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UE240425

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Drohung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht an die Hand (Urk. 4).

E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2024 innert Frist Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, und gegen den Beschwerdegegner 1 sei ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2).

E. 3 Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine 10-tägige Frist angesetzt zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 8). Innert Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Teilzahlung von Fr. 1'174.00 (vgl. Urk. 12). Mit Eingabe vom 29. November 2024 stellte sie zu- dem innert Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und/oder einen Antrag um Ratenzahlung und/oder eine Fristerstreckung (Urk. 13). Am 9. Dezember 2024 wurde sie von der Leistung des noch ausstehenden Rest- betrags der geforderten Prozesskaution von Fr. 626.– entbunden. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass der bereits geleistete Teilbetrag einstweilen nicht freige- geben bzw. derzeit nicht zurücküberwiesen werde (Urk. 16). Mit Schreiben vom

E. 6 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 8 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen Folgendes aus: Dem Beschwerdegegner 1 werde zusammengefasst vorge- worfen, seine damalige Partnerin, die Beschwerdeführerin, bedroht zu haben, in- dem er ihr am 20. Februar 2024 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gesagt habe, dass sie ein "Psycho" und eine "elendige Föhrige" sei. Die Be- schwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 1 anschliessend im Wintergarten ausgesperrt, woraufhin dieser gegen die Fenstertür geschlagen und der Be- schwerdeführerin gesagt habe, sie solle sofort die Tür öffnen, sonst passiere et-

- 4 - was. Die Beschwerdeführerin sei durch die Aussagen des Beschwerdegegners 1 in Angst und Schrecken versetzt worden (Urk. 4 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Sep- tember 2024 zusammengefasst und sinngemäss ausgeführt, dass er und die Be- schwerdeführerin am besagten Abend diskutiert hätten. Dabei habe er mit der Hand auf einen Tisch im Wintergarten geschlagen. Daraufhin sei die Beschwerde- führerin aufgestanden und habe ihn aus der gemeinsamen Wohnung ausge- schlossen. Er habe sie aufgefordert, ihm die Tür wieder zu öffnen. Dies habe er aber in einem normalen Tonfall getan. Als diese ihn trotz mehrfacher Aufforde- rung nicht vom Wintergarten in die gemeinsame Wohnung gelassen habe, habe er die Polizei gerufen. Er habe weder in einem aggressiven Ton gesprochen noch habe er die Beschwerdeführerin bedroht (Urk. 4 S. 1 f.). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegeg- ners 1 sei einzig erstellt, dass es am eingangs erwähnten Datum zu einer verba- len Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen sei, woraufhin die Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 im Wintergarten ausgesperrt habe. Ob der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin bedroht habe, lasse sich angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen und insbesondere im Hinblick auf die subjektiven Tatbestandselemente bzw. die Rechtswidrigkeit der inkriminierten Handlung auch nicht widerlegbaren Aussagen der Beteiligten nicht eindeutig klä- ren. Hinzu komme das Fehlen von unbeteiligten Tatzeugen, Spuren oder objekti- vierbaren Beweismitteln, welche die Aussagen der Beteiligten zusätzlich zu stüt- zen oder diese zu entkräften vermöchten. Überdies würden die geltend gemach- ten Worte, dass die Beschwerdeführerin die Tür öffnen solle, sonst passiere et- was, die notwendige Schwere für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, weshalb sich der Tatbestand der Drohung weder objek- tiv noch subjektiv (im Sinne einer versuchten Tatbegehung) nachweisen lasse (Urk. 4 S. 2).

3. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich, auf Antrag, der Drohung strafbar (Art. 180 StGB). Der objektive Tat- bestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankün-

- 5 - digt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die ge- schädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhal- ten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Trifft dieser tat- bestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode be- droht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt. Bei der Beurteilung sind die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 und 1.2.1).

4. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere vermag die geltend gemachte Äus- serung, dass die Beschwerdeführerin die Tür öffnen solle, sonst passiere etwas, vorliegendenfalls die notwendige Schwere für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht zu erfüllen, zumal der Beschwerdegegner 1 in diesem Zeit- punkt gerade keinen Zugang zur Beschwerdeführerin hatte. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdegegner 1 diese Worte – so die Beschwerdeführerin – allenfalls schreiend bzw. aggressiv geäussert haben sollte. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen zwar geltend, es fehle der Einbezug des Gesamtkontextes ihrer Situation und die ernstzunehmende psychische Belas- tung, welche sie in Angst und Schrecken versetze. So bringt sie insbesondere vor, es fehle der Vorfall vom 17. Februar 2024, welcher sich bei ihnen zu Hause abgespielt habe, wobei eine Schusswaffe eingesetzt worden sei (Urk. 2 S. 1). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: In der polizeilichen Einvernahme vom 20. Sep- tember 2024 sprach die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von einer Dart-Tafel, auf die gespielt worden sei, und einer "Kügelipistole", die der Be- schwerdegegner 1 hervorgeholt haben soll, als sie im Rahmen der engsten Fami- lie den Geburtstag ihrer Mutter gefeiert hätten. Alle hätten abgewinkt, er solle dies

- 6 - doch unterlassen. Er habe sich aber nicht davon abbringen lassen. Die einen hät- ten sich in Sicherheit gebracht, indem sie in den Wintergarten geflüchtet seien (Urk. 7/4 S. 3). In der Beschwerde bringt sie nun vor, dass der Beschwerdegeg- ner 1 am 17. Februar 2024 eine Schusswaffe eingesetzt habe, obschon Anwe- sende gefleht hätten, dass er dies nicht tun solle, und es für sie, ihre Familie und Freunde lebensbedrohlich gewesen sei (Urk. 2 S. 1). Aufgrund eines Schiessens mit einer Kügelipistole auf eine Dartscheibe kann kaum von einer lebensbedrohli- chen Situation für anwesende Personen ausgegangen werden, zumal sich einige von diesen in den Wintergarten begeben haben. Dass er damit irgendjemanden bedroht bzw. auf jemanden gezielt oder geschossen haben soll, macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend. Auch unter Berücksichtigung der Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorfalls vom 17. Februar 2024 ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Ereignisse vom 20. Februar 2024 – wenn man einen objektiven Massstab anlegt – geeignet gewesen wären, die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Bei ihrem Vorbringen, dass mit der "offenen Drohung" ihr Leben, das Leben ihrer Familie oder ihrer Freunde oder das Entführen der gemeinsamen Tochter gemeint sein könnte (vgl. Urk. 2 S. 2), handelt es sich sodann um eine reine Mutmassung. Entsprechendes lässt sich nicht aus den geltend gemachten Äusserungen ablei- ten. Dass der Beschwerdegegner 1 angekündigt haben soll, dass er die gemein- same Tochter mitnehmen würde, bringt die Beschwerdeführerin zudem erst in der Beschwerdeschrift vor (vgl. Urk. 2 S. 1). Entsprechendes ergibt sich nicht aus der genannten Einvernahme (vgl. Urk. 7/4). Wann und in welchem Zusammenhang der Beschwerdegegner 1 entsprechende Äusserungen gemacht haben soll, ergibt sich nicht aus der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 2 S. 1).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. In der Beschwerde wurde nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 7 - III.

1. Mit Schreiben vom 29. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter anderem aber nur dann, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indes- sen zeigen, war die Beschwerde und damit auch eine allfällige Zivilklage von vornherein aussichtslos. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin mittellos ist.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit ab- zuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.
  2. Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen – ist diesem keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). - 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
  3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  7. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  8. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge-  richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage von Urk. 2 in Ko-  pie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beige-  zogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 9 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240425-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Ch. Negri Verfügung und Beschluss vom 19. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 28. Oktober 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Drohung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht an die Hand (Urk. 4).

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2024 innert Frist Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, und gegen den Beschwerdegegner 1 sei ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine 10-tägige Frist angesetzt zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 8). Innert Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Teilzahlung von Fr. 1'174.00 (vgl. Urk. 12). Mit Eingabe vom 29. November 2024 stellte sie zu- dem innert Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und/oder einen Antrag um Ratenzahlung und/oder eine Fristerstreckung (Urk. 13). Am 9. Dezember 2024 wurde sie von der Leistung des noch ausstehenden Rest- betrags der geforderten Prozesskaution von Fr. 626.– entbunden. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass der bereits geleistete Teilbetrag einstweilen nicht freige- geben bzw. derzeit nicht zurücküberwiesen werde (Urk. 16). Mit Schreiben vom

6. Januar 2025 liess sich die Beschwerdeführerin erneut – unaufgefordert – ver- nehmen (Urk. 18).

4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft bzw. des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden.

5. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ausschliesslich der mit der angefochtenen Verfügung nicht an die Hand genommene Vorfall vom

- 3 -

20. Februar 2024 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, wes- halb bezüglich darüber hinausgehender Vorwürfe nicht zu prüfen ist, ob ein Straf- verfahren durchzuführen ist oder nicht.

6. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäfts- last) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 8 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt. II.

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen Folgendes aus: Dem Beschwerdegegner 1 werde zusammengefasst vorge- worfen, seine damalige Partnerin, die Beschwerdeführerin, bedroht zu haben, in- dem er ihr am 20. Februar 2024 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gesagt habe, dass sie ein "Psycho" und eine "elendige Föhrige" sei. Die Be- schwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 1 anschliessend im Wintergarten ausgesperrt, woraufhin dieser gegen die Fenstertür geschlagen und der Be- schwerdeführerin gesagt habe, sie solle sofort die Tür öffnen, sonst passiere et-

- 4 - was. Die Beschwerdeführerin sei durch die Aussagen des Beschwerdegegners 1 in Angst und Schrecken versetzt worden (Urk. 4 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Sep- tember 2024 zusammengefasst und sinngemäss ausgeführt, dass er und die Be- schwerdeführerin am besagten Abend diskutiert hätten. Dabei habe er mit der Hand auf einen Tisch im Wintergarten geschlagen. Daraufhin sei die Beschwerde- führerin aufgestanden und habe ihn aus der gemeinsamen Wohnung ausge- schlossen. Er habe sie aufgefordert, ihm die Tür wieder zu öffnen. Dies habe er aber in einem normalen Tonfall getan. Als diese ihn trotz mehrfacher Aufforde- rung nicht vom Wintergarten in die gemeinsame Wohnung gelassen habe, habe er die Polizei gerufen. Er habe weder in einem aggressiven Ton gesprochen noch habe er die Beschwerdeführerin bedroht (Urk. 4 S. 1 f.). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegeg- ners 1 sei einzig erstellt, dass es am eingangs erwähnten Datum zu einer verba- len Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen sei, woraufhin die Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 im Wintergarten ausgesperrt habe. Ob der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin bedroht habe, lasse sich angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen und insbesondere im Hinblick auf die subjektiven Tatbestandselemente bzw. die Rechtswidrigkeit der inkriminierten Handlung auch nicht widerlegbaren Aussagen der Beteiligten nicht eindeutig klä- ren. Hinzu komme das Fehlen von unbeteiligten Tatzeugen, Spuren oder objekti- vierbaren Beweismitteln, welche die Aussagen der Beteiligten zusätzlich zu stüt- zen oder diese zu entkräften vermöchten. Überdies würden die geltend gemach- ten Worte, dass die Beschwerdeführerin die Tür öffnen solle, sonst passiere et- was, die notwendige Schwere für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, weshalb sich der Tatbestand der Drohung weder objek- tiv noch subjektiv (im Sinne einer versuchten Tatbegehung) nachweisen lasse (Urk. 4 S. 2).

3. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich, auf Antrag, der Drohung strafbar (Art. 180 StGB). Der objektive Tat- bestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankün-

- 5 - digt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die ge- schädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit ab- zustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhal- ten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Trifft dieser tat- bestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode be- droht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt. Bei der Beurteilung sind die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 und 1.2.1).

4. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere vermag die geltend gemachte Äus- serung, dass die Beschwerdeführerin die Tür öffnen solle, sonst passiere etwas, vorliegendenfalls die notwendige Schwere für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht zu erfüllen, zumal der Beschwerdegegner 1 in diesem Zeit- punkt gerade keinen Zugang zur Beschwerdeführerin hatte. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdegegner 1 diese Worte – so die Beschwerdeführerin – allenfalls schreiend bzw. aggressiv geäussert haben sollte. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen zwar geltend, es fehle der Einbezug des Gesamtkontextes ihrer Situation und die ernstzunehmende psychische Belas- tung, welche sie in Angst und Schrecken versetze. So bringt sie insbesondere vor, es fehle der Vorfall vom 17. Februar 2024, welcher sich bei ihnen zu Hause abgespielt habe, wobei eine Schusswaffe eingesetzt worden sei (Urk. 2 S. 1). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: In der polizeilichen Einvernahme vom 20. Sep- tember 2024 sprach die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von einer Dart-Tafel, auf die gespielt worden sei, und einer "Kügelipistole", die der Be- schwerdegegner 1 hervorgeholt haben soll, als sie im Rahmen der engsten Fami- lie den Geburtstag ihrer Mutter gefeiert hätten. Alle hätten abgewinkt, er solle dies

- 6 - doch unterlassen. Er habe sich aber nicht davon abbringen lassen. Die einen hät- ten sich in Sicherheit gebracht, indem sie in den Wintergarten geflüchtet seien (Urk. 7/4 S. 3). In der Beschwerde bringt sie nun vor, dass der Beschwerdegeg- ner 1 am 17. Februar 2024 eine Schusswaffe eingesetzt habe, obschon Anwe- sende gefleht hätten, dass er dies nicht tun solle, und es für sie, ihre Familie und Freunde lebensbedrohlich gewesen sei (Urk. 2 S. 1). Aufgrund eines Schiessens mit einer Kügelipistole auf eine Dartscheibe kann kaum von einer lebensbedrohli- chen Situation für anwesende Personen ausgegangen werden, zumal sich einige von diesen in den Wintergarten begeben haben. Dass er damit irgendjemanden bedroht bzw. auf jemanden gezielt oder geschossen haben soll, macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend. Auch unter Berücksichtigung der Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorfalls vom 17. Februar 2024 ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Ereignisse vom 20. Februar 2024 – wenn man einen objektiven Massstab anlegt – geeignet gewesen wären, die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Bei ihrem Vorbringen, dass mit der "offenen Drohung" ihr Leben, das Leben ihrer Familie oder ihrer Freunde oder das Entführen der gemeinsamen Tochter gemeint sein könnte (vgl. Urk. 2 S. 2), handelt es sich sodann um eine reine Mutmassung. Entsprechendes lässt sich nicht aus den geltend gemachten Äusserungen ablei- ten. Dass der Beschwerdegegner 1 angekündigt haben soll, dass er die gemein- same Tochter mitnehmen würde, bringt die Beschwerdeführerin zudem erst in der Beschwerdeschrift vor (vgl. Urk. 2 S. 1). Entsprechendes ergibt sich nicht aus der genannten Einvernahme (vgl. Urk. 7/4). Wann und in welchem Zusammenhang der Beschwerdegegner 1 entsprechende Äusserungen gemacht haben soll, ergibt sich nicht aus der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 2 S. 1).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. In der Beschwerde wurde nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 7 - III.

1. Mit Schreiben vom 29. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter anderem aber nur dann, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indes- sen zeigen, war die Beschwerde und damit auch eine allfällige Zivilklage von vornherein aussichtslos. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin mittellos ist.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit ab- zuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.

2. Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen – ist diesem keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).

- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge-  richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage von Urk. 2 in Ko-  pie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beige-  zogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 9 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri