beschwerdeführerin gefordertes Innehalten nach einem ersten gezielten Schuss auf †I._____ war nicht opportun. Dabei hat der Beschwer- degegner 1 sogar angegeben, dass er deswegen weiter geschossen habe, weil sein erster Schuss offensichtlich nicht die gewünschte Wirkung gehabt habe (Urk. 9/2/1 Frage/Antwort 8). Sobald die Wirkung, nämlich die Unfähigkeit von †I._____ zum weiteren Waffeneinsatz, eingetreten war, haben die Beschwerdegeg- ner 1 und 2 das Feuer eingestellt. Nach jedem einzelnen Schuss innezuhalten, ob- wohl †I._____ weiterhin in der Lage erschien zu schiessen, hätte die Gefahr nicht gleichermassen wirksam gebannt. Es wäre bei †I._____ umgekehrt einem Zulas- sen von weiteren tödlichen Schüssen gleichgekommen.
- 18 - 4.5.3. Die mehrfachen Schussabgaben erscheinen auch aus einem weiteren Grund verhältnismässig: Anhand der Einschussstellen an der Fahrzeugfront, den aufge- fundenen Patronenhülsen und Projektilen, der Spurenlage im Fahrzeug sowie der Obduktion von †I._____ sind insgesamt sieben Schüsse direkt auf †I._____ sicher rekonstruierbar, vier aus der Waffe des Beschwerdegegners 1 von der aus der Fahrtrichtung gesehen linken Seite und drei aus der Waffe des Beschwerdegeg- ners 2 von der rechten Seite. Von drei Schüssen aus der Waffe des Beschwerdegegners 2 auf †I._____ ist aus folgenden Gründen auszugehen: Es lassen sich nur drei Einschusslöcher mit sei- ner Schussposition vereinbaren und es wurden nur drei Hülsen aus seiner Waffe gefunden (Urk. 9/4/1 S. 8 Ziff. 3.4.1, namentlich zu Fotopositionen 1–3). Im Ober- körper von †I._____ wurden nur Steckschüsse mit Projektilfragmenten und nicht mit einem ganzen Projektil und auch keine Durchschüsse festgestellt (Urk. 9/8/7 S. 3 ff., Durchschuss nur an der rechten Hand). Die Projektilfragmente rühren da- von, dass das entsprechende Projektil sich beim Durchdringen der Windschutz- scheibe fragmentierte (Urk. 9/4/1 S. 47 Ziff. 5.6; Urk. 9/8/7 S. 6). Neben diesen Kör- pertreffern konnte im Fahrzeuginnern nur ein weiterer Schuss aus der Waffe des Beschwerdegegners 2 festgestellt werden, nämlich jener an die fahrerseitige B-Säule, wo ein Projektil bzw. Projektilfragment umgelenkt wurde und den Fenster- rahmen der Fahrertüre durchschlug und ein weiteres Projektilfragment nach unten fiel und auf dem oberen Türscharnier der hinteren Türe links liegen blieb (Urk. 9/4/1 S. 8 zu Fotoposition 3). Hätte der Beschwerdegegner 2 einen vierten oder fünften Schuss auf †I._____ abgegeben, was aufgrund von fünf fehlenden Patronen aus seiner Waffe bei ursprünglichem Dienstzustand mit 30 Patronen denkbar wäre (vgl. Urk. 9/4/1 S. 44 Ziff. 5.1.4), so wären entweder in der Windschutzscheibe mehr als drei Einschusslöcher aus seiner Richtung entstanden, ein ganzes Projektil im Ober- körper von †I._____ gefunden worden oder eine weitere Schussbeschädigung im Fahrzeuginnern von einem dieser Projektile festgestellt worden. Die Schussverlet- zungen im Oberkörper von †I._____ wiesen einen (aus seiner Sicht) leicht von rechts nach links sowie von oben nach unten abfallenden Schusskanal auf, stamm- ten am ehesten von Projektilfragmenten aus der vom Beschwerdegegner 2 ver-
- 19 - wendeten Munition und waren in zwei Gruppen zu je drei grösseren Einschussver- letzungen gruppiert (Urk. 9/8/7 S. 3 und 6). Folglich ist auch davon auszugehen, dass die letztlich tödlichen Schussverletzungen im Oberkörper von †I._____ von zwei Schüssen bzw. fragmentierten Projektilen aus der Waffe des Beschwerdegeg- ners 2 herrühren (vgl. auch Urk. 9/8/7 S. 6). Schliesslich sagte der Beschwerde- gegner 2 auch selbst aus, dreimal und höchstens viermal auf †I._____ gefeuert zu haben (Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 8 und 44; Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 162). Von den vier Schüssen aus der Waffe des Beschwerdegegners 1 gab es höchstens einen Körpertreffer, nämlich an der Schusshand von †I._____, der aber wie erwähnt nicht dazu geführt hatte, dass dieser die Waffe fallen liess. Ein weiterer Schuss ging an der rechten Seite von †I._____ vorbei zur Rückbank, die übrigen zwei Schüsse prallten am Lenkradkranz bzw. an der A-Säule auf der Fahrerseite ab, so dass die Projektile wirkungslos zwischen Lenkradpralltop und Prallplatte (d. h. unter der Air- bag-Abdeckung) bzw. im Becherhalter der Mittelkonsole zwischen Fahrer- und Bei- fahrersitz zu stecken bzw. zu liegen kamen (Urk. 9/4/1 S. 8 f. zu Fotopositionen 4– 7). Von den sieben Schüssen auf †I._____ hatten also nur zwei, höchstens drei Schüsse †I._____ getroffen und zur Bannung der Gefahr geführt. Das zeigt, dass es auch für trainierte Schützen wie die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht einfach ist, in einem dynamischen Geschehen zu treffen, und mehrere Schüsse erforderlich sein können, bis die gewünschte Wirkung in dem Sinne eintritt, dass der Angriff gestoppt ist. Gleichzeitig bedeuten ein oder mehrere Treffer entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht immer und zwingend, dass sie zum Tod der getroffenen Person führen. So ist beispielsweise aus einem anderen Verfahren ge- gen einen Polizisten bekannt, dass zwei Polizisten auf offener Strasse 13 Schüsse auf einen mit einem Messer bewaffneten Angreifer abgaben, dieser auf die Schuss- abgaben keine Reaktion zeigte und sich auch nach der anschliessenden Verhaf- tung und dem Eintreffen der Ambulanz zur Wehr setze. Er erlitt beim Vorfall durch Schüsse sechs Rumpfläsionen (zwei Durchschüsse, einen tangentialen Weichteil- ausschuss und einen Steckschuss), einen Durchschuss am rechten Unterarm und
- 20 - sechs Läsionen am linken Arm (zwei Durchschüsse, einen tangentialen Weichtei- leinschuss und einen Streifschuss). Der Angreifer überlebte diese teilweise lebens- gefährlichen Verletzungen dank sofortiger medizinischer Hilfe (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB200413-O vom 24. August 2021, vor allem E. III.A, E. III.B.2 und E. III.C.3 ff.; bestätigt durch das Urteil des Bundesge- richts 6B_1301/2021 vom 9. März 2023). Die Anzahl Schüsse der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 lässt deshalb nicht darauf schliessen, dass ihre Abwehr unverhältnis- mässig gewesen wäre. 4.5.4. Schliesslich verfängt auch das Argument nicht, durch die schwere Ausrüs- tung der Polizei und die ungünstige Schussposition von †I._____ hinter der Wind- schutzscheibe sei die Gefahr für die Polizisten gar nicht so gross gewesen. Die Beschwerdeführerin impliziert damit, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 sich ohne eigenen Schusswaffeneinsatz hätten beschiessen lassen müssen. Das konnte von ihnen in der konkreten Situation aber nicht verlangt werden. Das Argu- ment geht schon deshalb fehl, weil eine Notwehrhilfesituation betreffend die Bei- fahrerin weiterbestand. Sie war nicht geschützt und die Beschwerdegegner 1 und 2 durften und mussten die weitere Gefahr für sie abwenden. Wie gut die Beschwer- degegner 1 und 2 geschützt waren, ist hierfür offensichtlich irrelevant. Sie mussten aber auch nicht Schüsse auf sich selbst hinnehmen. Die Schutzausrüstung dient dazu, die Einsatzgefahr für sie persönlich soweit wie möglich zu reduzieren, wäh- rend gleichzeitig ihre Fähigkeit zur Erfüllung des polizeilichen Auftrags erhalten blei- ben muss. Das bedeutet, dass sie die Verhaftung von †I._____ erreichen können und gleichzeitig im Fall eines Beschusses bestmöglich geschützt sind, so dass ein allfälliger Treffer möglichst ohne oder nur mit geringen Verletzungsfolgen für sie verbunden wäre (vgl. etwa Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 65; Urk. 9/2/10 Frage/Ant- wort 53; Urk. 9/2/5 Frage/Antwort 84; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 40 f.). Das ist aber nicht garantiert, auch nicht mit der schweren Schutzausrüstung. Die Beschwerde- gegner 1 und 2 durften und mussten von für sie potentiell tödlichen Treffern aus †I._____s Waffe (Kaliber 9 × 19 mm; Urk. 9/4/1 S. 46 Ziff. 5.3.1) auch durch die Windschutzscheibe ausgehen, hat doch ihr eigener Schusswaffeneinsatz gezeigt, dass die aus kurzer Distanz abgefeuerten Projektile – namentlich auch das gleiche Kaliber der Waffe des Beschwerdegegners 1 (Urk. 9/4/1 S. 43 Ziff. 5.1.1) – die
- 21 - Windschutzscheibe durchdringen und zu (tödlichen) Verletzungen führen bzw. füh- ren können. 4.6. Bei der Abwehr durch ihren Schusswaffeneinsatz mussten die Beschwerde- gegner 1 und 2 mit tödlichen Verletzungen bei †I._____ rechnen. Sie wehrten dabei eine Gefahr ab, die von ihm ausging und für sie selbst und für die Beifahrerin, aber auch die weiteren Polizeibeamten tödlich war. Das bedrohte Rechtsgut und das beeinträchtigte Rechtsgut sind gleichwertig, so dass die Abwehr auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig war. Aus den vorherigen Erwägungen ergibt sich auch nicht, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die Notwehrlage rechtswidrig und vorwerfbar herbeigeführt hätten, um †I._____ zu töten, so dass ihr Notwehrrecht eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen wäre. Der Vorwurf, sie hätten eine aussergesetzliche Todesstrafe vollzogen, geht deshalb fehl und ist angesichts des Tatablaufs auch unangebracht. Es war †I._____, der seine am Verhaftungsgrund völlig unbeteiligte Freundin völlig unvermittelt erschossen hat. 4.7. Im Ergebnis waren die Beschwerdegegner 1 und 2 berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Feuer auf †I._____ zu eröffnen, um die unmittelbare grosse Gefahr für Leib und Leben der Beteiligten abzuwehren, die von ihm durch seine Behändi- gung einer Pistole und den Kopfschuss auf seine Freundin und Beifahrerin ausging. Es ist keine mildere Alternative ersichtlich, die in dieser Situation auch nur annä- hernd gleichermassen erfolgversprechend gewesen wäre. Dass das Schiessen bis zur Bannung der Gefahr durch †I._____ für ihn tödlich ausging, ist als Notwehrhilfe und Notwehr eindeutig gerechtfertigt. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 mit der angefochtenen Verfügung zu Recht eingestellt.
5. Die Beschwerdeführerin rügt in einem zweiten Aspekt betreffend die Beschwer- degegner 3 und 4 sowie weitere für den Einsatz der Sondereinheit verantwortliche Polizeikader im Wesentlichen, dass bisher keine effektiven Ermittlungen in Bezug auf die Einsatzplanung durchgeführt worden seien, was den Untersuchungsgrund- satz nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 StPO sowie ihren Anspruch nach Art. 2 EMRK verletze. Das Strafverfahren hätte auf die beiden höchstrangigen der eingesetzten Kader ausgedehnt werden müssen, nachdem diese durch Befragungen von den
- 22 - unteren zu den oberen Hierarchiestufen bekannt geworden seien, jeder Befragte die Hauptverantwortung bei seinem Vorgesetzten gesehen habe und erst der Ge- samteinsatzleiter die Verantwortung in seiner Einvernahme als Auskunftsperson übernommen habe, in welcher Rolle er nichts zu befürchten gehabt habe (Urk. 2 Rz 21–29). Die Frage, ob für den Zugriff andere geeignete, aber weniger riskante Varianten zur Verfügung gestanden hätten, sei nicht geklärt worden. Die Aussagen des Gesamteinsatzleiters, Hauptmann N._____, nach denen kein Zeitdruck bestan- den habe, stünden im Widerspruch zu den Aussagen aller übrigen Befragten, die übereinstimmend ausgesagt hätten, es habe Zeitdruck geherrscht. Seine Aussagen seien auch in sich widersprüchlich gewesen. Einerseits habe er ausgeführt, man habe nach dem standardisierten «System Einsatzleiter Front mit Gesamteinsatzlei- ter» und mit Auftragstaktik gearbeitet, bei dem der Gesamteinsatzleiter Absicht und Auftrag bekannt gebe und die Offiziere vor Ort über die Art und den genauen Zeit- punkt der Ausführung entscheiden würden. Andererseits habe er selbst diverse Vor- gaben gemacht, indem er mehrere Zugriffsvarianten untersagt habe, so dass letzt- lich für die Akteure vor Ort keine andere Option mehr übrig geblieben sei als die mobile Anhaltung. Gemäss den Ausführungen des Gesamteinsatzleiters seien mehrere Personen daran beteiligt gewesen, die verschiedenen Zugriffsvarianten zu erörtern, abzuwägen und sich für eine zu entscheiden, wobei er selbst letztlich den Entscheid getroffen habe. Diese Personen müssten befragt werden, um die Ent- scheidungen nachvollziehen zu können, namentlich alle Verantwortlichen und An- gehörigen der Observationseinheit, Verantwortliche der Fahndungseinheit, den Dienstchef Leib und Leben, O._____, als Stellvertreter des Gesamteinsatzleiters und alle Personen im «Rück», also mindestens noch zwei namentlich nicht ge- nannte Ermittler (Urk. 2 Rz 30–35; weitere Beweisanträge in Rz 55). Die schliess- lich durchgeführte mobile Anhaltung habe neben offensichtlichen Vorteilen auch Nachteile gehabt, die sich hier gezeigt hätten: Aus Sicht von †K._____ sei zweifel- los jede andere Zugriffsart vorzuziehen gewesen, da sie angeschnallt im Fahrzeug keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe und sowohl der Gefahr durch †I._____ mit der in der Mittelkonsole jederzeit für ihn greifbaren Faustfeuerwaffe als auch der Gefahr durch Polizeikugeln und Windschutzscheibensplitter ausgesetzt. Betreffend
- 23 - †I._____ seien aufgrund seiner Position hinter dem Lenkrad nur dessen Oberkör- per und Kopf im Schussfeld der Sicherungsschützen gewesen, wodurch weniger gravierende Schüsse auf Arme oder Beine gar nicht möglich gewesen seien. Die Windschutzscheibe habe zur Zersplitterung der verwendeten, besonders weichen, Spezialmunition der Polizei mit unkalkulierbarer Wirkung geführt. Alle diese Fakto- ren wären bei einer anderen Zugriffsart vorteilhafter gewesen. So hätte ein zivil gekleideter Angehöriger der Observationseinheit †I._____ unvermittelt mit einem Destabilisierungsgerät (Taser) ausser Gefecht setzen und arretieren können, als dieser noch arglos im Wald mit einem oder zwei kleinen Hunden an der Leine Gassi gegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass er die Waffe im Auto zurückgelassen gehabt habe, die Gefahr für alle Beteiligten wäre minim gewesen und auch eine Flucht wäre angesichts der laufenden Observation mit Telefonüberwachung und - ortung unrealistisch gewesen (Urk. 2 Rz 36–41). Der Standpunkt der Staatsanwalt- schaft, an der gewählten Zugriffsvariante sei nichts zu beanstanden, weil die un- vermittelte Tötung von †K._____ absolut irrational und unvorhersehbar gewesen sei, überrasche in ihrer Klarheit. Es dürfte der polizeilichen Berufserfahrung mit häuslicher Gewalt als Tagesgeschäft entsprechen, dass bei Tötungsdelikten gegen Frauen der Täter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr Partner oder Ex-Partner sei. Bei †I._____ seien diverse, vor dem Zugriff bekannte Warnsignale hinzuge- kommen. Selbst den eingesetzten Polizisten sei zumindest teilweise klar gewesen, dass es sich bei ihm nicht um einen «08/15»-Täter gehandelt habe. Er habe alle Anzeichen eines klassischen Narzissten gezeigt und es sei notorisch, dass Nar- zissten dazu neigten, auf ihr Scheitern extrem zu reagieren. Bei häuslicher Gewalt sei Narzissmus ein gewichtiger Gefährdungsfaktor. Dies in Kombination mit der De- linquenz, dem exzessiven Waffenbesitz und dem drohenden Scheitern bzw. den hohen Schulden stellten gravierende Umstände dar, die in die Risikoabwägung zwingend hätten einfliessen müssen. Angesichts dieser Umstände könne nicht wirklich überraschen, dass †I._____ sich auch irrational verhalte. Vor diesem Hin- tergrund könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Hauptmann N._____ und die anderen involvierten Personen zur Einschätzung gelangt seien, dass für die Freun- din gar kein Risiko bestanden habe. Ein Null-Risiko sei bei der gewählten Zugriffsart sowieso nicht möglich, weil sie im Auto sitzend im Falle einer Eskalation, die immer
- 24 - einkalkuliert werden müsse, nur schon von Projektilen/Querschlägern/Splittern aus Polizeiwaffen bedroht gewesen sei (Urk. 2 Rz 42–48).
6. Die Ausführungen zur Gefahr für die Beifahrerin und Freundin von †I._____, †K._____, sind für die Frage der fahrlässigen Tötung von †I._____ durch die Be- schwerdegegner 3 und 4, sowie allfälliger weiterer verantwortlicher Polizeikader, irrelevant (vgl. Urk. 2 Rz 38 f., 42–48). Diese Argumente laufen darauf hinaus, dass diesen die fahrlässige Tötung von †K._____ vorgeworfen wird, indem sie hätten voraussehen müssen und vermeiden können, dass †I._____ sie bei einer Konfron- tation mit der Polizei erschiessen würde. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht Angehörige von ihr, sondern von †I._____. Entsprechend ist sie nicht legitimiert, mit der Beschwerde die Untersuchung einer fahrlässigen Tötung von †K._____ zu verlangen (vgl. vorne E. II.3 und 5). An der Sache vorbei geht der Hinweis auf die grosse Wahrscheinlichkeit bei Tötungsdelikten, dass der Täter der Partner oder Ex- Partner sei (Urk. 2 Rz 43). Solche Fälle häuslicher Gewalt sind nicht vergleichbar mit der Tötung der Partnerin als Reaktion auf eine Polizeiintervention zur Verhaf- tung des Partners in einem anderen Zusammenhang als häuslicher Gewalt. Bei †I._____ stand die Verhaftung in keinem Zusammenhang mit seiner Beziehung zu †K._____ und bei ihm bestand angesichts der einzig im Raum stehenden Entfüh- rung und Erpressung von J._____ vor der Intervention auch keinerlei Anlass, einen derartigen Zusammenhang zu sehen.
7. Für die Frage einer Pflichtverletzung gegenüber †I._____ bei der Planung des Zugriffs ist relevant, ob seine Verhaftung hatte angeordnet werden dürfen und, falls ja, ob die Polizei dabei verhältnismässig vorgegangen ist, das heisst, ob ihr Vorge- hen für die Verhaftung notwendig und geeignet war und unter mehreren geeigneten Massnahmen dasjenige Vorgehen war, das †I._____ (und die Allgemeinheit) vo- raussichtlich am wenigsten beeinträchtigten. Die Massnahmen durften zudem nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck stand. 7.1. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge- legt, weshalb die Verhaftung zum fraglichen Zeitpunkt hatte angeordnet werden dürfen und weshalb die gewählte Zugriffsart verhältnismässig war (Urk. 7 S. 23 ff.).
- 25 - Die Beschwerdeführerin bestreitet weder grundsätzlich, dass †I._____ hatte ver- haftet werden dürfen, noch begründet sie hinreichend, dass der Zeitpunkt falsch war. Zwar bringt sie vor, der Gesamteinsatzleiter habe im Gegensatz zu allen an- deren beteiligten Polizisten keinen Zeitdruck gesehen. Sie zeigt aber einerseits nicht auf, inwiefern dies zu einer Pflichtverletzung der beteiligten Polizisten geführt haben soll. Andererseits setzt sie sich nicht mit den Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung auseinander, dass eine zeitliche Dringlichkeit nachvollziehbar war, weil das Ultimatum bereits am Vortag abgelaufen war, †I._____ erst wenige Stun- den zuvor als mutmasslicher Entführer und Erpresser von J._____ identifiziert wer- den konnte und jener noch nicht mit seiner Entdeckung rechnen musste. Aus takti- scher Sicht habe die Ausnützung des Überraschungsmoments einen zeitnahen Zu- griff erfordert, denn eine zunehmende Observationsdauer habe das Entdeckungs- risiko vergrössert, was wiederum das Risiko eines Fluchtversuchs des möglicher- weise bewaffneten †I._____s in sich geborgen habe. Sodann sei zu berücksichti- gen, dass dessen Reaktion auf eine ausbleibende Kontaktaufnahme durch das Ent- führungsopfer nicht abzuschätzen und so nicht auszuschliessen gewesen sei, dass er seine Drohung in die Tat umsetzen und die Familie des Entführungsopfers sowie die zu deren Schutz abkommandierten Polizeiangehörigen gefährden würde (Urk. 7 S. 25). Ebenso wenig setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begrün- dung der Staatsanwaltschaft auseinander, dass kein überhastet angeordneter Zu- griff habe festgestellt werden können und dass weitere Nachforschungen im Hin- blick auf die Zugriffsplanung keine relevante Erkenntnisse hätten bringen können (Urk. 7 S. 25 f.). Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist zuzustim- men. †I._____ stand in dringendem Verdacht, J._____ am 31. März 2022 um etwa 22.30 Uhr als Polizist verkleidet und mit einem Sturmgewehr bewaffnet zunächst durch Vorspiegelung einer akuten Gefahrenlage entführt und dann mit einer aus der Mittelkonsole seines Fahrzeugs behändigten Faustfeuerwaffe bedroht und Fr. 300 000.– bis zum 5. April 2022 gefordert zu haben. Sollte J._____ sich wider- setzen, habe †I._____ dessen Ermordung angedroht, verbunden mit Konsequen- zen für dessen Ehefrau und Kinder. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, habe †I._____ J._____ auch seinen Kofferraum gezeigt, in dem sich eine Vielzahl von Waffen samt Munition befunden hätten (vgl. die unbestrittene Chronologie in
- 26 - der angefochtenen Verfügung, Urk. 7 S. 23–25). Identifiziert werden konnte †I._____ anhand eines E-Mails vom 6. April 2022, 9.25 Uhr, an J._____, also nach Ablauf der Zahlungsfrist am Vortag (Urk. 7 S. 24; Urk. 9/22/5/1–8). Im Rahmen der Hintergrundabklärungen zu †I._____ wurde vor dem Zugriff bekannt, dass er 16 Schusswaffen auf sich registriert hatte und zwar 1 Revolver, 5 Pistolen, 2 Flin- ten, 1 Maschinenpistole und 7 Sturmgewehre (Urk. 7 S. 24; Urk. 9/9/4 als Auszug aus den Informationssystemen, die den Beamten der Kantonspolizei Zürich zu- gänglich sind, vgl. Urk. 9/9/1–3). Aufgrund dieser Informationen musste die Polizei von einer möglichen jederzeitigen Bewaffnung ausgehen, nicht nur in der Wohnung oder im Auto, sondern auch ausserhalb (so auch der Beschwerdegegner 3, Urk. 9/- 2/10 Frage/Antwort 32). Entsprechend bestand das Risiko, dass †I._____ eine ver- fügbare Waffe einsetzt, auch wenn er in der Schweiz und in Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine relevanten polizeilichen Vorakten aufgewiesen hatte (vgl. Urk. 7 S. 24). Die Staatsanwaltschaft hielt deshalb richtig und unbestritten fest, dass die involvierten Polizeifunktionäre deswegen von einer erhöhten Gefährdung ausge- gangen seien, weshalb die Einsatzgruppe Diamant beigezogen worden sei, die un- ter anderem bei Festnahmen unter erschwerten Bedingungen eingesetzt werde. Bei jedem Zugriff auf eine bewaffnete Person bestehe grundsätzlich die Gefahr ei- ner möglichen Eskalation, was für sich allein die Polizeibehörden selbstredend nicht von der Erfüllung ihres Auftrages entbinden könne (Urk. 7 S. 22 f.). In Bezug auf den Zeitpunkt der Zugriffsfreigabe liegt demnach keine strafrechtlich relevante Verletzung von Sorgfaltspflichten vor (Urk. 7 S. 27). 7.2. Zur Frage, ob eine geeignete, aber weniger riskante Zugriffsart zur Verfügung gestanden hätte, bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Aussagen des Gesamteinsatzleiters zur gewählten Befehlsstruktur mit Entscheidungskompeten- zen an der Front und zu seinen gleichzeitigen Vorgaben seien widersprüchlich ge- wesen. Sie zeigt allerdings nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies zur Wahl einer erkennbar risikoreicheren Zugriffsart geführt haben soll. Soweit der Gesamteinsatzleiter mehrere Zugriffsvarianten untersagt und die mobile Anhaltung gutgeheissen hat, folgt daraus nicht, dass die gewählte Zugriffsart falsch war, son- dern nur, dass allenfalls der Gesamteinsatzleiter und nicht die Frontkräfte die ent-
- 27 - sprechende Verantwortung tragen würden, wenn sich die Zugriffsart als falsch her- ausstellen würde. Betreffend die Wahl der Zugriffsart bringt die Beschwerdeführerin konkret vor, neben den Vorteilen der gewählten Variante gäbe es auch Nachteile, die sich hier gezeigt hätten, und ein Zugriff im Wald wäre risikoärmer gewesen (Urk. 2 Rz 37–41). 7.2.1. Als Nachteile für †I._____ bei einer mobilen Anhaltung im Fahrzeug erwähnt die Beschwerdeführerin, dass aufgrund von dessen Position hinter dem Lenkrad nur dessen Oberkörper und Kopf im Schussfeld der Sicherungsschützen gewesen seien, wodurch weniger gravierende Schüsse auf Arme oder Beine gar nicht mög- lich gewesen seien. Die Windschutzscheibe habe zur Zersplitterung der verwende- ten, besonders weichen, Spezialmunition der Polizei mit unkalkulierbarer Wirkung geführt. Alle diese Faktoren wären bei einer anderen Zugriffsart vorteilhafter gewe- sen (Urk. 2 Rz 41). Inwiefern bei einem Angreifer mit einer Pistole in der Hand Schüsse auf die Beine diesen an weiteren Schussabgaben wirkungsvoll hindern, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Erreichen könnten dies allenfalls Treffer an der Schusshand oder dem Schussarm. Nur diese Körperstellen zu treffen während eines dynamischen Geschehens mit Bewegungsfreiheit der Arme und Hände, ist anspruchsvoll, besonders dann, wenn der Angreifer die Schusswaffe vor seinem Körper hält und so gegen die Polizisten richtet. Ein solcher Schusshandtreffer ist bei †I._____ zwar gelungen. Es hat sich aber auch gezeigt, dass ein solcher Treffer nicht zwingend dazu führen muss, dass der Angreifer die Waffe fallen lässt. Hinzu kommt, dass für jemanden, der bei einer mobilen Anhaltung verhaftet werden soll, ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Sicherungsschützen nur den Oberkörper, den Kopf und allenfalls die Hände im Schussfeld haben. Wehrt die Person sich den- noch, ist sie sich der möglichen Konsequenzen bewusst. Dies soll dazu führen, dass sich diese Personen angesichts der überlegenen Position der Polizei wider- standslos ergeben, was nach der Berufserfahrung der befragten Polizisten auch in beinahe allen Fällen so abläuft (vgl. Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 105; Urk. 9/2/3 Frage/Antwort 184 und 211 ff.; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 38; Urk. 9/3/11 Frage/Ant- wort 68; Urk. 9/3/16 Frage/Antwort 78 und 80). Die Glassplitter von den Wind- schutzscheibendurchschüssen haben zu keinen gravierenden Verletzungen ge- führt (vgl. Urk. 9/8/7 S. 4 und 7, «oberflächliche Hautverletzungen», «zum Teil in
- 28 - der Haut vorgefundene Glassplitter») und können deshalb mit Blick auf die tödliche Gefahr durch die Schusswaffe vernachlässigt werden. Die weitaus grössere Anzahl Glassplitter im Innenraum dürfte im Übrigen von den eingeschlagenen Türfenstern stammen (Urk. 9/4/1 S. 8). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben unterschiedliche Waffen und Munition eingesetzt. Nur die Projektile aus der Schusswaffe des Be- schwerdegegners 2 haben sich beim Durchschlagen der Windschutzscheibe frag- mentiert. Die Fragmente zweier Projektile sind aber je eng gruppiert in den Ober- körper von †I._____ eingedrungen, jene des dritten Projektils sind an der fahrersei- tigen B-Säule abgeprallt und in der Fahrertür stecken geblieben bzw. zu Boden gefallen (vgl. dazu vorne E. III.4.5.2). Kopftreffer gab es keine (im Übrigen wurde auch †K._____ von keinem Polizeiprojektil getroffen). Das sind keine unkalkulierten Trefferbilder. 7.2.2. Umgekehrt weist die Beschwerdeführerin selbst auf die vielen Vorteile der mobilen Anhaltung hin (Urk. 2 Rz 37), die als Standardvorgehen von den Angehö- rigen der Einsatzgruppe eingeübt ist, nämlich die klaren Abläufe, die klare Rollen- verteilung, das Überraschungsmoment, die Waffenhoheit und die Schnelligkeit (Urk. 2 Rz 37). Hinzu kommt die Unterbindung von Fluchtmöglichkeiten durch die Blockade des Fahrzeugs und dadurch auch die Begrenzung des Aktionsradius, was wiederum die Gefahr für unbeteiligte Dritte gering hält. Ebenso weist die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass dem Zugriffsteam bis zur Rückkehr von †I._____ zu seinem Garagenparkplatz noch Zeit verblieb, sich vorzubereiten, während eine vorgängige Verhaftung «ad hoc» hätte erfolgen müs- sen (Urk. 7 S. 28; vgl. hierzu die Aussagen des Beschwerdegegners 3: «Die An- nahme, dass er wieder zurückkommt zur Liegenschaft gab für uns die Möglichkeit, uns vorzubereiten.» Urk. 9/2/10 Frage/Antwort 67, ebenso Frage/Antwort 23; sinn- gemäss auch der Beschwerdegegner 4: «ln dieser Zeit haben wir uns bereit gehal- ten für den Einsatz. Wir haben diverse Varianten durchgedacht und vorbehaltene Beschlüsse besprochen, damit wir eigentlich bestmöglich gerüstet sein würden. […] Wir waren bereit.», Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 25; vgl. auch der Gesamteinsatzleiter, Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 74). Ein Vorgehen «ad hoc» hätte weitere Unwägbarkei- ten mit sich gebracht. Schliesslich ist auch der Schutz der beteiligten Polizisten bei
- 29 - einem Zugriff durch die Sondereinheit aufgrund von deren Ausbildung, Schutzaus- rüstung und Bewaffnung zweifellos besser als bei zivilen Einsatzkräften mit blossen Unterziehwesten beispielsweise aus der Observationseinheit (vgl. Urk. 7 S. 28). Bei der Wahl der Zugriffsart sind diese Vorteile gegen die Nachteile abzuwägen und dem Verhältnis der Vor- und Nachteile anderer Zugriffsarten gegenüberzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Wahl haben einschätzen lassen. Nur weil sich allfällige Nachteile verwirklicht haben, heisst dies nicht, dass die Wahl dieser Zugriffsvari- ante eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und eine andere Zugriffsart, die diese Nach- teile nicht gehabt hätte, hätte gewählt werden müssen. 7.2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Verhaftung im Wald wäh- rend des Spaziergangs wäre die Gefahr für alle Beteiligten minim gewesen (Urk. 2 Rz 41). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft zog einen Wahr- nehmungsbericht über die Observation von †I._____ vor dem Zugriff der Einsatz- gruppe bei (Urk. 9/9/9). Darin ist berichtet, dass †I._____ und seine Freundin auf dem Waldparkplatz beim P._____ Brätliplatz an der Q._____-strasse oberhalb von R._____ ausstiegen und auf einem Waldweg in den Wald hinein spazieren gingen. Dann steht wörtlich: «Sie dürften mindestens einen kleinen Hund dabeihaben. Ge- nau kann das aufgrund der Situation nicht erkannt werden.» (Urk. 9/9/9 S. 4) Wenn die Observationseinheit nicht einmal eindeutig feststellen konnte, ob die beiden ei- nen oder mehrere Hunde dabei hatten (es waren tatsächlich zwei, Urk. 9/4/1 S. 6), war es für die observierenden Beamten auch unmöglich, mit Sicherheit wahrzuneh- men bzw. zu beurteilen, ob †I._____ eine Waffe auf sich trug oder nicht – erst recht bei dessen Kleidung (vgl. Urk. 7 S. 28). Auch dort hätte man also sicherheitshalber von seiner Bewaffnung ausgehen müssen. Nachvollziehbar sind auch die weiteren Einwände gegen einen dortigen Zugriff, dass die Möglichkeit zur Vorbereitung ge- fehlt hätte (Urk. 9/2/10 Frage/Antwort 67) und dass die Person wegen des unge- eigneten Geländes auch nicht hätte kontrolliert werden können (Urk. 9/3/20 Frage/Antwort 27), so dass die Observationseinheit dies als zu risikoreich einstufte (Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 31). Sie observierte †I._____ im Wald auch nicht (Urk. 9/9/9 S. 4). Er hätte sich frei bewegen und Deckung suchen können und durch zivile Einsatzkräfte verhaftet werden müssen, was ein unkalkulierbares Risiko so- wohl für unbeteiligte Dritte als auch für die Einsatzkräfte gewesen wäre (Urk. 7
- 30 - S. 28) – auf jeden Fall weniger kalkulierbar als die vorbereitete mobile Anhaltung bei der abseits gelegenen Garageneinfahrt. Dementsprechend wäre es auch bei einer Flucht nicht primär darum gegangen, dass man †I._____ letztlich nicht hätte auffinden können, sondern um die Gefahr, die er beim Mitführen einer Schusswaffe beim Ergreifen der Flucht und anschliessend auf der Flucht für die nur leicht ge- schützten Polizeibeamten und nicht geschützte Dritte gewesen wäre. Der Einwand der Beschwerdeführerin mit der Ortungsmöglichkeit durch die Telefonüberwachung (Urk. 2 Rz 41) verfängt deshalb nicht. Auch die geltend gemachte Möglichkeit, dass ein zivil gekleideter Angehöriger der Observationseinheit †I._____ unvermittelt mit- tels Destabilisierungsgerät (Taser) hätte ausser Gefecht setzen und arretieren kön- nen (Urk. 2 Rz 41), erscheint aus dem damaligem Blickwinkel («ex ante») nicht als gangbare Alternative. Einerseits widerspräche ein solches Vorgehen der Voraus- setzung, dass der Einsatz dieses Zwangsmittels, sofern keine Gefahr im Verzug ist, zuerst hätte angedroht werden müssen (§ 14 Abs. 1 PolG). Denn eine solche An- drohung wäre aus damaliger Sicht nicht als von vornherein nutzlos zu qualifizieren gewesen. Es geht auch nicht an, dass der Polizei erlaubt wird, potentiell gefährliche Personen in arglosen Situationen zu «tasern», um sie zu verhaften. Gleichzeitig erscheint auch das Entdeckungsrisiko als zu gross, hätten die Beamten †I._____ doch im Wald verfolgen und einholen müssen, ohne seinen Weg zu kennen, und sie hätten auch jederzeit mit dem Auftauchen Dritter in Begleitung von deren Hun- den rechnen müssen, weil es sich beim fraglichen Parkplatz am Waldrand gemäss Polizei um einen bekannten «Hündeler-Parkplatz» handelte (Urk. 9/9/9 S. 4). 7.2.4. Auch eine Verhaftung an einem anderen Ort kann nicht als derart klar risiko- ärmer qualifiziert werden, dass aus ihrem Unterbleiben und der tatsächlich durch- geführten Verhaftung eine Pflichtverletzung resultiert (Urk. 2 Rz 35 Fn 6). Der Wahrnehmungsbericht beschreibt die Observation vom Wohnort via den soeben erörterten Halt für den Spaziergang und einen weiteren Halt an der Tankstelle zu- rück zum Wohnort, wo der Zugriff erfolgte (Urk. 9/9/9). Mit Blick auf die registrierten Feuerwaffen und das Entdeckungsrisiko im 6. Stock einer modernen Überbauung wurde eine Verhaftung in der Wohnung zu Recht verworfen und es ist auch nach- vollziehbar, dass eine Rückkehr in die Wohnung verhindert werden sollte (vgl.
- 31 - Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 24 und 48; Urk. 9/2/10 Frage/Antwort 23 und 67; Urk. 9/- 2/3 Frage/Antwort 89 f.; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 31 und 38; Urk. 9/3/22 Fra- ge/Antwort 30 und 60). Die Hausdurchsuchung nach der Intervention förderte denn auch zutage, dass †I._____ im Besitz eines ganzen Arsenals von teils geladenen Schusswaffen samt einem Vorrat von mehreren tausend Schuss Munition verschie- denster Kaliber war (vgl. Urk. 7 S. 28; Urk. 9/22/14/2 S. 2; Urk. 9/22/14/5 Foto 37 ff.). Für einen Zugriff bei der S._____-Tankstelle an der T._____-strasse in der Nähe des Wohnorts gilt eine ähnliche Einschätzung wie für die Örtlichkeit im Wald. Ein improvisierter Zugriff durch zivile Observationskräfte wäre an diesem Ort für sie und unbeteiligte Dritte riskanter gewesen als die gewählte Zugriffsart (vgl. Urk. 7 S. 28; Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 25 S. 6). Abgesehen davon ergibt sich kein Anhalts- punkt für einen weiteren Ort auf dem Weg zurück zur Wohnung, an dem eine Ver- haftung risikoärmer hätte durchgeführt werden können, da †I._____ sich sonst im- mer im Strassenverkehr in R._____ und G._____ bewegte und ein Zugriff folglich während der Fahrt auf öffentlicher, befahrener Strasse hätte durchgeführt werden müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass †I._____ auf dieser Fahrt eine unmit- telbare Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer oder andere unbeteiligte Dritte dargestellt hätte, was eine solche Intervention gerechtfertigt hätte. Auch hier war die Herausforderung, dass der Weg nicht bekannt war und die Situation für einen möglichen Zugriff («günstige Gelegenheit») laufend neu beurteilt werden musste (vgl. hierzu v.a. Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 31) und bei einem Verbleiben von †I._____ im Wagen ebenfalls nur Oberkörper, Kopf und Arme im Schussfeld gewe- sen wären. Vorauszusehen war jedoch, dass †I._____ irgendwann wieder zur Woh- nung zurückfahren wird, so dass auch aus diesem Grund ein Zugriff in bzw. bei der Tiefgarage bevorzugt wurde (vgl. Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 24). Schliesslich wurde am Wohnort selbst die ursprünglich angedachte Verhaftung unmittelbar beim Park- platz in der Tiefgarage nach der Besichtigung vor Ort aus nachvollziehbaren Grün- den als zu gefährlich eingestuft. Der Parkplatz befand sich zu nahe an der Tür zum Treppenhaus und sie konnten sich nicht genügend nahe verstecken, um zu ge- währleisten, dass sie †I._____ zwischen Auto und Treppenhaustür anhalten konn- ten. Ebenso wenig konnten sie wegen weiterer Zugänge gewährleisten, dass keine Drittpersonen hineinlaufen würden (Urk. 9/2/8 Frage/Antwort 24; Urk. 9/2/10
- 32 - Frage/Antwort 23 und 64 f.; ferner auch Urk. 9/2/1 Frage/Antwort 8; Urk. 9/2/2 Frage/Antwort 23; Urk. 9/2/5 Frage/Antwort 96; Urk. 9/3/11 Frage/Antwort 16 und 48; Urk. 9/3/16 Frage/Antwort 18; Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 57 f.). 7.3. Angesichts des bekannten Verhaltens von †I._____ mit der zunächst versuch- ten Flucht und dem anschliessenden Einsatz seiner Faustfeuerwaffe wird nicht zu widerlegen sein, dass er sich auch bei einer anderen Zugriffsart durch die Polizei, namentlich ohne Beisein seiner Freundin, so verhalten hätte. Eine solche hätte also, um gleich geeignet zu sein, ebenfalls eine Flucht verhindern und die Verfüg- barkeit einer Waffe ausschliessen müssen, so dass er keine Waffe gegen die Poli- zisten, Dritte (oder sich selbst) hätte einsetzen können. Das sicherzustellen wäre wegen seiner zahlreichen Waffen, auch im Auto und allenfalls auf sich, kaum mög- lich gewesen. Es hätte umgekehrt dazu geführt, dass er wieder in seine Wohnung hätte zurückkehren können, wo die Waffen (zu Recht) vermutet wurden. Weil sein Ultimatum abgelaufen war, wäre die Gefahr stark gestiegen, dass er sich noch stär- ker bewaffnet hätte, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen und allenfalls die Drohung mit Nachteilen für J._____ und seine Familie umzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist keine gleichermassen geeignete Verhaftungsvariante ersichtlich, die erkennbar risikoärmer gewesen wäre für die involvierten Polizisten, (ihn selbst) und unbeteiligte Drittpersonen, eingeschlossen und besonders die durch ihn be- drohte Familie J._____. Für ihn waren mit der mobilen Anhaltung keine Gefahren verbunden, die nicht zu verantworten, sprich im Falle von Widerstand durch den für möglich gehaltenen Schusswaffeneinsatz, nicht zu rechtfertigen gewesen sind.
8. Die Staatsanwaltschaft hat nach Eingang der Strafanzeige gegen die Beschwer- degegner 3 und 4 zuerst noch einmal die Beschwerdegegner 1 und 2, dann nach eingeholter Ermächtigung die Beschwerdegegner 3 und 4 und vier am Zugriff be- teiligte Angehörige der Einsatzgruppe als Zeugen und schliesslich den Einsatzleiter Front, U._____, sowie den Gesamteinsatzleiter, N._____, je als Auskunftsperson einvernommen und sie dabei spezifisch auch zu den diskutierten und erwogenen Zugriffsoptionen befragt (Urk. 9/2/3–12; Urk. 9/3/11–23). Zusätzlich zog die Staats- anwaltschaft folgende Akten bei: Sämtliche Einträge und Erkenntnisse aus sämtli-
- 33 - chen Informationssystemen betreffend †I._____, auf die Beamte der Kantonspoli- zei Zürich Zugriff haben (Urk. 9/9/1–4), und sämtliche Akten und Dateien im Zu- sammenhang mit der Observation von †I._____ im Vorfeld des Zugriffs, was nach der Richtlinie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in Form eines Wahr- nehmungsberichts geschah (Urk. 9/9/5–9). Die Staatsanwaltschaft ersuchte dar- über hinaus auch die Redaktion des «V._____» [Tageszeitung] um Bekanntgabe des Urhebers oder der Urheberin der Videosequenz, auf dem offenbar der Zugriff der Polizei zu sehen ist und im Internet auf «V._____.ch» am tt. April 2022 publiziert worden ist. Gemäss Antwort der Rechtsabteilung war die Identität der Quelle jedoch nicht bekannt (Urk. 9/13/23 f.). Gestützt auf diese Beweise sowie die bereits zuvor erhobenen Beweise ergibt sich das zuvor dargelegte klare Bild, dass die Schuss- abgaben der Beschwerdegegner 1 und 2 gerechtfertigt waren und keine Pflichtver- letzung bezüglich der Anordnung und Durchführung des Zugriffs in Form der mobi- len Anhaltung bei der Garageneinfahrt am Wohnort von †I._____ ersichtlich ist. Folglich ist auch keine fahrlässige Tötung durch verantwortliche Polizeikader er- sichtlich, weder durch die Beschwerdegegner 3 und 4 noch durch U._____ oder N._____. Die Staatsanwaltschaft schloss daraus zu Recht, dass die Strafuntersu- chung nicht auf letztere auszudehnen war bzw. ist. Denn eine solche Ausdehnung wäre eine rein formelle Änderung des Status gewesen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Änderung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urk. 2 Rz 28 f. und 55). Mit dem Hinweis darauf, dass N._____ zusammen mit U._____ der höchstrangige der eingesetzten Kader gewesen sei und die Verant- wortung übernommen habe, weil er als Auskunftsperson nichts zu befürchten hatte, trifft nicht zu. Ihre Stellung als Auskunftsperson lässt sich nur damit erklären, dass sie als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden konnten (Art. 178 Bst. d StPO). Hätten ihre Aussagen Verdachtsmomente auf eine eigene Pflichtver- letzung oder eine Pflichtverletzung des anderen ergeben, wären sie im Strafverfah- ren beschuldigt worden. Das Argument, sie hätten als Auskunftsperson nichts zu befürchten gehabt, würde – wenn überhaupt – dafür sprechen, dass sie als Aus- kunftsperson mehr angegeben hatten als sie das als beschuldigte Person getan hätten.
- 34 -
9. Auch die übrigen Beweisanträge (Urk. 2 Rz 35 und 55) führen nicht dazu, dass die Strafuntersuchung fortgesetzt werden müsste. Die Identifizierung des Urhebers des auf «V._____.ch» veröffentlichten Videos vom Tatort ist nicht gelungen und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit dessen Befragung noch etwas zur Klä- rung des Sachverhalts beitragen könnte. Es ist auf den zutreffenden Beweisergän- zungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024 zu verweisen (Urk. 9/14/46). Gleiches gilt für die Befragung weiterer Augenzeugen. Die Wahr- nehmungen der Observationseinheit sind im beigezogenen Bericht festgehalten. Die Beschwerdeführerin begründet in ihrer Beschwerde nicht und es ist mit Blick auf die Erwägungen dazu auch nicht ersichtlich, dass Anlass zu Zweifeln oder Er- gänzungen besteht (vgl. Urk. 2 Rz 55–57 mit Fn 14; vorne E. III.7.2.3 f. und E. III.7.3). Die Ermittler im «Rück» haben nach Aussagen von N._____ darauf hin- gewiesen, dass man für das Strafverfahren noch weitere Beweise sammeln und deshalb mit der Verhaftung zuwarten könne (Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 68). Er habe sich das angehört, letztlich hätten sie aber den Bedarf nicht schlüssig darle- gen können und die Gefahrenabwehr habe die Beweissicherung übersteuert und zwar die Gefahrenabwehr für die Familie J._____ (Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 69). Den Ermittlern ging es beim Zuwarten mit der Verhaftung um weitere Beweissiche- rung und nicht um für eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung relevante Einwände, dass der möglichst baldige Zugriff in der ausgeführten Variante für †I._____ oder auch Dritte eine grössere Gefahr geschaffen hätte als andere Varianten. Ähnliches gilt für die Analysen der Polizeipsychologin und der Sicherheitspolizei. Die Be- schwerdeführerin begründet die Beweisanträge nicht hinreichend vor dem Hinter- grund, dass N._____ zunächst dazu ausführte, diese Analysen hätten nichts ent- halten, was die Einsatzleitung nicht schon gewusst hätte, und dass er dann seine Einschätzung der Person von †I._____ darlegte (Urk. 9/3/22 Frage/Antwort 36–38).
10. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht aufzu- zeigen, dass die angefochtene Verfügung falsch ist und die Untersuchung noch
- 35 - weiter zu führen wäre. Dementsprechend erübrigt sich auch die beantragte Einset- zung eines ausserkantonalen Staatsanwalts (vgl. Urk. 2 S. 2 und Rz 57 ff.). Ent- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang unterliegen beide Beschwerdeführer. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind grundsätzlich ihnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Aufwand für die Prüfung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist im Vergleich zu jenem betreffend die Beschwerde Beschwerdeführerin vernach- lässigbar. Es rechtfertigt sich deshalb, alles der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin liess ausführen, die für das Unter- suchungsverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand- schaft gelte praxisgemäss auch im Beschwerdeverfahren, andernfalls darum er- sucht würde, eine kurze Frist zur Stellung und Begründung des Antrages zu setzen (Urk. 2 Rz 3). Einerseits entsprach dies gerade nicht der obergerichtlichen Praxis. Darauf wurde bereits in der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2022 betreffend die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- beistandschaft am Ende speziell hingewiesen (Urk. 9/14/10). Seit dem 1. Januar 2024 und somit über ein Jahr vor der Einreichung der Beschwerde ist dies auch ausdrücklich im Gesetz so geregelt (Art. 136 Abs. 3 StPO). Eine Nachfrist zur Ver- besserung ist deshalb abzulehnen. Ein formelles Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege liegt nicht vor und es wäre, selbst wenn man einen sinn- gemässen Antrag annehmen würde, abzuweisen, weil es nicht rechtzeitig begrün- det wurde.
3. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 verbunden mit § 2 Abs. 1 Bst. b–d GebV OG).
4. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung (Art. 436 Abs. 1 verbunden mit Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Den Beschwer- degegnern 1–4 sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden.
- 36 - Entsprechend sind keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3500.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, dreifach, für sich und die Be- − schwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) Beschwerdegegner 1–4, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie («persönlich/- − vertraulich», gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-5/2022/10012744, − unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung).
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 37 - Zürich, 3. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. D. Hasler