Sachverhalt
sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklar- heiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen (BSK StPO-RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11).
6. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, erweisen sich die Ausführun- gen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30. September 2024 (Urk. 36/1) als klar ungenügend substantiiert, um einen konkreten Tatverdacht gegenüber be- stimmten Personen zu begründen. So machte er darin pauschal geltend, dass er seitens der Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht keine Krankentaggelder mehr erhal- ten habe, nachdem diese Dr. C._____ mit einer zweiten Begutachtung beauftragt habe, worin er den früheren Feststellungen von Dr. D._____ widersprochen bzw. ihn als arbeitsfähig eingestuft habe. Weiter monierte der Beschwerdeführer, die Be- schwerdegegnerin 1 habe medizinische Einschätzungen ignoriert und eine ge-
- 7 - plante Wirbelsäulenoperation nicht berücksichtigt. Wer sich durch welches kon- krete Verhalten strafbar gemacht haben soll, lässt sich den Schilderungen des Be- schwerdeführers indes nicht entnehmen. Vielmehr äussert er in allgemeiner Weise seinen Unmut über die Beschwerdegegnerin 1, welche seinen Anspruch auf (wei- tere) Ausrichtung von Krankentaggeldern zu Unrecht verneint haben soll, welcher Entscheid massgeblich auf dem (aus Sicht des Beschwerdeführers unzutreffenden) Zweitgutachten von Dr. C._____ beruht habe. Insoweit liegt mithin lediglich eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt vor, welcher sich unter bestimmte strafrechtliche Tatbestände subsumieren liesse. Folglich bestand keine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass es vorliegend in erster Linie um vertragliche und versicherungstechnische Beanstandungen geht (angeblich zu Unrecht erfolgte Einstellung der Ausrichtung von Krankentaggel- dern), welche auf dem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu klären sind bzw. wären. Mithin ist die Rechtmässigkeit dieser Entscheide nicht mit den Mitteln des Strafrechts zu überprüfen. Diesbezüglich scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass nicht jedes Handeln, das nicht seinen Vorstellungen entspricht oder von ihm als für sich selbst nachteilig empfunden wird, von strafrechtlicher Re- levanz ist.
7. Somit ist festzuhalten, dass sich der Eingabe des Beschwerdeführers kein konkreter strafrechtlich relevanter Tatvorwurf gegenüber bestimmten Personen entnehmen lässt, weshalb keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe be- stand und die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
8. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 4. November 2024. Mit dieser wurde eine Untersuchung hin- sichtlich der Eingabe vom 30. September 2024 nicht an die Hand genommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit seinen diversen unaufgeforderten Eingaben samt Beilagen neu ein strafbares Verhalten in taugli- cher Weise behaupten würde, wäre solches nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahme. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der Be-
- 8 - schwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nichts vorbringt, was einen konkre- ten Verdacht strafbarer Handlungen zu begründen vermöchte: 8.1. Mit Bezug auf den Tatvorwurf des Betruges ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer selber oder die Beschwerdegegnerin 1 (durch das von Dr. C._____ erstattete Zweitgutachten) getäuscht worden sein sollten, geschweige denn in arglistiger Weise. So stand es dem Beschwerdeführer frei, die verweigerte Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beschwerdegegnerin 1 auf dem ent- sprechenden Rechtsmittelweg anzufechten. Aus seinem Vorwurf, wonach die Ver- weigerung der Leistungen zu Unrecht erfolgt sei und in der Absicht der Beschwer- degegnerin 1, für sich einen finanziellen Vorteil zu erzielen, lassen sich keine kon- kreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ableiten. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. C._____ habe ein unsorgfältiges bzw. unzu- treffendes Gutachten erstattet, welches die Beschwerdegegnerin 1 zur Einstellung der Krankentaggelder bewogen habe. Nur weil Dr. C._____ (angeblich in einem reinen Aktengutachten) zu einer anderen Einschätzung mit Bezug auf den Gesund- heitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangte als der Erstgutachter – er attestierte dem Beschwerdeführer nur in seinem angestammten Beruf volle Erwerbsunfähigkeit, erachtete aber eine leichte wechselbelastende Tä- tigkeit als vollzeitig zumutbar –, kann daraus offenkundig nicht geschlossen wer- den, er habe sich des Betruges strafbar gemacht. Auch insoweit ist keine arglistige Täuschung auszumachen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass es der Beschwerdegegnerin 1 nicht möglich gewesen wäre, das Gutachten von Dr. C._____ bzw. die von ihm gezogenen Schlüsse einer kritischen Prüfung zu unterziehen bzw. unterziehen zu lassen. Allein aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung von Dr. C._____ für verfehlt und die darauf basierende Einstellung der Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beschwerdegegnerin 1 für unberechtigt hält, ergeben sich keine Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten der Beteiligten. 8.2. Ebenso wenig erschliesst sich, inwiefern sich Dr. C._____ durch die behaup- tete Aussage gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach er unter der Brücke lan- den werde, sollte er sich gegen seine Entscheidung (gemeint offenbar: sein Gut-
- 9 - achten) wehren, strafbar gemacht haben soll. Mit Bezug auf den Tatbestand der Drohung fehlt es der inkriminierten Äusserung, sollte sie denn tatsächlich so gefal- len sein, bereits an der erforderlichen Intensität. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, welche zudem Angst machen muss (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 19). Diese Schwelle wurde vorliegend klar nicht erreicht, zumal die angebliche Äusserung von Dr. C._____ abstrakt gehalten ist bzw. Raum für Interpretationen lässt. Hinzu kommt, dass auch dem Beschwerdeführer als verständigem Durchschnittsmen- schen klar sein musste, dass Dr. C._____ lediglich ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin 1 erstattete, ihm hingegen nicht der Entscheid über die wei- tere Ausrichtung von Krankentaggeldern an den Beschwerdeführer oblag. Dass sich Letzterer durch die angebliche Äusserung von Dr. C._____ in seinen Persön- lichkeitsrechten verletzt fühlt, verleiht dem beanzeigten Sachverhalt keine straf- rechtliche Relevanz. Mangels erforderlicher Intensität der angeblichen Drohung scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB aus. 8.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf den Vorwurf des falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten darzutun. Lediglich aus dem Umstand, dass unterschiedliche ärztliche Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen resp. das Gutachten von Dr. C._____ angeblich dem Erstgutachten wi- derspricht und zu einer abweichenden Einschätzung gelangt und es sich überdies um ein reines Aktengutachten handeln soll, ergibt sich nicht, dass bzw. inwiefern ebendieses Gutachten nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Diesbezüglich ist dar- auf hinzuweisen, dass die beiden Gutachten von Dr. D._____ und Dr. C._____ vom
18. September 2019 bzw. 3. August 2020 datieren (vgl. Urk. 36/2). Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Zeitpunkte kann offenkundig nicht gesagt werden, dass die gegenteilige Ansicht von Dr. C._____ nicht vertretbar bzw. unzutreffend wäre. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch mit dem jüngsten ärztlichen Attest von Dr. E._____ vom 9. Januar 2025 (Urk. 45/6), wonach der Beschwerdeführer derzeit in seinem Beruf als Zimmermann und Verpacker arbeitsunfähig sei, nicht darzutun, dass das Gutachten von Dr. C._____ falsch im Sinne von Art. 307 StGB wäre. Wei- ter beanstandet der Beschwerdeführer, Dr. C._____ habe nicht alle vorliegenden
- 10 - Informationen bzw. Meinungen von Spezialisten berücksichtigt. Selbst wenn des- sen Einschätzung auf einer unvollständigen Aktenlage beruhen sollte, liesse sich daraus nicht ableiten, dass seine Erkenntnisse nicht der Wahrheit entsprechen bzw. er vorsätzlich eine falsche Beurteilung abgab. Es muss Dr. C._____ sodann zugestanden werden, sich ein eigenes Bild vom Gesundheitszustand (und der Ar- beitsfähigkeit) des Beschwerdeführers zu machen. Mithin war er nicht verpflichtet, auf die Einschätzung anderer Spezialisten Bezug zu nehmen, zumal eine separate psychiatrische Begutachtung erfolgen sollte, geschweige denn sich deren Beurtei- lung anzuschliessen. 8.4. Im Ergebnis ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu be- anstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9).
2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2).
- 11 - Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen und das entsprechende Gesuch ab- zuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers.
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 30. September 2024 beantragte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Untersuchung "möglicher strafrechtlicher Handlungen" sei- tens der B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) im Zusammenhang mit der Einstellung der Auszahlung von Krankentaggeldgeldern. Dadurch seien – so der Beschwerdeführer – seine Rechte als Patient und Versicherter verletzt wor- den bzw. die Beschwerdegegnerin 1 habe sich unredlich verhalten (Urk. 36/1).
E. 2 Mit Verfügung vom 4. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an die Hand (Urk. 4).
E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 und Dr. C._____ zu eröffnen (Urk. 2).
E. 4 Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskau- tion zu leisten (Urk. 6). Mit Eingaben vom 25. November 2024 ersuchte der Be- schwerdeführer um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskau- tion bzw. stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Urk. 9; Urk. 12). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde ihm die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen (Urk. 15). In der Folge gingen diverse unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers ein (Urk. 18, 19, 21, 24 A, 24 B, 27). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde ihm sodann aufgegeben, die teilweise nicht mit Originalunterschrift unterzeichneten Eingaben zu verbessern und erneut einzureichen sowie die eingereichten Beilagen mit einem Beilagenverzeichnis zu versehen (Urk. 33). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (Urk. 38; Urk. 39). Sodann gingen erneut unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers ein (Urk. 41;
- 3 - Urk. 44). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegrün- det erweist, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift der Staatsan- waltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 zur Stellungnahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass diverse Eingaben des Beschwerdeführers nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingegangen sind, weshalb sie mit Ausnahme von Urk. 45/6 mangels relevanter Noven aus dem Recht zu weisen und damit unbeachtlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3., wonach nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Äusserungen und Beweismittel zur Sache nicht zulässig sind, ausser wenn diese bis Ablauf der Beschwerdefrist gar nicht hätten vor- bzw. beigebracht werden können). Dies be- trifft die Eingaben vom 16. Dezember 2024 (Urk. 27), 14. Januar 2025 (Urk. 41) und 22. Januar 2025 (Urk. 44 samt Beilagen).
E. 6 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, erweisen sich die Ausführun- gen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30. September 2024 (Urk. 36/1) als klar ungenügend substantiiert, um einen konkreten Tatverdacht gegenüber be- stimmten Personen zu begründen. So machte er darin pauschal geltend, dass er seitens der Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht keine Krankentaggelder mehr erhal- ten habe, nachdem diese Dr. C._____ mit einer zweiten Begutachtung beauftragt habe, worin er den früheren Feststellungen von Dr. D._____ widersprochen bzw. ihn als arbeitsfähig eingestuft habe. Weiter monierte der Beschwerdeführer, die Be- schwerdegegnerin 1 habe medizinische Einschätzungen ignoriert und eine ge-
- 7 - plante Wirbelsäulenoperation nicht berücksichtigt. Wer sich durch welches kon- krete Verhalten strafbar gemacht haben soll, lässt sich den Schilderungen des Be- schwerdeführers indes nicht entnehmen. Vielmehr äussert er in allgemeiner Weise seinen Unmut über die Beschwerdegegnerin 1, welche seinen Anspruch auf (wei- tere) Ausrichtung von Krankentaggeldern zu Unrecht verneint haben soll, welcher Entscheid massgeblich auf dem (aus Sicht des Beschwerdeführers unzutreffenden) Zweitgutachten von Dr. C._____ beruht habe. Insoweit liegt mithin lediglich eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt vor, welcher sich unter bestimmte strafrechtliche Tatbestände subsumieren liesse. Folglich bestand keine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass es vorliegend in erster Linie um vertragliche und versicherungstechnische Beanstandungen geht (angeblich zu Unrecht erfolgte Einstellung der Ausrichtung von Krankentaggel- dern), welche auf dem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu klären sind bzw. wären. Mithin ist die Rechtmässigkeit dieser Entscheide nicht mit den Mitteln des Strafrechts zu überprüfen. Diesbezüglich scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass nicht jedes Handeln, das nicht seinen Vorstellungen entspricht oder von ihm als für sich selbst nachteilig empfunden wird, von strafrechtlicher Re- levanz ist.
E. 7 Somit ist festzuhalten, dass sich der Eingabe des Beschwerdeführers kein konkreter strafrechtlich relevanter Tatvorwurf gegenüber bestimmten Personen entnehmen lässt, weshalb keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe be- stand und die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
E. 8 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 4. November 2024. Mit dieser wurde eine Untersuchung hin- sichtlich der Eingabe vom 30. September 2024 nicht an die Hand genommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit seinen diversen unaufgeforderten Eingaben samt Beilagen neu ein strafbares Verhalten in taugli- cher Weise behaupten würde, wäre solches nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahme. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der Be-
- 8 - schwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nichts vorbringt, was einen konkre- ten Verdacht strafbarer Handlungen zu begründen vermöchte:
E. 8.1 Mit Bezug auf den Tatvorwurf des Betruges ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer selber oder die Beschwerdegegnerin 1 (durch das von Dr. C._____ erstattete Zweitgutachten) getäuscht worden sein sollten, geschweige denn in arglistiger Weise. So stand es dem Beschwerdeführer frei, die verweigerte Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beschwerdegegnerin 1 auf dem ent- sprechenden Rechtsmittelweg anzufechten. Aus seinem Vorwurf, wonach die Ver- weigerung der Leistungen zu Unrecht erfolgt sei und in der Absicht der Beschwer- degegnerin 1, für sich einen finanziellen Vorteil zu erzielen, lassen sich keine kon- kreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ableiten. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. C._____ habe ein unsorgfältiges bzw. unzu- treffendes Gutachten erstattet, welches die Beschwerdegegnerin 1 zur Einstellung der Krankentaggelder bewogen habe. Nur weil Dr. C._____ (angeblich in einem reinen Aktengutachten) zu einer anderen Einschätzung mit Bezug auf den Gesund- heitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangte als der Erstgutachter – er attestierte dem Beschwerdeführer nur in seinem angestammten Beruf volle Erwerbsunfähigkeit, erachtete aber eine leichte wechselbelastende Tä- tigkeit als vollzeitig zumutbar –, kann daraus offenkundig nicht geschlossen wer- den, er habe sich des Betruges strafbar gemacht. Auch insoweit ist keine arglistige Täuschung auszumachen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass es der Beschwerdegegnerin 1 nicht möglich gewesen wäre, das Gutachten von Dr. C._____ bzw. die von ihm gezogenen Schlüsse einer kritischen Prüfung zu unterziehen bzw. unterziehen zu lassen. Allein aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung von Dr. C._____ für verfehlt und die darauf basierende Einstellung der Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beschwerdegegnerin 1 für unberechtigt hält, ergeben sich keine Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten der Beteiligten.
E. 8.2 Ebenso wenig erschliesst sich, inwiefern sich Dr. C._____ durch die behaup- tete Aussage gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach er unter der Brücke lan- den werde, sollte er sich gegen seine Entscheidung (gemeint offenbar: sein Gut-
- 9 - achten) wehren, strafbar gemacht haben soll. Mit Bezug auf den Tatbestand der Drohung fehlt es der inkriminierten Äusserung, sollte sie denn tatsächlich so gefal- len sein, bereits an der erforderlichen Intensität. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, welche zudem Angst machen muss (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 19). Diese Schwelle wurde vorliegend klar nicht erreicht, zumal die angebliche Äusserung von Dr. C._____ abstrakt gehalten ist bzw. Raum für Interpretationen lässt. Hinzu kommt, dass auch dem Beschwerdeführer als verständigem Durchschnittsmen- schen klar sein musste, dass Dr. C._____ lediglich ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin 1 erstattete, ihm hingegen nicht der Entscheid über die wei- tere Ausrichtung von Krankentaggeldern an den Beschwerdeführer oblag. Dass sich Letzterer durch die angebliche Äusserung von Dr. C._____ in seinen Persön- lichkeitsrechten verletzt fühlt, verleiht dem beanzeigten Sachverhalt keine straf- rechtliche Relevanz. Mangels erforderlicher Intensität der angeblichen Drohung scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB aus.
E. 8.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf den Vorwurf des falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten darzutun. Lediglich aus dem Umstand, dass unterschiedliche ärztliche Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen resp. das Gutachten von Dr. C._____ angeblich dem Erstgutachten wi- derspricht und zu einer abweichenden Einschätzung gelangt und es sich überdies um ein reines Aktengutachten handeln soll, ergibt sich nicht, dass bzw. inwiefern ebendieses Gutachten nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Diesbezüglich ist dar- auf hinzuweisen, dass die beiden Gutachten von Dr. D._____ und Dr. C._____ vom
18. September 2019 bzw. 3. August 2020 datieren (vgl. Urk. 36/2). Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Zeitpunkte kann offenkundig nicht gesagt werden, dass die gegenteilige Ansicht von Dr. C._____ nicht vertretbar bzw. unzutreffend wäre. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch mit dem jüngsten ärztlichen Attest von Dr. E._____ vom 9. Januar 2025 (Urk. 45/6), wonach der Beschwerdeführer derzeit in seinem Beruf als Zimmermann und Verpacker arbeitsunfähig sei, nicht darzutun, dass das Gutachten von Dr. C._____ falsch im Sinne von Art. 307 StGB wäre. Wei- ter beanstandet der Beschwerdeführer, Dr. C._____ habe nicht alle vorliegenden
- 10 - Informationen bzw. Meinungen von Spezialisten berücksichtigt. Selbst wenn des- sen Einschätzung auf einer unvollständigen Aktenlage beruhen sollte, liesse sich daraus nicht ableiten, dass seine Erkenntnisse nicht der Wahrheit entsprechen bzw. er vorsätzlich eine falsche Beurteilung abgab. Es muss Dr. C._____ sodann zugestanden werden, sich ein eigenes Bild vom Gesundheitszustand (und der Ar- beitsfähigkeit) des Beschwerdeführers zu machen. Mithin war er nicht verpflichtet, auf die Einschätzung anderer Spezialisten Bezug zu nehmen, zumal eine separate psychiatrische Begutachtung erfolgen sollte, geschweige denn sich deren Beurtei- lung anzuschliessen.
E. 8.4 Im Ergebnis ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu be- anstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9).
2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2).
- 11 - Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen und das entsprechende Gesuch ab- zuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers.
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-2/2024/10039545 (gegen Empfangsbestätigung) - 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-2/2024/10039545 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 36; gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240432-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreibe- rin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 11. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____ AG,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 4. November 2024, B-2/2024/10039545
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 30. September 2024 beantragte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Untersuchung "möglicher strafrechtlicher Handlungen" sei- tens der B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) im Zusammenhang mit der Einstellung der Auszahlung von Krankentaggeldgeldern. Dadurch seien – so der Beschwerdeführer – seine Rechte als Patient und Versicherter verletzt wor- den bzw. die Beschwerdegegnerin 1 habe sich unredlich verhalten (Urk. 36/1).
2. Mit Verfügung vom 4. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an die Hand (Urk. 4).
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 und Dr. C._____ zu eröffnen (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskau- tion zu leisten (Urk. 6). Mit Eingaben vom 25. November 2024 ersuchte der Be- schwerdeführer um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskau- tion bzw. stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Urk. 9; Urk. 12). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde ihm die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen (Urk. 15). In der Folge gingen diverse unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers ein (Urk. 18, 19, 21, 24 A, 24 B, 27). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde ihm sodann aufgegeben, die teilweise nicht mit Originalunterschrift unterzeichneten Eingaben zu verbessern und erneut einzureichen sowie die eingereichten Beilagen mit einem Beilagenverzeichnis zu versehen (Urk. 33). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (Urk. 38; Urk. 39). Sodann gingen erneut unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers ein (Urk. 41;
- 3 - Urk. 44). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegrün- det erweist, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift der Staatsan- waltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 zur Stellungnahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
5. Vorab ist festzuhalten, dass diverse Eingaben des Beschwerdeführers nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingegangen sind, weshalb sie mit Ausnahme von Urk. 45/6 mangels relevanter Noven aus dem Recht zu weisen und damit unbeachtlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3., wonach nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Äusserungen und Beweismittel zur Sache nicht zulässig sind, ausser wenn diese bis Ablauf der Beschwerdefrist gar nicht hätten vor- bzw. beigebracht werden können). Dies be- trifft die Eingaben vom 16. Dezember 2024 (Urk. 27), 14. Januar 2025 (Urk. 41) und 22. Januar 2025 (Urk. 44 samt Beilagen).
6. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen An- kündigung, vgl. Urk. 6 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerprä- sidenten gefällt. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, die Mindestanforderungen an eine Strafanzeige bestünden darin, dass auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug genommen werde, wohinge- gen pauschale Schuldzuweisungen oder "Anträge auf Untersuchung möglicher strafrechtlicher Handlungen" ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, der durch das Strafrecht erfasst sein solle, nicht genügten. Aus dem vom Beschwerde- führer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt und den von ihm eingereichten Unter-
- 4 - lagen lasse sich nicht erkennen, wer welche konkrete strafbare Handlung wann und in welchem definierten Zusammenhang begangen haben könne und sollte. Ein sub- stantiierter Kontext in strafrechtlicher Hinsicht lasse sich nicht erkennen und ein bereits hinreichend konkretes, geschweige denn strafrechtlich relevantes Verhal- ten, das sich einer konkreten Person zurechnen lassen würde, sei nicht ersichtlich. Inwiefern sich jemand strafbar gemacht haben könnte, lasse sich aus den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, welche in diesem Sinne – sprich in Bezug auf kon- krete strafrechtliche Verantwortlichkeiten – weitgehend abstrakt und pauschal ge- halten erschienen, nicht in rechts- und anklagegenügender Weise ableiten. Es sei weder nachvollziehbar noch ersichtlich, dass jemandem und – falls überhaupt – wem genau strafbare Handlungen zur Last gelegt werden könnten. Es lägen viel- mehr Problematiken vor, welche im Zusammenhang mit vertraglichen und versi- cherungstechnischen Aspekten und dem Umfang der Leistungsansprüche gegen- über der eigenen Krankenkasse stünden resp. Patientenrechte tangieren könnten, welche durch die entsprechenden Normen des Privatrechts (OR und ZGB), des Verwaltungsrechts (KVG) oder des öffentlichen Rechts (kantonales Gesundheits- gesetz) geregelt seien, zu deren Überprüfung andere Rechtsbehelfe offen stünden (Urk. 4).
3. Der Beschwerdeführer erwähnt diverse zivilrechtliche Normen, gegen welche die Beschwerdegegnerin 1 verstossen haben soll, und entgegnet sodann – unter Verweis auf Art. 146 StGB, Art. 181 StGB und Art. 307 StGB – zusammengefasst, es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Einstellung der Kran- kentaggeld-Leistungen zu ihrem eigenen Vorteil angestrebt habe, was ein strafba- res Verhalten darstelle. Mithin habe die Beschwerdegegnerin 1 ihn bewusst ge- täuscht, indem sie unrechtmässig Leistungen verweigert und Entscheidungen ver- zögert habe, um möglicherweise finanzielle Vorteile zu erzielen. Im Jahr 2020 habe die Beschwerdegegnerin 1 trotz vollständiger medizinischer Dokumentation die Krankentaggeldzahlungen eingestellt, welcher Entscheid auf einem Gutachten von Dr. C._____ beruht habe, welcher ein früheres Gutachten von Dr. D._____ in Frage gestellt habe. Auffällig sei dabei, dass Dr. C._____ sein Gutachten in kürzester Zeit erstellt habe, ohne seinen (des Beschwerdeführers) Gesundheitszustand umfas- send zu prüfen. Das Gutachten von Dr. C._____ ignoriere die von unabhängigen
- 5 - Spezialisten bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zudem habe Dr. C._____ geplante Operationen und von renommierten Kliniken vorgelegte medizinische Be- richte ausgelassen. Das Gutachten habe er erstellt, ohne die Sachlage gründlich zu untersuchen und wesentliche medizinische Fakten zu berücksichtigen. Zudem sei es zu einer Einschüchterung durch Dr. C._____ gekommen, da dieser während der Konsultation bzw. während der Untersuchung seiner (des Beschwerdeführers) Wirbelsäule eine bedrohliche Bemerkung gemacht habe. So habe Dr. C._____ ge- sagt, er werde unter der Brücke landen, falls er sich gegen sein Gutachten wehren werde, was ihn eingeschüchtert und zusätzlichen Stress verursacht bzw. seine psy- chische Verfassung beeinträchtigt habe (vgl. Urk. 2, 9, 12, 21, 24 A).
4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
5. Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess-
- 6 - ordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 301 N 6). Inhaltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (BSK StPO-RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11; vgl. sodann OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 4. Aufl. 2020, N 1763). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kennt- nis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Er- mittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeige- erstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. Dabei wird nicht erwartet, dass er rechtliche Ausführungen macht, sondern das sei- ner Meinung nach konkret Vorgefallene beschreibt. In diesem Stadium des Verfah- rens trifft den Anzeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklar- heiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen (BSK StPO-RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11).
6. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, erweisen sich die Ausführun- gen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30. September 2024 (Urk. 36/1) als klar ungenügend substantiiert, um einen konkreten Tatverdacht gegenüber be- stimmten Personen zu begründen. So machte er darin pauschal geltend, dass er seitens der Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht keine Krankentaggelder mehr erhal- ten habe, nachdem diese Dr. C._____ mit einer zweiten Begutachtung beauftragt habe, worin er den früheren Feststellungen von Dr. D._____ widersprochen bzw. ihn als arbeitsfähig eingestuft habe. Weiter monierte der Beschwerdeführer, die Be- schwerdegegnerin 1 habe medizinische Einschätzungen ignoriert und eine ge-
- 7 - plante Wirbelsäulenoperation nicht berücksichtigt. Wer sich durch welches kon- krete Verhalten strafbar gemacht haben soll, lässt sich den Schilderungen des Be- schwerdeführers indes nicht entnehmen. Vielmehr äussert er in allgemeiner Weise seinen Unmut über die Beschwerdegegnerin 1, welche seinen Anspruch auf (wei- tere) Ausrichtung von Krankentaggeldern zu Unrecht verneint haben soll, welcher Entscheid massgeblich auf dem (aus Sicht des Beschwerdeführers unzutreffenden) Zweitgutachten von Dr. C._____ beruht habe. Insoweit liegt mithin lediglich eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt vor, welcher sich unter bestimmte strafrechtliche Tatbestände subsumieren liesse. Folglich bestand keine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass es vorliegend in erster Linie um vertragliche und versicherungstechnische Beanstandungen geht (angeblich zu Unrecht erfolgte Einstellung der Ausrichtung von Krankentaggel- dern), welche auf dem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu klären sind bzw. wären. Mithin ist die Rechtmässigkeit dieser Entscheide nicht mit den Mitteln des Strafrechts zu überprüfen. Diesbezüglich scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass nicht jedes Handeln, das nicht seinen Vorstellungen entspricht oder von ihm als für sich selbst nachteilig empfunden wird, von strafrechtlicher Re- levanz ist.
7. Somit ist festzuhalten, dass sich der Eingabe des Beschwerdeführers kein konkreter strafrechtlich relevanter Tatvorwurf gegenüber bestimmten Personen entnehmen lässt, weshalb keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe be- stand und die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
8. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 4. November 2024. Mit dieser wurde eine Untersuchung hin- sichtlich der Eingabe vom 30. September 2024 nicht an die Hand genommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit seinen diversen unaufgeforderten Eingaben samt Beilagen neu ein strafbares Verhalten in taugli- cher Weise behaupten würde, wäre solches nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahme. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der Be-
- 8 - schwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nichts vorbringt, was einen konkre- ten Verdacht strafbarer Handlungen zu begründen vermöchte: 8.1. Mit Bezug auf den Tatvorwurf des Betruges ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer selber oder die Beschwerdegegnerin 1 (durch das von Dr. C._____ erstattete Zweitgutachten) getäuscht worden sein sollten, geschweige denn in arglistiger Weise. So stand es dem Beschwerdeführer frei, die verweigerte Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beschwerdegegnerin 1 auf dem ent- sprechenden Rechtsmittelweg anzufechten. Aus seinem Vorwurf, wonach die Ver- weigerung der Leistungen zu Unrecht erfolgt sei und in der Absicht der Beschwer- degegnerin 1, für sich einen finanziellen Vorteil zu erzielen, lassen sich keine kon- kreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ableiten. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. C._____ habe ein unsorgfältiges bzw. unzu- treffendes Gutachten erstattet, welches die Beschwerdegegnerin 1 zur Einstellung der Krankentaggelder bewogen habe. Nur weil Dr. C._____ (angeblich in einem reinen Aktengutachten) zu einer anderen Einschätzung mit Bezug auf den Gesund- heitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangte als der Erstgutachter – er attestierte dem Beschwerdeführer nur in seinem angestammten Beruf volle Erwerbsunfähigkeit, erachtete aber eine leichte wechselbelastende Tä- tigkeit als vollzeitig zumutbar –, kann daraus offenkundig nicht geschlossen wer- den, er habe sich des Betruges strafbar gemacht. Auch insoweit ist keine arglistige Täuschung auszumachen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass es der Beschwerdegegnerin 1 nicht möglich gewesen wäre, das Gutachten von Dr. C._____ bzw. die von ihm gezogenen Schlüsse einer kritischen Prüfung zu unterziehen bzw. unterziehen zu lassen. Allein aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung von Dr. C._____ für verfehlt und die darauf basierende Einstellung der Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beschwerdegegnerin 1 für unberechtigt hält, ergeben sich keine Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten der Beteiligten. 8.2. Ebenso wenig erschliesst sich, inwiefern sich Dr. C._____ durch die behaup- tete Aussage gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach er unter der Brücke lan- den werde, sollte er sich gegen seine Entscheidung (gemeint offenbar: sein Gut-
- 9 - achten) wehren, strafbar gemacht haben soll. Mit Bezug auf den Tatbestand der Drohung fehlt es der inkriminierten Äusserung, sollte sie denn tatsächlich so gefal- len sein, bereits an der erforderlichen Intensität. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, welche zudem Angst machen muss (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 19). Diese Schwelle wurde vorliegend klar nicht erreicht, zumal die angebliche Äusserung von Dr. C._____ abstrakt gehalten ist bzw. Raum für Interpretationen lässt. Hinzu kommt, dass auch dem Beschwerdeführer als verständigem Durchschnittsmen- schen klar sein musste, dass Dr. C._____ lediglich ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin 1 erstattete, ihm hingegen nicht der Entscheid über die wei- tere Ausrichtung von Krankentaggeldern an den Beschwerdeführer oblag. Dass sich Letzterer durch die angebliche Äusserung von Dr. C._____ in seinen Persön- lichkeitsrechten verletzt fühlt, verleiht dem beanzeigten Sachverhalt keine straf- rechtliche Relevanz. Mangels erforderlicher Intensität der angeblichen Drohung scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB aus. 8.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf den Vorwurf des falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten darzutun. Lediglich aus dem Umstand, dass unterschiedliche ärztliche Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen resp. das Gutachten von Dr. C._____ angeblich dem Erstgutachten wi- derspricht und zu einer abweichenden Einschätzung gelangt und es sich überdies um ein reines Aktengutachten handeln soll, ergibt sich nicht, dass bzw. inwiefern ebendieses Gutachten nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Diesbezüglich ist dar- auf hinzuweisen, dass die beiden Gutachten von Dr. D._____ und Dr. C._____ vom
18. September 2019 bzw. 3. August 2020 datieren (vgl. Urk. 36/2). Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Zeitpunkte kann offenkundig nicht gesagt werden, dass die gegenteilige Ansicht von Dr. C._____ nicht vertretbar bzw. unzutreffend wäre. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch mit dem jüngsten ärztlichen Attest von Dr. E._____ vom 9. Januar 2025 (Urk. 45/6), wonach der Beschwerdeführer derzeit in seinem Beruf als Zimmermann und Verpacker arbeitsunfähig sei, nicht darzutun, dass das Gutachten von Dr. C._____ falsch im Sinne von Art. 307 StGB wäre. Wei- ter beanstandet der Beschwerdeführer, Dr. C._____ habe nicht alle vorliegenden
- 10 - Informationen bzw. Meinungen von Spezialisten berücksichtigt. Selbst wenn des- sen Einschätzung auf einer unvollständigen Aktenlage beruhen sollte, liesse sich daraus nicht ableiten, dass seine Erkenntnisse nicht der Wahrheit entsprechen bzw. er vorsätzlich eine falsche Beurteilung abgab. Es muss Dr. C._____ sodann zugestanden werden, sich ein eigenes Bild vom Gesundheitszustand (und der Ar- beitsfähigkeit) des Beschwerdeführers zu machen. Mithin war er nicht verpflichtet, auf die Einschätzung anderer Spezialisten Bezug zu nehmen, zumal eine separate psychiatrische Begutachtung erfolgen sollte, geschweige denn sich deren Beurtei- lung anzuschliessen. 8.4. Im Ergebnis ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu be- anstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9).
2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2).
- 11 - Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen und das entsprechende Gesuch ab- zuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers.
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-2/2024/10039545 (gegen Empfangsbestätigung)
- 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-2/2024/10039545 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 36; gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte