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UE240447

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 4. Mai 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch sei- nen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und Urkundenfälschung. Er wirft dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, dieser habe wider besseres Wissen behauptet, er (der Beschwerdeführer) habe ihm einen Drohbrief zukom- men lassen und dadurch ein Strafverfahren (wegen Drohung und Beschimpfung; Untersuchung Nr. …) veranlasst, ausserdem habe der Beschwerdegegner 1 ihn in der Einvernahme wider besseres Wissen als «psychotisch», «schwierige Per- sönlichkeit», «Vagabund», «gewaltbereit» und «gewalttätig» bezeichnet. Schliess- lich habe der Beschwerdegegner 1 in seiner Rolle als Willensvollstecker im Nach- lass des verstorbenen (gemeinsamen) Vaters gegen seinen Willen zwei Hypothe- karerhöhungen in seiner Vertretung unterzeichnet, was zumindest in einem Fall zur Erhöhung der Hypothekarbelastung um CHF 100'000.– geführt habe (Urk. 8/1/1). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 8/1/4).

E. 1.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO

i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nicht- anhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifels- fall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.).

E. 1.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.).

- 6 - 2.

E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichne- ten Rechtsanwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Wesentlichen damit, dass allein aus dem Umstand, dass ein Verfahren eingestellt worden sei, nicht e contrario das Vorliegen einer falschen Anschuldigung abgeleitet werden könne, zumal schon in objektiver Hinsicht die Urheberschaft des dort fraglichen Drohbrie- fes nicht habe geklärt werden können. Es stünden sich sowohl in der Untersu- chung betr. Drohung als auch im vorliegenden Verfahren letztlich einzig die jewei- ligen (sich widersprechenden) Sachdarstellungen der Parteien gegenüber, jedoch lägen keinerlei objektive Beweismittel vor oder seien sonstige zielführende Bewei- serhebungsmassnahmen ersichtlich (Urk. 6 S. 1 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegnen, er habe den Drohbrief nicht geschrieben, das Verfahren sei rechts- kräftig eingestellt worden. Schon alleine aus dem Prinzip der Unschuldsvermu- tung müsse folgen, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 unter- sucht würden. Zudem seien diverse Hinweise vorhanden, dass der Drohbrief nicht von ihm stammen könne: Die primitive Ausdrucksweise im Brief entspreche ihm in keiner Weise. Es gebe keine übereinstimmenden DNA- oder sonstigen Spuren. Auch treffe die Beschreibung der Person, welche sich offenbar in verdächtiger Weise im Treppenhaus der Praxis des Beschwerdegegners 1 aufgehalten habe, in keiner Weise auf ihn (den Beschwerdeführer) zu. Es habe sehr wohl in objekti- ver Hinsicht geklärt werden können, dass die Urheberschaft des Briefes nicht bei ihm liege (Urk. 2 S. 1 f.).

3. Einer falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Daneben handelt es sich aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Ange- schuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nicht-

- 7 - schuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehält- lich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellung verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behaup- tung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss viel- mehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 303 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung lässt sich aus dem Umstand, dass ein aufgrund einer Strafanzeige er- öffnetes Strafverfahren eingestellt wird, nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Ein zu Unrecht Beschuldigter kann nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldi- gung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 170 E. 2.2, Urteile des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom

18. Juli 2014 E. 4.1, 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 und 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3).

E. 3 In der Folge wurden die Akten von der Staatsanwaltschaft beigezogen, welche diese in elektronischer Form einreichte (Urk. 7 und Urk. 8). Mit Schreiben vom

- 3 -

9. Dezember 2024 wurde den Parteien der Beschwerdeeingang mitgeteilt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 18. November 2025 wurde schliesslich noch die dem Vorwurf der falschen Anschuldigung zugrundeliegende Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2023 aus der Untersuchung Nr. … beigezogen (Urk. 11, Urk. 12). Da sich diese als ausreichend erwies, um die vorliegende Beschwerde zu beurteilen, wurde auf den Beizug sämtlicher Un- tersuchungsakten aus dem Verfahren Nr. … verzichtet.

E. 4 Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach aus dem Umstand, dass ein Verfahren eingestellt worden sei, nicht e contrario das Vorliegen einer fal- schen Anschuldigung abgeleitet werden könne, entspricht der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. oben E. III/3). Wie eben erwogen, müsste der Täter im Zeitpunkt der Anzeige sicher gewusst haben, dass die Behauptung unwahr ist, um den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu erfüllen. Dass dies der Fall war, lässt sich der Einstellungsverfügung vom 23. November 2023 allerdings nicht entnehmen (vgl. Urk. 12) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten «diversen [objektiven] Hinweise» da- für, dass der Drohbrief nicht von ihm geschrieben worden sein könne (vgl. Urk. 2 S. 2), vermögen demnach keinen Hinweis auf eine falsche Anschuldigung zu be- gründen. Insbesondere der Umstand, dass die auf dem Drohbrief sichergestellten DNA-Spuren nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, ist unge-

- 8 - eignet, Rückschlüsse auf das Wissen des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Strafanzeige zu ziehen, da diese Erkenntnis erst im Rahmen der späteren polizei- lichen Ermittlungen gewonnen wurde. Auch das vom Beschwerdeführer vorge- brachte Motiv, wonach er durch die Anschuldigung des Beschwerdegegners 1 als Störenfried habe dargestellt werden sollen, was im Erbstreit verwendet werden könne, vermag kein Indiz für ein Handeln wider besseres Wissen darzustellen. Die möglichen Vorteile, die der Beschwerdegegner 1 aus einem solchen Vorge- hen ziehen könnte, werden in der Beschwerdeschrift weder substantiiert dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Es bestehen daher keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Drohbrief offensichtliche Lügen verbreitet hätte.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels konkreter Hinweise kein An- fangsverdacht für eine falsche Anschuldigung vorliegt. Die aktuelle Beweislage und die Erkenntnisse aus der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vermögen die hohe Hürde von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht zu nehmen. Insbesondere am subjektiven Tatbestand vermöchten auch zusätzliche Beweiserhebungen nichts zu ändern. Eine Einvernahme des Beschwerdegegners 1 als beschuldigte Person würde notabene kaum zu neuen Beweisergebnissen führen, zumal dieser in sei- ner Rolle als Beschuldigter seine Mitwirkung komplett verweigern könnte (Art. 113 Abs. 1 StPO). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Einstellungsverfügung zwar als verbindlich gilt, der Beschwerdegegner 1, sollte er Aussagen machen wollen, aber trotzdem wiederum und zur eigenen Verteidigung das anrufen könnte, was seines Erachtens für die Schuld des Beschwerdeführers spricht (vgl. Urk. 12 E. 2), um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig er- hoben habe (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2 mit Hinweis). IV.

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes stellen (Urk. 2 S. 2). Sein Standpunkt erweist sich nach dem Dargelegten (E. II und E. III) als offensichtlich unbegründet, weshalb - 9 - sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aus- sichtslos erweist. Dementsprechend ist sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).
  2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b -d GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegeg- ner 1 musste sich nicht vernehmen lassen; es besteht dementsprechend kein Ent- schädigungsanspruch. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  6. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  7. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.
  8. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde); - 10 - den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per  Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
  9. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240447-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. U. Siegl Verfügung und Beschluss vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. Mai 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch sei- nen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und Urkundenfälschung. Er wirft dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, dieser habe wider besseres Wissen behauptet, er (der Beschwerdeführer) habe ihm einen Drohbrief zukom- men lassen und dadurch ein Strafverfahren (wegen Drohung und Beschimpfung; Untersuchung Nr. …) veranlasst, ausserdem habe der Beschwerdegegner 1 ihn in der Einvernahme wider besseres Wissen als «psychotisch», «schwierige Per- sönlichkeit», «Vagabund», «gewaltbereit» und «gewalttätig» bezeichnet. Schliess- lich habe der Beschwerdegegner 1 in seiner Rolle als Willensvollstecker im Nach- lass des verstorbenen (gemeinsamen) Vaters gegen seinen Willen zwei Hypothe- karerhöhungen in seiner Vertretung unterzeichnet, was zumindest in einem Fall zur Erhöhung der Hypothekarbelastung um CHF 100'000.– geführt habe (Urk. 8/1/1). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 8/1/4).

2. Gegen diese ihm am 14. November 2024 zugestellte Verfügung (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2024 fristgerecht Be- schwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2): «1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuwei- sen, die entsprechenden Verfahren an die Hand zu nehmen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichne- ten Rechtsanwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.

3. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter des Staates, zzgl. Auslagen und MWST auf die Parteientschädigung.»

3. In der Folge wurden die Akten von der Staatsanwaltschaft beigezogen, welche diese in elektronischer Form einreichte (Urk. 7 und Urk. 8). Mit Schreiben vom

- 3 -

9. Dezember 2024 wurde den Parteien der Beschwerdeeingang mitgeteilt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 18. November 2025 wurde schliesslich noch die dem Vorwurf der falschen Anschuldigung zugrundeliegende Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2023 aus der Untersuchung Nr. … beigezogen (Urk. 11, Urk. 12). Da sich diese als ausreichend erwies, um die vorliegende Beschwerde zu beurteilen, wurde auf den Beizug sämtlicher Un- tersuchungsakten aus dem Verfahren Nr. … verzichtet.

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Ein- holung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel be- gründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d. h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 und 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Andernfalls hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, da der Entscheid auf- grund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat. In einem sol- chen Fall ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGE 142 III 364 [Pra 2017 Nr. 73] E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1, 1B_62/2021 vom 10. Februar 2021 E. 2 und 1B_60/2023 vom

28. März 2023 E. 2.1).

2. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 S. 2). Diese behandelt drei Sachver-

- 4 - haltskomplexe, so unter anderem auch den Vorwurf der Ehrverletzung. Gemäss Nichtanhandnahmeverfügung seien die fraglichen Äusserungen bzw. Einschät- zungen einzig im Rahmen polizeilicher Einvernahmen zu Protokoll gegeben wor- den, was a priori nicht geeignet sei, den beanzeigten Straftatbestand zu erfüllen (Urk. 6 S. 2). Zum Vorwurf der Ehrverletzung lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringen, der Beschwerdegegner 1 versuche, ihn (seinen Bruder) im laufenden Erbteilungsstreit auszubooten. Dass er als Übeltäter darge- stellt werde, habe System. Damit werde er als Störenfried, welcher erst noch kri- minelle Energie habe, abgekanzelt, was im Erbstreit wiederum verwendet werde. Dieses Vorgehen sei nicht rechtens (Urk. 2 S. 1 f.). Mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb sie das Strafverfahren gegen den Beschwerdegeg- ner 1 in diesem Punkt nicht anhandnimmt, befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort. Dementsprechend ist in dieser Hin- sicht mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Was den Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft, ist der angefochtenen Verfü- gung zu entnehmen, die vertretungsweise Unterzeichnung einer Hypothekar- schulderhöhung stelle nicht eine Fälschung einer Urkunde, sondern wohl vielmehr eine (wissentliche oder unwissentliche) simple (strafrechtlich nicht relevante) Kompetenzüberschreitung dar (Urk. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer liess zur Ur- kundenfälschung ausführen, selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 unrechtmässig in seiner Vertretung unterzeichnet habe. Die Rechtsfrage, ob bei einer willentlichen Überschreitung der Vertretungs- befugnis der Straftatbestand der Urkundenfälschung gegeben sei, wäre sodann in einem zweiten Schritt zu klären (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Nichtanhandnahme nicht nur in sachverhaltsmässig klaren Fällen, son- dern auch dann erlassen werden kann, wenn es sich um einen rechtlich klaren Fall handelt, d. h. wenn das vorgeworfene Verhalten von vornherein nicht geeig- net ist, einen Straftatbestand zu erfüllen (siehe unten E. III/1.1). Die Staatsanwalt- schaft vertritt in der Nichtanhandnahmeverfügung genau diesen Standpunkt. Da sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit dieser Begründung der Staatsan-

- 5 - waltschaft auseinandersetzt, ist auch betreffend den Vorwurf der Urkundenfäl- schung mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. 1. 1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO

i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nicht- anhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifels- fall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). 1.2. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.).

- 6 - 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Wesentlichen damit, dass allein aus dem Umstand, dass ein Verfahren eingestellt worden sei, nicht e contrario das Vorliegen einer falschen Anschuldigung abgeleitet werden könne, zumal schon in objektiver Hinsicht die Urheberschaft des dort fraglichen Drohbrie- fes nicht habe geklärt werden können. Es stünden sich sowohl in der Untersu- chung betr. Drohung als auch im vorliegenden Verfahren letztlich einzig die jewei- ligen (sich widersprechenden) Sachdarstellungen der Parteien gegenüber, jedoch lägen keinerlei objektive Beweismittel vor oder seien sonstige zielführende Bewei- serhebungsmassnahmen ersichtlich (Urk. 6 S. 1 f.). 2.2. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegnen, er habe den Drohbrief nicht geschrieben, das Verfahren sei rechts- kräftig eingestellt worden. Schon alleine aus dem Prinzip der Unschuldsvermu- tung müsse folgen, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 unter- sucht würden. Zudem seien diverse Hinweise vorhanden, dass der Drohbrief nicht von ihm stammen könne: Die primitive Ausdrucksweise im Brief entspreche ihm in keiner Weise. Es gebe keine übereinstimmenden DNA- oder sonstigen Spuren. Auch treffe die Beschreibung der Person, welche sich offenbar in verdächtiger Weise im Treppenhaus der Praxis des Beschwerdegegners 1 aufgehalten habe, in keiner Weise auf ihn (den Beschwerdeführer) zu. Es habe sehr wohl in objekti- ver Hinsicht geklärt werden können, dass die Urheberschaft des Briefes nicht bei ihm liege (Urk. 2 S. 1 f.).

3. Einer falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Daneben handelt es sich aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Ange- schuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nicht-

- 7 - schuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehält- lich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellung verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behaup- tung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss viel- mehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 303 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung lässt sich aus dem Umstand, dass ein aufgrund einer Strafanzeige er- öffnetes Strafverfahren eingestellt wird, nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Ein zu Unrecht Beschuldigter kann nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldi- gung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 170 E. 2.2, Urteile des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom

18. Juli 2014 E. 4.1, 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 und 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3).

4. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach aus dem Umstand, dass ein Verfahren eingestellt worden sei, nicht e contrario das Vorliegen einer fal- schen Anschuldigung abgeleitet werden könne, entspricht der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. oben E. III/3). Wie eben erwogen, müsste der Täter im Zeitpunkt der Anzeige sicher gewusst haben, dass die Behauptung unwahr ist, um den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu erfüllen. Dass dies der Fall war, lässt sich der Einstellungsverfügung vom 23. November 2023 allerdings nicht entnehmen (vgl. Urk. 12) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten «diversen [objektiven] Hinweise» da- für, dass der Drohbrief nicht von ihm geschrieben worden sein könne (vgl. Urk. 2 S. 2), vermögen demnach keinen Hinweis auf eine falsche Anschuldigung zu be- gründen. Insbesondere der Umstand, dass die auf dem Drohbrief sichergestellten DNA-Spuren nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, ist unge-

- 8 - eignet, Rückschlüsse auf das Wissen des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Strafanzeige zu ziehen, da diese Erkenntnis erst im Rahmen der späteren polizei- lichen Ermittlungen gewonnen wurde. Auch das vom Beschwerdeführer vorge- brachte Motiv, wonach er durch die Anschuldigung des Beschwerdegegners 1 als Störenfried habe dargestellt werden sollen, was im Erbstreit verwendet werden könne, vermag kein Indiz für ein Handeln wider besseres Wissen darzustellen. Die möglichen Vorteile, die der Beschwerdegegner 1 aus einem solchen Vorge- hen ziehen könnte, werden in der Beschwerdeschrift weder substantiiert dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Es bestehen daher keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Drohbrief offensichtliche Lügen verbreitet hätte.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels konkreter Hinweise kein An- fangsverdacht für eine falsche Anschuldigung vorliegt. Die aktuelle Beweislage und die Erkenntnisse aus der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vermögen die hohe Hürde von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht zu nehmen. Insbesondere am subjektiven Tatbestand vermöchten auch zusätzliche Beweiserhebungen nichts zu ändern. Eine Einvernahme des Beschwerdegegners 1 als beschuldigte Person würde notabene kaum zu neuen Beweisergebnissen führen, zumal dieser in sei- ner Rolle als Beschuldigter seine Mitwirkung komplett verweigern könnte (Art. 113 Abs. 1 StPO). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Einstellungsverfügung zwar als verbindlich gilt, der Beschwerdegegner 1, sollte er Aussagen machen wollen, aber trotzdem wiederum und zur eigenen Verteidigung das anrufen könnte, was seines Erachtens für die Schuld des Beschwerdeführers spricht (vgl. Urk. 12 E. 2), um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig er- hoben habe (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2 mit Hinweis). IV.

1. Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes stellen (Urk. 2 S. 2). Sein Standpunkt erweist sich nach dem Dargelegten (E. II und E. III) als offensichtlich unbegründet, weshalb

- 9 - sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aus- sichtslos erweist. Dementsprechend ist sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b -d GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegeg- ner 1 musste sich nicht vernehmen lassen; es besteht dementsprechend kein Ent- schädigungsanspruch. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde);

- 10 - den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per  Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. U. Siegl