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UE240395

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-01-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem wegen Vergewaltigung, angeblich begangen zum Nachteil seiner Ehefrau. Anlässlich mehrerer Einvernahmen machte er zusammengefasst geltend, er sei seinerseits am 6. Juli 2023 an seinem Wohnort in C._____ von seinen Schwägern B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und D._____ (separate Verfahrenserledigung) bedroht und beschimpft worden. Ausserdem hätten sich die Genannten durch das Verweilen in seiner Wohnung des Hausfriedensbruchs schul- dig gemacht. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand (Urk. 3/2 = 8).

E. 1.1 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 für das vor- liegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, beantragt (Urk. 2). Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Ver- fassungsnorm ist in Art. 136 StPO näher konkretisiert; auch insofern ist vorausge- setzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 136 Abs. 1 StPO). Der Standpunkt des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet. Im Ergebnis erscheint die Beschwerde mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. II.2) als von vornherein aussichtslos, was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im Voraus hätte erkennen können. Dementsprechend ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren (unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes) abzuweisen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er somit kostenpflichtig. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, insbesondere mit Blick auf die Par- allelität der beiden vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdegegner und dessen Schwester, sowie unter Berücksichti- gung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (Urk. 3/9) ist die Gerichtsgebühr

- 12 - für das einzelne Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen.

3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner ist man- gels erheblicher Aufwendungen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

E. 2 Es sei[en] die Untersuchungsakten des Strafverfahrens mit der Geschäfts-Nr.: C-2/2023/ 10026390 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beizuziehen und das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Schwester de[s] Be- schuldigten (D._____) koordiniert zu behandeln.

E. 2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das An- tragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Strafantragsfrist wird gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr zu laufen und endet um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2 = Pra 108 (2019) Nr. 21).

E. 2.2 Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hin- weisen). Der Strafantrag richtet sich gegen den Schädiger, dessen Bestrafung ver- langt wird, wobei der Strafanspruch nach ständiger Praxis allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 mit Hinweisen) und muss sich auf einen bestimmten

- 4 - Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3). Er setzt als Willenserklä- rung voraus, dass der Berechtigte seinen Willen kundtut, ein bestimmtes Verhalten solle verfolgt und bestraft werden. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss nicht explizit geäussert werden. Wer Strafanzeige erstattet, gibt damit regelmässig unausgesprochen seinen Wunsch zu erkennen, es sei ein Strafverfahren einzulei- ten. Gleiches gilt, wenn der Antragsberechtigte erklärt, er wolle sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; RIEDO/BONER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 304 StPO).

E. 2.3 Form und Adressat des Strafantrags sind in Art. 304 Abs. 1 StPO geregelt. Danach ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Über- tretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten ermöglichen, ihren Strafantrag wahl- weise schriftlich oder mündlich zu stellen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist er- füllt, wenn der Strafantrag vom Strafantragsteller schriftlich verfasst und unterzeich- net wurde. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe im Format PDF erfol- gen, mit einer anerkannten elektronischen Signatur (nach dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwen- dungen digitaler Zertifikate [ZertES]) versehen sein und zudem auf einem für digi- tale Eingaben vorgeschriebenem Weg via anerkannte Zustellplattform auf die pu- blizierte Behördenadresse versendet werden (Art. 91 Abs. 3 und 110 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 4 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rah- men von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursver- fahren [VeÜ-ZSSV]; BGE 145 IV 190 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_284/ 2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2; RIEDO/BONER, a. a. O., N 16 zu Art. 304 StPO). Die Möglichkeit der Nachreichung einer Eingabe auf Papier liegt im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass diese die Eingabe aufgrund von technischen Pro- blemen nicht öffnen kann oder sie beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar ist (Art. 8a VeÜ-ZSSV). 3.

E. 3 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person de[s] Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung unter anderem, die Antragsfrist für die beanzeigten Delikte sei verpasst, da es sich bei der Strafan-

- 5 - zeige per Mail vom 6. Oktober 2023 nicht um eine formgültige Eingabe gehandelt habe. Somit liege kein gültiger Strafantrag vor (Urk. 3/2 Ziff. 7).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sowohl anlässlich der polizeilichen (Fragen 14 und 80) als auch bei der staatsanwaltschaftlichen (Frage 7) Einver- nahme mündlich wiederholt zu Protokoll gegeben, dass er vom Beschwerdegegner und der Schwester seiner Ehefrau bedroht und geschlagen worden sei. Zusätzlich habe er am 6. Oktober 2023 per IncaMail eine schriftliche Strafanzeige eingereicht, welche von der Staatsanwaltschaft angenommen und ihr damit zugestellt worden sei. Auf diese Anzeige sei er am 9. Oktober 2024 (recte: 2023) ebenfalls per E-Mail aufgefordert worden, die Strafanzeige schriftlich per Post einzureichen. Weiter sei ihm mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft «die Strafanzeige nehme». Ge- stützt auf diese Mitteilung habe er die Strafanzeige am 9. Oktober 2024 (recte:

2023) per Post versandt. Hierauf sei ihm am 22. November 2023 beschieden wor- den, die Strafanzeige vom 6. Oktober 2023 werde wegen des angeblichen Form- mangels als ungültig betrachtet, und das Schreiben vom 9. Oktober 2023 sei zu spät erfolgt, weil die Antragsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben wäre es zu erwarten gewesen, dass die Staats- anwaltschaft den Beschwerdeführer am gleichen Tag über eine allfällige Ungültig- keit informiert hätte, damit er die Eingabe fristwahrend mit einer elektronischen Si- gnatur versehen erneut hätte zustellen oder per Post versenden können. Weiter habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt, dass die Strafanzeige angenommen werde, weshalb er davon ausgegangen sei, dass seine Strafanzeige gültig erfolgt sei. Die erst am 22. November 2024 (recte: 2023) erfolgte Mitteilung der Formungültigkeit sei treuwidrig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei (Urk. 2 S. 12 ff.).

E. 4 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist, soweit für den Entscheid notwen- dig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Nichtanhandnahme

1. Der Beschwerdeführer beantragt die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und Tätlichkeiten (Urk. 2 S. 2). Während es sich beim Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) stets um Antragsdelikte handelt, wird die Drohung von Amtes wegen verfolgt, namentlich wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 StGB). Wie nachfolgend dargestellt (vgl. E. II.4.2) belastet der Beschwerde- führer seinen Schwager und seine Schwägerin, nicht jedoch seine bei der Ausein- andersetzung ebenfalls anwesende Ehefrau. Damit ist ausschliesslich über An- tragsdelikte zu befinden. 2.

E. 4.1 Gemäss der Strafanzeige des Beschwerdeführers spielte sich der strittige Sachverhalt am 6. Juli 2023 ab (Urk. 3/3, 3/7). Nach den vorstehend dargelegten Berechnungsgrundsätzen endete die Antragsfrist um 24:00 Uhr des 6. Oktober 2023 (vorstehend E. II.2.1). Die Eingabe vom 9. Oktober 2023 (Urk. 3/7) ist somit verspätet erfolgt. Es ist erstens zu prüfen, ob die vor diesem Datum erfolgten Äus-

- 6 - serungen des Beschwerdeführers als Willenserklärung in Bezug auf die Einleitung einer Strafuntersuchung zu werten sind und falls nicht, ob zweitens die mailschrift- liche Strafanzeige seines Rechtsbeistands vom 6. Oktober 2023 einen gültigen Strafantrag darstellt.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juli 2023 als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Drohung und Tätlich- keiten, angeblich begangen zum Nachteil seiner Ehefrau sowie teilweise der ge- meinsamen Tochter, polizeilich befragt. Auf die Frage, wie es am 8. Juli 2023 zum Disput mit seiner Frau gekommen sei, gab er folgendes an (Urk. 9/6 Konvolut; EV A._____ vom 12. Juli 2023 F 14): «Auf einmal erschienen diese beiden Geschwister, also der Bruder von E._____ und die Schwester von C._____ und drangen gegen meinen Willen in unsere Wohnung ein und der Bruder behauptete ich hätte seine Schwester, also meine Ehefrau geschlagen. Er würde dies nicht akzeptieren und er bedrohte mich in meiner Wohnung. Er sagte, ich solle ruhig sein und dass ich mich zu fügen habe und ähnliches. Ich habe ihm klar gemacht, dass ich das nicht akzeptiere und ich das als Drohung wahr nehme, dass wenn er gegen meinen Willen in meine Wohnung eindringt. Ich sagte ihm, dass ich meine Ehefrau nie geschlagen hätte und ich nicht wünsche, dass Dritte sich in unsere Belange einmischen Ich wurde richtig in die Zange genommen von den beiden. Die erschienen so gegen 19:00 Uhr und bis 20:00 Uhr haben sie auf mich eingeredet: Du darfst das nicht, Du sollst dies nicht, und jenes nicht.' Wie sie sehen bin ich körperlich nicht fit und konnte nicht einmal weg laufen. Das Ganze haben sie in einem lauten Ton geäussert. Irgendwann ist mir der Kragen geplatzt und ich wurde auch laut. Ich bat sie meine Wohnung zu verlassen. Irgendwann um Mitternacht sind sie auch gegangen mit der Aufforderung, ich soll das ja nie mehr tun, sonst Ich habe ihnen gesagt, dass diese Vorwürfe, welche sie mir vorgehalten hatten, nicht wahr sind und dass ihre Schwester mich jeder Zeit verlassen könne, dass sei ihr Recht. Leider hat das nicht aufgehört. Sie melden sich ständig mit Mahnungen. Ich werde gemassregelt. Zum Beispiel wenn ich meiner 16-jährigen Tochter sage, sie solle vor 22:00 Uhr zu Hause sein, werde ich von den einen oder anderen angerufen (Schwager und Schwägerin), dass ich nicht «blöd» tun solle. Sie meinen, dass meine Tochter das Recht zu tun was sie will und das finde ich nicht in Ordnung.» Auf Ergänzungsfrage seiner (damaligen) Verteidigung erklärte der Beschwerdefüh- rer in derselben Einvernahme weiter (Urk. 9/6 Konvolut; EV A._____ vom 12. Juli 2023 F 80):

- 7 - «[Der Beschwerdegegner] beschuldigte mich, seine Schwester geschlagen zu haben, was ich ver- neinte. Er sagte mir: «Weisst Du was wir Dir antun könnten?» Ich fragte nach, was er meint und er sagte: «Du kannst Dir nicht mal vorstellen was wir Dir alles antun könnten.» Das hat er mir sehr laut gesagt bzw. er hat mich angeschrien, so dass die Nachbarin sich meldete und fragte was los sei. Ich habe daraufhin meiner Frau gesagt, dass sie sich entscheiden müsse, andererseits weiss ich, dass sie von ihren Eltern und Geschwistern angestiftet wird. Wahrscheinlich hat man ihr gesagt, dass ich ohnehin sterben werde, da solle sie mich vorher los werden.»

E. 4.2.2 Aus den beiden vom Beschwerdeführer adressierten Passagen ergibt sich eine Sachverhaltsschilderung, welche auf den ersten Blick strafbare Elemente ei- ner Drohung sowie eines Hausfriedensbruchs enthalten könnte. Bei näherer Be- trachtung geht aus der Schilderung jedoch kein ausdrücklicher Wille zur Strafver- folgung hervor. Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äus- serte weder, dass er eine Gegenanzeige bzw. einen Strafantrag stelle, noch dass er die Verfolgung des Beschwerdegegners und dessen Schwester wünsche oder er sich als Privatkläger konstituiere. Dies etwa im Gegensatz zu den Vorwürfen, die er gegenüber seiner Ehefrau erhob und für die er explizit eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung zu Protokoll gab (Urk. 9/6 Konvolut; Haft-EV A._____ vom

13. Juli 2023 F 102). Der Wille, eine Strafverfolgung herbeizuführen, ergibt sich auch nicht konkludent aus dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser erstattete nicht selbst Strafanzeige und brachte so das Verfahren gegen den Beschwerdegegner und seine Schwägerin nicht aus eigenem Antrieb ins Rollen, sondern er tätigte die Aussagen anlässlich einer Einvernahme, welche er als be- schuldigte Person ohnehin zu dulden hatte. Angestossen worden war das Verfah- ren von seiner Ehefrau. Auch inhaltlich sind die Aussagen nicht von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen abzugrenzen. So antwortete er auf die Frage, was er zum Vorwurf der Vergewaltigung sage, es habe einen mündlichen Disput mit seiner Frau gegeben und führte auf Folgefrage die oben zitierte Antwort aus. Diese Antwort diente im Kontext der Einvernahmesituation primär der Entlastung von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen und nicht der Erhebung einer Gegenanzeige. Damit lässt sich in der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers weder formal noch in- haltlich der Wille zur Strafverfolgung seiner Schwäger erkennen.

- 8 -

E. 4.2.3 Dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren selbst nicht der Auffassung ge- wesen zu sein scheint, dass seine bisherigen Ausführungen den Anforderungen an einen Strafantrag genügten, ergibt sich auch daraus, dass er mit E-Mail vom 6. Ok- tober 2023 mitteilte, «hiermit» Strafanzeige zu erstatten und in Aussicht stellte, «Die Detaillierung der vorliegenden Strafanzeige [werde] anlässlich der noch stattzufin- denden Einvernahmen von Herrn A._____ erfolgen». Weiter ersuchte er die poli- zeiliche Protokollführung, die Verfahrensleitung über seine Strafanzeige «zu infor- mieren» (Urk. 3/3, 3/7). Damit lag nach der polizeilichen Einvernahme vom 12. Ju- li 2023 kein gültiger Strafantrag vor.

E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf eine weitere von ihm getätigte Aus- sage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 9/6 Konvolut; EV A._____ vom 21. Dezember 2023). Diese fand am 21. Dezember 2023, mithin nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist am 6. Oktober 2023, statt. Die dort ge- tätigten Aussagen vermögen die Antragsvoraussetzungen schon formal nicht zu erfüllen.

E. 4.3.1 Bezugnehmend auf das erwähnte E-Mail vom 6. Oktober 2023 (Urk. 3/3) er- gibt sich aus der vorstehend zitierten, publizierten Rechtsprechung des Bundesge- richts, dass das Stellen eines Strafantrags formbedürftig ist, sofern der Antrag nicht mündlich zu Protokoll gegeben wird. Dies setzt im Falle einer elektronischen Ein- gabe die Einhaltung der vorstehend dargelegten Vorgaben voraus (vgl. E. II.2.3). Die strittige Eingabe wurde weder als qualifiziert signierte PDF-Datei verschickt, noch war sie an die im Behördenverzeichnis publizierte E-Mailadresse für elektro- nische Eingaben (kanzlei.sta1@ji.zh.ch) adressiert. Der Strafantrag erfolgte im Fliesstext des E-Mails formfrei direkt an den polizeilichen Protokollführer. Damit fehlt es gleich an mehreren Gültigkeitserfordernissen einer elektronischen Eingabe. Da keine technischen Probleme geltend gemacht wurden, verfügte die Staatsan- waltschaft gemäss VeÜ-ZSSV über keinen Spielraum zur Ansetzung einer Nach- frist. Zwar wurde die Eingabe am 9. Oktober 2023 formgültig in Papierform nach- gereicht (Urk. 3/7), dies jedoch erst nach Ablauf der Frist am 6. Oktober 2023 um

- 9 - 24:00 Uhr und somit verspätet (vgl. vorstehend E. II.4.1). Damit liegt kein gültiger Strafantrag vor.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Seiner anwaltlichen Vertretung hätte mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen sowie die publizierte und in der Lehre rezipierte Bundesgerichtspraxis jedoch schon beim Versand der formungültigen Eingabe bewusst sein müssen, dass diese nicht frist- wahrend sein würde. Es wäre der Verteidigung offen gestanden, die Eingabe vom

E. 4.3.3 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich zudem nicht wie behauptet, dass die Staatsanwaltschaft bereits am Freitag, den 6. Oktober 2023, Kenntnis von der um 14:37 Uhr verschickten Eingabe hatte. Aus Urk. 3/4 und Urk. 3/5 ergibt sich einzig, dass die Eingabe dem Empfänger zugestellt wurde, nicht jedoch, dass sie auch zur Kenntnis genommen wurde. Vielmehr findet sich auf Urk. 3/4 der ausdrü- ckliche Hinweis, dass die Annahme der Nachricht durch die empfangende Ẹ-Mail-Infrastruktur nicht zwingend bedeutet, dass diese vom Empfänger bereits geöffnet wurde. Aus Urk. 3/5 erhellt, dass die Eingabe an die Staatsanwaltschaft lediglich den Vermerk «zugestellt» trägt, dies im Gegensatz zu anderer Korrespon- denz der Verteidigung, welche formgültig versandt wurde und als «angenommen» oder gar «geöffnet» gekennzeichnet ist. Es ist kein treuwidriges Verhalten darin zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer am Vormittag des darauffolgenden Mon- tag, dem 9. Oktober 2023, geantwortet wurde. Vielmehr entspricht eine Rückmel- dung am Vormittag des nächsten Werktages einer zügigen Bearbeitung seiner An- frage, zumal dieser eine Rücksprache des polizeilichen Protokollführers mit der Verfahrensleitung zugrunde lag (Urk. 3/6). Nachdem die Frist zur Antragstellung im Zeitpunkt der Rückmeldung durch die Staatsanwaltschaft bereits abgelaufen war, kann es für deren Wahrung nicht darauf ankommen, was der polizeiliche Protokoll- führer dem Beschwerdeführer im Detail antwortete. Dass die Verfahrensleitung erst am 22. November 2023 (Urk. 3/8) und nicht schon am 9. Oktober 2023 kommuni-

- 10 - zierte, dass sie die Antragsfrist als verpasst erachtete, macht für den Ablauf der Frist keinen Unterschied.

E. 4.3.4 Das Beharren auf der gesetzlichen Formstrenge kann in diesem Fall auch deswegen nicht treuwidrig sein, weil sich die Entgegennahme des formungültigen Strafantrags vom 6. Oktober 2023 bzw. des formgültigen, aber verspäteten Antrags vom 9. Oktober 2023 erheblich nachteilig für den Beschwerdegegner ausgewirkt hätte. Dieser hätte sich zurecht gegen eine widerrechtlich erfolgte Eröffnung einer Strafuntersuchung wehren können. Indem die Staatsanwaltschaft die Verteidigung am 9. Oktober 2023 per Mail da- nach ersuchte, ihr den Strafantrag per Post zukommen zu lassen, liess sie bereits durchscheinen, dass sie die ursprüngliche Form der Eingabe als ungenügend be- trachtete. Dass diese Mitteilung erst nach Fristablauf erfolgte, ist dem kurzfristigen Eingang der Strafanzeige vor Fristeingang geschuldet und nicht der Bearbeitungs- dauer durch die Behörde. In Bezug auf den Teilsatz des E-Mails «Weiter nehme ich die Strafanzeige» ist zudem offensichtlich, dass dieser vom polizeilichen Proto- kollführer versehentlich im E-Mail belassen worden sein muss. Der Satz wird nicht durch einen Punkt beendet, sondern ist inmitten der Aussage abgeschnitten. Die intendierte Bedeutung lässt sich ihm nicht mehr entnehmen. Formal findet sich der Satz nach der Grussformel zwischen dem Namen des Versenders und der auto- matisch eingefügten Signatur als Überbleibsel eines nicht vollständig gelöschten Textentwurfs. Aus dem Teilsatz konnte der Beschwerdeführer daher nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Abgesehen davon hat er auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern er durch das behauptete falsche Verständnis einer Entgegennahme sei- ner (formungültigen) Strafanzeige nach Ablauf der Strafantragsfrist durch die Be- hörde in seinem prozessualen Verhalten beeinflusst worden wäre, bzw. welche konkreten Nachteile er erlitten hätte.

E. 4.3.5 Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO wird bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde. Nachdem ausschliesslich Antragsdelikte zur Disposition stehen und kein gültiger Strafantrag vorliegt, durfte

- 11 - bzw. musste die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Nichtanhandnahmeverfü- gung abschliessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Beurteilung der prozessualen An- träge auf Aktenbeizug, Verfahrensvereinigung sowie der materiellen Rügen in Be- zug auf die Nichtanhandnahme einer Untersuchung. III. Kosten und Entschädigungen 1.

E. 6 Oktober 2023 per Post oder als PDF-Datei mit qualifizierter elektronischer Signa- tur an die offizielle Behördenadresse zu verschicken und dadurch die Frist zu wah- ren. Dass sie dies nicht tat, hat sie in erster Linie selbst zu vertreten. Das Verpassen der Frist erfolgte ohne Zutun der angerufenen Behörde.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) B._____, unter Beilage von Urk. 2 und 3/1-9 in Kopie (per Gerichtsur-  kunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad C-2/2024/10018215,  unter Beilage von Urk. 2 und 3/1-9 in Kopie (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 13 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Nr.: UE240395-O/U/REA>HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Bonfranchi Verfügung und Beschluss vom 13. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2024, C-2/2024/10018215

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem wegen Vergewaltigung, angeblich begangen zum Nachteil seiner Ehefrau. Anlässlich mehrerer Einvernahmen machte er zusammengefasst geltend, er sei seinerseits am 6. Juli 2023 an seinem Wohnort in C._____ von seinen Schwägern B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und D._____ (separate Verfahrenserledigung) bedroht und beschimpft worden. Ausserdem hätten sich die Genannten durch das Verweilen in seiner Wohnung des Hausfriedensbruchs schul- dig gemacht. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand (Urk. 3/2 = 8).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 frist- und formge- recht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2). «1. Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen den ihm vor- geworfenen Straftaten des Hausfriedensbruchs, der Drohung und der Tätlichkeiten zu eröffnen und durchzuführen.

2. Es sei[en] die Untersuchungsakten des Strafverfahrens mit der Geschäfts-Nr.: C-2/2023/ 10026390 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beizuziehen und das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Schwester de[s] Be- schuldigten (D._____) koordiniert zu behandeln.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person de[s] Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % MWST zulasten der Be- schwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.»

3. Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde ab- zuweisen ist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Untersuchungsakten (Urk. 9) wurden beigezogen

- 3 - (Urk. 6) und den Parteien der Beschwerdeeingang am 8. November 2024 ange- zeigt (Urk. 10). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist, soweit für den Entscheid notwen- dig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Nichtanhandnahme

1. Der Beschwerdeführer beantragt die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und Tätlichkeiten (Urk. 2 S. 2). Während es sich beim Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) stets um Antragsdelikte handelt, wird die Drohung von Amtes wegen verfolgt, namentlich wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 StGB). Wie nachfolgend dargestellt (vgl. E. II.4.2) belastet der Beschwerde- führer seinen Schwager und seine Schwägerin, nicht jedoch seine bei der Ausein- andersetzung ebenfalls anwesende Ehefrau. Damit ist ausschliesslich über An- tragsdelikte zu befinden. 2. 2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das An- tragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Strafantragsfrist wird gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr zu laufen und endet um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2 = Pra 108 (2019) Nr. 21). 2.2. Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hin- weisen). Der Strafantrag richtet sich gegen den Schädiger, dessen Bestrafung ver- langt wird, wobei der Strafanspruch nach ständiger Praxis allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 mit Hinweisen) und muss sich auf einen bestimmten

- 4 - Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3). Er setzt als Willenserklä- rung voraus, dass der Berechtigte seinen Willen kundtut, ein bestimmtes Verhalten solle verfolgt und bestraft werden. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss nicht explizit geäussert werden. Wer Strafanzeige erstattet, gibt damit regelmässig unausgesprochen seinen Wunsch zu erkennen, es sei ein Strafverfahren einzulei- ten. Gleiches gilt, wenn der Antragsberechtigte erklärt, er wolle sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; RIEDO/BONER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 304 StPO). 2.3. Form und Adressat des Strafantrags sind in Art. 304 Abs. 1 StPO geregelt. Danach ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Über- tretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten ermöglichen, ihren Strafantrag wahl- weise schriftlich oder mündlich zu stellen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist er- füllt, wenn der Strafantrag vom Strafantragsteller schriftlich verfasst und unterzeich- net wurde. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe im Format PDF erfol- gen, mit einer anerkannten elektronischen Signatur (nach dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwen- dungen digitaler Zertifikate [ZertES]) versehen sein und zudem auf einem für digi- tale Eingaben vorgeschriebenem Weg via anerkannte Zustellplattform auf die pu- blizierte Behördenadresse versendet werden (Art. 91 Abs. 3 und 110 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 4 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rah- men von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursver- fahren [VeÜ-ZSSV]; BGE 145 IV 190 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_284/ 2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2; RIEDO/BONER, a. a. O., N 16 zu Art. 304 StPO). Die Möglichkeit der Nachreichung einer Eingabe auf Papier liegt im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass diese die Eingabe aufgrund von technischen Pro- blemen nicht öffnen kann oder sie beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar ist (Art. 8a VeÜ-ZSSV). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung unter anderem, die Antragsfrist für die beanzeigten Delikte sei verpasst, da es sich bei der Strafan-

- 5 - zeige per Mail vom 6. Oktober 2023 nicht um eine formgültige Eingabe gehandelt habe. Somit liege kein gültiger Strafantrag vor (Urk. 3/2 Ziff. 7). 3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sowohl anlässlich der polizeilichen (Fragen 14 und 80) als auch bei der staatsanwaltschaftlichen (Frage 7) Einver- nahme mündlich wiederholt zu Protokoll gegeben, dass er vom Beschwerdegegner und der Schwester seiner Ehefrau bedroht und geschlagen worden sei. Zusätzlich habe er am 6. Oktober 2023 per IncaMail eine schriftliche Strafanzeige eingereicht, welche von der Staatsanwaltschaft angenommen und ihr damit zugestellt worden sei. Auf diese Anzeige sei er am 9. Oktober 2024 (recte: 2023) ebenfalls per E-Mail aufgefordert worden, die Strafanzeige schriftlich per Post einzureichen. Weiter sei ihm mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft «die Strafanzeige nehme». Ge- stützt auf diese Mitteilung habe er die Strafanzeige am 9. Oktober 2024 (recte:

2023) per Post versandt. Hierauf sei ihm am 22. November 2023 beschieden wor- den, die Strafanzeige vom 6. Oktober 2023 werde wegen des angeblichen Form- mangels als ungültig betrachtet, und das Schreiben vom 9. Oktober 2023 sei zu spät erfolgt, weil die Antragsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben wäre es zu erwarten gewesen, dass die Staats- anwaltschaft den Beschwerdeführer am gleichen Tag über eine allfällige Ungültig- keit informiert hätte, damit er die Eingabe fristwahrend mit einer elektronischen Si- gnatur versehen erneut hätte zustellen oder per Post versenden können. Weiter habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt, dass die Strafanzeige angenommen werde, weshalb er davon ausgegangen sei, dass seine Strafanzeige gültig erfolgt sei. Die erst am 22. November 2024 (recte: 2023) erfolgte Mitteilung der Formungültigkeit sei treuwidrig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei (Urk. 2 S. 12 ff.). 4. 4.1. Gemäss der Strafanzeige des Beschwerdeführers spielte sich der strittige Sachverhalt am 6. Juli 2023 ab (Urk. 3/3, 3/7). Nach den vorstehend dargelegten Berechnungsgrundsätzen endete die Antragsfrist um 24:00 Uhr des 6. Oktober 2023 (vorstehend E. II.2.1). Die Eingabe vom 9. Oktober 2023 (Urk. 3/7) ist somit verspätet erfolgt. Es ist erstens zu prüfen, ob die vor diesem Datum erfolgten Äus-

- 6 - serungen des Beschwerdeführers als Willenserklärung in Bezug auf die Einleitung einer Strafuntersuchung zu werten sind und falls nicht, ob zweitens die mailschrift- liche Strafanzeige seines Rechtsbeistands vom 6. Oktober 2023 einen gültigen Strafantrag darstellt. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juli 2023 als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Drohung und Tätlich- keiten, angeblich begangen zum Nachteil seiner Ehefrau sowie teilweise der ge- meinsamen Tochter, polizeilich befragt. Auf die Frage, wie es am 8. Juli 2023 zum Disput mit seiner Frau gekommen sei, gab er folgendes an (Urk. 9/6 Konvolut; EV A._____ vom 12. Juli 2023 F 14): «Auf einmal erschienen diese beiden Geschwister, also der Bruder von E._____ und die Schwester von C._____ und drangen gegen meinen Willen in unsere Wohnung ein und der Bruder behauptete ich hätte seine Schwester, also meine Ehefrau geschlagen. Er würde dies nicht akzeptieren und er bedrohte mich in meiner Wohnung. Er sagte, ich solle ruhig sein und dass ich mich zu fügen habe und ähnliches. Ich habe ihm klar gemacht, dass ich das nicht akzeptiere und ich das als Drohung wahr nehme, dass wenn er gegen meinen Willen in meine Wohnung eindringt. Ich sagte ihm, dass ich meine Ehefrau nie geschlagen hätte und ich nicht wünsche, dass Dritte sich in unsere Belange einmischen Ich wurde richtig in die Zange genommen von den beiden. Die erschienen so gegen 19:00 Uhr und bis 20:00 Uhr haben sie auf mich eingeredet: Du darfst das nicht, Du sollst dies nicht, und jenes nicht.' Wie sie sehen bin ich körperlich nicht fit und konnte nicht einmal weg laufen. Das Ganze haben sie in einem lauten Ton geäussert. Irgendwann ist mir der Kragen geplatzt und ich wurde auch laut. Ich bat sie meine Wohnung zu verlassen. Irgendwann um Mitternacht sind sie auch gegangen mit der Aufforderung, ich soll das ja nie mehr tun, sonst Ich habe ihnen gesagt, dass diese Vorwürfe, welche sie mir vorgehalten hatten, nicht wahr sind und dass ihre Schwester mich jeder Zeit verlassen könne, dass sei ihr Recht. Leider hat das nicht aufgehört. Sie melden sich ständig mit Mahnungen. Ich werde gemassregelt. Zum Beispiel wenn ich meiner 16-jährigen Tochter sage, sie solle vor 22:00 Uhr zu Hause sein, werde ich von den einen oder anderen angerufen (Schwager und Schwägerin), dass ich nicht «blöd» tun solle. Sie meinen, dass meine Tochter das Recht zu tun was sie will und das finde ich nicht in Ordnung.» Auf Ergänzungsfrage seiner (damaligen) Verteidigung erklärte der Beschwerdefüh- rer in derselben Einvernahme weiter (Urk. 9/6 Konvolut; EV A._____ vom 12. Juli 2023 F 80):

- 7 - «[Der Beschwerdegegner] beschuldigte mich, seine Schwester geschlagen zu haben, was ich ver- neinte. Er sagte mir: «Weisst Du was wir Dir antun könnten?» Ich fragte nach, was er meint und er sagte: «Du kannst Dir nicht mal vorstellen was wir Dir alles antun könnten.» Das hat er mir sehr laut gesagt bzw. er hat mich angeschrien, so dass die Nachbarin sich meldete und fragte was los sei. Ich habe daraufhin meiner Frau gesagt, dass sie sich entscheiden müsse, andererseits weiss ich, dass sie von ihren Eltern und Geschwistern angestiftet wird. Wahrscheinlich hat man ihr gesagt, dass ich ohnehin sterben werde, da solle sie mich vorher los werden.» 4.2.2. Aus den beiden vom Beschwerdeführer adressierten Passagen ergibt sich eine Sachverhaltsschilderung, welche auf den ersten Blick strafbare Elemente ei- ner Drohung sowie eines Hausfriedensbruchs enthalten könnte. Bei näherer Be- trachtung geht aus der Schilderung jedoch kein ausdrücklicher Wille zur Strafver- folgung hervor. Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äus- serte weder, dass er eine Gegenanzeige bzw. einen Strafantrag stelle, noch dass er die Verfolgung des Beschwerdegegners und dessen Schwester wünsche oder er sich als Privatkläger konstituiere. Dies etwa im Gegensatz zu den Vorwürfen, die er gegenüber seiner Ehefrau erhob und für die er explizit eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung zu Protokoll gab (Urk. 9/6 Konvolut; Haft-EV A._____ vom

13. Juli 2023 F 102). Der Wille, eine Strafverfolgung herbeizuführen, ergibt sich auch nicht konkludent aus dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser erstattete nicht selbst Strafanzeige und brachte so das Verfahren gegen den Beschwerdegegner und seine Schwägerin nicht aus eigenem Antrieb ins Rollen, sondern er tätigte die Aussagen anlässlich einer Einvernahme, welche er als be- schuldigte Person ohnehin zu dulden hatte. Angestossen worden war das Verfah- ren von seiner Ehefrau. Auch inhaltlich sind die Aussagen nicht von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen abzugrenzen. So antwortete er auf die Frage, was er zum Vorwurf der Vergewaltigung sage, es habe einen mündlichen Disput mit seiner Frau gegeben und führte auf Folgefrage die oben zitierte Antwort aus. Diese Antwort diente im Kontext der Einvernahmesituation primär der Entlastung von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen und nicht der Erhebung einer Gegenanzeige. Damit lässt sich in der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers weder formal noch in- haltlich der Wille zur Strafverfolgung seiner Schwäger erkennen.

- 8 - 4.2.3. Dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren selbst nicht der Auffassung ge- wesen zu sein scheint, dass seine bisherigen Ausführungen den Anforderungen an einen Strafantrag genügten, ergibt sich auch daraus, dass er mit E-Mail vom 6. Ok- tober 2023 mitteilte, «hiermit» Strafanzeige zu erstatten und in Aussicht stellte, «Die Detaillierung der vorliegenden Strafanzeige [werde] anlässlich der noch stattzufin- denden Einvernahmen von Herrn A._____ erfolgen». Weiter ersuchte er die poli- zeiliche Protokollführung, die Verfahrensleitung über seine Strafanzeige «zu infor- mieren» (Urk. 3/3, 3/7). Damit lag nach der polizeilichen Einvernahme vom 12. Ju- li 2023 kein gültiger Strafantrag vor. 4.2.4. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf eine weitere von ihm getätigte Aus- sage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 9/6 Konvolut; EV A._____ vom 21. Dezember 2023). Diese fand am 21. Dezember 2023, mithin nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist am 6. Oktober 2023, statt. Die dort ge- tätigten Aussagen vermögen die Antragsvoraussetzungen schon formal nicht zu erfüllen. 4.3. 4.3.1. Bezugnehmend auf das erwähnte E-Mail vom 6. Oktober 2023 (Urk. 3/3) er- gibt sich aus der vorstehend zitierten, publizierten Rechtsprechung des Bundesge- richts, dass das Stellen eines Strafantrags formbedürftig ist, sofern der Antrag nicht mündlich zu Protokoll gegeben wird. Dies setzt im Falle einer elektronischen Ein- gabe die Einhaltung der vorstehend dargelegten Vorgaben voraus (vgl. E. II.2.3). Die strittige Eingabe wurde weder als qualifiziert signierte PDF-Datei verschickt, noch war sie an die im Behördenverzeichnis publizierte E-Mailadresse für elektro- nische Eingaben (kanzlei.sta1@ji.zh.ch) adressiert. Der Strafantrag erfolgte im Fliesstext des E-Mails formfrei direkt an den polizeilichen Protokollführer. Damit fehlt es gleich an mehreren Gültigkeitserfordernissen einer elektronischen Eingabe. Da keine technischen Probleme geltend gemacht wurden, verfügte die Staatsan- waltschaft gemäss VeÜ-ZSSV über keinen Spielraum zur Ansetzung einer Nach- frist. Zwar wurde die Eingabe am 9. Oktober 2023 formgültig in Papierform nach- gereicht (Urk. 3/7), dies jedoch erst nach Ablauf der Frist am 6. Oktober 2023 um

- 9 - 24:00 Uhr und somit verspätet (vgl. vorstehend E. II.4.1). Damit liegt kein gültiger Strafantrag vor. 4.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Seiner anwaltlichen Vertretung hätte mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen sowie die publizierte und in der Lehre rezipierte Bundesgerichtspraxis jedoch schon beim Versand der formungültigen Eingabe bewusst sein müssen, dass diese nicht frist- wahrend sein würde. Es wäre der Verteidigung offen gestanden, die Eingabe vom

6. Oktober 2023 per Post oder als PDF-Datei mit qualifizierter elektronischer Signa- tur an die offizielle Behördenadresse zu verschicken und dadurch die Frist zu wah- ren. Dass sie dies nicht tat, hat sie in erster Linie selbst zu vertreten. Das Verpassen der Frist erfolgte ohne Zutun der angerufenen Behörde. 4.3.3. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich zudem nicht wie behauptet, dass die Staatsanwaltschaft bereits am Freitag, den 6. Oktober 2023, Kenntnis von der um 14:37 Uhr verschickten Eingabe hatte. Aus Urk. 3/4 und Urk. 3/5 ergibt sich einzig, dass die Eingabe dem Empfänger zugestellt wurde, nicht jedoch, dass sie auch zur Kenntnis genommen wurde. Vielmehr findet sich auf Urk. 3/4 der ausdrü- ckliche Hinweis, dass die Annahme der Nachricht durch die empfangende Ẹ-Mail-Infrastruktur nicht zwingend bedeutet, dass diese vom Empfänger bereits geöffnet wurde. Aus Urk. 3/5 erhellt, dass die Eingabe an die Staatsanwaltschaft lediglich den Vermerk «zugestellt» trägt, dies im Gegensatz zu anderer Korrespon- denz der Verteidigung, welche formgültig versandt wurde und als «angenommen» oder gar «geöffnet» gekennzeichnet ist. Es ist kein treuwidriges Verhalten darin zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer am Vormittag des darauffolgenden Mon- tag, dem 9. Oktober 2023, geantwortet wurde. Vielmehr entspricht eine Rückmel- dung am Vormittag des nächsten Werktages einer zügigen Bearbeitung seiner An- frage, zumal dieser eine Rücksprache des polizeilichen Protokollführers mit der Verfahrensleitung zugrunde lag (Urk. 3/6). Nachdem die Frist zur Antragstellung im Zeitpunkt der Rückmeldung durch die Staatsanwaltschaft bereits abgelaufen war, kann es für deren Wahrung nicht darauf ankommen, was der polizeiliche Protokoll- führer dem Beschwerdeführer im Detail antwortete. Dass die Verfahrensleitung erst am 22. November 2023 (Urk. 3/8) und nicht schon am 9. Oktober 2023 kommuni-

- 10 - zierte, dass sie die Antragsfrist als verpasst erachtete, macht für den Ablauf der Frist keinen Unterschied. 4.3.4. Das Beharren auf der gesetzlichen Formstrenge kann in diesem Fall auch deswegen nicht treuwidrig sein, weil sich die Entgegennahme des formungültigen Strafantrags vom 6. Oktober 2023 bzw. des formgültigen, aber verspäteten Antrags vom 9. Oktober 2023 erheblich nachteilig für den Beschwerdegegner ausgewirkt hätte. Dieser hätte sich zurecht gegen eine widerrechtlich erfolgte Eröffnung einer Strafuntersuchung wehren können. Indem die Staatsanwaltschaft die Verteidigung am 9. Oktober 2023 per Mail da- nach ersuchte, ihr den Strafantrag per Post zukommen zu lassen, liess sie bereits durchscheinen, dass sie die ursprüngliche Form der Eingabe als ungenügend be- trachtete. Dass diese Mitteilung erst nach Fristablauf erfolgte, ist dem kurzfristigen Eingang der Strafanzeige vor Fristeingang geschuldet und nicht der Bearbeitungs- dauer durch die Behörde. In Bezug auf den Teilsatz des E-Mails «Weiter nehme ich die Strafanzeige» ist zudem offensichtlich, dass dieser vom polizeilichen Proto- kollführer versehentlich im E-Mail belassen worden sein muss. Der Satz wird nicht durch einen Punkt beendet, sondern ist inmitten der Aussage abgeschnitten. Die intendierte Bedeutung lässt sich ihm nicht mehr entnehmen. Formal findet sich der Satz nach der Grussformel zwischen dem Namen des Versenders und der auto- matisch eingefügten Signatur als Überbleibsel eines nicht vollständig gelöschten Textentwurfs. Aus dem Teilsatz konnte der Beschwerdeführer daher nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Abgesehen davon hat er auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern er durch das behauptete falsche Verständnis einer Entgegennahme sei- ner (formungültigen) Strafanzeige nach Ablauf der Strafantragsfrist durch die Be- hörde in seinem prozessualen Verhalten beeinflusst worden wäre, bzw. welche konkreten Nachteile er erlitten hätte. 4.3.5. Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO wird bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde. Nachdem ausschliesslich Antragsdelikte zur Disposition stehen und kein gültiger Strafantrag vorliegt, durfte

- 11 - bzw. musste die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Nichtanhandnahmeverfü- gung abschliessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Beurteilung der prozessualen An- träge auf Aktenbeizug, Verfahrensvereinigung sowie der materiellen Rügen in Be- zug auf die Nichtanhandnahme einer Untersuchung. III. Kosten und Entschädigungen 1. 1.1. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 für das vor- liegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, beantragt (Urk. 2). Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Ver- fassungsnorm ist in Art. 136 StPO näher konkretisiert; auch insofern ist vorausge- setzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 136 Abs. 1 StPO). Der Standpunkt des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet. Im Ergebnis erscheint die Beschwerde mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. II.2) als von vornherein aussichtslos, was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im Voraus hätte erkennen können. Dementsprechend ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren (unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes) abzuweisen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er somit kostenpflichtig. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, insbesondere mit Blick auf die Par- allelität der beiden vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdegegner und dessen Schwester, sowie unter Berücksichti- gung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (Urk. 3/9) ist die Gerichtsgebühr

- 12 - für das einzelne Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen.

3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner ist man- gels erheblicher Aufwendungen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) B._____, unter Beilage von Urk. 2 und 3/1-9 in Kopie (per Gerichtsur-  kunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad C-2/2024/10018215,  unter Beilage von Urk. 2 und 3/1-9 in Kopie (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 13 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Bonfranchi