Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 11. Januar 2024 (per E-Mail) bzw. am 12. Januar 2024 (mit Formular) erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzung nach Art. 173 f. StGB (Urk. 20/1; Urk. 20/3). Der Vorwurf lautet, die Beschwerdegegnerin habe am 26. September 2023 in der Primarschule C._____ gegenüber ihrer Leh- rerkollegin D._____ geäussert, sie habe Angst, dass der Beschwerdeführer, da- mals Schulleiter an der Primarschule C._____, an der für diesen Tag angesetzten Sitzung, an der Lehrpersonen sowie Mitglieder der Schulpflege teilnehmen würden, eine Amoktat begehen werde (Urk. 20/3 S. 2). Der Unterrichtsassistent der Be- schwerdegegnerin, E._____, habe das Gespräch zwischen dieser und D._____ mitgehört und später darüber berichtet (ebd.). Der Beschwerdeführer erstattete am
21. Januar 2024 zudem Strafanzeige gegen D._____ (Urk. 20/4; vgl. auch Urk. 20/8). Am 27. September 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme von Strafunter- suchungen gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen D._____ wegen Ehrver- letzung (Urk. 3/7 = Urk. 4 = Urk. 20/13; Urk. 3/6 = Urk. 20/14).
E. 2 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 zuhanden der hiesigen Kammer führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er teile die in den Nichtanhandnahmever- fügungen vertretene Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht (Urk. 2). Die Eingabe des Beschwerdeführers enthielt jedoch keinen ausdrücklichen Antrag (und teil- weise Ausführungen ohne direkten Bezug zu den Nichtanhandnahmeverfügun- gen). Dem Beschwerdeführer wurde deshalb mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 eine zehntägige Frist gesetzt, um zu erklären, ob er gegen die beiden Nichtanhand- nahmeverfügungen Beschwerde erhebe. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschwerdegegnerin Beschwerde erheben zu wollen, nicht aber gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung betreffend D._____ (Urk. 8). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersu- chung durch die Staatsanwaltschaft. Zudem ersucht er sinngemäss um Gewährung
- 3 - der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung (ebd., Beilage S. 2). Die somit als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Urk. 2) erfolgte fristgerecht (vgl. Urk. 22 sowie Urk. 20/15).
E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro-
- 4 - zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 2.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht- anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Be- schwerdegegnerin habe in der Einvernahme vom 17. Januar 2024 (Urk. 20/6) die Aussage verweigert (Urk. 4 E. 2). Weiter erwog die Staatsanwaltschaft, die Äusse- rung der Beschwerdegegnerin, dass sie Angst vor einer Amoktat des Beschwerde- führers habe, sei – sofern sie denn erfolgt sei – im Zusammenhang mit einem län- geren Konflikt an der Schule C._____ zu sehen, der schliesslich dazu geführt habe, dass acht Lehrpersonen und der Beschwerdeführer die Schule verlassen hätten. Die Äusserung der Beschwerdegegnerin, falls sie denn erfolgt sei, könnte, obwohl übertrieben, ernst gemeint gewesen sein. Sie zeige die Bedenken über die Ent- wicklung des Konflikts an der Schule auf. In einem Telefonat habe die Beschwer- degegnerin der Staatsanwaltschaft ihre Angst vor dem Beschwerdeführer geschil- dert. Ob die Angst begründet (gewesen) sei, könne offenbleiben. Sie zeige aber die damalige Gemütslage der Beschwerdegegnerin. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht in ehrverletzender Weise geäussert habe, sondern sich mit einer Kollegin über ihre Ängste im Zusammenhang mit dem er- wähnten Konflikt habe austauschen wollen. Eine Beleidigungs- oder Ehrverlet-
- 5 - zungsabsicht sei nicht erkennbar, weshalb der Tatbestand von Art. 173 ff. StGB nicht erfüllt sei (Urk. 4 E. 4).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, die Erwägungen der Staatsanwaltschaft seien unvollständig bzw. (sinngemäss) nicht zutreffend (Urk. 2 S. 2). Was die Kündigungen betreffe, so hätten sich – mit Ausnahme der Beschwer- degegnerin, die ebenfalls gekündigt habe – alle Mitarbeitenden mit "lieben und wertvollen Worten" beim Beschwerdeführer verabschiedet (Urk. 2 S. 3). Die fragli- che Äusserung der Beschwerdegegnerin habe zusammengefasst erhebliche Aus- wirkungen auf den Arbeitsalltag bzw. das Verhalten der übrigen Mitarbeitenden ihm gegenüber nach sich gezogen (Urk. 2 S. 1 ff., 5).
E. 4.2 In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2024 führt der Beschwerdeführer aus, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei für ihn verstörend und für weitere Mit- arbeitende verängstigend gewesen. Es seien Äusserungen gefallen wie "Ich will nicht der/die Nächste sein, die so behandelt wird". Bereits einen Tag vor der strei- tigen Äusserung sei ein Anruf bei der Kantonspolizei erfolgt, bei dem es um eine mögliche Amoktat des Beschwerdeführers gegangen sei. Relevant sei auch, dass die Beschwerdegegnerin sich in dieser Zeit noch in der Probezeit befunden habe; dies habe das Volksschulamt dem Beschwerdegegner am 22. September 2023 mitgeteilt (Urk. 8 S. 1). Der Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfü- gung enthalte keine Begründung, inwiefern seine durch die Beschwerdegegnerin ausgelöste Tortur gerechtfertigt gewesen sei. Unklar sei auch, weshalb die Be- schwerdegegnerin überhaupt Angst gehabt haben sollte. Weder von der Schul- pflege noch vom zuständigen Mediator habe er entsprechende Informationen er- halten (Urk. 8 S. 3).
E. 5.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Be- weist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in
- 6 - guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusse- rungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, je- mandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
E. 5.2 Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Ach- tung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die be- troffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, den ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3). Die Bestimmung des In- halts einer Äusserung ist eine Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbe- fangener Leser oder Zuhörer beilegt, ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3).
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft lässt offen, ob die streitige Äusserung tatsächlich er- folgt ist. Sie lässt zudem offen, ob die Äusserung, der Beschwerdeführer könnte eine Amoktat begehen, den objektiven Tatbestand von Art. 173 StGB (oder anderer Ehrverletzungsdelikte) erfüllt. Die Frage kann mit Blick auf die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. E. II.6.2) auch an dieser Stelle offenbleiben. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass der Tatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei, da die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer "subjektive[n] Gemütslage" nicht die Absicht gehabt habe, den Beschwerdeführer zu beleidigen oder in seiner Ehre zu verletzen (vgl. bereits E. II.3).
E. 6.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (vgl. Urk. 4 E. 4), ist die Äus- serung, sofern sie gefallen ist, im Kontext eines seit Längerem andauernden Kon- flikts an der Schule C._____ zu sehen, in den offenbar grosse Teile des Lehrerkol- legiums, die Schulleitung und die Schulpflege involviert waren (vgl. Urk. 3/2–5). Das Kollegium soll "gespalten" und der Umgang miteinander soll teilweise "beschä-
- 7 - mend" gewesen sein (Urk. 3/2 S. 1). Hinzu kamen offenbar fachliche Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa Urk.3/4). Es ist naheliegend und wenig erstaunlich, dass solch angespannte Situationen (bei allen Beteiligten) Ängste hervorrufen können. Ebenso erscheint naheliegend, dass es unter solchen Umständen zu (insbesondere aus nachträglicher Warte) unge- schickten Äusserungen kommen kann, die von Betroffenen als ungerechtfertigt oder gar böswillig empfunden werden, obwohl ihnen von der sie äussernden Per- son kein ehrverletzender Charakter beigemessen wird, sondern sie in erster Linie Ausdruck von Unsicherheit und Angst sind. So dürfte es sich auch vorliegend ver- halten. Die Beschwerdegegnerin wollte (soweit sich die fragliche Äusserung erstel- len liesse) ihrer Kollegin gegenüber ihre Angst und subjektive Sorge bzw. Unsicher- heit ausdrücken. Ein allfälliger ehrverletzender Charakter der fraglichen Äusserung dürfte für die Beschwerdegegnerin in dieser Situation keine Rolle gespielt haben und erst recht nicht ihr Motiv für die Äusserung gewesen sein. Mit anderen Worten: Ein Bewusstsein der Beschwerdegegnerin von einem (allfälligen) ehrverletzenden Charakter der Äusserung liesse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit beweismässig nicht erstellen. Bei dieser Sach- und Beweislage erscheint eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) sehr unwahrschein- lich.
E. 6.3 Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsge- mäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich zu tragen. Umständehalber und angesichts des eher geringen Auf- wands für das Gericht sind die Kosten ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos.
- 8 -
2. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO. Er hat indes seine Be- schwerde persönlich, ohne Beizug eines Rechtsbeistands, erhoben. Angesichts des Verfahrensausgangs bzw. des damit verbundenen Abschlusses des Verfah- rens bleibt im jetzigen Verfahrensstadium kein Raum mehr für ein Tätigwerden ei- nes Rechtsbeistands. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist da- mit ebenfalls gegenstandslos. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer auch ohne den Beizug eines Rechtsbeistands imstande war, sei- nen Standpunkt in angemessener Weise darzulegen (Urk. 2; Urk. 8), auch wenn ihm in der Sache letztlich kein Erfolg beschieden ist. Eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren war insofern nicht erforderlich.
3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 10; Urk. 15). Die Si- cherheitsleistung ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Sie ist daher für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Be- schwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 9 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Dem Beschwerdeführer wird die von ihm geleistete Sicherheit zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (per Ge- richtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, (gegen Empfangsbestäti- gung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 10 - Zürich, 14. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240409-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichts- schreiber MLaw J. Ahmadi Verfügung und Beschluss vom 14. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2024, E-6/2024/10003775
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 11. Januar 2024 (per E-Mail) bzw. am 12. Januar 2024 (mit Formular) erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzung nach Art. 173 f. StGB (Urk. 20/1; Urk. 20/3). Der Vorwurf lautet, die Beschwerdegegnerin habe am 26. September 2023 in der Primarschule C._____ gegenüber ihrer Leh- rerkollegin D._____ geäussert, sie habe Angst, dass der Beschwerdeführer, da- mals Schulleiter an der Primarschule C._____, an der für diesen Tag angesetzten Sitzung, an der Lehrpersonen sowie Mitglieder der Schulpflege teilnehmen würden, eine Amoktat begehen werde (Urk. 20/3 S. 2). Der Unterrichtsassistent der Be- schwerdegegnerin, E._____, habe das Gespräch zwischen dieser und D._____ mitgehört und später darüber berichtet (ebd.). Der Beschwerdeführer erstattete am
21. Januar 2024 zudem Strafanzeige gegen D._____ (Urk. 20/4; vgl. auch Urk. 20/8). Am 27. September 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme von Strafunter- suchungen gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen D._____ wegen Ehrver- letzung (Urk. 3/7 = Urk. 4 = Urk. 20/13; Urk. 3/6 = Urk. 20/14).
2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 zuhanden der hiesigen Kammer führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er teile die in den Nichtanhandnahmever- fügungen vertretene Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht (Urk. 2). Die Eingabe des Beschwerdeführers enthielt jedoch keinen ausdrücklichen Antrag (und teil- weise Ausführungen ohne direkten Bezug zu den Nichtanhandnahmeverfügun- gen). Dem Beschwerdeführer wurde deshalb mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 eine zehntägige Frist gesetzt, um zu erklären, ob er gegen die beiden Nichtanhand- nahmeverfügungen Beschwerde erhebe. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschwerdegegnerin Beschwerde erheben zu wollen, nicht aber gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung betreffend D._____ (Urk. 8). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersu- chung durch die Staatsanwaltschaft. Zudem ersucht er sinngemäss um Gewährung
- 3 - der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung (ebd., Beilage S. 2). Die somit als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Urk. 2) erfolgte fristgerecht (vgl. Urk. 22 sowie Urk. 20/15).
3. Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leis- tung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufgefordert (Urk. 10), die er in- nert Frist leistete (Urk. 15). Mit E-Mail vom 13. November 2024 monierte die Be- schwerdegegnerin, dass in dieser Verfügung ihre Anschrift genannt werde und diese somit für den Beschwerdeführer ersichtlich sei, obwohl sie die Staatsanwalt- schaft gebeten habe, dem Beschwerdeführer ihre Anschrift nicht mitzuteilen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 15. November 2024 wurde der Beschwerdegegnerin sinngemäss mitgeteilt, dass der hiesigen Kammer keine Informationen über allfäl- lige Schutzmassnahmen vorlägen und dass ihre Anschrift bereits aus der (dem Be- schwerdeführer zugestellten) angefochtenen Verfügung (Urk. 4) ersichtlich sei. Es stehe ihr frei, ein Gesuch betreffend Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 StPO zu stellen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde die Be- schwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur freige- stellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 19). Zu- gleich reichte sie ihre Akten ein (Urk. 20/1–18). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro-
- 4 - zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht- anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).
3. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Be- schwerdegegnerin habe in der Einvernahme vom 17. Januar 2024 (Urk. 20/6) die Aussage verweigert (Urk. 4 E. 2). Weiter erwog die Staatsanwaltschaft, die Äusse- rung der Beschwerdegegnerin, dass sie Angst vor einer Amoktat des Beschwerde- führers habe, sei – sofern sie denn erfolgt sei – im Zusammenhang mit einem län- geren Konflikt an der Schule C._____ zu sehen, der schliesslich dazu geführt habe, dass acht Lehrpersonen und der Beschwerdeführer die Schule verlassen hätten. Die Äusserung der Beschwerdegegnerin, falls sie denn erfolgt sei, könnte, obwohl übertrieben, ernst gemeint gewesen sein. Sie zeige die Bedenken über die Ent- wicklung des Konflikts an der Schule auf. In einem Telefonat habe die Beschwer- degegnerin der Staatsanwaltschaft ihre Angst vor dem Beschwerdeführer geschil- dert. Ob die Angst begründet (gewesen) sei, könne offenbleiben. Sie zeige aber die damalige Gemütslage der Beschwerdegegnerin. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht in ehrverletzender Weise geäussert habe, sondern sich mit einer Kollegin über ihre Ängste im Zusammenhang mit dem er- wähnten Konflikt habe austauschen wollen. Eine Beleidigungs- oder Ehrverlet-
- 5 - zungsabsicht sei nicht erkennbar, weshalb der Tatbestand von Art. 173 ff. StGB nicht erfüllt sei (Urk. 4 E. 4). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, die Erwägungen der Staatsanwaltschaft seien unvollständig bzw. (sinngemäss) nicht zutreffend (Urk. 2 S. 2). Was die Kündigungen betreffe, so hätten sich – mit Ausnahme der Beschwer- degegnerin, die ebenfalls gekündigt habe – alle Mitarbeitenden mit "lieben und wertvollen Worten" beim Beschwerdeführer verabschiedet (Urk. 2 S. 3). Die fragli- che Äusserung der Beschwerdegegnerin habe zusammengefasst erhebliche Aus- wirkungen auf den Arbeitsalltag bzw. das Verhalten der übrigen Mitarbeitenden ihm gegenüber nach sich gezogen (Urk. 2 S. 1 ff., 5). 4.2. In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2024 führt der Beschwerdeführer aus, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei für ihn verstörend und für weitere Mit- arbeitende verängstigend gewesen. Es seien Äusserungen gefallen wie "Ich will nicht der/die Nächste sein, die so behandelt wird". Bereits einen Tag vor der strei- tigen Äusserung sei ein Anruf bei der Kantonspolizei erfolgt, bei dem es um eine mögliche Amoktat des Beschwerdeführers gegangen sei. Relevant sei auch, dass die Beschwerdegegnerin sich in dieser Zeit noch in der Probezeit befunden habe; dies habe das Volksschulamt dem Beschwerdegegner am 22. September 2023 mitgeteilt (Urk. 8 S. 1). Der Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfü- gung enthalte keine Begründung, inwiefern seine durch die Beschwerdegegnerin ausgelöste Tortur gerechtfertigt gewesen sei. Unklar sei auch, weshalb die Be- schwerdegegnerin überhaupt Angst gehabt haben sollte. Weder von der Schul- pflege noch vom zuständigen Mediator habe er entsprechende Informationen er- halten (Urk. 8 S. 3). 5. 5.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Be- weist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in
- 6 - guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusse- rungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, je- mandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 5.2. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Ach- tung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die be- troffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, den ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3). Die Bestimmung des In- halts einer Äusserung ist eine Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbe- fangener Leser oder Zuhörer beilegt, ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3). 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft lässt offen, ob die streitige Äusserung tatsächlich er- folgt ist. Sie lässt zudem offen, ob die Äusserung, der Beschwerdeführer könnte eine Amoktat begehen, den objektiven Tatbestand von Art. 173 StGB (oder anderer Ehrverletzungsdelikte) erfüllt. Die Frage kann mit Blick auf die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. E. II.6.2) auch an dieser Stelle offenbleiben. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass der Tatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei, da die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer "subjektive[n] Gemütslage" nicht die Absicht gehabt habe, den Beschwerdeführer zu beleidigen oder in seiner Ehre zu verletzen (vgl. bereits E. II.3). 6.2. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (vgl. Urk. 4 E. 4), ist die Äus- serung, sofern sie gefallen ist, im Kontext eines seit Längerem andauernden Kon- flikts an der Schule C._____ zu sehen, in den offenbar grosse Teile des Lehrerkol- legiums, die Schulleitung und die Schulpflege involviert waren (vgl. Urk. 3/2–5). Das Kollegium soll "gespalten" und der Umgang miteinander soll teilweise "beschä-
- 7 - mend" gewesen sein (Urk. 3/2 S. 1). Hinzu kamen offenbar fachliche Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa Urk.3/4). Es ist naheliegend und wenig erstaunlich, dass solch angespannte Situationen (bei allen Beteiligten) Ängste hervorrufen können. Ebenso erscheint naheliegend, dass es unter solchen Umständen zu (insbesondere aus nachträglicher Warte) unge- schickten Äusserungen kommen kann, die von Betroffenen als ungerechtfertigt oder gar böswillig empfunden werden, obwohl ihnen von der sie äussernden Per- son kein ehrverletzender Charakter beigemessen wird, sondern sie in erster Linie Ausdruck von Unsicherheit und Angst sind. So dürfte es sich auch vorliegend ver- halten. Die Beschwerdegegnerin wollte (soweit sich die fragliche Äusserung erstel- len liesse) ihrer Kollegin gegenüber ihre Angst und subjektive Sorge bzw. Unsicher- heit ausdrücken. Ein allfälliger ehrverletzender Charakter der fraglichen Äusserung dürfte für die Beschwerdegegnerin in dieser Situation keine Rolle gespielt haben und erst recht nicht ihr Motiv für die Äusserung gewesen sein. Mit anderen Worten: Ein Bewusstsein der Beschwerdegegnerin von einem (allfälligen) ehrverletzenden Charakter der Äusserung liesse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit beweismässig nicht erstellen. Bei dieser Sach- und Beweislage erscheint eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) sehr unwahrschein- lich. 6.3. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsge- mäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich zu tragen. Umständehalber und angesichts des eher geringen Auf- wands für das Gericht sind die Kosten ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos.
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2. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO. Er hat indes seine Be- schwerde persönlich, ohne Beizug eines Rechtsbeistands, erhoben. Angesichts des Verfahrensausgangs bzw. des damit verbundenen Abschlusses des Verfah- rens bleibt im jetzigen Verfahrensstadium kein Raum mehr für ein Tätigwerden ei- nes Rechtsbeistands. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist da- mit ebenfalls gegenstandslos. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer auch ohne den Beizug eines Rechtsbeistands imstande war, sei- nen Standpunkt in angemessener Weise darzulegen (Urk. 2; Urk. 8), auch wenn ihm in der Sache letztlich kein Erfolg beschieden ist. Eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren war insofern nicht erforderlich.
3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 10; Urk. 15). Die Si- cherheitsleistung ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Sie ist daher für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Be- schwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
3. Dem Beschwerdeführer wird die von ihm geleistete Sicherheit zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (per Ge- richtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter gleichzeitiger Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, (gegen Empfangsbestäti- gung).
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 10 - Zürich, 14. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Ahmadi