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UE240400

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 22. August 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Strafanzeige gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner), als Fachleiter und Stiftungsrat der C._____-Stiftung und ehemaliger Leiter des D._____, wegen Amtsmissbrauchs, unbefugten Be- schaffens von Personendaten und Begünstigung (Urk. 9/1).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwerfe, als Leiter und Stif- tungsratsmitglied der C._____-Stiftung wohl bereits seit dem Jahr 2009, nach ei- ner Gefährdungsmeldung durch ihren Ex-Ehemann E._____, unbefugt Personen- daten beschafft und diese in der Folge missbräuchlich verwendet zu haben (Urk. 6 S. 1). Betreffend den beanzeigten Amtsmissbrauch hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass es sich bei der C._____-Stiftung um eine privatrechtliche Stiftung handle und der Beschwerdegegner somit nicht als Mitglied einer Behörde oder als Beamter im Rahmen einer Amtshandlung gehandelt habe (Urk. 6 S. 2). Hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Beschaffens von Personendaten führte sie aus, dass allfällige vor dem Jahr 2014 begangene Taten gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB bereits verjährt wären. Zudem habe der Beschwerdegegner ge-

- 4 - mäss der genannten Strafanzeige aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Ex- Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt und sei gemäss Art. 314d ZGB und Art. 314e ZGB zur Weiterleitung dieser Angaben an die zuständigen Stellen verpflichtet gewesen (Urk. 6 S. 3).

E. 1.2 Soweit verständlich, bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, die Staatsanwaltschaft habe verkannt, dass der Beschwerdegegner bis zum Jahr 2016 als Fachleiter der C._____-Stiftung und Leiter des D._____ eine Dop- pelfunktion ausgeübt habe. Es sei nicht klar, in welcher Funktion er jeweils gehan- delt habe. Soweit dies als Mitglied einer öffentlichen Behörde geschehen sei, habe er – auch nach Beendigung seiner Amtszeit – der amtlichen Schweigepflicht unterstanden. Die genannte Gefährdungsmeldung sei rechtsmissbräuchlich er- folgt, da ihr Ex-Ehemann als behandelnder Arzt ihrer Kinder und auch von ihr selbst dem Berufsgeheimnis bzw. der ärztlichen Schweigepflicht unterstellt gewe- sen sei. Sie sei zudem mutmasslich in Absprache mit dem Beschwerdegegner deponiert worden, um einzelne Kinder bzw. die Beschwerdeführerin "zu entsor- gen". Betreffend das Prozesshindernis der Verjährung erklärte sie, dass das un- befugte Beschaffen von Personendaten betreffend ihre Kinder bis ins Jahr 2022 stattgefunden haben dürfte (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.

E. 2 Nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) das Verfahren mit Verfügung vom 3. September 2024 übernommen hatte (Urk. 9/5), nahm sie die Untersuchung mit Verfügung vom 10. September 2024 nicht an Hand (Urk. 4/1 = Urk. 6 = Urk. 9/6).

E. 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Begünstigung nach Art. 305 StGB strafbar macht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Straf- bzw. Massnahmen- vollzug entzieht. Die Beschwerdeführerin sprach in ihrer Beschwerde zwar von ei- ner Begünstigung, beschrieb aber offenkundig kein (strafrechtlich relevantes) Ver- halten, das sich unter diesen Straftatbestand subsumieren liesse (vgl. Urk. 2 S. 4).

E. 2.2 Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an- dern einen Nachteil zuzufügen. Ferner macht sich des unbefugten Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB strafbar, wer unbefugt be-

- 5 - sonders schützenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft. Auch was die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Straftatbestände ausführte, vermag nicht zu überzeugen. Sie machte in ihrer Strafanzeige geltend, dass ihr Ex-Ehemann ihre Familie betreffende Gefährdungsmeldungen (am 26. März 2009 [oder früher] beim Beschwerdegegner als Leiter der C._____-Stiftung, am 14. De- zember 2014 bei der KESB Winterthur, am 17. Dezember 2014 wiederum beim Beschwerdegegner als Leiter der C._____-Stiftung) erstattet habe und das D._____ bzw. der Beschwerdegegner, in seiner Funktion als dessen Leiter, meh- rere ebenfalls ihre Familie betreffende Massnahmen (Verbeiständung Tochter F._____ am 25. März 2015; Antrag auf Pflegeplatzbewilligung am 4. Dezember

2015) verfügt habe (Urk. 9/1 S. 2 ff.). Der Inhalt der Meldungen wurde somit – wie dies die Beschwerdeführerin selbst beschreibt – jeweils an den Beschwerdegeg- ner direkt oder über die KESB herangetragen, womit von einem "Beschaffen" im Sinne der genannten Bestimmung keine Rede sein kann. Zudem war der Be- schwerdegegner als Leiter des D._____ – ebenfalls nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin – für deren Familie betreffende Massnahmen zuständig, wes- halb nicht nachvollziehbar ist, weshalb er in dieser Funktion von den fraglichen In- formationen keine Kenntnis hätte erlangen bzw. diese bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht hätte verwenden dürfen. Auch die weiteren Mutmas- sungen der Beschwerdeführerin und die durch sie eingereichten Dokumente ver- mögen keine plausible Tatsachengrundlage zu bilden, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Straftat ergäbe. Es fehlt mithin an einem hinreichend erhebli- chen und konkreten Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (vgl. statt vieler das Urteil das Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 u. a. mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

- 6 -

3. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. IV.

E. 3 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 9/8; Urk. 5) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). Am 29. November 2024 und 2. Dezember 2024 reichte sie unaufgefordert weitere Dokumente bzw. eine kurze Stellungnahme ein (Urk. 13–18).

E. 4 Da sich die Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen von vorn- herein als offensichtlich unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen ein- geholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 9). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Sie enthält jedoch über weite Teile nur schwer verständliche und wenig nachvollziehbare Ausführungen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung nach Art. 396 Abs. 1 StPO aber gerade noch. Nachfolgend werden deshalb die gegenüber dem Be-

- 3 - schwerdegegner erhobenen Vorwürfe geprüft, soweit sie sich aus den vorliegen- den Akten eruieren lassen und einen strafrechtlichen Bezug aufweisen. Soweit sich die Beschwerde auf andere Personen und Sachverhalte bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht von der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung erfasst werden und damit auch nicht Gegenstand einer dagegen gerichteten Beschwerde sein können.

2. Soweit die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien diverse Beweismittel beizuziehen und diese gleich selber einreicht (Urk. 2; Urk. 16), erübrigen sich Ausführungen dazu, zumal die Beweismittel mit der Ein- reichung ohne Weiteres Teil der Akten geworden sind.

3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit diese in der Anzeige vorgebrachte Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner betrifft. III. 1.

Dispositiv
  1. Da sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten (E. III.) als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde (wie auch eine allfäl- lige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erwies, ist ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.).
  2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf CHF 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Be- schwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss auch keine Entschädigung zuzusprechen. Da sich der Beschwerdegegner im Beschwerde- verfahren nicht geäussert hat, ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen. Ihm ist daher mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
  3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. - 7 - Es wird beschlossen:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  6. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  7. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … (gegen Empfangs-  bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … unter Rücksendung  der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 8 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw R. Baur
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240400-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Baur Verfügung und Beschluss vom 19. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 10. September 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 22. August 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Strafanzeige gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner), als Fachleiter und Stiftungsrat der C._____-Stiftung und ehemaliger Leiter des D._____, wegen Amtsmissbrauchs, unbefugten Be- schaffens von Personendaten und Begünstigung (Urk. 9/1).

2. Nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) das Verfahren mit Verfügung vom 3. September 2024 übernommen hatte (Urk. 9/5), nahm sie die Untersuchung mit Verfügung vom 10. September 2024 nicht an Hand (Urk. 4/1 = Urk. 6 = Urk. 9/6).

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 9/8; Urk. 5) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). Am 29. November 2024 und 2. Dezember 2024 reichte sie unaufgefordert weitere Dokumente bzw. eine kurze Stellungnahme ein (Urk. 13–18).

4. Da sich die Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen von vorn- herein als offensichtlich unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen ein- geholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 9). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Sie enthält jedoch über weite Teile nur schwer verständliche und wenig nachvollziehbare Ausführungen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung nach Art. 396 Abs. 1 StPO aber gerade noch. Nachfolgend werden deshalb die gegenüber dem Be-

- 3 - schwerdegegner erhobenen Vorwürfe geprüft, soweit sie sich aus den vorliegen- den Akten eruieren lassen und einen strafrechtlichen Bezug aufweisen. Soweit sich die Beschwerde auf andere Personen und Sachverhalte bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht von der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung erfasst werden und damit auch nicht Gegenstand einer dagegen gerichteten Beschwerde sein können.

2. Soweit die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien diverse Beweismittel beizuziehen und diese gleich selber einreicht (Urk. 2; Urk. 16), erübrigen sich Ausführungen dazu, zumal die Beweismittel mit der Ein- reichung ohne Weiteres Teil der Akten geworden sind.

3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit diese in der Anzeige vorgebrachte Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner betrifft. III. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwerfe, als Leiter und Stif- tungsratsmitglied der C._____-Stiftung wohl bereits seit dem Jahr 2009, nach ei- ner Gefährdungsmeldung durch ihren Ex-Ehemann E._____, unbefugt Personen- daten beschafft und diese in der Folge missbräuchlich verwendet zu haben (Urk. 6 S. 1). Betreffend den beanzeigten Amtsmissbrauch hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass es sich bei der C._____-Stiftung um eine privatrechtliche Stiftung handle und der Beschwerdegegner somit nicht als Mitglied einer Behörde oder als Beamter im Rahmen einer Amtshandlung gehandelt habe (Urk. 6 S. 2). Hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Beschaffens von Personendaten führte sie aus, dass allfällige vor dem Jahr 2014 begangene Taten gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB bereits verjährt wären. Zudem habe der Beschwerdegegner ge-

- 4 - mäss der genannten Strafanzeige aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Ex- Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt und sei gemäss Art. 314d ZGB und Art. 314e ZGB zur Weiterleitung dieser Angaben an die zuständigen Stellen verpflichtet gewesen (Urk. 6 S. 3). 1.2. Soweit verständlich, bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, die Staatsanwaltschaft habe verkannt, dass der Beschwerdegegner bis zum Jahr 2016 als Fachleiter der C._____-Stiftung und Leiter des D._____ eine Dop- pelfunktion ausgeübt habe. Es sei nicht klar, in welcher Funktion er jeweils gehan- delt habe. Soweit dies als Mitglied einer öffentlichen Behörde geschehen sei, habe er – auch nach Beendigung seiner Amtszeit – der amtlichen Schweigepflicht unterstanden. Die genannte Gefährdungsmeldung sei rechtsmissbräuchlich er- folgt, da ihr Ex-Ehemann als behandelnder Arzt ihrer Kinder und auch von ihr selbst dem Berufsgeheimnis bzw. der ärztlichen Schweigepflicht unterstellt gewe- sen sei. Sie sei zudem mutmasslich in Absprache mit dem Beschwerdegegner deponiert worden, um einzelne Kinder bzw. die Beschwerdeführerin "zu entsor- gen". Betreffend das Prozesshindernis der Verjährung erklärte sie, dass das un- befugte Beschaffen von Personendaten betreffend ihre Kinder bis ins Jahr 2022 stattgefunden haben dürfte (Urk. 2 S. 2 ff.). 2. 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Begünstigung nach Art. 305 StGB strafbar macht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Straf- bzw. Massnahmen- vollzug entzieht. Die Beschwerdeführerin sprach in ihrer Beschwerde zwar von ei- ner Begünstigung, beschrieb aber offenkundig kein (strafrechtlich relevantes) Ver- halten, das sich unter diesen Straftatbestand subsumieren liesse (vgl. Urk. 2 S. 4). 2.2. Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an- dern einen Nachteil zuzufügen. Ferner macht sich des unbefugten Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB strafbar, wer unbefugt be-

- 5 - sonders schützenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft. Auch was die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Straftatbestände ausführte, vermag nicht zu überzeugen. Sie machte in ihrer Strafanzeige geltend, dass ihr Ex-Ehemann ihre Familie betreffende Gefährdungsmeldungen (am 26. März 2009 [oder früher] beim Beschwerdegegner als Leiter der C._____-Stiftung, am 14. De- zember 2014 bei der KESB Winterthur, am 17. Dezember 2014 wiederum beim Beschwerdegegner als Leiter der C._____-Stiftung) erstattet habe und das D._____ bzw. der Beschwerdegegner, in seiner Funktion als dessen Leiter, meh- rere ebenfalls ihre Familie betreffende Massnahmen (Verbeiständung Tochter F._____ am 25. März 2015; Antrag auf Pflegeplatzbewilligung am 4. Dezember

2015) verfügt habe (Urk. 9/1 S. 2 ff.). Der Inhalt der Meldungen wurde somit – wie dies die Beschwerdeführerin selbst beschreibt – jeweils an den Beschwerdegeg- ner direkt oder über die KESB herangetragen, womit von einem "Beschaffen" im Sinne der genannten Bestimmung keine Rede sein kann. Zudem war der Be- schwerdegegner als Leiter des D._____ – ebenfalls nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin – für deren Familie betreffende Massnahmen zuständig, wes- halb nicht nachvollziehbar ist, weshalb er in dieser Funktion von den fraglichen In- formationen keine Kenntnis hätte erlangen bzw. diese bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht hätte verwenden dürfen. Auch die weiteren Mutmas- sungen der Beschwerdeführerin und die durch sie eingereichten Dokumente ver- mögen keine plausible Tatsachengrundlage zu bilden, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Straftat ergäbe. Es fehlt mithin an einem hinreichend erhebli- chen und konkreten Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (vgl. statt vieler das Urteil das Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 u. a. mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

- 6 -

3. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. IV.

1. Da sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten (E. III.) als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde (wie auch eine allfäl- lige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erwies, ist ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.).

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf CHF 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Be- schwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss auch keine Entschädigung zuzusprechen. Da sich der Beschwerdegegner im Beschwerde- verfahren nicht geäussert hat, ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen. Ihm ist daher mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … (gegen Empfangs-  bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … unter Rücksendung  der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 8 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw R. Baur