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UE240385

Einstellung

Zürich OG · 2025-06-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zugrunde liege, hingegen nicht. Zudem hätte der genaue Zeitpunkt der Übergriffe z.B. anhand des Zeitstempels des eingereichten Videos und der Fotos ermittelt werden können. Im Video sei klar zu sehen, wie er vom Beschwerdegegner 1 ge- schlagen werde, womit das Video dessen Aussagen diametral widerspreche. Zu- dem habe er Fotos von Hämatomen, Kratzern und Verletzungen eingereicht, womit eine tätliche Auseinandersetzung erstellt sei. Insgesamt erscheine eine Verurtei- lung des Beschwerdegegners 1 wahrscheinlicher als ein Freispruch. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung zeige der Videobeweis, dass die Balkon- türe verschlossen und in der Wohnung niemand zu sehen sei. Der Beschwerde- gegner 1 sei zudem im Spiegelbild der Glastür erkennbar. Ohne Begründung schenke die Staatsanwaltschaft dessen Aussage, wonach das Aussperren ein Ver- sehen gewesen sei, mehr Glauben. Seine eigenen Aussagen seien indes glaub- hafter, stelle doch das von ihm eingereichte Beweisfoto des Balkons und des darauf befindlichen Liegestuhls in Frage, wie der Beschwerdegegner 1 ihn auf dem nur 10 m2 kleinen Balkon nicht habe sehen können. Die Aussagen des Beschwerde- gegners 1 seien knapp, rudimentär, widersprüchlich und widersprächen der allge- meinen Lebenserfahrung. Es dränge sich daher eine Anklageerhebung auf. Betreffend Sachbeschädigung am Briefkasten halte die Staatsanwaltschaft selber fest, dass der Beschwerdegegner 1 habe voraussehen können, dass der Einsatz von Sekundenkleber an einem Briefkasten zu Verklebungen führen könne, womit diese vermeidbar gewesen wären. Dies erfülle bereits das Tatbestandsmerk- mal des Vorsatzes. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 zugegeben, dass er den

- 7 - Sekundenkleber wissentlich und willentlich am Briefkasten angebracht habe, wes- halb ihm ohne Weiteres ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könne. Der Beschwerdegegner 1 bestreite nicht, das Türschloss zu seinem (des Be- schwerdeführers) Badezimmer entfernt zu haben, weshalb der subjektive Tatbe- stand erfüllt sei, habe er doch zugegeben, vorsätzlich gehandelt zu haben. Straf- rechtlich nicht klar und irrelevant sei, was die Staatsanwaltschaft mit ihrem Verweis auf das Demontieren eines Türschlosses begründen wolle, zumal dieses Vorgehen mindestens eine halbe Stunde in Anspruch nehme und der Beschwerdegegner 1 das Türschloss nicht nur demontiert, sondern zusätzlich entfernt habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) ein neues Türschloss habe kaufen müssen. Sämtliche Tat- bestandsmerkmale seien erfüllt. Zudem sei unklar, inwiefern Schuld und Tatfolgen geringfügig sein sollen. Sowohl die Beschädigung des Briefkastens als auch jene der Badzimmertüre habe der Beschwerdegegner 1 mutwillig verübt. Weder habe dieser sein Handeln bereut und z.B. den Briefkasten gereinigt noch innert nützlicher Frist das Zimmerschloss zurückgegeben. Zudem müsse der Briefkasten durch eine Fachperson gereinigt werden, was schnell Fr. 50.– bis Fr. 100.– koste, und er sel- ber habe ein neues Türschloss kaufen und montieren müssen. Dieses habe eben- falls rund Fr. 100.– gekostet, womit weder Schuld noch Tatfolge gering seien. Der Beschwerdegegner 1 habe zugegeben, dass er seine (des Beschwerde- führers) Toilette und Dusche benutzt habe. Das Benützen bzw. das absichtliche Verschmutzen der Toilette des En-Suite-Badezimmers sei der Beweggrund gewe- sen, weshalb der Beschwerdegegner 1 das Türschloss entfernt habe. Somit sei es falsch, dass Aussage gegen Aussage stehe. Zudem sei die Aussage des Be- schwerdegegners 1, wonach er nicht mehr wisse, ob er nach dem "grossen" Toi- lettengang WC-Papier sowie beim Duschen Duschmittel benutzt habe, nicht glaub- haft. Auch der pauschale Verweis auf Art. 52 StGB genüge nicht. Der Beschwerde- gegner 1 habe hohe kriminelle Energie gezeigt, indem er in sein (des Beschwerde- führers) Badezimmer eingebrochen sei, um seine Dusche und Toilette zu benützen, obschon dieser das gemeinsame Badezimmer hätte benutzen können. Betreffend die Tatfolge könne zudem nicht lediglich auf den Warenwert abgestellt werden, da dies einem Freipass gleichkäme, Gegenstände von geringfügigem Wert zu stehlen.

- 8 - Hinsichtlich des Kellerabteils zeige das Beweisfoto, dass dieses mit einem Vorhängeschloss abgeschlossen gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) folg- lich keinen Zugang gehabt habe. Zudem beweise es, dass sich im Kellerabteil Ge- genstände von ihm befänden. Die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach er den Keller gegen Diebstahl habe schützen wollen, sei nicht glaubhaft, zumal das Kellerabteil mittels Hausschlüssel zur Wohnung abgeschlossen werden könne und somit ausreichend gegen Diebstahl geschützt sei. Der einzige Zweck eines Vor- hängeschlosses sei, ihm (dem Beschwerdeführer) den Zugang zum Kellerabteil zu verwehren. Der Beschwerdegegner 1 habe ausgesagt, dass er ihm (dem Be- schwerdeführer) und dem dritten Mitbewohner (C._____) die Zahlenkombination des Schlosses mitgeteilt habe. Bis heute sei offen, ob die Staatsanwaltschaft sei- nem Beweisantrag, wonach Letzterer zu befragen sei, nachgekommen sei. Dessen Aussage wäre zentral gewesen, um den Sachverhalt festzustellen und die Glaub- haftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners 1 in Frage zu stellen. Eine Verur- teilung im Fall einer Anklageerhebung erscheine wahrscheinlich (Urk. 2).

5. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die

- 9 - mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).

6. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich hinsichtlich der be- anzeigten Tätlichkeiten/Körperverletzung kein anklagegenügender Tatvorwurf um- schreiben lasse und zudem eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliege, weshalb ein Freispruch sehr wahrscheinlich erschiene, ist nicht zu beanstanden: 6.1. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.1). Die Anklageschrift bezeichnet insbeson- dere möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemes- sen ausüben kann (BGE 126 I 19 E. 2a). Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitan- gaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen

- 10 - wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.2; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2). 6.2. Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige (Urk. 9/3 S. 3) und im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 9/6.1 F/A 12 ff.) bleibt völlig unklar, wann, wie oft und wie genau der Be- schwerdegegner 1 ihn geschlagen haben soll. So führte er in der Einvernahme zum Vorwurf der Anzeige aus: "Er kam einfach in mein Zimmer und griff mich an." Auf die Frage, wie er geschlagen worden sei, ob mit der Hand, der Faust etc., antwor- tete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht mehr. Auch auf die Frage nach der Stärke des Schlages blieb der Beschwerdeführer schwammig. Er führte aus, es sei "unterschiedlich" gewesen, teilweise nicht so stark, einmal eben ganz stark. Es sei mehrmals zu Übergriffen gekommen, wie oft wisse er nicht. Er wisse nicht wann und könne auch keinen Zeitraum angeben. Er habe ein Bild am 18. September 2023 gemacht. Die Übergriffe müssten also um den 16./17. September herum ge- wesen sei. Er sei sich nicht sicher, wie viele Vorfälle es gegeben habe. Er denke, es seien ca. zwei bis drei Vorfälle gewesen. Der Beschwerdegegner 1 sei einfach einmal in der Nacht in sein Zimmer gekommen und habe ihn dann geschlagen. Auf die Frage, wie dieser Schlag gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Es sei nicht so, dass er da ein Hämatom davon getragen habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 2) ist nicht ersicht- lich, dass dieses Protokoll "rudimentär und kurz gehalten" wurde. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer zum Vorfall befragt und gab die protokollierten Antworten, was er auch selbst mit der Unterzeichnung der Einvernahme bestätigte. Dass diese vage und diffus blieben, ist nicht der Protokollierung zuzurechnen, sondern den Antworten des Beschwerdeführers. Auch mit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keinen konkreteren Sachverhalt vor, obwohl ihm bewusst ist, dass die Anklagebehörde seine bisheri- gen Ausführungen dazu als nicht genügend konkret erachtete. Wenn er jedoch wei- terhin einzig geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe ihn in den Monaten Au- gust und September 2023 mehrfach geschlagen, genügt dies klarerweise nicht, um

- 11 - einen anklagegenügenden Sachverhalt zu formulieren. Eine auch nur ansatzweise konkrete Tatausführung wird weiterhin nicht beschrieben. Nachdem es offenbar nicht um eine unüberschaubare Vielzahl angeblicher Vorfälle geht, sondern zwei oder drei, vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Verweis auf seine erst rund 10 Monate nach den angeblichen Vorfällen durchgeführte staatsanwaltliche Befragung nichts für sich abzuleiten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er auch einige Monate nach den beanzeigten Taten noch in der Lage wäre, zumindest eine einzige Tatausführung konkret zu beschreiben. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dem Beschwerdegegner 1 wäre im Falle einer Anklageerhe- bung klar, was ihm vorgeworfen wird, und er könne seine Verteidigungsrechte an- gemessen ausüben. 6.3. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass – vor dem Hintergrund der diametral auseinandergehenden Aussagen der Beteiligten und mangels objek- tiver Beweismittel – im Falle einer Anklageerhebung höchstwahrscheinlich ein Frei- spruch des Beschwerdegegners 1 ergehen würde. So lässt sich der vom Beschwer- deführer eingereichten, nur wenige Sekunden langen Videoaufnahme (Urk. 9/4.4) nicht ansatzweise eine Tätlichkeit/Körperverletzung durch den Beschwerdegeg- ner 1 entnehmen. Darauf ist zu hören, dass der Beschwerdeführer den Beschwer- degegner 1 auffordert, ihn nicht anzufassen. Hernach wird die Kameralinse von Händen verdeckt, weshalb der weitere Verlauf der Auseinandersetzung nicht zu sehen ist. Dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer tätlich angegan- gen sein soll, lässt sich der Aufnahme jedenfalls nicht entnehmen. Ebenso unbe- helflich sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von Hämatomen etc. (Urk. 9/4.1 S. 3), lassen diese doch keine Rückschlüsse darauf zu, wie und durch wen diese Verletzungen entstanden sind. Schliesslich vermag der Beschwerdefüh- rer auch mit seinem Verweis auf ein offenbar gegen den Beschwerdegegner 1 ge- führtes Verfahren wegen Tätlichkeiten/Körperverletzung nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen. 6.4. Ohnehin ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, im Falle einer völlig un- substantiierten Strafanzeige einen anklagegenügenden Sachverhalt festzustellen. Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer

- 12 - Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 301 N 6). In- haltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklä- rung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Hand- lung Bezug nimmt (BSK StPO-RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11; vgl. sodann OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1763). Die Straf- anzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die An- handnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBER- TINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Hand- lungen er die beschuldigte Person bezichtigt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (BSK StPO- RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11). 6.5. Nachdem sich den beanzeigten Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen liess, wann, wie oft und wie der Beschwerdegegner 1 ihn geschlagen haben soll (konkrete Tatausführung), war die Staatsanwaltschaft mithin nicht gehalten, nähere Abklärungen zu tätigen. Vielmehr hätte sie bei dieser Aus- gangslage gar gestützt auf Art. 310 StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung erlas- sen können. Gleichwohl befragte sie den Beschwerdeführer dazu, ohne dass die- ser den Sachverhalt näher konkretisieren konnte. Entsprechend war es ohne Wei- teres zulässig, das Verfahren mit Bezug auf diesen Tatvorwurf (gemeinsam mit den weiteren Tatvorwürfen) einzustellen, zumal auch mit der Beschwerde keine kon- kreteren Tatumstände vorgebracht werden.

- 13 - 6.6. Im Ergebnis erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbe- gründet und die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkei- ten/Körperverletzung ist nicht zu beanstanden.

7. Weiter lässt sich auch die beanzeigte Freiheitsberaubung klar nicht rechtsge- nügend erstellen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Videoaufnahme (Urk. 9/4.2) vermag nicht ansatzweise ein vorsätzliches Aussperren auf den Balkon durch den Beschwerdegegner 1 zu belegen. Dass dieser auf dem Video zu sehen sein soll, die Balkontüre verschlossen sei und sich niemand in der Wohnung be- finde, ändert daran nichts. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Platzverhältnissen auf dem Balkon bzw. dem darauf befindlichen Liegestuhl, von welchem er ein Bild eingereicht hat (Urk. 9/8.1), sind unbehelflich. Daraus lässt sich offensichtlich nicht auf ein (eventual-)vorsätzliches Handeln des Beschwerdegeg- ners 1 schliessen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, erweisen sich so- dann weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch jene des Beschwerdegeg- ners 1 (Urk. 9/6.2 F/A 32 ff.; Urk. 9/5.1 F/A 13, Urk. 9/5.2 F/A 28 ff.; Urk. 9/5.3 F/A 6), welche sich diametral widersprechen, als klar glaubhafter. Unter diesen Um- ständen ist die Verfahrenseinstellung auch mit Bezug auf diesen Tatvorwurf zu Recht erfolgt.

8. Auch mit Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls steht Aussage gegen Aus- sage. Weitere objektive Beweismittel fehlen. Zwischen den Beteiligten ist bereits strittig, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des betreffenden Badezimmers das alleinige Nutzungsrecht zustand, was der Beschwerdegegner 1 bestreitet (vgl. Urk. 9/5.1 F/A 7, 14; Urk. 9/5.2 F/A 34). Dabei handelt es sich zudem ohnehin kla- rerweise um eine zivilrechtliche Streitigkeit, welche nicht vor dem Strafgericht zu klären ist.

9. Wenn der Beschwerdegegner 1 einräumte, er habe zwei-, dreimal das betref- fende Badezimmer benutzen müssen (Urk. 9/5.2 F/A 34), lässt sich daraus nicht auf ein strafbares Verhalten desselben schliessen. Selbst wenn er dabei tatsächlich das Toilettenpapier und das Duschmittel bzw. die Seife und das Shampoo des Be- schwerdeführers benutzt haben sollte, liesse sich die (vom Tatbestand geforderte) Aneignungs- und Bereicherungsabsicht nicht erstellen. Denkbar wäre höchstens

- 14 - eine Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB, wobei dieser Straftatbestand bei Baga- tellfällen nicht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 5.2 m.H.). Der Beschwerdeführer hätte aber durch das Benutzen seines Toilettenpapiers oder der Seifen keinen erheblichen Nachteil im Sinne des Tatbe- stands, sondern lediglich eine geringfügige, straflose Beeinträchtigung erlitten. So weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass (angesichts des geringen Werts der angeblich benutzten Sachen) Schuld und Tatfolgen objektiv betrachtet geringfügig erscheinen, weshalb sich auch ohne Weiteres die Anwendung von Art. 52 StGB rechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer dies anders empfindet, än- dert daran nichts, zumal er nicht aufzeigt, welche Folgen die unerlaubte Nutzung für ihn gehabt haben soll. Von einer hohen kriminellen Energie des Beschwerde- gegners 1 kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein, zumal er glaub- haft schilderte, er habe das betreffende Badezimmer deshalb benutzen müssen, weil der Beschwerdeführer im anderen Badezimmer den Strom abgestellt und die- ses mit dem Schlüssel verschlossen habe (Urk. 9/5.1 F/A 6, 14). Im Ergebnis ist die Verfahrenseinstellung auch insoweit nicht zu beanstanden.

10. Ebenso wenig lässt sich dem Beschwerdegegner 1 hinsichtlich der Sachent- ziehung ein strafbares Verhalten nachweisen. Auch insoweit steht Aussage gegen Aussage, wobei keine der beiden Darstellungen deutlich glaubhafter erscheint als die andere. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bild des Vorhänge- schlosses am Kellerabteil (Urk. 9/4.1 S. 2) lässt sich nichts ableiten, belegt dieses doch in keiner Weise, dass der Beschwerdegegner 1 das betreffende Schloss in der Absicht angebracht haben soll, dem Beschwerdeführer den Zugang zu seinen Sachen zu verwehren. Mithin lässt sich der subjektive Tatbestand offensichtlich nicht erstellen, zumal sich die Darstellung des Beschwerdegegners 1, er habe das Schloss zwecks Diebstahlschutz angebracht, nachdem ihm Sachen entwendet worden seien (Urk. 9/5.1 F/A 15; Urk. 9/5.2 F/A 36 f.), nicht widerlegen lässt. Dass das Kellerabteil mittels Schlüssel zur Wohnung habe abgeschlossen werden kön- nen, wie der Beschwerdeführer moniert, ändert daran nichts. Wenn er sodann be- anstandet, der dritte Mitbewohner (C._____) sei nicht dazu befragt worden, ob der Beschwerdegegner 1 ihm die Zahlenkombination des Schlosses mitgeteilt habe, tut dies nichts zur Sache. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 C._____ die Zahlen-

- 15 - kombination nicht mitgeteilt hätte, liesse sich daraus nicht ableiten, dass er dies auch gegenüber dem Beschwerdeführer unterlassen hat. Somit hat die Staatsan- waltschaft diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (Urk. 9/11.4) zu Recht abgewiesen und die Verfahrenseinstellung ist auch insoweit nicht zu be- anstanden.

11. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch die Verfahrenseinstel- lung hinsichtlich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung. Mit Bezug auf den Vor- wurf, der Beschwerdegegner 1 habe die Wohnung mit Kot verschmiert, macht er jedoch einzig geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung in diesem Punkt nicht begründet. Wie oben dargelegt, ist dieser Einwand unzutreffend, begründete die Staatsanwaltschaft doch ihren Entscheid (vgl. Urk. 6 S. 5). Weitere Gründe ge- gen die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit kommt er den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht nach, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 11.1.Dass der Beschwerdegegner 1 den Sekundenkleber nach eigenen Aussagen wissentlich und willentlich am Briefkasten angebracht hat in der Absicht, das tem- poräre Namensschild anzubringen (Urk. 9/5.1 F/A 5; Urk. 9/5.2 F/A 18 ff.), vermag kein tatbestandsmässiges, (eventual-)vorsätzliches Handeln desselben zu begrün- den. Vielmehr erscheint sein Handeln in Anbetracht der Vorgeschichte (wiederhol- tes Entfernen des temporären Namensschildes durch den Beschwerdeführer, infol- gedessen die Post des Beschwerdegegners 1 nicht zugestellt werden konnte) nachvollziehbar. Dass für den Beschwerdegegner 1 grundsätzlich voraussehbar war, dass der Einsatz von Sekundenkleber an einem Briefkasten zu Verklebungen führen kann, ändert daran ebenso wenig wie das Argument des Beschwerdefüh- rers, der Beschwerdegegner 1 habe sich nicht einmal darum bemüht, die entstan- dene Verschmutzung zu reinigen. Ohnehin erschliesst sich nicht, welchen Grund der Beschwerdegegner 1 gehabt haben sollte, den auch von ihm benutzten Brief- kasten vorsätzlich zu verschmutzen. Somit ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhal- ten, dass sich ein (eventual-)vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 1 je- denfalls nicht rechtsgenügend erstellen lässt.

- 16 - 11.2.Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner 1 einräumte, das Türschloss am vom Beschwerdeführer benutzten Badezimmer entfernt zu haben. Zur Begrün- dung gab er an, der Beschwerdeführer habe nicht mehr mit ihm und C._____ ge- redet und angefangen, in der ganzen Wohnung, ausser in ebendiesem Badezim- mer, den Strom abzustellen und das zweite Badezimmer abzuschliessen, weshalb sie ihr Wohnrecht nicht mehr hätten wahrnehmen bzw. dort nicht mehr hätten zur Toilette gehen können. Daher habe er das Türschloss demontiert, damit er an die Sicherung habe gelangen und den Strom wieder einschalten können (Urk. 9/5.1 F/A 6; Urk. 9/5.2 F/A 23). Diese Darstellung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Entgegen seiner Ansicht ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 (even- tual-)vorsätzlich gehandelt haben soll, zumal sich dessen Erklärung für sein Han- deln als plausibel erweist und sich nicht widerlegen lässt. Letztlich liegt auch in diesem Punkt eine rein zivilrechtliche Streitigkeit über den Umfang des Nutzungs- rechts vor, welche nicht vor einem Strafgericht zu klären ist. So lässt sich der sub- jektive Tatbestand der Sachbeschädigung offensichtlich nicht erstellen. Dass der Beschwerdegegner 1 das Türschloss nicht nur demontiert, sondern auch entfernt haben soll, was offenbar den Kauf eines Ersatzschlosses durch den Beschwerde- führer nötig machte, ändert daran nichts. Ob mit Bezug auf den Vorwurf der Sach- beschädigung auch eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 52 StGB in Be- tracht käme, kann nach dem Gesagten offen bleiben.

12. Somit erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2; Urk. 3).

2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen

- 17 - Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die Be- schwerde und damit auch eine Zivilklage von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ausgeschlossen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Auch dem Beschwerdegegner 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen seinen vormaligen WG-Mitbewohner B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Freiheits- beraubung etc. Gemäss Strafanzeige soll der Beschwerdegegner 1 u.a. den ge- meinsamen Briefkasten mit Sekundenkleber verschmutzt, das Türschloss zum se- paraten Badezimmer des Beschwerdeführers demontiert und entfernt, den Be- schwerdeführer auf den Balkon ausgesperrt und ihn mehrfach geschlagen haben (Urk. 9/1).

E. 2 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen den Beschwerdegegner 1 ge- führte Strafuntersuchung ein (Urk. 6).

E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wieder aufzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerde- führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

E. 4 Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 9). Da sich die Be- schwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfü- gung nicht beanstandet, soweit sich diese auf den Tatvorwurf der Nötigung/Dro- hung bezieht. Darauf ist somit im Folgenden nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die Vorwürfe der Sachbeschädigung mit Bezug auf den Wasserhahn in der Küche so- wie des Verkratzens/Verstopfens von Türschlössern durch den Beschwerdegeg- ner 1, finden sich doch in der Beschwerdeschrift hierzu keine Ausführungen.

- 3 - II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er moniert, die Staatsanwaltschaft habe die Strafun- tersuchung betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung durch das Verschmie- ren von Kot ohne Begründung eingestellt (vgl. Urk. 2 S. 6). Dies trifft nicht zu: Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung hierzu ausgeführt, es sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 diesen Vor- wurf bestreite, womit im Falle einer Anklageerhebung eine "Aussage gegen Aus- sage"-Konstellation vorliege, wobei keine der Aussagen der Beteiligten mehr über- zeuge. Folglich lasse sich dieser Tatvorwurf nicht rechtsgenügend erstellen und im Falle einer Anklageerhebung würde mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch ergehen (Urk. 6 S. 5). Damit kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht ohne Weiteres nach und es liegt keine Gehörsverletzung vor.

3. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen des Beschwerdegegners 1 wieder und erwog sodann zusammenge- fasst, der Tatverdacht beruhe auf der Strafanzeige des Beschwerdeführers, mit welcher dieser Fotos und Videoaufnahmen als Beweismittel eingereicht habe. In Bezug auf die am Briefkasten entstandenen Verklebungen habe sich der Be- schwerdegegner 1 verantwortlich gezeigt. So habe er angegeben, dass diese durch das Anbringen des Namensschildes mittels Sekundenkleber entstanden seien. Der Beschwerdegegner 1 hätte die Verklebungen zwar voraussehen können, womit diese vermeidbar gewesen wären. Es könne ihm allenfalls ein fahrlässiges, aber kein (wie tatbestandsmässig vorausgesetztes) (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen bzw. rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb im Falle einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch ergehen würde. Der Beschwerdegegner 1 habe nicht bestritten, das Türschloss zum Bade- zimmer des Beschwerdeführers entfernt zu haben. Jedoch lasse sich ein Tür-

- 4 - schloss erfahrungsgemäss (de-)montieren, ohne dass dieses dadurch beschädigt werden müsse. Ob mit der blossen Entfernung des Türschlosses eine Sachbeschä- digung im strafrechtlichen Sinne vorliege, könne dahingestellt bleiben, da dem Be- schwerdegegner 1 ohnehin nicht rechtsgenügend ein strafrechtlich relevantes Ver- halten nachgewiesen werden könne, zumal die Aussagen der Beteiligten einander gegenüberstünden und keine der Aussagen glaubhafter sei. Damit würde auch in- soweit mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch ergehen. Eine Einstellung betreffend die Vorwürfe der Sachbeschädigung wäre zudem auch in Anwendung von Art. 52 StGB angezeigt, sollte auf eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 erkannt werden, zumal es sich bei den beanstandeten Sachbeschädigungen um solche handle, deren Schuld und Tatfolgen wahrlich als gering einzustufen seien. Überdies handle es sich insoweit wohl um eine mietrecht- liche Streitigkeit, für deren Beurteilung offensichtlich nicht die Strafverfolgungsbe- hörden, sondern das Zivil- resp. das Mietgericht zuständig sei. Der Beschwerdegegner 1 bestreite den Vorwurf, den Beschwerdeführer auf den Balkon gedrängt und ihn bewusst ausgesperrt zu haben, bzw. er erkläre dies als ein "Versehen." Der vom Beschwerdeführer dazu eingereichte Videobeweis, auf welchem der Beschwerdegegner 1 weder zu sehen noch zu hören sei, könne kei- nen Aufschluss darüber geben, was tatsächlich vorgefallen sei. Bei dieser Sach- lage sei kein durch den Beschwerdegegner 1 begangenes Delikt erkennbar, ge- schweige denn ihm rechtsgenügend nachzuweisen, weshalb im Falle einer Ankla- geerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch ergehen würde. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der Beschwerdegegner 1 habe ein-, zweimal sein Duschmittel sowie sein Toilettenpapier gebraucht, was Letzterer bestreite. Ob der Beschwerdegegner 1 diese Produkte des Beschwerde- führers tatsächlich verwendet resp. "gestohlen" habe, lasse sich nicht rechtsgenü- gend nachweisen, zumal als Beweismittel einzig die sich entgegenstehenden Aus- sagen der Beteiligten vorlägen, wobei keine der Aussagen glaubhafter erscheine als die andere und daher im Falle einer Anklageerhebung ein Freispruch sehr wahr- scheinlich erschiene. In Anbetracht der – vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten – geringen Menge an gestohlenen Produkten sei ohnehin von einer geringen

- 5 - Schuld und Tatfolge auszugehen, womit sich in Anwendung von Art. 52 StGB eine Einstellung rechtfertige. Auch der Vorwurf, wonach der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer den Zugang zum Kellerabteil resp. dessen Sachen verwehrt haben solle, werde von Ersterem bestritten und damit begründet, dass er ein Vorhängeschloss zwecks Diebstahlsicherung angebracht habe. Die entgegenstehende Aussage des Be- schwerdeführers, wonach ihm der Beschwerdegegner 1 absichtlich den Zugang zum Kellerabteil verwehrt habe, erscheine weder mehr noch weniger überzeugend als jene des Beschwerdegegners 1. Das vom Beschwerdeführer dazu eingereichte Beweisfoto, auf welchem ein mit einem Vorhängeschloss versehenes Kellerabteil zu sehen sei, vermöge die Vorwürfe nicht zu belegen. Bei dieser Sachlage sei kein durch den Beschwerdegegner 1 begangenes Delikt erkennbar, geschweige denn könne ihm eine Sachentziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihn wiederholt geschlagen, mitunter als er geschlafen habe. Damit eine beschul- digte Person bestraft werden könne, müsse die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung um- schreiben. Diesbezüglich fehlten in der Strafanzeige sämtliche Angaben und der Beschwerdeführer habe auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 12. Juni 2024 die Tatausführung nicht näher beschreiben können (z.B. wie und in welchem Zeitraum er geschlagen worden sei). Als einziges Beweismittel bleibe dessen Aussage, welche jener des Beschwerdegegners 1 gegenüberstehe. Mithin liege im Falle einer Anklage eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor. Da keine der Aussagen mehr zu überzeugen vermöge, erschiene im Falle einer An- klage ein Freispruch sehr wahrscheinlich (Urk. 6).

4. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, die Begründung, dass sich der Vorwurf der Körperverletzung/Tätlichkeit nicht anklagegenügend um- schreiben lasse, sei für eine Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen und somit un- zulässig. Er habe angegeben, dass er in den Monaten August und September 2023

- 6 - wiederholt durch den Beschwerdegegner 1 geschlagen worden sei. Seine Angaben genügten, um einen Anklagesachverhalt zu umschreiben. Er habe bereits im Okto- ber 2023 Strafanzeige eingereicht, sei aber nie polizeilich einvernommen worden. Erst rund 10 Monate später sei er staatsanwaltschaftlich befragt worden, weshalb er sich nicht mehr an die genauen Tage und Uhrzeiten der Angriffe habe erinnern können. Sodann sei unklar, weshalb im Verfahren des Beschwerdegegners 1 ge- gen ihn (den Beschwerdeführer) genügend Angaben vorgelegen hätten, um An- klage zu erheben, im vorliegenden Verfahren, welchem der gleiche Sachverhalt zugrunde liege, hingegen nicht. Zudem hätte der genaue Zeitpunkt der Übergriffe z.B. anhand des Zeitstempels des eingereichten Videos und der Fotos ermittelt werden können. Im Video sei klar zu sehen, wie er vom Beschwerdegegner 1 ge- schlagen werde, womit das Video dessen Aussagen diametral widerspreche. Zu- dem habe er Fotos von Hämatomen, Kratzern und Verletzungen eingereicht, womit eine tätliche Auseinandersetzung erstellt sei. Insgesamt erscheine eine Verurtei- lung des Beschwerdegegners 1 wahrscheinlicher als ein Freispruch. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung zeige der Videobeweis, dass die Balkon- türe verschlossen und in der Wohnung niemand zu sehen sei. Der Beschwerde- gegner 1 sei zudem im Spiegelbild der Glastür erkennbar. Ohne Begründung schenke die Staatsanwaltschaft dessen Aussage, wonach das Aussperren ein Ver- sehen gewesen sei, mehr Glauben. Seine eigenen Aussagen seien indes glaub- hafter, stelle doch das von ihm eingereichte Beweisfoto des Balkons und des darauf befindlichen Liegestuhls in Frage, wie der Beschwerdegegner 1 ihn auf dem nur

E. 10 Ebenso wenig lässt sich dem Beschwerdegegner 1 hinsichtlich der Sachent- ziehung ein strafbares Verhalten nachweisen. Auch insoweit steht Aussage gegen Aussage, wobei keine der beiden Darstellungen deutlich glaubhafter erscheint als die andere. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bild des Vorhänge- schlosses am Kellerabteil (Urk. 9/4.1 S. 2) lässt sich nichts ableiten, belegt dieses doch in keiner Weise, dass der Beschwerdegegner 1 das betreffende Schloss in der Absicht angebracht haben soll, dem Beschwerdeführer den Zugang zu seinen Sachen zu verwehren. Mithin lässt sich der subjektive Tatbestand offensichtlich nicht erstellen, zumal sich die Darstellung des Beschwerdegegners 1, er habe das Schloss zwecks Diebstahlschutz angebracht, nachdem ihm Sachen entwendet worden seien (Urk. 9/5.1 F/A 15; Urk. 9/5.2 F/A 36 f.), nicht widerlegen lässt. Dass das Kellerabteil mittels Schlüssel zur Wohnung habe abgeschlossen werden kön- nen, wie der Beschwerdeführer moniert, ändert daran nichts. Wenn er sodann be- anstandet, der dritte Mitbewohner (C._____) sei nicht dazu befragt worden, ob der Beschwerdegegner 1 ihm die Zahlenkombination des Schlosses mitgeteilt habe, tut dies nichts zur Sache. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 C._____ die Zahlen-

- 15 - kombination nicht mitgeteilt hätte, liesse sich daraus nicht ableiten, dass er dies auch gegenüber dem Beschwerdeführer unterlassen hat. Somit hat die Staatsan- waltschaft diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (Urk. 9/11.4) zu Recht abgewiesen und die Verfahrenseinstellung ist auch insoweit nicht zu be- anstanden.

E. 11 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch die Verfahrenseinstel- lung hinsichtlich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung. Mit Bezug auf den Vor- wurf, der Beschwerdegegner 1 habe die Wohnung mit Kot verschmiert, macht er jedoch einzig geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung in diesem Punkt nicht begründet. Wie oben dargelegt, ist dieser Einwand unzutreffend, begründete die Staatsanwaltschaft doch ihren Entscheid (vgl. Urk. 6 S. 5). Weitere Gründe ge- gen die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit kommt er den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht nach, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 11.1.Dass der Beschwerdegegner 1 den Sekundenkleber nach eigenen Aussagen wissentlich und willentlich am Briefkasten angebracht hat in der Absicht, das tem- poräre Namensschild anzubringen (Urk. 9/5.1 F/A 5; Urk. 9/5.2 F/A 18 ff.), vermag kein tatbestandsmässiges, (eventual-)vorsätzliches Handeln desselben zu begrün- den. Vielmehr erscheint sein Handeln in Anbetracht der Vorgeschichte (wiederhol- tes Entfernen des temporären Namensschildes durch den Beschwerdeführer, infol- gedessen die Post des Beschwerdegegners 1 nicht zugestellt werden konnte) nachvollziehbar. Dass für den Beschwerdegegner 1 grundsätzlich voraussehbar war, dass der Einsatz von Sekundenkleber an einem Briefkasten zu Verklebungen führen kann, ändert daran ebenso wenig wie das Argument des Beschwerdefüh- rers, der Beschwerdegegner 1 habe sich nicht einmal darum bemüht, die entstan- dene Verschmutzung zu reinigen. Ohnehin erschliesst sich nicht, welchen Grund der Beschwerdegegner 1 gehabt haben sollte, den auch von ihm benutzten Brief- kasten vorsätzlich zu verschmutzen. Somit ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhal- ten, dass sich ein (eventual-)vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 1 je- denfalls nicht rechtsgenügend erstellen lässt.

- 16 - 11.2.Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner 1 einräumte, das Türschloss am vom Beschwerdeführer benutzten Badezimmer entfernt zu haben. Zur Begrün- dung gab er an, der Beschwerdeführer habe nicht mehr mit ihm und C._____ ge- redet und angefangen, in der ganzen Wohnung, ausser in ebendiesem Badezim- mer, den Strom abzustellen und das zweite Badezimmer abzuschliessen, weshalb sie ihr Wohnrecht nicht mehr hätten wahrnehmen bzw. dort nicht mehr hätten zur Toilette gehen können. Daher habe er das Türschloss demontiert, damit er an die Sicherung habe gelangen und den Strom wieder einschalten können (Urk. 9/5.1 F/A 6; Urk. 9/5.2 F/A 23). Diese Darstellung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Entgegen seiner Ansicht ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 (even- tual-)vorsätzlich gehandelt haben soll, zumal sich dessen Erklärung für sein Han- deln als plausibel erweist und sich nicht widerlegen lässt. Letztlich liegt auch in diesem Punkt eine rein zivilrechtliche Streitigkeit über den Umfang des Nutzungs- rechts vor, welche nicht vor einem Strafgericht zu klären ist. So lässt sich der sub- jektive Tatbestand der Sachbeschädigung offensichtlich nicht erstellen. Dass der Beschwerdegegner 1 das Türschloss nicht nur demontiert, sondern auch entfernt haben soll, was offenbar den Kauf eines Ersatzschlosses durch den Beschwerde- führer nötig machte, ändert daran nichts. Ob mit Bezug auf den Vorwurf der Sach- beschädigung auch eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 52 StGB in Be- tracht käme, kann nach dem Gesagten offen bleiben.

E. 12 Somit erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2; Urk. 3).

2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen

- 17 - Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die Be- schwerde und damit auch eine Zivilklage von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ausgeschlossen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Auch dem Beschwerdegegner 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen. - 18 -
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Einschreiben mit Rückschein)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad ... (gegen Empfangsbestäti-  gung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 19 - Zürich, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240385-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 23. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Oktober 2024

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen seinen vormaligen WG-Mitbewohner B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Freiheits- beraubung etc. Gemäss Strafanzeige soll der Beschwerdegegner 1 u.a. den ge- meinsamen Briefkasten mit Sekundenkleber verschmutzt, das Türschloss zum se- paraten Badezimmer des Beschwerdeführers demontiert und entfernt, den Be- schwerdeführer auf den Balkon ausgesperrt und ihn mehrfach geschlagen haben (Urk. 9/1).

2. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen den Beschwerdegegner 1 ge- führte Strafuntersuchung ein (Urk. 6).

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wieder aufzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerde- führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 9). Da sich die Be- schwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

5. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfü- gung nicht beanstandet, soweit sich diese auf den Tatvorwurf der Nötigung/Dro- hung bezieht. Darauf ist somit im Folgenden nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die Vorwürfe der Sachbeschädigung mit Bezug auf den Wasserhahn in der Küche so- wie des Verkratzens/Verstopfens von Türschlössern durch den Beschwerdegeg- ner 1, finden sich doch in der Beschwerdeschrift hierzu keine Ausführungen.

- 3 - II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er moniert, die Staatsanwaltschaft habe die Strafun- tersuchung betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung durch das Verschmie- ren von Kot ohne Begründung eingestellt (vgl. Urk. 2 S. 6). Dies trifft nicht zu: Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung hierzu ausgeführt, es sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 diesen Vor- wurf bestreite, womit im Falle einer Anklageerhebung eine "Aussage gegen Aus- sage"-Konstellation vorliege, wobei keine der Aussagen der Beteiligten mehr über- zeuge. Folglich lasse sich dieser Tatvorwurf nicht rechtsgenügend erstellen und im Falle einer Anklageerhebung würde mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch ergehen (Urk. 6 S. 5). Damit kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht ohne Weiteres nach und es liegt keine Gehörsverletzung vor.

3. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen des Beschwerdegegners 1 wieder und erwog sodann zusammenge- fasst, der Tatverdacht beruhe auf der Strafanzeige des Beschwerdeführers, mit welcher dieser Fotos und Videoaufnahmen als Beweismittel eingereicht habe. In Bezug auf die am Briefkasten entstandenen Verklebungen habe sich der Be- schwerdegegner 1 verantwortlich gezeigt. So habe er angegeben, dass diese durch das Anbringen des Namensschildes mittels Sekundenkleber entstanden seien. Der Beschwerdegegner 1 hätte die Verklebungen zwar voraussehen können, womit diese vermeidbar gewesen wären. Es könne ihm allenfalls ein fahrlässiges, aber kein (wie tatbestandsmässig vorausgesetztes) (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen bzw. rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb im Falle einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch ergehen würde. Der Beschwerdegegner 1 habe nicht bestritten, das Türschloss zum Bade- zimmer des Beschwerdeführers entfernt zu haben. Jedoch lasse sich ein Tür-

- 4 - schloss erfahrungsgemäss (de-)montieren, ohne dass dieses dadurch beschädigt werden müsse. Ob mit der blossen Entfernung des Türschlosses eine Sachbeschä- digung im strafrechtlichen Sinne vorliege, könne dahingestellt bleiben, da dem Be- schwerdegegner 1 ohnehin nicht rechtsgenügend ein strafrechtlich relevantes Ver- halten nachgewiesen werden könne, zumal die Aussagen der Beteiligten einander gegenüberstünden und keine der Aussagen glaubhafter sei. Damit würde auch in- soweit mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch ergehen. Eine Einstellung betreffend die Vorwürfe der Sachbeschädigung wäre zudem auch in Anwendung von Art. 52 StGB angezeigt, sollte auf eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 erkannt werden, zumal es sich bei den beanstandeten Sachbeschädigungen um solche handle, deren Schuld und Tatfolgen wahrlich als gering einzustufen seien. Überdies handle es sich insoweit wohl um eine mietrecht- liche Streitigkeit, für deren Beurteilung offensichtlich nicht die Strafverfolgungsbe- hörden, sondern das Zivil- resp. das Mietgericht zuständig sei. Der Beschwerdegegner 1 bestreite den Vorwurf, den Beschwerdeführer auf den Balkon gedrängt und ihn bewusst ausgesperrt zu haben, bzw. er erkläre dies als ein "Versehen." Der vom Beschwerdeführer dazu eingereichte Videobeweis, auf welchem der Beschwerdegegner 1 weder zu sehen noch zu hören sei, könne kei- nen Aufschluss darüber geben, was tatsächlich vorgefallen sei. Bei dieser Sach- lage sei kein durch den Beschwerdegegner 1 begangenes Delikt erkennbar, ge- schweige denn ihm rechtsgenügend nachzuweisen, weshalb im Falle einer Ankla- geerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch ergehen würde. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der Beschwerdegegner 1 habe ein-, zweimal sein Duschmittel sowie sein Toilettenpapier gebraucht, was Letzterer bestreite. Ob der Beschwerdegegner 1 diese Produkte des Beschwerde- führers tatsächlich verwendet resp. "gestohlen" habe, lasse sich nicht rechtsgenü- gend nachweisen, zumal als Beweismittel einzig die sich entgegenstehenden Aus- sagen der Beteiligten vorlägen, wobei keine der Aussagen glaubhafter erscheine als die andere und daher im Falle einer Anklageerhebung ein Freispruch sehr wahr- scheinlich erschiene. In Anbetracht der – vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten – geringen Menge an gestohlenen Produkten sei ohnehin von einer geringen

- 5 - Schuld und Tatfolge auszugehen, womit sich in Anwendung von Art. 52 StGB eine Einstellung rechtfertige. Auch der Vorwurf, wonach der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer den Zugang zum Kellerabteil resp. dessen Sachen verwehrt haben solle, werde von Ersterem bestritten und damit begründet, dass er ein Vorhängeschloss zwecks Diebstahlsicherung angebracht habe. Die entgegenstehende Aussage des Be- schwerdeführers, wonach ihm der Beschwerdegegner 1 absichtlich den Zugang zum Kellerabteil verwehrt habe, erscheine weder mehr noch weniger überzeugend als jene des Beschwerdegegners 1. Das vom Beschwerdeführer dazu eingereichte Beweisfoto, auf welchem ein mit einem Vorhängeschloss versehenes Kellerabteil zu sehen sei, vermöge die Vorwürfe nicht zu belegen. Bei dieser Sachlage sei kein durch den Beschwerdegegner 1 begangenes Delikt erkennbar, geschweige denn könne ihm eine Sachentziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihn wiederholt geschlagen, mitunter als er geschlafen habe. Damit eine beschul- digte Person bestraft werden könne, müsse die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung um- schreiben. Diesbezüglich fehlten in der Strafanzeige sämtliche Angaben und der Beschwerdeführer habe auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 12. Juni 2024 die Tatausführung nicht näher beschreiben können (z.B. wie und in welchem Zeitraum er geschlagen worden sei). Als einziges Beweismittel bleibe dessen Aussage, welche jener des Beschwerdegegners 1 gegenüberstehe. Mithin liege im Falle einer Anklage eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor. Da keine der Aussagen mehr zu überzeugen vermöge, erschiene im Falle einer An- klage ein Freispruch sehr wahrscheinlich (Urk. 6).

4. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, die Begründung, dass sich der Vorwurf der Körperverletzung/Tätlichkeit nicht anklagegenügend um- schreiben lasse, sei für eine Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen und somit un- zulässig. Er habe angegeben, dass er in den Monaten August und September 2023

- 6 - wiederholt durch den Beschwerdegegner 1 geschlagen worden sei. Seine Angaben genügten, um einen Anklagesachverhalt zu umschreiben. Er habe bereits im Okto- ber 2023 Strafanzeige eingereicht, sei aber nie polizeilich einvernommen worden. Erst rund 10 Monate später sei er staatsanwaltschaftlich befragt worden, weshalb er sich nicht mehr an die genauen Tage und Uhrzeiten der Angriffe habe erinnern können. Sodann sei unklar, weshalb im Verfahren des Beschwerdegegners 1 ge- gen ihn (den Beschwerdeführer) genügend Angaben vorgelegen hätten, um An- klage zu erheben, im vorliegenden Verfahren, welchem der gleiche Sachverhalt zugrunde liege, hingegen nicht. Zudem hätte der genaue Zeitpunkt der Übergriffe z.B. anhand des Zeitstempels des eingereichten Videos und der Fotos ermittelt werden können. Im Video sei klar zu sehen, wie er vom Beschwerdegegner 1 ge- schlagen werde, womit das Video dessen Aussagen diametral widerspreche. Zu- dem habe er Fotos von Hämatomen, Kratzern und Verletzungen eingereicht, womit eine tätliche Auseinandersetzung erstellt sei. Insgesamt erscheine eine Verurtei- lung des Beschwerdegegners 1 wahrscheinlicher als ein Freispruch. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung zeige der Videobeweis, dass die Balkon- türe verschlossen und in der Wohnung niemand zu sehen sei. Der Beschwerde- gegner 1 sei zudem im Spiegelbild der Glastür erkennbar. Ohne Begründung schenke die Staatsanwaltschaft dessen Aussage, wonach das Aussperren ein Ver- sehen gewesen sei, mehr Glauben. Seine eigenen Aussagen seien indes glaub- hafter, stelle doch das von ihm eingereichte Beweisfoto des Balkons und des darauf befindlichen Liegestuhls in Frage, wie der Beschwerdegegner 1 ihn auf dem nur 10 m2 kleinen Balkon nicht habe sehen können. Die Aussagen des Beschwerde- gegners 1 seien knapp, rudimentär, widersprüchlich und widersprächen der allge- meinen Lebenserfahrung. Es dränge sich daher eine Anklageerhebung auf. Betreffend Sachbeschädigung am Briefkasten halte die Staatsanwaltschaft selber fest, dass der Beschwerdegegner 1 habe voraussehen können, dass der Einsatz von Sekundenkleber an einem Briefkasten zu Verklebungen führen könne, womit diese vermeidbar gewesen wären. Dies erfülle bereits das Tatbestandsmerk- mal des Vorsatzes. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 zugegeben, dass er den

- 7 - Sekundenkleber wissentlich und willentlich am Briefkasten angebracht habe, wes- halb ihm ohne Weiteres ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könne. Der Beschwerdegegner 1 bestreite nicht, das Türschloss zu seinem (des Be- schwerdeführers) Badezimmer entfernt zu haben, weshalb der subjektive Tatbe- stand erfüllt sei, habe er doch zugegeben, vorsätzlich gehandelt zu haben. Straf- rechtlich nicht klar und irrelevant sei, was die Staatsanwaltschaft mit ihrem Verweis auf das Demontieren eines Türschlosses begründen wolle, zumal dieses Vorgehen mindestens eine halbe Stunde in Anspruch nehme und der Beschwerdegegner 1 das Türschloss nicht nur demontiert, sondern zusätzlich entfernt habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) ein neues Türschloss habe kaufen müssen. Sämtliche Tat- bestandsmerkmale seien erfüllt. Zudem sei unklar, inwiefern Schuld und Tatfolgen geringfügig sein sollen. Sowohl die Beschädigung des Briefkastens als auch jene der Badzimmertüre habe der Beschwerdegegner 1 mutwillig verübt. Weder habe dieser sein Handeln bereut und z.B. den Briefkasten gereinigt noch innert nützlicher Frist das Zimmerschloss zurückgegeben. Zudem müsse der Briefkasten durch eine Fachperson gereinigt werden, was schnell Fr. 50.– bis Fr. 100.– koste, und er sel- ber habe ein neues Türschloss kaufen und montieren müssen. Dieses habe eben- falls rund Fr. 100.– gekostet, womit weder Schuld noch Tatfolge gering seien. Der Beschwerdegegner 1 habe zugegeben, dass er seine (des Beschwerde- führers) Toilette und Dusche benutzt habe. Das Benützen bzw. das absichtliche Verschmutzen der Toilette des En-Suite-Badezimmers sei der Beweggrund gewe- sen, weshalb der Beschwerdegegner 1 das Türschloss entfernt habe. Somit sei es falsch, dass Aussage gegen Aussage stehe. Zudem sei die Aussage des Be- schwerdegegners 1, wonach er nicht mehr wisse, ob er nach dem "grossen" Toi- lettengang WC-Papier sowie beim Duschen Duschmittel benutzt habe, nicht glaub- haft. Auch der pauschale Verweis auf Art. 52 StGB genüge nicht. Der Beschwerde- gegner 1 habe hohe kriminelle Energie gezeigt, indem er in sein (des Beschwerde- führers) Badezimmer eingebrochen sei, um seine Dusche und Toilette zu benützen, obschon dieser das gemeinsame Badezimmer hätte benutzen können. Betreffend die Tatfolge könne zudem nicht lediglich auf den Warenwert abgestellt werden, da dies einem Freipass gleichkäme, Gegenstände von geringfügigem Wert zu stehlen.

- 8 - Hinsichtlich des Kellerabteils zeige das Beweisfoto, dass dieses mit einem Vorhängeschloss abgeschlossen gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) folg- lich keinen Zugang gehabt habe. Zudem beweise es, dass sich im Kellerabteil Ge- genstände von ihm befänden. Die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach er den Keller gegen Diebstahl habe schützen wollen, sei nicht glaubhaft, zumal das Kellerabteil mittels Hausschlüssel zur Wohnung abgeschlossen werden könne und somit ausreichend gegen Diebstahl geschützt sei. Der einzige Zweck eines Vor- hängeschlosses sei, ihm (dem Beschwerdeführer) den Zugang zum Kellerabteil zu verwehren. Der Beschwerdegegner 1 habe ausgesagt, dass er ihm (dem Be- schwerdeführer) und dem dritten Mitbewohner (C._____) die Zahlenkombination des Schlosses mitgeteilt habe. Bis heute sei offen, ob die Staatsanwaltschaft sei- nem Beweisantrag, wonach Letzterer zu befragen sei, nachgekommen sei. Dessen Aussage wäre zentral gewesen, um den Sachverhalt festzustellen und die Glaub- haftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners 1 in Frage zu stellen. Eine Verur- teilung im Fall einer Anklageerhebung erscheine wahrscheinlich (Urk. 2).

5. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die

- 9 - mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).

6. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich hinsichtlich der be- anzeigten Tätlichkeiten/Körperverletzung kein anklagegenügender Tatvorwurf um- schreiben lasse und zudem eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliege, weshalb ein Freispruch sehr wahrscheinlich erschiene, ist nicht zu beanstanden: 6.1. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.1). Die Anklageschrift bezeichnet insbeson- dere möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemes- sen ausüben kann (BGE 126 I 19 E. 2a). Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitan- gaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen

- 10 - wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.2; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2). 6.2. Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige (Urk. 9/3 S. 3) und im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 9/6.1 F/A 12 ff.) bleibt völlig unklar, wann, wie oft und wie genau der Be- schwerdegegner 1 ihn geschlagen haben soll. So führte er in der Einvernahme zum Vorwurf der Anzeige aus: "Er kam einfach in mein Zimmer und griff mich an." Auf die Frage, wie er geschlagen worden sei, ob mit der Hand, der Faust etc., antwor- tete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht mehr. Auch auf die Frage nach der Stärke des Schlages blieb der Beschwerdeführer schwammig. Er führte aus, es sei "unterschiedlich" gewesen, teilweise nicht so stark, einmal eben ganz stark. Es sei mehrmals zu Übergriffen gekommen, wie oft wisse er nicht. Er wisse nicht wann und könne auch keinen Zeitraum angeben. Er habe ein Bild am 18. September 2023 gemacht. Die Übergriffe müssten also um den 16./17. September herum ge- wesen sei. Er sei sich nicht sicher, wie viele Vorfälle es gegeben habe. Er denke, es seien ca. zwei bis drei Vorfälle gewesen. Der Beschwerdegegner 1 sei einfach einmal in der Nacht in sein Zimmer gekommen und habe ihn dann geschlagen. Auf die Frage, wie dieser Schlag gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Es sei nicht so, dass er da ein Hämatom davon getragen habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 2) ist nicht ersicht- lich, dass dieses Protokoll "rudimentär und kurz gehalten" wurde. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer zum Vorfall befragt und gab die protokollierten Antworten, was er auch selbst mit der Unterzeichnung der Einvernahme bestätigte. Dass diese vage und diffus blieben, ist nicht der Protokollierung zuzurechnen, sondern den Antworten des Beschwerdeführers. Auch mit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keinen konkreteren Sachverhalt vor, obwohl ihm bewusst ist, dass die Anklagebehörde seine bisheri- gen Ausführungen dazu als nicht genügend konkret erachtete. Wenn er jedoch wei- terhin einzig geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe ihn in den Monaten Au- gust und September 2023 mehrfach geschlagen, genügt dies klarerweise nicht, um

- 11 - einen anklagegenügenden Sachverhalt zu formulieren. Eine auch nur ansatzweise konkrete Tatausführung wird weiterhin nicht beschrieben. Nachdem es offenbar nicht um eine unüberschaubare Vielzahl angeblicher Vorfälle geht, sondern zwei oder drei, vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Verweis auf seine erst rund 10 Monate nach den angeblichen Vorfällen durchgeführte staatsanwaltliche Befragung nichts für sich abzuleiten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er auch einige Monate nach den beanzeigten Taten noch in der Lage wäre, zumindest eine einzige Tatausführung konkret zu beschreiben. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dem Beschwerdegegner 1 wäre im Falle einer Anklageerhe- bung klar, was ihm vorgeworfen wird, und er könne seine Verteidigungsrechte an- gemessen ausüben. 6.3. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass – vor dem Hintergrund der diametral auseinandergehenden Aussagen der Beteiligten und mangels objek- tiver Beweismittel – im Falle einer Anklageerhebung höchstwahrscheinlich ein Frei- spruch des Beschwerdegegners 1 ergehen würde. So lässt sich der vom Beschwer- deführer eingereichten, nur wenige Sekunden langen Videoaufnahme (Urk. 9/4.4) nicht ansatzweise eine Tätlichkeit/Körperverletzung durch den Beschwerdegeg- ner 1 entnehmen. Darauf ist zu hören, dass der Beschwerdeführer den Beschwer- degegner 1 auffordert, ihn nicht anzufassen. Hernach wird die Kameralinse von Händen verdeckt, weshalb der weitere Verlauf der Auseinandersetzung nicht zu sehen ist. Dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer tätlich angegan- gen sein soll, lässt sich der Aufnahme jedenfalls nicht entnehmen. Ebenso unbe- helflich sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von Hämatomen etc. (Urk. 9/4.1 S. 3), lassen diese doch keine Rückschlüsse darauf zu, wie und durch wen diese Verletzungen entstanden sind. Schliesslich vermag der Beschwerdefüh- rer auch mit seinem Verweis auf ein offenbar gegen den Beschwerdegegner 1 ge- führtes Verfahren wegen Tätlichkeiten/Körperverletzung nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen. 6.4. Ohnehin ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, im Falle einer völlig un- substantiierten Strafanzeige einen anklagegenügenden Sachverhalt festzustellen. Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer

- 12 - Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 301 N 6). In- haltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklä- rung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Hand- lung Bezug nimmt (BSK StPO-RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11; vgl. sodann OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1763). Die Straf- anzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die An- handnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBER- TINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Hand- lungen er die beschuldigte Person bezichtigt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (BSK StPO- RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11). 6.5. Nachdem sich den beanzeigten Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen liess, wann, wie oft und wie der Beschwerdegegner 1 ihn geschlagen haben soll (konkrete Tatausführung), war die Staatsanwaltschaft mithin nicht gehalten, nähere Abklärungen zu tätigen. Vielmehr hätte sie bei dieser Aus- gangslage gar gestützt auf Art. 310 StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung erlas- sen können. Gleichwohl befragte sie den Beschwerdeführer dazu, ohne dass die- ser den Sachverhalt näher konkretisieren konnte. Entsprechend war es ohne Wei- teres zulässig, das Verfahren mit Bezug auf diesen Tatvorwurf (gemeinsam mit den weiteren Tatvorwürfen) einzustellen, zumal auch mit der Beschwerde keine kon- kreteren Tatumstände vorgebracht werden.

- 13 - 6.6. Im Ergebnis erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbe- gründet und die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkei- ten/Körperverletzung ist nicht zu beanstanden.

7. Weiter lässt sich auch die beanzeigte Freiheitsberaubung klar nicht rechtsge- nügend erstellen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Videoaufnahme (Urk. 9/4.2) vermag nicht ansatzweise ein vorsätzliches Aussperren auf den Balkon durch den Beschwerdegegner 1 zu belegen. Dass dieser auf dem Video zu sehen sein soll, die Balkontüre verschlossen sei und sich niemand in der Wohnung be- finde, ändert daran nichts. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Platzverhältnissen auf dem Balkon bzw. dem darauf befindlichen Liegestuhl, von welchem er ein Bild eingereicht hat (Urk. 9/8.1), sind unbehelflich. Daraus lässt sich offensichtlich nicht auf ein (eventual-)vorsätzliches Handeln des Beschwerdegeg- ners 1 schliessen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, erweisen sich so- dann weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch jene des Beschwerdegeg- ners 1 (Urk. 9/6.2 F/A 32 ff.; Urk. 9/5.1 F/A 13, Urk. 9/5.2 F/A 28 ff.; Urk. 9/5.3 F/A 6), welche sich diametral widersprechen, als klar glaubhafter. Unter diesen Um- ständen ist die Verfahrenseinstellung auch mit Bezug auf diesen Tatvorwurf zu Recht erfolgt.

8. Auch mit Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls steht Aussage gegen Aus- sage. Weitere objektive Beweismittel fehlen. Zwischen den Beteiligten ist bereits strittig, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des betreffenden Badezimmers das alleinige Nutzungsrecht zustand, was der Beschwerdegegner 1 bestreitet (vgl. Urk. 9/5.1 F/A 7, 14; Urk. 9/5.2 F/A 34). Dabei handelt es sich zudem ohnehin kla- rerweise um eine zivilrechtliche Streitigkeit, welche nicht vor dem Strafgericht zu klären ist.

9. Wenn der Beschwerdegegner 1 einräumte, er habe zwei-, dreimal das betref- fende Badezimmer benutzen müssen (Urk. 9/5.2 F/A 34), lässt sich daraus nicht auf ein strafbares Verhalten desselben schliessen. Selbst wenn er dabei tatsächlich das Toilettenpapier und das Duschmittel bzw. die Seife und das Shampoo des Be- schwerdeführers benutzt haben sollte, liesse sich die (vom Tatbestand geforderte) Aneignungs- und Bereicherungsabsicht nicht erstellen. Denkbar wäre höchstens

- 14 - eine Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB, wobei dieser Straftatbestand bei Baga- tellfällen nicht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 5.2 m.H.). Der Beschwerdeführer hätte aber durch das Benutzen seines Toilettenpapiers oder der Seifen keinen erheblichen Nachteil im Sinne des Tatbe- stands, sondern lediglich eine geringfügige, straflose Beeinträchtigung erlitten. So weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass (angesichts des geringen Werts der angeblich benutzten Sachen) Schuld und Tatfolgen objektiv betrachtet geringfügig erscheinen, weshalb sich auch ohne Weiteres die Anwendung von Art. 52 StGB rechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer dies anders empfindet, än- dert daran nichts, zumal er nicht aufzeigt, welche Folgen die unerlaubte Nutzung für ihn gehabt haben soll. Von einer hohen kriminellen Energie des Beschwerde- gegners 1 kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein, zumal er glaub- haft schilderte, er habe das betreffende Badezimmer deshalb benutzen müssen, weil der Beschwerdeführer im anderen Badezimmer den Strom abgestellt und die- ses mit dem Schlüssel verschlossen habe (Urk. 9/5.1 F/A 6, 14). Im Ergebnis ist die Verfahrenseinstellung auch insoweit nicht zu beanstanden.

10. Ebenso wenig lässt sich dem Beschwerdegegner 1 hinsichtlich der Sachent- ziehung ein strafbares Verhalten nachweisen. Auch insoweit steht Aussage gegen Aussage, wobei keine der beiden Darstellungen deutlich glaubhafter erscheint als die andere. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bild des Vorhänge- schlosses am Kellerabteil (Urk. 9/4.1 S. 2) lässt sich nichts ableiten, belegt dieses doch in keiner Weise, dass der Beschwerdegegner 1 das betreffende Schloss in der Absicht angebracht haben soll, dem Beschwerdeführer den Zugang zu seinen Sachen zu verwehren. Mithin lässt sich der subjektive Tatbestand offensichtlich nicht erstellen, zumal sich die Darstellung des Beschwerdegegners 1, er habe das Schloss zwecks Diebstahlschutz angebracht, nachdem ihm Sachen entwendet worden seien (Urk. 9/5.1 F/A 15; Urk. 9/5.2 F/A 36 f.), nicht widerlegen lässt. Dass das Kellerabteil mittels Schlüssel zur Wohnung habe abgeschlossen werden kön- nen, wie der Beschwerdeführer moniert, ändert daran nichts. Wenn er sodann be- anstandet, der dritte Mitbewohner (C._____) sei nicht dazu befragt worden, ob der Beschwerdegegner 1 ihm die Zahlenkombination des Schlosses mitgeteilt habe, tut dies nichts zur Sache. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 C._____ die Zahlen-

- 15 - kombination nicht mitgeteilt hätte, liesse sich daraus nicht ableiten, dass er dies auch gegenüber dem Beschwerdeführer unterlassen hat. Somit hat die Staatsan- waltschaft diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (Urk. 9/11.4) zu Recht abgewiesen und die Verfahrenseinstellung ist auch insoweit nicht zu be- anstanden.

11. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch die Verfahrenseinstel- lung hinsichtlich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung. Mit Bezug auf den Vor- wurf, der Beschwerdegegner 1 habe die Wohnung mit Kot verschmiert, macht er jedoch einzig geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung in diesem Punkt nicht begründet. Wie oben dargelegt, ist dieser Einwand unzutreffend, begründete die Staatsanwaltschaft doch ihren Entscheid (vgl. Urk. 6 S. 5). Weitere Gründe ge- gen die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit kommt er den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht nach, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 11.1.Dass der Beschwerdegegner 1 den Sekundenkleber nach eigenen Aussagen wissentlich und willentlich am Briefkasten angebracht hat in der Absicht, das tem- poräre Namensschild anzubringen (Urk. 9/5.1 F/A 5; Urk. 9/5.2 F/A 18 ff.), vermag kein tatbestandsmässiges, (eventual-)vorsätzliches Handeln desselben zu begrün- den. Vielmehr erscheint sein Handeln in Anbetracht der Vorgeschichte (wiederhol- tes Entfernen des temporären Namensschildes durch den Beschwerdeführer, infol- gedessen die Post des Beschwerdegegners 1 nicht zugestellt werden konnte) nachvollziehbar. Dass für den Beschwerdegegner 1 grundsätzlich voraussehbar war, dass der Einsatz von Sekundenkleber an einem Briefkasten zu Verklebungen führen kann, ändert daran ebenso wenig wie das Argument des Beschwerdefüh- rers, der Beschwerdegegner 1 habe sich nicht einmal darum bemüht, die entstan- dene Verschmutzung zu reinigen. Ohnehin erschliesst sich nicht, welchen Grund der Beschwerdegegner 1 gehabt haben sollte, den auch von ihm benutzten Brief- kasten vorsätzlich zu verschmutzen. Somit ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhal- ten, dass sich ein (eventual-)vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 1 je- denfalls nicht rechtsgenügend erstellen lässt.

- 16 - 11.2.Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner 1 einräumte, das Türschloss am vom Beschwerdeführer benutzten Badezimmer entfernt zu haben. Zur Begrün- dung gab er an, der Beschwerdeführer habe nicht mehr mit ihm und C._____ ge- redet und angefangen, in der ganzen Wohnung, ausser in ebendiesem Badezim- mer, den Strom abzustellen und das zweite Badezimmer abzuschliessen, weshalb sie ihr Wohnrecht nicht mehr hätten wahrnehmen bzw. dort nicht mehr hätten zur Toilette gehen können. Daher habe er das Türschloss demontiert, damit er an die Sicherung habe gelangen und den Strom wieder einschalten können (Urk. 9/5.1 F/A 6; Urk. 9/5.2 F/A 23). Diese Darstellung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Entgegen seiner Ansicht ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 (even- tual-)vorsätzlich gehandelt haben soll, zumal sich dessen Erklärung für sein Han- deln als plausibel erweist und sich nicht widerlegen lässt. Letztlich liegt auch in diesem Punkt eine rein zivilrechtliche Streitigkeit über den Umfang des Nutzungs- rechts vor, welche nicht vor einem Strafgericht zu klären ist. So lässt sich der sub- jektive Tatbestand der Sachbeschädigung offensichtlich nicht erstellen. Dass der Beschwerdegegner 1 das Türschloss nicht nur demontiert, sondern auch entfernt haben soll, was offenbar den Kauf eines Ersatzschlosses durch den Beschwerde- führer nötig machte, ändert daran nichts. Ob mit Bezug auf den Vorwurf der Sach- beschädigung auch eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 52 StGB in Be- tracht käme, kann nach dem Gesagten offen bleiben.

12. Somit erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. III.

1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2; Urk. 3).

2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen

- 17 - Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die Be- schwerde und damit auch eine Zivilklage von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ausgeschlossen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Auch dem Beschwerdegegner 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen.

- 18 -

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Einschreiben mit Rückschein)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad ... (gegen Empfangsbestäti-  gung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 19 - Zürich, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte