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UE240423

Einstellung

Zürich OG · 2024-11-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 A._____ und C._____ wollten im Jahr 2016 gemeinsam das Bauprojekt "D._____" in E._____ umsetzen. Die von C._____ beherrschte F._____ AG war die Kapitalgeberin und die von A._____ beherrschte G._____ AG die Generalun- ternehmerin. Dazu übertrug die F._____ AG finanzielle Mittel auf ein Konto der Bank LLB (Schweiz) AG (nachfolgend Bank LLB), welches auf die G._____ AG lautete. Die zur Verfügung gestellten Mittel sollten ausschliesslich für die Umset- zung des Bauprojekts "D._____" verwendet werden. Später kam das Bauprojekt "H._____" hinzu, bezüglich welchem derselbe Modus vereinbart worden sein soll. A._____ soll die für die Umsetzung der Bauprojekte bestimmten Beträge zweck- widrig verwendet haben. Der bei der Bank LLB tätige B._____ wurde von der F._____ AG beschuldigt, als zuständiger Kundenberater A._____ bzw. die G._____ AG gedrängt zu haben, ab den Konten der G._____ AG Überträge auf das Konto der I._____ AG bei der Bank LLB zu veranlassen. A._____ verfolgte mit der I._____ AG ein weiteres Bauprojekt in J._____, welches in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Am 14. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafverfahren gegen B._____ wegen Veruntreuung etc. ein (vgl. Urk. 7). Gegen A._____ erhob sie Anklage (vgl. Urk. 3/3).

E. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Das rechtlich geschützte Interesse setzt voraus, dass die Person unmittelbar, per- sönlich in ihren Rechten betroffen ist. Eine tatsächliche oder indirekte Betroffen- heit genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3.1). Unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO fallen na- mentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, welche sich rechtzei- tig konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er sei Mitbeschuldigter im Verfah- ren gegen B._____ und deshalb zur Erhebung der Beschwerde befugt (Urk. 2 S. 7 f.). Ob B._____ sich als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter strafbar gemacht haben könnte, betrifft den Beschwerdeführer nur mittelbar. Weder ein Freispruch noch ein Schuldspruch in Bezug auf B._____ greift direkt in ein Recht des Beschwerde- führers ein. Der allenfalls Mitbeschuldigte ist nicht zur Erhebung der Beschwerde gegen einen anderen Mitbeschuldigten befugt, da er in Bezug auf die in der Ein- stellung behandelten Vorwürfe nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 m.H.).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdelegitimation be- schränke sich entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht auf die Par-

- 4 - teien, sondern beziehe sich auf alle Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO. Er verfüge über ein rechtlich geschütztes Interesse. Die Einstellungsverfügung ent- halte Abschnitte, in welchen die Staatsanwaltschaft zu einer Beweiswürdigung schreite und Ausführungen zu Sachverhaltselementen tätige, welche sie ihrer An- sicht nach als "abschliessend festgestellt" erachte. Es bestehe die konkrete Ge- fahr einer präjudiziellen Wirkung hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts im Verfahren gegen den Beschwerdeführer, welches aktuell beim Bezirksgericht Uster hängig sei. Damit habe die Staatsanwaltschaft ihre Kompetenzen über- schritten und dem Sachgericht vorgegriffen. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch und damit ein erhebliches Interesse, im aktuell laufenden Strafverfahren auf ein unabhängiges und unvoreingenommenes Gericht zu stossen. Im Falle ei- nes gerichtlichen Freispruchs für den Beschwerdeführer wäre es ihm in der Folge erheblich erschwert, Schadenersatzforderungen gegen den (ehemals) mitbe- schuldigten B._____ zu stellen, weil der Mitbeschuldigte mit der Einstellungsverfü- gung faktisch freigesprochen werde (Urk. 2 S. 8 ff.). Die unmittelbare Betroffenheit einer Person ergibt sich primär aus dem Entscheid- dispositiv. Ob der Beschwerdeführer durch einzelne Erwägungen in der Einstel- lungsverfügung tangiert wird, ist insofern nicht entscheidend. Zudem macht er selbst geltend, er habe einen Anspruch und ein Interesse auf ein unvoreingenom- menes Gericht. Er beschreibt damit eine Reflexwirkung der Einstellungsverfü- gung. Insofern ist er nicht unmittelbar betroffen, sondern nur mittelbar und fak- tisch. Soweit es ihm erschwert wird, Schadenersatzforderungen zu stellen, be- steht allenfalls ein mittelbarer Nachteil, der keine Beschwerdelegitimation begrün- det. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen zu allfälligen Zivilansprüchen des Beschwerdeführers gegenüber B._____.

E. 1.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht zur Erhebung der Be- schwerde befugt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Anträge des Beschwerdefüh- rers einzugehen.

E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2024. Es sei die Einstellungsverfügung zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Ermittlungs- und Untersu- chungshandlungen vorzunehmen. Das Beschwerdeverfahren sei mit dem beim Obergericht bereits durch die F._____ AG anhängig gemachten Beschwerdever- fahren betreffend die Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2024 zu vereinigen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren vor Obergericht die amtliche Verteidigung, ev. die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung, zu gewähren und Rechtsanwältin MLaw X._____ sei als amtliche Verteidi- gung, ev. unentgeltliche Rechtsvertreterin, zu bestellen.

- 3 - Das Obergericht hat auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1.

E. 2.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer unter- liegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1

- 5 - StPO). Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 2 S. 4). Die Rechtsbe- gehren des Beschwerdeführers sind aussichtslos, da seine Beschwerdelegitima- tion offensichtlich nicht gegeben ist. Aufgrund der Aussichtslosigkeit ist das Ge- such abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 136 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Er macht geltend, seine Rechtsvertreterin sei im gegen ihn geführten Verfahren am Bezirksgericht Uster amtliche Verteidigerin und die Beschwerde er- folge im Rahmen einer wirksamen Verteidigung, weshalb die amtliche Verteidi- gung auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erstrecken und die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung im Endentscheid zu regeln sei (Urk. 2 S. 12 f.). Nach der Praxis der hiesigen Kammer wird die bereits bestellte amtliche Verteidi- gung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich anerkannt. Es liegt daher eine amtli- che Verteidigung vor. Der insofern vom Beschwerdeführer gestellte Antrag ist hin- fällig. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Beschwerdever- fahren ist eine Pauschale zuzusprechen. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach den Kriterien von § 2 AnwGebV. Zu entschädigen sind nur Aufwendungen, die zur Wahrung der Interessen des Mandanten notwendig wa- ren. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutz- lose und überflüssige anwaltliche Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 m.H.).

- 6 - Bezüglich des notwendigen Zeitaufwands ist namentlich zu beachten, dass die Anwältin die angefochtene Verfügung zu studieren und mit dem Beschwerdefüh- rer zu besprechen hatte. Die Beschwerde selbst erweist sich mangels Legitima- tion als von Anfang an aussichtslos. Damit war der Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers von vornherein nicht notwendig und ist daher nicht entschädigungspflichtig. Unter Würdigung die- ser Umstände und unter Berücksichtigung der anwaltlichen Aufwendungen nach Erhalt dieses Entscheids ist die Gebühr für die amtliche Verteidigung auf Fr. 770.– festzusetzen, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer. Da der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat, ist er verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.3 Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zu einer Stellungnahme eingeladen. Da er entsprechend keine Anträge gestellt hat, ist er für das Beschwerdeverfah- ren nicht zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 7 -
  5. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird als amtliche Verteidigung des Be- schwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 832.40 aus der Ge- richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 832.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben.
  6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  deführer, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Para-WK/2018/10035085,  unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Para-WK/2018/10035085, gegen  Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 8 - Zürich, 22. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240423-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 22. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen

1. B._____,

2. Unbekannt,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juni 2024, Para-WK/2018/10035085

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ und C._____ wollten im Jahr 2016 gemeinsam das Bauprojekt "D._____" in E._____ umsetzen. Die von C._____ beherrschte F._____ AG war die Kapitalgeberin und die von A._____ beherrschte G._____ AG die Generalun- ternehmerin. Dazu übertrug die F._____ AG finanzielle Mittel auf ein Konto der Bank LLB (Schweiz) AG (nachfolgend Bank LLB), welches auf die G._____ AG lautete. Die zur Verfügung gestellten Mittel sollten ausschliesslich für die Umset- zung des Bauprojekts "D._____" verwendet werden. Später kam das Bauprojekt "H._____" hinzu, bezüglich welchem derselbe Modus vereinbart worden sein soll. A._____ soll die für die Umsetzung der Bauprojekte bestimmten Beträge zweck- widrig verwendet haben. Der bei der Bank LLB tätige B._____ wurde von der F._____ AG beschuldigt, als zuständiger Kundenberater A._____ bzw. die G._____ AG gedrängt zu haben, ab den Konten der G._____ AG Überträge auf das Konto der I._____ AG bei der Bank LLB zu veranlassen. A._____ verfolgte mit der I._____ AG ein weiteres Bauprojekt in J._____, welches in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Am 14. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafverfahren gegen B._____ wegen Veruntreuung etc. ein (vgl. Urk. 7). Gegen A._____ erhob sie Anklage (vgl. Urk. 3/3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2024. Es sei die Einstellungsverfügung zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Ermittlungs- und Untersu- chungshandlungen vorzunehmen. Das Beschwerdeverfahren sei mit dem beim Obergericht bereits durch die F._____ AG anhängig gemachten Beschwerdever- fahren betreffend die Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2024 zu vereinigen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren vor Obergericht die amtliche Verteidigung, ev. die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung, zu gewähren und Rechtsanwältin MLaw X._____ sei als amtliche Verteidi- gung, ev. unentgeltliche Rechtsvertreterin, zu bestellen.

- 3 - Das Obergericht hat auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Das rechtlich geschützte Interesse setzt voraus, dass die Person unmittelbar, per- sönlich in ihren Rechten betroffen ist. Eine tatsächliche oder indirekte Betroffen- heit genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3.1). Unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO fallen na- mentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, welche sich rechtzei- tig konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er sei Mitbeschuldigter im Verfah- ren gegen B._____ und deshalb zur Erhebung der Beschwerde befugt (Urk. 2 S. 7 f.). Ob B._____ sich als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter strafbar gemacht haben könnte, betrifft den Beschwerdeführer nur mittelbar. Weder ein Freispruch noch ein Schuldspruch in Bezug auf B._____ greift direkt in ein Recht des Beschwerde- führers ein. Der allenfalls Mitbeschuldigte ist nicht zur Erhebung der Beschwerde gegen einen anderen Mitbeschuldigten befugt, da er in Bezug auf die in der Ein- stellung behandelten Vorwürfe nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 m.H.). 1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdelegitimation be- schränke sich entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht auf die Par-

- 4 - teien, sondern beziehe sich auf alle Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO. Er verfüge über ein rechtlich geschütztes Interesse. Die Einstellungsverfügung ent- halte Abschnitte, in welchen die Staatsanwaltschaft zu einer Beweiswürdigung schreite und Ausführungen zu Sachverhaltselementen tätige, welche sie ihrer An- sicht nach als "abschliessend festgestellt" erachte. Es bestehe die konkrete Ge- fahr einer präjudiziellen Wirkung hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts im Verfahren gegen den Beschwerdeführer, welches aktuell beim Bezirksgericht Uster hängig sei. Damit habe die Staatsanwaltschaft ihre Kompetenzen über- schritten und dem Sachgericht vorgegriffen. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch und damit ein erhebliches Interesse, im aktuell laufenden Strafverfahren auf ein unabhängiges und unvoreingenommenes Gericht zu stossen. Im Falle ei- nes gerichtlichen Freispruchs für den Beschwerdeführer wäre es ihm in der Folge erheblich erschwert, Schadenersatzforderungen gegen den (ehemals) mitbe- schuldigten B._____ zu stellen, weil der Mitbeschuldigte mit der Einstellungsverfü- gung faktisch freigesprochen werde (Urk. 2 S. 8 ff.). Die unmittelbare Betroffenheit einer Person ergibt sich primär aus dem Entscheid- dispositiv. Ob der Beschwerdeführer durch einzelne Erwägungen in der Einstel- lungsverfügung tangiert wird, ist insofern nicht entscheidend. Zudem macht er selbst geltend, er habe einen Anspruch und ein Interesse auf ein unvoreingenom- menes Gericht. Er beschreibt damit eine Reflexwirkung der Einstellungsverfü- gung. Insofern ist er nicht unmittelbar betroffen, sondern nur mittelbar und fak- tisch. Soweit es ihm erschwert wird, Schadenersatzforderungen zu stellen, be- steht allenfalls ein mittelbarer Nachteil, der keine Beschwerdelegitimation begrün- det. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen zu allfälligen Zivilansprüchen des Beschwerdeführers gegenüber B._____. 1.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht zur Erhebung der Be- schwerde befugt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Anträge des Beschwerdefüh- rers einzugehen. 2. 2.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer unter- liegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1

- 5 - StPO). Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 2 S. 4). Die Rechtsbe- gehren des Beschwerdeführers sind aussichtslos, da seine Beschwerdelegitima- tion offensichtlich nicht gegeben ist. Aufgrund der Aussichtslosigkeit ist das Ge- such abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 136 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Er macht geltend, seine Rechtsvertreterin sei im gegen ihn geführten Verfahren am Bezirksgericht Uster amtliche Verteidigerin und die Beschwerde er- folge im Rahmen einer wirksamen Verteidigung, weshalb die amtliche Verteidi- gung auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erstrecken und die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung im Endentscheid zu regeln sei (Urk. 2 S. 12 f.). Nach der Praxis der hiesigen Kammer wird die bereits bestellte amtliche Verteidi- gung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich anerkannt. Es liegt daher eine amtli- che Verteidigung vor. Der insofern vom Beschwerdeführer gestellte Antrag ist hin- fällig. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Beschwerdever- fahren ist eine Pauschale zuzusprechen. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach den Kriterien von § 2 AnwGebV. Zu entschädigen sind nur Aufwendungen, die zur Wahrung der Interessen des Mandanten notwendig wa- ren. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutz- lose und überflüssige anwaltliche Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 m.H.).

- 6 - Bezüglich des notwendigen Zeitaufwands ist namentlich zu beachten, dass die Anwältin die angefochtene Verfügung zu studieren und mit dem Beschwerdefüh- rer zu besprechen hatte. Die Beschwerde selbst erweist sich mangels Legitima- tion als von Anfang an aussichtslos. Damit war der Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers von vornherein nicht notwendig und ist daher nicht entschädigungspflichtig. Unter Würdigung die- ser Umstände und unter Berücksichtigung der anwaltlichen Aufwendungen nach Erhalt dieses Entscheids ist die Gebühr für die amtliche Verteidigung auf Fr. 770.– festzusetzen, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer. Da der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat, ist er verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3 Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zu einer Stellungnahme eingeladen. Da er entsprechend keine Anträge gestellt hat, ist er für das Beschwerdeverfah- ren nicht zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 7 -

3. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird als amtliche Verteidigung des Be- schwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 832.40 aus der Ge- richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 832.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  deführer, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Para-WK/2018/10035085,  unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Para-WK/2018/10035085, gegen  Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 8 - Zürich, 22. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen