opencaselaw.ch

UE240469

Einstellung

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2025-09-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 6. April 2022 liess die C._____ AG Strafanzeige gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) und D._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung etc. erstatten (Urk. 3/4 = Urk. 16/1). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland verfügte am 14. Juli 2022 die Nichtanhandnahme der Untersuchung ge- gen die beiden (Urk. 16/6; Urk. 16/8). Die von der C._____ AG dagegen erhobe- nen Beschwerden hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 gut. Sie hob die Nichtanhandnahme- verfügungen auf und wies die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsan- waltschaft zurück (Urk. 3/8 = Urk. 16/15). Die A._____ AG übernahm in der Folge die Aktiven und Passiven der C._____ AG gemäss Fusionsvertrag vom 31. Mai

2023. Letztere wurde im Handelsregister gelöscht (vgl. Urk. 12/2; Urk. 12/3). Nachdem die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) das Strafverfahren übernommen hatte (vgl. Urk. 16/16/1/1, Urk. 16/16/2/1; Urk. 16/16/2/4; Urk. 16/16/3), stellte sie dieses am 25. November 2024 sowohl ge- gen den Beschwerdegegner als auch gegen D._____ ein (Urk. 3/5 = Urk. 7 = Urk. 16/17; Urk. 16/18).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine rechtsgül- tige Vertretungsvollmacht nachzureichen und eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 9). Beides ging innert Frist ein (Urk. 12/1; Urk. 14). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 16). Da auf die Beschwerde –

- 3 - wie nachfolgend dargelegt – nicht einzutreten ist, ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten. II.

1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u. a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnor- men, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbe- stände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung un- mittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; je m. H.). Juristische Personen können grundsätzlich Privatkläger (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i. V. m. Art. 115 Abs. 1 StPO) sein. Deren Rechtsnachfolger treten jedoch nicht automatisch in die strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge sind in Art. 121 StPO geregelt. Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich (vorbe- hältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO) nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 115 StPO).

2. Entgegen der Beschwerdeführerin hat nicht sie die Strafanzeige vom 6. April 2022 gegen den Beschwerdegegner eingereicht und sich darin als Privatklägerin konstituiert, sondern die C._____ AG (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 3/4 S. 2). Der Fusions- vertrag, gestützt auf welchen die Vermögenswerte der C._____ AG offenbar im

- 4 - Rahmen einer erleichterten Mutter-Tochter-Absorptionsfusion (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 24 FusG; vgl. näher dazu BGE 148 III 362 E. 2 ff.) auf die Beschwerde- führerin übergingen, datiert vom 31. Mai 2023. Die C._____ AG als übertragende Gesellschaft wurde mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister am 20. Juni 2023 gelöscht (Urk. 12/2; Urk. 12/3; Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 936a Abs. 1 OR). Sie ging dadurch unter und verlor ihre Rechtspersönlichkeit (Art. 3 Abs. 2 FusG; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 121 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die inkriminierten Delikte (vgl. Urk. 3/8 S. 4 f.) damit nicht unmittelbar geschädigt. Sie verfügt nicht über eine originäre Parteistellung. Auch eine Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Art. 121 Abs. 1 StPO ist auf juris- tische Personen grundsätzlich nicht anwendbar. Art. 121 Abs. 2 StPO erfasst Per- sonen, welche von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist das bei Gesellschaftsfu- sionen nicht der Fall, da sie auf einem rechtsgeschäftlichen Akt (Fusionsvertrag) beruhen (vgl. dazu den Leitentscheid BGE 140 IV 162 E. 4, insbes. E. 4.9.5 sowie ferner die Urteile des Bundesgerichts 1B_537/2021 vom 13. Januar 2022 E. 2.3 ff.; 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 7.3; 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2; 6B_671/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.4.2 und 6B_549/2013 vom

24. Februar 2014 E. 3.2.1 f.). Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben (vgl. dazu insbes. die Kritik bei MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 121 StPO). Da jedoch von einer gefestigten bundesgerichtlichen Praxis auszugehen ist, ist davon auch hier nicht abzuweichen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht unmittelbar Geschädigte und daher nicht Privatklägerin bzw. Partei, soweit sie ihre Beschwerdebefugnis aus einer strafbaren Handlung zum Nachteil der C._____ AG herleitet. Auf ihre Beschwerde kann mangels Beschwerdelegitima- tion nicht eingetreten werden. III. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh-

- 5 - rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Beschwerdeführe- rin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss auch keine Entschädigung zuzusprechen. Da sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht ge- äussert hat, ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihm ist daher mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung be- zogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kan-  tons Zürich) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …, (gegen Empfangsbestä-  tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung).
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des - 6 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw R. Baur
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240469-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Baur Beschluss vom 23. September 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 25. November 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 6. April 2022 liess die C._____ AG Strafanzeige gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) und D._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung etc. erstatten (Urk. 3/4 = Urk. 16/1). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland verfügte am 14. Juli 2022 die Nichtanhandnahme der Untersuchung ge- gen die beiden (Urk. 16/6; Urk. 16/8). Die von der C._____ AG dagegen erhobe- nen Beschwerden hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 gut. Sie hob die Nichtanhandnahme- verfügungen auf und wies die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsan- waltschaft zurück (Urk. 3/8 = Urk. 16/15). Die A._____ AG übernahm in der Folge die Aktiven und Passiven der C._____ AG gemäss Fusionsvertrag vom 31. Mai

2023. Letztere wurde im Handelsregister gelöscht (vgl. Urk. 12/2; Urk. 12/3). Nachdem die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) das Strafverfahren übernommen hatte (vgl. Urk. 16/16/1/1, Urk. 16/16/2/1; Urk. 16/16/2/4; Urk. 16/16/3), stellte sie dieses am 25. November 2024 sowohl ge- gen den Beschwerdegegner als auch gegen D._____ ein (Urk. 3/5 = Urk. 7 = Urk. 16/17; Urk. 16/18).

2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine rechtsgül- tige Vertretungsvollmacht nachzureichen und eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 9). Beides ging innert Frist ein (Urk. 12/1; Urk. 14). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 16). Da auf die Beschwerde –

- 3 - wie nachfolgend dargelegt – nicht einzutreten ist, ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten. II.

1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u. a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnor- men, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbe- stände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung un- mittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; je m. H.). Juristische Personen können grundsätzlich Privatkläger (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i. V. m. Art. 115 Abs. 1 StPO) sein. Deren Rechtsnachfolger treten jedoch nicht automatisch in die strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge sind in Art. 121 StPO geregelt. Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich (vorbe- hältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO) nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 115 StPO).

2. Entgegen der Beschwerdeführerin hat nicht sie die Strafanzeige vom 6. April 2022 gegen den Beschwerdegegner eingereicht und sich darin als Privatklägerin konstituiert, sondern die C._____ AG (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 3/4 S. 2). Der Fusions- vertrag, gestützt auf welchen die Vermögenswerte der C._____ AG offenbar im

- 4 - Rahmen einer erleichterten Mutter-Tochter-Absorptionsfusion (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 24 FusG; vgl. näher dazu BGE 148 III 362 E. 2 ff.) auf die Beschwerde- führerin übergingen, datiert vom 31. Mai 2023. Die C._____ AG als übertragende Gesellschaft wurde mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister am 20. Juni 2023 gelöscht (Urk. 12/2; Urk. 12/3; Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 936a Abs. 1 OR). Sie ging dadurch unter und verlor ihre Rechtspersönlichkeit (Art. 3 Abs. 2 FusG; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 121 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die inkriminierten Delikte (vgl. Urk. 3/8 S. 4 f.) damit nicht unmittelbar geschädigt. Sie verfügt nicht über eine originäre Parteistellung. Auch eine Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Art. 121 Abs. 1 StPO ist auf juris- tische Personen grundsätzlich nicht anwendbar. Art. 121 Abs. 2 StPO erfasst Per- sonen, welche von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist das bei Gesellschaftsfu- sionen nicht der Fall, da sie auf einem rechtsgeschäftlichen Akt (Fusionsvertrag) beruhen (vgl. dazu den Leitentscheid BGE 140 IV 162 E. 4, insbes. E. 4.9.5 sowie ferner die Urteile des Bundesgerichts 1B_537/2021 vom 13. Januar 2022 E. 2.3 ff.; 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 7.3; 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2; 6B_671/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.4.2 und 6B_549/2013 vom

24. Februar 2014 E. 3.2.1 f.). Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben (vgl. dazu insbes. die Kritik bei MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 121 StPO). Da jedoch von einer gefestigten bundesgerichtlichen Praxis auszugehen ist, ist davon auch hier nicht abzuweichen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht unmittelbar Geschädigte und daher nicht Privatklägerin bzw. Partei, soweit sie ihre Beschwerdebefugnis aus einer strafbaren Handlung zum Nachteil der C._____ AG herleitet. Auf ihre Beschwerde kann mangels Beschwerdelegitima- tion nicht eingetreten werden. III. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh-

- 5 - rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Beschwerdeführe- rin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss auch keine Entschädigung zuzusprechen. Da sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht ge- äussert hat, ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihm ist daher mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung be- zogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kan-  tons Zürich) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …, (gegen Empfangsbestä-  tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des

- 6 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw R. Baur