Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 15. Juni 2023 liess A._____ (fortan Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen üb- ler Nachrede etc. gegen den in den USA wohnhaften B._____ (fortan Beschwerde- gegner) erstatten und entsprechend Strafantrag stellen. Dem Beschwerdegegner wird vorgeworfen, anlässlich einer staatsanwaltschaftlich geführten Einvernahme den Beschwerdeführer (in einem bestimmten, noch darzulegenden Kontext) als "Gauner" bezeichnet zu haben. Er habe den englischen Ausdruck "Crook" verwen- det, was von der amtlichen Übersetzerin grundsätzlich zutreffend als "Gauner" übersetzt worden sei. Die Wortbedeutung von Gauner sei aber auch mit "Betrüger" gleichzusetzen, was sich aus der Etymologie des Wortes und ebenso gestützt auf die Definition gemäss Duden und Wikipedia ergebe. Damit werde dem Beschwer- deführer vorgeworfen, einen Betrug bzw. im strafrechtlichen Sinne ein Verbrechen begangen zu haben, was ehrverletzend sei (Urk. 15/3).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, es folge aus dem allgemeinen Anzeigerecht gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO, dass es gemäss Art. 14 StGB rechtmässig sei, den Strafbehörden ernste Ver- dachtsgründe mitzuteilen (mit Hinweis auf BGE 135 IV 177). Die Staatsanwalt- schaft führe gegen den Beschwerdeführer (Anzeigeerstatter) ein Strafverfahren. Aufgrund dieses Verfahrens sei es notorisch im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO, dass gegen diesen ernsthafte Verdachtsmomente bestehen würden. Die Un- schuldsvermutung und eine mögliche Entlastung würden daran nichts ändern. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Satz sei im Kontext von sachlichen Ausfüh- rungen über die entsprechenden Verdachtsgründe erfolgt. Dadurch sei die Äusse- rung in gerechtfertigter Weise erfolgt (Urk. 3 S. 1 f.).
- 4 - Zudem führe die Bezeichnung als "Gauner" auch nicht zum Vorwurf der Beschimp- fung. Mit Hinweis auf gerade dieses Wort habe das Bundesgericht (vgl. BGE 80 IV 56 [Regeste]) erkannt, "wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen ein beschimpfendes Werturteil äussert, das er für berechtigt hält, ist der Beschimpfung nicht schuldig." Dies gelte gleichermassen für die Privatkläger-Auskunftsperson, die ebenfalls eine Aussagepflicht habe. Somit sei die schuldhafte Erfüllung eines Ehrverletzungstatbestands von vornherein ausgeschlossen (Urk. 3 S. 2).
E. 1.2 Mit der Beschwerde wird unter Verweis auf die Strafanzeige (Urk. 15/3) gel- tend gemacht, die Übersetzerin habe den Begriff "Crook" grundsätzlich richtig mit "Gauner" übersetzt; Gauner bedeute aber gleichzeitig auch "Betrüger". Die Staats- anwaltschaft versuche nun darzutun, dass ein Privatkläger über den Beanzeigten alles sagen dürfe, ohne sich wegen Ehrverletzung schuldig zu machen. Dabei be- rufe sie sich auf einen 70 Jahre alten Bundesgerichtsentscheid, der nicht einschlä- gig sei. Anders als in jenem Urteil [BGE 80 IV 56] betreffend einen Zeugen, gelte der Beschwerdegegner in der Rolle als Privatkläger im Strafprozess als Partei und sei direkt am Ausgang des Verfahrens interessiert (Urk. 2 S. 3 f.). Selbstverständlich dürfe ein Anzeigeerstatter den Sachverhalt schildern, dies müsse er sogar; dennoch gebe es rechtliche Schranken, wie man den Prozessgeg- ner (hier den Beschwerdeführer) bezeichnen dürfe. Formulierungen wie "Ich fühle mich von meinem Geschäftspartner hintergangen bzw. betrogen." seien erlaubt, nicht jedoch die Bezeichnung als Gauner und Betrüger. Denn mit Letzterem werde nicht etwa ein Werturteil abgegeben, sondern die objektive Feststellung, wonach er ein Betrüger sei, geradezu zur Tatsache erhoben. Der Beschwerdegegner habe dabei sehr wohl um die Wirkung seiner Worte gewusst (Urk. 3 S. 4 f.). 2.
E. 2 es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine gehörige Strafun- tersuchung zu führen (Rückweisung);
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
- 5 - StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nicht- anhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer-Urteile 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; 7B_115/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermes- sensspielraum (BGer-Urteil 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hin- weis auf BGE 137 IV 122 E. 3.2).
E. 2.2 Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- manden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Den Tatbestand erfüllen (nur) ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über die verletzte Person gegenüber Drittpersonen; nicht etwa sog. Werturteile (sie fallen unter den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB). Ob die Tat- sachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB; BGer-Urteil 6B_1131/2021 vom
12. Januar 2022 E. 5.1.2). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massge- bend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (BGer-Urteil 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Ehrverletzungstatbestände ge- mäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstän- diger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehr- verletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.1). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
- 6 - 3.
E. 3 es sei die Staatsanwaltschaft überdies anzuweisen, die Strafun- tersuchung nunmehr beförderlich und beschleunigt an die Hand zu nehmen und durchzuführen;
E. 3.1 Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner anlässlich seiner Ein- vernahme als Privatkläger am 29. März 2023 den Beschwerdeführer, gegen wel- chen ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs und ungetreuer Geschäfts- besorgung geführt wird (oder wurde), in englischer Sprache als "Crook" bezeich- nete, was von der anwesenden Übersetzerin als "Gauner" übersetzt wurde. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Protokoll (Urk. 20/1 S. 16 F/A 48). Der Be- schwerdeführer stellt dabei grundsätzlich nicht in Frage, dass die Übersetzung zu- treffend erfolgte, sondern macht geltend, die Wortbedeutung von Gauner sei dar- über hinaus gleichzusetzen mit einem Betrüger (Urk. 2 S. 3). Anhand der Akten ergibt sich folgende Ausgangslage: Im Protokoll wurde aussch- liesslich und zutreffend die Übersetzung "Gauner" erfasst; auf eine potentielle Über- setzung im Sinne von Betrüger wurde gerade nicht abgestellt, mithin solches in der konkreten Situation nicht erwähnt. Die Protokollierung erfolgte auch allein in der Verfahrenssprache (Deutsch; vgl. Art. 78 Abs. 2 StPO); das englische Wort Crook wurde nicht protokolliert. Der Beschwerdegegner weist zurecht darauf hin, dass da- mals anlässlich der fraglichen Einvernahme weder der Beschwerdeführer noch seine Verteidigung gegen die Übersetzung opponierten (Urk. 19 S. 3); die Überset- zung verblieb demnach unbestritten. Auch insofern wird nachfolgend allein der Aus- druck "Gauner" als relevant zu erachten sein. Auf eine anderweitige, allenfalls mög- liche Bedeutung von Crook bzw. Gauner als Betrüger – wie vom Beschwerdeführer unter Berufung auf die Etymologie des Wortes bemüht – ist nicht weiter einzuge- hen.
E. 3.2 Anlässlich der fraglichen Einvernahme wurde der Beschwerdegegner von der Staatsanwaltschaft gefragt, wie er die Funktion des Beschwerdeführers im Zeit- raum zwischen 2012 und ca. 2015 im C._____-Konzern wahrgenommen habe; dar- auf antwortet dieser gemäss einschlägiger Übersetzung im Protokoll: Sein Eindruck in Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers habe sich mit der Zeit verändert. [...]. Später, etwa 2016/2017, sei deutlich geworden, dass dieser sowohl die D._____ als auch C._____ wie auch die Stiftung, vertreten habe und ein Gauner sei. Er habe eine zentrale Rolle in der riesigen Veruntreuung gespielt, die stattge-
- 7 - funden habe (Urk. 20/1 S. 16 F/A 48). Damit hat der Beschwerdegegner unmiss- verständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen eigenen, persönlichen Ein- druck als subjektive Einschätzung in Bezug auf den Beschwerdeführer schilderte und die betreffende Aussage nicht etwa im Sinne einer Tatsachenbehauptung äus- serte. Rechtsprechungsgemäss gilt die Bezeichnung einer Person als Gauner – ebenso Schurke oder Schuft – denn auch regelmässig als Werturteil (so etwa gemäss BGer-Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016, E. 3.2.1 und E. 3.8.2; einschlägig auch der von der Staatsanwaltschaft zit. BGE 80 IV 56 E. 3). Folglich fällt die inkriminierte Aussage nicht in den Anwendungsbereich der üblen Nachrede oder Verleumdung im Sinne von Art. 173 f. StGB – denn beide erfordern eine Tatsachenbehauptung.
E. 3.3 Der Beschwerdegegner wurde zu Beginn der Einvernahme darauf hingewie- sen, dass er als Privatkläger zur Aussage verpflichtet sei (Urk. 20/1 S. 2 F/A 4 mit Hinweis auf Art. 181 Abs. 2 StPO). Ihm kommt im Strafverfahren damit die Rolle als Privatkläger zu (einvernommen als Auskunftsperson, Protokoll Urk. 20/1 S. 1 f. F/A 3 mit Hinweis auf Art. 178 lit. a StPO). Damit gilt (oder galt) er in jenem Verfah- ren als Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Das Bundesgericht hat auch in Be- zug auf Prozessparteien – und nicht nur für Auskunftspersonen und/oder Zeugen als sog. Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO (vgl. wiederum BGE 80 IV 56) – festgehalten, dass sie sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB berufen können (so auch in jüngeren Entscheiden: BGer-Urteil 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 177 E. 4). Folglich kann sich der Beschwerdegegner – soweit der Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB überhaupt im Raum steht – bei der Ausgangslage, dass er als Privatkläger auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin pflichtgemäss aussagte, auf Art. 14 StGB berufen. Dies rechtfertigt sich auch des- halb, weil die betreffende Äusserung des Beschwerdegegners sachbezogen er- folgte.
- 8 -
E. 3.4 Damit ging die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zurecht davon aus, dass eine schuldhafte Erfüllung eines Ehrverletzungstatbestands durch den Beschwerdegegner von vorneherein ausgeschlossen sei, weshalb sie (eben- falls zurecht) eine Untersuchung gegen jenen nicht anhand nahm. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt; folglich sind ihm die Kosten des Beschwerdever- fahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO). 2. Der Beschwerdegegner obsiegt und ist daher für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat die entsprechen- den Aufwendungen mit der Erhebung seiner Beschwerde verursacht; in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO richtet sich der Entschädigungsanspruch da- her gegen ihn. Angesichts der gesamten Umstände – der Beschwerdegegner liess eine von seiner Verteidigung verfasste Stellungnahme von ca. sieben Seiten ein- reichen (vgl. Urk. 19), wobei von keinem grossen Aufwand bei relativ geringer Be- deutung und Verantwortung in der betreffenden Sache auszugehen ist – erscheint es angemessen, die Entschädigung auf total Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest- zusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner auszurichten und dabei aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
- 9 - Es wird beschlossen:
E. 4 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zulasten des Staates.
- 3 - Am 23. Oktober 2024 leistete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss und in- nert Frist (gem. Urk. 5) eine Prozesskaution im Betrag von Fr. 2'500.– auf das be- treffende Konto des Obergerichts (Urk. 10, Nachweis Gutschrift). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten in elektronischer Form (vgl. Urk. 15/1–3); weiter reichte sie eine Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters Dr. iur. Y1._____ vom 7. November 2024 Stellung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 19 S. 2; Beilagen gem. Urk. 20). Der Beschwerdeführer replizierte am 27. November 2024 und hielt an den bisherigen Anträgen fest (Urk. 24). Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündi- gung, vgl. Urk. 5 S. 5) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsiden- ten gefällt. II. 1.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– auszurichten. Die Entschädigung wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad … (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. R. Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240351-O/BEE>HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 13. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 13. September 2024
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 15. Juni 2023 liess A._____ (fortan Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen üb- ler Nachrede etc. gegen den in den USA wohnhaften B._____ (fortan Beschwerde- gegner) erstatten und entsprechend Strafantrag stellen. Dem Beschwerdegegner wird vorgeworfen, anlässlich einer staatsanwaltschaftlich geführten Einvernahme den Beschwerdeführer (in einem bestimmten, noch darzulegenden Kontext) als "Gauner" bezeichnet zu haben. Er habe den englischen Ausdruck "Crook" verwen- det, was von der amtlichen Übersetzerin grundsätzlich zutreffend als "Gauner" übersetzt worden sei. Die Wortbedeutung von Gauner sei aber auch mit "Betrüger" gleichzusetzen, was sich aus der Etymologie des Wortes und ebenso gestützt auf die Definition gemäss Duden und Wikipedia ergebe. Damit werde dem Beschwer- deführer vorgeworfen, einen Betrug bzw. im strafrechtlichen Sinne ein Verbrechen begangen zu haben, was ehrverletzend sei (Urk. 15/3). 2. Mit Verfügung vom 13. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht anhand (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2; in rechtsgültiger Form nach entsprechender Aufforderung des Gerichts: Urk. 8) und beantragte folgendes:
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2024 im Verfahren … aufzuheben;
2. es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine gehörige Strafun- tersuchung zu führen (Rückweisung);
3. es sei die Staatsanwaltschaft überdies anzuweisen, die Strafun- tersuchung nunmehr beförderlich und beschleunigt an die Hand zu nehmen und durchzuführen;
4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zulasten des Staates.
- 3 - Am 23. Oktober 2024 leistete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss und in- nert Frist (gem. Urk. 5) eine Prozesskaution im Betrag von Fr. 2'500.– auf das be- treffende Konto des Obergerichts (Urk. 10, Nachweis Gutschrift). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten in elektronischer Form (vgl. Urk. 15/1–3); weiter reichte sie eine Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters Dr. iur. Y1._____ vom 7. November 2024 Stellung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 19 S. 2; Beilagen gem. Urk. 20). Der Beschwerdeführer replizierte am 27. November 2024 und hielt an den bisherigen Anträgen fest (Urk. 24). Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündi- gung, vgl. Urk. 5 S. 5) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsiden- ten gefällt. II. 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, es folge aus dem allgemeinen Anzeigerecht gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO, dass es gemäss Art. 14 StGB rechtmässig sei, den Strafbehörden ernste Ver- dachtsgründe mitzuteilen (mit Hinweis auf BGE 135 IV 177). Die Staatsanwalt- schaft führe gegen den Beschwerdeführer (Anzeigeerstatter) ein Strafverfahren. Aufgrund dieses Verfahrens sei es notorisch im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO, dass gegen diesen ernsthafte Verdachtsmomente bestehen würden. Die Un- schuldsvermutung und eine mögliche Entlastung würden daran nichts ändern. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Satz sei im Kontext von sachlichen Ausfüh- rungen über die entsprechenden Verdachtsgründe erfolgt. Dadurch sei die Äusse- rung in gerechtfertigter Weise erfolgt (Urk. 3 S. 1 f.).
- 4 - Zudem führe die Bezeichnung als "Gauner" auch nicht zum Vorwurf der Beschimp- fung. Mit Hinweis auf gerade dieses Wort habe das Bundesgericht (vgl. BGE 80 IV 56 [Regeste]) erkannt, "wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen ein beschimpfendes Werturteil äussert, das er für berechtigt hält, ist der Beschimpfung nicht schuldig." Dies gelte gleichermassen für die Privatkläger-Auskunftsperson, die ebenfalls eine Aussagepflicht habe. Somit sei die schuldhafte Erfüllung eines Ehrverletzungstatbestands von vornherein ausgeschlossen (Urk. 3 S. 2). 1.2 Mit der Beschwerde wird unter Verweis auf die Strafanzeige (Urk. 15/3) gel- tend gemacht, die Übersetzerin habe den Begriff "Crook" grundsätzlich richtig mit "Gauner" übersetzt; Gauner bedeute aber gleichzeitig auch "Betrüger". Die Staats- anwaltschaft versuche nun darzutun, dass ein Privatkläger über den Beanzeigten alles sagen dürfe, ohne sich wegen Ehrverletzung schuldig zu machen. Dabei be- rufe sie sich auf einen 70 Jahre alten Bundesgerichtsentscheid, der nicht einschlä- gig sei. Anders als in jenem Urteil [BGE 80 IV 56] betreffend einen Zeugen, gelte der Beschwerdegegner in der Rolle als Privatkläger im Strafprozess als Partei und sei direkt am Ausgang des Verfahrens interessiert (Urk. 2 S. 3 f.). Selbstverständlich dürfe ein Anzeigeerstatter den Sachverhalt schildern, dies müsse er sogar; dennoch gebe es rechtliche Schranken, wie man den Prozessgeg- ner (hier den Beschwerdeführer) bezeichnen dürfe. Formulierungen wie "Ich fühle mich von meinem Geschäftspartner hintergangen bzw. betrogen." seien erlaubt, nicht jedoch die Bezeichnung als Gauner und Betrüger. Denn mit Letzterem werde nicht etwa ein Werturteil abgegeben, sondern die objektive Feststellung, wonach er ein Betrüger sei, geradezu zur Tatsache erhoben. Der Beschwerdegegner habe dabei sehr wohl um die Wirkung seiner Worte gewusst (Urk. 3 S. 4 f.). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
- 5 - StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nicht- anhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer-Urteile 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; 7B_115/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermes- sensspielraum (BGer-Urteil 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hin- weis auf BGE 137 IV 122 E. 3.2). 2.2 Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- manden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Den Tatbestand erfüllen (nur) ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über die verletzte Person gegenüber Drittpersonen; nicht etwa sog. Werturteile (sie fallen unter den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB). Ob die Tat- sachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB; BGer-Urteil 6B_1131/2021 vom
12. Januar 2022 E. 5.1.2). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massge- bend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (BGer-Urteil 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Ehrverletzungstatbestände ge- mäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstän- diger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehr- verletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.1). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
- 6 - 3. 3.1 Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner anlässlich seiner Ein- vernahme als Privatkläger am 29. März 2023 den Beschwerdeführer, gegen wel- chen ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs und ungetreuer Geschäfts- besorgung geführt wird (oder wurde), in englischer Sprache als "Crook" bezeich- nete, was von der anwesenden Übersetzerin als "Gauner" übersetzt wurde. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Protokoll (Urk. 20/1 S. 16 F/A 48). Der Be- schwerdeführer stellt dabei grundsätzlich nicht in Frage, dass die Übersetzung zu- treffend erfolgte, sondern macht geltend, die Wortbedeutung von Gauner sei dar- über hinaus gleichzusetzen mit einem Betrüger (Urk. 2 S. 3). Anhand der Akten ergibt sich folgende Ausgangslage: Im Protokoll wurde aussch- liesslich und zutreffend die Übersetzung "Gauner" erfasst; auf eine potentielle Über- setzung im Sinne von Betrüger wurde gerade nicht abgestellt, mithin solches in der konkreten Situation nicht erwähnt. Die Protokollierung erfolgte auch allein in der Verfahrenssprache (Deutsch; vgl. Art. 78 Abs. 2 StPO); das englische Wort Crook wurde nicht protokolliert. Der Beschwerdegegner weist zurecht darauf hin, dass da- mals anlässlich der fraglichen Einvernahme weder der Beschwerdeführer noch seine Verteidigung gegen die Übersetzung opponierten (Urk. 19 S. 3); die Überset- zung verblieb demnach unbestritten. Auch insofern wird nachfolgend allein der Aus- druck "Gauner" als relevant zu erachten sein. Auf eine anderweitige, allenfalls mög- liche Bedeutung von Crook bzw. Gauner als Betrüger – wie vom Beschwerdeführer unter Berufung auf die Etymologie des Wortes bemüht – ist nicht weiter einzuge- hen. 3.2 Anlässlich der fraglichen Einvernahme wurde der Beschwerdegegner von der Staatsanwaltschaft gefragt, wie er die Funktion des Beschwerdeführers im Zeit- raum zwischen 2012 und ca. 2015 im C._____-Konzern wahrgenommen habe; dar- auf antwortet dieser gemäss einschlägiger Übersetzung im Protokoll: Sein Eindruck in Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers habe sich mit der Zeit verändert. [...]. Später, etwa 2016/2017, sei deutlich geworden, dass dieser sowohl die D._____ als auch C._____ wie auch die Stiftung, vertreten habe und ein Gauner sei. Er habe eine zentrale Rolle in der riesigen Veruntreuung gespielt, die stattge-
- 7 - funden habe (Urk. 20/1 S. 16 F/A 48). Damit hat der Beschwerdegegner unmiss- verständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen eigenen, persönlichen Ein- druck als subjektive Einschätzung in Bezug auf den Beschwerdeführer schilderte und die betreffende Aussage nicht etwa im Sinne einer Tatsachenbehauptung äus- serte. Rechtsprechungsgemäss gilt die Bezeichnung einer Person als Gauner – ebenso Schurke oder Schuft – denn auch regelmässig als Werturteil (so etwa gemäss BGer-Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016, E. 3.2.1 und E. 3.8.2; einschlägig auch der von der Staatsanwaltschaft zit. BGE 80 IV 56 E. 3). Folglich fällt die inkriminierte Aussage nicht in den Anwendungsbereich der üblen Nachrede oder Verleumdung im Sinne von Art. 173 f. StGB – denn beide erfordern eine Tatsachenbehauptung. 3.3 Der Beschwerdegegner wurde zu Beginn der Einvernahme darauf hingewie- sen, dass er als Privatkläger zur Aussage verpflichtet sei (Urk. 20/1 S. 2 F/A 4 mit Hinweis auf Art. 181 Abs. 2 StPO). Ihm kommt im Strafverfahren damit die Rolle als Privatkläger zu (einvernommen als Auskunftsperson, Protokoll Urk. 20/1 S. 1 f. F/A 3 mit Hinweis auf Art. 178 lit. a StPO). Damit gilt (oder galt) er in jenem Verfah- ren als Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Das Bundesgericht hat auch in Be- zug auf Prozessparteien – und nicht nur für Auskunftspersonen und/oder Zeugen als sog. Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO (vgl. wiederum BGE 80 IV 56) – festgehalten, dass sie sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB berufen können (so auch in jüngeren Entscheiden: BGer-Urteil 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 177 E. 4). Folglich kann sich der Beschwerdegegner – soweit der Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB überhaupt im Raum steht – bei der Ausgangslage, dass er als Privatkläger auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin pflichtgemäss aussagte, auf Art. 14 StGB berufen. Dies rechtfertigt sich auch des- halb, weil die betreffende Äusserung des Beschwerdegegners sachbezogen er- folgte.
- 8 - 3.4 Damit ging die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zurecht davon aus, dass eine schuldhafte Erfüllung eines Ehrverletzungstatbestands durch den Beschwerdegegner von vorneherein ausgeschlossen sei, weshalb sie (eben- falls zurecht) eine Untersuchung gegen jenen nicht anhand nahm. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt; folglich sind ihm die Kosten des Beschwerdever- fahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO). 2. Der Beschwerdegegner obsiegt und ist daher für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat die entsprechen- den Aufwendungen mit der Erhebung seiner Beschwerde verursacht; in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO richtet sich der Entschädigungsanspruch da- her gegen ihn. Angesichts der gesamten Umstände – der Beschwerdegegner liess eine von seiner Verteidigung verfasste Stellungnahme von ca. sieben Seiten ein- reichen (vgl. Urk. 19), wobei von keinem grossen Aufwand bei relativ geringer Be- deutung und Verantwortung in der betreffenden Sache auszugehen ist – erscheint es angemessen, die Entschädigung auf total Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest- zusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner auszurichten und dabei aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– auszurichten. Die Entschädigung wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
4. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad … (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. R. Linder