Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung betreffend üble Nachrede etc. gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht an die Hand (Urk. 6).
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Staatskasse."
E. 3 Innert der mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 7, Urk. 10). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 17. Dezember 2024 auf eine Stellung- nahme (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 23. De- zember 2024 vernehmen und folgende Anträge stellen (Urk. 25 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 vollumfänglich ab- zuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu- lasten der Beschwerdeführerin." Nach neuerlicher Fristansetzung mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 28) liess sich die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 vernehmen (Urk. 30).
E. 4 Der Beschwerdegegner 1 lässt hierzu zusammengefasst geltend machen, die Aussage, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin aus der Notlage Profit schlage, erscheine im Gesamtkontext der Beschwerdeschrift als klar nicht strafbar. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin weder die erhal-
- 6 - tenen Schenkungen noch die finanziellen Leistungen in Abrede gestellt. In der Be- schwerdeschrift vom 5. April 2024 an den Bezirksrat Meilen sei hierzu ausgeführt worden, die Zweifel an der Urteilsfähigkeit von C._____ seien auch darauf zurück- zuführen, dass dieser der Beschwerdeführerin mindestens zwei Einfamilienhäuser an bester Lage am Zürichberg (D._____-Strasse … in … Zürich und E._____- Strasse … in … Zürich) geschenkt habe; diese Immobilien hätten sich schon seit Jahrzehnten im Familienbesitz befunden und die damit erzielten Mietzinseinnah- men bildeten einen nicht unerheblichen Bestandteil des Einkommens und der Al- tersvorsorge von C._____. Zudem wurde ausgeführt, dass C._____ der Be- schwerdeführerin abgesehen davon einen Jahreslohn von rund CHF 300'000.– bezahle, welcher nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den von ihr im Teil- zeitpensum erbrachten Dienstleistungen für das 'Family Office' stehe. In diesem Zusammenhang würden die getätigten Äusserungen nicht als ehrverletzend er- scheinen. Selbst wenn sie ehrverletzend wären, so wären sie durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Mithin läge somit eine klare Straflosigkeit vor, die eine Eröffnung ei- nes Strafverfahrens nicht rechtfertigen würde (Urk. 25 S. 4). Sodann sei auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der un- befangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen bei- lege, abzustellen. Im Rahmen einer Prozessschrift dürften Anwälte die Interessen ihrer Klienten auch pointiert vertreten, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen sei dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die Äusse- rungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen würden. (Urk. 25 S. 5). Die beanstandete Aussage sei im konkreten Kontext der gerichtli- chen Eingabe nicht als ehrverletzend zu beurteilen, weil sie sich im Rahmen einer pointierten Darstellung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdegegners 1 bewege. Diese Art von Zuspitzung sei im Rahmen von Prozessschriften zulässig, weil sie weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend sei. Ein durchschnittli- cher unbefangener Dritter würde die Aussage nicht als persönliche Beleidigung der Beschwerdeführerin auffassen, sondern als Argument, das darauf abziele, die Ausnutzung einer schwachen Situation darzulegen und die Interessen des Be- schwerdegegners 1 zu verteidigen. Ferner sei die Aussage als Vermutung prä-
- 7 - sentiert worden. Dies werde durch die gewählte Einleitungsformulierung "Vielmehr ist davon auszugehen, dass…" dargestellt. Weiter sei direkt im Folgeabsatz die Rede von den "Indizien für eine Fremdbestimmung", was ebenfalls für eine zu- rückhaltende Ausdrucksweise spreche (Urk. 25 S. 6).
E. 5 Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik im Wesentlichen geltend ma- chen, dass keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte ergehen dürfen, da keine eindeutige Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 StPO vorliege. Sämtliche Fragen, welche sich über das Vorliegen einer Straflosigkeit hinaus stellten, seien sodann weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Beschwerdegegner 1, sondern vom Sachgericht zu beantworten (Urk. 30 S. 3). Schliesslich lässt sie vorbringen, der Beschwerdegegner 1 behaupte zu Unrecht, dass sie einen Jahreslohn von Fr. 300'000.– erhalte (Urk. 30 S. 2). 6.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. 6.2. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich- sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbe- sondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, nament- lich die berufliche Geltung. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Im Ergebnis ist nicht jede Kritik oder negative Darstel- lung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen
- 8 - oder des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauf- fassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Handelt es sich um einen Text, ist er nicht allein an- hand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BSK StGB-Ri- klin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 16 f., N 20, N 27 ff. m. w.H.). 6.3. Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Äus- serungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und - rechte) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Anwälte sollen nach heutiger Meinung des Bundesgerichts ihren Mandanten innerhalb dieser Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltli- chen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend er- weisen (BSK StGB-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 61, m.w.H., vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3, m.w.H.). Der Rechtferti- gungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezem- ber 2023 E. 2.3, m.w.H.; vgl. BSK StGB-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 64, m.w.H.).
E. 7 Der Beschwerdegegner 1 bzw. seine Rechtsvertreterin hat die zur Anzeige gebrachte Äusserung in der Beschwerdeschrift vom 5. April 2024 an den Bezirks- rat gegen einen Entscheid der KESB Bezirk Meilen gemacht (Urk. 15/1/4/7 S. 10). Mit der beanstandeten Textpassage sollte offenbar die Sorge des Beschwerde- gegners 1 bezüglich seines betagten Vaters und insbesondere seiner Beziehung zu seiner Sekretärin verdeutlicht werden. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob
- 9 - C._____ der Beschwerdeführerin tatsächlich zwei Häuser überschrieben hat. Ge- mäss der genannten Beschwerdeschrift vom 5. April 2024 liess der Beschwerde- gegner 1 in jenem Verfahren beim Bezirksrat jedoch Grundbuchauszüge bezüg- lich der beiden Liegenschaften einreichen (vgl. Urk. 15/1/4/7 S. 6). Die Beschwer- deführerin liess die Übertragung der Häuser auf sie nicht bestreiten (vgl. Urk. 2 und 30). Sie liess lediglich vorbringen, der Beschwerdegegner 1 behaupte in der Beschwerdeantwort zu Unrecht, dass sie einen Jahreslohn von Fr. 300'000.– er- halte (Urk. 30 S. 2). Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Beschwerde- gegners 1 nachvollziehbar und die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer Beziehung zu seinem betagten Vater einen finanziellen Vorteil erwirkt, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Dass die Äusserungen völlig sach- fremd und einzig in der Absicht erfolgt wären, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken, ist nicht ersichtlich. Die beanstandete Formulierung erscheint zwar etwas pointiert, ist aber im Gesamtkontext der Beschwerdeschrift an den Bezirksrat nicht zu beanstanden. Es besteht mithin offenkundig ein Recht- fertigungsgrund, weshalb offen gelassen werden kann, ob die beanstandete Äus- serung überhaupt geeignet ist, die Ehre der Beschwerdeführerin zu verletzen. Aus obigen Ausführungen ergibt sich sodann, dass sich sowohl der Beschwerdegeg- ner 1 als Prozesspartei als auch seine Rechtsanwältin auf Art. 14 StGB berufen können.
E. 8 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- gegner 1 somit zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.
- 10 -
2. Da es sich vorliegend um ein Antragsdelikt handelt, hat die Beschwerdefüh- rerin den obsiegenden anwaltlich verteidigten Beschwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Honorarnote vom 23. De- zember 2024 ein Honorar von Fr. 1'760.– sowie Porti in der Höhe von Fr. 13.60, zzgl. 8,1 MwSt., total Fr. 1'917.25, geltend machen (Urk. 26). Unter Berücksichti- gung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Rechtsvertreters (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV) erscheint die geltend gemachte Entschädigung angemessen. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend zu verpflichten, den Be- schwerdegegner 1 mit Fr. 1'917.25 zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 teilweise (d.h. im Umfang von Fr. 600.-) aus der von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 1'917.25 zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird dem Beschwerdegegner 1 teilweise (im Umfang von Fr. 600.–) aus der Ge- richtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) - 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 12 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240380-O/U/JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 2. Oktober 2024
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung betreffend üble Nachrede etc. gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht an die Hand (Urk. 6).
2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Oktober 2024 im Verfahren aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anzuweisen, die Stra- funtersuchung gegen B._____ unverzüglich zu eröffnen und durchzuführen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Staatskasse."
3. Innert der mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 7, Urk. 10). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 17. Dezember 2024 auf eine Stellung- nahme (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 23. De- zember 2024 vernehmen und folgende Anträge stellen (Urk. 25 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 vollumfänglich ab- zuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu- lasten der Beschwerdeführerin." Nach neuerlicher Fristansetzung mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 28) liess sich die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 vernehmen (Urk. 30).
4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin und des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen.
- 3 - II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom
31. August 2020 E. 2.3).
2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Mit Anzeige vom 3. Mai 2024 habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstattet. Der Beschwerdegegner 1 soll im Rahmen eines Verfahrens bei der KESB Bezirk Mei- len betreffend seinen Vater C._____ durch seine Rechtsanwältin mit Schreiben vom 5. April 2024 geltend gemacht haben, es sei davon auszugehen, dass C._____ wegen seiner Sekretärin, der Beschwerdeführerin, von deren Betreuung er mittlerweile körperlich und mental abhängig sei und die aus dieser Notlage Pro- fit schlage, […] seit Kurzem keine Nähe zu seiner Familie mehr zulasse. Gemäss der Beschwerdeführerin werde ihr in diesem Schreiben ein ethisch-moralisch ver- werfliches Verhalten vorgeworfen, nämlich das Ausnutzen einer Notlage zum ei- genen Profit. Bei diesem Schreiben handle es sich um eine Beschwerde an den Bezirksrat Meilen gegen den Entscheid der KESB Bezirk Meilen betreffend Ver-
- 4 - weigerung der Akteneinsicht (Urk. 6 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 habe vorlie- gend die Auffassung vertreten, dass Erwachsenenschutzmassnahmen für seinen Vater geprüft werden sollten und ihm als nahestehende Person Akteneinsicht in die KESB-Akten zu gewähren sei. Die Gefährdungsmeldung sei gemäss dem Be- schwerdegegner 1 insbesondere auch aus dem Grund gemacht worden, weil der Vater zwei Immobilien in Zürich an die Beschwerdeführerin verschenkt habe. Bei dieser Ausgangslage könne das Schreiben vom 5. April 2024 nur so verstanden werden, als dass der Beschwerdegegner 1 seinen Standpunkt, dass eine Gefähr- dungsmeldung angezeigt und er als nahestehende Person zu gelten habe, Aus- druck habe verleihen wollen. Die Äusserung, dass die Beschwerdeführerin aus ei- ner Notlage Profit schlage, ziele darauf ab, aufzuzeigen, dass C._____ mittels Massahmen geschützt werden solle, und nicht darauf, dass die Beschwerdeführe- rin gedemütigt hätte werden sollen. Somit könne sich der Beschwerdegegner 1 auf seine prozessualen Darlegungspflichten und damit den Rechtfertigungsgrund des gesetzlich erlaubten Handelns nach Art. 14 StGB berufen (Urk. 6 S. 2).
3. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen geltend machen, der Beschwerdegegner 1 habe sich via seine Rechtsanwältin Z._____ ihr gegenüber mutmasslich ehrverletzend geäussert, indem er in der Beschwerde an den Be- zirksrat vom 5. April 2024 Folgendes festgehalten habe: "[…] Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich C._____ von seiner Sekretärin, von deren Betreuung er mittlerweile körperlich und mental abhängig ist und die aus dieser Notlage Profit schlägt, soweit hat beeinflussen lassen, dass er – im klaren Kontrast zu seiner bisherigen frei gewählten Lebensführung – seit kurzem keine Nähe zu seiner Fa- milie mehr zulässt und den Kontakt mit seinen Kindern meidet, mithin systema- tisch von seinem familiären Umfeld abgeschottet und sozial isoliert wird […]" (Urk. 2 S. 4). Mit dieser zitierten Passage – und insbesondere mit der Wendung "aus dieser Notlage Profit schlägt" – bringe der Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechts- anwältin Z._____, zweifelsohne zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin den angeblich bei C._____ vorherrschenden Schwächezustand zu ihren Gunsten bzw. C._____ nach Strich und Faden ausnütze. Es handle sich hierbei offensichtlich
- 5 - um eine Tatsachenbehauptung, welche geeignet sei, ihren Ruf als ehrbaren Men- schen zu beeinträchtigen. Die Vermutung – "ist davon auszugehen" – beziehe sich nicht auf das "aus dieser Notlage Profit schlagen", sondern nur auf das "be- einflussen lassen". Das "aus dieser Notlage Profit schlagen" werde vielmehr als feststehende Tatsache präsentiert. Der Beschwerdegegner 1 werfe ihr ein ethisch-moralisch verwerfliches Verhalten vor, nämlich das Ausnutzen einer Not- lage zum eigenen Profit. Dabei sei die Verbindung bzw. Verknüpfung des klar ne- gativ bewerteten Begriffs "Ausnutzen" mit den Begriffen "Notlage" und "Profit schlagen" zu beachten. Es handle sich folglich um eine ehrrührige Aussage (Urk. 2 S. 6). Ihrerseits liege weder ein Ausnutzen einer Notlage noch ein "Profit schlagen" vor. Entsprechend müsse sie es sich nicht gefallen lassen, gegenüber Dritten fälschlicherweise dieses unehrenhaften Verhaltens bezichtigt zu werden. Dieser Umstand werde dadurch unterstrichen, dass das KESB-Verfahren gegen C._____ eingestellt worden sei, weil alle vier Elemente der Urteilsfähigkeit von C._____, nämlich die Wahrnehmungsfähigkeit, die Wertungsfähigkeit, die Willens- bildung und die Willensäusserung gestützt auf ein Gutachten uneingeschränkt be- jaht worden seien. Die zur Anzeige gebrachte Passage sei alles andere als sach- lich vertretbar. Es gäbe zahlreiche andere Formulierungsvarianten, um zum Aus- druck zu bringen, dass sie von den Kindern von C._____ nicht geduldet werde und C._____ angeblich nicht guttue bzw., dass dieser angeblich schutzbedürftig sei. Der Passus ziele denn auch offenkundig nicht darauf ab, die Schutzbedürftig- keit von C._____ darzulegen, sondern darauf, sie zu denunzieren und als profit- gierige Person darzustellen, welche die Notlage eines alten Mannes ausnutze (Urk. 2 S 7). Schliesslich masse sich die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise die Kompetenzen eines Sachgerichts an, da sie die Ansicht vertrete, der Beschwerdegegner 1 könne sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Über das Vorliegen eines solchen Rechtfertigungsgrundes habe jedoch nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Sachgericht zu entscheiden (Urk. 2 S. 8).
4. Der Beschwerdegegner 1 lässt hierzu zusammengefasst geltend machen, die Aussage, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin aus der Notlage Profit schlage, erscheine im Gesamtkontext der Beschwerdeschrift als klar nicht strafbar. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin weder die erhal-
- 6 - tenen Schenkungen noch die finanziellen Leistungen in Abrede gestellt. In der Be- schwerdeschrift vom 5. April 2024 an den Bezirksrat Meilen sei hierzu ausgeführt worden, die Zweifel an der Urteilsfähigkeit von C._____ seien auch darauf zurück- zuführen, dass dieser der Beschwerdeführerin mindestens zwei Einfamilienhäuser an bester Lage am Zürichberg (D._____-Strasse … in … Zürich und E._____- Strasse … in … Zürich) geschenkt habe; diese Immobilien hätten sich schon seit Jahrzehnten im Familienbesitz befunden und die damit erzielten Mietzinseinnah- men bildeten einen nicht unerheblichen Bestandteil des Einkommens und der Al- tersvorsorge von C._____. Zudem wurde ausgeführt, dass C._____ der Be- schwerdeführerin abgesehen davon einen Jahreslohn von rund CHF 300'000.– bezahle, welcher nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den von ihr im Teil- zeitpensum erbrachten Dienstleistungen für das 'Family Office' stehe. In diesem Zusammenhang würden die getätigten Äusserungen nicht als ehrverletzend er- scheinen. Selbst wenn sie ehrverletzend wären, so wären sie durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Mithin läge somit eine klare Straflosigkeit vor, die eine Eröffnung ei- nes Strafverfahrens nicht rechtfertigen würde (Urk. 25 S. 4). Sodann sei auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der un- befangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen bei- lege, abzustellen. Im Rahmen einer Prozessschrift dürften Anwälte die Interessen ihrer Klienten auch pointiert vertreten, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen sei dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die Äusse- rungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen würden. (Urk. 25 S. 5). Die beanstandete Aussage sei im konkreten Kontext der gerichtli- chen Eingabe nicht als ehrverletzend zu beurteilen, weil sie sich im Rahmen einer pointierten Darstellung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdegegners 1 bewege. Diese Art von Zuspitzung sei im Rahmen von Prozessschriften zulässig, weil sie weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend sei. Ein durchschnittli- cher unbefangener Dritter würde die Aussage nicht als persönliche Beleidigung der Beschwerdeführerin auffassen, sondern als Argument, das darauf abziele, die Ausnutzung einer schwachen Situation darzulegen und die Interessen des Be- schwerdegegners 1 zu verteidigen. Ferner sei die Aussage als Vermutung prä-
- 7 - sentiert worden. Dies werde durch die gewählte Einleitungsformulierung "Vielmehr ist davon auszugehen, dass…" dargestellt. Weiter sei direkt im Folgeabsatz die Rede von den "Indizien für eine Fremdbestimmung", was ebenfalls für eine zu- rückhaltende Ausdrucksweise spreche (Urk. 25 S. 6).
5. Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik im Wesentlichen geltend ma- chen, dass keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte ergehen dürfen, da keine eindeutige Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 StPO vorliege. Sämtliche Fragen, welche sich über das Vorliegen einer Straflosigkeit hinaus stellten, seien sodann weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Beschwerdegegner 1, sondern vom Sachgericht zu beantworten (Urk. 30 S. 3). Schliesslich lässt sie vorbringen, der Beschwerdegegner 1 behaupte zu Unrecht, dass sie einen Jahreslohn von Fr. 300'000.– erhalte (Urk. 30 S. 2). 6.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. 6.2. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich- sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbe- sondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, nament- lich die berufliche Geltung. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Im Ergebnis ist nicht jede Kritik oder negative Darstel- lung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen
- 8 - oder des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauf- fassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Handelt es sich um einen Text, ist er nicht allein an- hand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BSK StGB-Ri- klin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 16 f., N 20, N 27 ff. m. w.H.). 6.3. Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Äus- serungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und - rechte) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Anwälte sollen nach heutiger Meinung des Bundesgerichts ihren Mandanten innerhalb dieser Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltli- chen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend er- weisen (BSK StGB-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 61, m.w.H., vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3, m.w.H.). Der Rechtferti- gungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezem- ber 2023 E. 2.3, m.w.H.; vgl. BSK StGB-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 64, m.w.H.).
7. Der Beschwerdegegner 1 bzw. seine Rechtsvertreterin hat die zur Anzeige gebrachte Äusserung in der Beschwerdeschrift vom 5. April 2024 an den Bezirks- rat gegen einen Entscheid der KESB Bezirk Meilen gemacht (Urk. 15/1/4/7 S. 10). Mit der beanstandeten Textpassage sollte offenbar die Sorge des Beschwerde- gegners 1 bezüglich seines betagten Vaters und insbesondere seiner Beziehung zu seiner Sekretärin verdeutlicht werden. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob
- 9 - C._____ der Beschwerdeführerin tatsächlich zwei Häuser überschrieben hat. Ge- mäss der genannten Beschwerdeschrift vom 5. April 2024 liess der Beschwerde- gegner 1 in jenem Verfahren beim Bezirksrat jedoch Grundbuchauszüge bezüg- lich der beiden Liegenschaften einreichen (vgl. Urk. 15/1/4/7 S. 6). Die Beschwer- deführerin liess die Übertragung der Häuser auf sie nicht bestreiten (vgl. Urk. 2 und 30). Sie liess lediglich vorbringen, der Beschwerdegegner 1 behaupte in der Beschwerdeantwort zu Unrecht, dass sie einen Jahreslohn von Fr. 300'000.– er- halte (Urk. 30 S. 2). Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Beschwerde- gegners 1 nachvollziehbar und die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer Beziehung zu seinem betagten Vater einen finanziellen Vorteil erwirkt, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Dass die Äusserungen völlig sach- fremd und einzig in der Absicht erfolgt wären, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken, ist nicht ersichtlich. Die beanstandete Formulierung erscheint zwar etwas pointiert, ist aber im Gesamtkontext der Beschwerdeschrift an den Bezirksrat nicht zu beanstanden. Es besteht mithin offenkundig ein Recht- fertigungsgrund, weshalb offen gelassen werden kann, ob die beanstandete Äus- serung überhaupt geeignet ist, die Ehre der Beschwerdeführerin zu verletzen. Aus obigen Ausführungen ergibt sich sodann, dass sich sowohl der Beschwerdegeg- ner 1 als Prozesspartei als auch seine Rechtsanwältin auf Art. 14 StGB berufen können.
8. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- gegner 1 somit zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.
- 10 -
2. Da es sich vorliegend um ein Antragsdelikt handelt, hat die Beschwerdefüh- rerin den obsiegenden anwaltlich verteidigten Beschwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Honorarnote vom 23. De- zember 2024 ein Honorar von Fr. 1'760.– sowie Porti in der Höhe von Fr. 13.60, zzgl. 8,1 MwSt., total Fr. 1'917.25, geltend machen (Urk. 26). Unter Berücksichti- gung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Rechtsvertreters (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV) erscheint die geltend gemachte Entschädigung angemessen. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend zu verpflichten, den Be- schwerdegegner 1 mit Fr. 1'917.25 zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 teilweise (d.h. im Umfang von Fr. 600.-) aus der von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 1'917.25 zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird dem Beschwerdegegner 1 teilweise (im Umfang von Fr. 600.–) aus der Ge- richtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)
- 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 12 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri