Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 20. Oktober 2023 kam es am 14. Mai 2023 um ca. 02:55 Uhr an der …-strasse in … Zürich zu einer Ausein- andersetzung zwischen den "Stadt-Taxifahrern" A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) und C._____ einerseits und dem "Land-Taxifahrer" B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner) andererseits. Dabei soll es seitens des Beschwerdegeg- ners unter anderem zu einer einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Be- schwerdeführers gekommen sein, indem jener beim Versuch, mit seinem Fahrzeug zu flüchten, den Beschwerdeführer angefahren und ihn so am Knie verletzt haben soll. Der Beschwerdegegner hingegen habe den Beschwerdeführer sowie C._____ der Tätlichkeiten und der Nötigung beschuldigt, da diese ihn geschlagen und am Wegfahren gehindert hätten (Urk. 7/1). Am 3. Oktober 2024 verfügte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtan- handnahme von Strafuntersuchungen gegen die drei Taxifahrer (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/18; Urk. 7/17; Urk. 7/19).
E. 2 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschwerdegegner (Urk. 3/1) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Be- schwerde (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 2 S. 2).
E. 2.1 Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprü- che, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die "Gewinnaussichten" beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Erfolgsaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestanden, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit Hin- weisen).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer erhebt Schadenersatzansprüche, namentlich für Ver- dienstausfall (Urk. 2 S. 8 ff.). Auch wenn vorliegend einige sachliche Beweismittel
- 10 - aktenkundig sind (vgl. Urk. 7/9/2; Urk. 3/2), handelt es sich in Bezug auf die kon- kreten Tatumstände letztlich um eine "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation. Da in derartigen Fällen typischerweise Anklage zu erheben und nur in besonderen Fäl- len – wie vorliegend – eine Nichtanhandnahmeverfügung angezeigt ist (vgl. E. II.2), war im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde bzw. des Gesuchs der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht von vornherein absehbar. Hinzu kommt, dass den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen nicht in allen Einzelheiten (wohl aber im Er- gebnis) zuzustimmen ist (vgl. E. II.5.1–5.4), weshalb der Beschwerdeführer einen sachlich vertretbaren Anlass hatte, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. Mithin konnte die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. die damit im Zusammenhang stehende Zivilklage nicht als zum Vornherein aussichts- los eingestuft werden. Der Beschwerdeführer lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 3/3–6; Urk. 7/5 F/A 62 ff.). Er bzw. seine Familie verfügen über ein jähr- liches Nettoeinkommen von rund Fr. 60'000 (Urk. 3/3 S. 3). Nennenswertes Ver- mögen besitzt er nicht (ebd. S. 4). Er verfügt somit nicht über genügend Mittel, um neben dem Familienunterhalt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen.
E. 2.3 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbei- stands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungs- rechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Einvernahmen von Be- schuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungs- fragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzuneh- men. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbe- sondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tat-
- 11 - sächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheits- zustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). Angesichts der hier gegebenen Umstände, insbesondere der sich im vorliegenden Verfahren stellenden, für einen Laien nicht ohne Weiteres zu beantwortenden Fra- gen (vgl. E. II.5) ist der Beizug einer Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren berechtigt. Folglich ist dem Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu ent- sprechen.
3. Rechtsanwältin X._____ hat keine Honorarnote eingereicht. Ihr Zeitaufwand bestand in der Ausarbeitung einer Beschwerde (mit etwas mehr als neun Seiten, wobei die eigentliche Begründung rund siebeneinhalb Seiten umfasst). Die Ent- schädigung für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Be- schwerdeverfahren ist deshalb auf Fr. 750.– inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen (§ 2 lit. b–e, § 19 Abs. 1 AnwGebV).
4. Der Beschwerdegegner musste zur Beschwerde keine Stellung nehmen. Folglich wird er weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
E. 3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer habe u.a. einen Arztbericht des Universitätsspitals Zürich einge- reicht, der unter anderem einen Kreuzbandriss im linken Knie dokumentierte. Es sei jedoch unklar, wie und wann diese Verletzungen entstanden seien und ob der Beschwerdegegner für diese verantwortlich sei (Urk. 3/1 E. 5 und E. 7 S. 3). Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers und von C._____ einerseits und des Beschwerdegegners andererseits widersprächen sich diametral; beide Seiten belasteten sich gegenseitig. Weitere Beweismittel, namentlich Zeugen des Vorfalls, stünden nicht zur Verfügung und eine Einvernahme der Beteiligten durch die Staatsanwaltschaft würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Es lasse sich nicht eruieren, wer aktiv tätlich geworden sei und wer bloss abwehrend gehandelt habe. Zudem enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers und die seines Freundes C._____ auch Widersprüche. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er selbst habe sich auf der linken Seite des Fahrzeugs befunden, C._____ auf der rechten Seite, und der Beschwerdegegner sei mit dem Fahrzeug nach links ausge- schert. Hingegen habe C._____ ausgesagt, er und der Beschwerdeführer hätten sich vor dem Fahrzeug des Beschwerdegegners platziert, dieser sei vorwärts ge- fahren und habe ihn (C._____) so einige Zentimeter zurückgeschoben (ebd. S. 4). Bei dieser Ausgangslage sei auf die Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson D._____ abzustellen. Diese habe angegeben, der Beschwerdeführer sei vor das Fahrzeug des Beschwerdegegners getreten und dann plötzlich aus dem Nichts zu Boden gefallen, wobei er so getan habe, als sei der Beschwerdegegner ihm über den Fuss gefahren. Sie habe ausdrücklich bestätigt, dass das Fahrzeug des Be- schwerdegegners sich in diesem Moment aber nicht bewegt habe (ebd.). Die Aus- sagen von D._____ deckten sich mit den Feststellungen im Einsatzprotokoll von "Schutz und Rettung" der Stadt Zürich. Diesem zufolge war der Beschwerdeführer vor Ort unverletzt. Er habe zuerst Schmerzen am oberen Sprunggelenk gehabt, anschliessend aber im Bein. Es seien keine Hämatome, Schürfungen oder Schwel- lungen sichtbar gewesen. Schuhe hätten ohne Schmerzen ausgezogen werden können. Es seien keine Reifenspuren oder Schmutz auf seiner Hose sichtbar ge- wesen. Er sei zudem unkooperativ gewesen und habe den Rettungsdienst immer wieder angeschrien. Der Beschwerdeführer habe selbständig laufen können (ebd.
- 5 - S. 4). Schliesslich erwähne der Polizeirapport, dass mehrere Personen den ausge- rückten Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer und C._____ "ein Theater spielen" würden (ebd. S. 4). Folglich bestehe kein hinreichen- der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner (ebd. E. 8).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde demgegenüber aus, seine Aussagen seien glaubhaft. Sie stimmten mit dem Verletzungsbild sowie in den we- sentlichen Punkten auch mit den Aussagen von C._____ überein. Die Aussagen deckten sich auch mit den medizinischen Akten (Urk. 2 S. 4). Es sei zudem kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu Un- recht belasten sollte (ebd.).
E. 4.2 Die Aussage des Beschwerdegegners, er sei vom Beschwerdeführer und von C._____ angegriffen worden, sei hingegen nicht glaubhaft. Der Beschwerde- gegner sei vielmehr unverletzt geblieben, während der Beschwerdeführer und C._____ durch den Vorfall verletzt worden seien (ebd. S. 5). Es sei auch unzutref- fend, dass der Beschwerdeführer und C._____ den Beschwerdegegner bedrängt hätten. Dieser habe beabsichtigt, wegzufahren, um der Polizei nicht zu begegnen (ebd. S. 5). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass unklar sei, woher die Ver- letzungen des Beschwerdeführers stammten, sei aktenwidrig. Es sei nicht erstaun- lich, dass die Sanitäter den Bänderriss nicht festgestellt hätten. Sie hätten dem Be- schwerdeführer aber empfohlen, am folgenden Montag zum Hausarzt zu gehen, um das Bein auf innere Verletzungen hin zu prüfen. Die Schmerzen seien bereits in der Nacht so heftig geworden, dass er sich ins Unispital begeben habe, wo letzt- lich die Bänderkontusionen diagnostiziert worden seien. Die Verletzungen seien daher klarerweise auf den besagten Vorfall zurückzuführen (ebd. S. 6).
E. 4.3 Die Angaben der polizeilichen Auskunftsperson D._____ seien nicht aussa- gekräftig. Es liege lediglich eine Zusammenfassung ihrer Aussagen im Polizeirap- port vor und es sei unklar, wie sie aus einer Entfernung von 30 Metern von ihrem mutmasslichen Standort aus den Unfallhergang, namentlich das Rad des Fahr- zeugs und den Schuh des Beschwerdeführers, habe beobachten können (ebd. S. 6 f.). Zudem habe D._____ ausdrücklich ausgesagt, dass das Fahrzeug des Be-
- 6 - schwerdegegners sich nicht bewegt habe. Dies widerspreche aber selbst den Aus- sagen des Beschwerdegegners. Auf ihre Aussagen könne daher nicht abgestellt werden (ebd. S. 7).
E. 4.4 Das Einsatzprotokoll von "Schutz und Rettung" (Urk. 7/9/3) sei sinngemäss von beschränkter Aussagekraft, da die Sanitäter offensichtlich durch die Angaben von D._____ beeinflusst gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn gesagt, dass sein Bein schmerze. Da sein Schuh – und nicht sein Fuss – überfahren worden sei, sei es nicht verwunderlich, dass das Ausziehen des Schuhs keine Schmerzen hervorgerufen habe (Urk. 2 S. 7).
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 18. September 2023 zwar angab, im ersten Teil der Aus- einandersetzung vom Beschwerdegegner "einen Schlag von links in das Gesicht" erhalten zu haben (vgl. Urk. 7/5 F/A 14, 17). Sein Strafantrag betrifft indes offen- sichtlich lediglich den (anschliessenden) Vorfall, der zur Knieverletzung geführt ha- ben soll (vgl. Urk. 7/1 S. 5). Entsprechend ist, was die Vorwürfe zum Nachteil des Beschwerdeführers angeht, ausschliesslich dieser Vorfall Gegenstand der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Der Beschwerdeführer befasst sich denn auch in seiner Beschwerde nur mit diesem Vorfall, weshalb sich Ausführungen zum ersten Sachverhaltsabschnitt (Rangelei der drei Beteiligten) erübrigen.
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hält die Aussagen des Beschwerdeführers und jene von C._____ für widersprüchlich (vgl. E. II.3). Dem kann in dieser Klarheit nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer sagte aus: "Ich stand vor dem Auto auf der linken Seite" (Urk. 7/5 F/A 14) sowie "Als er den Motor einschaltete, ging ich weg und lief zu ihm. Als ich zu ihm hinlief, lenkte er nach links, um wegzufahren. So passierte es, dass sein Reifen über meinen Fuss fuhr" (ebd. F/A 29). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an: "Das heisst, ich war vor dem Auto auf der linken Seite und mein Kollege auf der rechten, bis er den Motor startete" (ebd. F/A 58). C._____ sagte aus: "[Der Beschwerdeführer] lag auf dem Boden auf der linken Seite vorne neben dem Auto" (Urk. 7/6 F/A 7 a. E.). Auf die Frage nach dem betref- fenden Rad bezeichnete er das vordere Rad "auf der linken Fahrerseite" (ebd. F/A
- 7 - 29). Gefragt nach seiner und des Beschwerdeführers Absicht sagte C._____: "Er war auch vor dem Auto und wir wollten, dass Herr B._____ nicht wegfahren soll, bis die Polizei kommt" (ebd. F/A 34). Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer zuerst vorne links am Fahrzeug (etwa vor dem linken Scheinwerfer) stand und sich in die Richtung der Fahrertür bewegt hat, als der Beschwerdegegner den Motor eingeschaltet hat, sind die Aus- sagen des Beschwerdeführers und jene von C._____ nicht per se unvereinbar. Je- denfalls sind die Aussagen nicht zwingend so zu verstehen, dass in der Variante des Beschwerdeführers dieser auf der linken und C._____ auf der rechten Seite (etwa auf Höhe der vorderen Türen) und in der Variante von C._____ beide vor dem Fahrzeug gestanden sein sollen. Beide stimmen auch darin überein, dass es das linke Vorderrad gewesen sei, das den Beschwerdeführer (auf welche Weise auch immer) touchiert haben soll.
E. 5.3 Der Staatsanwaltschaft kann dahingehend nicht uneingeschränkt zuge- stimmt werden, dass aus einer allfälligen Widersprüchlichkeit der Aussagen der di- rekt Beteiligten nicht folgt, dass auf die Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson D._____ abzustellen wäre. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 2 S. 7), wird dessen Aussage, das Fahrzeug des Beschwerdegegners habe sich nicht bewegt (vgl. Urk. 7/1 S. 4), von keiner der involvierten Personen, nament- lich nicht vom Beschwerdegegner selbst (vgl. Urk. 7/7 F/A 7 ["ganz leicht zurück- gesetzt, aber nicht einmal einen Meter"]), gestützt. Zudem ist fraglich, ob aus 30 Metern Entfernung (vgl. Urk. 7/1 S. 4) überhaupt wahrnehmbar war, ob es zu einer Berührung zwischen dem linken Vorderrad und dem Beschwerdeführer kam oder nicht.
E. 5.4 Die Staatsanwaltschaft zitiert schliesslich aus dem Einsatzprotokoll der Sa- nitäter und führt aus, dass vor Ort keine Verletzungen bzw. entsprechende Schmer- zen am Knie hätten festgestellt werden können (Urk. 3/1 E. 7 S. 4; Urk. 7/9/3; vgl. auch Urk. 7/5 Frage 51). Ob daraus abzuleiten ist, dass die (an sich unstreitige, vgl. Urk. 3/1 E. 7 S. 3) Knieverletzung nicht anlässlich des fraglichen Vorfalls entstan- den sei, kann offengelassen werden. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll: "Nach ein paar Stunden schwoll das Bein an und schmerzte immer mehr" (Urk. 7/5
- 8 - F/A 8). Diese Aussage ist nicht per se unglaubhaft. Es wäre theoretisch möglich, dass Schmerzen, die auf einen Kreuzbandriss zurückzuführen sind, nicht unmittel- bar nach der Verletzung auftreten, sondern erst einige Stunden später, wenn das Knie weiter belastet wird oder wenn es zu Entzündungen kommt. Der Beschwerde- führer hat im Übrigen (bei der Polizei) nicht behauptet, sein Bein sei überfahren worden. Er gab an, der Beschwerdegegner sei über seinen Schuh gefahren, wor- aufhin er zu Boden gefallen sei (Urk. 7/5 F/A 31) bzw. das Fahrzeug habe seinen Schuh seitlich an der linken Aussenseite berührt (ebd. F/A 35; vgl. auch ebd. F/A 48 f., wo er allerdings von seinem "Fuss" spricht).
E. 5.5 Entscheidend ist jedoch, dass sich der Sachverhalt, wie er sich dem Be- schwerdeführer zufolge zugetragen haben soll, nicht rechtsgenügend (im Sinne ei- nes Nachweises strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners) erstellen lassen wird. Unter den diversen Angaben zum Vorfall lässt sich keine Darstellung ausma- chen, die gegenüber einer anderen vorzugswürdig oder aber gänzlich unglaubhaft wäre. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos zeigen lediglich, dass (mut- masslich) der Beschwerdegegner im fraglichen Zeitpunkt im Fahrzeug sass, was an sich ohnehin unbestritten ist (vgl. Urk. 7/7 F/A 7). Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern eine weitere Einvernahme der Beteiligten die Bewertung ändern bzw. neue Erkenntnisse bringen würde. Potentielle Zeugen gibt es offenbar nicht. Zwar lässt sich, wie vorstehend dargelegt, nicht gänzlich ausschliessen, dass es beim fragli- chen Vorfall zu den später vom Universitätsspital Zürich diagnostizierten Verletzun- gen gekommen ist. Die genauen Umstände und folglich die Bestimmung der kon- kreten Ursache der Verletzung des Beschwerdeführers lassen sich aber nicht mehr eruieren. Auch neue objektive Beweismittel (etwa Videoaufnahmen vom Gesche- hen), die entscheidende Hinweise zum zwei Jahre zurückliegenden Vorfall geben könnten, sind nicht ersichtlich. Es bleibt somit offen, ob der Beschwerdegegner auf- grund der Bewegung des Fahrzeugs oder während der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung oder bei anderer Gelegenheit gestürzt ist und wer, bzw. ob überhaupt jemand, dafür die Ursache gesetzt hat. So ist beispielsweise auch denk- bar, dass der Beschwerdeführer erschrak, als der Beschwerdegegner den Motor startete, und hastig zurückwich und sich auf diese Weise verletzte.
- 9 -
E. 5.6 Zusammenfassend ist in der vorliegenden Konstellation mangels überzeu- gender Personalbeweise oder aussagekräftiger objektiver Beweismittel (zum Vor- fall selbst) eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Körperverletzung oder Tätlichkeiten unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Grund- satz "in dubio pro duriore" nicht verletzt, indem sie von einer Untersuchung abge- sehen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). 2.
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird gutgeheissen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. - 12 - Sodann wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.– (inkl. MWST) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …; gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …; gegen Empfangsbe- stätigung) Versicherung "E._____ AG", betr. A._____, … [Adresse] (in Kopie) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage des Originalein- zahlungsscheins)
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240389-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichts- schreiber MLaw J. Ahmadi Verfügung und Beschluss vom 3. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 20. Oktober 2023 kam es am 14. Mai 2023 um ca. 02:55 Uhr an der …-strasse in … Zürich zu einer Ausein- andersetzung zwischen den "Stadt-Taxifahrern" A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) und C._____ einerseits und dem "Land-Taxifahrer" B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner) andererseits. Dabei soll es seitens des Beschwerdegeg- ners unter anderem zu einer einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Be- schwerdeführers gekommen sein, indem jener beim Versuch, mit seinem Fahrzeug zu flüchten, den Beschwerdeführer angefahren und ihn so am Knie verletzt haben soll. Der Beschwerdegegner hingegen habe den Beschwerdeführer sowie C._____ der Tätlichkeiten und der Nötigung beschuldigt, da diese ihn geschlagen und am Wegfahren gehindert hätten (Urk. 7/1). Am 3. Oktober 2024 verfügte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtan- handnahme von Strafuntersuchungen gegen die drei Taxifahrer (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/18; Urk. 7/17; Urk. 7/19).
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschwerdegegner (Urk. 3/1) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Be- schwerde (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 2 S. 2).
3. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7). Mit Schreiben vom 4. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegeg- ner der Eingang der Beschwerdeschrift mitgeteilt (Urk. 8).
- 3 - II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht- anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbe- sondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.). Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"-Situation kann auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vorn- herein unwahrscheinlich erscheint (143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).
- 4 -
3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer habe u.a. einen Arztbericht des Universitätsspitals Zürich einge- reicht, der unter anderem einen Kreuzbandriss im linken Knie dokumentierte. Es sei jedoch unklar, wie und wann diese Verletzungen entstanden seien und ob der Beschwerdegegner für diese verantwortlich sei (Urk. 3/1 E. 5 und E. 7 S. 3). Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers und von C._____ einerseits und des Beschwerdegegners andererseits widersprächen sich diametral; beide Seiten belasteten sich gegenseitig. Weitere Beweismittel, namentlich Zeugen des Vorfalls, stünden nicht zur Verfügung und eine Einvernahme der Beteiligten durch die Staatsanwaltschaft würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Es lasse sich nicht eruieren, wer aktiv tätlich geworden sei und wer bloss abwehrend gehandelt habe. Zudem enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers und die seines Freundes C._____ auch Widersprüche. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er selbst habe sich auf der linken Seite des Fahrzeugs befunden, C._____ auf der rechten Seite, und der Beschwerdegegner sei mit dem Fahrzeug nach links ausge- schert. Hingegen habe C._____ ausgesagt, er und der Beschwerdeführer hätten sich vor dem Fahrzeug des Beschwerdegegners platziert, dieser sei vorwärts ge- fahren und habe ihn (C._____) so einige Zentimeter zurückgeschoben (ebd. S. 4). Bei dieser Ausgangslage sei auf die Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson D._____ abzustellen. Diese habe angegeben, der Beschwerdeführer sei vor das Fahrzeug des Beschwerdegegners getreten und dann plötzlich aus dem Nichts zu Boden gefallen, wobei er so getan habe, als sei der Beschwerdegegner ihm über den Fuss gefahren. Sie habe ausdrücklich bestätigt, dass das Fahrzeug des Be- schwerdegegners sich in diesem Moment aber nicht bewegt habe (ebd.). Die Aus- sagen von D._____ deckten sich mit den Feststellungen im Einsatzprotokoll von "Schutz und Rettung" der Stadt Zürich. Diesem zufolge war der Beschwerdeführer vor Ort unverletzt. Er habe zuerst Schmerzen am oberen Sprunggelenk gehabt, anschliessend aber im Bein. Es seien keine Hämatome, Schürfungen oder Schwel- lungen sichtbar gewesen. Schuhe hätten ohne Schmerzen ausgezogen werden können. Es seien keine Reifenspuren oder Schmutz auf seiner Hose sichtbar ge- wesen. Er sei zudem unkooperativ gewesen und habe den Rettungsdienst immer wieder angeschrien. Der Beschwerdeführer habe selbständig laufen können (ebd.
- 5 - S. 4). Schliesslich erwähne der Polizeirapport, dass mehrere Personen den ausge- rückten Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer und C._____ "ein Theater spielen" würden (ebd. S. 4). Folglich bestehe kein hinreichen- der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner (ebd. E. 8). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde demgegenüber aus, seine Aussagen seien glaubhaft. Sie stimmten mit dem Verletzungsbild sowie in den we- sentlichen Punkten auch mit den Aussagen von C._____ überein. Die Aussagen deckten sich auch mit den medizinischen Akten (Urk. 2 S. 4). Es sei zudem kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu Un- recht belasten sollte (ebd.). 4.2. Die Aussage des Beschwerdegegners, er sei vom Beschwerdeführer und von C._____ angegriffen worden, sei hingegen nicht glaubhaft. Der Beschwerde- gegner sei vielmehr unverletzt geblieben, während der Beschwerdeführer und C._____ durch den Vorfall verletzt worden seien (ebd. S. 5). Es sei auch unzutref- fend, dass der Beschwerdeführer und C._____ den Beschwerdegegner bedrängt hätten. Dieser habe beabsichtigt, wegzufahren, um der Polizei nicht zu begegnen (ebd. S. 5). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass unklar sei, woher die Ver- letzungen des Beschwerdeführers stammten, sei aktenwidrig. Es sei nicht erstaun- lich, dass die Sanitäter den Bänderriss nicht festgestellt hätten. Sie hätten dem Be- schwerdeführer aber empfohlen, am folgenden Montag zum Hausarzt zu gehen, um das Bein auf innere Verletzungen hin zu prüfen. Die Schmerzen seien bereits in der Nacht so heftig geworden, dass er sich ins Unispital begeben habe, wo letzt- lich die Bänderkontusionen diagnostiziert worden seien. Die Verletzungen seien daher klarerweise auf den besagten Vorfall zurückzuführen (ebd. S. 6). 4.3. Die Angaben der polizeilichen Auskunftsperson D._____ seien nicht aussa- gekräftig. Es liege lediglich eine Zusammenfassung ihrer Aussagen im Polizeirap- port vor und es sei unklar, wie sie aus einer Entfernung von 30 Metern von ihrem mutmasslichen Standort aus den Unfallhergang, namentlich das Rad des Fahr- zeugs und den Schuh des Beschwerdeführers, habe beobachten können (ebd. S. 6 f.). Zudem habe D._____ ausdrücklich ausgesagt, dass das Fahrzeug des Be-
- 6 - schwerdegegners sich nicht bewegt habe. Dies widerspreche aber selbst den Aus- sagen des Beschwerdegegners. Auf ihre Aussagen könne daher nicht abgestellt werden (ebd. S. 7). 4.4. Das Einsatzprotokoll von "Schutz und Rettung" (Urk. 7/9/3) sei sinngemäss von beschränkter Aussagekraft, da die Sanitäter offensichtlich durch die Angaben von D._____ beeinflusst gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn gesagt, dass sein Bein schmerze. Da sein Schuh – und nicht sein Fuss – überfahren worden sei, sei es nicht verwunderlich, dass das Ausziehen des Schuhs keine Schmerzen hervorgerufen habe (Urk. 2 S. 7). 5. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 18. September 2023 zwar angab, im ersten Teil der Aus- einandersetzung vom Beschwerdegegner "einen Schlag von links in das Gesicht" erhalten zu haben (vgl. Urk. 7/5 F/A 14, 17). Sein Strafantrag betrifft indes offen- sichtlich lediglich den (anschliessenden) Vorfall, der zur Knieverletzung geführt ha- ben soll (vgl. Urk. 7/1 S. 5). Entsprechend ist, was die Vorwürfe zum Nachteil des Beschwerdeführers angeht, ausschliesslich dieser Vorfall Gegenstand der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Der Beschwerdeführer befasst sich denn auch in seiner Beschwerde nur mit diesem Vorfall, weshalb sich Ausführungen zum ersten Sachverhaltsabschnitt (Rangelei der drei Beteiligten) erübrigen. 5.2. Die Staatsanwaltschaft hält die Aussagen des Beschwerdeführers und jene von C._____ für widersprüchlich (vgl. E. II.3). Dem kann in dieser Klarheit nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer sagte aus: "Ich stand vor dem Auto auf der linken Seite" (Urk. 7/5 F/A 14) sowie "Als er den Motor einschaltete, ging ich weg und lief zu ihm. Als ich zu ihm hinlief, lenkte er nach links, um wegzufahren. So passierte es, dass sein Reifen über meinen Fuss fuhr" (ebd. F/A 29). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an: "Das heisst, ich war vor dem Auto auf der linken Seite und mein Kollege auf der rechten, bis er den Motor startete" (ebd. F/A 58). C._____ sagte aus: "[Der Beschwerdeführer] lag auf dem Boden auf der linken Seite vorne neben dem Auto" (Urk. 7/6 F/A 7 a. E.). Auf die Frage nach dem betref- fenden Rad bezeichnete er das vordere Rad "auf der linken Fahrerseite" (ebd. F/A
- 7 - 29). Gefragt nach seiner und des Beschwerdeführers Absicht sagte C._____: "Er war auch vor dem Auto und wir wollten, dass Herr B._____ nicht wegfahren soll, bis die Polizei kommt" (ebd. F/A 34). Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer zuerst vorne links am Fahrzeug (etwa vor dem linken Scheinwerfer) stand und sich in die Richtung der Fahrertür bewegt hat, als der Beschwerdegegner den Motor eingeschaltet hat, sind die Aus- sagen des Beschwerdeführers und jene von C._____ nicht per se unvereinbar. Je- denfalls sind die Aussagen nicht zwingend so zu verstehen, dass in der Variante des Beschwerdeführers dieser auf der linken und C._____ auf der rechten Seite (etwa auf Höhe der vorderen Türen) und in der Variante von C._____ beide vor dem Fahrzeug gestanden sein sollen. Beide stimmen auch darin überein, dass es das linke Vorderrad gewesen sei, das den Beschwerdeführer (auf welche Weise auch immer) touchiert haben soll. 5.3. Der Staatsanwaltschaft kann dahingehend nicht uneingeschränkt zuge- stimmt werden, dass aus einer allfälligen Widersprüchlichkeit der Aussagen der di- rekt Beteiligten nicht folgt, dass auf die Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson D._____ abzustellen wäre. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 2 S. 7), wird dessen Aussage, das Fahrzeug des Beschwerdegegners habe sich nicht bewegt (vgl. Urk. 7/1 S. 4), von keiner der involvierten Personen, nament- lich nicht vom Beschwerdegegner selbst (vgl. Urk. 7/7 F/A 7 ["ganz leicht zurück- gesetzt, aber nicht einmal einen Meter"]), gestützt. Zudem ist fraglich, ob aus 30 Metern Entfernung (vgl. Urk. 7/1 S. 4) überhaupt wahrnehmbar war, ob es zu einer Berührung zwischen dem linken Vorderrad und dem Beschwerdeführer kam oder nicht. 5.4. Die Staatsanwaltschaft zitiert schliesslich aus dem Einsatzprotokoll der Sa- nitäter und führt aus, dass vor Ort keine Verletzungen bzw. entsprechende Schmer- zen am Knie hätten festgestellt werden können (Urk. 3/1 E. 7 S. 4; Urk. 7/9/3; vgl. auch Urk. 7/5 Frage 51). Ob daraus abzuleiten ist, dass die (an sich unstreitige, vgl. Urk. 3/1 E. 7 S. 3) Knieverletzung nicht anlässlich des fraglichen Vorfalls entstan- den sei, kann offengelassen werden. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll: "Nach ein paar Stunden schwoll das Bein an und schmerzte immer mehr" (Urk. 7/5
- 8 - F/A 8). Diese Aussage ist nicht per se unglaubhaft. Es wäre theoretisch möglich, dass Schmerzen, die auf einen Kreuzbandriss zurückzuführen sind, nicht unmittel- bar nach der Verletzung auftreten, sondern erst einige Stunden später, wenn das Knie weiter belastet wird oder wenn es zu Entzündungen kommt. Der Beschwerde- führer hat im Übrigen (bei der Polizei) nicht behauptet, sein Bein sei überfahren worden. Er gab an, der Beschwerdegegner sei über seinen Schuh gefahren, wor- aufhin er zu Boden gefallen sei (Urk. 7/5 F/A 31) bzw. das Fahrzeug habe seinen Schuh seitlich an der linken Aussenseite berührt (ebd. F/A 35; vgl. auch ebd. F/A 48 f., wo er allerdings von seinem "Fuss" spricht). 5.5. Entscheidend ist jedoch, dass sich der Sachverhalt, wie er sich dem Be- schwerdeführer zufolge zugetragen haben soll, nicht rechtsgenügend (im Sinne ei- nes Nachweises strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners) erstellen lassen wird. Unter den diversen Angaben zum Vorfall lässt sich keine Darstellung ausma- chen, die gegenüber einer anderen vorzugswürdig oder aber gänzlich unglaubhaft wäre. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos zeigen lediglich, dass (mut- masslich) der Beschwerdegegner im fraglichen Zeitpunkt im Fahrzeug sass, was an sich ohnehin unbestritten ist (vgl. Urk. 7/7 F/A 7). Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern eine weitere Einvernahme der Beteiligten die Bewertung ändern bzw. neue Erkenntnisse bringen würde. Potentielle Zeugen gibt es offenbar nicht. Zwar lässt sich, wie vorstehend dargelegt, nicht gänzlich ausschliessen, dass es beim fragli- chen Vorfall zu den später vom Universitätsspital Zürich diagnostizierten Verletzun- gen gekommen ist. Die genauen Umstände und folglich die Bestimmung der kon- kreten Ursache der Verletzung des Beschwerdeführers lassen sich aber nicht mehr eruieren. Auch neue objektive Beweismittel (etwa Videoaufnahmen vom Gesche- hen), die entscheidende Hinweise zum zwei Jahre zurückliegenden Vorfall geben könnten, sind nicht ersichtlich. Es bleibt somit offen, ob der Beschwerdegegner auf- grund der Bewegung des Fahrzeugs oder während der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung oder bei anderer Gelegenheit gestürzt ist und wer, bzw. ob überhaupt jemand, dafür die Ursache gesetzt hat. So ist beispielsweise auch denk- bar, dass der Beschwerdeführer erschrak, als der Beschwerdegegner den Motor startete, und hastig zurückwich und sich auf diese Weise verletzte.
- 9 - 5.6. Zusammenfassend ist in der vorliegenden Konstellation mangels überzeu- gender Personalbeweise oder aussagekräftiger objektiver Beweismittel (zum Vor- fall selbst) eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Körperverletzung oder Tätlichkeiten unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Grund- satz "in dubio pro duriore" nicht verletzt, indem sie von einer Untersuchung abge- sehen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). 2. 2.1. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprü- che, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die "Gewinnaussichten" beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Erfolgsaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestanden, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit Hin- weisen). 2.2. Der Beschwerdeführer erhebt Schadenersatzansprüche, namentlich für Ver- dienstausfall (Urk. 2 S. 8 ff.). Auch wenn vorliegend einige sachliche Beweismittel
- 10 - aktenkundig sind (vgl. Urk. 7/9/2; Urk. 3/2), handelt es sich in Bezug auf die kon- kreten Tatumstände letztlich um eine "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation. Da in derartigen Fällen typischerweise Anklage zu erheben und nur in besonderen Fäl- len – wie vorliegend – eine Nichtanhandnahmeverfügung angezeigt ist (vgl. E. II.2), war im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde bzw. des Gesuchs der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht von vornherein absehbar. Hinzu kommt, dass den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen nicht in allen Einzelheiten (wohl aber im Er- gebnis) zuzustimmen ist (vgl. E. II.5.1–5.4), weshalb der Beschwerdeführer einen sachlich vertretbaren Anlass hatte, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. Mithin konnte die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. die damit im Zusammenhang stehende Zivilklage nicht als zum Vornherein aussichts- los eingestuft werden. Der Beschwerdeführer lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 3/3–6; Urk. 7/5 F/A 62 ff.). Er bzw. seine Familie verfügen über ein jähr- liches Nettoeinkommen von rund Fr. 60'000 (Urk. 3/3 S. 3). Nennenswertes Ver- mögen besitzt er nicht (ebd. S. 4). Er verfügt somit nicht über genügend Mittel, um neben dem Familienunterhalt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbei- stands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungs- rechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Einvernahmen von Be- schuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungs- fragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzuneh- men. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbe- sondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tat-
- 11 - sächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheits- zustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). Angesichts der hier gegebenen Umstände, insbesondere der sich im vorliegenden Verfahren stellenden, für einen Laien nicht ohne Weiteres zu beantwortenden Fra- gen (vgl. E. II.5) ist der Beizug einer Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren berechtigt. Folglich ist dem Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu ent- sprechen.
3. Rechtsanwältin X._____ hat keine Honorarnote eingereicht. Ihr Zeitaufwand bestand in der Ausarbeitung einer Beschwerde (mit etwas mehr als neun Seiten, wobei die eigentliche Begründung rund siebeneinhalb Seiten umfasst). Die Ent- schädigung für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Be- schwerdeverfahren ist deshalb auf Fr. 750.– inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen (§ 2 lit. b–e, § 19 Abs. 1 AnwGebV).
4. Der Beschwerdegegner musste zur Beschwerde keine Stellung nehmen. Folglich wird er weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird gutgeheissen.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.
- 12 - Sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
3. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.– (inkl. MWST) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …; gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …; gegen Empfangsbe- stätigung) Versicherung "E._____ AG", betr. A._____, … [Adresse] (in Kopie) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage des Originalein- zahlungsscheins)
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Ahmadi