Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 24. Mai 2024 erstattete B._____ bei der Kantonspolizei Zürich Strafan- zeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie gegen Unbe- kannt, später bekannt als D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen wie- derholter Tätlichkeiten gegenüber A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), be- gangen von circa 1. Oktober 2023 bis circa 15. September 2024 (Urk. 6/4; vgl. zu- dem die von B._____ im Namen des Beschwerdeführers gestellten Strafanträge vom 19. September 2024, Urk. 6/5). Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame Sohn von B._____ und der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 6/4 S. 2). Der Be- schwerdegegner 2 soll im Deliktszeitraum zeitweise der Lebenspartner von C._____ gewesen sein (ebd. S. 1 und 4).
E. 2 Mit Verfügungen vom 19. November 2024 verfügte das Statthalteramt des Bezirks Affoltern (nachfolgend: Statthalteramt) die Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 3/1; Urk. 3/2).
E. 3 Der im Jahr 2019 geborene Beschwerdeführer ist minderjährig und damit grundsätzlich handlungs- und prozessunfähig (Art. 17 ZGB; Art. 106 Abs. 1 StPO). Wie B._____ zutreffend (sinngemäss) ausführt (Urk. 2), obliegt es der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers, für diesen zu handeln, namentlich Strafantrag zu stellen (Art. 30 Abs. 2 StGB) und seine Parteirechte im Strafverfahren wahrzu- nehmen (Art. 106 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_43/2022 vom 15. No- vember 2023 E. 3.5.1). Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjähri- gen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhabern der elterlichen Sorge gemein- sam zu (vgl. Art. 296 Abs. 2; 304 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer steht offen- bar unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von B._____ und der Beschwerde- gegnerin 1 (vgl. Urk. 6/4). Für die Beschwerdeerhebung wäre daher grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile notwendig (Art. 301 Abs. 1bis ZGB e contrario). Die Zustimmungskompetenz der Beschwerdegegnerin 1 – sie ist Beschuldigte im Prozess des Kindes – entfällt jedoch als Folge der direkten Interessenkollision von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ob auch bei B._____ eine Interessenkolli- sion vorliegt, kann im Hinblick auf das Ergebnis des vorliegenden Beschwerdever- fahrens dahingestellt bleiben (vgl. nachfolgend E. II.5.3). Da die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 4.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststel- lungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 4.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319
- 4 - Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit ge- geben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro du- riore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).
E. 5.1 B._____ machte im Rahmen seiner Strafanzeige geltend, die Beschwerde- gegner 1 und 2 hätten Tätlichkeiten gegen den (in der Obhut der Beschwerdegeg- nerin 1 stehenden) Beschwerdeführer begangen, indem sie ihn so stark an ver- schiedenen Körperteilen gehalten und an verschiedenen Stellen in die Haut geknif- fen hätten, sodass Hämatome entstanden seien. Ausserdem habe der Beschwer- degegner 2 mutmasslich mit der offenen Hand ins Gesicht des Beschwerdeführers geschlagen (Urk. 6/4; Urk. 6/1). B._____ gab an, der Beschwerdeführer habe ihm dies mit den Worten "Mama schreien", "zwicken", "Aua", "Mama Aua" und "D._____ aua" bzw. durch Gesten mitgeteilt (Urk. 6/1 F/A 13, 26).
E. 5.2 Das Statthalteramt erwog in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gungen, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten die Vorwürfe bestritten (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 1). Der Beschwerdegegner 2 habe erklärt, er habe nie beobachtet, dass die Beschwerdegegnerin 1 körperliche Gewalt gegen den Beschwerdeführer angewandt habe. Sie sei lediglich ab und zu laut geworden (Urk. 3/1 S. 2). Die Be- schwerdegegnerin 1 habe ausgesagt, sie habe nie mitbekommen, dass der Be- schwerdegegner 2 gegenüber den Kindern tätlich geworden sei (Urk. 3/2 S. 2). Die Vorwürfe von B._____ seien sehr vage und würden keine sachlich und zeitlich kon- kreten Fälle beschreiben, so das Statthalteramt. Es lägen bloss Äusserungen des Beschwerdeführers vor, die aus einzelnen Wörtern bestünden. Es fehlten objektive Beweismittel, die für die Vorwürfe sprächen. Die Äusserung "Papa böse" sei kein Hinweis auf Tätlichkeiten durch die Beschwerdegegner 1 oder 2. Es bestehe des- halb kein Tatverdacht (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2).
- 5 -
E. 5.3 B._____ führt in der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer ihm ge- zeigt habe, wie er mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen worden sei. Die Aussagen seiner Kinder, das heisst, des Beschwerdeführers und seiner Schwester, seien zu detailliert, als dass sie "interpretiert" sein könnten (Urk. 2). Die Kinder hät- ten erst kürzlich gesagt, sie würden eingesperrt, falls sie nicht zuhören oder nicht essen würden. Sie berichteten Derartiges nur dann, wenn sie sich sicher fühlten. Er, B._____, frage die Kinder aber nie aus; sie machten diese Aussagen selbst in einem Alter von 4 bis 5 Jahren (ebd.).
E. 6.1 Das Statthalteramt weist zu Recht darauf hin, dass keine objektiven Beweis- mittel (etwa Fotoaufnahmen) vorliegen, die Hinweise auf Tätlichkeiten der Be- schwerdegegner 1 und 2 geben würden. Richtig ist auch, dass die von B._____ wiedergegebenen Äusserungen (vgl. E. II.5.1) vage sind und nicht auf konkrete Straftaten Bezug nehmen. Dies gilt auch für die weiteren Schilderungen, etwa, dass der Beschwerdeführer gelegentlich zusammenzucke, wenn B._____ sich in be- stimmter Weise verhalte (Urk. 6/1 F/A 13; Urk. 2). Fraglich ist überdies, ob die von B._____ geltend gemachten Vorkommnisse, namentlich ein "Zwicken", überhaupt die Schwelle zum Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB errei- chen. Zu beachten ist schliesslich, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (bzw. "Frau E._____"), die bereits aufgrund von Besuchsrechtsstreitigkeiten involviert war (vgl. Urk. 6/1 F/A 11 f.; Urk. 6/4 S. 3), von B._____ über die von ihm erhobenen Vorwürfe informiert wurde. Seine Einschätzung betreffend die Vorwürfe wird von der KESB – auch nach einem Hausbesuch – offenbar nicht geteilt (Urk. 6/1 F/A 13). Ein Anfangsverdacht auf Tätlichkeiten ist vor diesem Hintergrund nicht ge- geben.
E. 6.2 Soweit B._____ in der Beschwerde neue Vorfälle andeutet ("Die Aussagen, die unsere Kinder machen, werden immer schlimmer."; "Die Straftaten […] wach- sen von Jahr zu Jahr.", Urk. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügungen und des Beschwerdeverfahrens sind.
E. 6.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass B._____ berechtigt (Art. 301 Abs. 1 StPO) und die KESB verpflichtet (vgl. § 167 GOG/ZH i. V. m. Art. 302 Abs. 2 StPO)
- 6 - sind, im Falle zukünftiger Anhaltspunkte auf strafbares Verhalten der Beschwerde- gegner 1 und 2 entsprechende Meldungen an die zuständigen Behörden zu erstat- ten.
E. 6.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. III.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des geringen Auf- wands rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Kosten des Beschwer- deverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben zur Beschwerde nicht Stel- lung nehmen müssen. Folglich werden sie weder kostenpflichtig noch entschädi- gungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird verfügt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: B._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Rück- schein) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2024.1980 und ST.2024.1981 (gegen Empfangsbestätigung) - 7 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2024.1980 und ST.2024.1981 (gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240452-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Verfügung vom 30. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____, gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. Statthalteramt Bezirk Affoltern, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalter- amts Bezirk Affoltern vom 19. November 2024, ST.2024.1980 und ST.2024.1981
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 24. Mai 2024 erstattete B._____ bei der Kantonspolizei Zürich Strafan- zeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie gegen Unbe- kannt, später bekannt als D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen wie- derholter Tätlichkeiten gegenüber A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), be- gangen von circa 1. Oktober 2023 bis circa 15. September 2024 (Urk. 6/4; vgl. zu- dem die von B._____ im Namen des Beschwerdeführers gestellten Strafanträge vom 19. September 2024, Urk. 6/5). Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame Sohn von B._____ und der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 6/4 S. 2). Der Be- schwerdegegner 2 soll im Deliktszeitraum zeitweise der Lebenspartner von C._____ gewesen sein (ebd. S. 1 und 4).
2. Mit Verfügungen vom 19. November 2024 verfügte das Statthalteramt des Bezirks Affoltern (nachfolgend: Statthalteramt) die Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 3/1; Urk. 3/2).
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügungen erhob B._____ im Namen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. November 2024 Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch das Statthalteramt. II.
1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfahrenserledigung be- treffend Übertretungen. Die Beurteilung der Beschwerde fällt folglich in die Kompe- tenz der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO). Infolge ei- ner internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorlie- gender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die
- 3 - Organisation des Obergerichts) von einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt.
3. Der im Jahr 2019 geborene Beschwerdeführer ist minderjährig und damit grundsätzlich handlungs- und prozessunfähig (Art. 17 ZGB; Art. 106 Abs. 1 StPO). Wie B._____ zutreffend (sinngemäss) ausführt (Urk. 2), obliegt es der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers, für diesen zu handeln, namentlich Strafantrag zu stellen (Art. 30 Abs. 2 StGB) und seine Parteirechte im Strafverfahren wahrzu- nehmen (Art. 106 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_43/2022 vom 15. No- vember 2023 E. 3.5.1). Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjähri- gen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhabern der elterlichen Sorge gemein- sam zu (vgl. Art. 296 Abs. 2; 304 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer steht offen- bar unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von B._____ und der Beschwerde- gegnerin 1 (vgl. Urk. 6/4). Für die Beschwerdeerhebung wäre daher grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile notwendig (Art. 301 Abs. 1bis ZGB e contrario). Die Zustimmungskompetenz der Beschwerdegegnerin 1 – sie ist Beschuldigte im Prozess des Kindes – entfällt jedoch als Folge der direkten Interessenkollision von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ob auch bei B._____ eine Interessenkolli- sion vorliegt, kann im Hinblick auf das Ergebnis des vorliegenden Beschwerdever- fahrens dahingestellt bleiben (vgl. nachfolgend E. II.5.3). Da die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 4. 4.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststel- lungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 4.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319
- 4 - Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit ge- geben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro du- riore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 5. 5.1. B._____ machte im Rahmen seiner Strafanzeige geltend, die Beschwerde- gegner 1 und 2 hätten Tätlichkeiten gegen den (in der Obhut der Beschwerdegeg- nerin 1 stehenden) Beschwerdeführer begangen, indem sie ihn so stark an ver- schiedenen Körperteilen gehalten und an verschiedenen Stellen in die Haut geknif- fen hätten, sodass Hämatome entstanden seien. Ausserdem habe der Beschwer- degegner 2 mutmasslich mit der offenen Hand ins Gesicht des Beschwerdeführers geschlagen (Urk. 6/4; Urk. 6/1). B._____ gab an, der Beschwerdeführer habe ihm dies mit den Worten "Mama schreien", "zwicken", "Aua", "Mama Aua" und "D._____ aua" bzw. durch Gesten mitgeteilt (Urk. 6/1 F/A 13, 26). 5.2. Das Statthalteramt erwog in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gungen, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten die Vorwürfe bestritten (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 1). Der Beschwerdegegner 2 habe erklärt, er habe nie beobachtet, dass die Beschwerdegegnerin 1 körperliche Gewalt gegen den Beschwerdeführer angewandt habe. Sie sei lediglich ab und zu laut geworden (Urk. 3/1 S. 2). Die Be- schwerdegegnerin 1 habe ausgesagt, sie habe nie mitbekommen, dass der Be- schwerdegegner 2 gegenüber den Kindern tätlich geworden sei (Urk. 3/2 S. 2). Die Vorwürfe von B._____ seien sehr vage und würden keine sachlich und zeitlich kon- kreten Fälle beschreiben, so das Statthalteramt. Es lägen bloss Äusserungen des Beschwerdeführers vor, die aus einzelnen Wörtern bestünden. Es fehlten objektive Beweismittel, die für die Vorwürfe sprächen. Die Äusserung "Papa böse" sei kein Hinweis auf Tätlichkeiten durch die Beschwerdegegner 1 oder 2. Es bestehe des- halb kein Tatverdacht (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2).
- 5 - 5.3. B._____ führt in der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer ihm ge- zeigt habe, wie er mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen worden sei. Die Aussagen seiner Kinder, das heisst, des Beschwerdeführers und seiner Schwester, seien zu detailliert, als dass sie "interpretiert" sein könnten (Urk. 2). Die Kinder hät- ten erst kürzlich gesagt, sie würden eingesperrt, falls sie nicht zuhören oder nicht essen würden. Sie berichteten Derartiges nur dann, wenn sie sich sicher fühlten. Er, B._____, frage die Kinder aber nie aus; sie machten diese Aussagen selbst in einem Alter von 4 bis 5 Jahren (ebd.). 6. 6.1. Das Statthalteramt weist zu Recht darauf hin, dass keine objektiven Beweis- mittel (etwa Fotoaufnahmen) vorliegen, die Hinweise auf Tätlichkeiten der Be- schwerdegegner 1 und 2 geben würden. Richtig ist auch, dass die von B._____ wiedergegebenen Äusserungen (vgl. E. II.5.1) vage sind und nicht auf konkrete Straftaten Bezug nehmen. Dies gilt auch für die weiteren Schilderungen, etwa, dass der Beschwerdeführer gelegentlich zusammenzucke, wenn B._____ sich in be- stimmter Weise verhalte (Urk. 6/1 F/A 13; Urk. 2). Fraglich ist überdies, ob die von B._____ geltend gemachten Vorkommnisse, namentlich ein "Zwicken", überhaupt die Schwelle zum Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB errei- chen. Zu beachten ist schliesslich, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (bzw. "Frau E._____"), die bereits aufgrund von Besuchsrechtsstreitigkeiten involviert war (vgl. Urk. 6/1 F/A 11 f.; Urk. 6/4 S. 3), von B._____ über die von ihm erhobenen Vorwürfe informiert wurde. Seine Einschätzung betreffend die Vorwürfe wird von der KESB – auch nach einem Hausbesuch – offenbar nicht geteilt (Urk. 6/1 F/A 13). Ein Anfangsverdacht auf Tätlichkeiten ist vor diesem Hintergrund nicht ge- geben. 6.2. Soweit B._____ in der Beschwerde neue Vorfälle andeutet ("Die Aussagen, die unsere Kinder machen, werden immer schlimmer."; "Die Straftaten […] wach- sen von Jahr zu Jahr.", Urk. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügungen und des Beschwerdeverfahrens sind. 6.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass B._____ berechtigt (Art. 301 Abs. 1 StPO) und die KESB verpflichtet (vgl. § 167 GOG/ZH i. V. m. Art. 302 Abs. 2 StPO)
- 6 - sind, im Falle zukünftiger Anhaltspunkte auf strafbares Verhalten der Beschwerde- gegner 1 und 2 entsprechende Meldungen an die zuständigen Behörden zu erstat- ten. 6.4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des geringen Auf- wands rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Kosten des Beschwer- deverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben zur Beschwerde nicht Stel- lung nehmen müssen. Folglich werden sie weder kostenpflichtig noch entschädi- gungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: B._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Rück- schein) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2024.1980 und ST.2024.1981 (gegen Empfangsbestätigung)
- 7 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2024.1980 und ST.2024.1981 (gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw J. Ahmadi